Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 09.05.2018 VSBES.2018.36

9 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,200 parole·~21 min·4

Riassunto

Gutachterstelle

Testo integrale

Urteil vom 9. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Gutachterstelle (Verfügung vom 22. Dezember 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 (Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf seit 9. Oktober 2001 bestehende Kniebeschwerden rechts zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

1.2     Nach Einholen der Arbeitgeberfragebögen, des «Fragebogens zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt», der medizinischen Akten und der Akten der Unfallversicherung B.___ (IV- Nrn. 10 - 15, 17.1 - 17.14, 28.1 - 28.3), wurde am 30. November 2004 durch Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellt (IV-Nr. 36). Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2005 (IV-Nr. 40) mitgeteilt, es sei ihr möglich und zumutbar, durch medizinische Massnahmen eine gewisse Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wieder zu erlangen. Zugleich wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Aufgrund der sich auf den Arztbericht des D.___ vom 30. November 2005 (IV-Nr. 46) beziehenden Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Januar 2006 (IV-Nr. 47), wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, wurde am 15. März 2006 ein Abklärungsbericht Haushalt erstellt (IV-Nr. 49). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006 rückwirkend ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53), welche durch die Verfügungen vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt wurde (IV-Nrn. 54 f.). Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

2.       Im Zusammenhang mit der im Januar 2009 eingeleiteten Renten-Revision (IV-Nr. 56) holte die Beschwerdegegnerin den «Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt» vom 30. Januar 2009 sowie medizinische Berichte ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 16. April 2009 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nrn. 57, 59, 62).

2.1     Nach dem Einholen der Arztberichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Fähigkeitsausweis für Sportmedizin (SGSM), vom 22. April 2009 und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, vom 13. Mai 2009 (IV-Nrn. 63 f.), wurde beim Begutachtungsinstitut H.___ am 22. Oktober 2009 ein Gutachten erstellt (IV-Nrn. 65.1 - 65.2). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. I.___, Ärztlicher Dienst, RAD, vom 20. Januar 2010 (IV-Nr. 66), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines errechneten IV-Grades vom 37 % mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-Nr. 67). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Februar, 5. März bzw. 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 74, 78) Einwände erheben und unter anderem das vom 14. April 2010 datierende versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 78 S. 20 ff.) einreichen. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. I.___ vom 8. Oktober 2010 (IV-Nr. 79), liess die Beschwerdegegnerin das Begutachtungsinstitut H.___ sowohl zum Gutachten von Dr. med. J.___ als auch zu zwei weiteren Arztberichten von Dr. med. G.___ vom 28. Februar 2010 und von Dr. med. K.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 22. März 2010 (IV-Nr. 78 S. 59 ff.) Stellung nehmen. Die Gutachter des Begutachtungsinstituts H.___ hielten mit Stellungnahme vom 8. November 2010 (IV-Nr. 82) an ihren Einschätzungen im Gutachten weiter fest.

2.2     Aufgrund der am 19. Oktober 2010 sowie am 14. Juni 2011 durchgeführten Knie-Operationen (IV-Nrn. 85 S. 6 f., 89 S. 1) empfahl Dr. med. I.___, RAD, mit Stellungnahmen vom 8. März und 20. Juli 2011 (IV-Nrn. 84, 89), es seien Verlaufsberichte einzuholen. Nach Eingang des Berichts von Dr. med. K.___ vom 22. September 2011 (IV-Nr. 90) und der Empfehlung von Dr. med. I.___, RAD, vom 9. November 2011 (IV-Nr. 92), wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2011 mitgeteilt (IV-Nr. 93), es sei eine orthopädische Nachbegutachtung beim Begutachtungsinstitut H.___ notwendig. Sie könne sich innert 20 Tagen sowohl zum Fragenkatalog als auch zu den begutachtenden Personen äussern. Am 19. Januar 2012 (IV-Nr. 99) liess die Beschwerdeführerin unter anderem geltend machen, sie werde am 24. Januar 2012 am rechten Fuss operiert und es sei von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ausserdem sei sie mit dem Begutachtungsinstitut H.___ als Gutachterstelle nicht einverstanden. Am 15. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beim Begutachtungsinstitut L.___ ein orthopädisches Gutachten durchgeführt (IV-Nrn. 100 f.). Innert 20 Tagen könne die Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog Stellung nehmen bzw. sich zu den begutachtenden Personen äussern. Der in der Folge durch die Beschwerdeführerin eingereichte MRI-Befundbericht wurde von der Beschwerdegegnerin ans Begutachtungsinstitut L.___ weitergeleitet (IV-Nrn. 106 f.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Nr. 111) wurden der Beschwerdeführerin sodann die Gutachternamen und die Fachdisziplinen (Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie) mitgeteilt und eine Frist von zehn Tagen gewährt, um triftige Einwendungen gegen diese geltend zu machen. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ wurde sodann am 6. September 2013 erstattet (IV-Nrn. 115.1 - 115.4). Dazu liess die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 Stellung nehmen und diverse Ergänzungsfragen einreichen (IV-Nrn. 119, 122 S. 2 f.). Dr. med. M.___, RAD, beurteilte das Gutachten des Begutachtungsinstituts L.___ am 22. Januar 2014 als schlüssig und nachvollziehbar (IV-Nr. 130 S. 2 f.). Demnach habe sich der psychische Gesundheitszustand ab dem Datum der psychiatrischen Begutachtung vom 28. Februar 2013 verbessert. Aus orthopädischer Sicht habe sich der Zustand indes ab September 2012 verschlechtert.

2.3     Aufgrund der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung durch Dr. med. N.___, Neurologie FMH, vom 30. Oktober 2013 (IV-Nr. 121), wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 15. November 2013 (IV-Nr. 126) infolge einer Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. November 2013 eine Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt, die mit Verfügung vom 6. Februar 2014 bestätigt wurde (IV-Nr. 133).

2.4     Am 25. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin telefonisch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen, wozu medizinische Akten eingereicht wurden (IV-Nrn. 134 f.). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. M.___, RAD, vom 10. März 2014 (IV-Nr. 137) habe sich die Gesundheitssituation verschlechtert und eine abschliessende Beurteilung sei zurzeit nicht möglich. Am Entscheid könne aus medizinischer Sicht nicht festgehalten werden. Zu den eingeholten Arztberichten (IV-Nrn. 138 f., 141) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. M.___ am 12. Juni 2014 (IV-Nr. 143 S. 2) dahingehend, als der aktuelle Zustand bei fehlenden Befunden nicht beurteilbar und damit eine Aussage betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin müsse im Begutachtungsinstitut L.___ erneut begutachtet werden, wobei es nebst der orthopädischen und psychiatrischen nun auch einer neurologischen und pneumologischen Neubegutachtung bedürfe. Daher teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 (IV-Nr. 144 f.) mit, es sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Orthopädie / Psychiatrie / Neurologie und Pneumologie) notwendig. Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog übermittelt und eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um allfällige Zusatzfragen einzureichen. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstellte innert zehn Tagen nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) erfolgen. Die Beschwerdeführerin stellte sich mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 151) auf den Standpunkt, eine weitere Begutachtung – bei der auch die internistische und angiologische Fachrichtungen miteinbezogen werden müssten – sei weder notwendig noch zumutbar. Ferner wurden neun Ergänzungsfragen eingereicht. Daran hielt die Beschwerdeführerin auch mit Eingaben vom 18. bzw. 25. August 2014 fest (IV-Nrn. 154, 156).

2.5     Mit Mitteilung vom 12. März 2015 (IV-Nr. 158) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung beim Begutachtungsinstitut O.___ durchgeführt werde. Ferner wurden ihr die Gutachterpersonen sowie die entsprechenden Fachdisziplinen (inkl. Angiologie und Innere Medizin) mitgeteilt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um triftige Einwendungen gegen die Gutachter geltend zu machen. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 25. März 2015 eine beschwerdefähige Zwischenverfügung beantragen und die Notwendigkeit einer Begutachtung bestreiten (IV-Nr. 161). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 162) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl am Begutachtungsinstitut O.___ als auch an den Gutachterpersonen fest, lehnte die Zusatzfragen ab und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 164) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.95 vom 13. Juli 2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das Festhalten an einer umfassenden medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie die Ablehnung des Weiterleitens der Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin seien nicht zu beanstanden. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.6     Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 173 f.) Gelegenheit, sich zum beiliegenden «Fragenkatalog Revision» zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (IV-Nr. 177) liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei mit der vorgesehenen Begutachtung beim Begutachtungsinstitut O.___ nicht einverstanden und es seien in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen durchzuführen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 180) wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, an den Begutachtungen teilzunehmen. Sofern sie daran nicht oder nur ungenügend mitwirke, werde der Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was zu einer Rentenaufhebung oder -reduktion führen könne. Mit Mitteilung vom 22. Januar 2016 (IV-Nr. 182) wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass eine umfassende medizinische Untersuchung beim Begutachtungsinstitut O.___ notwendig sei und nachträglich noch eine kardiologische Begutachtung durch Dr. med. P.___ durchgeführt werde. Triftige Einwendungen gegen einen oder mehrere Gutachterpersonen könnten bis 25. März 2015 eingereicht werden. Das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts O.___ datiert vom 10. März 2016 (IV-Nrn. 183.1 - 183.6). Zu diesem liess sich die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 vernehmen (IV-Nr. 187). Zur Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 188) äusserte sich das Begutachtungsinstitut O.___ am 13. Mai 2016 (IV-Nr. 189). Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 29. August 2016 (IV-Nr. 191 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Zu den daraufhin durch die Beschwerdeführerin am 10. November 2016 eingereichten und am 5., 22. Dezember 2016, 5. Januar 2017 ergänzten Einwänden (IV-Nrn. 195, 197, 200, 202) liess die Beschwerdegegnerin den RAD-Arzt Dr. med. M.___ am 23. Januar 2017 Stellung nehmen (IV-Nr. 204). Aufgrund der am 20. Januar 2017 weiter eingereichten medizinischen Berichte durch die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 205) ergänzte der RAD-Arzt Dr. med. M.___ mit Aktennotiz vom 24. Januar 2017 (IV-Nr. 206) seine bereits verfasste Stellungnahme. Zu den durch die Beschwerdeführerin am 10. Februar und 31. Juli 2017 eingereichten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 207, 209) und den durch die Beschwerdegegnerin selbst eingeholten medizinische Akten (IV-Nrn. 211 f.) nahm Dr. med. M.___ am 3. Oktober 2017 nochmals Stellung (IV-Nr. 214 S. 2 ff.).

2.7     Am 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215 f.) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis 6. November 2017 werde das Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen einer Verlaufsbegutachtung mit der Durchführung beauftragt. Zum Fragenkatalog könnten innert gleicher Frist Zusatzfragen eingereicht werden. Trotz den am 6. November 2017 erhobenen Einwänden durch die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 217) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an den vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ fest und passte den Fragenkatalog an.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.a)            Es sei die vorgesehene Begutachtung wegen unzulässiger Vorbefassung und wegen der Unzumutbarkeit aus geographischen Gründen bei einer anderen als der vorgeschlagenen O.___ in Auftrag zu geben und sich diesbezüglich mit der Versicherten einvernehmlich gemäss BGE 139 V 349 zu einigen, wobei als Gutachterstellen von der Versicherten die folgenden vorgeschlagen werden:

-    Q.___

-    R.___

-    S.___

  b) Eventualiter: Es sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen Gutachterstelle als der O.___ in Auftrag zu geben.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5.    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4.       Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (A.S. 17) verzichtet die Beschwerdegegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf die Aufbietung der Beschwerdeführerin zur Begutachtung.

5.       Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (A.S. 18) erklärt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.

6.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 11. April 2018 (A.S. 22) hält die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 25. April 2018 seine Kostennote ein (A.S. 24 ff.). Eine Kopie davon geht am 26. April 2018 (A.S. 27) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.       Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. I. E. 3, Ziff. 4 hiervor). Ein entsprechender Anspruch besteht bei Entscheiden über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungen gehören. Das vorliegende Verfahren betrifft die Anordnung eines noch durchzuführenden Gutachtens und damit keinen zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). Der konventionsrechtliche Anspruch greift daher nicht. Ein sachlicher Anlass, eine Parteibefragung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Dieses Beweismittel wird in der Beschwerde angerufen, ohne dass aber dargelegt wird, welchen Beweis es zu erbringen vermöchte. Nach den Vorbringen in der Beschwerde steht die Gutachterstelle, die mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt werden soll, im Vordergrund. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.

3.       Nach der neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1, 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2, 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017, mit der die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung durch die vorbefassten Gutachterpersonen des Begutachtungsinstituts O.___ festhält und den Fragenkatalog anpasst, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

4.       In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2017 vom 16. August 2017 E. 4.1). Die vorliegend angefochtene Verfügung erging am 22. Dezember 2017 und betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 22. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen massgebend.

5.       Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden.

6.

6.1     Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2).

6.2     Am 1. März 2012 ist Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist – beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um den neuen Anhang V ergänzt (vgl. https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34 gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2018]). Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen (definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen) andererseits (Rz 2077 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012, N 17 ff.).

6.3     Das KSVI, Anhang V, hält in der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet, alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind gemäss Rz 2077.5 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O., N 15 f.).

Das Kreisschreiben sieht im Weiteren vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zwölf Tagen ab Versand der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin um maximal zehn Tage verlängert werden (Rz 2077.9 und 2084 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

6.4     Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz. 2077 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1 S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1).

7.       Da aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist, ist dieser zunächst zu bestimmen:

7.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a; BGE 131 V 164 E. 2).

7.2     Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1, 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 1.2), aber bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum Dispositiv oder zur Begründung (Motive) gehört, nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden kann, sondern sich vielmehr entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die Prüfung aufdrängt, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417; ZAK 1988, S. 42 E. 1b mit Hinweisen).

7.3     Die vorliegend streitige Verfügung vom 22. Dezember 2017 (A.S. 1 ff.) betrifft im Wesentlichen die Festlegung der für die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin vorgesehenen Gutachterstelle sowie den Fragenkatalog. So führt die Beschwerdegegnerin im Dispositiv aus, sie halte an der Abklärung durch die vorbefassten Gutachterpersonen der O.___ fest und passe den Fragenkatalog im Sinne der Erwägungen an (A.S. 2).

7.4     Anfechtungs- und auch Streitgegenstand bilden daher vorliegend einerseits das für die polydisziplinäre Begutachtung vorgesehene Begutachtungsinstitut – die O.___ – sowie andererseits der angepasste Fragenkatalog. Obschon die Beschwerdegegnerin im Titel der Verfügung und im Dispositiv festhält, dass sie «an den vorbefassten Gutachterpersonen der O.___» festhalte, sind damit nicht die konkreten Gutachterpersonen gemeint, sondern einzig das Begutachtungsinstitut O.___. Dies geht auch aus der Mitteilung vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) hervor, in welcher die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass sie u.a. über die an der Abklärung beteiligten Ärztinnen und Ärzte informiert werde, sobald diese bekannt seien. Somit wird die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zum gegebenen Zeitpunkt die konkreten Gutachterpersonen noch mitteilen und ihr Gelegenheit geben, sich zu diesen zu äussern. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen einzelne Gutachterpersonen des Vorgutachtens vom 10. März 2016 (A.S. 12 ff.) ist daher nicht einzutreten.

8.         Streitig und zu prüfen ist daher einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 zu Recht am Begutachtungsinstitut O.___ festgehalten hat. Die Notwendigkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sowie der Fragenkatalog werden demgegenüber vor dem Versicherungsgericht nicht (mehr) beanstandet.

9.       Einzugehen ist zunächst auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung nicht um eine Verlaufsbegutachtung, sondern um eine Neubegutachtung handle (A.S. 12). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wurde die Beschwerdeführerin durch das Begutachtungsinstitut O.___ im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten und noch laufenden Revisionsverfahrens bereits am 10. März 2016 (IV-Nr. 183.1) polydisziplinär begutachtet. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Aufgrund der nach diesem Gutachten verfassten ärztlichen Berichte kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin indes nicht ausgeschlossen werden: So hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.) fest, die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsunfähig und seit der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen des Gutachtens des Begutachtungsinstituts O.___ im Januar 2016 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Da zudem eine Schmerzexazerbation ins rechte Bein sowie eine persistierende Ischialgie rechts dokumentiert sind und der operative Eingriff vom 23. Januar 2017 nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe, haben sich die Gutachter des Begutachtungsinstituts O.___ nun im Rahmen eines neuen Gutachtens im Wesentlichen mit einem Vergleich der aktuellen Gesundheitssituation zu derjenigen im Vorgutachten (Untersuchungen vom 20., 21. Januar, 9. Februar 2016, IV-Nr. 183.1 S. 60, 69, 75, IV-Nr. 183.2, 183.4, 183.5) zu befassen. In diesem Sinne lautete denn auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. M.___ vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 214 S. 2 ff.). Dies ist auch in Bezug auf den Gutachterpersonen vorzulegenden Fragenkatalog (A.S. 2) ersichtlich, bei dem die Fragen Nrn. 4 und 5 auf eben diese Veränderungen gerichtet sind. Demzufolge handelt es sich bei dem durchzuführenden Gutachten um ein Verlaufsgutachten. Von einer – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 10) – Überprüfung der Schlüssigkeit der früheren Expertise kann somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher bei der Auftragsvergabe für die noch durchzuführende Verlaufsbegutachtung korrekt vorgegangen und hat den Auftrag zu Recht direkt dem Begutachtungsinstitut O.___ erteilt. So wurde das bereits durch das Begutachtungsinstitut O.___ am 10. März 2015 erstattete polydisziplinäre Gutachten (IV-Nrn. 183.1 - 183.3) via Plattform SuisseMED@P vergeben (vgl. E-Mail Abraxas vom 4. März 2015, IV-Nr. 157), womit die Voraussetzung gemäss E. II. 7.2 hiervor für die Vergabe eines Verlaufsgutachtens bei der vorbefassten Stelle erfüllt ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), wonach in Bezug auf die Gutachterstelle eine einvernehmliche Lösung zu suchen sei, kann ohnehin nicht gefolgt werden. So sind die Aufträge bei polydisziplinären Gutachten – mit Ausnahme von Verlaufsgutachten – immer nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P zu vergeben (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor).

10.     Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen, wonach die vorgesehene Begutachtung wegen der Unzumutbarkeit aus geografischen Gründen bei einer anderen Begutachtungsstelle als der O.___ in Auftrag zu geben sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor), greift nicht. So wird in der Beschwerde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb dieses Argument nicht nachvollziehbar ist.

11.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

12.

12.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2   Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – gemäss Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.         Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2018.36 — Solothurn Versicherungsgericht 09.05.2018 VSBES.2018.36 — Swissrulings