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Solothurn Versicherungsgericht 04.06.2019 VSBES.2018.69

4 giugno 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,526 parole·~1h 3min·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 4. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Dr. iur. Axel Delvoigt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente – Rentenaufhebung (Verfügung vom 26. Januar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1977, war seit 1999 als Sachbearbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin bei der [...] tätig (IV-Stelle Beleg [IV]-Nr. 8). Am 3. April 2004 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall mit Heckkollision (vgl. IV-Nr. 9.3). Wegen fortbestehender Beschwerden meldete sie sich am 27. April 2005 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an; sie beantragte eine Rente (vgl. IV-Nr. 2).

1.2     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog die Akten der Unfallversicherung bei und traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 ein (IV-Nr. 47). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 verneinte sie einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (IV-Nr. 69).

1.3     Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2008 (IV-Nr. 75, S. 2 ff.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 3. April 2009 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2007 aufhob und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänze und hierauf neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. Das Gericht erachtete eine neue neuropsychologische Begutachtung durch andere Experten als erforderlich (IV-Nr. 91).

2.

2.1     Am 7. Mai 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Untersuchung werde vorgenommen durch die Begutachtungsstelle C.___ (nachfolgend [...]). Der dort tätige lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, reichte der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2009 seinen Abklärungsbericht ein (IV-Nr. 98.1).

2.2     Im «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» machte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 die durch die Beschwerdegegnerin gewünschten Angaben (IV-Nr. 101).

2.3     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 8. September 2009 aus medizinischer Sicht eine Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsund Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor (IV-Nr. 103, S. 2).

2.4     Am 9. Februar 2010 verfasste die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin den «Abklärungsbericht Haushalt» (IV-Nr. 106).

2.5     Mit Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 eine Viertelsrente, vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 eine halbe Rente und ab 1. März 2010 erneut eine halbe Rente zu. Für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2010 wurde ein Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 114 f.).

3.

3.1     Am 20. März 2012 initiierte die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-Nr. 119).

3.2     Die Beschwerdegegnerin zog Arztberichte von Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, [...], vom 19. Mai 2012 (IV-Nr. 121, S. 5 ff.) sowie von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychosomatik FMH, Leitender Arzt, G.___ Spital AG, [...], vom 4. September 2012 (IV-Nr. 123, S. 3 ff.) bei.

3.3     Am 15. Oktober 2012 fand ein Revisionsgespräch statt, an dem nebst der Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie Dr. med. H.___, RAD, teilnahmen (IV-Nr. 129).

3.4     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip (IV-Nr. 130). Bereits am 22. Oktober 2012 hatte das SuisseMED@P-Team die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Begutachtungsstelle I.___, ([...]), zugelost worden sei (IV-Nr. 131). Am 5. Dezember 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der Begutachtung (Fachdisziplinen, Gutachterpersonen) ins Bild (IV-Nr. 134).

3.5     Die Ärzte der Klinik J.___, Radiologie, [...], führten am 26. Oktober und 11. Dezember 2012 eine MRI LWS und ISG sowie eine Sonographie der Schulter beidseits durch, worüber sie Dr. med. E.___ schriftlich orientierten (IV-Nr. 138.2).

3.6     Am 7. Februar 2013 erstattete die Begutachtungsstelle I.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 138.1). Dr. med. F.___ nahm dazu am 18. April 2013 Stellung (IV-Nr. 142, S. 6 ff.). Am 26. April 2013 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zum Gutachten ein (IV-Nr. 142, S. 1 ff.). Die Gutachter äusserten sich am 29. April 2013 zu einer Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013 (IV-Nr. 143).

3.7     Dr. med. H.___, RAD, nahm am 24. Juni 2013 zum Gutachten der Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2013 Stellung (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).

3.8     Am 9. Juli 2013 bat die Beschwerdegegnerin die Ärzte der Begutachtungsstelle I.___, auf die Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 einzugehen (IV-Nr. 147). Die Antwort der Begutachtungsstelle datiert vom 29. November 2013 (IV-Nr. 151).

3.9     Die Rheumatologin Dr. med. E.___ beantwortete am 8. Dezember 2013 die durch den vertrauensärztlichen Dienst der AXA Winterthur Versicherung gestellten Fragen (IV-Nr. 153, S. 2 ff.). Diese Stellungnahme gab der Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 zu den Akten (IV-Nr. 153, S. 1).

3.10   Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Sie erachtete keine ergänzenden Abklärungen als notwendig (IV-Nr. 156, S. 2 ff.). Eine IV-interne Fallbesprechung führte jedoch zum Ergebnis, eine weitere neurologische (recte: neuropsychologische) Begutachtung sei erforderlich (vgl. Protokolleintrag vom 11. April 2014).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge lic. phil. K.___, Neuropsychologe FSP, [...], mit der Ausarbeitung eines neuropsychologischen Gutachtens (IV-Nr. 158), der dieses am 7. März 2015 erstattete (IV-Nr. 163).

4.2     Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. März 2015 zum Gutachten von lic. phil. K.___ vernehmen (IV-165). Dr. med. H.___ vom RAD äusserte sich am 8. Juni 2015 erneut zur medizinischen Situation (IV-Nr. 167, S. 2). Ein weiteres Revisionsgespräch, an dem nebst der Beschwerdeführerin wiederum eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ teilnahmen, fand am 1. September 2015 statt (IV-Nr. 171).

4.3     Am 16. Oktober 2015 formulierte Dr. med. H.___ die im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens festzulegenden Auflagen an die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 174). Die Beschwerdegegnerin nahm weitere Berichte der Hausärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, [...] (Posteingang: 14. April 2016; IV-Nr. 175), sowie von Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, [...], vom 26. März 2017 zu den Akten (IV-Nr. 181). Am 25. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass eine (nochmalige) «medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Neuropsychologie)» als notwendig erachtet werde. Als Gutachterin schlug die Beschwerdegegnerin Dr. phil. N.___, Praxis für Neuropsychologie, [...], vor (IV-Nr. 185).

4.4     Am 6. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei nicht ein Gutachten bei Dr. phil. N.___, sondern ein Verlaufsgutachten bei lic. phil. K.___ einzuholen (IV-Nr. 188). In der Folge kam es zu einem Briefwechsel (IV-Nr. 189 ff.).

5.

5.1     Mit Vorbescheid vom 15. November 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung ziehen und die laufende Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben (IV-Nr. 192). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 196).

5.2     Am 26. Januar 2018 fällte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten Entscheid. Sie zog die Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 in Wiedererwägung und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung per Ende des folgenden Monats auf. Gleichzeitig nahm sie zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2018 Stellung (IV-Nr. 198).

6.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.):

1.  Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26.1.2018 aufzuheben.

2.  Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7,7 % MwSt).

3.  Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

5.       Am 18. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 40).

6.       Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 41).

7.       Am 1. Juni 2018 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (A.S. 44 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Die angefochtene Verfügung ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2018 eröffnet worden (A.S. 8). Die darin vorgesehene Aufhebung der laufenden Viertelsrente erfolgt also gemäss dem Dispositiv der Verfügung per 28. Februar 2018. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über dieses Datum hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (26. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs im Rahmen der im März 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revision die ab 1. Januar 2012 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2     Ist im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).

3.4     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 125 V 368 E. 2 S. 369).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 und 5.3 S. 414 f.). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis). Darunter fällt auch eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.2).

3.5     Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2     Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.).

4.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5     In Revisionsfällen ist überdies zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre (vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (BGE 141 V 405 E. 4.4 S. 413 f. mit Hinweis).

4.6     Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis).

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente wiedererwägungsweise aufgehoben. Sie ist der Auffassung, die rentenzusprechenden Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 seien zweifellos unrichtig gewesen; weil diese als qualifiziert rechtsfehlerhaft zu bezeichnen seien, seien sie aufzuheben. Da im Übrigen keine Anhaltspunkte bestünden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung bei der Begutachtungsstelle I.___ (vgl. E. I. 3.9 hiervor) verschlechtert habe, könne von weiteren Abklärungen abgesehen werden (IV-Nr. 198).

5.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen seien nicht gegeben, da diese Verfügungen nicht zweifellos unrichtig seien. Anderseits habe sich aber auch der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 nicht wesentlich verändert, so dass auch die Voraussetzungen einer revisionsweisen Renteneinstellung nicht erfüllt seien. Doch selbst wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt wären, könne die Anspruchsberechtigung pro futuro nicht gestützt auf das Gutachten des I.___ aus dem Jahr 2013 entschieden werden, da dieses einerseits schon beim Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt habe und anderseits die seit 2013 geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung, invalidisierende Wirkung leichter und mittelschwerer depressiver Störungen) nicht berücksichtige (A.S. 12).

6.       Die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.) beruhten nach Lage der Akten auf folgenden medizinischen Grundlagen:

6.1     Die Begutachtungsstelle B.___ gelangte in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2007 (IV-Nr. 47) zum Ergebnis, die von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Beschwerden könnten in ihrem Ausmass nicht nachvollzogen werden und seien grundsätzlich mit der Ausübung einer (körperlich nicht extrem belastenden) beruflichen Tätigkeit vereinbar. Die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin wie auch andere Büroarbeiten seien in diesem Zusammenhang uneingeschränkt zumutbar. Eine eigenständige psychische Störung liege nicht vor. Eine nachvollziehbare neuropsychologische Störung habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Hingegen habe auf selbstlimitierende Verhaltensweisen hingewiesen werden müssen. Auf dieser Basis lehnte es die IV-Stelle mit der Verfügung vom 11. Dezember 2007 (IV-Nr. 69) ab, der Beschwerdeführerin eine Rente auszurichten.

6.2     Das Versicherungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 3. April 2009 (IV-Nr. 91) zum Ergebnis, das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ sei in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht nicht zu beanstanden und geniesse insoweit volle Beweiskraft; dies gelte – trotz der abweichenden Einschätzung von Dr. med. F.___ – auch für die Verneinung einer somatoformen Schmerzstörung, wobei eine solche ohnehin nicht als invalidisierend anzusehen wäre. Nicht vollständig zu überzeugen vermöge jedoch – auch mit Blick auf die anderslautenden Stellungnahmen anderer Fachpersonen – das neuropsychologische Teilgutachten; diesbezüglich seien ergänzende Abklärungen erforderlich.

6.3     Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___, C.___, ein. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 2009 (IV-Nr. 98.1) bei der Beschwerdeführerin – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine leichte, multifaktoriell bedingte kognitive Funktionsstörung, aber keine neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (als Ausdruck einer hirnorganischen Schädigung). Im Rahmen seiner Beurteilung und Prognose machte der Gutachter im Wesentlichen folgende Ausführungen: Als Folge des Verkehrsunfalls vom 4. März 2004 sei ein mehrschichtiges Beschwerdebild aufgetreten mit körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, die nicht nur teilweise bis heute persistierten, sondern sich nach Angaben der Patientin im zeitlichen Verlauf sogar verstärkt hätten. Die körperlichen Beschwerden, namentlich verschiedene Schmerzen, hätten von Beginn an im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden der Patientin seien sehr unterschiedlich interpretiert worden. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 würden als einzige Diagnose «Spannungskopfschmerzen» genannt. Die behandelnden Ärztinnen des G.___-Spitals [...] hätten dagegen von einem chronisch rezidivierenden, zervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms seien erfüllt), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom gesprochen. Diese grosse Diskrepanz der Beurteilungen sei aussergewöhnlich, auch wenn man berücksichtige, dass die Sicht von GutachterInnen und behandelnden Ärzten/Ärztinnen in bestimmtem Masse abweichend sein könne. Für die neuropsychologische Beurteilung seien die körperlichen und psychischen Diagnosen insofern von Bedeutung, als sich die körperlichen und psychischen Beschwerden auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirkten. Neuropsychologisch sei eine erste formale Untersuchung im Mai 2005 anlässlich eines stationären Aufenthalts in der O.___ erfolgt. Die Befunde seien als leichte bis allenfalls mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung interpretiert worden, wobei die stark verminderte BeIastbarkeit mit rascher Zunahme der Schmerzen und entsprechendem Leistungsabfall im Vordergrund stehe. Aus dieser Formulierung gehe hervor, dass nicht bzw. nicht nur hirnorganische, sondern hauptsächlich andere Faktoren für die kognitiven Minderleistungen als verantwortlich betrachtet worden seien. Die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 habe teilweise defizitäre Leistungen ergeben, wobei v.a. die Resultate in einem (von zwei) auf Symptomvalidierung ausgerichteten Gedächtnistests sehr gering gewesen seien und den Gutachter dazu veranlasst hätten, eine eingeschränkte bis fehlende Kooperationsbereitschaft zu postulieren. Die Defizite hätten gemäss seiner Beschreibung im Prinzip die gleichen Funktionsbereiche betroffen wie bei der Voruntersuchung in O.___ (nämlich Aufmerksamkeit / Konzentration und Gedächtnis), soweit vergleichbar allerdings teilweise in verstärktem Ausmass. Die in O.___ zusätzlich erwähnten leichten Defizite exekutiver Funktionen seien bei der Untersuchung in der B.___ nicht psychometrisch gemessen und klinisch als normal beurteilt worden. Betreffend Verhaltensbeobachtung seien im Bericht der B.___ vom Neuropsychologen Anzeichen körperlicher Beeinträchtigungen (Müdigkeit, häufiger Wechsel der Sitzposition, Schmerzzeichen, Übelkeit) beschrieben worden, die durchaus in gleichem Sinne wie in O.___ verstanden werden könnten (verminderte Belastbarkeit, Zunahme der Schmerzen). Die Ursache der Testleistungsdefizite habe der Gutachter der B.___ aber nicht in diesem Sinne interpretiert, sondern als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden Kooperationsbereitschaft eingestuft. In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung habe die Patientin im allgemeinen Verhalten jederzeit freundlich, aber in verschiedener Hinsicht auffällig, namentlich sehr ruhig, antriebsarm, adynamisch und affektiv wenig moduliert gewirkt. Im Untersuchungsverlauf seien von Beginn an und zunehmend (grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Beschreibung der Neuropsychologen von O.___ und der B.___) Anzeichen eines beeinträchtigten Befindens zu beobachten gewesen. Zusammenfassend sei ersichtlich, dass das Gesamtniveau im unteren Normbereich liege. Insgesamt entsprächen die Befunde einer leichten kognitiven Funktionsstörung. Eine neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinne (d.h. als Ausdruck einer hirnorganischen Schädigung) könne nicht diagnostiziert werden. Das vorliegende Bild ergebe keinen Widerspruch zur subjektiven Beschwerdeschilderung der Patientin, einerseits (körperliches und psychisches Befinden) in der Verhaltensbeobachtung, andererseits (kognitive Schwierigkeiten) in den Testresultaten.

In den medizinischen Akten habe er, lic. phil. C.___, ausser in der Beurteilung der Begutachtungsstelle P.___ keine Hinweise auf eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft, Aggravation oder Simulation gefunden. Die Beurteilungen der verschiedenen Fachpersonen (inklusive der neuropsychologischen Beurteilung der O.___ vom Mai 2005) enthielten keine diesbezüglichen Anmerkungen. Es handle sich dabei um klinische Berichte, bei denen der Fokus nicht auf dieser Thematik liege. Zum Gutachten der Begutachtungsstelle P.___ vom 2. Mai 2007 sei anzumerken, dass zunächst in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.5 von den verschiedenen medizinischen Fachspezialisten keinerlei Hinweise auf eine Verminderung der Kooperationsbereitschaft und/oder eine überzeichnete Darstellung der Beschwerden vermerkt seien. Erst im Abschnitt 4.1.6 heisse es in einer gemeinsamen Stellungnahme der medizinischen Untersucher zum Thema «Verdeutlichung, Aggravation, Simulation», dass das Ausmass an Verdeutlichung bei den körperlichen Untersuchungen die akzeptablen Grenzen übersteige, und dass die Versicherte in ihren Angaben inkonsistent sei; dies sei – so lic. phil. C.___ –  angesichts der eben zitierten vorherigen Einschätzungen der einzelnen Untersucher völlig widersprüchlich. Die aktuellen neuropsychologischen Befunde seien im Sinne der beschriebenen multifaktoriell bedingten kognitiven Funktionsstörung zu interpretieren. Die aktuell erhobenen Testwerte hätten keine Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft geliefert. Insgesamt sehe er, lic. phil. C.___, heute keine Veranlassung, die aktuellen Werte als Ausdruck einer mangelhaften bis fehlenden Kooperationsbereitschaft einzustufen. Diese Einschätzung beziehe sich auf die aktuelle Situation und erkläre rückblickend nicht abschliessend, welche Umstände in der neuropsychologischen Untersuchung der Begutachtungsstelle P.___ zu den teilweise (nicht generell) extrem geringen Resultaten geführt hätten (wie sie heute eben nicht vorkämen). Die weiter oben für die aktuelle Situation als ursächlich bezeichneten Faktoren dürften auch damals zumindest eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die Patientin sei vom kognitiven Potential her in der Lage, eine Tätigkeit in der Art, wie sie sie früher innegehabt habe, auszuüben; dies habe sie nach dem Unfall auch gezeigt, wenngleich in reduzierter Form (Pensum von 50 – 70 %). Das Problem liege primär bei den körperlichen und psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven Potentials erschwerten. Die zeitliche Belastbarkeit sei in der aktuellen Untersuchung (auch testmässig objektivierbar) eingeschränkt gewesen, das grundlegende Leistungspotential aber insgesamt nur in leichtem Ausmass vermindert. Damit seien nicht nur die Voraussetzungen für eine angepasste Arbeitstätigkeit vorhanden, sondern auch die Fahreignung durchaus gegeben, wobei sich die Patientin auch dort anpassen und darauf achten müsse, dass sie nur dann ein Fahrzeug führe, wenn die Beschwerden nicht überhandnähmen. In der Untersuchungssituation habe sie gezeigt, dass sie sich diesbezüglich adäquat einschätzen könne, indem sie in den betreffenden Situationen Unterbrüche / Pausen verlange. Bei dieser Konstellation könne die Arbeitsfähigkeit nicht primär neuropsychologisch bestimmt werden, sondern nur unter Berücksichtigung aller somatischer und psychischer Bereiche, insbesondere, was die zumutbare Arbeitszeit anbelange. Die leichte kognitive Funktionsstörung vermindere dabei innerhalb der Präsenzzeit die Effizienz (geringer Antrieb mit teilweiser Verlangsamung, v.a. bei komplexeren Anforderungen, Gedächtnisunsicherheiten, Notwendigkeit eines leicht erhöhten Kontrollaufwands, vermehrte Pausen).

Was die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt der Gutachter Folgendes fest: Die Patientin sei durch die vorstehend geschilderten Umstände in Beruf und Alltag in erster Linie im Umsetzen der vorhandenen kognitiven Fähigkeiten behindert. Dagegen bestünden keine hirnorganisch bedingten Funktionsstörungen, die die Patientin beeinträchtigten. Die Auswirkungen auf die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit seien weniger inhaltlicher (sie habe die Arbeit wiederaufnehmen können), sondern vielmehr zeitlicher Art (Reduktion des Pensums auf 50 – 70 %). Als qualitativ erschwerend bzw. die Effizienz vermindernd könnten die aufgeführten Faktoren (insbesondere Gedächtnisunsicherheiten, geringer Antrieb, teilweise Verlangsamung, Notwendigkeit vermehrter Pausen, erhöhter Kontrollaufwand) bezeichnet werden. Inhaltlich sei die Tätigkeit, die die Patientin zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt habe, wie auch eine Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht möglich und zumutbar; bei letzterer würde ein vorgängiges Arbeitstraining die Voraussetzungen verbessern. Das Problem liege vor allem bei der Bemessung des zeitlichen Rahmens. In der Untersuchung bei der C.___ hätten sich (Verhalten, Testresultate) eindeutige Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit gezeigt; diese sei aber – wie erwähnt – nicht Ausdruck einer hirnorganischen Störung und deshalb nicht monodisziplinär neuropsychologisch zu beurteilen. Er, lic. phil. C.___, könne diesbezüglich lediglich aus neuropsychologischer Sicht zu den medizinischen Aktenangaben, die betreffend Art und Ausmass der somatischen und psychischen Störungen weit auseinandergingen, ergänzend Stellung nehmen. Gehe man mit der Begutachtungsstelle P.___ davon aus, dass lediglich Spannungskopfschmerzen bestünden, bestehe keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was mit den Feststellungen der C.___ nicht übereinstimme. Damit wäre rein auf kognitiver Ebene eine Einschränkung von 20 % im Sinne einer verminderten Effizienz zu begründen. Gehe man von den vorstehend zitierten somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte/Ärztinnen des G.___-Spitals aus, bestehe eine Einschränkung des zumutbaren Pensums. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. F.___ vom 1. November 2007 (50 %) werde durch die aktuellen Beobachtungen und Testbefunde des C.___ unterstützt, wobei dieser Wert aus neuropsychologischer Sicht die zeitliche Einschränkung und die verminderte Arbeitseffizienz beinhalte. Dabei spielten auch behinderungsunabhängige Faktoren mit, namentlich die familiäre Situation, die dazu beitrage, dass die Patientin einen fragmentierten und viel zu kurzen Nachtschlaf habe. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe seit dem Unfall vom 4. März 2004. Aus der ersten Zeit nach dem Unfall vom 4. März 2004 stünden keine objektiven neuropsychologischen Daten zur Verfügung. Im Zeitraum von Mai 2005 (O.___, leichte bis allenfalls mittelschwere Funktionsstörung) bis heute (leichte kognitive Funktionsstörung) könne diesbezüglich im Verlauf keine wesentliche Veränderung abgeleitet werden. Zwar sei das Arbeitsumfeld bei den bestehenden Schwierigkeiten der Patientin gefordert (Bereitschaft, sich auf ihre spezielle Situation einzustellen), dies aber in einem zumutbaren Ausmass (IV-Nr. 99.1, S. 7 ff.).

6.2     In seiner Stellungnahme vom 8. September 2009 führte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ Folgendes an: Wegen des laut den behandelnden Ärzten zögerlichen Verlaufs sei die Versicherte erstmals mittels Administrativgutachten durch die Begutachtungsstelle B.___ beurteilt worden; dabei sei keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Im Folgenden habe die Beschwerdeführerin die neuropsychologische Untersuchung kritisiert, während offenbar der übrige medizinische Sachverhalt nicht Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, man könne aus der mangelnden Leistungsbereitschaft anlässlich einer neuropsychologischen Testung nicht ableiten, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das kantonale Versicherungsgericht habe den Einwand entgegen dem Rechtfertigungsversuch der Gutachter gestützt und eine unabhängige neuropsychologische Begutachtung angeordnet. Der neuropsychologische Untersucher habe (nun) nachgewiesen, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit in einem grossen Umfang zuzumuten wäre. Damit könne er eine positive Aussage zur mentalen Fähigkeit der Versicherten tun. Insofern sei das Gutachten nachvollziehbar. Verwirrung entstehe – so Dr. med. D.___ im Weiteren –, weil der Gutachter sich dann noch in medizinische Sachverhalte einmische und ihm passende Voruntersuchungen, die eine mindere Arbeitsfähigkeit auswiesen, mit Hilfe seiner Untersuchungen stütze. Diesen Teil habe das kantonale Versicherungsgericht nicht nachgefragt, weshalb dies irrelevant sei. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage, gemessen an einem Vollpensum, 30 bis 50 %. Es sei nie eine mehr als sechswöchige Periode höherer Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden; dies sei gerade nach dem Trauma gewesen. In einer Tätigkeit, die keine höheren Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stelle, sei nie eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Die Versicherte könne aber in ihrem bisherigen Bereich mit der genannten Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % eine optimale Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erzielen (ausnahmsweise wirtschaftliche Einschätzung durch den RAD!) (IV-Nr. 103, S. 2).

6.3     Im «Abklärungsbericht Haushalt» vom 9. Februar 2010 führte die Abklärungsfachfrau bei den Berechnungen des Invalideneinkommens jeweils als Quelle das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juni 2009 bzw. «50 % bis 70 % zumutbar = Durchschnittswert 60 %» an. Sie beantragte u.a., es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. März bis 30. Mai 2005 eine Viertelsrente und vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2008 sowie erneut ab 1. März 2010 eine halbe Rente auszurichten (IV-Nr. 106; der «Unterbruch» von August 2008 bis Februar 2010 resultierte, weil für diesen Zeitraum die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung [vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG] als anwendbar erachtet wurde, da die Beschwerdeführerin im Februar 2008 Mutter geworden war [vgl. IV-Nr. 106 S. 9]). In diesem Sinne (mit Befristung auf Ende Juli und nicht Ende August 2008) ergingen denn auch die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.).

7.

7.1     In seinem Urteil vom 3. April 2009 hielt das Versicherungsgericht fest, das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 sei weder in orthopädischer noch in psychiatrischer Hinsicht zu beanstanden. Dabei kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit spätestens sechs Wochen nach dem Unfall wieder zu 100 % hätte aufnehmen können. Das Gutachten bilde aber keine zuverlässige Grundlage, um zu beurteilen, inwieweit die Leistungsfähigkeit in neuropsychologischer Hinsicht eingeschränkt sei. Deshalb sei eine diesbezügliche Begutachtung durch andere Experten erforderlich, was die IV-Stelle zu veranlassen habe (IV-Nr. 91, S. 8 ff.). Das Gericht verlangte also einzig eine neue neuropsychologische Begutachtung. Die anderen Disziplinen, namentlich Orthopädie und Psychiatrie, erachtete es als hinreichend abgeklärt und die diesbezügliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter als nachvollziehbar und schlüssig.

7.2     Aufgabe des in der Folge eingesetzten neuropsychologischen Gutachters lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 94 f.) war es somit, die Beschwerdeführerin einzig in neuropsychologischer Hinsicht neu zu begutachten, was der Gutachter im Vorspann zu seinem Gutachten vom 14. Juli 2009 denn auch anführte (IV-Nr. 98.1, S. 1 mit Fussnote). Lic. phil. C.___ gelangte zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine leichte kognitive Funktionsstörung. Er stellte aber keine neuropsychologische Funktionsstörung im engeren Sinn (d.h. als Ausdruck einer hirnorganischen Schädigung) fest (IV-Nr. 98.1, S. 11). Er attestierte der Beschwerdeführerin das kognitive Potenzial, um eine Tätigkeit der Art, wie sie sie früher innehatte, auszuüben. Das Problem liege primär bei den körperlichen und psychischen Beschwerden, die sekundär zu einer Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit führten bzw. das Umsetzen des vorhandenen kognitiven Potenzials erschwerten (IV-Nr. 98.1, S. 14 f.). Probleme sah der neuropsychologische Gutachter somit in körperlicher und psychischer Hinsicht, was sekundär zu einer Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit führe und hier nicht monodisziplinär neuropsychologisch beurteilt werden könne. Mit seiner ergänzenden Stellungnahme zu den medizinischen Feststellungen, zu den somatischen und psychiatrischen Diagnosen der Ärzte des G.___-Spitals und der Verbindung dieser Einschätzungen mit seinen Erkenntnissen (vgl. IV-Nr. 98.1, S. 14 ff.) ging lic. phil. C.___ über den eigentlichen Auftrag, nämlich die neue, rein neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin, aber auch über die mit seiner Ausbildung verbundene spezifische Fachkompetenz, die keine medizinischen Beurteilungen umfasst, deutlich hinaus. Inhaltlich führte dies dazu, dass er nicht auf das vom Versicherungsgericht – mit Ausnahme der neuropsychologischen Abklärung – als beweiskräftig beurteilte Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ abstellte, sondern auf die anders lautenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Zwar bezeichnete der damalige RAD-Arzt dieses Vorgehen als verwirrend. Er kam aber dann offensichtlich in Anlehnung an die Beurteilung von lic. phil. C.___ (vgl. IV-Nr. 98.1, S. 15 f.) sowie im Rahmen einer «ausnahmsweisen wirtschaftlichen Einschätzung durch den RAD» zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 70 % im bisherigen Bereich, womit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit optimal verwerten könne (IV-Nr. 103, S. 2). Diese Beurteilung bildete Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens (IV-Nr. 106, S. 9 f.), mithin Grundlage für die Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 (IV-Nr. 114 f.). Folgt man stattdessen der beweiskräftigen Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht sowie dem vorstehenden Resultat von lic. phil. C.___, soweit es sich auf die neuropsychologische Disziplin beschränkt, so wäre im damaligen Zeitpunkt von einer in medizinisch-theoretischer Hinsicht bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer geeigneten Verweistätigkeit auszugehen gewesen. Jedenfalls hätte man zumindest die von lic. phil. D.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 80 % heranziehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, es liege eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 – 70 % vor, weder als nachvollziehbar noch als vertretbar. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung ist nicht nur dann auszugehen, wenn diese aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erlassen worden ist, sondern auch, wenn sie auf einem unhaltbaren Sachverhalt basiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3 m.H.); davon ist hier auszugehen. Folglich sind die beiden Leistungsverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Da es sich um eine periodische Leistung handelt, ist ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 478). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 sind damit erfüllt.

8.

8.1     Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung und damit das Aufheben der Rentenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2010 erfüllt, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG der Invaliditätsgrad aufgrund eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts ex nunc et pro futuro neu zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1).

8.2     Im Zusammenhang mit der am 20. März 2012 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 119) gelangten folgende medizinische Berichte zu den Akten:

8.2.1  Im Bericht vom 19. Mai 2012 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte die Rheumatologin Dr. med. E.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bei der Beschwerdeführerin ein chronisch rezidivierendes Zervico- und Lumbovertebralsyndrom, ein intermittierendes Impingementsyndrom der Schultern sowie eine fluktuierende bis mittelschwere Depression. Es liege eine persistierende Arbeitsunfähigkeit vor. Seit Mai 2008 habe sie keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr ausgestellt. Eine relevante Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % sei nicht möglich (IV-Nr. 121, S. 5 ff.).

8.2.2  Der Psychiater Dr. med. F.___ stellte in seinem Bericht vom 4. September 2012 an die Beschwerdegegnerin – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) – DD: rezidivierende depressive Störung – sowie akzentuierter, leistungsorientierter und narzisstischer Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für eine Verweistätigkeit bezifferte er mit 50 % (IV-Nr. 123, S. 3 ff.).

8.2.3  Der Beurteilung von Dr. med. Q.___, Klinik J.___, Radiologie, vom 26. Oktober 2012 über die MRI der LWS und des ISG der Beschwerdeführerin lässt sich Folgendes entnehmen: «Sehr diskrete umschriebene Arthritis des ISG Gelenk links proximal. Keine Diskushernie, keine Neurokompression» (IV-Nr. 138.2, S. 3 f.). Dr. med. R.___ von derselben Klinik gelangte am 11. Dezember 2012 nach einer Sonographie der Schulter beiderseits zu folgendem Befund: «Schulter links: (…). Keine Synovitis, kein Anhaltspunkt für eine entzündliche Veränderung. Unauffälliges AC-Gelenk. Schulter rechts: (…). Keine Synovitis. Kein Hinweis auf eine entzündliche Veränderung. Regelrechtes AC-Gelenk.» (IV-Nr. 138.2, S. 1 ff.).

8.2.4  Die Ärzte der Begutachtungsstelle I.___ stellten in dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 7. Februar 2013 folgende Diagnosen (IV-Nr. 138.1, S. 39 f.):

          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

          1.  chronisches bilateral linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom (lCD-10 M75 .4)

              -    radiomorphologisch linke Schulter mit artikularseitiger Partialruptur des ventralen Drittels der distalen Supraspinatussehne. Diskrete artikularseitige Partialruptur im distalen Abschnitt der Infraspinatussehne; diskrete Begleitbursitis subacromialis/subdeltoidea; lange Bizepssehne unauffällig, kein intraartikulärer Erguss, leichte Tendinose im distalen Subskapularisbereich; rechtsseitige diskrete artikularseitige Partialläsion im mittleren Drittel der distalen Supraspinatussehne; diskrete Begleitbursistis subacromials/subdeltoidea; kein Gelenkserguss

          2.  rezidivierendes zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0, M53.1)

              -    reaktive Myogetosen der Subokzipital-, Trapezius- sowie interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance

              -    radiomorphologisch (MRI 4/2007) keine Hinweise für relevante degenerative oder posttraumatische ossäre oder diskogene Veränderungen der HWS oder Hinweise für eine Instabilität

              -    Status nach Heckkollision am 4.3.2004 mit anamnestisch Commotio cerebri und HWS-Distorsionstrauma Stadium II

              -    DD Analgetika-induzierte Zephalea

          Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

          1.  Symptomausweitung/Selbstlimitierung

              -    kein valider Hinweis für somatoforme Schmerzstörung

          2.  chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)

              -    radiomorphologisch (MRI LWS 10/12) insgesamt normales Alignement in der dargestellten Lendenwirbelsäule. Regelrechte Bandscheibenhöhe; keinerlei Hinweise für Dehydratation, keine Diskopathien oder Protrusionen, keine Kompression von neuralen Strukturen, Facettengelenke regelrecht dargestellt; äusserst diskret imponierendes Ödem im proximalen linken Anteil des Os sacrum, welches sich ebenfalls unter Kontrastmittelgabe diskret darstellen lässt ohne jegliche eigentliche Gelenksbeteiligung innerhalb des linken Sakroiliosakralgelenks, welches sich völlig regelrecht darstellen lässt in verschiedenen Abbildungen ohne Hinweise für zystische oder erosive Veränderungen und ohne intraartikuläre Flüssigkeit

              -    DD: äusserst diskrete sakralbetonte Sakroiliitis links

          3.  anamnestisch Status nach ätiologisch unklarer Handgelenksarthritis rechts (ICD-10 M25.5)

          4.  Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)

              -    aktuell 62 nmol/l (Norm > 75)

          5.  Eisenmangel ohne Anämie (ICD-10 E61.1)

              -    aktuell Ferritin auf 18 ug/l erhöht (Norm > 30 – 300)

          6.  chronische Nausea unklarer Ätiologie (ICD-10 R11)

              -    Dauerbehandlung mit PP1 unter Status nach Ulkus 1999, Status nach Helicobacter pylori-Eradikationstherapie, Status nach akutem Ulkus postpylorisch 3/2004

Der Gesamtbeurteilung der I.___-Gutachter lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.): Die 1977 geborene Schweizer Explorandin habe nach der obligatorischen Schulzeit eine Bürolehre mit Diplom abgeschlossen und sei anschliessend ab Sommer 1999 als kaufmännische Angestellte bei der [...] in [...] angestellt gewesen, zuletzt ab Januar 2003 als stellvertretende Abteilungsleiterin bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende August 2006. Die Explorandin sei verheiratet und habe drei schulpflichtige Kinder. Seit März 2005 sei ihr eine abgestufte IV-Rente zugesprochen worden, seit März 2010 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 56 %. Eine erneute berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft habe nicht stattgefunden. Die Explorandin fühle sich, wenn überhaupt, nur in der Lage, erneut im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte maximal während zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten (IV-Nr. 138.1, S. 40).

Die klinisch-rheumatologische Untersuchung habe aus somatisch orientierter Sicht ein bilaterales linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom bei Partialruptur der distalen Supraspinatussehne beidseits mit Begleitbursitiden subakromial, links mehr als rechts, ergeben. Im Weiteren bestehe ein rezidivierendes zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit objektivierbaren Myogelosen im Nacken-/Schultergürtel, wobei MRT-Untersuchungen der HWS vom April 2007 keinerlei relevante degenerative oder posttraumatische Veränderungen ergeben hätten, bei Status nach Heckkollision im März 2004. Zusätzlich bestehe ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei ein MRI der LWS im Oktober 2012 keine relevanten degenerativen Veränderungen der LWS ergeben habe. Rein radiologisch-theoretisch sei eine sehr diskrete sakralbetonte Sakroiliitis links zumindest nicht ausgeschlossen worden. Im Status hätten multiple Inkonsistenzen und eine ausgeprägte Schmerzverdeutlichungstendenz bestanden, so dass trotz den pathoanatomischen Veränderungen, vor allem der Schultergelenke, das Ausmass der beklagten Schmerzsymptomatik rein somatisch-orientiert nicht adäquat nachvollzogen werden könne. Ebenso wenig könne das Ausmass der von der Explorandin beklagten Beschwerden am Achsenskelett aufgrund der aktuellen klinischen und früheren bildgebenden Untersuchungen adäquat erklärt werden. Es bestünden trotz des erwähnten MRT-Befunds der LWS und des ISG vom Oktober 2012 keine klaren Hinweise für eine beginnende seronegative Spondylarthropathie. Auch wenn eine sehr diskrete lokale Sakroiliitis effektiv vorliegen würde, könnte dieser sehr diskrete Befund sicherlich nicht die ausgedehnte, sich z.T. multilokulär präsentierende Schmerzsymptomatik adäquat erklären, so dass aus rheumatologischer Sicht von einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung des gesamten Schmerzbildes auszugehen sei. Dementsprechend bestehe aus rein rheumatologisch-theoretischer Sicht in Bezug auf die zuletzt angestammte berufliche Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie für jegliche weitere, körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter vorstehend erwähnten qualitativen Arbeitsplatzbedingungen. Einzig körperlich regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt nicht möglich, wobei die Explorandin in ihrem beruflichen Werdegang solche Tätigkeiten nie ausgeübt habe. Die neurologische Evaluation habe ebenfalls im Wesentlichen ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion und Commotio cerebri vom März 2004 ergeben. Analog zur rheumatologischen Erhebung hätten sich aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren pathoanatomischen Befunde ergeben, die eine höhergradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin begründen könnten. Unter Berücksichtigung des chronischen Schmerzzustands im HWS-Bereich und der chronischen Kopfschmerzen sei im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von maximal 20 % postuliert worden. Die neuropsychologische Evaluation habe keine eigentlichen neuropsychologischen Diagnosen ergeben. Die festgestellten Leistungsdefizite hätten nach einem Hinweis durch den Examinator ausgeglichen werden können und liessen sich somit nicht nur durch das Schmerzgeschehen erklären. Es habe sich aus neuropsychologischer Sicht ebenfalls ein starkes Verdeutlichungsverhalten der Explorandin gefunden. Die von der Explorandin angegebene Merkfähigkeitsund Auffassungsstörung hätten sich nicht belegen lassen. Im Testprofil hätten sich deutliche Inkongruenzen ergeben. Kopfrechenaufgaben und Testinstruktionen seien problemlos verstanden und umgesetzt worden; dementsprechend bestehe aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung habe zahlreiche Inkonsistenzen ergeben. Der Beschwerdevortrag der Explorandin sei schematisch erfolgt. Die Explorandin habe dabei gewirkt, als ob sie eine Fassade aufgebaut habe, die gelegentlich durch ein Lächeln oder rasches Eingehen auf gewisse Einwürfe der Examinatorin habe durchbrochen werden können. Die Angaben der Explorandin seien nicht konsistent gewesen. Es seien z.T. hochgradige Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, für welche aus somatisch-orientierter Sicht kein organpathologisches Substrat vorliege. Der starke Leidensdruck, den die Explorandin vermittelt habe, sei immer wieder unterbrochen worden. Die leise, wenig modulierte Sprechweise habe artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der Körperbewegung sei unphysiologisch gewesen. Eindeutig objektivierbare Psychopathologika hätten insgesamt nicht objektiviert werden können, so dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weder für ausserhäusliche Tätigkeiten noch im Haushalt, vorliege. Die im Weiteren festgestellten allgemeininternistischen Diagnosen hätten keinen negativen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht aufgrund der dargelegten ausgiebigen Evaluationen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der jahrelang angestammten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (IV-Nr. 138.1, S. 40 ff.).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der gutachterlichen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___ davon aus, dass insgesamt in den letzten Jahren, vor allem unter Berücksichtigung der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ im Jahr 2007, keine höhergradige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorgelegen habe. Die Aktenlage seither sei allerdings wechselhaft, und auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht abgestützt werden. Mit Sicherheit könnten die Gutachter die durch sie vorstehend dargelegte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft spätestens ab Januar 2013 bestätigen. Bei eigener Zeiteinteilung sollten der Explorandin neben einer regelmässigen ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit auch die üblichen Haushaltstätigkeiten ohne spezifische Einschränkungen möglich sein. Die Explorandin selber erachte sich im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte maximal für zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitsfähig. Diese subjektive Einschätzung könne aus ihrer Sicht, so die Gutachter der Begutachtungsstelle I.___, aufgrund ihrer polydisziplinären Erhebungen in keiner Art und Weise unterstützt werden. Es hätten im Rahmen der Untersuchungen durch verschiedene Fachärzte deutliche Inkonsistenzen bei der Anamnese wie auch beim Status bestanden. Es sei insgesamt von einer deutlichen Symptomausweitung und klaren Selbstlimitierung auszugehen (IV-Nr. 138.1, S. 42).

Schliesslich gelangten die I.___–Gutachter zusammenfassend zum Schluss, dass bei der 1977 geborenen Explorandin aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten beruflichen Tätigkeit eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Im Haushalt sei sie in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Während medizinische Massnahmen zu empfehlen seien, seien berufliche Massnahmen nicht indiziert (IV-Nr. 138.1, S. 43).

8.2.5  Der Psychiater Dr. med. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 zum I.___-Gutachten fest, der Explorandin sei auch bei Aufbietung allen guten Willens nicht mehr zuzumuten, eine Arbeit in vollem Pensum zu absolvieren. Die depressive Störung stehe in Wechselwirkung mit der Schmerzstörung und sei über die Jahre hinweg immer wieder mittelgradig ausgeprägt gewesen. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin weiter als eingeschränkt zu beurteilen und von einer unveränderten, schätzungsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Nr. 142, S. 6 ff.).

8.2.6  Die Frage der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2013, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten von lic. phil. C.___ vom 14. Juli 2009 verbessert habe (IV-Nr. 140), beantworteten die I.___-Gutachter am 29. April 2013 (vgl. E. II 8.6.2 hiernach).

8.2.7  Am 24. Juni 2013 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zur medizinischen Situation Stellung. In Übernahme der Diagnosen der I.___-Gutachter führte sie aus, spätestens ab Januar 2013 bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weitere Abklärungen müssten nicht vorgenommen werden (IV-Nr. 146, S. 2 ff.).

8.2.8  Zu den ihnen durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Eingaben der Beschwerdeführerin (vom 26. April 2013; IV-Nr. 142) und von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr. 142, S. 6 ff.) nahmen die I.___-Gutachter am 29. November 2013 Stellung (vgl. E. II 8.5.2 hiernach).

8.2.9  Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ äusserte sich am 17. Februar 2014 erneut zur medizinischen Situation. Dabei verneinte sie die Frage der Beschwerdegegnerin, ob in diesem Fall Diagnosen nach «Schlussbestimmung 6a» vorlägen. Für die die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen, ein chronisches bilateral linksbetontes Schulterimpingement-Syndrom und rezidivierendes zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom, lägen radiologisch oder klinisch nachgewiesene organpathologische Substrate vor, die die geklagten Beschwerden bis zu einem gewissen Ausmass erklärten. Eine somatoforme Schmerzstörung habe ausgeschlossen werden können. Eine Depression jedweder Ausprägung sei (zumindest ab Datum der Untersuchung vom 9. Januar 2013) nicht mehr gegeben. Die Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2013 (vgl. IV-Nr. 146) könne übernommen werden (IV-Nr. 156, S. 2 ff.).

8.2.10 In dem durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neuropsychologischen Gutachten vom 7. März 2015 führte lic. phil. K.___ Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 39 ff.): Im Gegensatz zur aktuellen neuropsychologischen Testung sei die Validität der Befunde anlässlich der Untersuchungen durch die Begutachtungsstelle B.___ (Gutachten vom 2. Mai 2007) und durch die Begutachtungsstelle I.___ (Gutachten vom 7. Februar 2012) aufgrund einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines Verdeutlichungsverhaltens nicht gegeben gewesen. Eine zuverlässige Abschätzung des kognitiven Leistungsvermögens sei bei diesen beiden früheren Testungen nicht möglich gewesen, so dass von einem Vergleich abgesehen werde. Im neuropsychologischen Teil des I.___-Gutachtens sei einerseits ein starkes Verdeutlichungsverhalten angegeben und trotzdem die Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt gewertet worden. Dieser Schluss sei aus den ihm, lic. phil. K.___, zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Im neuropsychologischen Gutachten der C.___ vom 14. Juli 2009 habe die Explorandin einen Beschwerdekomplex mit körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden, namentlich verschiedenen Schmerzen in den Bereichen des Kopfs, Rückens und Nackens sowie damit verbunden auch Schlafstörungen, beschrieben. Diese damalige Beschwerdedarstellung sei übereinstimmend mit den Angaben der Explorandin in der aktuellen Begutachtung. Den Verlauf bis 2009 habe sie als progredient beschrieben, während sie in der aktuellen Anamnese den Verlauf der letzten fünf Jahre als unverändert konstant angegeben habe. Unverändert eingeschränkt sei die Selbstständigkeit im Alltag, so dass die Explorandin auf umfassende Unterstützung ihres sozialen Umfelds angewiesen sei. Zeit und Ressourcen für Freizeitaktivitäten und Hobbies bestünden unverändert keine mehr. In der Voruntersuchung, wie auch aktuell, gebe sich die Explorandin freundlich, aber auch antriebsarm, adynamisch und emotional flach. Die Belastbarkeit sei unverändert vermindert, und es imponiere eine auffällige Schmerzproblematik. Sie arbeite gleich kooperativ und motiviert, doch wirkten die Ermüdung und die Müdigkeit, im Gegensatz zur Voruntersuchung, aktuell eher demonstrativ. Ansonsten sei das Verhalten während der Anamnese und der Testung weitgehend vergleichbar. Hinweise auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft hätten 2009 keine bestanden. Die Resultate seien genügend homogen und hätten keine Auffälligkeiten aufgewiesen, die nicht mit den subjektiven anamnestischen Angaben der Explorandin vereinbar gewesen wären. Diese Einschätzung einer gegebenen Validität und fehlender Aggravation oder Simulation sei mit der aktuellen Begutachtung vereinbar. Im qualitativen und quantitativen Vergleich der Testbefunde habe sich im Verlauf eine leichte Verschlechterung in den Bereichen der Aufmerksamkeit, einerseits des Arbeitstempos und des Reaktionsvermögens, andererseits aber auch der komplexeren Aufmerksamkeitsleistungen der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, gezeigt. Eine Besserung habe sich dagegen im verbal- und figural episodischen Gedächtnis, das nun weitgehend in der unauffälligen unteren Norm liege, gezeigt. Leicht schlechter hätten sich aktuell die Leistungen in den Exekutivfunktionen gezeigt, wobei nun vermehrte Leistungsschwankungen auffielen. Insgesamt seien die Befunde 2009 als eine leichte multifaktoriell bedingte kognitive Funktionsstörung ohne Ausdruck einer hirnorganischen Schädigung gewertet worden. Aufgrund der deutlichen Aufmerksamkeitsdefizite entsprächen die aktuellen Testergebnisse einer leicht bis mittelschweren neurokognitiven Störung. Die Annahme einer multifaktoriellen Ätiologie und das Fehlen einer hirnorganischen Ursache könne beibehalten werden. Insgesamt ergäben sich somit Hinweise auf eine diskrete Verschlechterung der neurokognitiven Leistungen. In den Akten und Vorbefunden fänden sich keine Angaben, die indikativ für einen progredienten Verlauf wären. Eine relevante Verschlechterung der kognitiven Leistung im Verlauf der letzten fünf Jahre werde auch von der Explorandin verneint. Die diskrete Veränderung sei möglicherweise Ausdruck unterschiedlicher Testverfahren, Auswertungs- oder Wertungskriterien. Sie könne aber möglicherweise auch im Rahmen der normalen testpsychologischen Streuung erklärt werden. Übereinstimmend sei jedoch die Wertung der Arbeitsfähigkeit. Im Vorgutachten sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein neurokognitiver Sicht nicht zu beurteilen sei. Unter Einbezug der somatischen und der psychiatrischen Diagnosen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen worden. Unter Einbezug der Aktenangaben, der Verhaltensbeobachtungen und der neurokognitiven Testbefunde resultiere auch im aktuellen neuropsychologischen Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zusammenfassend resultierten im Vergleich zum neuropsychologischen Gutachten vom 14. Juli 2009 von lic. phil. C.___, das als umfassend sowie in sich konsistent und schlüssig zu werten sei, keine Veränderungen, die eine Pro- oder Regredienz der Arbeitsfähigkeit respektive des Ausmasses an Berentung hinreichend begründen könnten. Insgesamt entsprächen die Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung, erklärbar im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms sowie der psychiatrischen Symptomatik. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ergäben sich keine Hinweise einer niedergestimmten oder dysphorischen Stimmungslage, wohl aber einer Antriebsminderung, die bei Leistungsschwankungen teilweise mit den Testbefunden interferiere. Im Rahmen dieser psychiatrischen Symptomatik sei wahrscheinlich die unbewusste Symptomverdeutlichung und Selbstlimitierung zu interpretieren (IV-Nr. 163, S. 39 ff.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter Folgendes aus (IV-Nr. 163, S. 41): Zusammengefasst bestehe eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, in einer angepassten Tätigkeit sowie in jeglicher Verweistätigkeit seit 21. Juli 2005. Begründete Hinweise (Akten und aktuelle neuropsychologische Befunde) einer seitherig progredienten Abnahme oder einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit 2005 lägen keine vor. Ob eine Änderung der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Rentenzusprache (26. März 2010) eingetreten sei, könne aufgrund der vorliegenden Vorbefunde nicht beurteilt werden. Anlässlich der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle I.___ vom 7. Februar 2012 sei zwar eine neuropsychologische Testung gemacht, doch seien die Ergebnisse als nicht valide gewertet worden. Die Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht trotz nicht gegebener Validität uneingeschränkt gegeben sein solle, müsse kritisch hinterfragt werden (IV-Nr. 163, S. 41).

8.2.11 Am 8. Juni 2015 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ erneut zur medizinischen Situation Stellung und führte dabei, gestützt auf die aktenmässig bekannten Diagnosen, aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Rentenzusprache nicht deutlich verändert. Die Leistungsfähigkeit der Versicherten werde weiterhin durch die leicht bis mittelschwere neuropsychologische Störung beeinträchtigt: 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da die seit Jahren persistierende und die Arbeitsfähigkeit einschränkende neuropsychologische Störung der Versicherten unter anderem durch eine rezidivierende depressive Problematik verursacht werde, sollte eine Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit durch ein intensives Engagement im Rahmen häufiger Psychotherapien erreicht werden. In der Vergangenheit sei die Versicherte in Bezug auf solche Psychotherapien jedoch eher als passiv und ablehnend beschrieben worden. Sie, die RAD-Ärztin, bitte darum, bei der Krankenkasse der Versicherten die Abrechnungen der letzten drei Jahre des Psychiaters Dr. med. F.___ einzuholen, um daraus erkennen zu können, in welcher Frequenz die Versicherte ihn aufsucht habe. Nach Erhalt dieser Information der Krankenkasse sei die Versicherte zu einem RAD-Gespräch einzuladen, dessen Inhalt die von der IV erwartete, dringend notwendige Kooperation der Versicherten im Rahmen der psychotherapeutischen Gespräche sein werde (ev. als MBZV) (IV-Nr. 167, S. 2 ff.).

8.2.12 In dem durch die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2016 angeforderten Verlaufsbericht (Eingang IV-Stelle: 14. April 2016) gab Dr. med. L.___ an, dass der Gesundheitszustand «gemäss Patientin unverändert» sei; diese habe sich bei ihr am 7. April 2016 gemeldet, um den Ferritin- und Vitamin D-Wert untersuchen zu lassen. Bei den Diagnosen verwies die Ärztin auf den «Psychiater, G.___ Spital [...]» (IV-Nr. 175); im gleichen Sinne, auch bezüglich Angaben über die Arbeitsunfähigkeit, verfuhr Dr. med. M.___ in seinem Bericht vom 26. März 2016 (IV-Nr. 181).

8.3

8.3.1  Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass selbst im Fall einer Wiedererwägung über den Anspruch auf eine Rente pro futuro nicht gestützt auf das I.___-Gutachten aus dem Jahre 2013 entschieden werden könne; so habe dieses einerseits schon beim Verfassen den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und andererseits die seit 2013 geänderte Rechtsprechung (Schmerzrechtsprechung, invalidisierende Wirkung leichter und mittelschwerer depressiver Störungen) nicht berücksichtigt (A.S. 12, 16 ff.).

8.3.2  Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dem I.___-Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestützt werden könne (IV-Nr. 198, S. 4).

8.3.3  Das I.___-Gutachten vom 7. Februar 2013 beruht auf den vollständigen Vorakten und persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 7. und 9. Januar 2013 durch die Gutachter. Gestützt auf die anlässlich der Explorationen gewonnenen Erkenntnisse und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den übrigen relevanten medizinischen Unterlagen, namentlich der jeweiligen Stellungnahme zu früheren Einschätzungen, sind die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie in einer nachvollziehbaren Weise hergeleitet und begründet haben. Die Gutachter haben die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben und in die Beurteilung einbezogen. Die Abweichungen von den früheren Stellungnahmen werden eingehend begründet. Das Gutachten ist in sich stimmig und enthält keine inneren Widersprüche. Es deckt sämtliche in den Vorakten thematisierten Aspekte, die für die polydisziplinäre Beurteilung relevant sein können, ab. Das Gutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor) gerecht.

8.4     Zu prüfen bleibt, ob das I.___-Gutachten auch inhaltlich als beweiskräftig gelten kann. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen verschiedene Einwände vorbringen.

8.4.1  Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere, weder die IV-Stelle noch die I.___-Gutachter hätten sich mit der Stellungnahme ihres Vertreters vom 26. April 2013, woran festgehalten werde und welche Bestandteil der Beschwerde bilde, inhaltlich auseinandergesetzt (A.S. 17). Dieser Zuschrift an die Beschwerdegegnerin legte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 18. April 2013 (IV-Nr. 142, S. 6 ff.) bei, worin dieser am I.___-Gutachten Kritik übte (IV-Nr. 142, S. 1 ff.). So habe die I.___-Gutachterin Dr. med. S.___ zu Unrecht keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Ihrer Begründung begegne Dr. med. F.___ mit dem Hinweis, dass dies auch keine Diagnosekriterien gemäss ICD-10 seien. Es sei nicht weiter erstaunlich, dass Dr. med. S.___ die Persönlichkeitsproblematik und Konflikte der Explorandin in der einmaligen Untersuchung nicht habe erfassen können. Eine depressive Störung, die im letzten Jahr mittelgradig vorhanden gewesen sei, könne und dürfe Dr. med. S.___ nicht rückwirkend beurteilen und verneinen. Es bestehe eine psychiatrische Komorbidität in Form der depressiven Störung. Dazu komme, dass die Gutachterin sehr einseitig vorgegangen sei und damit befangen wirke sowie anscheinend den Doktortitel zu Unrecht führe. Auch der Neuropsychologe lic. phil. T.___ zitiere aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (vom 2. Mai 2007) praktisch ausschliesslich Passagen der neuropsychologischen Testuntersuchung und werte dann die überdurchschnittlichen Anstrengungen falsch (IV-Nr. 142, S. 1 ff.); dem könne nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre in neuropsychologischer Hinsicht auf das Gutachten von lic. phil. K.___ abzustellen oder allenfalls ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (A.S. 17).

8.4.2  Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die begründeten Ausführungen im angefochtenen Entscheid (A.S. 40); darin spricht sie der Kritik der Beschwerdeführerin am I.___-Gutachten aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht die Relevanz ab und weist zudem auf die Stellungnahme der I.___-Gutachter vom 29. April 2013 hin (IV-Nr. 198, S. 4).

8.5

8.5.1  Im psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle I.___ werden vorab die wichtigsten Vorakten angeführt (IV-Nr. 138.1, S. 4 ff.). Die Gutachterin Dr. med. S.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hat zuerst eine ausführliche Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um dann zur Beurteilung und zu den Diagnosen zu gelangen. Schliesslich hat sie die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin festgehalten, zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht Stellung genommen und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Ihren Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.): Die Explorandin habe – was den Befund anbelange – der Untersucherin mit fast versteinerter Miene die Hand zur Begrüssung gereicht. Auch in der ersten Hälfte der Exploration habe sie in einer mimisch gezeigten Starre verharrt. Später habe sie jedoch deutlich flexibler reagieren können, auch immer wieder gelächelt. Der Gang vom Wartebereich in das Untersuchungszimmer sei unter (unphysiologischer) Verlangsamung erfolgt. Zögerliches Niederlassen. Betonung von Schmerzen. Die Sprechweise sei in leiser, wenig betonter Satzmelodie erfolgt. Monotoner Vortrag. Auf Ansprache habe jedoch auch immer wieder laut und adäquat formuliert werden können. Der Kontakt sei auf der emotionalen Ebene nicht herstellbar gewesen. Es habe deutlich der Eindruck einer fassadenhaften Präsentation bestanden. Der Beschwerdevortrag habe schematisch gewirkt. Die Rapportfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Wahrnehmung, Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien in der gesamten klinischen Untersuchung nicht beeinträchtigt gewesen. Die Explorandin habe einen geistig wendigen Eindruck gemacht und flexibel auf gestellte Anforderungen an sie reagiert. Der konzentrative Spannungsbogen habe durchgehend gehalten werden können. Mnestische Störungen bezüglich Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnis seien klinisch nicht zu validieren gewesen. Die Ich-Funktion habe regelrecht gewirkt. Es habe ausreichende Autonomie bestanden. Selbstbewusstsein. Kein Hinweis auf Selbstwertinsuffizienz. Pathologische Strukturanteile der Persönlichkeit, etwa mit narzisstischen Wesenszügen wie Selbstwertüberhöhung, fehlendes Empathievermögen, Überheblichkeitsempfinden und übermässige Kränkbarkeit seien nicht feststellbar gewesen. Die intellektuellen Fähigkeiten lägen nach klinischem Eindruck unter Berücksichtigung der schulischen und beruflichen Bildung im durchschnittlichen Bereich. Formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Es hätten keine paranoiden oder halluzinatorischen Phänomene bestanden. Die Willens- und Antriebsbildung sei regelrecht gewesen. Psychomotorisch hätten sich keine Einschränkungen gefunden, wobei die Explorandin hier eine leidensbetonte Mimik und Gestik sowie einen insgesamt verlangsamten Eindruck gezeigt habe, der jedoch nicht durchgehend habe validiert werden können. Affektiv hätten dysphorische Schwingungen ohne depressive Auslenkung bestanden. Die emotionale Stimmungslage sei ausreichend moduliert gewesen. Suizidalität sei nicht nachweisbar gewesen, ebenso wenig wie ein erhöhter Angstaffekt. Parathymie habe nicht vorgelegen. Impulskontrollstörungen seien nicht nachweisbar gewesen. Zwänge oder Phobien hätten sich nicht dargestellt. Die Realitätsorientierung und -anpassung sei ungestört gewesen. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten Bewusstseinsklarheit sowie volle Orientierung zu Raum, Zeit, Person und Situation bestanden (IV-Nr. 138.1, S. 21). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung stellte die I.___-Gutachterin fest, dass die 35-jährige Explorandin überwiegend aus körperlichen und neuropsychologischen Gründen nach einem Auffahrunfall vom 4. März 2004 eine 50%ige IV-Rente beziehe. Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 sei keine psychiatrische Erkrankung objektiviert worden. In der neuropsychologischen Untersuchung seien im Rahmen dieser poIydiszipIinären Begutachtung Symptome für Inkonsistenzen, Verdeutlichung und mangelnde Anstrengungsbereitschaft gefunden worden. Nach diversen Einsprachen der behandelnden Ärzte und des neu untersuchenden Neuropsychologen sei auch nach vorgängiger Einsprache durch den Rechtsvertreter im Gerichtsurteil vom 3. April 2009 nach Neuvalidierung dennoch eine 50%ige IV-Rente ausgerichtet worden. Die jetzige gutachterliche Beurteilung erfolge im Rahmen einer Rentenrevision. Die Explorandin habe die psychiatrische Vorgeschichte als komplett unauffällig angegeben. Soziale oder seelische Schwierigkeiten aus Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenalter habe sie ausdrücklich verneint. Narzisstische Wesenszüge seien nach ausführlicher Befragung nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Bestandteile der eigenen Persönlichkeit seien mit der Explorandin intensiv besprochen worden. Auf der jetzigen Symptomebene seien Schlafstörungen, teilweise schmerzbedingt, Konzentrationsstörung, erhöhte Müdigkeit, vegetative Symptome, multilokuläre Schmerzen und Stimmungsschwankungen angegeben worden. Die Merkmale einer Depression seien nicht herauszuarbeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über wiederholte Bedrückungsgefühle, auch mit finanziellen Schwierigkeiten nach Verlust der Arbeitsstelle bei längerer vorgängiger Krankschreibung 2006, berichtet. Auch Hinweise für eine Angst- oder Zwangsstörung sowie dissoziative Störung hätten sich nicht ergeben. Nach langen Unterbrüchen werde jetzt nach Angabe der Explorandin wieder eine unterstützende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ durchgeführt. Nähere Angaben zu diesen stützenden Gesprächen habe die Explorandin nicht machen können. Nach ihren Angaben habe sich hier auch keine Besserung ergeben, dies bei inzwischen fast neunjährigem Verlauf nach dem Auffahrunfall im Jahr 2004. Vielmehr sei eine Verschlechterung der beschriebenen Symptomatik referiert worden. Diverse, nicht näher bezeichnete psychotrope Medikamente seien zwischenzeitlich abgesetzt worden. Zur Nacht nehme die Explorandin lediglich 2 Tabletten Valdoxan ein. Während der ausführlichen klinischen Exploration sei der Eindruck zahlreicher Inkonsistenzen entstanden. Der Beschwerdevortrag sei schematisch erfolgt. Hierbei habe die Explorandin gewirkt, als ob eine Fassade aufgebaut sei; diese habe gelegentlich durch Lächeln und rasches Eingehen auf gewisse Einwürfe der Untersucherin durchbrochen werden können. Die Angaben der Explorandin seien ebenfalls nicht konsistent gewesen. Es seien hochgradige Schmerzsymptome an verschiedenen Stellen des Körpers vorgetragen worden, die auch nach Rücksprache mit dem begutachtenden Rheumatologen kein organpathologisches Substrat besässen. Der starke Leidenseindruck, den die Explorandin vermittelt habe, sei immer wieder unterbrochen worden. Die leise, wenig modulierte Sprechweise habe artefiziell gewirkt. Die Verlangsamung der Körperbewegungen sei unphysiologisch gewesen. Psychopathologika hätten nicht objektiviert werden können, dies im Gegensatz zu den vorgetragenen Meinungen der Behandler. Nach der gutachterlichen Auffassung bestünden keine objektivierbaren psychopathologischen Funktionsstörungen, so dass die Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt sei; dies stehe in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2007. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet bestehe für die angestammte Tätigkeit und für Verweistätigkeiten sowie Arbeiten im Haushalt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bereits im erwähnten Vorgutachten von 2007 sei eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet beschrieben worden. Nach eigener ausführlicher Exploration und unter Würdigung der Vorbefunde könne aus jetziger gutachterlicher Sicht retrospektiv keine höhergradige, belegbare Arbeitsunfähigkeit aus dem psychiatrischen Fachgebiet zuerkannt werden (IV-Nr. 138.1, S. 21 ff.).

Im Weiteren gab die Gutachterin Dr. med. S.___ an, dass sich die Explorandin für zwei bis drei Stunden in einem Büroberuf als arbeitsfähig einschätze; insbesondere fühle sie sich hier durch die angegebenen Schmerzen beeinträchtigt. Es bestünden zahlreiche Inkonsistenzen, die in der psychiatrischen Beurteilung bereits aufgeführt seien. Zu früheren psychiatrischen Einschätzungen nahm die I.___-Gutachterin wie folgt Stellung: Es liege ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 2. Mai 2007 vor. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine wesentlichen Psychopathologika objektiviert werden können. Eine psychiatrische Morbidität sei nicht diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt angegeben worden. Mit diesem Gutachten bestehe aus jetziger psychiatrisch-gutachterlicher Sicht Übereinstimmung. Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ habe im Brief vom 1. November 2007 an den Rechtsvertreter diese Gegebenheiten als nicht validiert angesehen. Er habe eine psychiatrische Komorbidität gesehen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für mindestens 50 % nach sich ziehen würde. In Folgeattesten habe Dr. med. F.___ ebenfalls weiterhin erhebliche psychische Einschränkungen beschrieben und diagnostiziert, etwa in seinem letzten Attest vom 4. September 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelschwere depressive Episode sowie akzentuierte leistungsorientierte und narzisstische Persönlichkeitszüge. Er habe zahlreiche Therapieunterbrüche durch die Explorandin angegeben; dennoch liege nach seinen Angaben eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor und die Patientin besitze auch wenig Energie, da sie ausgeprägte Schlafstörungen habe. Gutachterlicher Kommentar von Dr. med. S.___: Eine Depression könne nach ausführlicher Exploration weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart postuliert werden. Die auffallenden Inkonsistenzen, die hier in der Untersuchung zu Tage getreten seien, würden vom Behandler nicht thematisiert; diese bestimmten aber weitgehend das Geschehen und führten demgemäss auch zu keiner Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit. Auch die psychodynamischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Die ausgedehnt geschilderten Schmerzen seien bereits vor dem Stellenverlust eingetreten und hätten auf keiner typischen, unbewussten tiefenpsychologischen Konfliktkonstellation gegründet. Aus gutachterlicher Sicht hätten sich Hinweise für eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung ergeben. Weitere Unterlagen aus der O.___ (Austrittsbericht) und Austrittsberichte aus dem G.___ Spital hätten keine neuen Aspekte ergeben. Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. E.___ habe die Diagnosen des behandelnden Psychiaters übernommen. Eine psychologische Beurteilung durch lic. phil. U.___ vom 23. Juli 2004 habe eine längere depressive Reaktion bei einer leistungsorientierten Persönlichkeit ergeben. Ein spontanes Abklingen der geschilderten Beschwerden habe die Psychologin als möglich gesehen. Es sei die Rückkehr zu normalen Alltagsaktivitäten empfohlen worden (IV-Nr. 138.1, S. 23).

8.5.2  Die Ausführungen von Dr. med. S.___ basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin. Auf dieser soliden Basis ist sie zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die sie widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Die Gutachterin hat zu den Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.3 hiervor) gerecht. Zu den Einwänden des Vertreters der Beschwerdeführerin (vom 26. April 2013; IV-Nr. 142) und von Dr. med. F.___ (vom 18. April 2013; IV-Nr. 142, S. 6 ff.) hat die Gutachterin am 29. November 2013 wie folgt Stellung genommen: Dr. med. F.___ kommentiere Krankengeschichte, Verlauf und Diagnose fast identisch mit seinem Schreiben vom 1. November 2007. Hiermit setze sich das Gutachten ausführlich auseinander, sodass auf dieses verwiesen werden könne. Allerdings gebe Dr. med. F.___ in Übereinstimmung mit der Gutachterin jetzt aktuell an, dass keine nennenswerte Depression vorliege; diese habe er in seinem Schreiben vom 1. November 2007 diagnostiziert. Nach wie vor postuliere Dr. med. F.___ jedoch eine nur zum Teil überwindbare somatoforme Schmerzstörung der Versicherten, sodass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. Dieser Sachverhalt könne nach ausführlicher Exploration und Erhebung des psychischen Befunds aus objektiver Sicht nicht bestätigt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die entsprechenden Abschnitte des psychiatrischen Gutachtens (Seiten 18 bis 23) verwiesen. Neue medizinische Aspekte seien dem Schreiben des Behandlers nicht zu entnehmen, sodass am Begutachtungsergebnis vollumfänglich festgehalten werde (IV-Nr. 151).

8.5.3  Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten und der zitierten ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013 kann keine Rede davon sein, dass sich die Begutachtungsstelle I.___ bzw. die psychiatrische Fachärztin Dr. med. S.___ mit den durch Dr. med. F.___ vorgebrachten Rügen nicht auseinandergesetzt habe (A.S. 17). Zwar weicht seine Beurteilung, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, von der durch Dr. med. S.___ vorgenommenen Beurteilung ab; damit hat sie sich – wie vorstehend angeführt – jedoch eingehend befasst. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungsund Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Ausführungen von Dr. med. F.___ nicht. In seinem Bericht vom 4. September 2012 gab er im Rahmen der angegebenen Beschwerden, aber auch unter der erhobenen Befunden weitgehend die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin wieder. Vor diesem Hintergrund (inkl. Anamnese) gelangte er zu den vorstehend erwähnten Diagnosen (vgl. E. II 7.2.2 hiervor bzw. IV-Nr. 123, S. 3 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung – nach den Angaben von Dr. med. F.___ – insgesamt sehr unregelmässig verlaufen und insbesondere wegen der Schwangerschaft längere Zeit unterbrochen gewesen sei (IV-Nr. 123, S. 4). In seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 ist ferner die Rede davon, dass sich die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg immer wieder der Therapie entzogen habe und im Übrigen zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Besserung vorliege (IV-Nr. 142, S. 7 f.). Von einer fortbestehenden, gravierenden psychischen Symptomatik kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Was den Bericht des Hausarztes Dr. med. M.___ vom 26. März 2017 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch Facharzt für Innere Medizin, sein Bericht lediglich auf die psychiatrischen Diagnosen verweist und im Übrigen keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit enthält (vgl. IV-Nr. 181, S. 1 ff.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. F.___ – für die behandelnden Spezialärzte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die Aussagen im Bericht vom 19. Mai 2012 der Rheumatologin Dr. med. E.___ (IV-Nr. 121, S. 5 ff.).

Wenn Dr. med. F.___ der Meinung ist, die Erfassung der gesamten persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer einmaligen Untersuchung kaum möglich (IV-Nr. 142, S. 7), bleibt festzuhalten, dass eine solche naturgemäss keine lange Beobachtungsperiode umfassen kann. Dennoch kann eine Gutachterin – wie hier Dr. med. S.___ – in Kenntnis der fachmedizinischen Vorakten, der Anamnese und aufgrund eigener, in zeitlicher Hinsicht ausreichenden Untersuchungen zu einer psychiatrischen Diagnose gelangen. Im Übrigen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_246/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2.2.2; 9C_664/2009 vom 6. November 2009, E. 3), wovon im vorliegenden Fall, insbesondere mit Blick auf die sehr ausführliche Berichterstattung (vgl. IV-Nr. 138.1, S. 18 – 23), auszugehen ist.

Was im Übrigen der Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_588/2010vom 3. November 2010 E. 3.1 – anbelangt, Dr. med. S.___ scheine, wie ihm «zugetragen» worden sei, ihren Doktortitel zu Unrecht zu führen (IV-Nr. 142, S. 4), bleibt mit Verweis auf eben dieses Bundesgerichtsurteil festzustellen, dass ein Doktortitel für das Ausüben einer ärztlichen Tätigkeit ohnehin nicht von Relevanz ist. Dass Dr. med. S.___ über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, ist unbestritten und ergibt sich beispielsweise aus dem Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch, zuletzt besucht am 28. Mai 2019). Im Übrigen ist Dr. med. S.___ dem Versicherungsgericht seit vielen Jahren als psychiatrische Gutachterin bekannt, ohne dass Qualitätsmängel aufgefallen wären. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die psychiatrische I.___-Gutachterin habe sich weitgehend auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ von 2007 (IV-Nr. 142, S. 4) gestützt, geht ins Leere. So stellte Dr. med. S.___ am Anfang ihrer psychiatrischen Beurteilung – wie bereits angeführt – einzig fest, was die damalige neuropsychologische Untersuchung ergeben habe. Wenn Dr. med. S.___ im Rahmen ihrer Untersuchungen zahlreiche Inkonsisten