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Solothurn Versicherungsgericht 29.04.2019 VSBES.2018.259

29 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,915 parole·~25 min·3

Riassunto

Unfallversicherung

Testo integrale

Urteil vom 29. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler   

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch ORION Rechtsschutz-Versicherung AG

Beschwerdeführer

Gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 17. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.        

1.1     Der 1953 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. August 2005 bei der Firma B.___ als Produktionsmitarbeiter in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2     Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2018 (Suva-Akten Nummer [Suva-Nr.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2018 um 08:30 Uhr auf nasser Fläche ausgerutscht und habe dabei das linke Knie angeschlagen. Es sei eine Schwellung im linken Knie aufgetreten. Die Beschwerdegegnerin übernahm als gesetzliche Leistung die Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Am 20. März 2018 führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, [...], eine Röntgenuntersuchung des linken Knies in vier Ebenen durch (Suva-Nr. 3) und veranlasste daraufhin weitere Abklärungen mittels MRI (Suva-Nr. 3). Im Rahmen der durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Knies vom 27. März 2018 wurden folgende Befunde festgestellt (Suva-Nr. 10): «Schrägeinriss des Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss». In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. April 2018 am linken Knie operiert (arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links; Suva-Nr. 11). Am 25. Mai 2018 holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Suva-Nr. 15). Gestützt auf diese teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 mit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. Februar 2018 und den gemeldeten Beschwerden, weshalb keine Leistungen mehr per 16. April 2018 erbracht würden (Suva-Nr. 17). Nach Eingang der Stellungnahme des behandelnden Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juni 2018 (Suva-Nr. 25) holte die Beschwerdegegnerin erneut die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 29) ein. Gestützt darauf schloss sie den Fall mit Verfügung vom 6. Juli 2018 mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 5. Februar 2018 und den gemeldeten Beschwerden per 16. April 2018 ab (Suva-Nr. 29). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Einsprache erheben (Suva-Nr. 32) und eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 15. August 2018 einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 6. Juli 2018 fest. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Suva-Nr. 35; A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2018 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

     1.  Der Einsprache-Entscheid vom 17. September 2018 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2018 über den 16. April 2018 hinaus Leistungen gemäss UVG auszurichten.

     2.  Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

     3.  Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2018.

4.       Die Parteien halten mit Replik vom 29. November 2018 (A.S. 36 ff.) bzw. Duplik vom 13. Dezember 2018 (A.S. 43) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5.       Die am 14. Januar 2019 durch die Vertretung des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.) geht mit Verfügung vom 16. Januar 2019 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3     Die Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

3.

3.1     Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3     Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1, 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1).

3.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.5     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

4.

4.1     Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, publ. in: AJP 2006 S. 1290).

4.2     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.3       Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.4       Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 17. September 2018 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.     

5.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 5. Februar 2018 mit dem die Verfügung vom 6. Juli 2018 bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 16. April 2018 eingestellt hat.

5.2     Die Akten enthalten zum relevanten Sachverhalt im Wesentlichen die folgenden Angaben:

5.2.1    Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, [...], vom 20. März 2018 (Suva-Nr. 3) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen: «V.a. mediale Meniskusläsion Knie links; Valgusgonarthrose links». Als Nebendiagnose führte er eine Hypothyreose auf. Im Weiteren hielt er fest, am 5. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit dem linken Bein ausgerutscht und beim Auffangen eines drohenden Sturzes sei es zu einem Rotationstrauma mit dem linken Knie gekommen. Es seien sofort Schmerzen medial, lateral und Schwellung des linken Knies eingetreten. In der Zwischenzeit sei die Schwellung zurückgegangen, aber es bestünden persistierend belastungsabhängige Schmerzen medial und lateral. Radiologisch hätten sich bisher Zeichen der lateralen Arthrose ergeben, die durch das Trauma sicherlich aktiviert worden seien. Dazu bestünden auch Zeichen einer medialen traumatischen und akuten Meniskusläsion. Es würden weitere Abklärungen mittels MRI stattfinden.

5.2.2    Die am 27. März 2018 durch den Radiologen Dr. med. G.___, Klinik D.___, durchgeführte MRT des Kniegelenkes links (Suva-Nr. 10) hat folgende Beurteilung ergeben: «Schrägeinriss des Innenmeniskus, betreffend die Pars intermedia und das Hinterhorn; laterale Gonarthrose mit breiten Typ IV Knorpelulzerationen femoral und tibial; ausgefranster und mehrfach eingerissener Aussenmeniskus in allen Abschnitten, es besteht der Verdacht auf ein zentrales Meniskusfragment interkondylär; Typ III Knorpelulzerationen betreffend die Trochlea; intraartikulärer Erguss».

5.2.3    Am 5. April 2018 konsultierte der Beschwerdeführer erneut Dr. med. C.___, der die Diagnosen eines «medialen Meniskushinterhornrisses Knie links» sowie einer «aktivierten Valgusgonarthrose links» stellte (Suva-Nr. 4). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Beschwerden an seinem linken Knie und sei deshalb in den Alltagsbelastungen beeinträchtigt. Das MRI habe eine ausgedehnte Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn und ebenso meniskale Schäden am lateralen Meniskushinterhorn, eine Arthrose im lateralen Kompartiment sowie einen deutlichen Erguss ergeben. Es sei für am 16. April 2018 ein Eingriff am linken Knie (arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links) vorgesehen (vgl. hierzu Operationsbericht vom 16. April 2018, Suva-Nr. 11). 

5.2.4    Am 25. Mai 2018 holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein (Suva-Nr. 15). Dr. med. E.___ verneinte die Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar 2018 zurückzuführen sei. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe schon eine erhebliche Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt. Es sei zunächst eine Prellung genannt worden, wobei eine solche primär nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu verursachen. Dann werde später von den behandelnden Ärzten ein Rotationstrauma erwähnt. Ein solches Rotationstrauma würde natürlich wesentlich besser zu einer unfallkausalen medialen Meniskusläsion passen. Dies habe nur einen Schönheitsfehler: Ein adäquates Rotationstrauma gehe mit Bänderläsionen einher und diese lägen hier nicht ansatzweise vor, nicht einmal eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes. Zudem imponiere in der MRT die Meniskusläsion medial als typisch degenerativ. Eine derart komplexe Meniskusveränderung sei degenerativ. Auch im Operationsbericht würden deutliche Auffaserungen im lädierten medialen Meniskus benannt. Die Aspekte zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden. Somit liege keine überwiegende wahrscheinliche Kausalität für die Operation vom 16. April 2018 zum Ereignis vom 5. Februar 2018 vor.

5.2.5    Der Beschwerdeführer konsultierte am 14. Juni 2018 erneut Dr. med. C.___, der in seinem Bericht gleichen Datums die Diagnose eines «St. n. AS TME medial und lateral links am 16. April 2018» stellte (Suva-Nr. 20). Weiter führte er aus, die präoperativen Beschwerden seien verschwunden, der Beschwerdeführer habe noch eine Schwellung und teilweise Schmerzen bei Drehbewegungen des Kniegelenkes. Er sei deshalb vom Hausarzt bis zum Ende seiner Arbeitstätigkeit bis 19. Mai 2018 krankgeschrieben worden. Die Untersuchung habe den Befund eines noch deutlichen Ergusses und einer ergussbedingten Bewegungseinschränkung mit Flexion/Extension 120/0/0 ergeben. Es bestünden keine Meniskuszeichen mehr.

5.2.6    Am 22. Juni 2018 nahm sodann der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zum vorgesehenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2018 (Suva-Nr. 17) Stellung (Suva-Nr. 25). Er führte aus, der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin habe in seiner Beurteilung nicht begründet, warum ein zuvor schmerzfrei funktionierendes linkes Knie, welches nach einem Rotationstrauma vom 5. Februar 2018 durch einen Sturz auf nassem Boden akut geschwollen und schmerzhaft bei Belastung und Beugung geworden sei, nicht unfallbedingt verletzt worden sein solle. Es erfolge lediglich durch den Vertrauensarzt die Beurteilung, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die akut nach diesem Unfallereignis aufgetreten seien, bei zuvor klinisch unauffälligem Knie, seien sehr wohl sicher und wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Zusammenhang von Beschwerden nach einem Unfallereignis sei der bedeutendste Beweis für die Ursächlichkeit des Schadens durch den Unfall. Dazu komme dann noch der MRI-Beweis eines Einrisses des Meniskus. In den allerwenigsten Fällen lägen Voruntersuchungen von betroffenen Regionen bei Schmerz- und Beschwerdefreiheit vor, die einen vorher / nachher Beweis führen lassen würden, weshalb der Beschwerdeeintritt und der unmittelbare Zusammenhang der Beschwerden das massgebende Beurteilungskriterium für einen Unfallschaden seien. Vorherige Untersuchungen und Behandlungen hätten das rechte Knie betroffen.

5.2.7    Der ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 21. Juni 2018 (Suva-Nr. 28) lässt sich entnehmen, dass Dr. med. E.___ an seiner bisherigen stellungnehmenden Beurteilung vom 25. Mai 2018 festhalte. Wie bereits genannt, habe der Beschwerdeführer vorbestehend eine bereits deutlich fortgeschrittene femorotibiale laterale Gonarthrose gehabt. Dies habe nicht nur die MRT, sondern auch die Arthroskopie gezeigt. Im femorotibialen lateralen Bereich sei der Meniskus in Folge der fortgeschrittenen Abnutzung destruiert. Dies wirke sich natürlich auch auf die femorotibiale mediale Seite aus. Hier würden sich auch, wie intraoperativ beschrieben, eher degenerative Veränderungen am medialen Meniskus zeigen, typisch sei hierfür auch die Lokalisation. Es fehlten jegliche Begleitverletzungen, wie sie für ein Rotationstrauma, welches Voraussetzung für eine traumatische Meniskusläsion sei, erwartet werden müssten. Die Bandstrukturen seien unauffällig. In der MRT existiere zudem ein Ganglion der hinteren Gelenkkapsel, hinweisend auf einen bereits längeren Verlauf der Entwicklung der Meniskusschädigung. Alle Aspekte zusammen genommen gebe es keine konkreten Hinweise für eine traumatische Meniskusläsion durch Anschlagen des Kniegelenkes am 5. Februar 2018 (Schadenmeldung) oder später gemeldetem «Rotationstrauma».

5.2.8    In seiner medizinischen Stellungnahme vom 15. August 2018 (Suva-Nr. 32 S. 8 f.) führte der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ aus, gemäss seinen Unterlagen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation ein Ereignis am 5. Februar 2018 während der Arbeit in der Ziegelfabrikation mit einem Ausrutschen mit dem linken Bein und einem Rotationstrauma mit dem linken Knie beim Auffangen eines drohenden Sturzes beschrieben, worauf es sofort zu Schmerzen medial und lateral sowie zu einer Schwellung des Kniegelenkes gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bei vorbestehender lateraler Gonarthrose einen Riss im lateralen Meniskus (Lappenriss im Hinterhornbereich und Auffaserungen des übrigen Meniskus) sowie einen Lappenriss am medialen Meniskus im Hinterhornbereich erlitten, welcher durch die Rissbildung stellenweise aufgefasert gewesen sei. Den lateralen Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden deutlichen Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei normalem Knorpelüberzug im medialen Kompartiment (das heisse, es bestehe medial keine Arthrose) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5. Februar 2018 anzusehen. Dr. med. C.___ könne deshalb dem Kreisarzt Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2018 nicht folgen. Insbesondere könne er der Argumentation nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma zwingend Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jährigen Erfahrung habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den peripheren Strukturen keinerlei pathologische Befunde aufgewiesen hätten. Der Riss des medialen Meniskus mit entsprechender Schmerzsymptomatik medial sei durch das ihm vom Beschwerdeführer beschriebenen Unfallereignis (Rotationstrauma beim Auffangen eines drohenden Sturzes) durchaus geeignet, eine Schädigung in dieser Art zu verursachen.

Weiter hielt Dr. med. C.___ fest, die Veränderungen des lateralen Meniskus könnten durchaus im Zusammenhang mit unfallfremden Faktoren (Valgusgonarthrose) bestehen. Der mediale Meniskusriss sei jedoch nicht im Zusammenhang mit dieser Arthrose zu sehen, zumal medial keinerlei Zeichen einer Arthrose bestünden. Die Tatsache, dass ein Riss mit Auffaserungen verbunden sei, sei auf die Faserstruktur des Meniskus zurückzuführen. Es sei keinesfalls so, dass traumatische Meniskusrupturen zwingend glatte Rissränder aufweisen würden, da dies bei der Faserstruktur des Meniskus gar nicht immer möglich sei.

Aus dem Verlauf mit anamnestisch verschwundenen präoperativen Beschwerden (zum Zeitpunkt der Konsultation vom 14. Juni 2018) dürfe davon ausgegangen werden, dass einerseits das traumatische Meniskusproblem medial habe gelöst werden können und andererseits die traumatische Aktivierung der Valgusgonarthrose mit begleitender Meniskusverletzung durch das Unfallereignis eine vorübergehende Verschlimmerung ab dem 5. Februar 2018 bis zur vorläufig abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni 2018 verursacht habe. Soweit der Kreisarzt Dr. med. E.___ die Auffassung vertrete, ein Rotationstrauma gehe mit einer Bänderläsion einher, welche hier nicht ansatzweise vorliege, sei ihm entgegenzuhalten, dass das MRI am 27. März 2018 (ca. sieben Wochen nach dem Trauma) durchgeführt worden sei, weshalb Spuren von Bandzerrung sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses Argument fragwürdig erscheine.

6.       Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und 21. Juni 2018 (vgl. E. II. 5.2.4 und 5.2.7 hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob dies korrekt ist:

6.1     Am 25. Mai 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.___ zum ersten Mal Stellung zur Frage, ob die Operation vom 16. April 2018 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. Februar zurückzuführen sei und verneinte diese mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Valgusgonarthrose als Vorschaden gehabt und zudem sei eine Prellung, wie dies zunächst erwähnt worden sei, nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Selbst wenn, wie dies später von den behandelnden Ärzten bezeichnet worden sei, von einem Rotationstrauma auszugehen wäre, sei die Kausalität vorliegend zu verneinen, zumal ein adäquates Rotationstrauma mit Bänderläsionen einhergehe, welche hier nicht ansatzweise vorliegen würden. Die Aspekte zusammengenommen würden ergeben, dass hier auch im Bereich des medialen Meniskus (lateral werde das ja gar nicht diskutiert, sondern angenommen) keine unfallkausalen strukturellen Läsionen bestünden (Suva-Nr. 15). Am 21. Juni 2018 hielt Dr. med. E.___ an seiner Beurteilung fest. Auf rund einer Seite hielt er den aktenmässigen Verlauf fest, ohne jedoch die in der Zwischenzeit ergangenen Berichte des behandelnden Facharztes Dr. med. C.___ vom 14. Juni 2018 sowie des Hausarztes med. prakt. F.___ vom 22. Juni 2018 zu erwähnen. Somit setzte er sich mit den Einwendungen des Hausarztes im letztgenannten Bericht nicht auseinander. Der im Einspracheverfahren eingegangene Bericht des behandelnden Facharztes Dr. med. C.___ vom 15. August 2018, worin er sich zur Frage der Unfallkausalität äussert und eine gegenteilige Meinung vertritt, wurde weder dem Kreisarzt zur erneuten Stellungnahme vorgelegt, noch wurde er im Einspracheentscheid berücksichtigt, was vom Beschwerdeführer zu Recht bemängelt wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 9; A.S. 18). Der behandelnde Facharzt führte aus, den lateralen Meniskusriss könne man durchaus im Zusammenhang mit der bestehenden deutlichen Valgusgonarthrose sehen, der mediale Meniskusriss sei jedoch bei normalem Knorpelüberzug im medialen Kompartiment mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfalles vom 5. Februar 2018 anzusehen. Sodann geht Dr. med. C.___ – entgegen der Argumentation von Dr. med. E.___, wonach die Unfallkausalität im Bereich des lateralen Meniskus ja gar nicht diskutiert werde (vgl. Suva-Nr. 15) – davon aus, dass die traumatische Aktivierung der Valgusgonarthrose mit begleitender Meniskusverletzung durch das Unfallereignis eine vorübergehende Verschlimmerung ab 5. Februar 2018 bis zur vorläufig abschliessenden Kontrolle vom 14. Juni 2018 verursacht habe. Bereits in seinem Bericht vom 20. März 2018, der dem Kreisarzt vorlag, ging der behandelnde Facharzt davon aus, radiologisch bestünden bisher Zeichen der lateralen Arthrose, welche durch das Trauma sicherlich aktiviert worden sei (Suva-Nr. 3). Am 5. April 2018 stellte er sodann die Diagnose einer «aktivierten Valgusgonarthrose links» (Suva-Nr. 4). Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. E.___ davon ausging, die Unfallkausalität im Bereich des lateralen Meniskus werde nicht diskutiert. Sodann führte Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 15. August 2018 aus, er könne insbesondere dem Argument des Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht zustimmen, dass bei einem Rotationstrauma zwingend Bandstrukturen im MRI verändert sein müssten. In seiner 35jähringen Erfahrung habe er viele Patienten mit Meniskusrissen gesehen, welche in den peripheren Strukturen keinerlei pathologischen Befunde aufgewiesen hätten. Sodann bringt er vor, Dr. med. E.___ dürfte entgangen sein, dass das MRI vom 27. März 2018 ca. sieben Wochen nach dem Trauma durchgeführt worden sei, weshalb Spuren von Bandzerrungen sicher nicht mehr zu erkennen seien und damit dieses Argument des Kreisarztes sehr fragwürdig erscheine. Welche dieser Auffassungen zutrifft, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich beurteilen. Dr. med. E.___ setzte sich mit der Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht auseinander, obwohl diese Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. E.___ aufwirft und eine vertiefte Auseinandersetzung geboten gewesen wäre. Das zentrale Argument des Kreisarztes, ein Rotationstrauma, das geeignet ist, einen Meniskusriss zu verursachen, müsste zwingend auch zu bildgebend nachweisbaren Veränderungen der Bandstrukturen führen, wird durch den behandelnden Spezialarzt, der sich auf seine langjährige Erfahrung beruft, bestritten. Eine gerichtsnotorische Erfahrungstatsache, welche die Antwort auf diese Frage enthalten würde, existiert nicht. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die aus dem Verwaltungsverfahren vorhandenen Abklärungsergebnisse des Kreisarztes Dr. med. E.___ nicht als beweiswertige Beurteilungsgrundlage betrachtet werden können. Ob das Dahinfallen jeglicher kausaler Bedeutung des Unfallereignisses vom 5. Februar 2018 per 16. April 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, lässt sich bei der bestehenden Aktenlage nicht beurteilen. Anders als Dr. med. E.___ bejahen sämtliche anderen involvierten Ärzte die (Teil-) Unfallkausalität der Kniebeschwerden. Unter diesen Umständen lassen sich zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung nicht verneinen. Dies genügt, damit ergänzende Abklärungen erforderlich werden (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.2     Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine hinreichende Begründung betreffend die Verneinung der natürlichen Kausalität vorliegt. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach ihre Leistungen nicht per 16. April 2018 einstellen dürfen, sondern in Bezug auf die Kausalität weitere Abklärungen tätigen müssen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Übernahme der Kosten des operativen Eingriffs vom 16. April 2018. Indem die Beschwerdegegnerin ohne ergänzende Abklärungen gestützt auf die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes Dr. med. E.___ vom 25. Mai und 21. Juni 2018 den Fallabschluss per 16. April 2018 verfügte, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und die bundesrechtlichen Vorgaben an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Berichte (vgl. E. II. 4.3 hiervor) verletzt. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer zuverlässigen und schlüssigen orthopädisch-rheumatologischen Beurteilung des linken Knies. Die Beschwerdegegnerin wird den medizinischen Sachverhalt abklären und die Kausalität neu beurteilen zu haben. Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Eventualbegehren die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. I. 2. Ziff. 2 hiervor; A.S. 11). Es rechtfertigt sich, diesem Antrag stattzugeben und abweichend von der Regel, wonach festgestellte Abklärungslücken durch ein Gerichtsgutachten zu beseitigen sind, eine Rückweisung vorzunehmen.

6.3       Bei dieser Gelegenheit wird die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. II. 2.3 hiervor) zu prüfen haben. Diese setzt voraus, dass eine Listenverletzung (d.h. eine der in der genannten Bestimmung aufgezählten Verletzungen) vorliegt. Dies trifft hier in Form eines Meniskusrisses (Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) zu. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2008 S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). Auf das Kriterium des äusseren Faktors wird explizit verzichtet (Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva], BBl 2014 7922). Wann in diesem Zusammenhang eine «vorwiegende» Verursachung vorliegt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. In der Lehre wird analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG (Berufskrankheit bei Listenerkrankung oder Listenstoff) ein Anteil von mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen verlangt (André Nabold, UVG-Kommentar, Bern 2018, S. 100 ff., Art. 6 UVG N 44; Markus Hüsler: Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017 26 ff., 34). Der (Gegen-)Beweis der vorwiegend krankhaften oder degenerativen Pathogenese der Listendiagnose ist somit erbracht, wenn für die Richtigkeit einer degenerativ oder krankhaft begründeten Verletzung mehr Indikatoren vorliegen als für die traumatische Pathogenese (Evalotta Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, SZS 2018 335 ff., 356 f.).

7.

7.1     Damit ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.

7.2       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. d ATSG).

Nach der Rechtsprechung gilt es im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Die von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 47 f.) weist einen Zeitaufwand von 5,9 Stunden nebst CHF 45.00 Auslagen aus, insgesamt – mit dem beantragten Ansatz von CHF 210.00 – CHF 1'382.85 (inkl. MwSt.). Dies erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu bezahlen.

7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den strittigen Anspruch neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'382.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

VSBES.2018.259 — Solothurn Versicherungsgericht 29.04.2019 VSBES.2018.259 — Swissrulings