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Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2019 VSBES.2018.283

20 febbraio 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,071 parole·~5 min·3

Riassunto

Prämienverbilligung kantonal

Testo integrale

Urteil vom 20. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Anspruch von A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 2). In der dagegen gerichteten Einsprache vom 14. September 2018 liess die Beschwerdeführerin die erhöhte Vermögensanrechnung für die Prämienverbilligung pro 2018 beanstanden und beantragen, es seien sämtlich Verfügungen der Beschwerdegegnerin zu revidieren, welche gestützt darauf unrechtmässig ergangen seien (AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte, und sprach der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung von CHF 984.00 zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 1. Dezember 2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 f.). Das Rechtsbegehren richtet sich dabei auf die «gesamte Gruppe von Betroffenen einer erstmaligen Absicht der Erhöhung [des variablen Vermögensanteils], von neu 50 %, statt bisheriger 20 %».

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 10 f.).

Der Präsident des Versicherungsgerichts hält in der Verfügung vom 17. Januar 2019 (A.S. 12 f.) fest, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei einzig der angefochtene Einspracheentscheid zu beurteilen. Nach vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters habe die Beschwerdegegnerin zu Recht davon abgesehen, sämtliche Verfügungen zu überprüfen, welche die gleiche Konstellation betreffen würden. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis 31. Januar 2019 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält und einen formellen Entscheid des Gerichts wünscht. Innert dieser Frist lässt sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (s. A.S. 14).

II.

1.       Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Auf die Prämienverbilligung pro 2018 sind die Bestimmungen anwendbar, die in diesem Anspruchsjahr in Kraft standen (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

2.

2.1     Gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse über Prämienverbilligungen ist die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben (§ 160 Abs. 3 SG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), dies in analoger Anwendung der Regelung für das Einspracheverfahren in Sachen Prämienverbilligung (s. § 160 Abs. 2 SG und n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2015.315 vom 29. April 2016 E. II. 1.1).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein (rechtliches oder tatsächliches) schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).

2.2     Die Beschwerdeführerin begehrt vor dem Versicherungsgericht keine höhere Prämienverbilligung. Sie erklärt vielmehr in der Beschwerdeschrift, dass der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 ihrem Einsprachebegehren bezüglich des eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung vollumfänglich entsprochen habe (s. A.S. 6: «Der aktuelle Einspracheentscheid der AKSO gibt mir in sämtlichen meiner bemängelten Punkte soweit recht, als diese sich auf die Betreffnis der [Beschwerdeführerin] beziehen»). Die Beschwerdeführerin ist folglich in dieser Hinsicht durch den Einspracheentscheid nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann.

2.3     Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer Einsprache, dass sämtliche Entscheide der Beschwerdegegnerin über die Prämienverbilligung pro 2018, in denen ein Prozentsatz des Vermögens als massgebendes Einkommen angerechnet wurde, überprüft und korrigiert werden. Darauf ist die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten (s. A.S. 2, E. II. A). Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich durch den Einspracheentscheid beschwert, denn sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin das Einsprachebegehren materiell behandelt. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten, als die Eintretensvoraussetzungen im Einspracheverfahren zu prüfen sind.

Die Legitimation im Einspracheverfahren setzt wie im Beschwerdeverfahren ein schutzwürdiges Interesse voraus (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 70). Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Einsprache dem Adressaten der angefochtenen Verfügung verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die Verfügung mit sich bringen würde. Der Einsprecher muss durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Adressat im materiellen Sinn die Verfügung anficht, sondern ein Dritter (s. BGE 130 V 560 E. 3.3 S. 563 f.). Bei der Bejahung der Legitimation von Dritten ist Zurückhaltung geboten (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Ein Rechtsschutzinteresse wird nur bejaht, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann (s. BGE 114 V 94 E. 3b S. 97, ARV 2005 S. 148 E. 1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall: Es ist weder ersichtlich, welchen direkten Nutzen ihr die Überprüfung des Prämienverbilligungsanspruchs von irgendwelchen Drittpersonen bringen sollte (zumal wenn sie mit der ihr zugesprochenen Prämienverbilligung einverstanden ist), noch besteht eine besondere Beziehung zu den Streitigkeiten zwischen der Beschwerdegegnerin und den Antragstellern für Prämienverbilligung, welche enger wäre als bei beliebigen Dritten. Das allgemeine staatsbürgerliche Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Rechts genügt nicht (vgl. BGE 127 V 80 E. 3a/bb S. 83). Damit stellt sich die Beschwerde, soweit darin sinngemäss verlangt wird, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Punkt auf die Einsprache einzutreten, als unbegründet heraus.

2.4     Zusammenfassend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das verbleibende Anliegen der Beschwerdeführerin kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden.

3.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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