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Solothurn Versicherungsgericht 28.01.2020 VSBES.2019.154

28 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,558 parole·~18 min·2

Riassunto

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

Testo integrale

Urteil vom 28. Januar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren   (Verfügung vom 10. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2017 unter Hinweis auf einen diabetischen Fuss bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach Rücksprache mit den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 18. September 2018 [IV-Nr. 25 S. 2]) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle B.___ in [...] in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin sowie Orthopädische Chirurgie begutachten (vgl. IV-Nr. 26 und 29). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 18. Februar 2019 erstattet (IV-Nr. 42.1 - 42.6). Nach Vorlage an den RAD (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. April 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 52); zudem wurde für das Einwandverfahren bereits zuvor – mit Eingabe vom 4. April 2019 (IV-Nr. 48) – um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (IV-Nr. 55; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wegen fehlender Notwendigkeit ab.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 (Posteingang: 27. Mai 2019) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.   Die Verfügung vom 10. Mai 2019 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.   Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.       Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (A.S. 20 f.) wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.       Am 3. Juli 2019 (A.S. 22) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote (A.S. 23 f.) ein.

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat.

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 10. Mai 2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergäbe sich zudem auch aus dem Streitwert (im Umfang einer angemessenen Kostenforderung), der vorliegend offenkundig unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

2.2     Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Rechtsbegehren vorbringen, es gehe vorliegend darum, das medizinische Gutachten zu analysieren. Für das Erkennen von Schwachstellen seien gemäss Rechtsprechung in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich, über welche der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfüge. Zudem gehe es vorliegend nicht allein um die Würdigung des Gutachtens, sondern um dessen Unvollständigkeit: Nicht abgeklärt worden seien bis anhin nämlich die Auswirkungen der ausgeprägten Polyneuropathie und der Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei lediglich festgehalten worden, dass sich ein unsicheres Stand- und Gangbild zeige, welches zu einer Polyneuropathie passen würde; eine neurologische Untersuchung müsste dies weiter bestätigen (Gutachten, S. 5). Insofern sei bis heute nicht abgeklärt, welche Folgen die ärztlich attestierte, ausgeprägte Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit habe. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten heftigen Schwindels und der ausgeprägten Müdigkeit dränge sich zudem eine neuropsychologische Abklärung auf (A.S. 7). Ebenfalls nicht abgeklärt seien die Auswirkungen der ärztlich attestierten Nephropathie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Überdies ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer antriebslos, verzweifelt und psychisch stark angeschlagen sei. Ob eine psychische Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei ebenfalls nicht abgeklärt worden. Deshalb sei im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragt worden, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, weil das Gutachten unvollständig sei. Bis anhin sei der Beschwerdeführer nur allgemeinmedizinisch und orthopädisch abgeklärt worden, was nicht ausreichend sei. Zudem komme das allgemeinmedizinische Gutachten nicht zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe. Es stehe damit im Widerspruch zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung), was auch weitere medizinische Abklärungen rechtfertige. Vorliegend sei das Gutachten somit unvollständig ausgefallen und weitere medizinische Abklärungen drängten sich auf. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, das Gutachten zu verstehen und zu beurteilen, ob dieses vollständig sei oder nicht. Er sei italienischer Staatsangehöriger und Deutsch sei für ihn eine Fremdsprache. Somit tue er sich schwer, einen derart komplexen Text, wie es ein medizinisches Gutachten darstelle, zu verstehen. Er habe zudem nur die Oberschule besucht, was beweise, dass er nur über eine tiefe Intelligenz verfüge. Er habe das Gutachten nicht verstanden. Somit sei der Beizug einer Anwältin geboten gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine anwaltliche Vertretung bei aussergewöhnlicher Komplexität erforderlich, insbesondere wenn der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, da die Aktenlage lückenhaft und unvollständig sei. Es seien weitere neurologische, neuropsychologische, psychiatrische Abklärungen und Abklärungen zum Nierenleiden zu treffen. Dies zu erkennen, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, weshalb der Beizug einer Rechtsvertretung geboten gewesen sei (A.S. 8).

Des Weiteren sei es weitaus prozessökonomischer, das Gutachten bereits im Vorbescheidverfahren durch eine Rechtsvertretung analysieren zu lassen, die ergänzenden medizinischen Massnahmen bereits in diesem Verfahrensstadium zu beantragen und weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Zeigten diese weiteren Abklärungen, dass z.B. trotzdem ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, wäre die Sachlage mutmasslich klar, und es müsste keine Beschwer­de ergriffen werden. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führe somit zu einem weitaus aufwändigeren Verfahren und zu einer unnötigen Belastung der Gerichte, was nicht sinnvoll sei. Der Beizug einer Rechtsvertretung bereits im Vorbescheidverfahren sei damit auch aus prozessökonomischen Gründen geboten gewesen (A.S. 9).

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 19) an der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) fest. In dieser legt sie im Wesentlichen dar, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer über medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand verfüge; entscheidend sei vielmehr, ob eine Komplexität vorliege, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung oder nach weiteren Abklärungen stellen könnte, vermöge ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn solche Themen gehörten in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Es komme hinzu, dass mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass an Vorbingen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Tragweite des laufenden Verfahrens abzuschätzen, oder dass er nicht über die Fähigkeit verfüge, sich in diesem Verfahren alleine zurecht zu finden (vgl. Protokolleinträge vom 25. Februar 2019 und vom 20. März 2019). Es sei ferner nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet sind. Es komme also nicht darauf an, ob durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht werden könne.

4.

4.1     Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hievor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

4.2     Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

5.

5.1     Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

5.2.1  Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

5.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 18. Februar 2019 (IV-Nr. 42.1 - 42.6; vgl. auch E. I. 1 hievor) im Vordergrund. Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen medizinischen Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt worden sind – stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.

5.2.3  Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten bidisziplinären Gutachtens, auf das sich der Vorbescheid vom 19. März 2019 (IV-Nr. 47) im Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

5.3     Nicht stichhaltig ist des Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als erforderlich gelten. Mit Blick auf die Möglichkeit des Beizugs von Fachpersonen sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen läuft sodann auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der Prozessökonomie (vgl. E. II. 3.1 hievor) ins Leere.

Mit der Beschwerdegegnerin ist ausserdem festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Tragweite des Verwaltungsverfahrens abzuschätzen oder sich darin zurecht zu finden. Aus den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnten – seitens Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen – Protokolleinträgen geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer bei Unklarheiten Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin nahm und sich hinsichtlich Gutachten Hilfestellung von seinem behandelnden Arzt holen wollte. So lässt sich dem Eintrag vom 25. Februar 2019 entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 43; Zustellung des Gutachtens und Möglichkeit zur Stellungnahme) bei der Beschwerdegegnerin erkundigt und diese ihm dessen Inhalt erläutert habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er wissen möchte, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Er habe zu wenig Einkommen und warte schon sehr lange auf den Entscheid. Er werde nun mit seinem Arzt Kontakt aufnehmen, um das Gutachten mit ihm zu besprechen. Gemäss Protokolleintrag vom 20. März 2019 habe sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt; sie habe ihm mitgeteilt, dass am Vortag der eine Abweisung in Aussicht stellende Vorbescheid versendet worden sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärt und er habe die Gründe erfahren wollen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn auf den Inhalt des Vorbescheids verwiesen und versucht, ihm seine weiteren Möglichkeiten zu erläutern. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angekündigt, dass er vor Gericht gegen den Entscheid vorgehen wolle.

5.4     Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

6.

6.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

6.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hievor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Stäuble Dietrich hat am 3. Juli 2019 eine Kostennote eingereicht (A.S. 23 f.), worin sie ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 1'795.15 (Stundenansatz CHF 180.00) bzw. ein volles Honorar von insgesamt CHF 2'279.80 (Stundenansatz CHF 230.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total neun Stunden fällt im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch aus, kann aber gerade noch als angemessen gelten. Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'795.15 (9 Std. x CHF 180.00 zuzügl. Auslagen von CHF 46.80 sowie 7.7 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 484.65 (Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 2'279.80), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser auch vom Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

7.3     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 1'795.15 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 484.65 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

VSBES.2019.154 — Solothurn Versicherungsgericht 28.01.2020 VSBES.2019.154 — Swissrulings