Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen im November 2017 nicht bis am 5. Dezember 2017, sondern erst am 7. Dezember 2017 und damit verspätet eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 13. Februar 2018) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen (A.S 4).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.
3. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 18).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei sechs streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2. Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 + 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1 Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat November 2017, datiert auf den 4. Dezember 2017, ging am 7. Dezember 2017 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) ein (AWA-Nr. 4). Auf Nachfrage des RAV hin erklärte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Dezember 2017, er habe die Arbeitsbemühungen für den 5. Dezember vorbereitet, sie dann aber einen Tag später aufgegeben, da er drei Tage krank zu Hause gewesen sei. Sonst gebe er seine Unterlagen immer termingerecht ab (AWA-Nr. 6).
In der Einsprache vom 9. Januar 2018 präzisierte der Beschwerdeführer, er sei am 4. Dezember beim Arzt gewesen und am 5. Dezember aus gesundheitlichen Gründen zu Hause geblieben. Die Arbeitsbemühungen habe er dann am 6. Dezember 2017 in den Briefkasten eingeworfen (AWA-Nr. 7). Im beiliegenden Schreiben vom 9. Januar 2018 bestätigte Dr. med. B.___, dass der Beschwerdeführer am 21. November und 4. Dezember 2017 in der Sprechstunde gewesen sei (AWA-Nr. 8). Dazu hielt Frau C.___ von der Beschwerdegegnerin am 30. April 2018 fest, sie habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn gebeten, ein Arztzeugnis zu schicken, aber es sei dann nur die Bestätigung des Arzttermins gekommen (AWA-Nr. 13).
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei es vom 27. November bis 6. Dezember 2017 sehr schlecht gegangen, weshalb er es versäumt habe, die Krankheit beim RAV zu melden und seine Arbeitsbemühungen pünktlich abzugeben. Ihm sei natürlich bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe (A.S. 4). Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigelegt:
· Dr. med. B.___, 9. Januar 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1): Dieses Schreiben ist identisch mit dem bereits erwähnten Aktenstück AWA-Nr. 8.
· Dr. med. D.___, undatiert (BB-Nr. 2): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit am 8. und 9. Februar 2018.
· Dr. med. E.___, 3. Februar 2018 (BB-Nr. 3): Arztzeugnis über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. Februar 2018.
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er das Formular mit seinen Arbeitsbemühungen für November 2017 nicht wie vorgeschrieben spätestens am Dienstag, den 5. Dezember 2017 der Post übergeben hat, sondern erst am 6. Dezember 2017. Die Beschwerdegegnerin ging zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, bis wann er seine Arbeitsbemühungen einreichen musste: Einerseits hatte er am 17. Februar 2017 bestätigt, die Informationsbroschüre erhalten zu haben, aus der hervorgeht, bis wann die Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind (AWA-Nr. 9 f.). Andererseits hatte er die Nachweise für die Monate Februar bis Oktober 2017 nach Aktenlage rechtzeitig beigebracht (s. AWA-Nr. 11).
Mit diesem verspäteten Nachweis der Arbeitsbemühungen ist der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Der Einwand es Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, seine Arbeitsbemühungen bis 5. Dezember 2017 einzureichen, ist nicht belegt. Aus der Bestätigung von Dr. med. B.___ geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 einen Termin bei ihr hatte. Weder sind die Gründe für diese Konsultation ersichtlich noch wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei gesundheitshalber nicht in der Lage gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig nachzuweisen. Die von den Dres. D.___ und E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit wiederum ist von vornherein unerheblich, da sie nicht den Dezember 2017 betrifft. Im Übrigen findet sich in den Akten keine Mitteilung des Beschwerdeführers an das RAV, wonach er in der Zeit vom 27. November bis 5. Dezember 2017 krank gewesen sei (s. Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 14).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht wegen des verspäteten Nachweises der Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.3.2 Es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin hielt sich an die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei – wie hier – erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen einen Einstellrahmen von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.E, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Gründe, welche für eine kürzere Einstelldauer sprechen, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der untere Rahmen von fünf Einstelltagen unterschritten werden, wenn – kumulativ – der Nachweis der Arbeitsbemühungen sich nur um einige Tage verspätet, die fraglichen Bemühungen ausreichend sind und der Versicherte seinen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung bis dahin tadellos nachgekommen ist (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 30). Letzteres ist beim Beschwerdeführer indes nicht der Fall, wurde er doch am 2. November 2017 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2017 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA-Nr. 16). Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einstellrahmen des SECO blieb und sechs Einstelltage aussprach.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann