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Solothurn Versicherungsgericht 08.07.2019 VSBES.2018.241

8 luglio 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,284 parole·~26 min·2

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 8. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 28. Februar 2001 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 18) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1961, per 1. März 1997 eine ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2004 (IV-Nr. 64) die bis dahin ausgerichtete IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von 27 % auf Ende des folgenden Monats aufgehoben und die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. Mai 2006 abgewiesen hatte (IV-Nr. 99), meldete sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an (IV-Nr. 106). Mit Verfügung vom 29. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 25 % ab (IV-Nr. 240). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2015 abgewiesen (VSBES.2014.135; IV-Nr. 263). Auf eine zwischenzeitlich am 5. Dezember 2014 eingereichte Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2016 (IV-Nr. 268) nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 29. April 2014 verändert hätten.

2.       Am 1. Februar 2018 (IV-Nr. 270) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und reichte in der Folge zahlreiche medizinische Unterlagen ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 275) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 (IV-Nr. 276) mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwendungen (IV-Nr. 280) und reichte unter anderem einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278) ein.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5 ff.) und verlangt sinngemäss Rentenleistungen und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (A.S. 33 f.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil 9C_169/2019 vom 13. März 2019 (A.S. 39 ff.) nicht ein.

6.       Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

4.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde aufgrund neuer relevanter Arztberichte, eingereicht von PD Dr. E.___, Bezug nehmend auf eine psychiatrische Expertise von Dr. C.___ in [...], sowie von seinem Hausarzt Dr. med. F.___, sein allgemeiner Zustand im Ganzen veranschaulicht. Zu der Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom RAD könne er nur den Kopf schütteln. Gestützt auf die Akten sei eine Verschlechterung aus physischen und psychischen Gründen erwiesen. Zudem werde von Dr. med. F.___ im Arbeitszeugnis seit Jahren geschrieben, dass er 100 % arbeitsunfähig sei, mit dem Vermerk einer generellen Verschlechterung des physischen Zustandes. Darauf angesprochen, habe sich Herr Dr. med. F.___ dahingehend geäussert, dass es einem Menschen nicht schlechter gehen könne, ausser Exitus. Schliesslich brauche es keine neuen Abklärungen, da bereits alles abgeklärt sei. Man brauche nur die Akten zu studieren.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung seit der letzten, auf einer umfassenden Rentenabklärung basierenden Verfügung vom 29. April 2014 nicht glaubhaft machen können. In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 lege Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, überzeugend dar, weshalb eine Verschlechterung nicht glaubhaft sei. Dieser führe aus, es sei bereits früher vermutet worden, dass beim Versicherten eine Persönlichkeitspathologie vorliege (zuletzt H.___, 2010), eine dadurch begründete relevante Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht konstatiert worden. Allerdings könne auch der Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern kodiere die Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher ungewöhnlich) unter F 68.8./F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen einer Persönlichkeitspathologie bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren bekannt und sollte auch schon in der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten vorgelegen haben. Eine Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante Arbeitsfähigkeit aber keineswegs aus. Das strukturelle Organisationsniveau der Persönlichkeit erscheine nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom Vorliegen eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden. Daher könne aus psychiatrischer Sicht anhand der vorgelegten Berichte das Vorliegen neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei dem Versicherten oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen gelten. Des Weiteren gehe auch aus der Aktennotiz von Dr. med. B.___ vom 13. Februar 2018 hervor, dass die vorliegenden Arztberichte keine Hinweise enthielten, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen.

6.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

6.1     Was die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___, [...], vom 24. August 2018 (IV-Nr. 291 S. 10 f.) anbelangt, ist vorweg Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 19. Februar 2018 das Nichteintreten angedroht, wenn er innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel einreiche, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die nachfolgende Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid auf Grund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Das Gericht hat neue, nach Erlass der angefochtenen Verfügung beigebrachte Beweismittel grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2005, I 619/04, E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichte Stellungnahme von PD Dr. med. E.___ vom 24. August 2018 ist demnach vorliegend nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen.

6.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, auf einer umfassenden Leistungsabklärung basierenden, Ablehnungsverfügung – vorliegend am 29. April 2014 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 27. Juli 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.2.1  Bei ihrer letzten auf einer umfassenden Rentenprüfung basierenden leistungsabweisenden Verfügung vom 29. April 2014, welche vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 bestätigt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das J.___-Gutachten vom 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 222) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·         Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- oder Defizitsymptomatik

·         Chronisch wiederkehrende Zervikalgien und Lumbalgien bei degenerativen Wirbelveränderungen und alter lumbaler Diskopathie ohne Neurokompression, bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer geringen Skoliose

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·           akzentuierte Persönlichkeit F73.1

·           psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen F54

·           schädlicher Gebrauch von Alkohol F10.1

·           Verdacht auf funktionelle Magen-Darm-Beschwerden mit chronisch rezidivierenden

epigastrischen Schmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten, anamnestisch Diarrhoe: aktuell unter Einnahme von hochdosierten Opiaten eher Verstopfungstendenz

·           kombinierte Laktose/Fruktoseintoleranz (seit 05/2009 unter entsprechender Diät), Laktulose H2-Atemtest (Laktulose 30 g) 08/1 1: keine Hinweise auf bakterielle Überwucherung, verlängerte orozökale Transitzeit

·           St. n. Resektion eines neuroendokrinen Tumors der Papilla vateri 06/2008, Histologie B08.25494 (Pathologie, Länggasse Bern): gut differenzierter neuroendokriner Tumor der Papille/des Duodenums (Lamina propriarrela submucosa), niedrige Proliferationsrate (2 %) und knapp RO-Resektion (0,4 mm Abstand zum Abtragungsrand)

·           St. n. Cholezystektomie 06/2008

·           Makrozytose mit isolierter Erhöhung der Gamma-GT Aktivität

·           Anamnestische Gicht

·           Nikotinabusus (40 PY)

·           Verdacht auf Opiat-Abhängigkeit

·           Helicobacter negative Antrumgastritis und Bulbitis, axiale Hiatushernie ohne aktive Refluxösophagitis

·           Leichte Ileitis terminales bei chronischer Einnahme von NSAR

·           Hypertriglyceridämie

·           Hypercholesterinämie

·           Hepatopathie bei chronischem Alkoholkonsum

·           Vaskuläre Enzephalopathie, bildtechnisch gleichbleibend mit allenfalls leichtgradiger, unspezifischer kognitiver Störung

·           Leichte akute distal symmetrische Polyneuropathie, wahrscheinlich nutritiv-toxischer Genese

·           Episodische Migräne ohne Aura seit Kindesalter

·           Leichtgradige Affektion Nervi ulnaris bds.

·           Zervikalsyndrom

·           Hyperurikämie, radiologisch ohne relevante Arthrodestruktion an Füssen und Händen

·           Zustand n. Klavikular-Fraktur rechts

·           Wiederkehrende Schulterarthralgien links bei Impingement-Konstellation linke Schulter MRT 08/07

·           ISG-Arthrose, radiologisch asymptomatisch

·           Zustand n. Rippenfrakturen, posttraumatischen Sulcus ulnaris-Syndrom und Ellenbogendistorsion, Unfall v. 4. November 2006

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Parkettleger sei unzumutbar, hingegen sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Verweistätigkeit 100 % arbeits- bzw. leistungsfähig in einem zeitlichen Rahmen von achteinhalb Stunden pro Tag an jeweils fünf Tagen pro Woche. Weiter führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit 1996 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehe sowohl retrospektiv als auch aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer durchweg möglich gewesen, abgesehen von kürzeren Arbeitsunfähigkeiten, bedingt durch die Operation des gastrointestinalen Tumors. Ein dem Leiden angepasster Arbeitsplatz dürfe nur leichte, höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten umfassen. Diese müssten im Wechselrhythmus erbracht werden. Wirbelsäulenzwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Belasten der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse seien unbedingt zu vermeiden. Schwere körperliche Tätigkeiten seien insgesamt dauerhaft nicht zumutbar. Die intellektuellen Anforderungen am Arbeitsplatz sollten nicht zu hoch sein. Hinweise für Einschränkungen der Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen beim Beschwerdeführer bestünden keine. Für die psychische Befindlichkeit wären berufliche Massnahmen sogar förderlich und auf keinen Fall schädlich.

6.2.2      Von den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bzw. bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 eingereichten Unterlagen sind im Wesentlichen Folgende von Belang:

6.2.2.1   Im Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015 (IV-Nr. 274.3 S. 1), wo der Beschwerdeführer vom 2. – 4. September 2015 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen:

1.      Chronisches Schmerzsyndrom multifaktorieller Ätiologie

-        Hauptfokus: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L2/3, L4/5; Spondyloarthrose L4/5); klinisch anhaltende lokale Entzündungs- / Überwärmungsreaktion, lokale Hyperalgesie, St.n. multiplen lokalen Infiltrationsmassnahmen ohne anhaltenden Benefit

-        Gichtarthropathie, Periarthropathia humeroscapularis bds, St.n. rez. Bursitiden, myogelotisch-myofasziale Schmerzausweitung v.a. im Bereich Gesäss, Schultergürtel, Rücken, V.a. Spannungskopfschmerzen

-        Schmerzchronifizierungsrisikofaktoren: Painproneness, Diagnose 2

-        Hinweise für zunehmende Schmerzzentralisierung im Sinne Schmerzausweitung und Rückgang der Analgetikawirkung

2.      Rezidivierende depressive Störung multifaktorieller Ätiologie –

klinisch: affektive Reizbarkeit, Adynamie, Erschöpfungssymptomatik, latente Suizidalität

-        St.n. wiederholt fehlgeschlagener Psychopharmakotherapie

jahrelange Schlafstörung mit erhöhter Tagesmüdigkeit, vermehrtem Schlafbedürfnis

-        Hypotestosteronismus (DD opiatinduziert)

3.      Vaskuläre Leukenzephalopathie ED 08/2011 bei Mikroangiopathie unklarer Ursache

-        St.n. Synkope unklarer Ätiologie 08/2011, anamnestisch rez. Episoden mit Bewusstseinsfunktionsstörungen

-        Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung, verminderte Kurzzeitgedächtnisleistung

-        CvRF: Nikotinabusus, positive Familienanamnese bezüglich Stroke

4.      Jahrelanger Analgetika- und Sedativabedarf

jahrelanger Benzodiazepinbedarf mit Benzodiazepingewöhnung

jahrelange Opiatanalgetikatherapie

regelmässiger und langjähriger Alkohol- und Nikotinkonsum

5.      Hinweise für Persönlichkeitsveränderungen

akzentuierte Persönlichkeitszüge

rez. intermittierende Bewegungsund Empfindungsstörungen

interaktionell: zurückhaltend-vorsichtig, reizbar, mit zunehmender Verbitterungs- und Rückzugstendenz

6.      Distal-symmetrische, sensomotorische Polyneuropathie (axonal-betont), einhergehend mit subjektiver Gangunsicherheit

Nebendiagnosen:

7.      Neuroendokriner Tumor Papilla vateri

-        06/08 Resektion

8.      St. n. Fingerkuppenverletzung Dig II Hand rechts

9.      St.n. nicht-diszolierter Weber C Fraktur 10/2014

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zugewiesen worden bei rezidivierendem Einknicken der rechten unteren Extremität. Dabei sei er auch mehrmals gestürzt und habe den Kopf angeschlagen. Er habe berichtet, seit einigen Tagen psychisch stark belastet zu sein, da er den Bericht über eine mögliche Pfändung seines Hauses bekommen habe. Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, im Status habe sich eine beidseitige muskuläre Atrophie der unteren Extremitäten mit reduzierter Muskelkraft gezeigt. Der restliche neurologische Status sei bis auf die beidseitig vorbestehende Neuropathie distal unauffällig. In einer Computertomographie des Schädels habe eine Blutung oder lschämie ausgeschlossen werden können. Konventionell-radiologisch hätten ossäre Läsionen als Ursache für das Einknicken ebenfalls ausgeschlossen werden können. Man interpretiere die zunehmende Schwäche der Beine am ehesten im Rahmen der psychosozialen Belastungssituation.

6.2.2.2   Im Bericht der Klinik L.___ [...] vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 21) wurde festgehalten, die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt bei persistierenden Schmerzen im OSG rechts und Schulter rechts nach Sturz vor 4 Wochen. Die klinische Beurteilung sei schwierig gewesen, da der Beschwerdeführer unter Methadon keine Druckdolenz angegeben habe. Radiologisch habe sowohl im OSG als auch in der Schulter rechts eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe keine weitere Therapie oder Abklärung gewünscht und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

6.2.2.3   Im Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung Psychosomatik des I.___, [...], vom 31. August 2016 (IV-Nr. 274.2 S. 12) wurden die im Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.2.2.1) gestellten Diagnosen weitestgehend übernommen, wobei zu den akzentuierten Persönlichkeitszügen die Differentialdiagnose «F60.9 Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet» gestellt wurde.

6.2.2.4   Im Bericht der M.___ vom 3. Dezember 2016 (IV-Nr. 274 S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Status nach laparoskopisch assistierter Narbenherniennetzplastik am 22. Juli 2016

2.    Status nach transduodenaler Ampullektomie mit Sphinkterplastik des Ductus choledochus und Erweiterungsplastik der Pankreasgangmündung, Cholezystektomie 06/2008

3.    Chronisches Schmerzsyndrom (F45.41)

4.    Rezidivierende depressive Störung (gemäss Bericht N.___ 20. Oktober 2016)

Beim Beschwerdeführer bestehe bezüglich abdominaler Narbenherniennetzplastik ein unauffälliger Verlauf, das Abdomen sei bland, rezidivfrei, aber noch etwas druckdolent im Bereich der kaudalen Netzfixationen. Diesbezüglich unauffälliger Verlauf.

6.2.2.5   Im Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017 (IV-Nr. 274.2 S. 5) wurde ausgeführt, die notfallmässige Selbstzuweisung des Beschwerdeführers sei erfolgt, nachdem er aufgrund eines «Nichtvorhandenseins des linken Beines» seit 14 Tagen nun mehrfach gestürzt sei. Er habe berichtet, er habe nicht eine Kraftminderung des linken Beines, sondern es bestehe das Gefühl eines Nichtvorhandenseins des linken Beines, sodass wenn er beim Gehen dieses belasten wolle, es wegbreche und er umfalle. Bei Eintritt habe sich ein leicht hypertoner, normokarder und afebriler Patient in gutem Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch habe sich eine symmetrisch bilaterale Kraftminderung auf M2 beider unterer Extremitäten bei allerdings gut ausgebildeter Muskulatur und Abwesenheit von Abschürfungen oder Prellmarken als Korrelat zu anamnestisch berichteten Sturzereignissen gezeigt. Laboranalytisch habe sich ein minimal erhöhtes CRP (8 mg/1) bei leichter Leukozytose (13.2 G/l) gezeigt, welche jedoch nicht als Korrelat zu den beschriebenen Beschwerden interpretiert würden.

6.2.2.6   Im Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 274.2 S. 2) wurde festgehalten, es bestünden ein unauffälliger Situs bei Status nach Ampullektomie, eine unauffällige Nebenpapille, eine unkomplizierte axiale Hiatushernie sowie eine hämorrhagische Antrumgastritis, DD biliär.

6.2.2.7   Im Bericht betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 274 S. 1) wurde zur Beurteilung ausgeführt: «Über das Altersmass hinausgehende generalisierte cerebrale Atrophie bei vaskulärer Encephalopathie mit Leukencephalopathie im Marklager der Grosshirnhemisphären, chronisch ischämischen Infarkten in den Basalganglien beidseits sowie im Hirnstamm. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung vom 22. Februar 2017 keine neu aufgetretene Ischämie, keine Blutung oder Raumforderung.»

6.2.2.8   In seinem Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 (IV-Nr. 274.1) hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, fest, hiermit bestätige er, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe.

6.2.2.9   Im psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 278 S. 3 ff.) wurde ausgeführt, die Hinweise auf eine Pathologie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könnten mit Bezug zur ICD-10 als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8/ F69) mit somatoformen, histrionischen, narzisstischen und schizoiden Anteilen eingeordnet werden. Die Persönlichkeitsstörung sei im Fall des Beschwerdeführers als Charakterstörung bzw. Störung zwischenmenschlicher Beziehung gemäss Kapitel F6 rein formal «ohne hinreichende Information» zu kodieren, sie könne jedoch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht «inhaltlich genügend» begründet werden. Sie sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in Form eines aktuell neurasthenischen Syndroms dekompensiert. Mit Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 seien eine Reihe von klinisch wichtigen, länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern gemeint. Sie seien Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen (Charakterstörung bzw. Störung zwischenmenschlicher Beziehung). Meist entstünden diese Zustandsbilder und Verhaltensmuster als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung (hierzu seien die vorliegenden Informationen im Fall des Beschwerdeführers nicht hinreichend). Die spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.xx) und die kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen (lCD-10 F61) seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigten (vgl. hier die aktuellen Hinweise des Beschwerdeführers und die Angaben in den Akten inkl. 2 Begutachtungen durch O.___ 1999 und 2004). Häufig gingen sie mit einem unterschiedlichen Ausmass persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher (vgl. hier die interaktionellen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten, die missglückte berufliche Reintegration sowie die soziale Isolation). Die Persönlichkeitsstörung stelle grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Der Beschwerdeführer könne so auch bei einer (psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bzgl. unspezifischer (bspw. depressiver) Syndrome unterstützt werden. Eine Motivation dazu verneine der Beschwerdeführer, nachdem bei ihm ein somatisches Krankheitserleben vorherrsche. Seine interaktionellen Defizite würden vollständig alloplastisch zugeordnet. Der Einsatz einer entsprechenden Therapie sei ausserdem rein therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells motiviert. Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil (vgl. u. a.: K. Schmeck, 5. Schlüter-Müller: Verlauf und Prognose der schweren Persönlichkeitsstörungen, Schweizer Archiv für Neurologie und Psychiatrie, 2012; 163[5]: 166-70).

6.2.2.10 Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD (IV-Nr. 275), fest, aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung wesentlich verändert hätte. In den Berichten des I.___ würden die bekannten Diagnosen aufgezählt, ohne dass aber eine wesentliche Verschlechterung beschrieben werde. Im Sommer 2016 sei der Versicherte wegen symptomatischen Bauchwandhernien operiert worden, der Verlauf sei komplikationslos und regelrecht gewesen. Eine Notfallkonsultation sei Anfang 2017 wegen einer wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des linken Beines erfolgt. Eine organische Ursache für das «Gefühl des Nichtvorhandenseins» des linken Beines habe nicht eruiert werden können. In diesem Zusammenhang sei eine MRI-Untersuchung des Kopfes gemacht worden. Dieser Befundbericht liege nicht vor. Anlässlich einer MRI-Verlaufsuntersuchung Ende 2017 werde aber festgehalten, dass im Befund gegenüber der Voruntersuchung im Januar 2017 keine Progredienz der bekannten vaskulären Encephalopathie erkennbar sei. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit 2016 relevant verändert habe.

6.2.2.11 In der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___, [...], vom 22. März 2018 (IV-Nr. 278) wurde ausgeführt, bereits 2005 sei eine testpsychologische Untersuchung bei einem anerkannten psychiatrischen Fachgutachter, Dr. med. C.___, angeordnet worden, welche neben der Depressivität den Aspekt der Persönlichkeitsstörung («zwanghafte, narzistisch und schizoid-misstrauische Persönlichkeitszüge») in den Fokus gestellt habe. Aufgrund einer endlosen Kette interpersoneller Konflikte (sei es im Privatbereich, im Spitalmilieu wie auch im Bereich öffentlicher Ämter) habe man denselben Verdacht gehabt. Anamnestisch bestätige sich entsprechend eine bereits seit Kindheit bestehende tiefgreifende Problematik, angefangen mit schwerer Ausgrenzung im eigenen Familienbereich, Zwangsversorgung in einem Institut mit Gewalterfahrung und Gewaltanwendung, dies bei einer intelligenten Grundpersönlichkeit. Eine erneute Standortbestimmung bei demselben versicherungsgutachterlichen Psychiater, Dr. med. C.___, habe 2017 diesbezüglich noch ein deutlich verschärftes Profil gezeigt (siehe Psychiatrisch-Psychotherapeutischer Fachbericht 2017, S. 5 und 6).

6.2.2.12 In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD (IV-Nr. 284), fest, dass bei dem Versicherten eine Persönlichkeitspathologie vorliege, sei bereits früher (zuletzt H.___, 2010) vermutet, eine dadurch begründete relevante Arbeitsunfähigkeit aber nicht konstatiert worden. Allerdings könne auch der Bericht von Dr. med. C.___ (2017) nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60.xx/F 61) stellen, sondern kodiere die Auffälligkeiten der Persönlichkeit des Versicherten (eher ungewöhnlich) unter F 68.8./F 69. Grundsätzlich sei das Vorliegen einer Persönlichkeitspathologie bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren bekannt, und sollte auch schon in der Zeit der Erwerbstätigkeit des Versicherten vorgelegen haben. Eine Persönlichkeitspathologie schliesse eine relevante Arbeitsfähigkeit auch keineswegs aus. Entscheidend für das hinreichende Funktionsniveau bei Persönlichkeitspathologien sei das strukturelle Organisationsniveau der Persönlichkeit. Dieses erscheine in diesem Falle nachvollziehbar gut und weitgehend erhalten. Auch vom Vorliegen eines allgemeinen sozialen Rückzugs könne nicht ausgegangen werden, sofern er vermutet werde, erscheine er als selektiv und gewollt – worauf die langjährige funktionierende Partnerschaft, aber auch die gelegentlichen Restaurationsarbeiten für Kunden Hinweise gäben. Ergänzend zur Einschätzung des somatischen Sachverhaltes durch den RAD (13. Februar 2018) könne daher auch aus psychiatrischer Sicht des RAD anhand der vorgelegten Berichte das Vorliegen neuer medizinischer Sachverhalte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei dem Versicherten oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als überwiegend wahrscheinlich plausibel ausgewiesen gelten. Bisher bereits bekannte medizinische Sachverhalte würden nur etwas anders ausgedrückt (Persönlichkeitspathologie), oder, erstaunlicherweise trotz ihrer potenziellen Auswirkungen, gar nicht erwähnt (Substanzmissbrauchs resp. -abhängigkeits-Problematik und deren Auswirkungen).

6.3         Stellt man den Ausführungen der J.___-Gutachter im Gutachten vom 25. Oktober 2013 die vorgenannten, vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Arztberichte gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Aus somatischer Sicht kann eine relevante gesundheitliche Verschlechterung gestützt auf die schlüssigen Ausführungen der RAD-Ärztin, Dr. med. B.___, vom 13. Februar 2018 ohne Weiteres verneint werden. Die aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Stürze erfolgten Hospitalisationen ergaben keine Pathologien (vgl. Austrittsbericht des K.___ vom 20. Oktober 2015, Bericht der Klinik L.___ [...] vom 2. Juni 2016). Eine Notfallkonsultation Anfang 2017 wegen einer wahrscheinlich dissoziativen Bewegungsstörung des linken Beines ergab ebenfalls keine organische Ursache für das «Gefühl des Nichtvorhandenseins» des linken Beines (vgl. Bericht des Notfallzentrums des I.___ vom 13. Februar 2017). Nach der im Sommer 2016 wegen symptomatischen Bauchwandhernien durchgeführten Operation war der Verlauf komplikationslos und regelrecht (vgl. Bericht der M.___ vom 3. Dezember 2016). Eine diesbezügliche dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich nicht. Schliesslich ergeben sich auch aus dem Bericht betreffend die Gastroskopie vom 24. Mai 2017 sowie dem Bericht betreffend MRI des Schädels vom 8. Dezember 2017 keine Hinweise für eine relevante gesundheitliche Verschlechterung aus somatischer Sicht. Sodann ist eine gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu kann vorweg auf die schlüssige Stellungnahme vom 12. Juli 2018 von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, verwiesen werden. Dieser nimmt zwar auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Bezug, aus seiner Stellungnahme geht aber mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er auch das vorliegend entscheidende Glaubhaftmachen einer Veränderung verneint. Zwar stellt Dr. med. C.___ in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachbericht vom 5. Juli 2017 erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Eine damit einhergehende relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche sich seit der letzten Rentenverfügung vom 29. April 2014 manifestiert hätte, lässt sich jedoch weder dem Bericht von Dr. med. C.___ noch der Stellungnahme von PD Dr. med. E.___, Leiter Psychosomatische Medizin, I.___, [...], vom 22. März 2018, entnehmen. Die Dres. med. C.___ und E.___ umschreiben in ihren Berichten im Wesentlichen die Persönlichkeitsauffälligkeiten des Beschwerdeführers, wie diese auch schon aus den Vorakten bekannt sind. So weist Dr. med. D.___ korrekt darauf hin, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsproblematik bei dem Versicherten bereits seit vielen Jahren aktenkundig ist. Eine solche wurde unter anderem im J.___-Gutachten vom 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 222) thematisiert: Auffallend sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen, impulsiven und teilweise ängstlich-misstrauischen Anteilen. Das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung werde allerdings nicht erreicht. Aus psychiatrischer Sicht seien folgende Diagnosen zu stellen: Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1); psychische Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54); schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Aus diesen Diagnosen ergebe sich keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe demnach von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit. Bereits im Abschlussbericht der tagesklinischen Betreuung Psychosomatik des I.___, […], vom 31. August 2016 wurde die Differentialdiagnose F60.9 «Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet» gestellt. Diese Diagnose wurde in diesem Bericht jedoch nicht näher begründet. Wie Dr. med. G.___ zudem zurecht anfügt, vermöge auch Dr. med. C.___ nicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu stellen, sondern verweise eher ungewöhnlich auf die Diagnosen F 68.8./F 69 («Sonstige näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen» / «Nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörung»). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Alleine durch die nun durch Dr. med. C.___ erstmals gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lässt sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes demnach nicht begründen. Es kommt, wie Dr. med. C.___ selbst festhält, hinzu, dass die mit einer derartigen Störung verbundenen Verhaltensmuster meist schon relativ früh im Verlauf der individuellen Entwicklung entstehen. Dass eine solche Störung beim 1961 geborenen Beschwerdeführer in den letzten Jahren neu aufgetreten wäre, ist auch vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich. Mit Blick auf die frühere gutachterliche Beurteilung, welche die schon damals festgestellten Auffälligkeiten als bloss akzentuierte Persönlichkeitszüge interpretierte, muss von einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustands ausgegangen werden. Eine solche ist revisions- und neuanmeldungsrechtlich irrelevant.

Daran ändern auch die mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 gemachten Ausführungen nichts. Er begründet darin sinngemäss eine zunehmende gesundheitliche Verschlechterung mit Verweis auf die Mindereinnahmen bzw. sein fehlendes Einkommen. Für fehlendes Einkommen sind jedoch vielerlei Gründe denkbar, weshalb alleine daraus noch nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden kann. Eine gesundheitliche Verschlechterung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liesse sich nur durch medizinische Akten belegen, was aber nach dem vorgehend Gesagten nicht erstellt ist.

Gesamthaft betrachtet ist somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2018.241 — Solothurn Versicherungsgericht 08.07.2019 VSBES.2018.241 — Swissrulings