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Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2019 VSBES.2018.209

12 dicembre 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,119 parole·~16 min·3

Riassunto

Invalidenrente und Rückforderung

Testo integrale

Urteil vom 12. Dezember 2019  

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichterin Hunkeler  

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und Rückforderung (Verfügungen vom 10. Juli und 9. August 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Juni 2009 aufgrund eines chronischen cervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine halbe IV-Rente (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011 [IV-Stelle Beleg-Nr. 80]).

2.       Zusammen mit ihrem Ehemann, der eine dreiviertel IV-Rente bezieht, gründete die Beschwerdeführerin im Herbst 2013 die B.___ GmbH mit Sitz in [...] (eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn seit 13. September 2013 [IV-Nr. 91]).

3.       Im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle des Kantons Solothurns (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert. Weiter hielt sie im Revisionsfragebogen fest, sie sei als Aushilfe in einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH tätig (IV-Nr. 84 S. 2 Ziff. 2).

4.       In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___ GmbH Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ein sowie die Lohnausweise 2014 und 2015 (IV-Nr. 87).

5.       Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher den unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestätigte (IV-Nr. 89 S. 3), und nach Einsicht in die Jahresrechnungen 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.1 und 96) sowie die AHV-Lohnmeldungen der Jahre 2014 bis 2016 (IV-Nrn. 93.2 und 97), nahm die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich vor (IV-Nr. 99 S. 2 f.). Sie ermittelte neu einen IV-Grad von 24 % und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 in Aussicht, die halbe IV-Rente rückwirkend ab 1. Januar 2016 aufzuheben.

6.       Mit Schreiben vom 2. März 2018 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 100).

7.       Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei ihrem Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 103). Gestützt darauf hielt sie an ihrem Entscheid fest und erliess am 10. Juli 2018 die rentenaufhebende Verfügung (IV-Nr. 104, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

8.       Die Rückforderungsverfügung folgte am 9. August 2018 (A.S. 6 f.).

9.       Die Beschwerdeführerin lässt am 7. September 2018 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Juli 2018 sowie die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2018 erheben und deren Aufhebung beantragen (A.S. 8 ff.).

10.     Mit Zuschrift vom 9. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten (A.S. 21). Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

11.     Am 21. November 2018 reicht Rechtsanwalt Dr. iur. Weissberg seine Kostennote zu den Akten (A.S. 23 ff.). Diese wird der Beschwerdegegnerin am 23. November 2018 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 26).

12.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2016 aufgehoben hat.

2.      

2.1     Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe erst im Rahmen der im Januar 2016 durchgeführten Revision von der Gründung der B.___ GmbH erfahren (A.S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Tätigkeit umgehend zu melden. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt und die Rente seit 2016 zu Unrecht bezogen. Die Lohnbezüge 2015 sowie die Aufrechnung des umverteilten (recte: unverteilten) Gewinns bei unveränderter medizinischer Situation hätten keinen Einfluss auf die IV-Rente. Infolge der Gründung der eigenen GmbH sei jedoch ein Revisionsgrund gegeben. Für das Jahr 2016 resultiere ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH. Mit dem Gewinnvortrag vom Vorjahr von CHF 18'146.30 ergebe sich ein neuer Gewinnvortrag von CHF 59'616.49, welcher als nichtbezogener Lohn je zur Hälfte den beiden Gesellschaftern aufzurechnen sei. Davon sei die Hälfte des Kontokorrentguthabens der GmbH gegenüber den Gesellschaftern in Abzug zu bringen. Demzufolge betrage ihr effektiver Verdienst im Jahr 2016 CHF 42'229.65 (Lohn 2016 gemäss Meldung an AHV von CHF 18'459.15 zzgl. hälftiger Anteil am Gewinnvortrag 2016 von CHF 29'808.25 abzüglich hälftiger Anteil an der Kontokorrentschuld gegenüber der GmbH von CHF 6'037.75). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin partizipiere zu 50 % am Gesellschaftskapital, in Folge dessen auch an den Gewinnen. Gemäss gängiger Rechtsprechung seien Inhaber bzw. Mitinhaber von Familien-Aktiengesellschaften oder -GmbHs IV-rechtlich als selbständig erwerbende Einzelunternehmer zu bemessen, wenn sie selbst im Betrieb mitarbeiten und demzufolge auch Einfluss auf die eigene Lohngestaltung nehmen könnten. Im Revisionsfragebogen vom 29. Januar 2016 bezeichne sich die Beschwerdeführerin als «Aushilfe 50 %» und gebe ein Jahreseinkommen von CHF 23'400.00 an. Als Mitinhaberin einer GmbH liege es fernab, sich als Aushilfe zu bezeichnen. Sie sei im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen und demzufolge auch in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den sechs Angestellten zu überlassen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin sei dies unabhängig von der medizinischen Beurteilung, welche sich auf die körperliche Tätigkeit als Hauswart ausrichte, zumutbar. Zudem sprächen die Zahlen der GmbH für sich, indem der Betrieb so gut laufe, dass sie sich grundsätzlich einen viel höheren Lohn ausbezahlen könnte.

Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich gestützt auf ein Valideneinkommen von CHF 55'298.00 (Valideneinkommen gemäss Urteil VSBES.2010.133 unter Berücksichtigung der Teuerung) und ein Invalideneinkommen von CHF 42'230.00 vor. Daraus ergab sich eine Erwerbseinbusse in der Höhe von CHF 13'068.00, was einem IV-Grad von 24 % entspricht.

2.2     Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen nicht und anerkennt im Grundsatz auch den Umstand, dass sie als selbständig Erwerbende behandelt wird (A.S. 11 f.). Hingegen bestreitet sie die Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich festhalten, dass das während eines Kalenderjahres bezogene Salär sowie der allfällige Gewinn einer Firma massgeblich seien. Vorliegend resultiere gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 ein Gewinn von CHF 29'808.25. Dabei rechne die Beschwerdegegnerin den Gewinn aus dem Jahr 2015 zum Gewinn des Jahres 2016 dazu, was sicherlich unzulässig sei. Der Gewinn aus dem Jahr 2015, ob er bezogen worden sei oder nicht, sei einzig in Bezug auf das Invalideneinkommen des Jahres 2015 relevant, dürfe aber für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2016 nicht aufgerechnet werden. Mithin hätte hier einzig ein Jahresgewinn von CHF 40'719.24 der GmbH mitberücksichtigt werden dürfen, wovon die Hälfte der Beschwerdeführerin anzurechnen wäre. Unter Berücksichtigung ihrer Kontokorrentschuld der Gesellschaft gegenüber hätte sie nach wie vor einen Rentenanspruch. Eine gegenteilige Berechnung verletze Art. 28 IVG. Eine nähere Betrachtung der Bilanz und Erfolgsrechnung 2016 der Unternehmung der Beschwerdeführerin zeige zudem, dass es ihr und ihrem Ehemann nicht möglich gewesen wäre, den buchhalterischen Gewinn der Firma zu entnehmen, ohne dass deren Existenz gefährdet worden wäre. Gemäss Bilanz hätten die flüssigen Mittel Ende 2016 rund CHF 60'000.00 betragen. Das Fremdkapital habe sich ebenfalls nach Bilanz auf rund CHF 40'000.00 zzgl. das Stammkapital belaufen. Dieser Vergleich zeige, dass es betriebswirtschaftlich nicht zu verantworten gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den buchhalterischen Gewinn der Firma entnommen hätten. Diese wäre in einen akuten Liquiditätsengpass geraten, welche die Existenz der Firma gefährdet hätte. Auch aus diesem Blickwinkel sei es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Einkünfte aufzurechnen, welche sie nicht hätte beziehen können, ohne die Existenz ihrer Firma zu gefährden. Deshalb sei die Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt.

3.

3.1    

3.1.1  Ob eine Person als selbständig oder unselbständig erwerbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ausschlaggebend ist die wirtschaftliche Stellung, also die Beantwortung der Frage, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Januar 2018, RN 3028.1 mit Hinweis).

3.1.2  Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin gemäss Handelsregisterauszug zur Hälfte am Stammkapital der GmbH beteiligt und als Geschäftsführerin mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen. Insofern ist es ihr ohne weiteres möglich, die Geschäftspolitik sowie die Entwicklung der Unternehmung massgeblich zu beeinflussen. Die Beschwerdeführerin wird demnach korrekterweise als selbständig Erwerbstätige behandelt, was von ihrer Seite auch nicht bestritten wird.

3.1.3  Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die gesundheitliche Situation nicht erheblich verändert hat. Mit der beruflichen Entwicklung (die Beschwerdeführerin war bei der letzten rechtskräftigen Rentenfestlegung nicht erwerbstätig und arbeitet nunmehr bei einer GmbH, an der sie hälftig beteiligt ist) liegt aber eine erwerbliche Veränderung vor, welche einen Anlass für eine Rentenanpassung (Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG) bildet. Ob die Rente anzupassen ist, hängt davon ab, wie hoch der Invaliditätsgrad ausfällt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dieser habe im Jahr 2016 kein rentenbegründendes Ausmass mehr erreicht, was die Beschwerdeführerin bestreitet.

3.2

3.2.1  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2.2  Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

Demgegenüber ist das Invalideneinkommen entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen, d.h. gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Bei Selbständigerwerbenden in Familienbetrieben wird das Invalideneinkommen auf Grund ihrer Mitarbeit im Betrieb bestimmt (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre Tätigkeit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeitsaufteilung unter den Familiengliedern Umstellungen vornimmt, damit ihre verbleibende Arbeitskraft voll ausgenützt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Tätigkeiten den Familiengliedern zumutbar sind. In grösseren Betrieben beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine entscheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invalidität eine leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens angerechnet werden. Die Restrukturierung eines (Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenminderungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmässig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (KSIH RN 3073 mit Hinweisen).

3.2.3  Das Valideneinkommen in der Höhe von CHF 55'298.00 basiert auf dem im Urteil VSBES.2010.133 vom 25. Februar 2011 festgesetzten Einkommen und wurde unter Berücksichtigung der Teuerung hochgerechnet, was von den Parteien nicht bestritten wird. Streitig ist hingegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens:

Die Beschwerdeführerin gab im Revisionsfragebogen an, ihr Gesundheitszustand sei unverändert (IV-Nr. 84), was in der Folge seitens RAD bestätigt wurde (IV-Nr. 89 S. 3). Im Fragebogen für Arbeitgebende wird festgehalten, die Beschwerdeführerin übe leichte Reinigungs- und Gartenarbeiten (wie z.B. wischen) aus (IV-Nr. 87 S. 6), was mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen (Schulter- und Rückenbeschwerden) der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung, die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin in der Lage, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen und die körperlich anstrengenden Arbeiten den Angestellten zu überlassen (A.S. 2). Ob es ihr aufgrund ihrer schulischen Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang (vgl. IV-Nr. 51.1 S. 25 Ziff. 3.1.3) zumutbar ist, sich primär oder ausschliesslich administrativen und akquisitorischen Aufgaben zu widmen anstelle der leichten Reinigungs- und Gartenarbeiten, kann offengelassen werden. Alleine aufgrund ihrer Verantwortung, die sie als Geschäftsführerin trägt, und der Entscheidbefugnis, die ihr zukommt, liesse sich auf jeden Fall ein höheres Einkommen rechtfertigen als dasjenige, welches sie sich ausbezahlen lässt. Insbesondere rechtfertigt es sich aufgrund ihrer Position als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeitgeberin mit Einzelunterschrift, welche die Hälfte der Stammanteile innehat (vgl. IV-Nr. 91), ihr grundsätzlich die Hälfte des erwirtschafteten Gewinns anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeschrift auch sinngemäss eingeräumt (A.S. 11).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV ist das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, was bedeutet, dass als massgebende Periode ein Jahr gilt. Entsprechend ist auch der für die Bestimmung der Vergleichseinkommen zu berücksichtigende Gewinnanteil auf die Periode eines Jahres zu beschränken. Die zusätzliche Berücksichtigung des Gewinnvortrages würde in der konkreten, hier gegebenen Konstellation, zu einer Verzerrung des Invalideneinkommens führen und widerspräche dem Grundsatz, dass Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 395, 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Nicht nur würde das Invalideneinkommen zu hoch ausfallen und wäre für die massgebliche Zeitperiode nicht repräsentativ, ein solches Vorgehen würde auch zu einer Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden führen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invalideneinkommens ist deshalb insofern zu korrigieren, als neben dem Jahreslohn 2016 lediglich der anteilmässige Jahresgewinn 2016 in die Ermittlung des Invalideneinkommens einfliessen darf. Dasselbe gilt für die Kontokorrentschuld. Zu berücksichtigen ist einzig die im Jahr 2016 entstandene Kontokorrentschuld, diejenige der Vorjahre ist unbeachtlich. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist demzufolge gestützt auf den Jahresgewinn 2016 in der Höhe von CHF 40'719.24 und der Kontokorrentschuld 2016 im Umfang von CHF 7'307.45 (Stand Ende 2016: CHF 12'075.45, Stand Ende Vorjahr: CHF 4'768.00 [IV-Nr. 96 S. 2]) vorzunehmen.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, es dürfe kein Gewinnanteil berücksichtigt werden, weil die Entnahme angesichts des Verhältnisses zwischen flüssigen Mitteln (CHF 60'000.00) und Fremdkapital (CHF 40'000.00) die Existenz der Firma gefährdet hätte, kann nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise führt zum Einbezug periodenfremder Vorgänge und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden. Zudem beliefen sich die kurzfristig realisierbaren Aktiven Ende 2016 auf knapp CHF 100'000.00 (vgl. IV-Nr. 96 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, enthalten die Jahresrechnungen 2015 und 2016 ausreichende Abschreibungen auf mobilen Sachanlagen (auch wenn diese nur halb so hoch sind wie die Beschwerdegegnerin annimmt; vgl. IV-Nr. 96 S. 5).

3.2.4  Das Invalideneinkommen berechnet sich demnach wie folgt:

Jahresgewinn 2016                CHF     40'719.24

./. Kontokorrent                      CHF      -7'307.45

                                                CHF     33’411.79

davon ½:                                CHF     16'705.90

zzgl. ausbez. Lohn 2016        CHF   +18'459.15

Invalideneinkommen:             CHF     35'165.05

Dem Valideneinkommen von CHF 55'298.00 steht ein Invalideneinkommen von CHF 35'165.00 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 20'133.00, was einem IV-Grad von 36 % entspricht. Der so ermittelte IV-Grad liegt unter der rentenrelevanten Schwelle von 40 % und vermag daher keinen Rentenanspruch mehr zu begründen. Die Beschwerdeführerin ist demnach in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Da es die Beschwerdeführerin pflichtwidrig unterlassen hat, die Beschwerdegegnerin über die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – konkret die bereits am 13. September 2013 erfolgte Gründung der GmbH, an der sie hälftig beteiligt ist – in Kenntnis zu setzen, erfolgt die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Die IV-Rente der Beschwerdeführerin ist demnach per 1. Januar 2016 aufzuheben.

4.      

4.1     Mit separater Verfügung vom 9. August 2018 macht die Beschwerdeführerin die Rückforderung zu viel bezahlter Rentengelder in der Höhe von CHF 32'984.00 geltend (A.S. 6 f.).

4.2     Die Beschwerdeführerin lässt dazu vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt sei, Rückforderungsansprüche zu stellen, nachdem sich die Aufhebung der Rente als nicht rechtskonform erweise (A.S. 12). Abgesehen davon wäre ein derartiger Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 25 ATSG verjährt. Die Beschwerdegegnerin habe spätestens seit Beginn des Revisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis vom Umstand gehabt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine GmbH gegründet hätten. Der Jahresabschluss 2016 habe kurze Zeit später vorgelegen. Die Rückforderung sei mittels Verfügung vom 9. August 2018 zu spät geltend gemacht worden.

4.3    

4.3.1  Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5) – oder erkannt hat – und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 mit Hinweis; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2).

4.3.2  Die Jahresrechnung 2016, welche für den rentenaufhebenden Entscheid ausschlaggebend war, ist der Beschwerdegegnerin gemäss Eingangsstempel am 18. Oktober 2017 zugegangen (IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin konnte frühestens im Zustellungszeitpunkt zumutbarerweise erkennen, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2016 zu hohe Leistungen ausgerichtet werden, und den Rückforderungsanspruch beziffern. Die Rückforderungsverfügung erging am 9. August 2018, also rund zehn Monate nach der frühestmöglichen Erkennbarkeit der unrechtmässigen Leistungsausrichtung. Entsprechend ist der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt. Die Beschwerdegegnerin macht mit Verfügung vom 9. August 2018 eine Rückforderung von Rentenleistungen ab 1. Januar 2016 geltend, was mit Blick auf die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. Ausgehend von einem IV-Grad von neu 36 % ist die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 1. Januar 2016 aufzuheben. Die seither ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2018 und 9. August 2018 wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

VSBES.2018.209 — Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2019 VSBES.2018.209 — Swissrulings