Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 11.06.2018 VSBES.2018.92

11 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,879 parole·~9 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 11. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. März 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 30. Januar 2018 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe es entgegen der Weisung vom 24. Januar 2018 unterlassen, sich bei der B.___ AG zu bewerben (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 9) hiess die Beschwerdegegnerin am 20. März 2018 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 24 Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 21. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei gänzlich abzusehen (A.S 4). Die Begründung dieser Beschwerde wird am 26. März 2018 ergänzt (A.S. 7). In der weiteren Eingabe vom 11. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm sein Geld sofort zu überweisen und ihn von den Vereinbarungen mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) zu befreien (A.S. 14 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer reicht am 24. Mai 2018 eine Replik ein, worin er seine vollständige Rehabilitierung sowie die sofortige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung einschliesslich Verzugszins verlangt (A.S. 28). Diese Eingabe geht am 28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 30).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei 24 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

3.

3.1     Das zuständige RAV forderte den Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 auf, sich bis 29. Januar 2018 bei der B.___ AG zu bewerben (AWA-Nr. 4). Es handelte sich dabei um eine Stelle als Lagerarbeiter und Staplerfahrer mit Arbeitsort in [...].

Am 29. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich nicht für diese Stelle beworben, da der definitive Bescheid der Motorfahrzeugkontrolle noch ausstehe (AWA-Nr. 5). Auf Nachfrage des RAV hin antwortete er mit E-Mail vom 12. Februar 2018, er habe sich aus Frust und Zukunftsangst nicht beworben. Erstens sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Zweitens habe er schon sechs offizielle Bewerbungen vorgenommen (AWA-Nr. 7).

Gemäss der undatierten Auskunft der B.___ AG (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 28. Februar 2018) handelte es sich bei der zugewiesenen Arbeit um eine temporäre Anstellung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (6:45 bis 16:30 Uhr) und einem Stundenlohn von CHF 25.92 (AWA-Nr. 14). Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 ergänzte Herr C.___, es sei von der Einsatzfirma her eine unbefristete Arbeit gewesen, aber wegen der Probezeit schliesse man auf drei Monate befristete Verträge ab (AWA-Nr. 15).

In seiner Einsprache vom 5. März 2018 (AWA-Nr. 9) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe mit Herrn C.___ von der B.___ AG telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass man an diesem Arbeitsplatz Gewichte von über 30 kg bewältigen müsse; er sei wohl gesund, aber nicht mehr der Jüngste. Man habe ihm auch keine Job-Garantie geben können. Im Januar 2018 habe er sieben Bewerbungen getätigt. Er habe sich auch immer wieder anderweitig beworben, dies aber wegen der vielen Absagen nicht aufgeführt. Seine momentane Situation sowohl hinsichtlich des Führerausweisentzuges als auch finanziell sei bekannt.

Die B.___ AG bestätigte mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 19. März 2018), dass der Beschwerdeführer bei ihr angerufen habe, wobei man das Datum nicht angeben könne. Man habe ihm die Tätigkeit erklärt. Da es um verschiedene Materialien gehe, seien auch die Gewichte unterschiedlich. Man müsse aber keine Waren von mehr als 25 kg ohne Hilfsmittel heben (AWA-Nr. 11).

In der Beschwerdeschrift nebst Ergänzungen gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, es seien sechs Arbeitsbemühungen vereinbart gewesen, und er habe für Januar 2018 bereits sieben vorweisen können. Hinzu kämen noch die Kontakte mit Arbeitgebern, die er wegen der vielen Absagen nicht aufschreibe (A.S. 4). Beim Arbeitsweg habe er gedacht, dass er zuerst mit dem Zug nach [...] und von dort mit dem Bus nach [...] fahren müsse, was in seiner (auch finanziell) angeschlagenen Situation zu viel gewesen wäre (A.S. 7). Am 2. März 2018, als er die Einstellung erhalten habe, habe er Herrn C.___ angerufen. Dieser habe ihn auf die Arbeit mit Gewichten von über 30 kg hingewiesen und nichts von Hilfsmitteln gesagt (A.S. 7 + 14).

3.2     Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er sich nicht bis zum 29. Januar 2018 für die ihm zugewiesene Stelle beworben und damit eine Weisung der Beschwerdegegnerin missachtet hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit erfüllt. Was der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 mehr Bewerbungen als vereinbart vornahm, entband ihn nicht von der Verpflichtung, der Weisung der Beschwerdegegnerin nachzukommen und sich zusätzlich noch für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Angesichts seiner Schadenminderungspflicht war er vielmehr gehalten, jede Möglichkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu nutzen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Hinblick auf den Führerausweisentzug sei der Arbeitsweg für die zugewiesene Stelle unzumutbar gewesen, geht er fehl. Zumutbar sind bis zu zwei Stunden jeweils für den Hin- und Rückweg (Art. 16 Abs. 2 lit. f. AVIG). Der Beschwerdeführer hätte indes den Arbeitsort gemäss SBB-Fahrplan (s. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/fahrplan/fahrplan.xhtml, Website besucht am 8. Juni 2018) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 28 Minuten (Bushaltestelle [...] – rund 300 m von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt – bis Bahnhof [...]) zuzüglich zwei kurze Fusswege erreichen können. Hätte der Beschwerdeführer den Fahrplan konsultiert, so wäre ihm nicht entgangen, dass er nicht den längeren Weg über Olten nehmen muss; seinen diesbezüglichen Irrtum hat er sich daher selber zuzuschreiben.

Ebenfalls auf die Zumutbarkeit zielt der Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte an diesem Arbeitsplatz ohne Hilfsmittel Gewichte von über 30 kg heben müssen. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass die B.___ AG schriftlich erklärt hat, Gewichte von mehr als 25 kg müssten nur mit Hilfsmitteln gehoben werden, womit dem Einwand des Beschwerdeführers die Grundlage fehlt. Andererseits vermag er nicht darzutun, dass die Arbeit als Lagermitarbeiter seinem Gesundheitszustand resp. seinem Alter nicht angemessen sei (s. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Er bezeichnet sich vielmehr ausdrücklich als gesund (AWA-Nr. 9). In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine körperliche Einschränkung, namentlich keine entsprechenden Arztzeugnisse. Die zugewiesene Arbeit ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als zumutbar anzusehen.

Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers angeht, so fehlen hier ebenfalls Arztzeugnisse, welche ihm eine verminderte Leistungsfähigkeit oder eine Unfähigkeit für Bewerbungen attestieren würden; dies korrespondiert denn auch damit, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 mehrere Bewerbungen vornahm. Wenn er «Frust» und «Zukunftsangst» als Grund dafür angibt, der Weisung des RAV nicht nachgekommen zu sein, so ist dies zu allgemein, um daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können.

Aus der Rüge schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe zu lange gebraucht, um den Einspracheentscheid zu fällen, ergibt sich nichts zur Frage, ob die zugewiesene Arbeit zumutbar war und die Weisung hätte befolgt werden müssen. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Einspracheentscheid grundlos verzögert wurde; den entsprechenden Überlegungen in der Beschwerdeantwort (A.S. 22 f. Ziff. 5) ist nichts hinzuzufügen.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht wegen Missachtens einer Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2  Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 24 Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hielt sich dabei an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der Ablehnung einer auf drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 23 bis 30 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Rahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich nachträglich doch noch bei der B.___ AG gemeldet und damit ein gewisses Interesse an einer Anstellung gezeigt hatte. Weitere Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkt sich vielmehr aus, dass er mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, nämlich für drei Tage ab dem 1. September 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im August 2017 (AWA-Nr. 16). Das Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_499/2018 vom 20. August 2018 nicht ein.

VSBES.2018.92 — Solothurn Versicherungsgericht 11.06.2018 VSBES.2018.92 — Swissrulings