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Solothurn Versicherungsgericht 03.09.2018 VSBES.2018.83

3 settembre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,350 parole·~27 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 3. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügungen vom 8. Februar und 27. April 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1953, meldete sich am 14. Oktober 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 21. April 2015 (IV-Nr. 14, S. 3) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schwindel unklarer Ätiologie diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: Koronare Herzkrankheit, Cardiomyopathie wahrscheinlich hypertensiv bedingt (EF global 40 %), Arterielle Hypertonie, St. nach Varizenstripping, OSAS, Subacromiales Impingementsyndrom rechts nach Schulterkonstusion. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein. Sodann unterzog sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 einer Koronarangiographie und einer Koronarintervention, wobei eine signifikante Stenosierung der ACD Mitte festgestellt wurde und diese Stenose mittels zweier Drug-Eluting-Stents versorgt wurde. Im Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie FMH, vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 2), wurde ein sehr erfreulicher Verlauf bei St.n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting mit echokardiografisch vollständig normalisierter Pumpfunktion bestätigt. Mit Bericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 35, S. 4) attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dies wurde vom RAD-Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) bestätigt.

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 43) mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. Mai 2015 bis 31. August 2016 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zu, wobei in dieser Verfügung vorerst lediglich die dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 zustehenden Rentenbeträge errechnet wurden.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 8. März 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

3.       Mit Verfügung vom 27. April 2018 (A.S. 32 ff.) errechnet die Beschwerdegegnerin sodann die Rentennachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 bis 28. Februar 2018. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 ebenfalls Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 37 ff.):

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 31. August 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

Verfahrensanträge:

1.    Das Verfahren betreffend Verfügung vom 27. April 2018 sei mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83 zu vereinigen.

2.    Von der Erhebung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Verfügung vom 27. April 2018 sei abzusehen.

4.       Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (A.S. 49 f.) vereinigte der Präsident des Versicherungsgerichts das Verfahrens VSBES.2018.138 mit dem bereits hängigen Verfahren VSBES.2018.83. Das Verfahren werde künftig unter der Beschwerdenummer VSBES.2018.83 weitergeführt.

5.       Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 (A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert worden. Zumutbar seien, so die ärztliche Einschätzung, im Weiteren nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht über Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden dürften. Diese Einschätzung der IV sei unbestritten. In rechtlicher Hinsicht bestritten werde dagegen der von der IV vorgenommene Einkommensvergleich. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei von einer Altersinvalidität im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (etwa BGE 138 V 457) auszugehen mit der Folge eines Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter sei der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststehe. Dies sei der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben würden (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 am Herz operiert worden. Hierauf sei eine kardiale Reha gefolgt. Es hätten indessen Restbeschwerden persistiert, die zur vorgenannten Einschätzung betr. Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Mit Bericht vom 31. Mai 2016 habe Dr. med. B.___ die vorgenannte Arbeitsunfähigkeit festgehalten, der sich der RAD mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 angeschlossen habe. Im Juli 2016 sei der Beschwerdeführer (16. März 1953) 63 1/3 Jahre alt gewesen. Es sei eine Aktivitätsdauer in ausserhäuslicher Tätigkeit von 1 2/3 Jahren verblieben. Mit derart kurzer Restaktivitätsdauer sei von Altersinvalidität im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in seiner zuletzt während Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeit vollinvalide sei. Gemäss Intake-Protokoll habe der Beschwerdeführer immer in der Mechanik gearbeitet, zuerst 26 Jahre in einer Tubenfabrik und danach 15 Jahre in der Medizinaltechnik. Sämtliche Ärzte attestierten ihm hierbei eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeiten an Maschinen verbiete sich ebenso wie das Tragen von Lasten über 5 kg und das Arbeiten über Boden, alles Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufs. Um annähernd Gleichwertigkeit zu erlangen, müsste man den Beschwerdeführer, welcher gelernter Mechaniker sei und ausschliesslich als solcher tätig gewesen sei, umschulen, angesichts der verbleibenden einzweidrittel Jahre ein Ding der Unmöglichkeit. Limitierend wirkten sodann die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 80 % sowie die diversen qualitativen Anforderungen an die Leidensadaptiertheit der Tätigkeit. Eine Selbsteingliederung wäre vor diesem Hintergrund auch nicht mehr zumutbar, insbesondere auch nicht in eine von der Beschwerdegegnerin angeführte Hilfsarbeitertätigkeit bei zuvor jahrelanger Tätigkeit in höherem Anforderungsniveau im gelernten Beruf. Des Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin als Referenzzeitpunkt zu Unrecht vom OP-Datum (1. Februar 2016) aus. Vielmehr sei wie gesagt der Zeitpunkt der RAD-Beurteilung (Juli 2016) massgebend. Der Ausbildungsstand des Beschwerdeführers, welchen die Beschwerdegegnerin als Argument gegen eine Altersinvalidität anführe, sei sodann gerade ein Argument für Bejahung derselben, denn der Beschwerdeführer vermöge ja unbestritten gerade nicht mehr als Mechaniker tätig zu sein und wäre auf eine Umschulung für einen Wechsel in einen gleichwertigen Beruf angewiesen. Sodann könne von einer geringen Leistungseinschränkung, von welcher die Beschwerdegegnerin spreche, keine Rede sein angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und einer solchen von 20 % in jeglicher ideal leidensadaptierter Tätigkeit sowie den weiteren qualitativen Einschränkungen. Weshalb der Beschwerdeführer als Mechaniker überdies ohne adäquate Umschulung ohne Weiteres in den Bürobereich wechseln können sollte, wie die Beschwerdegegnerin weiter anführe, sei gänzlich unnachvollziehbar. Auch kein überdurchschnittlich entgegenkommender Arbeitgeber werde dem Beschwerdeführer, welcher nie im Bürobereich tätig gewesen sei, für diese kurze Aktivitätsdauer bei fortgeschrittenem Alter und multiplen gesundheitlichen Problemen sowie der Einschränkung auf Teilzeit im Bürobereich eine Chance geben, ohne dass dieser wenigstens über irgend ein Berufszertifikat im Bürobereich verfüge, welches zuerst zu erlangen wäre. Selbst wenn man nicht von einer Altersinvalidität ausgehen würde, wäre dem Beschwerdeführer bei korrektem Einkommensvergleich zumindest eine Dreivierteisrente zuzusprechen. In ihrem Einkommensvergleich verzichte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs. Im Sinne der vorangehenden Ausführungen – Tätigkeit während Jahrzehnten in der Mechanik mit entsprechendem Berufsabschluss, welche nun nicht mehr zumutbar sei, zeitliche Limitation und darüber hinaus auch qualitative Limitation bei stark fortgeschrittenem Alter – sei vom höchstmöglichen Leidensabzug von 25 % auszugehen. Hieraus ergebe sich ein IV-Grad von 60 %, was ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde. Die Beschwerdegegnerin halte als Argument gegen einen Abzug fest, dass bislang nicht Schwerarbeit verrichtet worden sei. Dies sei unbehelflich. Zum einen sei die Tätigkeit als Mechaniker naturgemäss mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden, was, wie sich auch aus dem IV-Arbeitgeberbericht ergebe, auch bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Fall gewesen sei. Zum anderen sei vorliegend nicht die Schwere der Arbeit entscheidend, sondern dass sich der Beschwerdeführer nach Jahrzehnten der Tätigkeit in seiner gelernten Arbeit gezwungen sähe, den Beruf weniger als zwei Jahre vor der Pensionierung noch wechseln zu müssen. Dass das Alter IV-irrelevant sei und sich auf die Höhe der Löhne nicht auswirke, sei sodann ebenfalls unzutreffend. Dass das Alter, zumindest wenn eine versicherte Person sich sehr nahe am Erreichen des Pensionsalters befinde, sehr wohl IV-relevant sei, ergebe sich schon aus der vorzitierten Rechtsprechung zur Altersinvalidität. Bei über 60-jährigen wirke sich das Alter sodann schon deshalb lohnsenkend aus, da die Pensionskassen-Arbeitgeberbeiträge überproportional ansteigen würden. Wer da noch angestellt werden wolle, müsse kompensatorische Lohnsenkungen in Kauf nehmen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit dem 20. Mai 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe keine Erwerbsfähigkeit bestanden. Ab 1. Mai 2015 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Im Mai 2016 habe sich seine gesundheitliche Situation so weit verbessert, dass ihm körperlich leichte Tätigkeiten wieder in einem Pensum von 80 % zumutbar seien (vgl. RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2016). Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV), sei die ganze Rente drei Monate später, per 1. September 2016, auf eine Vierteisrente zu reduzieren. Werde die Restarbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall bei voller zeitlicher Präsenz verwertet, bleibe kein Raum für einen in Teilzeittätigkeit begründeten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 E. 5.2). Beim Beschwerdeführer stelle sich ferner nicht die Frage, ob es ihm gesundheitlich bedingt nicht mehr möglich sei, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, da seine bisherige Arbeit gar nicht als schwere Tätigkeit wie beispielsweise diejenige eines Bauarbeiters eingestuft werden könne (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 28. Januar 2015). Zudem würden Hilfsarbeiter grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht Iohnsenkend aus. Was die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angehe, sei diese zu bejahen: Denn auch bei der vorliegend kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer sei nicht von einem erheblich erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Bereits im Bericht vom 10. März 2016 habe sich aus kardialer Sicht ein sehr erfreulicher Verlauf bei Status nach Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose am 1. Februar 2016 mit echokardiografisch vollständig normalisierter Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im Alltag gezeigt, aber auch objektiv in der Fahrradergonometrie ohne klinische und elektrische Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von relevanten Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten Kammertachykardien mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweis für eine Rezidivischämie und rasche Erholungsphase. Somit könne ohne weiteres auf diesen Zeitpunkt bei der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter abgestellt werden. Hinzu komme die vollschichtige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer geringen Leistungseinschränkung und zusätzlichen leichten Einschränkungen, die für seine Vermittelbarkeit spreche. Als ausgebildeter Feinmechaniker sei auch davon auszugehen, dass feinmotorisches Geschick vorhanden sei. Da sein Tätigkeitsgebiet u.a. auch Überwachungsaufgaben sowie Offertbearbeitungen umfasst habe, sei nicht einsehbar, weshalb er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben, nicht auch einfache Bürotätigkeiten auszuführen in der Lage wäre.

5.       Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – 20%ige Leistungseinschränkung bei einer im vollen Pensum zumutbaren angepassten Tätigkeit – unter den Parteien unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen ist von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen:

Ab 19. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. B.___ sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. E.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 6.3).

Mit Bericht vom 21. April 2015 (IV-Nr. 14, S. 3) stellt Dr. med. B.___ folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Schwindel unklarer Ätiologie

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

2.    Koronare Herzkrankheit

3.    Cardiomyopathie wahrscheinlich hypertensiv bedingt (EF global 40 %)

4.    Arterielle Hypertonie

5.    St. nach Varizenstripping

6.    OSAS

7.    Subacromiales Impingementsyndrom rechts nach Schulterkonstusion.

Seit April 2014 leide der Beschwerdeführer an Schwindelgefühlen, v.a. bei Anstrengung, Dyspnoe und Angina pectoris würden verneint. Der Schwindel verunmögliche es ihm, zu arbeiten. Wegen depressiven Symptomen sei der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Behandlung gewesen. Diese Symptome seien jetzt jedoch verschwunden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig.

Mit Bericht vom 20. November 2015 (IV-Nr. 21, S. 10) führte Dr. med. C.___ aus, insgesamt sei die Situation mit dem therapieresistenten Schwindel schwierig zu beurteilen. Objektiv habe man bisher keine Ursachen gefunden – weder neurologisch, noch im HNO-Bereich – mit aktuell deutlich dilatiertem linken Ventrikel, knapp erhaltener Pumpfunktion mit einer EF von 50 %, stressechokardiografisch objektiv ohne Hinweise für eine relevante Rezidiv-Ischämie, aber ausgeprägter ventrikulärer Extrasystolie mit formal vielen kurzen selbstlimitierenden Kammertachykardien, so dass er, Dr. med. C.___, diesbezüglich zuerst eine Rekoronarangiographie vorgeschlagen habe, um den Koronarstatus sicher beurteilen zu können.

Dr. med. C.___ stellte in seinem Bericht vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25, S. 12) folgende Diagnosen:

1.    Chronisch koronare Herzerkrankung

-       Status nach STEMI Myokardinfarkt 17. Januar 2007, CKmax 2043 U/I

-       Koronarangiographie 18. Januar 2007: Erfolgreiche PTCA/Stenting des proximalen RCX (95 - 99%ige Stenose), erhaltene EF bei Hypokinesie inferior

-       Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, hypercholesterinämie

2.    Therapieresistenter Schwindel unklarer Ätiologie, diverse Abklärungen ohne Befund

3.    Echokardiografisch erhaltene Pumpfunktion, aber exzentrisch hypertropher linker Ventrikel, EF 50 %, stressechokardiografisch bei objektiv guter körperlicher Leistungsfähigkeit keine Hinweise für eine relevante Ischämie, aber belastungsinduzierte ventrikuläre Extrasystolie mit vielen VES-Couplets und dreier-VES Salven (formal selbstlimitierende Kammertachykardie)

-       24-h-EKG mit vielen dreier-VES Salven. Einmal 4-er selbstlimitierende Kammertachykardie.

-       St.n.Re-Koronarangiographie mit St.n. PTCA/DE-Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose 1. Februar 2016

-       9. März 2016: LV-EF 60 %, Ergometrie klinisch und elektrisch negativ, keine Ischämie und keine Kammertachykardien mehr.

Zur Beurteilung führte Dr. med. C.___ aus, aus kardialer Sicht sei ein sehr erfreulicher Verlauf zu verzeichnen bei St. n. Rekoronarangiographie mit PTCA/DE Stenting einer hochgradigen ACD-Mitte-Stenose am 1. Februar 2016 mit echokardiographisch vollständig normalisierter Pumpfunktion (EF 60 %) und deutlicher Leistungssteigerung im Alltag aber auch objektiv in der Fahrradergometrie ohne klinische und elektrische Zeichen einer Ischämie und vor allem ohne Auslösbarkeit von relevanten Rhythmusstörungen mehr, insbesondere keine belastungsinduzierten Kammertachykardien mehr sowie stressechokardiografisch ohne Hinweise für eine Rezidivischämie und rascher Erholungsphase. Somit könne er nun planmässig ab nächster Woche mit dem eigentlichen ambulanten Rehabilitationsprogramm beginnen und parallel auch noch eine physiotherapeutische Behandlung bezüglich der anderen Schwindelkomponenten.

Im Bericht des F.___ vom 6. April 2016 (IV-Nr. 34, S. 2) wurde von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Pneumologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1.    Leichtes Schlafapnoe-Syndrom

2.    Leichte bis mittelschwere COPD

-       Aktuell: Exazerbation

-       Nikotinabusus persistierend

Wegen vermehrter Anstrengungsdyspnoe sei eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden, die eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zu Voruntersuchung vom 26. März 2014 ergeben habe. Als Ursache sei entweder eine schleichende Infektexazerbation oder die Wiederaufnahme des Rauchens anzunehmen.

Dr. med. D.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 (IV-Nr. 28) aus, gemäss Bericht des Kardiologen Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 sei bei bekannter koronarer Herzkrankheit und teilweise belastungsabhängigem Schwindel bei im EKG festgestellten ventrikulären ES-Salven am 1. Februar 2016 eine erneute Koronarographie durchgeführt und eine hochgradige ACD-Stenose behoben worden. In der Folge habe sich das erreichbare Leistungsniveau des Versicherten deutlich verbessert, der belastungsabhängige Schwindel habe sich zurückgebildet, nicht jedoch der auch in Ruhe immer wieder auftretende. Es sei vorgesehen gewesen, den Versicherten ab Mitte März 2016 in ein kardiales Rehabilitationsprogramm aufzunehmen und gleichzeitig die kardial nicht erklärbare Schwindelkomponente physiotherapeutisch anzugehen. Für die Dauer dieses Programms sei noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Anschliessend sollte für körperlich leichte Arbeiten keine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegen. Arbeiten mit Sturzgefahr und/oder an gefährlichen Maschinen seien jedoch nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2014 aus kardiovaskulären Gründen. Zurzeit bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit bei laufendem Rehabilitationsprogramm. Sobald das Rehabilitationsprogramm abgeschlossen sei, könne mit einer nicht wesentlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit gerechnet werden in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Sturzgefahr und ohne Bedienung von gefährlichen Maschinen.

Dr. med. B.___ hielt in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. April 2016 wiederum zu 80 % leistungsfähig, dies im Rahmen von 8 Stunden pro Tag. Der Schwindel wirke sich hemmend auf die bisherige Tätigkeit aus.

In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2016 führte Dr. med. D.___ vom RAD aus, beim Versicherten bestünden Symptome einer kardialen Leistungsschwäche und eine deutlich limitierte Lungenfunktion, die allein schon die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Es kämen von daher nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in Frage. Diese dürften zudem nicht über Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden wegen des zwar ätiologisch unklaren, aber praktisch doch relevanten Schwindels, der am ehesten doch auf die kardiale Situation zurückzuführen sei. Gemäss neurologischem Konsilium vom 3. Februar 2015 liege doch eine weitgehend konstante Tachykardie (erhöhter Puls) vor und im Orthostase-Test habe der Versicherte einen deutlichen Blutdruckabfall im Stehen gezeigt. Bezüglich der bisherigen Tätigkeit liege seit 15. April 2014 eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit vor. Bei der angepassten Tätigkeit bleibe es beim eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil. Dabei sei aber die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 attestierte und aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbare Leistungseinschränkung von 20 % zusätzlich zu berücksichtigen.

6.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsberechnung korrekt vorgenommen hat – gerügt wird, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat – und ob der Beschwerdeführer aufgrund des fortgeschrittenen Alters seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann. Diese letztere Frage ist zuerst zu prüfen, da sich gegebenenfalls jene nach der Gewährung eines Tabellenlohnabzugs erübrigen würde.

7.       Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 63 1/3 Jahren im massgeblichen Zeitpunkt könne er seine wieder erlangte Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten.

7.1     Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

7.2     Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).

7.3     Das Bundesgericht hatte sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

7.3.1  Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug, der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 - 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre, Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

7.3.2  Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung, welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in: Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

7.4

7.4.1  Umstritten ist zunächst, zu welchem Zeitpunkt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststand respektive die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung zuliessen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 10. März 2016 (IV-Nr. 25 S. 12) abzustellen, da sich in diesem Zeitpunkt bereits ein erfreulicher Verlauf gezeigt habe. Wie aber auch der RAD-Arzt, Dr. med. D.___, in seinem Bericht vom 14. April 2016 (IV-Nr. 28) festgehalten hat, war der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilbar bzw. es lag noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, zumal eine Rehabilitation erst noch bevorstand. Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung lag mit dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 31. Mai 2016 vor. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ attestiert die Arbeitsfähigkeit von 80 % denn auch ab Juni 2016 (IV-Nr. 37 S. 2). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt knapp 63 Jahre und 2 ½ Monate alt.

7.4.2  Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Polymechaniker absolviert und war anschliessend in diesem Beruf tätig. Gemäss seinen Angaben im Intake-Gespräch (IV-Nr. 9) und im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 15.2 S. 7) arbeitete er 26 oder 28 Jahre lang in einer Firma, die Tuben entwickelte und herstellte (laut dem Auszug aus dem Individuellen Konto [IK; IV-Nr. 53 S. 23 ff.] muss es sich um die Firma H.___ AG, gehandelt haben). Danach wechselte er in die Medizinaltechnik und beschäftigte sich als Entwicklungsmechaniker mit technischen Entwicklungen, z.B. Implantaten und medizinischen Werkzeugen (IV-Nr. 9 S. 1; 15.2 S. 7). In dieser Branche arbeitete er von 2000 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 (vgl. IV-Nr. 24 ff.), wobei es sich um eine einzige Arbeitsstelle handelte, auch wenn zufolge Umstrukturierungen und Übernahmen die Arbeitgeberin formell wechselte (vgl. IV-Nr. 9 S. 1). Diesen angestammten Beruf kann er gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr ausüben. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten. Diese dürfen wegen des Schwindels nicht über Grund und nicht an gefährlichen Maschinen ausgeübt werden. In einer angepassten Tätigkeit besteht eine Leistungseinschränkung (bei vollem Pensum) um 20 %.

7.4.3  Die verbleibende Aktivitätsdauer von 21 ½ Monaten ist wesentlich kürzer als in den vorstehend zitierten Urteilen, welche die Verwertbarkeit bejahen. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den Beruf als Mechaniker, den er über rund 40 Jahre hinweg in zwei Branchen bei zwei Arbeitgebern ausübte. Umstellungen in der beruflichen Tätigkeit und im beruflichen Umfeld sind ihm demnach kaum vertraut, so dass trotz der vorhandenen Berufsausbildung von einer vergleichsweise geringen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Den bisher ausgeübten Beruf kann der Beschwerdeführer nach der medizinischen Aktenlage nicht mehr ausüben. Da die lange zurückliegende Ausbildung kaum mehr anderweitig verwertbar ist, sind ihm nur Tätigkeiten zugänglich, die keine spezifische Ausbildung voraussetzen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind zwar Arbeitsstellen vorhanden, welche dem durch Dr. med. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil, das auf leichte Tätigkeiten beschränkt ist und insbesondere dem als relevant erachteten Schwindel Rechnung tragen muss, entsprechen. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bürotätigkeit erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Ausbildung und der Erwerbsbiographie als wenig realistisch. Das letztlich doch relativ enge Profil der infrage kommenden Arbeitsstellen lässt in Verbindung mit der ausserordentlich kurzen Anstellungsdauer von 21 ½ Monaten, der Einarbeitungszeit, welche angesichts der sehr einseitig gelagerten Berufserfahrung auch in einer vergleichsweise einfachen Tätigkeit erforderlich sein wird sowie der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine Anstellung aus der Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als unwirtschaftlich erscheinen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird. Die erwerbliche Verwertbarkeit der ab Juni 2016 wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % ist daher zu verneinen. Der Umstand, dass die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts, denn der Beschwerdeführer ist auf eine neue Tätigkeit angewiesen, in der er nicht auf seine Berufserfahrung zurückgreifen kann.

7.5     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ab 31. Mai 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufwies. Deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist daher auch über den 31. August 2016 hinaus einen Invaliditätsgrad von 100 % auf und hat Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.      

8.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt Zenari macht in seiner Kostennote vom 3. Juli 2018 (A.S. 56 f.) einen Zeitaufwand von 10.11 Stunden geltend. Davon sind fünf Positionen «Brief an Klient» von 0,17 Stunden, total 0,85 Stunden, in Abzug zu bringen, bei welchen von Orientierungskopien auszugehen ist, welche praxisgemäss Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist. Weiter wird die Nachbearbeitung bei Obsiegen praxisgemäss mit 0,5 Stunden eingesetzt, so dass sich der zu entschädigende Aufwand um weitere 0,5 Stunden reduziert. Die verbleibenden 8,76 Stunden ergeben mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 2'190.00. Mit den Auslagen von CHF 107.90 und der Mehrwertsteuer von CHF 176.95 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'474.85.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 27. April 2018 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'474.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2018.83 — Solothurn Versicherungsgericht 03.09.2018 VSBES.2018.83 — Swissrulings