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Solothurn Versicherungsgericht 22.01.2020 VSBES.2019.105

22 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·7,330 parole·~37 min·1

Riassunto

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 22. Januar 2020           

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1977, [...], meldete sich am 20. Mai 2014 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Schmerzen in Muskeln und Gelenken an unterschiedlichen Gliedmassen angegeben. Der Beschwerdeführer war damals bei der Firma B.___ in einem Pensum von 100 % als Hydrantenspezialist angestellt und ab Juni 2013 zu 30 % krankgeschrieben.

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte am 10. Juni 2014 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 4), woraufhin sich dieser am 12. Juni 2014 zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr. 7).

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) und diverse medizinische Unterlagen ein. Zudem wurde im Rahmen eines Delegationsauftrags an die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Nr. 35) darum gebeten, den Beschwerdeführer bei der Stellensuche zu unterstützen. Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 (IV-Nr. 36) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann in Aussicht, den Anspruch auf eine gewünschte Umschulung abzuweisen.

2.2     Nachdem der Beschwerdeführer gegen den genannten Vorbescheid Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 41), schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (IV-Nr. 45) und gab auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) in Auftrag; dieses sollte von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt werden (IV-Nr. 51).

2.3     Die gutachterlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 21. und 28. April 2016 statt. Am 22. November 2016 erstattete Dr. med. C.___, [...], das rheumatologische Gutachten (IV-Nr. 61). Zu diesem Zeitpunkt lag das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ noch nicht vor; nachdem dieser mehrfach erfolglos gemahnt worden war, gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bekannt, dass bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde (IV-Nr. 71). Dieses Gutachten wurde am 6. November 2017 erstattet (IV-Nr. 90).

3.       Nach erneutem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 103) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2019 (IV-Nr. 122; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und / oder eine Rente ab.

4.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 8. April 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente zuzusprechen.

2.   Es sei dem Unterzeichnenden – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostertage – eine Nachfrist von 30 Tagen zur einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt).

5.       Mit Verfügung vom 12. April 2019 (A.S. 13 f.) setzt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeergänzung.

6.       Mit Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2019 (A.S. 16 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom 5. März 2019 sei aufzuheben, und Herrn A.___ sei eine ganze Rente zuzusprechen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt).

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 (A.S. 26) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8.       Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (A.S. 29 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmonteur vorlägen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit nicht limitiert. Körperliche Schwerarbeit scheine gutachterlich eher ungünstig zu sein. Auf Letzteres könne aber nicht abgestellt werden, schliesslich stelle eine Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Ausserdem könne allein auf die subjektiven Angaben der versicherten Person ohnehin nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Begutachtung vom 23. Juni 2017 habe gezeigt, dass beim Beschwerdeführer keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen bestünden. Der intermittierende Charakter des rheumatologisch festgestellten Schmerzsyndroms lasse sich mit dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vereinbaren. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Stimmung und Antriebslage stünden in erheblichem Widerspruch zu fehlenden Defiziten im Bereich der Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befunds. Ferner sei der Beschwerdeführer durch wenig differenzierte Beschwerdeangaben aufgefallen, die selbst nach präzisierendem Nachfragen nicht vertieft hätten exploriert werden können. Das Beiziehen einer psychischen Störung als Erklärung für die geklagten Beschwerden und demonstrierten Auffälligkeiten sei nicht notwendig. Eine Persönlichkeitsstörung lasse sich ebenfalls nicht belegen. Es liege somit keine medizinische Diagnose vor, die eine längere Arbeitsunfähigkeit begründe. Zu den Einwendungen nehme man wie folgt Stellung: Der psychologische Befundbericht der F.___ sei dem psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt worden; dessen Beurteilung bleibe unverändert. Dem psychiatrischen Administrativgutachten sei voller Beweiswert zuzuerkennen.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt diesen Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung (A.S. 5 ff. und 16 ff.) entgegenhalten, die seit 30. April 2018 behandelnden Ärzte hätten mit Schreiben vom 24. April 2019 festgehalten, dass eine durchgeführte Persönlichkeitstestung das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen sowie narzisstischen und borderline Zügen ergeben habe. Zusätzlich sei eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) zu diagnostizieren. Die Persönlichkeitsstörung werde als prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen Schmerzstörung gesehen. Deshalb werde in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung mindestens 50, wenn nicht sogar 100 %. Die Komplexität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Störung erkläre, weshalb seine Pathologie bisher diagnostisch nur schwer einzuordnen gewesen sei. Gutachten würden im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst und seien verglichen mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung nur beschränkt aussagekräftig. Es sei daher ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit Juni 2013 (IV-Nrn.1 und 7) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2014 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 12. Juni 2014, IV-Nr. 7), was hier im Dezember 2014 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Dezember 2014 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen zu Recht verweigert hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1     Die Hausärztin, med. pract. G.___, [...], äussert sich in einem Bericht vom 7. Juni 2014 an die Krankentaggeldversicherung (IV-Nr. 13.3, S. 4) über beim Beschwerdeführer bestehende chronische Handschmerzen links sowie am Handrücken und Daumenballen rechts. Ein handchirurgisches und ein neurologisches Konsil hätten keine wegweisenden Befunde erbracht. Der Beschwerdeführer sei an einen Rheumatologen überwiesen worden, der bei wiederholt hoher CK (Creatininkinase) die Verdachtsdiagnose Myositis gestellt habe. Das Resultat einer empfohlenen Biopsie stehe aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 10. Januar 2014 100 %.

5.2     Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 17. März 2015 (IV-Nr. 27) wird ausgeführt, es lägen beim Beschwerdeführer äusserst schmerzhafte, belastungsabhängige Handschmerzen links vor, die im Oktober 2013 erstmals aufgetreten seien. Die bisherigen intensiven Abklärungen durch zwei Rheumatologen hätten dafür keine Ursache eruieren können. Lediglich eine Erhöhung der Kreatinkinase sei festgestellt worden, weshalb man eine Myositis vermutet habe. Die MRT-Untersuchungen hätten dies aber nicht bestätigt. Eine neurologische Untersuchung habe einen grenzwertigen Befund hinsichtlich eines Carpaltunnelsyndroms gezeigt. Von einer Operation sei aber abgeraten worden. In der körperlichen Untersuchung am Untersuchungstag fänden sich keinerlei Auffälligkeiten, weder rheumatologisch noch neurologisch. Es sei nur eine leicht reduzierte Kraftentfaltung beim Faustschluss links festzustellen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten nadelstichartigen Schmerzen liessen sich nicht provozieren. Hinweise auf eine axiale Spondylarthritis fänden sich weder im klinischen Befund noch in den MRT-Untersuchungen. Es handle sich nach gutachterlicher Ansicht um eine Schmerzproblematik mit psychosomatischem Hintergrund. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine somatoforme Störung, DD dissoziative Störung. Es wurde von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit ausgegangen, jedoch eine psychiatrische Begutachtung zur Klärung der Diagnose empfohlen.

5.3     Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, [...], erhebt in seinem Bericht vom 20. März 2015 (IV-Nr. 30) die Verdachtsdiagnose einer bis anhin ätiologisch nicht klassifizierbaren Muskelstoffwechsel-Erkrankung (mitochondriale Myopathie?). Aufgrund der komplexen, jahrelangen Symptomatik mit ursprünglicher Beteiligung des rechten Unterschenkels und nun im Vordergrund stehenden Schmerzen am Unterarm links sowie den im Jahr 2014 durchgeführten Abklärungen müsse konstatiert werden, dass dieses komplexe Beschwerdebild bis anhin somatisch orientiert in keiner Weise adäquat erklärt werden könne. Eine komplette Abklärung des Achsenskeletts mittels MRT habe keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Eine Spondylarthropathie könne ausgeschlossen werden. Eine Thoraxaufnahme und eine Sonographie des Abdomens seien ebenfalls unauffällig gewesen. Ein MRT des Unterarms links habe morphologisch keine fassbaren Pathologien gezeigt. Die Überlegungen gingen nun in Richtung einer eigentlichen Muskelstoffwechselstörung, zum Beispiel einer mitochondrialen Myopathie. Es sollten primär auch seltene Erkrankungen seriös abgeklärt werden, bevor man psychosomatische Untersuchungen mache.

5.4     Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. November 2016 (IV-Nr. 61) werden folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers festgehalten: Im Juni, Juli oder November 2012 habe er erstmals bei der Hausärztin über Schmerzen an der linken Hand geklagt. Sie seien gekommen und gegangen wie ein Migräneanfall. Die Beschwerden seien intermittierend aufgetreten bei der Arbeit oder auch beim Fernsehschauen, Rasenmähen, Abwaschen oder Duschen. Im Februar 2013 sei dann beim Arbeiten an einem Hydranten (dem dritten an diesem Tag) bei den letzten Bewegungen beim Schliessen der Hauptspindel mit einem grossen Schlüssel ein Brennen, Ziehen und Stechen in allen Fingern sowie der ganzen Handfläche der linken Hand aufgetreten. Er habe nicht gewusst, wie er die Hand halten solle. Nichts habe geholfen. Sein Hauptproblem sei ein immer wieder auftretender Schmerz in der linken Hand, der nun seit neun Monaten beginnend und schubweise auch im Bereich der rechten Handfläche auftrete. Die Ausprägung der Symptome sei stark wechselhaft. Befragt nach Rückenbeschwerden erinnere der Beschwerdeführer intermittierend auftretende lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und am rechten Beckenkamm, bei deren Auftreten er teils immobilisiert sei. Die Symptome seien durch Akupunktur oder Bewegung besserbar. Befragt nach Gelenkschmerzen erinnere er seit eineinhalb bis zwei Jahren rezidivierend auftretende Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter. Auf Frage nach Synovialitiden und Gelenkschwellungen erinnere der Beschwerdeführer vormals noch nicht beschriebene Symptome an der linken Hand, die längerdauernd auch geschwollen gewesen sei, mit Ausweitung der Schwellung bis zum ganzen Unterarm. Nach längerem Sitzen habe er Mühe beim Anlaufen mit Schmerzen dann im Bereich des Schienbeins sowie an den Fersen. Beidseitige Fersenschmerzen könnten ebenfalls nach längerem Sitzen auftreten. Auf einer VAS von 0 bis 10 skaliere der Beschwerdeführer den Schmerzpegel (in ausgeglichener Stimmungslage und ohne jedweden für den Untersucher nachvollziehbaren Leidensdruck) auf einen Wert von 7. Befragt nach der Selbsteinschätzung zu noch möglichen Tätigkeiten meine er, dass er eigentlich problemlos als Gerichtsdiener oder Gefängniswärter hätte arbeiten können, doch seien derartige Tätigkeiten vom Eingliederungsfachmann der IV abgelehnt worden. Am liebsten würde er etwas Richtung Hundepsychologie machen und ein Kleintierheim eröffnen, doch müsste er dafür eine ergänzende Ausbildung absolvieren, für die er kein Geld habe. Er hoffe diesbezüglich auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin.

Folgende Befunde werden erhoben: Die Haltung sei aufrecht, mit Becken- und Schultergradstand, Rundrücken mittel- bis hochthorakal, und leichtem Flachrücken lumbal. Im Bereich der LWS sei die Beweglichkeit im oberen Normbereich, ohne wesentliche Schmerzprovokation, abgesehen von Facettensymptomen an der unteren LWS. An der BWS zeigten sich habitusentsprechend freie Bewegungsausschläge, die Lateroflexion beidseits sei indolent und frei. Im Bereich der HWS zeigten sich freie und indolente Bewegungsausschläge allseits. Palpatorisch präsentierten sich unauffällige Weichteilbefunde paravertebral bei kräftig entwickelter Rumpfmuskulatur. Es bestünden keine Druckdolenzen in der paravertebralen Muskulatur im Bereich des ganzen Achsenorgans, und auch kein Rüttelschmerz der Dornfortsätze panvertebral. Ebenfalls zeigten sich unauffällige Weichteile des Beckengürtels ohne Tendomyosen und ohne myofasziale Befunde in den untersuchten Muskelstrukturen. Der Nacken- und Schürzengriff sei seitengleich frei. Weiter präsentierten sich freie Bewegungsausschläge der Schultergelenke beidseits ohne jedwede Impingement-Zeichen. Die Ellenbogengelenke beidseits seien frei beweglich, ohne fassbare Synovialitiden oder Druckdolenzen. Auch die Hüftgelenke seien symmetrisch frei beweglich. Die Kniegelenke seien beidseits ergussfrei. Die Sprung- und Fussgelenke seien auch unauffällig. Im Neurostatus sei die grobe Kraft der Kernmuskeln symmetrisch. Die Muskeleigenreflexe der oberen wie unteren Extremitäten seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Babinski sei beidseits negativ. Das Berührungsempfinden werde im Bereich der oberen wie der unteren Extremitäten beidseits symmetrisch angegeben. Im Armvorhalteversuch zeige sich kein Absinken. Der umgekehrte Lasègue und der Lasègue beidseits seien negativ.

Zusammengefasst erhebt der rheumatologische Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hält er fest:

-      intermittierendes Schmerzsyndrom der linken Hand palmar, beginnend auch rechts (ICD-10 M79.6)

ohne fassbares Korrelat seitens des Bewegungsapparates

ohne anamnestische Hinweise auf systemisch entzündliche Affektion

ohne Hinweise auf neurogene Schädigung in neurologischer Abklärung

ohne Schonungszeichen am angeblich im Gebrauch eingeschränkten Arm

mit breitgefächertem Symptomenbeschrieb

mit Angabe von zum Erscheinungsbild inkonsistenten Schmerzpegeln

V.a. somatoforme Schmerzstörung (Details vgl. psychiatrischer Gutachtensteil)

-      anamnestisch intermittierende Lumbago, derzeit remittiert

5.5     Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 6. November 2017 (IV-Nr. 90) werden folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben: Er leide seit 2013 unter Schmerzen in der linken Hand, seit dreiviertel Jahren auch in der rechten Hand, wobei die Hände beim Faustballen verkrampften und Berührungen Schmerzen auslösten. Ferner bekomme er nach dem bergauf Gehen und Treppensteigen seitengleich Schmerzen im Bereich der Schienbeine. Bei Schmerzzunahme werde er nervös und verspüre einen Bewegungsdrang. Es falle ihm schwer, sich auf etwas zu konzentrieren; dies sei auch der Grund, weshalb er gerne eine Rente möchte. Bisweilen stehe er in einem Zimmer und wisse nicht, was er dort eigentlich habe holen wollen. Wegen der Schmerzen sei er des Öfteren gereizt, werde pampig, schimpfe auch wegen Kleinigkeiten. Seine Stimmung sei    «scheisse», weil er Schmerzen habe. Während er sich mit seinen Border Collies beschäftige, könne er sich gut ablenken. Mit der Antriebslage sei es so, dass er sich im Moment nicht wie er selber fühle. Eigentlich habe er an nichts mehr Freude. Ängste habe er vor der Zukunft. Bisweilen höre er in der Wohnung Geräusche. Manchmal habe er lebensmüde Gedanken. Als Selbsttötungsmethode habe er, als Besitzer von mehreren Schusswaffen, eine «9 mm» in den Mund gewählt. Solche Gedanken habe er in der Vergangenheit gehäuft in Verbindung damit gehabt, dass er für einen Simulanten gehalten worden sei. Zu Bett gehe er gegen 22 Uhr. Bisweilen schlafe er bis um 5 Uhr nicht ein, weil er kreisende Gedanken und Ängste habe. Auch Durchschlafen funktioniere nicht oft.

Er sei seit 2006 geschieden und lebe seit sieben Jahren wieder in einer Partnerschaft. Zu seiner Tochter aus erster Ehe habe er guten Kontakt. Er erhalte Sozialhilfeleistungen, und seine Freundin greife ihm unter die Arme. Er habe Schulden. Die sozialen Kontakte zu zwei guten Kollegen seien eher selten; er sehe diese nur zweimal im Jahr. Seit dreiviertel Jahren arbeite er stundenweise in einem Taxigeschäft, je nach Stärke der Schmerzen. Alle drei Monate gehe er zum Treffen des Vereins Border Homeless, der sich um die Unterbringung von herrenlosen Border Collies einsetze. In diesem Verein helfe er manchmal aus. Abends sei er müde und erschöpft. Er könne jedoch nicht einfach untätig sitzen. Auch Dr. med. D.___, der ihn begutachtet habe, habe ihm gesagt, er solle aktiver werden. So gehe er Fischen, alleine oder mit einem Kollegen.

Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er um 7 Uhr aufstehe, teilweise mit Wecker. Zuerst füttere er die Hunde und gehe mit ihnen «Gassi». Zu Hause bereite er das Mittagessen vor. Nach dem Mittagessen sitze er zwischen 12 und 13 Uhr einfach da. Teilweise lege er sich hin, schlafe bisweilen ein. Nach 13 Uhr erledige er Arbeiten im zum Haus gehörenden Garten und im Haushalt, allerdings nicht alles auf einmal. Je nach Wetter gehe er nachmittags mit den Hunden in den Wald. Um 17 Uhr komme seine Partnerin nach Hause. Er unterhalte sich mit ihr; des Öfteren sei er mit dieser zusammen zu Besuch bei deren Eltern. Den Tag klinge er dann gemütlich aus. Er würde sich gerne als Lokchauffeur oder Gefängnisaufseher betätigen und würde nach seiner Einschätzung unschwer eine solche Stelle finden. Die Beschwerdegegnerin habe es ihm aber verboten, Stellen zu suchen. In einem Büro könne er nicht arbeiten, weil er mit Computerarbeit nicht klarkomme. Ausserdem frage er sich, ob ein Arbeitgeber so einen wie ihn überhaupt behalten würde.

In der medizinischen Anamnese wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei als jüngstes von drei Geschwistern in der Familie eines reformierten Pfarrers zur Welt gekommen. Zu den Geschwistern habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. Er sei in [...] in einer Sonderschule eingeschult worden. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Südfrankreich in eine katholische Region umgezogen. Mit neun Jahren sei er in ein Internat gekommen. Mit 14 ½ Jahren sei er selber in die Schweiz zurückgekehrt. Eine detaillierte Erhebung der Biografie sei nicht möglich gewesen, da viele Details nicht präzisierbar gewesen seien, und dem Beschwerdeführer eine konzise Schilderung in zeitlicher Abfolge kaum möglich gewesen sei. In der Schweiz habe er eine Lehre als Elektriker begonnen, diese aber wegen mangelnder schulischer Leistungen abgebrochen. Danach habe er gejobbt. Später habe er eine Sanitärlehre begonnen und daneben gearbeitet. Danach habe er sich im Sicherheitsdienst als Leibwächter betätigt. Seit 2001 habe er eine Taxilizenz. 2002 habe er während eines halben Jahres hauptberuflich als Taxifahrer gearbeitet. Vor acht Jahren habe er seinen Traumjob auf dem gelernten Beruf gefunden. Er habe dort überwiegend selbständig gearbeitet. Seinen Chef habe er vier- bis fünfmal im Jahr gesehen. Seit Juni 2013 arbeite er aufgrund von körperlichen Beschwerden nicht mehr auf dem Beruf. Bis Anfang 2017 habe er sich während eines Jahres in Therapie befunden. Die Behandlung habe ihm geholfen. Er sei ruhiger geworden. Auch sonst habe sich seine Befindlichkeit gebessert, teilweise durch die Medikamente. Seit Anfang 2017 gehe er nicht mehr hin. Seit drei Wochen gehe er neu in eine Schmerztherapie. Zu spürbaren Erfolgen sei es darunter bisher nicht gekommen. Er fühle sich psychisch gesund, befürchte aber, dass er bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen in seiner Psyche eine Beeinträchtigung entwickeln könnte.

Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende Befunde: In der Kontaktaufnahme falle eine leichte Dysphorie auf, die im ersten Teil des Gesprächs verschwinde. Der Beschwerdeführer berichte in erheblichem Masse defizitorientiert, streckenweise räsonierend. In den Schilderungen sei er zeitweise monologisch, zeige sich klärenden strukturierenden Intrusionen jedoch gut zugänglich. Auch konfrontatives Ansprechen toleriere er unproblematisch. Es komme keine Einschränkung der Frustrationstoleranz zum Vorschein. Das Bild sei vermindert authentisch. Seine Angaben zur starken Ablenkbarkeit und Konzentrationsfähigkeit seien nicht verifizierbar. Der Beschwerdeführer gebe eine nicht näher explorierbare anhaltende Beeinträchtigung der Grundstimmung an, sei affektiv euthym, nicht affektarm / affektstarr. Er mache keine Angaben zur Antriebslage, sei psychomotorisch intakt. Die Hedonie werde als reduziert angegeben, das Selbstwertgefühl ebenfalls. Schlaf und Appetit seien intakt. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht, auch keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Bereich der Persönlichkeit falle der Beschwerdeführer durch seine Expressivität, Demonstrativität, ein eher instabiles Selbstbild, eine angedeutete Impulsivität, vermehrte Kränkbarkeit und Neigung zu externalisierenden Attributionen auf. Zudem imponierten seine emotionalen Reaktionen mit einer Tendenz zu Wechselhaftigkeit, was bei fehlenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 als eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Merkmalen des sogenannten B-Clusters (narzisstisch/histrionisch/emotional instabil/instabil/antisozial) einzuordnen sei; dabei handle es sich um eine Normvariante der Persönlichkeitsentwicklung, welche keine medizinische Störung darstelle. Insgesamt erhebt der psychiatrische Gutachter keine Diagnose aus seinem Fachgebiet.

5.6     Mit Schreiben vom 28. November 2018 (IV-Nr. 95) berichtete Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], dass sich der Beschwerdeführer seit 22. November 2017 bei ihm in Behandlung befinde. Er ersuchte weiter um Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin. Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden keine gemacht.

5.7     Im Befundbericht der F.___ zur Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung vom 13. April 2018 (IV-Nr. 111, die Überprüfung wurde durchgeführt von Dr. phil. K.___, Leitende Psychologin, und Dr. phil. L.___, Assistenzpsychologin) wird ausgeführt, zusammenfassend betrachtet seien die Ergebnisse im Hinblick auf die Fragestellung einer ADHS als konsistent in diese Richtung weisend zu interpretieren; dies betreffe sowohl die anamnestisch erhobenen Daten als auch die psychometrischen Testbefunde. Der zwingende Beginn der Symptomatik in der Kindheit lasse sich retrospektiv feststellen. Aktuell zeigten sich anhand der verwendeten Diagnoseinstrumente (Selbst-, Fremd- und Ratingeinschätzung) Auffälligkeiten im Bereich der Unaufmerksamkeit, Hyperaktivität und Impulsivität. Diese Bereiche würden in den Beurteilungsinstrumenten erfüllt. Dabei seien die Bereiche der Hyperaktivität und Impulsivität am stärksten ausgeprägt. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer seit zirka fünf Jahren unter starken körperlichen Schmerzen leide; diese führten zu starken Einschränkungen in seinem Leben. Er fühle sich deshalb oftmals depressiv verstimmt und habe ebenso suizidale Gedanken. Aufgrund der vorliegenden Informationen und des gewonnenen klinischen Eindrucks könne das Vorliegen einer ADHS im Erwachsenenalter als wahrscheinlich angesehen werden.

5.8     Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. E.___, nahm am 24. September 2018 zum Bericht der F.___ Stellung (IV-Nr. 119); dabei hielt er fest, dass es sich dabei nicht um einen fachpsychiatrischen Befund, sondern um das Ergebnis einer ausschliesslich durch psychologische Mitarbeiter vorgenommenen Einschätzung auf das Vorliegen eines ADHS hin handle. Eine solche Störung könne ausschliesslich klinisch und nicht etwa anhand von testpsychologischen Untersuchungen diagnostiziert werden. Essentiell sei, dass die Diagnose eines ADHS zwingend erfordere, dass eine solche in der frühen Kindheit vorliegend gewesen sei und bis hin in das Erwachsenenalter persistiere. Zwar werde in der Beurteilung angegeben, dass sich dieses zwingende Kriterium feststellen lasse. Jedoch werde beim Befund unter «Entwicklungsgeschichte» lediglich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv und ablenkbar beschreiben würde. Destruktiv sei er nur in sehr vereinzelten Situationen gewesen. Auch erinnere er sich an Legasthenie und Lernprobleme im Kindesalter. Diese Angaben könnten unmöglich als gesicherter Beginn einer relevanten ADHS-Problematik im Kindesalter interpretiert werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine solchen Angaben gemacht habe. Des Weiteren werde das Vorliegen einer ADHS im Bericht als wahrscheinlich angesehen, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend kämen dem Bericht keine neuen relevanten medizinischen Informationen hinzu. Die gutachterliche Beurteilung bleibe unverändert.

5.9     Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. M.___, Oberärztin Erwachsenenpsychiatrie Baselland, und N.___, [...], vom 24. April 2019 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 8. April bzw. 7. Mai 2019) einreichen; darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige sich im psychopathologischen Befund des Erstgesprächs formalgedanklich umständlich, grübelnd und leicht ideenflüchtig. Er bejahe Misstrauen und Zwänge, fühle sich oft beobachtet und weise Grössenideen im Sinne von hellseherischen Fähigkeiten auf. Affektiv zeige er sich leicht deprimiert, dysphorisch, gereizt und innerlich unruhig. Den Antrieb gebe er bei beobachtbarer motorischer Unruhe und leichter Logorrhoe als vermindert an. Der Beschwerdeführer berichte von Ein- und Durchschlafstörungen sowie vorhandener Appetitminderung. Schon früh seien Exzentrizitäten im Hinblick auf seine Ausdrucksweise, seine gesellschaftlichen Ansichten und seine Beziehungsgestaltung aufgefallen. Im Gespräch habe er auch eine Neigung zu impulsivem Verhalten mit teilweise nur schwer deeskalierbarer verbaler Aggression aufgewiesen. Sowohl die aktuelle Psychopathologie als auch die von emotionaler Vernachlässigung, physischer Gewalt und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion gezeichnete Biografie des Beschwerdeführers hätten seit Behandlungsbeginn die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung nahegelegt. Die durch die leitende Psychologin durchgeführte Persönlichkeitstestung habe die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen sowie narzisstischen und borderline Zügen ergeben. Man sehe dabei den narzisstischen Anteil am ehesten in einer Abwehrfunktion / kompensatorischen Anteilen, mit den Schwierigkeiten umzugehen. Das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung erkläre die offensichtlich verminderte Resilienz des Beschwerdeführers gegenüber verschiedenen Belastungen und Frustrationen des Alltags, während sie unter extremeren Lebensbedingungen, denen er in seiner Jugend und im jungen Erwachsenenalter teilweise ausgesetzt gewesen sei, dessen Überleben gesichert habe. Die Komplexität der Störung könne auch erklären, weshalb seine Pathologie bisher diagnostisch nur schwer einzuschätzen gewesen sei, und warum der psychiatrische Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass keine relevante Pathologie vorliege. Dabei sei auch zu bedenken, dass Gutachten im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks verfasst würden und verglichen mit einer psychiatrischen Verlaufsbeobachtung über den Zeitraum von einem Jahr in Kombination mit einer nach internationalen Standards durchgeführten Persönlichkeitstestung nur beschränkt aussagekräftig seien. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung gehe unter anderem mit einer verminderten Introspektionsfähigkeit und emotionalen Kompetenz einher, was als prädisponierend für die spätere Ausbildung der somatoformen Schmerzstörung angesehen werden könne. Zu diagnostizieren seien somit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften, negativistischen und schizotypen sowie borderline Zügen (ICD-10 F61) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.5).

Da es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine Arbeit handle, die hohe Ansprüche an die manuellen Fertigkeiten sowie an die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit und Ausdauer stelle, sei bei vorliegender Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Zudem seien die Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach sechsjähriger Abstinenz von der ursprünglichen Tätigkeit als sehr gering einzustufen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung werde es zu massiven zwischenmenschlichen Problemen kommen. Teamarbeit sei fast unmöglich. Allgemein betrachtet ergäben sich aus den beiden psychiatrischen Diagnosen, abgesehen von der Beeinträchtigung durch die physischen Schmerzen, vor allem Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstfürsorge. Es sei also auch von relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bei beruflichen Tätigkeiten auszugehen, die nicht mit einer erhöhten körperlichen Anstrengung verbunden seien; dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten der Fall sein, die Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz des Beschwerdeführers stellten. Man gehe daher auch bei nicht angestammten Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, wenn nicht gar 100 % aus. Im Bereich nicht-handwerklicher Berufe weise der Beschwerdeführer zudem einen Mangel an Fachkenntnis und Berufserfahrung auf, was in Kombination mit seiner langen Arbeitsabstinenz und seinem fortgeschrittenen Lebensalter seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt wesentlich vermindere.

6.       Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten versicherungsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist; zu diesen kann zunächst im Allgemeinen festgehalten werden, dass sie in Kenntnis der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurden. Insofern erfüllen die Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige gerichtliche Expertise.

6.1     Inhaltlich kommt der rheumatologische Gutachter, Dr. med. C.___, zum nachvollziehbaren Schluss, dass das vom Beschwerdeführer beklagte intermittierende Schmerzsyndrom der linken Hand palmar klinisch (rheumatologisch und neurologisch) wie auch durch ausführliche bildgebende und elektrophysiologische Abklärungen letztlich keiner zwingenden organischen Pathologie des Bewegungsapparates / Nervensystems zugeordnet werden könne; dies steht in Einklang mit den übrigen in den Akten vorhandenen rheumatologischen Beurteilungen. Der Gutachter weist darauf hin, dass eine allfällige entzündliche Grunderkrankung im Sinne einer Spondarthropathie erwogen worden sei, merkt jedoch an, dass in den in der Untersuchung gemachten Angaben jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Krankheitsentität fehlten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fersenschmerzen sind für den Gutachter klinisch nicht zwingend nachvollziehbar. Eine entzündliche Veränderung sei ebenfalls nicht klar fassbar, und auch die lokalen Symptome würden inkonsistent geklagt; dem ist zuzustimmen, denn den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen freizeitlichen Tätigkeiten, namentlich der Beschäftigung mit Hunden, lassen sich keine schmerzbedingten Einschränkungen entnehmen. Die Organizität der geklagten Beschwerden erscheint aus gutachterlicher Sicht fraglich, umso mehr als trotz nun langjährigem Krankheitsverlauf mit einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gebrauchseinschränkung der linken Hand keinerlei trophische Differenzen zwischen der gesunden dominanten Hand wie der adominanten linken Hand auszumachen seien, die die angeblich unmögliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nachvollziehbar machen würden. Eine von den involvierten Spezialisten im Verlauf erwogene allfällige neurologische Affektion habe in einer eingehenden Abklärung am neuromuskulären Zentrum des Spitals O.___ ausgeschlossen werden können. Demnach rücke, wie bereits im rheumatologischen Vorgutachten erwogen, der Verdacht auf eine primär somatoforme Schmerzstörung als die Beschwerden unterhaltende Problematik in den Vordergrund. Zu einer solchen passten die Schilderung eines bunten Beschwerdebilds sowie die fragliche Konsistenz der geltend gemachten Beschwerden mit einer Stärke von aktuell VAS 7 zum gelassenen Auftreten ohne spürbaren Leidensdruck oder erkennbare Minderung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand in den Alltagsbewegungen. So könne dem geltend gemachten Beschwerdebild aus rein rheumatologischer Sicht im Kontext eines Gutachtens auch kein zwingender Einfluss auf die noch zuzumutende Arbeitsfähigkeit zugesprochen werden. Eine Einschränkung sei nicht zwingend begründbar, es sei denn, dass aufgrund der nun langandauernden Absenz aus dem Arbeitsprozess durch die nicht zwingend krankheitsbedingte Entwöhnung und Dekonditionierung von einer verminderten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit teils körperlicher Schwerarbeit auszugehen sei, wie diese zuletzt noch ausgeübt worden sei. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in allen körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeiten nicht in der Arbeitsfähigkeit limitiert. Körperliche Schwerarbeit werde indessen, sowohl aufgrund der subjektiv geklagten Beschwerden wie aufgrund der erwähnten Dekonditionierung, als eher ungünstig erachtet.

Der rheumatologische Gutachter hält damit im Wesentlichen und in einleuchtender Weise fest, dass sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet keine Diagnose stellen lässt, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Lediglich schwere Arbeiten werden wegen einer bestehenden Dekonditionierung, die jedoch der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt und damit einem IV-fremden Faktor geschuldet ist, als nicht günstig angesehen. In den Akten finden sich keine widersprechenden Beurteilungen.

6.2     Dr. med. E.___ kommt in seiner psychiatrischen Beurteilung zum schlüssigen Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Bild einer nach ICD-10 diagnostizierbaren psychischen Störung zum Vorschein komme. Die Beschwerden liessen sich syndromal nicht zuordnen. Im beobachtbaren Teil sei der Beschwerdeführer frei von Defiziten; in Einklang damit gebe dieser an, sich psychisch gesund zu fühlen; dementsprechend fand zur Zeit der psychiatrischen Begutachtung auch keine psychotherapeutische Behandlung statt. Der – wie von Dr. med. E.___ zu Recht hervorgehoben – fachfremd geäusserte Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Störung bestätigt sich seiner Ansicht nach nicht. Dazu wird nachvollziehbar die Vermutung dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine konstitutionell erhöhte Schmerzwahrnehmung aufweist und, durch bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge begünstigt, im Verlauf der letzten Jahre dazu geneigt haben dürfte, sich mit der Krankenrolle in vermehrtem Ausmass zu identifizieren. Seine defizitorientierten Angaben hinsichtlich Alltagsgestaltung seien indessen mit keiner relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf dem psychiatrischen Fachgebiet vereinbar; dazu wird weiter angeführt, dass unabhängig von der konkreten Diagnosestellung und der diagnostischen Zuordnung der vorgebrachten Beschwerden im versicherungsmedizinischen Kontext vor allem darauf zu achten sei, welche Funktionsdefizite und Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Die Diagnose alleine lasse nicht auf das Vorliegen einer relevanten Funktionsbeeinträchtigung schliessen. Wie die aktuelle psychiatrische Untersuchung zeige, bestünden beim Beschwerdeführer eben keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Arbeitsfähigkeit sei damit sowohl im angestammten Beruf als auch für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten aus rein psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt. Der intermittierende Charakter des rheumatologischerseits festgestellten Schmerzsyndroms lasse sich mit dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht vereinbaren.

Weiter legt der psychiatrische Gutachter einleuchtend dar, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur starken und anhaltend beeinträchtigten Stimmung und zu erheblich beeinträchtigten Antriebslage in einem erheblichen Widerspruch zur Affektivität und Psychomotorik im beobachtbaren Teil des psychopathologischen Befunds stehe. Ferner verweist er auf die wenig differenzierten Beschwerdeangaben, die auch nach präzisierendem Nachfragen nicht vertieft exploriert werden konnten. Der Beschwerdeführer sei im Auftreten expressiv bis hin zur Demonstrativität gewesen, sodass diese Aspekte weniger einer Aggravation bzw. Simulation, sondern am ehesten einem Verdeutlichungsverhalten bei bestehender subjektiver Beeinträchtigung durch die intermittierend auftretenden Schmerzen zuzuordnen seien.

Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer eheblichen, stabilen Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen, wird vom Gutachter schliesslich nachvollziehbar verneint. Die übermässige Demonstrativität mit gewisser Neigung zur Dramatisierung lasse sich im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung unproblematisch erklären. Zwar komme eine eher wenig stabile Biografie zum Vorschein, wobei aber trotz entsprechender Nachfragen die biografischen Daten nur fragmentiert geschildert würden. Der Beschwerdeführer berichte von akademischen Misserfolgen und Schwierigkeiten in der Sozialisierung während der Kindheit bis in die Adoleszenz, und dass die Besonderheiten in der Sozialisierung durch die religiös bedingte Migration der Familie in erheblichem Ausmass mitbedingt gewesen seien. Gemessen daran, dass es ihm möglich gewesen sei, eine Sanitärlehre abzuschliessen, sei davon auszugehen, dass seine Schulbildung und seine Intelligenz für einen Berufsabschluss ausreichend waren (vgl. IV-Nr. 90, S. 8). Auch die spätere Arbeitsbiografie sei nicht mit einer Persistenz einer erheblichen Störung im Sozialverhalten, wie es bei einer Persönlichkeitsstörung der Fall wäre, zu vereinbaren. Auch diese Einschätzung erweist sich als stichhaltig, war doch der Beschwerdeführer während vielen Jahren in der Lage, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne dass sich die Persönlichkeitsanteile in relevanter Weise negativ ausgewirkt hätten. Zudem sind auch in Beziehungen zu anderen Personen keine solche Einschränkungen ersichtlich.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung weist der Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich eine Diskrepanz zwischen den Beschwerden über Antriebs- und affektive Defizite und fehlenden Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation zeige. Der subjektiv geschilderte Inhalt stehe in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. Auch die Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht präzisierbar. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe schliesslich mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe nicht in Übereinstimmung. Der Beschwerdeführer nehme keine psychiatrische Hilfe wahr. Das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung erweise sich ungeachtet der schweren subjektiven Beeinträchtigungen als weitgehend intakt. Das Vorbringen der Klagen wirke appellativ, demonstrativ oder theatralisch. In der Gegenübertragung entstehe die Empfindung des Unechten, des Falschen, gelegentlich auch das Gefühl des Zorns oder Gekränktseins. Dieses Bild entstehe deshalb, weil das vom Beschwerdeführer präsentierte Bild für den erfahrenen Kliniker mit keinen «echten» Krankheitsbildern in Verbindung gebracht werden könne.

Dr. med. E.___ beschäftigt sich in der Folge auch eingehend mit der im Gutachten vom 17. März 2015 geäusserten hochgradigen Verdachtsdiagnose auf eine somatoforme Schmerzstörung; dazu hält er einerseits richtigerweise fest, dass eine Verdachtsdiagnose gemäss versicherungsmedizinischen Vorgaben nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt werden könne. Zudem hält er fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung mit denjenigen einer von einer Fibromyalgie betroffenen Person verglichen würden. Die Ausführungen hinsichtlich Biografie, dem Aushalten von vielen Schmerzen und dem Besitzen eines sehr hohen Funktionsniveaus würden in nicht nachvollziehbarer Weise als «Kriterien» einer Fibromyalgie aufgeführt. Im nächsten Schritt werde dann erwähnt, dass diese Kriterien beim Beschwerdeführer zuträfen, weshalb eine somatoforme Schmerzstörung, möglicherweise eine dissoziative Störung, vorliege; diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kriterien im erwähnten Gutachten von einem rheumatologischen Facharzt, nicht von einem Psychiater, aufgeführt werden.

Dr. med. E.___ setzt sich ebenso mit dem im rheumatologischen Gutachten vom 22. November 2016 aufgeführten Äusserungen zur psychiatrischen Diagnose auseinander und merkt dazu an, dass dem Beschwerdeführer gemäss eines E-Mails von Dr. med. D.___, der das psychiatrische Gutachten ursprünglich hätte erstellen sollen, eine Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung attestiert werde. Dazu wendet er einleuchtend ein, dass das Vorliegen von medizinisch nicht erklärbaren Schmerzen nicht automatisch bedeute, dass eine psychische Störung vorliege. Nach den ICD-10 Kriterien lasse sich eine solche Diagnose seiner Einschätzung nach nicht stellen; dies insbesondere deshalb nicht, weil sich der beklagte Schmerz nicht andauernd im Hauptfokus der Aufmerksamkeit befinde, keine fehlende Modulation durch therapeutische Massnahmen bestehe und auch keine anhaltend maximale Schmerzstärke vorliege. Nicht zuletzt muss zu den Einschätzungen von Dr. med. D.___ gesagt werden, dass diese lediglich über die Angaben des rheumatologischen Gutachters, die er einem E-Mail von Dr. med. D.___ entnommen habe, den Weg in die Akten gefunden haben. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine erneute psychiatrische Begutachtung bei einem anderen Facharzt in Auftrag gegeben, nachdem der ursprünglich damit Beauftragte seine Beurteilung gar nicht abgeliefert hat.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nach der psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. E.___ keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

6.3     Nach dem Gesagten erweisen sich die beiden von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachexpertisen als beweiswertig; daran ändert auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der ursprünglich mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. D.___ sein Gutachten nicht ablieferte und deshalb eine weitere Begutachtung in Auftrag gegeben werden musste, nichts. Diese Umstände führten zwar dazu, dass nun zwischen der rheumatologischen (April 2016) und der psychiatrischen Untersuchung (Juni 2017) etwas mehr als ein Jahr liegt. Nachdem im rheumatologischen Gutachten aber kein objektivierbarer Befund für eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Gebiet gefunden werden konnte, muss auch nicht von einer zwischenzeitlichen Verschlechterung von bestehenden klinischen Befunden ausgegangen werden. Somit ist diesem Faktor kein relevantes Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer lässt denn auch keine diesbezügliche Rüge vorbringen.

6.4     Schliesslich ist zu prüfen, ob die nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens eingereichten Berichte zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Zweifel an der Beweiskräftigkeit des Gutachtens zu erwecken vermögen.

6.4.1  Zum Befundbericht der F.___ vom 13. April 2018 hat bereits der Gutachter Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme festgehalten, dass es sich dabei um eine von psychologischen Fachpersonen getroffene Einschätzung handelt, nicht jedoch um eine fachärztlich gestellte Diagnose. Die Diagnose stützt sich auf testpsychologische Untersuchungen, vorwiegend auf Selbstbeurteilungsbögen / strukturierte Interviews und zwei Fremdbeurteilungsbögen (ausgefüllt von der Freundin und der Schwester). Eine klinische Diagnosestellung ist darin nicht zu sehen. Nicht erklärt wird, inwiefern die Störung bereits im Kindesalter vorhanden gewesen sein soll. Auch hier wird nur auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers dazu abgestellt (dieser beschreibe sich rückblickend als widerspenstig, hyperaktiv, ablenkbar und impulsiv). Weitere relevante Punkte werden in der Anamnese und Entwicklungsgeschichte nicht dargelegt. Zu schulischen Problemen wird lediglich festgehalten, es sei regelmässig zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, und der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Hausaufgaben gehabt. Seine direkte Art habe Probleme erzeugt. Zum beruflichen Werdegang werden keinerlei Auffälligkeiten dargelegt. Auch der sozialen Anamnese lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bis 2013 stets freudig und gut gelaunt gewesen, habe keine Probleme gehabt, Freundschaften zu knüpfen, und keine Schwierigkeiten mit seinem Temperament gehabt. Diese Umstände lassen die gestellte Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter nicht nachvollziehbar erscheinen. Schliesslich wird diese im Bericht selbst lediglich als «wahrscheinlich» angesehen, was die Ergebnisse aus der umfassenden klinischen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

6.4.2  Zur ärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ und Assistenzarzt Ferber vom 24. April 2019 ist zunächst festzuhalten, dass diese nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden ist und sich insofern nicht zum Gesundheitszustand im hier relevanten Zeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) äussern kann. Der Bericht basiert auf einer einmaligen Konsultation am 30. April 2019. Es lassen sich daraus auch keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum fraglichen Zeitpunkt ziehen. Die im Bericht genannten Befunde werden hauptsächlich aus anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gefolgert. Wie die diagnostizierte, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vielfältigen Anteilen (paranoid, zwanghaft, negativistisch, schizotyp, narzisstisch, borderline) hergeleitet worden ist, wird nicht näher ausgeführt. Ebenso fehlen Bezüge zu bereits in der Kindheit und Jugend aufgetretenen Symptomatiken aufgrund der Persönlichkeitsstruktur. Daher vermag auch der Hinweis, dass eine Begutachtung im Allgemeinen auf der Grundlage eines punktuellen Eindrucks erfolge, für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Schliesslich wird im Bericht ohne jegliche Begründung oder Herleitung das Vorliegen einer anhaltenden Schmerzstörung postuliert. Insgesamt enthält der Bericht keine neuen Gesichtspunkte, die derartige Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zulassen würden, dass dadurch die Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilungen geschmälert würde. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird ausserdem Bezug auf invaliditätsfremde Faktoren wie die Abstinenz vom Arbeitsmarkt oder die Berufserfahrung genommen. Eine ADHS im Erwachsenenalter wird in diesem Bericht entgegen der Einschätzung der F.___ auch nicht diagnostiziert.

6.4.3  Weitere Berichte behandelnder psychiatrischer Fachärzte befinden sich nicht in den Akten, obwohl es Hinweise gibt, dass Behandlungen stattfanden (IV-Nr. 90, S. 5 unten, IV-Nr. 95).

7.       Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung daher zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt. Es besteht daher weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch ein solcher auf Rentenleistungen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2019.105 — Solothurn Versicherungsgericht 22.01.2020 VSBES.2019.105 — Swissrulings