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Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2019 VSBES.2018.210

12 dicembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,149 parole·~16 min·3

Riassunto

Invalidenrente und Rückforderung

Testo integrale

Urteil vom 12. Dezember 2019     

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Michael Weissberg

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und Rückforderung (Verfügungen vom 10. Juli und 29. August 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht aufgrund von Rückenbeschwerden (vgl. IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 15.32 S. 10) seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Nr. 15.31).

2.       Zusammen mit seiner Ehefrau, die eine halbe IV-Rente bezieht, gründete der Beschwerdeführer im Herbst 2013 die B.___ GmbH mit Sitz in [...] (eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn seit 13. September 2013 [IV-Nr. 36]).

3.       Im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Rentenrevision gab der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, da bei ihm 2013 Lungenkrebs diagnostiziert worden sei (IV-Nr. 27 S. 1 Ziff. 1.1 f.). Des Weiteren gab er an, in einem Pensum von 20 - 30 % als Aushilfe bei der B.___ GmbH tätig zu sein (IV-Nr. 27 S. 2 Ziff. 2). 

4.       In der Folge holte die Beschwerdegegnerin neben aktuellen medizinischen Berichten (IV-Nrn. 28 ff. und 32 S. 6 ff.) bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 31 S. 3 ff.) sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr. 31 S. 9 f.) ein.

5.       Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den Gesundheitszustand als unverändert bezeichnete (IV-Nr. 34 S. 2), und nach Einsicht in die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 35, 38.1 und 41) sowie die AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 IV-Nrn. 38.2 und 42), nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 45 S. 2 f.). Sie ermittelte neu einen IV-Grad von 55 % und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen.

6.       Mit Schreiben vom 2. März 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 46).

7.       Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 49). Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018 die rentenreduzierende Verfügung (IV-Nr. 50, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

8.       Die Rückforderungsverfügung folgte am 29. August 2018 (A.S. 7 ff.).

9.       Der Beschwerdeführer lässt am 7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenherabsetzende Verfügung vom 10. Juli 2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 29. August 2018 erheben und deren Aufhebung beantragen (A.S. 11).

10.     Mit Zuschrift vom 9. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 23). Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

11.     Am 21. November 2018 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 25 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28).

12.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt hat.

2.      

2.1     Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu melden. Da er dies unterlassen habe, habe er seine gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie die Aufrechnung des unverteilten Gewinns bei unveränderter medizinischer Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der Gründung der eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr 2016 resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem Gewinnvortrag vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag von CHF 59'616.49, welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden Gesellschaftern aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens der GmbH gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage sein effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 38'338.00 (Lohn 2016 gemäss Meldung an AHV von CHF 14'567.50 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im Betrieb mitarbeiteten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene Lohngestaltung nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016 bezeichne sich der Beschwerdeführer als «Aushilfe» und gebe ein Jahreseinkommen von CHF 12'870.00 an. Als Mitinhaber einer GmbH liege es fernab, sich als Aushilfe zu bezeichnen. Er sei im Handelsregister als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies unabhängig von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche Tätigkeit als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH für sich, indem der Betrieb so gut laufe, dass er sich grundsätzlich einen viel höheren Lohn ausbezahlen könnte.

Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 85'762.00 (Valideneinkommen brutto als Hauswart im Jahr 2002, geschützt durch das EVG-Urteil I 122/04 vom 3. November 2005 = CHF 72'540.00 zzgl. der Teuerung) und ein Invalideneinkommen von CHF 38’338.00 vor. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 47’424.00, was einem IV-Grad von 55 % entspricht (vgl. A.S. 2).

2.2     Der Beschwerdeführer bestreitet das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass er als selbständig Erwerbender behandelt wird (A.S. 13). Hingegen bestreitet er die Berechnung des Invalideneinkommens. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich festhalten, dass das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige Gewinn einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25. Dabei rechne die Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des Jahres 2016 dazu, was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015, ob er bezogen worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen des Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier einzig ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden dürfen, wovon die Hälfte dem Beschwerdeführer anzurechnen wäre. Unter Berücksichtigung seiner Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte er nach wie vor einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art. 28 IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der Unternehmung des Beschwerdeführers zeige zudem, dass es ihm und seiner Ehefrau nicht möglich gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen, ohne dass deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die flüssigen Mittel Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe sich ebenfalls nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital belaufen. Dieser Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den buchhalterischen Gewinn der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten Liquiditätsengpass geraten, welcher die Existenz der Firma gefährdet hätte. Auch aus diesem Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Einkünfte aufzurechnen, welche er nicht hätte beziehen können, ohne die Existenz seiner Firma zu gefährden. Deshalb sei die Reduktion der Rente nicht gerechtfertigt.

3.

3.1    

3.1.1  Ob eine Person als selbständig oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, Rz. 3028.1 mit Hinweis).

3.1.2  Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszug zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es ihm ohne weiteres möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der Unternehmung massgeblich zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer wird demnach korrekterweise als selbständig Erwerbstätiger behandelt, was von seiner Seite auch nicht bestritten wird.

3.1.3  Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert hat. Die Rückenbeschwerden (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, IV-Nr. 28 S. 5), die ausschlaggebend waren für den Rentenanspruch seit 1998, bestehen nach wie vor unverändert. Hinzugekommen ist im Jahr 2012 die Diagnose eines nicht-kleinzelligen Bronchuskarzinoms im rechten Oberlappen, welches operativ entfernt wurde und seither anamnestisch, klinisch und konventnionell-radiologisch keine Hinweise für ein Rezidiv oder Metastasen gegeben sind (IV-Nrn. 28 S. 10, 29 S. 1 und 30 S. 2). Weiter hinzugekommen ist eine Quadrizepssehnenruptur rechts (IV-Nr. 32 S. 10), welche ebenfalls operativ angegangen wurde und einen guten Genesungsverlauf genommen hat (IV-Nr. 32 S. 8 ff.). Seitens des Hausarztes wird der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt als stationär beschrieben (IV-Nr. 28 S. 6, vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2016 [IV-Nr. 34 S. 2]). Die bisherige Tätigkeit als Hauswart erachtet er als weiterhin zumutbar, jedoch in einem zeitlich begrenzten Rahmen von zwei bis vier Stunden pro Tag, je nach Schmerzsituation.

Mit der beruflichen Entwicklung (der Beschwerdeführer war bei der letzten rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht erwerbstätig [IV-Nr. 19 S. 2 Ziffer 2] und arbeitet nunmehr bei einer GmbH, an der er hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche Veränderung vor, welche grundsätzlich einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dieser habe sich im Jahr 2016 in rentenrelevantem Ausmass reduziert, was der Beschwerdeführer bestreitet.

3.2

3.2.1  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2.2  Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

Demgegenüber ist das Invalideneinkommen entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine entscheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens angerechnet werden. Die Restrukturierung eines (Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenminderungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).

3.2.3  Das Valideneinkommen in der Höhe von CHF 84’762.00 basiert auf den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 1998 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] vom 30. Januar 2004 E. 6.1 [IV-Nr. 15.32]) und wurde unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird. Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens:

Der Beschwerdeführer gab im Revisionsfragebogen mit Blick auf die 2012 erhaltene Diagnose eines Bronchuskarzinoms an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IV-Nr. 27). Aus Sicht des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.___ konnte dies allerdings nicht bestätigt werden (vgl. IV-Nr. 29). Aus hausärztlicher und versicherungsinterner Sicht wurde der Zustand aber als stabil bzw. stationär bezeichnet und keine Verbesserung festgestellt (IV-Nrn. 28 S 6 und 34 S. 2). Im Fragebogen für Arbeitgebende wird festgehalten, der Beschwerdeführer führe Büroarbeiten aus, mache Fahrten und schreibe Offerten (IV-Nr. 31 S. 7). Schwere oder langdauernde Arbeiten übe er keine aus. Dies ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Rückenbeschwerden) des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei als Vorsitzender der Geschäftsführung in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen (A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin scheint zu übersehen, dass der Beschwerdeführer genau dies tut, indem er sich hauptsächlich den körperlich leichten Büroarbeiten widmet. Aber abgesehen davon liesse sich alleine aufgrund der Verantwortung, die der Beschwerdeführer als Vorsitzender der Geschäftsführung trägt, und der Entscheidbefugnis, die ihm zukommt, auf jeden Fall ein höheres Einkommen rechtfertigen als dasjenige, welches er sich ausbezahlen lässt. Insbesondere rechtfertigt es sich aufgrund seiner Position als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitgeberin mit Einzelunterschrift, welcher die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr. 36), ihm grundsätzlich die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 13).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet, dass als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation zu einer Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016: CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 41 S. 3]) vorzunehmen.

Dem Argument des Beschwerdeführers, es dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital (CHF 40'000.00) die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen sich die kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00 (vgl. IV-Nr. 41 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten die Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin annimmt; vgl. IV-Nr. 41 S. 5).

3.2.4  Das Invalideneinkommen berechnet sich demnach wie folgt:

Jahresgewinn 2016                CHF     40'719.24

./. Kontokorrent                      CHF      -7'307.45

                                               CHF     33’411.79

davon ½:                                CHF     16'705.90

zzgl. ausbez. Lohn 2016        CHF   +14'567.50

Invalideneinkommen:             CHF     31'273.40

Dem Valideneinkommen von CHF 85’762.00 steht ein Invalideneinkommen von CHF 31’273.00 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 54’489.00, was einem IV-Grad von 64 % entspricht. Der so ermittelte IV-Grad begründet nach wie vor einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es besteht somit kein Anlass für eine Rentenreduktion.

4.       Zusammenfassend ist die Beschwerde begründet und folglich gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ausgehend von einem IV-Grad von 64 % nach wie vor Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Verfügungen vom 10. Juli und 29. August 2018 sind aufzuheben.

5.      

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Rechtsanwalt Weissberg macht in seiner Kostennote einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden und 10 Minuten à CHF 270.00 für anwaltliche Bemühungen geltend (A.S. 26 f.). Hiervon sind die Positionen vom 15. Februar bis 2. März 2018 in Abzug zu bringen, da sie vorprozessualen Aufwand betreffen. Des Weiteren können die Positionen «E-Mail an AXA Winterthur» vom 26. Oktober 2018 sowie die beiden «Schreiben an Ausgleichskasse» vom 26. Oktober 2018 und 19. November 2018 nicht berücksichtigt werden, da der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist. Ebenfalls in Abzug zu bringen ist die Position «Begleitschreiben an Klientschaft» vom 19. November 2018, weil davon auszugehen ist, dass sie das (nicht zuordenbare) Schreiben an die Ausgleichskasse vom gleichen Datum betrifft. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf 4 Stunden. Ein Aufwand in dieser Höhe mag auf den ersten Blick gering erscheinen, es ist aber zu berücksichtigen, dass es zum vorliegenden ein Parallelverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (ebenfalls durch Rechtsanwalt Weissberg vertreten) gibt, in dem sich weitgehend dieselben Fragen stellen. Die beiden Beschwerdeschriften stimmen denn auch in weiten Teilen überein. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'040.00, die Auslagen betragen CHF 56.40. Mit der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'180.80.

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 und 29. August 2018 aufgehoben.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'180.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

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