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Solothurn Versicherungsgericht 12.02.2020 VSBES.2019.113

12 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,049 parole·~1h·2

Riassunto

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 12. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

 I.        

1.

1.1     Die 1979 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete im Oktober 2010 als Servicefachangestellte im Restaurant [...], [...]. Am 30. April 2011 erlitt sie einen Sturz auf den Rücken und wurde am 26. Oktober 2011 an den Bandscheiben operiert (Diskushernie). Am 15. Januar 2013 rutschte die Beschwerdeführerin auf Glatteis aus und stürzte erneut. Daraufhin meldete sie sich am 22. Februar 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...] erlitt sie am 14. April 2013 einen Treppensturz und am 20. Juli 2013 stürzte sie vom Fahrrad. Die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 14. April 2013 wurden von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Verfügung vom 22. Juli 2013 per Ende Juli 2013 eingestellt (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 24 S. 1 ff.).

1.2     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vereinbarte mit der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch mit dem Ziel eines Aufbautrainings in der B.___, [...] (Termin vom 8. Oktober 2013). Zu diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Weitere Eingliederungsmassnahmen konnten in der Folge nicht durchgeführt werden. Am 23. Oktober 2013 stürzte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal. Im Februar 2014 wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 30). Am 14. Februar 2016 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen Autounfall in [...]; dabei zog sie sich ein Beschleunigungstrauma zu (IV-Nr. 68 S. 8 ff.). Nach dem Beizug verschiedener ärztlicher Berichte, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung eines neurochirurgischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie (Gutachten vom 20. Januar 2015, IV-Nr. 49), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. August 2016 in Aussicht, den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 62 S. 2 ff.). Nach erhobenem Einwand teilte die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 71). Nach der Bereinigung des Fragenkatalogs veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, otorhinolaryngologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im D.___, [...] (im Folgenden: D.___), welche im Mai, Juni und August 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 29. September 2017, IV-Nr. 87). Nach Einreichung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine Rückfrage bei den D.___-Gutachtern (IV-Nr. 93). Auf die Durchführung der vom RAD zunächst vorgeschlagenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wurde in der Folge verzichtet. Nach Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2019 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, seit dem operativen Eingriff vom 26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April 2011 seien körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch nicht tätig gewesen. Die zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Gastronomieangestellte sei seit dem 9. September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar. In körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines Motorfahrzeugs und ohne Besteigung von Leitern sei die Beschwerdeführerin jedoch in einem vollen Pensum mit einer (leidensbedingten) Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Nach einer Rückfrage bei den D.___-Gutachtern habe der RAD festgestellt, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sei, jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit eine EFL notwendig sei. Unter Berücksichtigung des Einwandes der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass aus einer solchen Abklärungsmassnahme keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die nicht vorhandene Abklärungsbereitschaft habe sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt. Deshalb sei auf die geplante EFL vorerst verzichtet worden. Dementsprechend erfolge der Entscheid über den Leistungsanspruch aufgrund der Akten und insbesondere des polydisziplinären D.___-Gutachtens. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Die diagnostizierte psychische Störung könne nicht per se invalidisierend sein. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen würde im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen sei festzuhalten, dass keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung im primären Arbeitsmarkt auszugehen sei. Die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sei nicht zielführend (IV-Nr. 111; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 11. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.03.2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten.

3.   Der Beschwerdeführerin seien die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Mit Eingabe vom 23. April 2019 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht ihres Hausarztes vom 20. April 2019 als Beschwerdebeilage [BB] 4 einreichen (A.S. 36 f.).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zur Begründung wird dargelegt, mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet. An der angefochtenen Verfüg werde festgehalten. Sollte das Gericht jedoch zur Auffassung gelangen, dass die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden könne, sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei eine medizinische Behandlungsauflage sowie im Anschluss daran eine Abklärung bei einer BEFAS vorzunehmen sei. Unter Umständen müssten vorgängig weitere medizinische Untersuchungen vorgenommen werden (A.S. 47).

2.4     Mit Replik vom 22. August 2019 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig reicht deren Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 51 ff.).

2.5     Mit Duplik vom 4. September 2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin noch dahingehend, von einer Mangelhaftigkeit der angefochtenen Verfügung könne keine Rede sein. Am Antrag auf Beschwerdeabweisung werde festgehalten (A.S. 56).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. März 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).

3.       Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten Akten, insbesondere das von ihr veranlasste polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 29. September 2017 sowie die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Rückfrage vom 18. Dezember 2017 ab, deren Beweiswert im Folgenden zu prüfen ist. Zunächst ist der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1     Dem Bericht der Orthopädischen Chirurgie Biel-Seeland ([...], Dr. med. E.___) vom 13. Januar 2013 können folgende Diagnosen entnommen werden: «Zustand nach Dekompression L5/S1 links 10.2011, Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, Mediane Discushernie L4/5, ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zum Verlauf wurde dargelegt, die Patientin melde sich einerseits aufgrund eines Problems im Bereich ihrer Versicherungssituation, andererseits wegen erneuten Lumboischialgien links. Es handle sich um bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen. Der Barfussgang sei flüssig, der Fersen- und Zehengang seien beidseits möglich. Klinisch zeige die Patientin eine ISG-Blockierung auf der linken Seite. Neurologisch bestünden keine Ausfälle. Die Patientin leide unter Restschmerzen bei Zustand nach Dekompression L5/S1 links. Die Physiotherapie sei fortzusetzen. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 20. Januar 2013 terminiert. Die Patientin sei für leichte körperliche Tätigkeiten mindestens halbtags, allenfalls sogar ganztags einsetzbar (IV-Nr. 12).

3.2     Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 15. April 2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sei habe am 13. April 2012 (recte: 14. April 2013) beim Zügeln einen Treppensturz erlitten. Dabei sei sie auf den Rücken gefallen und habe den Kopf angeschlagen. Wegen starker Schmerzen habe sie zunächst einen Hausarzt und danach die Notfallpraxis am Kantonsspital [...] aufgesucht. Man habe eine leichte Hirnerschütterung sowie eine Prellung von Rücken und Schädel festgestellt. Die Spitzfussstellung müsse sie einnehmen, da sie beim Auftreten mit dem ganzen Fuss einen Schmerz im Rücken empfinde. Die Folgen des Sturzes vom Januar 2013 mit Ausrutschen auf Glatteis seien in der Besserungsphase gewesen, sowohl der HWS-Befund als auch der Befund der linken Schulter seien weniger schmerzhaft gewesen. Lagebedingt habe sie nach der Nachtruhe linksseitig jeweils muskuläre ziehende Schmerzen am Morgen gehabt. Sie habe Physiotherapie erhalten. Der bisherige Hausarzt Dr. med. F.___ habe ihr mitgeteilt, dass sie eine Tätigkeit im Gastroservice mit ihren Befunden von Seiten des Rückens nicht mehr werde ausüben können. Welche Tätigkeiten in Frage kämen, habe ihr bislang kein Arzt genau gesagt. Sie sei beim RAV plus gemeldet, habe aber auch mit der IV-Stelle Solothurn bereits ein Gespräch gehabt. Dort seien Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen vorgesehen. Im Weiteren habe sie ein Gewichtsproblem gehabt. Im Rahmen der Bandscheibenoperation im Jahr 2011 habe sie sich mehrere Monate kaum bewegen können. Damals habe sie massiv an Gewicht zugenommen, zuletzt habe sie 100 kg gewogen. Zusammen mit Hausarzt, Ernährungsberatung und Weight Watchers habe sie das Gewicht auf rund 75 kg senken und in den letzten Monaten auch halten können.

Der Suva-Kreisarzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, stellte die Diagnose «Commotio cerebri, HWS-Distorsion QTF II, Schulterkontusion links» und verordnete eine konservative Behandlung. Es bestehe ein bekannter Vorzustand einer Rückenkontusion und eine zögerliche Schmerzrückbildung. Vor der Kreisarztuntersuchung habe die Versicherte neu einen Treppensturz rückwärts mit Commotio und Kontusion der LWS erlitten. Bei der aktuellen Kreisarztuntersuchung könne die Versicherte bestätigen, dass sich die Befunde in Nacken und Schulter links seit dem Sturz vom 15. Januar 2013 zunehmend gebessert hätten. Die Beweglichkeiten in Nacken und Schulter seien wiederum frei. Noch störend seien Restverspannungen. Unglücklicherweise habe die Versicherte wenige Tage vor der Untersuchung einen Treppensturz im Zusammenhang mit dem Wohnungsumzug nach [...] erlitten. Dabei habe sie sich gemäss dem Bericht der Notfallstation des Kantonsspitals [...] vom 15. April 2013 eine Commotio cerebri sowie eine Kontusion des Rückens und des Schädels zugezogen. Laut Bericht hätten radiologisch frische Frakturen im Bereich der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Die lumbal betonten Schmerzbefunde hätten ein wenig nachgelassen, das Gehen erfolge mit Spitzfussstellung links und einem kürzeren Belasten des Beines. Medizinisch könne davon ausgegangen werden, dass die frische Prellung schmerzhaft und einschränkend sein dürfte für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen. Nach Ende Mai 2013, mit voraussichtlicher Heilung der interkurrenten Sturzfolgen, wären ganztägige Arbeitstätigkeiten im zumutbaren Rahmen realisierbar. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar (IV-Nr. 18).

3.3     Aus dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Juli 2013 (Dr. med. H.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH) geht hervor, es bestünden seit längerer Zeit Lumbalgien mit Ausstrahlung in den lateralen Fussrand links mit sensiblem Ausfallsyndrom, am ehesten S1 links. Zusammenfassend bestehe eine über knapp drei Jahre bestehende Rückenproblematik, welche mehrfach erschwert worden sei durch verschiedene Sturzereignisse. Anlässlich des aktuellen Sturzereignisses hätten keine frischen ossären Läsionen dargestellt werden können. Entsprechend sei von einer Kontusion auszugehen. Die Hauptbeschwerden seien vorbestehend und geprägt durch chronische Lumbalgien bei Status nach Diskushernie L5/S1. Diesbezüglich sei die Versicherte bei Dr. med. E.___ in Behandlung gewesen. Bezogen auf das aktuelle Unfallereignis vom 14. April 2013 bestehe keine Unfallkausalität. Die Behandlung werde per 31. Juli 2013 abgeschlossen (IV-Nr. 24 S. 4 ff.).

3.4

3.4.1  Im Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin (), vom 4. März 2014 wurde die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen Schmerzsyndroms bei degenerativem LWS-Syndrom sowie einem Status nach Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S1 links im Oktober 2011 gestellt. Im Service bzw. in der Gastronomie bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. Dezember 2013 bis auf weiteres. Es bestehe eine langjährige Schmerzanamnese der Wirbelsäule (LWS). Die Patientin gebe Schmerzen in der LWS und im linken Gesäss mit Ausstrahlung an. Es sei eine Reoperation geplant (Dr. med. E.___), welche wahrscheinlich im Juli 2014 stattfinde. Es sei eine zügige Dekompression der beiden Wurzeln vorzunehmen. Die konservative Therapie sei ausgereizt. Die Patientin könne nicht heben und drehen, mit dem Stock sei ein normales Gehen möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aktuell bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit für alle Tätigkeiten. Andere Tätigkeiten seien daher ebenfalls nicht zuzumuten. Es liege hier ein chronisches Schmerzsyndrom mit Persönlichkeitsveränderung vor. Eine Re-Operation der LWS müsse abgewartet werden. Danach sei sie neu zu begutachten (IV-Nr. 33 S. 1 ff.).

3.4.2  Im Bericht von Dr. med. E.___ vom 25. Februar 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt: «Rezidivdiscushernie L4/5 und L5/S1 links, Zustand nach häuslichem Sturz 23.10.2013, akute ISG-Blockierung links, Zustand nach Dekompression L5/S1 links 10.2011, Lumboischialgie S1 links bei Discushernie L5/S1, mediane Discushernie L4/5, ISG-Blockierung links, Spondylolyse L5». Zur Beurteilung wurde dargelegt, die Patientin leide unter Rezidivdiscushernien auf den Segmenten L4/5 und L5/S1. Beide Rezidive seien links. Weitere Steroidinfiltrationen machten keinen Sinn. Der Patientin werde in dieser Situation empfohlen, die entsprechende Dekompression durchzuführen (IV-Nr. 33 S. 5).

3.5     Laut dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 1. April 2014 bestand bei der Beschwerdeführerin ab dem 23. Oktober 2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Im Moment könne durch chirurgische Massnahmen die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich verbessert werden. Es werde rein konservativ behandelt. Falls diese Behandlung nichts bringe, werde sekundär eine Dekompression vorgesehen. Die Patientin sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Im Haushalt könne sie kaum arbeiten. Sie könne keine Lasten heben oder tragen und keine Arbeiten in vorübergeneigter Stellung durchführen. Sitzen könne sie maximal 20 Minuten, Gehen maximal 30 Minuten. Heben und Tragen von Lasten sei nicht möglich. Die Patientin stehe bei ihm seit dem Jahr 2011 in Behandlung. Bereits damals sei eine posttraumatische Discushernie am 26. Oktober 2011 chirurgisch behandelt worden (Dekompression L4/5 und L5/S1 je links). Der Verlauf sei positiv gewesen. Nach einem Sturz im Oktober 2013 habe sich die Situation erneut drastisch verschlechtert. Aktuell zeige die Patientin eine Lumboischialgie links mit Parästhesien L5 und S1 (IV-Nr. 42).

3.6     Dem auf Veranlassung des RAD veranlassten neurochirurgischen gutachterlichen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vom 20. Januar 2015 (Untersuchung vom 19. Januar 2015) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronifiziertes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links m./b. Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 links 26.10.2011, Status nach mehreren Unfällen mit Rückenkontusionen und Commotio cerebri, neurologisch: Gehstörung (schmerzbedingt), verminderte Beweglichkeit LWS im Stehen, Fehlhaltung BWS/LWS vor allem im Stehen, etwas vermindert Dorsalextension linker Fuss (schmerzbedingt?), Sensibilitätsstörung S1 links (?), Lasègue links 60 ° fraglich positiv, Trochanterdruckschmerz links, radiologisch/neuroradiologisch: mässig ausgeprägte S-förmige Skoliose BWS/LWS, degenerative Veränderungen BWS und LWS sowie ISG beidseits, diskrete Verkalkung Trochanter major beidseits, Status nach Hemilaminektomie L4/5 und L5/S1 links, Discusprotrusion L4/5 links median, keine Wurzelkompression». Die weiteren angegebenen Diagnosen (Status nach Cholezystektomie und Ovarialzystenentfernung zweimal, Status nach Abbruch einer Eileiterschwangerschaft ca. 1977, Status nach Otitis media rechts, Asthma bronchiale [vor allem Pollenallergie], Allergie auf Panadol und Aspirin, Subkutane Tumore div. DD Lipome, Adipositas) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» wurde angegeben, bei der Explorandin liege seit Jahren ein lumbales, in die linke untere Extremität ausstrahlendes Schmerzbild vor, das weder auf die chirurgische Dekompression vom 26. Oktober 2011 noch auf konservative Massnahmen angesprochen habe. Es habe sich zunehmend eine Gehstörung unter Entlastung des linken Fusses eingestellt, diese sei z.B. bereits im Bericht von Dr. med. G.___ vom 15. April 2013 anlässlich seiner kreisärztlichen SUVA-Untersuchung beschrieben worden. Wiederholte Sturzereignisse hätten zu Arbeitsunfähigkeiten geführt, welche von der Suva erfasst worden seien. Dadurch sei es auch zu passageren Schmerzzunahmen im lumbalen Bereich gekommen. Aktuell lasse sich kein die Schwere des Leidens erklärender organischer Befund erheben, es liege weder ein neurologisch fassbares Wurzelkompressionssyndrom vor, noch komme neuroradiologisch eine Wurzelkompression oder ein schwerwiegender ossärer Befund zur Darstellung. Eine MRI-Abklärung habe wegen Claustrophobie nicht durchgeführt werden können, die Untersuchung für einen notwendigen Medikamentenspiegel sei von der Explorandin verweigert worden. Aufgrund dieser Befunde lasse sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit begründen. Die in die linke untere Extremität ausstrahlenden Schmerzen verbunden mit der Sensibilitätsstörung dürften einem Residualreizzustand nach durchgeführter Wurzelkompression entsprechen. Die Auffälligkeit des Verhaltens der Explorandin im Rahmen der Gehstörung lasse eine psychische Störung nicht ausschliessen, weswegen eine psychiatrische Untersuchung, eventuell auch eine Rehabilitationskur in einer psychosomatisch orientierten Klinik, angezeigt wäre. Von weiteren invasiven Massnahmen sei unbedingt abzuraten. Die Verweigerung der Explorandin betreffend Erheben des Medikamentenspiegels im Labor lasse die Frage einer korrekten Medikamenteneinnahme offen. Prognostisch hänge das weitere Geschehen vom Erfolg einer psychosomatischen Beratung ab, mit einer akuten lang anhaltenden Verschlechterung aus somatischen Gründen sei demnächst nicht zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit sei nicht eingeschränkt, eine körperlich belastende Tätigkeit – wie sie meist im Service anfalle – sollte nicht mehr zugemutet werden. Die Einschätzung von Dr. med. I.___ vom 4. März 2014 mit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 10. Dezember 2013 bis auf weiteres könne in dieser Form nicht nachvollzogen werden, sie dürfte wohl auf körperlich belastende Arbeiten zutreffen, nicht jedoch – wie er schreibe – alle Tätigkeiten miteinbeziehen. Der Ausschluss jeglicher Tätigkeit beruhe vermutlich auf den Angaben der Explorandin.

Die gestellten Fragen wurden dahingehend beantwortet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Servicebereich bestehe seit dem operativen Eingriff vom 26. Oktober 2011. Sollte die bisherige Tätigkeit – wie sie von der Explorandin geschildert werde – sämtliche Arbeiten beinhalten und auch Schwerarbeit betreffen, könnte diese Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden. Eine reine Service-Arbeit wäre mit einer Einschränkung von ca. 50 % behaftet. Eine volle Arbeitsunfähigkeit im Gastronomiebereich würde ausschliesslich dann zutreffen, wenn hierbei auch körperlich sehr belastende Arbeiten auszuführen seien. Dies müsste genauer abgeklärt werden. Eine Einschränkung für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei postoperativ anzunehmen, hierbei könne auf den Suva-Bericht vom 15. April 2013 abgestellt werden, in welchem die Sturzereignisse berücksichtigt worden seien und ein dem aktuellen Status entsprechender neurologischer Befund habe erhoben werden können. Es sei hierbei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2013 ausgegangen worden. Eine solche Arbeitsfähigkeit bestehe unter Ausschluss der kurzdauernden Sturzfolgen auch heute noch. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sollte anhaltend gebücktes Arbeiten und repetitives Bücken ausschliessen. Die Gewichtslimite bei Heben und Tragen liege bei etwa 6 bis 8 kg. Medizinische Massnahmen drängten sich zwingend in Form einer Psychotherapie auf. Eine Gewichtsreduktion sowie ein Muskeltraining seien von der Explorandin bereits vorgenommen worden. Berufliche Massnahmen seien – abgesehen von der demonstrativ wirkenden Gehstörung – umgehend zumutbar (IV-Nr. 49.1).

3.7     Die RAD-Ärztin, Dr. med. J.___, Praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2015 fest, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte oder Küchenhilfe bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ohne schwere Tätigkeiten. In einer dem Leiden angepassten, d.h. leichten und wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % seit dem 1. Juni 2013. Das Zumutbarkeitsprofil sei leicht, wechselbelastend. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung sei nicht zu berücksichtigen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Versicherte lasse sich motivieren, sie beginne mit einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung und sei drogenabstinent. Der Gesundheitszustand sei stationär (IV-Nr. 53 S. 2 f.).

3.8     Aus dem Bericht des Kantonsspitals [...] vom 16. Februar 2016 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16; 2. Aggravierung der vorbestehenden linksseitigen lumboradikulären Schmerzen im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16, St.n. Diskushernien OP L4/5 und L5/S1 links am 25.10.2011; 3. St.n. leichtem Schädelhirntrauma am 14.02.16 im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16; 4. Steiss-beinkontusion im Rahmen eines Autounfalls am 14.02.16». Im Weiteren wurde dargelegt, die Patientin berichte, vor ca. 30 Stunden in [...] einen Autounfall erlitten zu haben. Während ihr Auto ca. 30 km/h schnell nach einem Stop losgefahren sei, sei von links ein schnell heranfahrendes Auto nahezu ungebremst in sie hineingefahren. Dabei sei ihr Auto frontal in eine Mauer geschoben worden. Die Airbags seien ausgelöst worden und das Auto habe einen Totalschaden erlitten. Die Patientin sei Beifahrerin gewesen. Nach dem Unfall sei sie sofort selbstständig aus dem Auto gestiegen, sei aber direkt anschliessend für 2 bis 3 Minuten bewusstlos zusammengebrochen. Nachdem die Patientin wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit und Schwindel verspürt. Sie habe sich dreimal übergeben müssen. Die am Unfallort eingetroffene Ambulanz habe die Patientin und den Fahrer des Autos (Ehemann der Patientin) nicht mit ins Spital genommen, da die Patientin keine gültige Krankenkassenkarte habe vorweisen können. Es sei ein Rücktransport bis ins [...] mit dem Taxi organisiert worden und von dort sei die Heimfahrt selbstständig durch den Ehemann erfolgt. Aktuell leide die Patientin noch an Schmerzen der HWS in beide Schultern ausstrahlend (rechts mehr als links). Die vorbestehenden Schmerzen im LWS-Bereich seien aggraviert, ebenfalls die damit zusammenhängende Fussheberparese links und Kribbelparästhesien links; zudem massive Schmerzen am Steissbein, v.a. im Sitzen.

Die Beurteilung lautete dahingehend, im Röntgenbild habe man sowohl an der HWS als auch an der LWS frische ossäre Läsionen ausschliessen können. Eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und Einstellung der analgetischen Therapie habe die Patientin gegen den ärztlichen Rat mehrmals ausdrücklich abgelehnt. Die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 16. bis 21. Februar 2016 habe 100 % betragen (IV-Nr. 68 S. 8 ff.).

3.9     Dem Bericht von Dr. med. K.___, Neurochirurgie FMH () vom 30. März 2016 kann entnommen werden, bildgebend habe nun mittels MRI der HWS eine diskoligamentäre ossäre Verletzung ausgeschlossen werden können. Auch finde man keine relevanten degenerativen Veränderungen. Bezüglich der Lendenwirbelsäule bestehe im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2014 eine Progredienz des Befundes bei fortschreitender Osteochondrose der letzten drei Bandscheiben, jedoch bestehe keine Rezidiv-Diskushernie. Bei Status nach Dekompression linksseitig in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sei das Narbengewebe in einem normalen Ausmass ausgeprägt. Das punctum maximum der Degeneration befinde sich im Segment L4/5 mit einer aktivierten erosiven Osteochondrose. Mit der Patientin seien die Befunde ausführlich besprochen worden. Man habe zu einer Stufendiagnostik geraten. In einem ersten Schritt wäre eine Facetteninfiltration der unteren beiden LWS-Segmente vorgesehen. Im weiteren Verlauf wäre zusätzlich eine epidurale Infiltration L3/4 geplant. Die Patientin wolle sich dies noch überlegen (IV-Nr. 68 S. 13 f.).

3.10   Der Hausarzt hielt in seinem Bericht vom 9. April 2016 fest, die Patientin habe sich am 18. Februar 2016 zusammen mit ihrem Ehemann in der Sprechstunde vorgestellt. Sie habe als Beifahrerin einen Verkehrsunfall in [...] erlitten. Ihr Ehemann sei in einen Kreisel eingefahren, als ein anderer Wagen mit hoher Geschwindigkeit von links gekommen und in ihr Auto hineingefahren sei. Die erste medizinische Versorgung sei im Spital in [...] erfolgt. Danach am 18. Februar 2016 in seiner Praxis. Die Patientin klage über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Bei stabilen Vitalparametern bestünden keine frischen neurologischen Ausfälle. Die Patientin habe in [...] als Ergänzung zu ihrer bereits bestehenden Medikation zusätzlich Schmerzmittel erhalten. Es sei eine Verlaufskontrolle vereinbart worden (IV-Nr. 68 S. 15).

3.11   Laut dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 18. Mai 2016 leidet die Patientin seit dem Autounfall unter invalidisierenden Lumboischialgien nach links. Die Schmerzen imponierten als Dauerschmerzen mit Zunahme in Abhängigkeit von Bewegung und Belastung. Die Patientin beschreibe Anlaufschmerzen. Die Gehfähigkeit sei beinahe auf den häuslichen Bereich reduziert. Unter dem Titel «Beurteilung und Prozedere» wurde vermerkt, die Patientin leide unter einer hartnäckigen Lumboischialgie nach diesem Autoauffahrunfall links. Sie belaste die linke untere Extremität nicht. Klinisch bestehe ein Schmerz über dem ISG einerseits, andererseits MR-tomographisch neu ein hyperintensiver Anulusriss L3/4 links. Den Anulusriss sowie das ISG links werde man infiltrieren. Es sei zu hoffen, dass sich dadurch die Schmerzen beruhigen liessen. Eine operative Sanierung sei im Moment nicht notwendig (IV-Nr. 68 S. 16 f.).

3.12   L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «kombinierte Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F61.0 (im Wesentlichen passiv-aggressiv [negativistisch] und emotional instabil), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.10». Der Psychiater gab an, die Behandlung bestehe seit dem 9. September 2015, die letzte Untersuchung sei am 29. Juni 2016 erfolgt. Zur Anamnese wurde im Wesentlichen festgehalten, die Patientin habe eine sehr schwierige Kindheit gehabt. Sie habe keine Chance erhalten, eine Lehre zu machen. Durch Kontakte sei sie in die Gastronomie gekommen, wo sie von 1996 bis 2010 ohne Ausbildung gearbeitet habe. Ihre ersten beiden Ehen (1997 bis 2003 und 2004 bis 2011) seien von Gewalt geprägt gewesen. In ihrer aktuellen Ehe seit 2012 bestünden chronische Partnerschaftskonflikte, die sie sehr belasteten. Die Patientin sei während ihrer Kindheit und im Erwachsenenalter von verschiedenen Männern sexuell missbraucht worden.

Zu den angegebenen Beschwerden wurde festgehalten, die Patientin klage über starke Rückenschmerzen, Energie-, Antriebs-, Freudund Lustlosigkeit, Stimmungsschwankungen, innere Unruhe, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Sie habe keine Energie mehr, ständig für ihre Rechte kämpfen zu müssen. Sie sei erschöpft und überfordert. Sie fühle sich sehr einsam und von niemandem wirklich geliebt und verstanden. Ihre vielen negativen Erfahrungen mit anderen Menschen hätten sie sehr geprägt.

Es wurden folgende Befunde erhoben: es handle sich um eine 38-jährige Patientin. Sie sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten durchgehend sicher orientiert. Im Gesprächsverhalten sei sie zugewandt und halte den Blickkontakt, nach anfänglichem Misstrauen. Es bestünden leichte Konzentrationsstörungen. Es seien keine Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Sie sei affektiv hoffnungslos, lustlos, skeptisch, niedergeschlagen, ambivalent, impulsiv, instabil, überempfindlich, pessimistisch, reizbar, streitlustig und es bestehe eine Störung der Vitalgefühle sowie eine innere Leere. Zukunfts- und Verlustängste seien vorhanden sowie die Angst, allein zu sein. Sie habe grosses Misstrauen gegenüber fremden Personen. Teilweise bestünden Essattacken zur Entspannung und Beruhigung. Suizidgedanken seien vorhanden, es bestehe jedoch keine akute Suizidalität. Alkohol-, Tabak- oder Drogenkonsum seien nicht feststellbar. Es bestünden Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Es erfolgten wöchentliche psychotherapeutische Gespräche à 60 Minuten. Eine medikamentöse Behandlung habe nicht etabliert werden können.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde angegeben, in der Gastronomie zu arbeiten sei für die Patientin aufgrund ihrer Rückenprobleme nicht mehr möglich. Eine Rückenoperation sei in Abklärung. Aufgrund verschiedener schwieriger Beziehungserfahrungen in Kindheit und Jugend habe die Patientin ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten. Kritik könne leicht impulsive Handlungen auslösen. Aufgrund des starken Misstrauens, der erhöhten Reizbarkeit sowie der geringen Belastbarkeit sei die Arbeit in der Gastronomie für die Patientin nicht geeignet. Zudem fühle sie sich aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit Menschen nicht in der Lage, wieder im Kunden- bzw. Gästekontakt zu arbeiten. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten. Es müsse sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen eine Abwechslung aus Sitzen, Stehen und Gehen möglich sei. Zudem wäre es von Vorteil, wenn die Patientin nicht im Kundenkontakt arbeiten würde aufgrund ihrer interpersonellen Schwierigkeiten. Im aktuellen Zustand sei eine solche Tätigkeit nur ohne Leistungserwartungen und ohne Leistungsdruck denkbar. Aktuell seien solche Tätigkeiten nicht möglich, in Zukunft seien sie voraussichtlich zu maximal 3 bis 4 Stunden pro Tag zuzumuten. Bei einem stabilisierten Zustand sei zu vermuten, dass im Rahmen von 3 bis 4 Stunden pro Tag eine Leistungsfähigkeit ohne Einschränkungen möglich sein werde (IV-Nr. 59 S. 5 ff.).

3.13   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2016 fest, an ihrer Beurteilung vom 24. Februar 2015 (vgl. E. II. 3.7 hiervor) könne festgehalten werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2013 (IV-Nr. 61).

3.14   Aus dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 14. September 2016 geht hervor, bei der Patientin seien nun zweimalig Steroidinfiltrationen lumbal durchgeführt worden, wobei beide Male kein Effekt habe festgestellt werden können. Die Patientin sei sehr irritiert durch das Verhalten der IV-Stelle, welche sie als arbeitsfähig ansehe und keine Hand biete für eine Hilfe im Sinne einer Reintegration. Andererseits sehe sie sich als unfähig, im Moment einer geordneten Arbeit nachzugehen. Therapeutische Optionen seien besprochen worden.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die Patientin leide unter einem Schmerzsyndrom im Bereich der LWS bei einer Bandscheibenschädigung L4/5 und L5/S1 jeweils mit kleinen Rezidivhernien, die nicht neurokompressiv seien. Sie leide aber auch unter einer beginnenden Spondylarthrose. Grundsätzlich würde man in dieser Situation eine Dekompression und Spondylodese L3 – S1 empfehlen, entweder mit einem rigiden Implantat in klassischer Manier oder aber mit einem dynamischen Implantat zur Entlastung der Kleinwirbelgelenke und damit die Bandscheiben weiterbestehen könnten. Es sei allerdings nicht klar, inwieweit die Patientin von dieser Operation profitieren werde. Die Situation sei für die Patientin nach wie vor klinisch nicht haltbar. Die ambulanten Physiotherapiezyklen seien – soweit als möglich – ausgeschöpft worden. Sie hätten die Patientin nur vorübergehend stabilisieren können. Die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen seien wahrscheinlich etwas zu gross gewesen. In diesem Sinne werde man bei der Krankenkasse einen Antrag stellen für eine stationäre Rehabilitation. Falls dadurch keine Verbesserung zu erzielen sei, müsse man sich überlegen, ob man das Risiko einer Operation eingehen solle oder nicht. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe vom 14. Februar 2016 bis auf Weiteres bestehen (IV-Nr. 68 S. 22 f.).

3.15

3.15.1  Dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen, neurologischen, otorhinolaryngologischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten des D.___ vom 29. September 2017 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin dort im Mai, Juni und August 2017 untersucht und begutachtet wurde. Die D.___-Gutachter (Dr. med. M.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, FMH für Neurologie, Dr. med. O.___, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Dr. med. P.___, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. Q.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) stellten folgende zusammenfassende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «1. Chronische Lumboischialgie links, St.n. operierter Diskushernie L5/S1 und L4/5 am 28.10.2011, postoperativ im Verlauf aufgetretene kleine Rezidivhernien ohne Neurokompression, V.a. residuelles sensibles Defizit S1 links, überwiegend wahrscheinlich nicht organisch erklärbares motorisches Defizit des linken Fusses, begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm, links mehr als rechts (SIPS) mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ins linke Bein, begleitende SIG-Blockierung links; 2. Leichtes zervikogenes Schmerzsyndrom, seit Verkehrsunfall vom 14. 02.2016 mit Contusio capitis, HWS-Beschleunigungstrauma, klinisch kein relevantes Zervikalsyndrom, kein sicherer Nachweis einer zervikoradikulären Läsion; 3. Misch-Cephalea, Migräne mit Aura, akzentuiert seit Verkehrsunfall vom 14.02.2016 mit V.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS); 4. Ätiologisch vorerst unklare Krampfanfälle, anamnestisch Verdacht auf generalisierte epileptische Anfälle, kein Epilepsie-Nachweis im EEG; 5. Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), mittelgradig kompensiert; 6. Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.4); 7. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H82), ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung, DD zervikogen-proprioceptiv bedingt; 8. Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0); 9. Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31); 10. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)». Die weiteren gestellten Diagnosen (11. Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. [Trapezius und Pectoralis]; 12. Spreizfüsse; 13. Zwangsgedanken und Zwangshandlungen [ICD-10: F42.2]; 14. Bulimia nervosa [ICD-10: F50.2]) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde erwähnt, es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Diagnosen negativ interferierten.

Unter dem Titel «Behandlung und Eingliederung» wurde angegeben, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung wäre eine eingehende Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle erforderlich, gegebenenfalls auch im Rahmen eines stationären Monitorings. Ein eventuell unter stationären Bedingungen durchzuführendes Monitoring sei eine zumutbare medizinische Massnahme. Bezüglich der Migräne bedürfe die Explorandin einer fachärztlichen neurologischen Führung. Die Attackenfrequenz sollte mittels Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach Massgabe des behandelnden Neurologen sei sodann eine Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Der hohe Triptan-Gebrauch (20 bis 25 Tabletten Zomig pro Monat) sollte reduziert werden, was mit der angestrebten Intervallbehandlung möglich sein sollte. Berufliche Massnahmen seien offenbar im Anschluss an die eingetretene Arbeitsunfähigkeit nach der Diskushernienoperation bereits an die Hand genommen worden, hätten aber – gemäss Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn – wegen «sehr schwieriger Zusammenarbeit mit Frau A.___» abgebrochen werden müssen. Die Explorandin habe diesbezüglich berichtet, dass ein in [...] gestartetes Wiedereingliederungsprogramm nicht zumutbar gewesen sei, weil sie dort mit lauter Drogenabhängigen zusammen gewesen sei. Ein Wiedereingliederungsprogramm in [...] habe sie wegen schwieriger Erreichbarkeit des Standorts abbrechen müssen. Diese Begründungen seien schwer nachzuvollziehen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die von der IV zur Verfügung gestellten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Explorandin zumutbar seien, jedenfalls unter Berücksichtigung der somatischen Gesundheitsstörung. Die Explorandin bekräftige hier ihren Willen, eine angepasste Tätigkeit im Wechsel von Sitzen und Stehen zu realisieren. Es sei zumutbar, dass sie für die entsprechenden Massnahmen auch die erforderliche Flexibilität in zeitlicher und örtlicher Hinsicht aufbringe. Im Rahmen der aktuellen Befunde sowie den vorgängig durchgeführten Abklärungen drängten sich derzeit aus otoneurologischer Sicht keine weitergehenden dringenden diagnostischen Massnahmen auf. Bei Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts könnte eine hörprothetische Versorgung, bei Zunahme der auditiven Schwierigkeiten, mit der Explorandin evaluiert werden. In Anbetracht des aktuell mittelgradig kompensierten Tinnitus könnte eine Tinnitus-Retraining-Therapie mit der Explorandin diskutiert werden. Bei differenzialdiagnostisch möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Schwindelsymptomatik müssten lokaltherapeutische Massnahmen fachspezifisch evaluiert werden. Dringend sei eine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung indiziert und auch eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet.

Nach den gutachterlichen Angaben erfolgte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin im Rahmen einer Konsensbesprechung und wurde auf S. 81 ff. des Gutachtens (Ziff. VIII.) dargelegt. Aus neurologischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beruflich ungelernte Explorandin habe diverse Tätigkeiten in der Gastronomie-Branche verrichtet, vorübergehend auch eine Magaziner-Tätigkeit im Lager der [...], zuletzt wieder eine Tätigkeit im Gastgewerbe. Seit der Rückenoperation im Oktober 2011 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Aus neurologisch-gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte: 26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig zumutbar, mit leidensbedingter Einschränkung von 20 % seit dem 14. Februar 2016. Mit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016 sei eine Beschwerdezunahme verknüpft, was die oben beschriebene leidensbedingte Leistungseinschränkung von 20 % begründe. Die Würdigung der Kopfschmerzproblematik hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei insofern schwierig, als diese Problematik in den Akten nie thematisiert worden sei, offenbar also auch im Rahmen der ärztlichen Behandlung kein Grund für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch wenn man sich hier gänzlich auf die Angaben der Explorandin stützen müsse, sei es aber nicht gerechtfertigt, das Vorliegen einer Migräne zu bezweifeln. Sehr schwierig zu beurteilen sei indessen bei der heterogenen und lückenhaften Datenlage der geltend gemachte invalidisierende Stellenwert dieser Migräne. Arbiträr sei mit der Migräne hier eine Leistungseinschränkung von 30 % zu begründen. Teiladditiv mit der Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und Nackenbeschwerden sei aus neurologischer Sicht eine Leistungseinschränkung von 40 % bei ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen. Die Exazerbation der Migräne werde seit dem Unfall vom 14. Februar 2016 geltend gemacht. Die Migräne-bedingte Leistungseinschränkung bestehe ab diesem Zeitpunkt. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust seien überdies qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, unabhängig von der Ätiologie: Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalte. Sinngemäss sei bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates Autofahren bis auf weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen, zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner seien Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich.

Im Weiteren wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus otorhinolaryngologischer Sicht dahingehend beurteilt, dass in Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit hochtonakzentuierter Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, sodass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätigkeiten unter stark gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die Explorandin nicht geeignet seien. Ferner ergäben sich im Rahmen der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, aber möglicher zervikogen-proprioceptiv bedingter Ursache, qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten, oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen, von der Explorandin gemieden werden sollten. Unter Berücksichtigung der konstanten Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus, mit Begleitsymptomatik, im Sinne von Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen, müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % ausgegangen werden, in dem Sinne, dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Zusammenfassend bestehe somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %.

Aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit wie folgt eingeschätzt: In der früheren Tätigkeit in der Gastronomie, insbesondere auch als Serviceangestellte, müsse wegen der Gewichtsbelastungen und der ständig gehenden und stehenden Tätigkeit von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei diese je nach Arbeitsplatz geschätzt zwischen 50 und 100 % betragen würde. Dabei seien die Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne, d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo, respektive einen etwas erhöhten Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule. Diese Einschränkung gelte, ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung, geschätzt ab etwa vier Monate nach dem operativen Eingriff, d.h. ab März 2012. Vorübergehend sei es nach dem Autounfall vom 4. (recte: 14.) Februar 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gekommen, dies geschätzt etwa während zwei Monaten aufgrund der in den Akten dokumentierten HWS-Distorsion, lediglich Grad II. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit gelte seit der Operation im Oktober 2011.

Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde sodann ausgeführt, aktuell und anamnestisch sei ab mindestens September 2015 davon auszugehen, dass die Explorandin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Dies insbesondere aufgrund der Symptome der Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome. Diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeige sich auch im aktuell durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen bei Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und familiäre Beziehungen gefunden worden seien. In einer angepassten Tätigkeit, dies bedeute in einer Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das effektive Ausmass dieser angepassten Tätigkeit müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen eruiert werden.

Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass eine äusserst komplexe medizinische Situation bestehe. In einem möglichen Leistungsprofil bestünden verschiedene qualitative Einschränkungen. Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalte. Sinngemäss sei bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates Autofahren bis auf weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmen einhergingen, zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Ferner seien Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene nicht möglich. In Anbetracht der audiologischen Untersuchungsbefunde, mit hochtonakzentuierter Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts, bestünden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass Tätigkeiten, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzten, oder Tätigkeiten unter stark gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, mit möglicher Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten sowie des Tinnitus, für die Explorandin nicht geeignet seien. Aus gutachterlicher Sicht sei, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens, eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte: 26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und anamnestisch sei ab mindestens September 2015 davon auszugehen, dass die Explorandin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Eine körperlich leichte und wechselbelastende – die obigen Einschränkungen berücksichtigende – Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser angepassten Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels beruflicher Massnahmen eruiert werden. Diese Einschätzung sei durch alle involvierten Gutachter im Rahmen einer Konsensbesprechung gemeinsam erfolgt (IV-Nr. 87.2).

3.15.2  Aus dem Bericht des Kantonsspitals [...], Neurologie (Dr. med. R.___, Leitende Ärztin) vom 25. Juli 2017 gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Wiederholte Schwächeanfälle mit Bewusstseinsverlust (R41.8), Ätiologisch nicht geklärt, DD iktal, DD kardial, DD vasovagal, DD nicht organisch bedingt, Weitere Abklärungen empfohlen, von der Patientin derzeit abgelehnt; 2. Autounfall mit residueller Zervikalgie 28.06.2017, Keine sicheren radikulären Reizsyndrome, Keine Aktenanamnese vorliegend; 3. Chronisches zervikales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, St.n. Diskushernien-Operation L4/5 und L5/S1 links am 25.10.2011; 4. St.n. leichtem Schädel-Hirntrauma 29.12.2016, Keine Aktenanamnese vorliegend». Zur Anamnese wurde angegeben, eine neurologische Mitbeurteilung im Hinblick auf etwaige epilepsieverdächtige Ereignisse sei erwünscht, insbesondere auch im Zusammenhang mit einer aktuell noch nicht abgeschlossenen IV-Begutachtung. Auf gezieltes Nachfragen hin berichte die Patientin aktuell, dass sie immer wieder das Bewusstsein verliere; es werde ihr jeweils schwarz vor den Augen, von ihrem Ehemann sei zudem beobachtet worden, dass sie auch an den Extremitäten zittere. Die Patientin verneine einen Urinverlust oder einen Zungenbiss. Sie berichte, ca. einmal pro Woche an einem Schwächeanfall mit konsekutivem Bewusstseinsverlust zu leiden. Sie finde sich dann jeweils am Boden liegend wieder. Zu Verletzungsfolgen sei es bis anhin nicht gekommen. Als Zusatzuntersuchung wurde am 21. Juli 2017 eine elektroenzephalographische Diagnostik (EEG) durchgeführt.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die aktuelle neurologische Untersuchung und Anamneseerhebung sei vereinbar mit vorerst diagnostisch ungeklärten, immer wiederkehrenden und relativ stereotypen Bewusstseinsstörungen, welche durch ein «Schwarz werden vor den Augen» und einen möglichen Tonusverlust eingeleitet würden, wobei es bin anhin zu keinen Verletzungsfolgen gekommen sei. Differenzialdiagnostisch sei auch bei unauffälligem EEG diesbezüglich eine iktale Genese neben einer kardial rhythmogenen oder vasovagal bedingten Ursache möglich. Hier müsste eine weiterführende Abklärung inklusive Hirn-MRI (Epilepsie-Sequenzen) und gegebenenfalls auch Schlafentzugs-EEG resp. einer EEG Langzeitableitung erfolgen. Ebenso werde zur Abgrenzung einer kardialen Pathologie zu einer intensivierten kardialen Abklärung inkl. Holter EKG resp. einem R-Test im Verlauf geraten. Die Patientin lehne jedoch aktuell weitere Abklärungen ab. Weitere ambulante Untersuchungen oder eine resultierende therapeutische Konsequenz seien somit nicht planbar. Formal sei die Fahreignung bei nicht geklärten Bewusstseinsstörungen für alle Kategorien aufgehoben (IV-Nr. 87.3 S. 8 ff.).

3.16   RAD-Ärztin Dr. med. S.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2017 fest, das D.___-Gutachten vom 29. September 2017 sei nachvollziehbar und schlüssig, jedoch unvollständig in seiner Konklusion, da es im Rahmen der Konsensbesprechung keine Stellung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit nehme. Laut Gutachten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin von 100 % ab September 2015. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit hätten die Gutachter keine Stellung genommen. Es sei eine Rückfrage an die D.___-Gutachter bezüglich der Aussage «müsste mittels beruflicher Massnahmen eruiert werden» zu stellen mit der Bitte um eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Im Weiteren sei die Stellungnahme der Versicherten zum Gutachten den Gutachtern weiterzuleiten mit der Bitte um Kommentierung (IV-Nr. 91 S. 2).

3.17   In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 gab der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ an, im neurologischen Teilgutachten habe er in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine vollschichtig zumutbare Arbeitsfähigkeit (ganztägiges Pensum) mit leidensbedingter Leistungseinschränkung von insgesamt 40 % seit dem 14. Februar 2016 attestiert, begründet mit dem Rückenleiden und der Kopfschmerzproblematik. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust habe er überdies (zu berücksichtigende) qualitative Einschränkungen erwähnt: keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen einschliesslich des Führens von Motorfahrzeugen (sinngemäss auch zu verneinende Fahreignung für privates Autofahren bis auf Weiteres bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen), ferner keine nicht ebenerdigen Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) und keine Tätigkeiten mit unregelmässigen Schlaf-Wach-Rhythmen (keine Schichtarbeit). Ferner keine Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene. Diese neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Q.___, hielt fest, wie bereits im Gutachten ausgeführt, könne die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit nicht genau beziffert werden. Es sei jedoch von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher sie lediglich wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsse, auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit in einer solchen angepassten Tätigkeit müsste mittels beruflicher Massnahmen ermittelt werden. Im Gutachten habe er sodann festgehalten, dass Eingliederungsmassnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da aktuell eine Tag-/Nachtumkehr bestehe. Dabei handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine chronische Problematik. Es könne erwartet werden, dass eine solche somit innerhalb kurzer Zeit (Tage bis wenige Wochen) mittels geeigneten therapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Danach seien berufliche Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn intensive zwischenmenschliche Kontakte dabei vermieden würden, was im Gutachten so auch festgehalten worden sei.

Der otorhinolaryngologische Gutachter Dr. med. O.___ äusserte sie dahingehend, aus rein otoneurologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen seitens der audiologischen und vestibulären Befunde sowie eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne, dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. Diesbezüglich bestehe somit aus rein otoneurologischer Sicht in einer adäquat angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Aus rheumatologischer Sicht werde auf das polydisziplinäre Gutachten verwiesen (IV-Nr. 93).

3.18   RAD-Ärztin Dr. med. S.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018 fest, die Nachfrage habe zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei jedoch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen, da sich die Gutachter hier trotz der Nachfragen nicht hätten äussern können. Danach sei die Angelegenheit dem RAD erneut vorzulegen (IV-Nr. 95).

3.19   Am 10. April 2018 nahm Dr. med. S.___ zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung. Sie führte aus, die EFL sei weiterhin aus medizinischer Sicht sinnvoll und zielführend. Im T.___-Gutachten seien keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer möglichen Verweistätigkeit gemacht worden, dies insbesondere nicht im Hinblick auf die bestehenden somatischen Diagnosen. Selbstverständlich diene die EFL nicht zur Abklärung psychiatrischer Diagnosen, es sei jedoch insgesamt in der Begutachtung festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (trotz der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigungen) höher anzusetzen sei. Trotz der Nachfrage bei den Gutachtern habe diese höhere Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht quantifiziert werden können, sodass aus Sicht des RAD die EFL zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die somatischen Diagnosen (unter Einbezug der psychischen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Komponenten in der Konklusion!) weiterhin notwendig erscheine, um der komplexen medizinischen Gesamtsituation der Versicherten gerecht werden zu können (IV-Nr. 103).

3.20   Im von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. I.___ vom 20. April 2019 (A.S. 36; vgl. E. I. 2.2 hiervor) wurde angegeben, bei der Patientin bestünden bekanntlich schwerwiegende chronische Erkrankungen der Psyche und des Bewegungsapparates. Zudem leide sie unter einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule. Sie müsse sich regelmässig in der Sprechstunde vorstellen, um Therapiestrategien anzupassen oder, falls erforderlich, eine erweiterte Diagnostik durchzuführen. Zudem werde die Patientin fachpsychiatrisch aktuell bis auf weiteres von Dr. med. U.___ behandelt. Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls vermittelbar, es müsste sogar mit einer Verschlimmerung ihrer Erkrankungen gerechnet werden. In den nächsten Monaten werde man sehen, inwieweit sich die Patientin gesundheitlich stabilisiere. Dann sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (IV-Nr. 114 S. 4 f. bzw. BB 4).

4

4.1

4.1.1  Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. März 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die nach der Anmeldung vom 25. Februar 2013 angedachten Eingliederungsbemühungen hätten nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation subjektiv auch für niederschwellige Eingliederungsmassnahmen nicht arbeitsfähig gefühlt. Die Eingliederungsbemühungen seien nach angemessener Betreuungszeit abgeschlossen worden. Im Übrigen kämen weitere Eingliederungsmassnahmen auch deshalb nicht in Frage, weil die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, d.h. deren Eingliederungsbereitschaft, nicht gegeben sei. Im Weiteren könne keineswegs von einer Unzumutbarkeit einer Beschäftigung im primären Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen zielführend sein könnte.

Seit dem operativen Eingriff vom 26. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Sturzereignis vom 30. April 2011 wären körperlich stark belastende, monoton stehende oder sitzende Tätigkeiten mit Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg nicht zumutbar. In solchen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jedoch nicht tätig gewesen. Gemäss den aktuellen medizinischen Abklärungen (Gutachten vom 29. September 2017) sei der Beschwerdeführerin eine körperlich schwerere und häufig mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dementsprechend sei die zuletzt über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit als Gastronomieangestellte seit dem 9. September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zuzumuten. In körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne Störlärm, ohne Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führen eines Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern sei die Beschwerdeführerin jedoch in einem vollen Pensum mit einer (leidensbedingten) Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs) erwerbsfähig. Bezüglich des aus dem Gutachten hervorgehenden Arbeitsprofils sei zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen in der Bedienung von selbst- und fremdgefährdenden Maschinen, ohne Führung eines Motorfahrzeuges und ohne Besteigen von Leitern aus Vorsicht durch die Fachärzte ausgesprochen worden seien, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung einige ätiologisch unklare und unbehandelte Krampfanfälle geschildert habe.

Im Weiteren wurde festgehalten, nach einer Rückfrage bei den Gutachtern habe der RAD festgestellt, dass das eingeholte Gutachten zwar nachvollziehbar und schlüssig sei, jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit die Durchführung einer EFL notwendig sei. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei die Notwendigkeit einer solchen Abklärung verneint und als untauglich und nicht zielführend qualifiziert worden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sich dieses Vorhaben nun von selbst erledigt habe, da der für die Abklärung vorgesehene Facharzt dort nicht mehr tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in Form einer EFL keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es an der Abklärungsbereitschaft der Beschwerdeführerin fehle. Jene werde vorliegend nicht nur aufgrund des Einwandschreibens vermutet, vielmehr habe sie sich im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt. Dem D.___-Gutachten könne entnommen werden, dass die Fachärzte weitere zumutbare Untersuchungen vorgesehen hätten, um geschilderte Symptome vertieft abzuklären, diese aber nicht zufriedenstellend oder überhaupt nicht hätten durchführen können, da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe. Entsprechend werde es schwierig, mit der geplanten EFL weitere Erkenntnisse zu erlangen. Daher sei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Antrag entsprochen und auf die geplante EFL vorerst verzichtet worden.

Entsprechend diesen Ausführungen erfolge der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere das polydisziplinäre D.___-Gutachten. Die beteiligten Ärzte hätten eine nachvollziehbare objektiv medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem sie die geschilderten Symptome, Befunde und damit deren Gesundheitszustand erfasst hätten. Es wäre der Beschwerdeführerin somit möglich, ein entsprechendes rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 10 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne eine diagnostizierte psychische Störung nicht per se invalidisierend sein. Entscheidend sei, ob im strukturierten Beweisverfahren der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung der massgeblichen Indikatoren erbracht werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einem rentenbegründenden Ausmass arbeitsunfähig sein sollte. Selbst bei einer 40%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen würde im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (IV-Nr. 111; A.S. 1 ff.).

4.1.2  Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu entrichten und es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, der neurologische D.___-Teilgutachter sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Rücken- und Nackenschmerzen sowie infolge der Kopfschmerzproblematik eine Leistungseinschränkung von 40 % bei ganztägigem Pensum in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Ausserdem werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei auf diese Beurteilung abzustellen. Was das psychiatrische Teilgutachten angehe, so sei nach Massgabe desselben von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Auch der psychiatrische Gutachter halte fest, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei und sich keine schwerwiegenden Diskrepanzen ergeben hätten. Schliesslich halte der psychiatrische Gutachter fest, dass Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht zumutbar seien.

Es sei im Falle der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass im primären Arbeitsmarkt keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe. Bei der Beschwerdeführerin bestünden diverse Beeinträchtigungen, welche es als nicht realistisch erscheinen liessen, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar sei. Berücksichtige man sämtliche Anforderungen aller Teildisziplinen an eine ideal leidensadapierte Tätigkeit gesamthaft, so sei festzustellen, dass hierbei der geschützte Arbeitsplatz definiert werde. Es bestünden derart viele Limiten in Bezug auf Verweistätigkeiten, dass eine Betätigung im primären Arbeitsmarkt schlicht illusorisch erscheine. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des D.___-Gutachtens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen auszugehen sei. Selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, sei die Verwertbarkeit derselben auf dem 1. Arbeitsmarkt zu verneinen.

Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin ausführen, eine EFL sei nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit aus einer psychischen Erkrankung heraus zu quantifizieren. In der angefochtenen Verfügung werde zu Recht ausgeführt, dass aus einer Abklärungsmassnahme in Form einer EFL keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden. Soweit festgehalten werde, es sei eine fehlende Abklärungsbereitschaft zu vermuten und eine EFL würde aus diesem Grund nicht valide Resultate liefern, sei dem entgegenzuhalten, dass die somatisch orientierten Gutachter die Arbeitsunfähigkeit im D.___-Gutachten klar beziffert hätten und eine diesbezügliche Testung nicht notwendig erscheine. Eine EFL zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht sei gänzlich untauglich. Der Vorwurf, es bestehe eine reduzierte Leistungsbereitschaft, ohne dass entsprechenden Anhaltspunkte bestünden, erweise sich als verfehlt. Dem D.___-Gutachten sei wiederholt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin kooperativ gewesen sei. Überdies sei der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt worden, dass eine Arbeitserprobung bzw. ein Belastbarkeitstraining in einer entsprechenden geschützten Werkstätte ins Auge gefasst werden könne. Darauf sei die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen.

Ebenso falsch sei, dass die Beschwerdegegnerin bloss von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Jene begründe dies damit, dass die diagnostizierte psychische Störung nicht per se invalidisierend sei, sondern der Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheitsschädigung im strukturierten Beweisverfahren unter Verwendung der massgeblichen Indikatoren erbracht werden müsse. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Selbst wenn diese Behauptungen der IV betreffend psychische Krankheiten zutreffend wären, was sie aber nicht seien, würde es sich so verhalten, dass aus somatischen Gründen von einer 40%igen und nicht 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, die unbestrittenermassen auch nicht der Indikatorenrechtsprechung unterliege.

Es sei unzutreffend, dass die psychische Problematik nicht als invalidisierend zu qualifizieren sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei aufgrund der gestellten Diagnose kein strukturiertes Beweisverfahren nach den massgeblichen Standardindikatoren durchzuführen, sondern den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen komme vielmehr direkt invalidisierender Charakter zu. Die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, ohne dass sich am Gesundheitszustand etwas geändert hätte. Sie leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und verfüge über keine persönlichen Ressourcen, die ihr eine Eingliederung ermöglichen würden. Mit der ebenfalls diagnostizierten Depression und den somatischen Einschränkungen bestünden sodann sich negativ auswirkende Komorbiditäten. Im Weiteren sei der soziale Kontext schlecht und von weiteren Behandlungen sei keine Besserung zu erwarten. Schliesslich sei auch die Konsistenz zu bejahen. Die Prüfung der Indikatoren ergebe klar, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

Es sei falsch, dass die von den Gutachtern aus rein somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % nach Ansicht des RAD nicht als gesichert angesehen werden könne. Die Beschwerdegegnerin verkenne hierbei, dass der RAD das Gutachten offensichtlich nicht richtig gelesen habe. Die Feststellung des RAD in seiner Stellungnahme vom 10. April 2018, in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden sei, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit höher anzusetzen sei, sei falsch und aktenwidrig. Dies sei dem Gutachten nirgends zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Einschränkungen sei von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen.

Im Weiteren sei auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich falsch. Ferner verweigere sie zu Unrecht berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin behaupte aktenwidrig und entgegen dem D.___-Gutachten, dass es der Beschwerdeführerin am Eingliederungswillen fehle. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an beruflichen Massnahmen erklärt habe. Es sei ihr jedoch aufgrund der Persönlichkeitsstörung massiv erschwert, an solchen mitzuwirken. Dennoch habe sie immer wieder betont, dass sie arbeiten wolle. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten auf das Ausgeführte nicht abstellen wollen, wäre festzustellen, dass man die Ansprüche nach Massgabe der Aktenlage jedenfalls nicht abweisen könne. Diesfalls hätte zumindest eine ergänzende psychiatrische Begutachtung zu erfolgen. In somatischer Hinsicht sei die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % klar beziffert worden. Entsprechend wäre die Angelegenheit entweder mittels einer gerichtlichen psychiatrischen Expertise zu klären oder an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4.2     Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre (internistische, neurologische, otorhinolaryngologische, rheumatologische und psychiatrische) D.___-Gutachten vom 29. September 2017 als schlüssig und nachvollziehbar erweist und ihm somit Beweiswert zukommt (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dr. med. M.___ konnte aufgrund seiner Untersuchung vom 15. Mai 2017 keinen Status erheben, da die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Angaben nicht vor einem fremden Mann bis auf die Unterwäsche ausziehen könne (IV-Nr. 87.2 S. 15). In der neurologischen Evaluation vom 6. Juni 2017 stellte Dr. med. N.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer chronischen Lumboischialgie links (Status nach operierter Diskushernie [Dekompression] L5/S1 und L4/5 vom 28. [recte: 26.] Oktober 2011 [vgl. IV-Nr. 33 S. 9 und 35 S. 5]), eines leichten zervikogenen Schmerzsyndroms (seit dem Verkehrsunfall vom 14. Februar 2016), einer Misch-Cephalea (Migräne mit Aura, Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz) und von ätiologisch vorerst unklaren Krampfanfällen, wobei zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht angegeben wurde, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens sei eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar; eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen vollschichtig zumutbar, mit einer leidensbedingten Leistungseinschränkung von 20 % seit dem Unfall vom 14. Februar 2016. Arbiträr sei mit der Migräne eine Leistungseinschränkung von 30 % zu begründen. Teiladditiv mit der Leistungseinschränkung infolge der Rücken- und Nackenbeschwerden sei eine Leistungseinschränkung von 40 % bei ganztägigem Pensum in angepasster Tätigkeit zu bescheinigen. Bezüglich der ätiologisch unklaren Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust seien überdies folgende qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen: Die Explorandin könne keine Tätigkeiten an selbst- und fremdgefährdenden Maschinen ausüben. Dies betreffe insbesondere auch Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen beinhalteten. Sinngemäss sei bei den ungeklärten und unbehandelten Anfällen auch die Fahreignung für privates Autofahren bis auf Weiteres zu verneinen. Ferner müssten nicht ebenerdige Tätigkeiten (Leitern, Gerüste) vermieden werden. Des Weiteren seien Tätigkeiten, die mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus einhergingen, zu vermeiden (keine Schichtarbeit). Schliesslich seien Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht über Schutzbefohlene nicht möglich (IV-Nr. 87.2 S. 29 f. und 36 f.).

In der otorhinoloryngologischen Untersuchung vom 19. Juni 2017 stellte Dr. med. O.___ die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines Tinnitus beidseits (ICD-10: H93.1), einer Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.4) und einer intermittierenden Schwindelsymptomatik (ICD-10: H82), wobei er aus rein otoneurologischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit angab, in einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung von verschiedenen qualitativen Einschränkungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % (IV-Nr. 87.2 S. 41 und 43 f.).

Aufgrund seiner rheumatologischen Untersuchung vom 28. August 2017 stellte Dr. med. P.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndroms links bei Osteochondrosen LWK3 bis S1 sowie Spondylarthrosen (Status nach Dekompression LWK4/5 und LWK5/S1 links am 26. Oktober 2010; ICD-10 M54.4) und eines chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndroms links (bei Status nach HWS-Distorsion am 14. Februar 2016; ICD-10 M53.1) und gab zur Arbeitsfähigkeit an, in der früheren Tätigkeit in der Gastronomie, insbesondere auch als Serviceangestellte müsse wegen der Gewichtsbelastungen und der ständig gehenden und stehenden Tätigkeiten von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit von geschätzt zwischen 50 und 100 % ausgegangen werden. Dabei seien die Beschwerden im Rahmen der beschriebenen Schmerzfehlverarbeitung nicht berücksichtigt. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, die rückenadaptiert ausgeführt werden könne, d.h. ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine noch höhergradige Arbeitsfähigkeit, geschätzt in der Grössenordnung von 80 %. Die Einschränkung um 20 % begründe sich durch ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo bzw. einen etwas erhöhten Pausenbedarf aufgrund der symptomatischen degenerativen Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule (IV-Nr. 87.2 S. 55 f. und 58 f.).

Schliesslich stellte Dr. med. Q.___ aufgrund seiner psychiatrischen Evaluation vom 27. Juni 2017 die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0), einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und hielt nach Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zur Arbeitsfähigkeit fest, aktuell und anamnestisch müsse die Beschwerdeführerin spätestens ab September 2015 für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden. In einer angepassten Tätigkeit, dies bedeute eine Tätigkeit, bei welcher die Explorandin nur wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsste, sei von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das effektive Ausmass dieser Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 66 und 76 f.).

Die oben erwähnten, in den Teilgutachten dargelegten Diagnosen (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 16 ff.) wurden am Schluss des Gutachtens unter Ziff. V (S. 78 f.) zusammengefasst und es wurde aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse zur Behandlung und Eingliederung (Ziff. VI.; S. 79 ff.) und zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. VIII.; S. 81 ff.) Stellung genommen, wobei hier die Untersuchungsergebnisse aus den einzelnen Teilgutachten lediglich wiederholt wurden. Schlüssige, nachvollziehbare und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs verwertbare Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Einschätzung aller involvierter Teilgutachter im Rahmen der gemeinsam durchgeführten Konsensbesprechung abstützen (vgl. IV-Nr. 87.2 S. 87 unten), können dem Gutachten nicht entnommen werden. So wurde zu den Wechselwirkungen der Diagnosen lediglich angegeben, es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Diagnosen negativ interferierten (IV-Nr. 87.2 S. 79). Zu den medizinischen Massnahmen (Ziff. VI.) wurde u.a. festgehalten, im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung wäre eine eingehende Abklärung bezüglich der unklaren Krampfanfälle – gegebenenfalls auch im Rahmen eines stationären Monitorings – erforderlich. Bezüglich der Migräne bedürfe die Explorandin einer fachärztlichen neurologischen Führung und die Attackenfrequenz sollte mittels Kopfwehkalender dokumentiert werden. Nach Massgabe des behandelnden Neurologen sei sodann eine Migräne-Intervallbehandlung ins Auge zu fassen. Sodann sei eine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung dringend indiziert und auch eine schlafanstossende antidepressive Medikation zu empfehlen. Berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung der Belastungsfähigkeit seien begründet (IV-Nr. 87.2 S. 80 f.). Wie erwähnt, wurden dann unter Ziff. VIII die Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus den einzelnen Teilgutachten (zusammengefasst) wiederholt und es wurde aus gesamtmedizinischer Sicht festgehalten, es liege eine äusserst komplexe medizinische Situation vor. In einem möglichen Leistungsprofil bestünden diverse qualitative Einschränkungen. Abschliessend wurde angegeben, unter Berücksichtigung des chronischen Rückenleidens sei eine körperlich schwere und häufig mittelschwere Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar. Diese Einschränkung gelte seit dem 28. (recte. 26.) Oktober 2011 (Operation der lumbalen Discushernien). Aktuell und aktenanamnestisch sei ab mindestens (d.h. spätestens) September 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre ursprüngliche Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiterin zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt werden müsse. Eine körperlich leichte und wechselbelastende – die erwähnten Einschränkungen berücksichtigende – Tätigkeit, ohne vorwiegend einseitige Körperhaltung, ohne repetitives Bücken/Wiederaufrichten sowie ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, sei bei Limitierung auf intermittierend leichte bis vereinzelt mittelschwere Belastungen zumutbar. Das effektive Ausmass dieser angepassten Arbeitsfähigkeit müsste jedoch mittels beruflichen Massnahmen eruiert werden (IV-Nr. 87.2 S. 86 ff.). Demnach konnten die Gutachter keine definitiven Angaben zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit machen, weshalb dem Gutachten diesbezüglich kein Beweiswert zukommen kann.

4.3     Auf die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 89) hin und nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2017; IV-Nr. 91 S. 2; vgl. E. II. 3.16 hiervor) gelangte die Beschwerdegegnerin an die D.___-Gutachter mit der Rückfrage, wie die Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu beurteilen sei; ausserdem sei die Stellungnahme zum Gutachten aus medizinischer Sicht zu kommentieren (IV-Nr. 92). Dazu äusserte sich der neurologische Gutachter Dr. med. N.___ im Wesentlichen dahingehend, seine im neurologischen Teilgutachten abgegebene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte auch für die Frage nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Q.___ gab an, die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit könne – wie bereits im Teilgutachten angegeben – nicht genau beziffert werden. Es sei jedoch von einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit der Explorandin in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher sie lediglich wenige zwischenmenschliche Kontakte unterhalten müsse, auszugehen. Die effektive Arbeitsfähigkeit bei einer solchen angepassten Tätigkeit müsste mittels beruflichen Massnahmen ermittelt werden. Im Teilgutachten sei festgehalten worden, dass Eingliederungsmassnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht durchführbar seien, da eine Tag-/Nachtumkehr bestehe. Bei einer Tag-/Nachtumkehr handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine chronische Problematik. Es könne erwartet werden, dass eine solche somit innerhalb kurzer Zeit (Tage bis wenige Wochen) mittels geeigneten therapeutischen Massnahmen behandelt werden könne. Danach seien berufliche Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen sehr wohl zumutbar, insbesondere, wenn intensive zwischenmenschliche Kontakte dabei vermieden würden, was im Teilgutachten so auch festgehalten worden sei. Der otorhinolaryngologische Gutachter Dr. med. O.___ wies darauf hin, er habe in seinem Teilgutachten bereits festgehalten, dass aus rein otoneurologischer Sicht qualitative Einschränkungen seitens der audiologischen und vestibulären Befunde sowie eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Begleitsymptomatik von 10 % in dem Sinne bestünden, dass der Explorandin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten. In einer adäquat angepassten Tätigkeit bestehe somit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. P.___ verwies aus rheumatologischer Sicht auf das polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 93; vgl. E. II. 3.17 hiervor). Demnach ergab die Rückfrage bei den Gutachtern aus gesamtmedizinischer Sicht keine relevanten neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit.

Die RAD-Ärztin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2018, die Nachfrage bei den Gutachtern habe zwar einige der noch offenen Punkte klären können, zur Beantwortung der Frage hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adäquat angepassten Tätigkeit sei jedoch eine EFL durchzuführen, da sich die Gutachter hier trotz der Nachfragen nicht dazu hätten äussern können (IV-Nr. 95; vgl. E. II. 3.18 hiervor). Dazu ist festzustellen, dass das V.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mitteilte, Dr. med. W.___ habe seine Stelle als Chefarzt des Rehabilitations- und Rheumazentrums per 31. März 2018 gekündigt. Aus diesem Grund sei es im Moment nicht möglich, eine EFL durchzuführen (IV-Nr. 98 S. 2). Auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 101) hin äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. S.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018 dahingehend, in der Begutachtung sei insgesamt festgestellt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit (trotz der bestehenden psychiatrischen Beeinträchtigungen) höher anzusetzen sei. Die EFL erscheine zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die somatischen Diagnosen (unter Einbezug der psychischen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Komponenten in der Konklusion) weiterhin notwendig, um der komplexen medizinischen Gesamtsituation der Versicherten gerecht zu werden (IV-Nr. 103 S. 2; vgl. E. II. 3.19 hiervor). Mit Vorbescheid vom 30. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, unter Berücksichtigung des vorerwähnten Einwandes der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass aus der Abklärungsmassnahme in Form einer EFL keine oder nur wenige verwertbare und aussagekräftige Erkenntnisse resultieren würden, da es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle. Die mangelnde Abklärungsbereitschaft werde nicht nur aufgrund des Einwandschreibens vermutet, vielmehr habe sich diese im Rahmen der Begutachtung mehrfach gezeigt. Dementsprechend wäre es schwierig, mit der geplanten EFL weitere Erkenntnisse zu erlangen, weshalb darauf antragsgemäss vorerst verzichtet werde. Als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dienten die vorliegenden Akten und insbesondere das polydisziplinäre D.___-Gutachten (IV-Nr. 104 S. 2 ff.). Mit vorliegend angefochtener Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Nr. 111).

4.4     Gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 29. September 2017 (E. II. 3.15.1 hiervor) und die bei den Gutachtern eingeholte Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 (E. II. 3.17 hiervor) kann die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht nicht zuverlässig und nachvollziehbar bestimmt werden. Auch die übrigen ins Recht gelegten medizinischen Berichte von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 3.1, 3.4.2, 3.5, 3.11 und 3.14 hiervor), der Suva (vgl. E. II. 3.2 und 3.3 hiervor), des Hausarztes Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 3.4.1, 3.10 und 3.20), von Dr. med. K.___ (vgl. E. II. 3.9), von Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 3.6 hiervor) und L.___ (vgl. E. II. 3.12 hiervor) sowie des Kantonsspitals [...] (vgl. E. II. 3.8 und 3.15.2) lassen keine Festsetzung der andauernden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere in einer adäquat angepassten Tätigkeit, zu. Damit bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht ungeklärt. Die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Arbeitsund Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit im Ausmass von 80 % abgewiesen wurde (Invaliditätsgrad von 10 %), beruht somit auf einem ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin wäre angesichts des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. II. 2.6 hiervor) verpflichtet gewesen, weitere fachärztliche medizinische Abklärungen zur Bestimmung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit zu veranlassen.

5.

5.1     Zusammenfassend kann das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 29. September 2017 (IV-Nr. 87.2) nicht als beweiswertig gelten. Es bildet daher keine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen erlauben keine abschliessende Beurteilung. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung, welche dieselben Disziplinen umfasst wie das D.___-Gutachten, ist daher unumgänglich. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen lässt sich überdies nicht ausschliessen, dass vor einer erneuten Begutachtung noch bestimmte zusätzliche Untersuchungen, insbesondere in neurologischer Hinsicht, erforderlich sein könnten. Die Beschwerdegegnerin wird unter Beizug ihres ärztlichen Dienstes beurteilen, ob die von den Gutachtern angeregten Abklärungen sinnvoll sind, und diese bejahendenfalls in die Wege zu leiten haben. Anschliessend wird ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen sein, welches zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit Stellung nimmt. Ob nach der Begutachtung allenfalls noch weitere medizinische Untersuchungen oder eine berufliche Abklärung, beispielsweise in einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), erforderlich sein werden, wird vom Ausgang des neuen Gutachtens abhängen. Entgegen der allgemeinen Regel, wonach Lücken im medizinischen Sachverhalt durch ein Gerichtsgutachten zu schliessen sind, erscheint hier eine Rückweisung als angezeigt, zumal sich vorgängig die genannten Fragen stellen, welche die Beschwerdegegnerin mithilfe ihres ärztlichen Dienstes wesentlich besser beantworten kann als das Gericht. Mit aller Deutlichkeit festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, an sämtlichen für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen zumutbaren Abklärungen, sei es im Rahmen der Begutachtung oder anderer Untersuchungen, mitzuwirken.

5.2     Entsprechend dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente entscheide.

6.

6.1     Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 22. August 2019 (A.S. 53 f.) einen Aufwand von 13.35 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 25.60 geltend. Davon in Abzug zu bringen sind die Positionen vom 3. Mai (0.17 Stunden), 5. und 26. Juni (je 0.17 Stunden) sowie 8. Juli 2019 (0.17 Stunden), da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann sind für den nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 Minuten einzusetzen. Damit reduziert sich der Aufwand

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