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Solothurn Versicherungsgericht 17.06.2019 VSBES.2019.102

17 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,213 parole·~6 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen AHV

Testo integrale

Urteil vom 17. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Anrechnen Erwerbseinkommen Ehefrau (Einspracheentscheid vom 25. März 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), [...], bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf monatlich CHF 1'202.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 916.00) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK- ]Nr. 1).

2.       Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (AK-Nr. 14) kam die Beschwerdegegnerin auf die Verfügung vom 28. Dezember 2017 zurück und legte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Dezember 2017 neu fest; diese belief sich nunmehr auf CHF 1'030.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 916.00). Den Grund für die Korrektur bildete die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss der Steuerveranlagung 2016 (AK-Nr. 12) ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hatte. Am 3. September 2018 wurde die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 1'030.00 pro Monat für die Zeit ab 1. September 2018 bestätigt (AK-Nr. 18).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2019 (AK-Nr. 31); dieser wurde mit CHF 1'064.00 (inkl. Prämienpauschale von CHF 944.00) beziffert. Die Berechnung enthielt weiterhin ein jährliches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 4'614.00 (vgl. AK-Nr. 30).

3.2     Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018. Er beantragte, die jährliche Ergänzungsleistung sei wieder auf mindestens CHF 286.00 (plus Prämienpauschale) festzulegen (AK-Nr. 33).

3.3     Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 36).

4.       Am 2. April 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 sei ohne Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau zu berechnen (Aktenseite [A.S] 5).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 7 f.).

6.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 9).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019.

2.

2.1     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen erfüllt.

2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]; bezüglich Renten vgl. Art. 23 Abs. 3 ELV).

2.3     Als Ausgaben anerkannt werden gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG insbesondere ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von CHF 29'175.00 (für ein Ehepaar), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

2.4     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1’500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

3.       Der angefochtene Einspracheentscheid basiert auf dem Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 30).

3.1     Die im Berechnungsblatt aufgelisteten Ausgaben belaufen sich auf CHF 50'609.00. Sie setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von je CHF 5’664.00 für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (total CHF 11'328.00), dem AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 506.00, dem Mietzins von CHF 9'600.00 und dem Lebensbedarf für ein Ehepaar von CHF 29'175.00. Diese Beträge sind grundsätzlich unbestritten geblieben. Angesichts der in den Akten enthaltenen Bestätigung, wonach der Mietzins CHF 900.00 pro Monat betrage (AK-Nr. 8), ist allerdings nicht ganz klar, wie es sich diesbezüglich verhält respektive warum der Mietzins mit CHF 9'600.00 pro Jahr (also CHF 800.00 pro Monat) eingesetzt wurde. Da die Sache, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergeben wird, ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird sie auch Gelegenheit haben, ihren Entscheid diesbezüglich zu begründen und allenfalls anzupassen.

3.2

3.2.1  Die Einnahmen werden im Berechnungsblatt auf CHF 37'843.00 beziffert. Sie enthalten die Rentenbezüge von insgesamt CHF 35'767.00 und ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 2'076.00 (CHF 4'614.00 minus CHF 1’500.00, davon zwei Drittel; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Umstritten ist diese letztere Position.

3.2.2  Die ursprüngliche Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens von CHF 4'614.00 stützte sich, wie dargelegt (E. I. 2), auf die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2016 (AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei «seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig». Ob dies zutrifft respektive ob die Ehefrau weiterhin das genannte Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ergänzende Abklärungen zu treffen haben, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gehalten sind, allfällige von ihnen verlangte Angaben zu liefern und Unterlagen einzureichen.

4.       Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; diese wird ergänzend abzuklären haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2018 weiterhin ein Erwerbseinkommen von CHF 4'614.00 erzielt hat. Weiter wird auch die Höhe des Mietzinses zu prüfen sein (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. Das in der Einsprache vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer habe für seine Ehefrau eine Lebensversicherung abgeschlossen, ist dagegen unbehelflich, denn die Kosten für eine solche Versicherung gehören nicht zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG.

5.       Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und daraufhin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu verfüge.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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