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Solothurn Versicherungsgericht 13.12.2019 VSBES.2019.145

13 dicembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·8,174 parole·~41 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 13. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 18. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die 1965 geborene A.___ erlitt am 13. März 2012 einen Skiunfall und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Rund drei Jahre später kam es am 16. Februar 2015 zu einem zweiten Skiunfall mit einer Verletzung am Knie. Am 25. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf einen nicht ausgeheilten Schienbeinkopfbruch an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Die Versicherte ist gelernte Pflegefachfrau und war bis am 30. November 2015 in einem 60%-Pensum bei der Stiftung B.___ in C.___ angestellt. Als alleinerziehende Mutter einer im Februar 2008 geborenen Tochter arbeitete sie im Nachtdienst. Seit dem 1. Mai 2016 ist A.___ in einem 50%-Pensum als Pflegefachfrau Nachtwache im A.___ tätig.

1.2     Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) sowie die medizinischen Berichte des behandelnden Orthopäden ein und führte am 21. September 2015 ein Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 12) durch. Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) veranlasste die IV-Stelle ausserdem eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie bei der D.___ GmbH, welches am 8. November 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 36.1). Zudem erstellte eine Abklärungsfachfrau der IV-Stelle die Situationsberichte vom 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42) und 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) sowie eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55)

2.       Gestützt auf das eingeholte D.___-Gutachten vom 8. November 2017 (IV-Nr. 36.1) sowie den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 18. April 2019 (A.S. 1 ff.) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 48) eine befristete Dreiviertelrente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 zu.

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.       Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2017 mindestens eine Viertels-Invalidenrente und ab 1. Januar 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente zu entrichten.

3.       Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2019 (A.S. 29 f.) die Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Eingabe vom 16. August 2019 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Replik (A.S. 34 ff.) und mit Eingabe vom 10. September 2019 die Kostennote (A.S. 41 ff.) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 39).

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4     Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 zu. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich der Haushaltführung, in welcher sie nicht eingeschränkt sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2015 erwerbsunfähig gewesen sei. Basierend auf der Berechnungsweise der gemischten Methode ergebe dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %. Es bestehe daher ab 1. Februar 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in der Folge verbessert und es sei ihr seit dem 1. Mai 2016 zumutbar, in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitstätig zu sein. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage basierend auf der gemischten Methode 14 % ab 1. Mai 2016 respektive 32 % ab 1. Januar 2018. Die ab 1. Februar 2016 zugesprochene Dreiviertelsrente werde gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) bis zum 31. Juli 2016 befristet. Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführerin äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass der Verzicht auf eine örtliche Haushaltsabklärung nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen des Telefongesprächs für eine Terminvereinbarung sei durch die Versicherte dargetan worden, dass im Bereich der Haushaltsführung keine Einschränkungen bestünden. Dies werde auch durch das medizinische Gutachten bestätigt. Aus dem Gutachten sei ausserdem ein Fähigkeitsprofil ersichtlich, welches leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von Heben und Tragen von Gegenständen bis 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen für zumutbar erkläre. Aus allgemeiner Erfahrung könne gesagt werden, dass die Tätigkeiten im Haushaltsbereich diesem Profil entsprächen und daher keine Wechselwirkungen in einem beachtlichen Ausmass bestünden. Ferner hält die Beschwerdegegnerin fest, dass das Valideneinkommen mit den Tabellenlöhnen und nicht mit dem zuletzt erzielten Verdienst bei der Stiftung B.___ zu berechnen sei. Der Versicherten sei die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Dies ergebe sich aus dem Früherfassungsgespräch, aus welchem hervorgehe, dass es mehrere Entlassungen gegeben habe.

4.2     Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 (A.S. 10 ff.) und Replik vom 19. August 2019 (A.S. 34 ff.) wendet die Versicherte ein, dass sie im Gesundheitsfall mindestens 70 % arbeiten würde. Die Abklärungsfachfrau habe das Telefongespräch unzutreffend protokolliert. Die Beschwerdeführerin habe damals gesagt, sie würde bei voller Gesundheit 70 % arbeiten und nicht wie behauptet 60 - 70 %. Auf den Situationsbericht vom 21. Juni 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom 10. September 2019 dürfe mangels Beweistauglichkeit nicht abgestellt werden. Bereits im Früherfassungsgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde im Gesundheitsfall 60 - 80 % arbeiten. Damals sei ihre Tochter vier Jahre jünger gewesen. Mittlerweile sei sie elf Jahre alt und benötige nicht mehr denselben Betreuungsaufwand. Es bestehe ausserdem eine grosse finanzielle Belastung. Sie lebe zwar mittlerweile wieder im Haus ihres Ehemannes. Die Ehegatten lebten aber faktisch getrennt in zwei separaten Wohnungen. Die Tochter sei nicht vom Ehemann und habe einen anderen Vater. Der leibliche Vater unterstütze sie jedoch nicht. Insgesamt gehe die Vorinstanz von einem falschen Status aus. Im Weiteren sei es schlicht falsch, dass keine Einschränkungen im Haushalt bestünden. In diesem Zusammenhang wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht mit der Begründung, dass die Abklärungsfachfrau zwecks Terminvereinbarung mit dem Rechtsvertreter und nicht mit der Versicherten direkt hätte Kontakt aufnehmen sollen. Es werde ausserdem bestritten, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sie sei in der Haushaltsführung nicht limitiert. Sie habe gegenüber dem Gutachter mitgeteilt, dass sie ihre Haushaltstätigkeiten verteilen und aufteilen müsse. Sie benötige vor allem – und damit nicht nur – bei den Tätigkeiten über Kopfhöhe Unterstützung. Die Beschwerdeführerin gehe ausserdem allzu oft bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten über das gesundheitlich Zumutbare hinaus, was sie mit Schmerzen bezahle. Überdies sei die Wechselwirkung zu berücksichtigen. Ab Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 sei von einer Einschränkung in der Haushaltsführung von mindestens 30 % auszugehen. Dies entspreche dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit. Davor habe eine 100%ige Einschränkung im Aufgabenbereich bestanden. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Haushaltsabklärung, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend, dass das Valideneinkommen zu tief berechnet worden sei. Bei der Anwendung der Tabellenlöhne würden die regelmässigen hohen Zulagen, insbesondere Nachtzulagen, verkannt. Es sei von einem Valideneinkommen basierend auf dem zuletzt erzielten Lohn bei der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens CHF 90'190.00 für ein 100%-Pensum auszugehen. Der von der ehemaligen Arbeitgeberin angeführte konjunkturelle Kündigungsgrund sei vorgeschoben. Der Beschwerdeführerin sei nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden und es sei von einem krankheitsbedingten Verlust der Stelle auszugehen.

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Statusfrage, der Einschränkung im Aufgabenbereich und des Einkommensvergleichs, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1     Bei einem Skisturz in […] verletzte sich die Versicherte an der linken Schulter, wie dem medizinischen Bericht der Unfallchirurgie, Privatklinik E.___, vom 13. März 2012 zu entnehmen ist (IV-Nr. 46.3, S. 159).

5.2     Gemäss Operationsbericht vom 5. April 2012 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine knöcherne Avulsion der Supraspinatussehne am Tuberculum majus, eine Läsion der ventralen Infraspinatussehne und eine Slap Läsion Typ II links vom 13. März 2012. Anlässlich der Operation seien eine Schulterarthroskopie sowie eine arthroskopisch assistierte Refixation des Bicepsankers, eine mini open Refixation der Supraspinatus- und der ventralen Infraspinatussehne erfolgt (IV-Nr. 46.3, S. 150). 

5.3     Gemäss Arztbrief von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie in Österreich, vom 18. Februar 2015 (IV-Nr. 25.20) erlitt die Versicherte am 16. Februar 2015 infolge eines Skisturzes eine posteromediale Tibiakopf-Fraktur mit Eminentia-Fraktur rechts. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Versicherte gleichentags operiert und nach zwei Tagen aus der Klinik entlassen worden sei.

5.4     Mit Bericht vom 1. April 2015 bestätigte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 16) die Diagnose eines Status nach ORIF Tibiaplateaufraktur mit Eminentia-Beteiligung rechts am 16. Februar 2015. Es bestehe ein regelrechter Heilungsverlauf sechs Wochen nach der Operation. Er empfahl eine vorsichtige Belastungssteigerung.

5.5     Dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 15. Mai 2015 (IV-Nr. 20, S. 18) ist zu entnehmen, dass bezüglich des Kniegelenks noch immer eine deutlich eingeschränkte Streckfähigkeit bestehe und stechende Schmerzen ventral bei Extension. Für die körperlichen Arbeiten als Pflegekraft sei die Versicherte bis mindestens 12. Juli 2015 weiterhin 100 % arbeitsunfähig.

5.6     Gemäss Bericht vom 10. Juli 2015 von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 20) bestehe ein etwas zögerlicher Heilungsverlauf. Für die notwendigen körperlichen Arbeiten als Pflegekraft im Nachtdiensteinsatz sei die Versicherte bis mindestens 13. September 2015 weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Für sitzende oder Bürotätigkeiten sei theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

5.7     Im Bericht vom 11. September 2015 diagnostizierte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 21) unter anderem einen neuen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion bei Reizung von Plica mediopatellaris, MCL und Pes anserinus des rechten Kniegelenks. Durch die lange Stockentlastung sei es ausserdem zu einer erneuten Zunahme der Schulterbeschwerden gekommen.

5.8     Anlässlich des Früherfassungsgesprächs (Intake) vom 21. September 2015 (IV-Nr. 12) gab die Versicherte an, dass sie zuletzt als Pflegefachfrau Nachtwache in einem 60%-Pensum gearbeitet habe. Wegen der Tochter habe sie in der Nacht gearbeitet. Sie habe eine Nachtmutter. Ihr Stundenlohn habe CHF 33.61 inkl. / CHF 42.09 exkl. Ferien-, Feiertage- und Nachtzuschläge von CHF 900.00 pro Monat betragen. Das Arbeitsverhältnis habe vom 13. Oktober 2014 bis 30. November 2015 gedauert. Ihr Arbeitgeber habe ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Es habe neun Entlassungen gegeben. Ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %, sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 % reiche wegen den Zuschlägen. Hinsichtlich der Freizeitbeschäftigungen gab die Versicherte an, dass sie bisher keine Zeit für sich selber gehabt habe. Mit Blick auf das Alter der Tochter könnte sie langsam etwas beginnen, aber jetzt sei der Unfall. Am liebsten würde sie etwas Sportliches machen oder auch stricken. Im Moment putze sie viel, um sich abzulenken. Finanziell habe sie gelernt, mit wenig Geld durchzukommen. Sie werde von ihrem Ehemann nicht unterstützt. Sie sei verheiratet, lebe jedoch seit einigen Jahren getrennt vom Ehemann als Wochenaufenthalterin in C.___. Die Tochter sei aus einer früheren Beziehung. 

5.9     Gemäss Bericht vom 23. Dezember 2015 von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 27) wurde die Versicherte am 5. November 2015 am rechten Knie operiert, wobei die prominenten medialen Osteosyntheseschrauben entfernt worden seien und anschliessend eine Kniearthroskopie mit Naht des medialen Meniskus erfolgt sei. Sieben Wochen nach der Metallentfernung und Meniskusnaht seien die Beschwerden der Versicherten bereits geringer als vor der Operation. Es persistierten allerdings ein ausgeprägter medialer Reizzustand mit Schwellung im Verlauf der medialen Hamstringssehnen / Pes anserinus sowie Schmerzen im Verlauf des medialen Seitenbandes und auch auf Höhe des medialen Gelenkspaltes. Vorsichtige Belastungssteigerung unter Vermeidung aller distorsionsgefährdenden Aktivitäten. Für körperliche Aktivitäten sei die Versicherte bis mindestens Ende Februar 2016 weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Rahmen der Gesamtsituation mit Schulter- und Ellenbogenpathologie links, der beginnenden Chondropathie, Status nach Meniskusnaht und Tibiaplateaufraktur rechts sowie auch der schwierigen psychischen und familiären Situation sei ein Wiedereinstieg in eine derart körperlich belastende Tätigkeit als Pflegekraft auf absehbare Zeit möglicherweise nicht möglich oder sinnvoll.

5.10   Im Bericht vom 27. Januar 2016 zuhanden der für die Knieverletzung zuständigen Unfallversicherung, H.___ AG , stellte Dr. med. F.___ unter anderem fest (IV-Nr. 20, S. 31), dass eine Verbesserung der Gehfähigkeit mit Endziel einer erneuten körperlichen Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegekraft sei nicht gegeben. Zumutbar seien sitzende Aktivitäten ca. vier Stunden pro Tag. Häufiges Gehen, Treppensteigen oder Arbeiten mit zusätzlichen Gewichtsbelastungen seien bis auf weiteres nicht zumutbar.

5.11   Im Bericht vom 27. Januar 2016 zuhanden der für die Schulterverletzung zuständigen Unfallversicherung, I.___ AG, stellte Dr. med. F.___ in Bezug auf die linke Schulter fest (IV-Nr. 20, S. 33), dass insgesamt ein langwieriger Heilungsverlauf mit diversen Komplikationen bestehe. Seit Februar 2015 sei die Versicherte durch eine neu erlittene Tibiafraktur beeinträchtigt, sodass die Schulter- und Ellenbogenschmerzen in den Hintergrund getreten seien. Diese hätten durch die Belastung während der langen Gehstockbenutzung allerdings teilweise wieder zugenommen.

5.12   Mit Bericht vom 8. März 2016 stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 20, S. 35) hinsichtlich des Kniegelenks insgesamt eine weitere Besserung des Stabilitätsgefühls fest. Es persistierten aber unverändert Schmerzen. Die Beschwerden in der linken Schulter seien unverändert. Als Pflegekraft sei die Versicherte weiter zu 100 % arbeitsunfähig.

5.13   Gemäss Anstellungsvertrag vom 7. April 2016 / 10. Mai 2016 (IV-Nr. 21) trat die Versicherte am 1. Mai 2016 eine 50%-Stelle als Pflegefachfrau DN1 Nachtwache im J.___ an.

5.14   Am 21. Juni 2016 berichtete Dr. med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 8), es bestehe der Verdacht einer chronischen Reizung der Bursa subacromialis/-deltiodea durch das kleine Metallplättchen mechanischer oder allergischer Genese. Er habe vorgeschlagen, das Metallplättchen während einer Schulterarthroskopie zu entfernen und nochmals ein Débridement der Bursa subacrominalis/-subdeltoidea durchzuführen.

5.15   Im Bericht vom 5. Oktober 2016 zuhanden der IV-Stelle stellte Dr. med. F.___ (IV-Nr. 26, S. 5) retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2016 bis 30. April 2016 fest. Eine Prognose sei schwer zu stellen, im Rahmen der langjährigen Restbeschwerden müsse allerdings eine entsprechende belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit sowohl in der linken Schulter als auch dem rechten Kniegelenk befürchtet werden.  

5.16   Gemäss Operationsbericht vom 11. November 2016 (IV-Nr. 46.3, S. 27) und Austrittsbericht vom 13. November 2016 (IV-Nr. 46.3, S. 25) wurde die Versicherte am 11. November 2016 an der linken Schulter operiert und bis am 13. November 2016 stationär behandelt.

5.17   Gemäss Bericht vom 27. Dezember 2016 von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 46.3, S. 19) habe die erneute Operation die Schmerzsituation bisher nicht verbessert. Die Versicherte sei bisher als Pflegekraft zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sie möchte gerne versuchen, nach dem 25. Dezember 2016 wieder in die Nachtdiensttätigkeit als Pflegekraft einzusteigen.

5.18   Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 28) fest, dass sich die Versicherte in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau in einem Pensum von 50 % selbst integriert habe. Dies obwohl die angestammte Tätigkeit als nicht gut an das Leiden angepasst anzusehen sei. Grund dafür seien die persönlich-familiäre und finanzielle Situation der Versicherten, aber auch, dass sie sich die Ausübung einer anderen Tätigkeit nicht vorstellen könne. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein bisdiziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie einzuholen.

5.19   Am 8. November 2017 erstattete die D.___ GmbH ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie (IV-Nr. 36.1). Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen rezidivierenden Reizzustand des linken Schultergelenkes mit Neigung zu Insertionstendinopathien, mit einer AC-Arthrose nach einer Kontusion des linken Schultergelenkes, mit Impressionsfraktur des Tuberculum majus und nachfolgend viermaligen operativen Eingriffen am 5. April 2012, 9. Mai 2012, 17. Oktober 2013 und am 11. November 2016, mit nachfolgenden Funktionseinschränkungen: Muskelminderung des linken Armes bei Linkshändigkeit und Funktionseinschränkung sowie Insertionstendopathien des linken Ellenbogengelenks. Als weitere Diagnose nannte Dr. med. K.___ einen rezidivierten Reizzustand des rechten Kniegelenks nach einer posteromedialen Tibiakopffraktur mit Eminentia-Fraktur rechts am 5. Februar 2015, mit nachfolgender Osteosynthese sowie Entfernung der prominenten medialen Osteosyntheseschrauben, anschliessend Kniearthroskopie mit Naht des medialen Meniskus am 5. November 2015. Retropatellararthrose sowie beginnende Gonarthrose mit persistierender Stufenbildung im dorsolateralen Tibiaplateau rechts, Muskelminderung des rechten Beines sowie Funktionseinschränkung. Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit objektivierbar sei.

Hinsichtlich des Fähigkeitsprofils hielten die Gutachter fest (S. 34), die Versicherte sei in der Lage, leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen, im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen zu verrichten. Vermieden werden sollten teilweise mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg, ausserhalb des Körperlotes, ständige Zwangshaltungen, vibrations- und ruckartige plötzliche Bewegungsausschläge, speziell im Bereich des linken Schultergelenkes und rechten Kniegelenkes, verstärkte Tätigkeiten des linken Armes über Schulter- und Kopfhöhe, Rotationsbewegung des rechten Kniegelenkes, ständige hockende und kniende Tätigkeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Des Weiteren sollte die Versicherte keiner Kälte- sowie Nässeexposition und Zugluft ausgesetzt werden.

In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem D.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin als Pflegefachfrau beruflich tätig sei. Die Beschäftigung sei als eine zum grossen Teil schwer belastende Arbeit anzusehen. Obwohl anhand des orthopädischen Befundes die angestammte berufliche Tätigkeit nicht als optimale berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne, habe die Versicherte von sich aus ihre frühere Tätigkeit im begrenzten Rahmen mit einer 50 % Beschäftigung nach einer Probezeit wiederaufgenommen. Diese Belastung werde von ihr körperlich toleriert, wobei sie bei schweren und unbeweglichen Heimbewohnern eine Assistenz erhalte. Deshalb ergebe sich anhand des orthopädischen Befundes in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit (überwiegend zulasten der Präsenzzeit). In einer gut angepassten Verweistätigkeit bestehe anhand des orthopädischen Befundes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (infolge vermehrter Pausennotwendigkeit vorrangig zulasten der Präsenzzeit). Retrospektiv werde die Arbeitsfähigkeit mit Aktenbezugnahme vom 16. Februar 2015 bis 30. April 2016 sowohl in der angestammten als auch in der Verweistätigkeit mit 0 % bewertet.

In Bezug auf den Tagesablauf kann dem Gutachten schliesslich entnommen werden, dass die Versicherte ihre Tochter betreue, Haushaltstätigkeiten und Einkäufe erledige. Sie besuche Therapien, betreibe zu Hause intensiv Gymnastik und fahre Fahrrad, auch als Training. Walking sei begrenzt. Wenn sie morgens aufstehe, müsse sie sich wegen ihrer Anlaufschmerzen erst lockern und Dehnübungen ausüben. Ihre Haushaltstätigkeiten müsse sie einteilen und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe mit dem linken Arm auszuführen. Der rechte Arm könne nicht alles ausgleichen, zumal der linke Arm der dominante Arm sei. Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung.

5.20   Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 erklärte der RAD, auf das D.___-Gutachten vom 8. November 2017 könne abgestellt werden (IV-Nr. 40).

5.21   Gemäss den Situationsberichten des Abklärungsdienstes vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und 8. Januar 2018 (IV-Nr. 42) habe die Versicherte am Telefon mitgeteilt, es bestünden keine Einschränkungen im Haushalt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie 60 - 70 % arbeiten. Die Abklärungsfachfrau erwog, es erscheine unwahrscheinlich, dass die Versicherte mehr als 60 % arbeiten würde, weil jetzt ihr Mann für die Miete aufkomme.

5.22   In ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) hielt die Abklärungsfachfrau fest, dass zufolge finanzieller Unterstützung durch den Ehemann die Versicherte ihr Pensum nicht von 60 % auf 70 % erhöht hätte. Ferner habe die Versicherte am Früherfassungsgespräch vom 21. September 2015 ausgesagt, sie putze viel, um sich abzulenken. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Versicherten auch damals möglich gewesen sei, die Arbeiten im Haushalt selbständig auszuführen. Auch dem D.___-Gutachten sei zu entnehmen, dass sie die Haushaltsarbeiten und Einkäufe selbständig ausführe. Unterstützung benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über Kopfhöhe, beispielsweise beim Fensterputzen. Die Hilfe bei der Fensterreinigung mache, gesehen auf den ganzen Haushaltsbereich, eine sehr geringe Einschränkung aus, welche keine massgeblichen Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad hätten. Auf ein Abklärungsgespräch vor Ort könne somit verzichtet werden. Auch die Versicherte habe eine Abklärung an Ort und Stelle als unnötig erachtet.

6.       Vorliegend unbestritten ist die Anwendbarkeit der gemischten Berechnungsmethode. Strittig und zu prüfen ist dagegen die sogenannte Statusfrage.

6.1     Die Beschwerdegegnerin ging in Bezug auf den Status davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % ausserhäuslich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde.

6.2     Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person ist zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis).

6.3     Die Versicherte arbeitete zuletzt resp. vor der IV-Anmeldung vom 25. Juli 2015 in einem 60%-Pensum als Pflegefachfrau im Nachtdienst (IV-Nr. 16, S. 8). Davor hatte sie ebenfalls in einem 60%-Pensum im Nachtdienst bei der M.___ Stiftung gearbeitet (IV-Nr. 16, S. 10). Im Rahmen beider Nachtdienststellen verdiente die Beschwerdeführerin dank der Nachtzuschläge ein im Vergleich zur Tagestätigkeit höheres Einkommen. Anlässlich des Früherfassungsgesprächs (Intake; IV-Nr. 12) vom 21. September 2015 gab die Versicherte an, ohne Gesundheitsschaden betrüge ihr Pensum 70 - 80 %, sonst würde sie finanziell nicht durchkommen. Die Nachtarbeit mit 60 % reiche wegen den Zuschlägen. Dem Situationsbericht der Abklärungsfachfrau ist sodann zu entnehmen, dass die Versicherte im Rahmen des Telefongesprächs vom 8. Januar 2018 gesagt habe, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen 60 - 70 % arbeiten würde. Diese im Situationsbericht protokollierte Aussage wird von der Versicherten jedoch bestritten. Sie habe gesagt, dass sie im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde. Den Akten lässt sich im Weiteren entnehmen, dass die Versicherte in finanziell knappen Verhältnissen lebt. Sie wohne zwar wieder im Haus ihres Ehemannes. Sie seien jedoch seit Jahren getrennt und lebten in zwei separaten Wohnungen. Der Ehemann komme für ihre Wohnkosten auf. Ihre im Februar 2008 geborene Tochter, welche aus einer ausserehelichen Beziehung stamme, werde weder vom Ehemann noch vom leiblichen Vater unterstützt. Aus der medizinischen Aktenlage geht schliesslich hervor, dass die Versicherte ihre Ressourcen tendenziell maximal verwertet. Der behandelnde Orthopäde, der Gutachter und auch der RAD sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Pflegefachfrau im Nachtdienst aufgrund der schweren Belastung nicht gut an die Leiden der Versicherten angepasst sei. Zwar kann die Beschwerdeführerin inzwischen unentgeltlich wohnen, was den Finanzbedarf reduziert. Gleichwohl ist ihre finanzielle Situation als alleinerziehende Mutter aber relativ eng. Aufgrund der finanziell knappen Verhältnisse, der Aussage im Früherfassungsgespräch und der Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einen vergleichbaren Verdienst wie vor dem Eintritt der Teilerwerbsunfähigkeit erzielen würde. Das heisst, sie würde eine etwa gleich gut bezahlte Nachtschichtstelle zu 60 % oder aber eine vergleichsweise weniger gut bezahlte Tagestätigkeit mit einer massvollen Pensenerhöhung auf 70 % ausüben. Eine solche Erhöhung auf 70 % wäre 2016 mit der damals achtjährigen Tochter nicht einfach, wohl aber möglich gewesen. Da im vorliegenden Fall für das Valideneinkommen – wie in Erwägung II. 9.2 hiernach darzulegen sein wird – auf einen durchschnittlichen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, welcher grösstenteils keine Nachtzuschläge mitumfasst, erscheint die Annahme eines Pensums von 70 % gerechtfertigt. Demnach ist – davon ausgehend, dass sich die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bemüht hätte, weiterhin einen ähnlichen Verdienst zu erzielen – die Statusfrage dahingehend zu beantworten, dass sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % arbeiten und die restlichen 30 % im Aufgabenbereich verwerten würde.

7.       Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8. November 2017 (IV-Nr. 36.1), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1     Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zudem sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen der externen Fachärzte sprechen würden, womit dem Gutachten volle Beweiskraft zuzumessen ist. Dies wird von den Parteien auch zu Recht nicht in Abrede gestellt.

7.2     Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierender Reizzustand des linken Schultergelenks mit Funktionseinschränkungen sowie ein rezidivierender Reizzustand des rechten Kniegelenks mit Funktionseinschränkungen. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Beschäftigung als Pflegefachfrau zum grossen Teil schwer belastende Arbeit sei, welche anhand des orthopädischen Befundes nicht als optimale berufliche Beschäftigung empfohlen werden könne. In einer gut angepassten Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzungen werden anhand der eigenen Untersuchung des orthopädischen Gutachters Dr. med. K.___ und anhand der medizinischen Vorbefunde plausibilisiert. Es wird insbesondere nachvollziehbar erläutert, welche Befunde Funktions- und Belastungseinschränkungen begründen. In Bezug auf die Schulter wurde diesbezüglich festgestellt, dass aufgrund der nachweisbaren Muskelminderung die typische Kraftminderung und damit auch die Einsatztätigkeit des linken Armes nachvollzogen werden könne. Als Folge des Sturzes auf das linke Schultergelenk sowie der knöchernen Verletzung des Tuberculum majus und den nachfolgend vier operativen Eingriffen mit zuletzt Entfernung der kleinen Metallplättchen sei glaubhaft, dass eine bleibende Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit zurückgeblieben seien. In Bezug auf das Knie wurde festgehalten, dass der Sturz auf das rechte Kniegelenk und die dabei erlittene posteriale Tibiakopffraktur mit Eminentiafraktur rechts und der osteosynthetischen Versorgung mit Metallentfernung sowie die Naht des Meniskus zu einer bleibenden Funktionseinschränkung der Belastbarkeit geführt habe. Die angegebenen Insertionstendinopathien sowie die belastungsabhängige Überreizung und Schwellneigung des Kniegelenks könnten nachvollzogen werden. Auch die Muskelminderung im rechten Bein bestätige eine Kraftminderung. Basierend auf den besagten Befunden, welche indessen auch vom behandelnden Orthopäden bestätigt werden, erscheinen das Zumutbarkeitsprofil und die Beurteilung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Darüber hinaus überzeugt auch die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters, welche mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden vom 5. Oktober 2015 (IV-Nr. 26, S. 5) übereinstimmt. Die aus orthopädischer Sicht festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit vom 16. Februar 2015 bis 30. April 2016 und die gegenwärtige resp. ab 1. Mai 2016 geltende Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 70 % in einer angepassten Verweistätigkeit erweisen sich damit als schlüssig und nachvollziehbar.

7.3     Das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, überzeugt ebenfalls. Der psychiatrischen Befundaufnahme sind keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen. Ferner bestünden nach eigenen Angaben der Versicherten keine psychischen Beschwerden. Allerdings habe sie 2015 nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Kontakt zu einer Psychiaterin aufgenommen, weil sie unter Existenzängsten gelitten und auch eine Verbesserung bezüglich der Schmerzen angestrebt habe. Seit sie wieder arbeite, fühle sie sich psychisch wieder besser. Weiter habe die Versicherte berichtet, dass sie wegen den somatischen Beschwerden einer 50%igen Tätigkeit nachgehe. Die psychiatrische Behandlung diene ihr gegenwärtig dazu, wegen der Nozizeption in Kombination mit der Schmerzbehandlung eine multimodale Therapie zu erreichen. Insgesamt erscheint die gutachterliche Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, aufgrund der objektiven Befunde und der subjektiven Berichte nachvollziehbar. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1).

7.4     Nach dem Gesagten kann auf das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 8. November 2017 abgestellt und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden.

8.       In Bezug auf die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55). Der Beweiswert der besagten Berichte wird daher nachfolgend ebenfalls beurteilt.

8.1     Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3084 ff.) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2014 vom 11. März 2015 E. 6.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Haushaltsabklärungsberichts ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 mit Verweis auf Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59). Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden (vgl. KSIH in der Fassung seit 1. Januar 2018, Rz. 3081). Im Rahmen der inhaltlichen Würdigung gilt es zu beachten, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.4.4 mit Verweis auf Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Darüber hinaus muss sie im üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau oder einem Hausmann zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

8.2       Im vorliegenden Fall wurde bei der Haushaltsabklärung auf eine Abklärung vor Ort verzichtet. Die Beurteilung der Abklärungsfachfrau beruht in erster Linie auf dem Telefongespräch vom 8. Januar 2018, in welchem die Versicherte mitgeteilt habe, dass keine Einschränkungen bei der Haushaltstätigkeit bestünden. Überdies begründete die Abklärungsfachfrau ihre Annahme, dass im Aufgabenbereich keine zu berücksichtigende Einschränkung bestehe, mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten sowie im Früherfassungsgespräch. Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsabklärungsberichts ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst worden ist, welche Kenntnis von den vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtete wurde, erscheint sodann insbesondere in Anbetracht der eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Die angebliche Aussage, es bestünden keine Einschränkungen im Haushalt, stimmt weitgehend mit den Angaben im D.___-Gutachten überein. Damals berichtete die Versicherte, sie führe die Haushaltsarbeiten und Einkäufe selbständig aus. Unterstützung benötige sie lediglich bei Tätigkeiten über Kopfhöhe, beispielsweise beim Fensterputzen. Auch inhaltlich vermag die Schlussfolgerung der Abklärungsfachfrau grundsätzlich zu überzeugen.

8.3       Die umstrittene Frage, ob die Versicherte im Zeitraum zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2015 und der Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit am 1. Mai 2016 im Aufgabenbereich eingeschränkt war, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 9 zeigen, besteht für den besagten Zeitraum bereits gestützt auf die erwerbliche Einschränkung ein Anspruch auf eine ganze Rente.

8.4       Zu beurteilen ist dagegen die Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016. Gemäss dem D.___-Gutachten ist die Versicherte seit dem 1. Mai 2016 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Bei der Befragung im Rahmen der orthopädischen Begutachtung vom 15. März 2017 gab die Versicherte an, dass sie die Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten und Einkäufe selber erledige. Sie müsse die Haushaltstätigkeiten jedoch einteilen und verteilen. Vor allem habe sie Probleme, Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe auszuführen. Speziell zum Fensterputzen benötige sie Unterstützung. Nach gängiger Rechtsprechung ist die Einteilung der Arbeiten im Haushalt zumutbar. Konkret wurden in der gutachterlichen Untersuchung seitens der Versicherten nur die Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe, insbesondere das Fensterputzen, als Problemfelder mit Unterstützungsbedarf beschrieben. Da diese Tätigkeiten mit Blick auf den gesamten Aufgabenbereich einen geringen Anteil ausmachen, hat die Abklärungsfachfrau eine wesentliche Einschränkung im Aufgabenbereich zu Recht ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass im Haushalt eine verstärkte Unterstützungspflicht der Familienangehörigen gilt. Unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht kann vom Ehemann erwartet werden, dass er die Versicherte bei der relativ selten anfallenden Fensterreinigung unterstützt (Art. 159 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR. 210]). Dass die Eheleute angeblich getrennt sind und im gleichen Haus, aber in zwei verschiedenen Wohnungen wohnen, ändert nichts am Bestehen dieser Beistandspflicht, welcher der Ehemann ansonsten in Bezug auf die Wohnkosten auch nachkommt. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin im D.___-Gutachten und am Telefongespräch sowie der familiären Unterstützungspflicht kann ohne weitere Abklärung eine Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 verneint werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Wechselwirkung zwischen Haushalt und ausserhäuslicher Tätigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass eine solche seit Einführung der neuen gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Der Bundesrat hat im erläuternden Bericht zur Änderung der IVV (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html) am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV auf Seite 12 festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart der gemischten Methode auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst werde. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch würden die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt. Soweit der Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 zur Diskussion steht, sind diejenigen Voraussetzungen, unter welchen die Rechtsprechung einen zusätzlichen Abzug zufolge Wechselwirkungen anerkannt hat (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.), nicht als erfüllt anzusehen. Wie sich aus der nachfolgenden Berechnung für diesen Zeitraum (E. II. 9.4.2 hiernach) ergibt, würde aber auch die Berücksichtigung des Maximalabzuges von 15 ungewichteten Prozentpunkten (BGE 134 V  9 E. 7.3.6 S. 14) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.

8.5     Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Situationsbericht der Abklärungsfachfrau vom 27. Juni 2018 (IV-Nr. 47) und deren ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden der Versicherten vom 23. Oktober 2018 (IV-Nr. 55) im Resultat überzeugend ausgefallen sind und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung tragen. Es kann deshalb auf die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich abgestellt werden. Demnach wird nachfolgend von einer Einschränkung im Aufgabenbereich ab 1. Mai 2016 von 0 % ausgegangen.

9.       Zu beurteilen ist schliesslich der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommensvergleichs und des Betätigungsvergleichs.

9.1     Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne Gesundheitsschaden in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2).

9.2     Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen anhand der statistischen Lohntabelle TA1 2014, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 Frauen. Dagegen wendet die Versicherte ein, es sei der zuletzt erzielte Lohn als Pflegefachfrau bei der Stiftung B.___ in Höhe von mindestens CHF 90'190.00 zu berücksichtigen. Die Stelle sei ihr aufgrund des Unfalls gekündigt worden. Entgegen dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen auszugehen. Die Versicherte gab im Rahmen des Früherfassungsgesprächs (IV-Nr. 12) selber an, dass ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei und dass es damals insgesamt zu neun Entlassungen gekommen sei. Auch gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 20. August 2015 (IV-Nr. 10) wurde der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Das Valideneinkommen ist daher auf Basis der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen. In Abweichung von der Berechnung der Beschwerdegegnerin ist anstelle der Tabelle TA1 2014 jedoch die aktuellere Tabelle TA1 2016 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Die vorliegend einschlägige Tabelle TA1 in der Fassung 2016 wurde am 14. Mai 2018 und damit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2019 veröffentlicht. Bezogen auf ein Vollzeitpensum beträgt das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabelle TA1 2016, Ziff. 86 - 88, Niveau 3 unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung und der wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden CHF 81'882.00 (6'504.00 x 12 = 78'048.00 / 102.6 x 103.5 / 40 x 41.6). Unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 6 zur Statusfrage und davon ausgehend, dass die LSE-Tabellenlöhne die für die Versicherte wesentlichen Nachtzuschläge nicht mitberücksichtigen, ist das Valideneinkommen auf der Basis eines 70%-Pensums festzulegen.

9.3     Die Beschwerdegegnerin ging im Weiteren von einem Invalideneinkommen basierend auf dem im Anstellungsvertrag (IV-Nr. 21) festgelegten Bruttolohn in Höhe von CHF 37'050.00 aus. Unberücksichtigt bleiben damit die Sonntags- und Nachtzuschläge, welche gemäss Anstellungsvertrag zusätzlich zum Bruttolohn ausbezahlt werden. Insofern sind dem IK-Auszug für die Jahre 2016 und 2017 höhere Invalideneinkommen zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohns für das 50%-Pensum im J.___ wird das Invalideneinkommen daher anhand des IK-Auszugs festgelegt. Dieses betrug im Jahr 2017 CHF 38'343.00.

9.4     Gestützt auf die vorstehend ermittelten Vergleichseinkommen, die Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % sowie die Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt tätig wäre, ergeben sich in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode folgende Invaliditätsgrade:

9.4.1  Im Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis 30. April 2016 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig und konnte kein Invalideneinkommen erzielen. Dementsprechend beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 70 %. Hinzu kommt eine allfällige zusätzliche Einschränkung im Aufgabenbereich, welche vorliegend offen gelassen werden kann. Der Invaliditätsgrad beträgt für die Zeit vom 16. Februar 2015 bis 30. April 2016 damit mindestens 70 %.

9.4.2  Ab Wiedererlangung der Teilerwerbsfähigkeit im Umfang von 50 % am 1. Mai 2016 beträgt der Invaliditätsgrad noch 23 %: Ausgehend von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 57'317.00 (CHF 81'882.00 x 0.7) und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 38'343.00 resultiert eine Einkommensdifferenz von 33 %. Aufgrund der Annahmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall 70 % arbeiten würde, und im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, beträgt der Invaliditätsgrad entsprechend 23% (33 x 0.7 + 0 x 0.3).

9.4.3  Ab Einführung der neuen gemischten Berechnungsmethode am 1. Januar 2018 ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'882.00 und dem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 38’343.00 zu bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 53 % ergibt. Zu gewichten ist diese mit dem 70%-Pensum. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 0 % resultiert ein Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2018 von 37 % (53 x 0.7 + 0 x 0.3).

9.5     Zusammenfassend ergibt sich damit unter Beachtung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ab 1. Februar 2016 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da ab dem 1. Mai 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), wird der Rentenanspruch bis zum 31. Juli 2016 befristet. Ab dem 1. August 2016 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

10.

10.1   Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Wird statt einer unbefristeten Rente ein befristeter Anspruch zugesprochen, betrifft dies das Quantitativ. Unter diesen Umständen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1).

10.2   Vorliegend erhöht das Versicherungsgericht den von der Vorinstanz auf sechs Monate befristeten Rentenanspruch von einer Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Hingegen wird die über den 31. Juli 2016 hinausgehend beantragte Invalidenrente verneint. Damit obsiegt die Beschwerdeführerin in einem relativ beschränkten Umfang. Der Prozessaufwand des Versichertenanwalts fiel im Hinblick auf den beantragten Rentenanspruch über den 31. Juli 2016 hinaus und die dabei geltend gemachte Einschränkung im Aufgabenbereich deutlich erhöht aus. Es rechtfertigt sich, daher die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und dementsprechend der Beschwerdeführerin auch die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.3     Mit Honorarnote vom 10. September werden ein Aufwand von 11.01 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in Höhe von CHF 54.90 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie der hälftigen Reduktion ist die Parteientschädigung auf CHF 1'386.60 festzusetzen (10.08 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzüglich Auslagen von CHF 54.90 und MwSt : 2). Differenzen zur eingereichten Kostennote ergeben sich unter anderem aus den Positionen «Brief an Klient» mit einem Aufwand von jeweils 0.17 Stunden, welche als Orientierungskopien an die Klientin zu werten sind und damit als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und demnach nicht gesondert vergütet wird. Die Einreichung der Kostennote vom 10. September 2019 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden stellt ebenfalls einen nicht zu vergütenden Kanzleiaufwand dar. 

10.4   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Vorliegend haben die Parteien die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.00 hälftig zu tragen. Demnach hat die IV-Stelle Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses – CHF 300.00 – zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. April 2019 wird in dem Sinne abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2016 eine ganze Rente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'386.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.

4.    Der Beschwerdeführerin werden vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet. Der Rest von CHF 300.00 wird mit dem durch sie zu tragenden Gerichtskostenanteil verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger

VSBES.2019.145 — Solothurn Versicherungsgericht 13.12.2019 VSBES.2019.145 — Swissrulings