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Solothurn Versicherungsgericht 21.06.2018 VSBES.2018.84

21 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,400 parole·~7 min·3

Riassunto

Ablehnung Kurs

Testo integrale

Urteil vom 21. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ablehnung Kurs (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1997, beantragte am 11. Januar 2018 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs Französisch für Anfänger zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs die Vermittlungsfähigkeit nicht im erforderlichen Ausmass verbessere (AWA-Nr. 14). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 9. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm seien die Kosten des Französischkurses zu erstatten (A.S. 5 f.). Die Beschwerdebegründung wird am 27. März 2018 ergänzt (A.S. 10 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.  Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.  Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.  Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer beantragt am 23. Mai 2018, ihm sei im Falle seines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 700.00 zuzusprechen (A.S. 24). Diese Eingabe geht am 24. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 25).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 330.00 (s. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2     Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer besuchte die Sekundarschule und trat im August 2014 eine kaufmännische Lehre an (AWA-Nr. 6), welche er am 31. Juli 2017 mit dem Eidg. Fähigkeitszeugnis abschloss (AWA-Nr. 7). Gleichentags beantragte er ab 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 1).

Das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 11. Januar 2018 (AWA-Nr. 3) begründete der Beschwerdeführer damit, dass mit dem Französischkurs seine Chance im Praktikum auf eine Festanstellung wachse und er bei einer weiteren Stellensuche profitiere.

In seiner Einsprache vom 31. Januar 2018 (AWA-Nr. 5) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde am 1. Februar 2018 bei der B.___ AG ein Berufspraktikum antreten (s. dazu AWA-Nrn. 9 - 13). Beim Vorstellungsgespräch habe man ihm nahegelegt, einen Französischkurs zu besuchen. Da ein Praktikum möglicherweise der erste Schritt zu einer Festanstellung sei, könne er mit dem Kurs zeigen, dass er motiviert sei. Bei einem weiteren Gespräch habe die B.___ AG seinen Kursbesuch sehr positiv aufgenommen. Seit der Oberstufe sei er nicht mehr mit der französischen Sprache in Berührung gekommen und habe viel vergessen. Wegen seiner geringen Kenntnisse sei nur der Anfängerkurs in Frage gekommen. Natürlich müsse er weitere Kurse besuchen, um die Sprache zu beherrschen, aber zuerst brauche es diesen Kurs, der ihm auch bei einer Festanstellung diene.

In der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung (A.S. 5 f. / 10 f.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe in der Oberstufe keinen Französischunterricht mehr gehabt. Von der Sprache sei daher nichts im Gedächtnis geblieben. Er habe beim Kursveranstalter eine Prüfung abgelegt, um zu sehen, welcher Kurs in Frage komme. Der Praktikumsbetrieb habe ihm wegen der vielen Kunden in der Westschweiz nahegelegt, Französisch zu lernen. Man sei nun begeistert, dass er einen Kurs besuche. Dieser ermögliche ihm die Weiterentwicklung in der beruflichen Laufbahn und erhöhe die Chancen, das Praktikum in eine Festanstellung umzuwandeln. Sprachen würden ausserhalb von obligatorischen Schulen und Berufsschulen etappenweise gelernt; es gebe kaum Französischkurse, welche die Vermittlungsfähigkeit so stark erhöhten, wie es sich die Beschwerdegegnerin vorstelle. Trotz seines guten Abschlusses habe er Mühe, eine kaufmännische Anstellung zu finden, was bei Lehrabgängern weitverbreitet sei. Das Erlernen einer weiteren Landessprache entspreche den Bedürfnissen der Branche, werde geschätzt und erhöhe ohne jeden Zweifel die Chance auf eine Festanstellung.

3.2     Es trifft zwar zu, dass ein Sprachkurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Fremdsprachenkenntnisse tragen bloss möglicherweise zu einer (erheblich) besseren Vermittlungsfähigkeit bei (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 oben). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält und ob er aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2). Man kann nun nicht sagen, für den Beschwerdeführer gebe es ohne Absolvierung des Französischkurses praktisch keine Arbeitsplätze. Objektiv betrachtet steht ihm ein Arbeitsmarkt für kaufmännische Stellen offen, welche der beantragten sprachlichen Qualifizierung nicht bedürfen, z.B. bei einer Gemeinde in der Deutschschweiz (s. Beratungsprotokoll, Eintrag vom 10. August 2017, AWA-Nr. 8). Andererseits könnte es sein, dass der Besuch des Französischkurses die gegenwärtige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers beendet, indem sein Praktikumsplatz in eine Festanstellung umgewandelt wird. Die B.___ AG stellte dem Beschwerdeführer jedoch keine konkrete dauerhafte Anstellung in Aussicht, wenn er Französischunterricht nimmt, vielmehr handelt es sich nur um eine unbestimmte Chance auf eine Festanstellung (s. dazu Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, Bern 1987, Art. 59 N 45).

Zusammenfassend ist der fragliche Französischkurs nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Einsatzmöglichkeiten und damit die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat das Kursgesuch zu Recht mangels arbeitsmarktlicher Indikation abgewiesen, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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