Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 18.12.2018 VSBES.2018.207

18 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,928 parole·~20 min·2

Riassunto

Insolvenzentschädigung

Testo integrale

Urteil vom 18. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid vom 3. August 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 29. März 2018 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 1); ihre Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH, über die am 22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. ALK-Nr. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5 S. 62 ff.) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

1.2     Nach Einreichung weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin (ALK-Nr. 5 S. 49 ff., 58 ff.) sowie Rücksprache mit dem kantonalen Konkursamt (ALK-Nr. 5 S. 55 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5 S. 46 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die Anspruchsberechtigung nunmehr mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin könne ihre offene Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die dagegen am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 44) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05.

2.2     Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den Einspracheentscheid vom 3. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).

2.3     Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (A.S. 15).

2.4     Mit Eingabe vom 9. November 2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens fest.

2.5     Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).

2.6     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.    Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 2'949.05 (vgl. A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

1.3     Soweit die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl. E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

1.3.1  Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).

1.3.2  Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung – weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November 2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

3.

3.1     Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

3.2       Die Arbeitslosenkasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Die Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden, wenn die Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf die notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).

4.      

4.1     Der am 21. März 2018 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung im Konkurs (ALK-Nr. 5 S. 81 f.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 8. Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe umfasst Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 in der Höhe von CHF 37'222.20 (ALK-Nr. 5 S. 81).

4.2     Auf dem am 29. März 2018 unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab die Beschwerdeführerin an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und sie den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 75). Die offenen Lohnforderungen bezifferte die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular sodann mit CHF 6'726.40 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil Ferien / Vorholzeit CHF 7'908.90 für November und Dezember 2017 sowie mit CHF 6'054.60 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5 S. 76; vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5 S. 91 ff.).

4.3     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 74) teilte die Beschwerdeführerin am 17. April 2018 mit, ihre vormalige Arbeitgeberin per E-Mail sowie mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert zu haben (ALK-Nr. 5 S. 71), woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 69 f.). Am 26. April 2018 beschied ihr die Beschwerdeführerin, die E-Mails mit den schriftlichen Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5 S. 69 oben). Am 2. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, sie habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 50) und leitete zwei E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom 7. Januar 2018 verlangte die Beschwerdeführerin die Überweisung des Lohnes «des letzten Jahres 2017» (ALK-Nr. 5 S. 61); mit E-Mail vom 11. Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich sei, den Lohn «des letzten Monat[s] Jan. 2018» zu überweisen (ALK-Nr. 5 S. 60).

4.4     Gemäss dem weiteren E-Mailwechsel zwischen den Parteien hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ebenfalls am 2. Mai 2018 (IV-Nr. 5 S. 50) elektronisch zwei Bankauszüge (IV-Nr. 5 S. 58 f.) übermittelt, wonach am 12. Februar 2018 zwei Akontozahlungen für Januar 2018 à je CHF 500.00 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sind.

4.5     Am 3. Mai 2018 teilte das zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 die letzte Lohnzahlung erhalten, und zwar für die Monate November und Dezember 2017 (gemäss beigelegtem Kontoauszug CHF 6'560.75 [ALK-Nr. 5 S. 57]). Zudem falle auf, dass die Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe. Es könnte daher sein, dass die Beschwerdeführerin allenfalls (weitere) Beträge in bar erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 55).

4.6     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Auflistung «Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der Lohnausstände seit November 2015 und der erhaltenen Löhne der letzten vier Monate (BB 8) ein. Aus diesen beiden Dokumenten der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich das Lohnguthaben der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2018 auf CHF 3'949.80 (= CHF 1'454.50 + CHF 2'495.30) beläuft. Gleichzeitig ist aus den Auflistungen der Beschwerdeführerin (BB 7 und 8) und den von ihr eingereichten Kontoauszügen (BB 9 und 10) ersichtlich, dass die offene Lohnforderung vom November und Dezember 2017 mit Zahlung der Arbeitgeberin vom 12. Januar 2018 vollständig (CHF 6'560.75 = Summe der Auszahlungsbeträge November und Dezember 2017 gemäss Lohnabrechnungen [ALK-Nr. 5 S. 93 f.]) getilgt worden ist und am 12. Februar 2018 zudem zwei Teilzahlungen für Januar 2018 in Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 (2 x CHF 500.00) erfolgten.

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin erwog mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 46 ff.), die Beschwerdeführerin habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung unwahre und falsche Angaben gemacht und ihr gegenüber verschwiegen, dass sie die Löhne der Monate November und Dezember 2017 sowie Teilzahlungen für Januar 2018 erhalten habe. Erst durch das zuständige Konkursamt habe die Beschwerdegegnerin erfahren, dass die Beschwerdeführerin die offenen Lohnforderungen für November und Dezember 2017 am 12. Januar 2018 in vollem Umfang per Banküberweisung erhalten habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Verlauf eines Telefongesprächs am 2. Mai 2018 und erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die zuständige Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2018 zudem noch Akontozahlungen von insgesamt CHF 1'000.00 für den Monat Januar 2018 per Banküberweisung bekommen habe. Mit Blick auf die zahlreich getätigten Barbezüge durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unwahre Angaben gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die restlichen Löhne bar erhalten habe. Sie könne damit nicht glaubhaft darlegen, dass die geforderten Löhne noch offen seien, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (IV-Nr. 5 S. 47; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. August 2018 [ALK-Nr. 5 S. 39 ff.; A.S. 1 ff.] sowie Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 [A.S. 11 ff. mit ALK-Nr. 4]).

5.2     Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihr primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen habe sie in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten (A.S. 5). Sie habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben des kantonalen Konkursamtes verlassen. Der dortige Leiter habe ihr erläutert, dass für die Insolvenzentschädigung die letzten vier Monate in aufsteigender Linie aufzuschreiben seien und dass bei Punkt 8 «Lohn erhalten bis» bis zu vier Monate zurückgerechnet werden müsse, obwohl noch weitere Löhne offen stünden (ALK-Nr. 5 S. 44).

6.

6.1     Die von der Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben erweisen sich mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte Aktenlage in mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So war die Beschwerdeführerin nicht erst seit 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits seit 8. Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was sie gegenüber dem kantonalen Konkursamt bei der Anmeldung ihrer Lohnforderung auch so deklariert hat (ALK-Nr. 5 S. 81; vgl. E. II. 4.1). Zudem reicht die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der Lohnausstände sogar bis November 2015 zurück (vgl. E. II. 4.6), was die Angaben der Beschwerdegegnerin bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin bereits beim früheren Unternehmen des Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH – C.___ GmbH (Konkurseröffnung: 1. Oktober 2015) – tätig war und auch vom dortigen Arbeitsverhältnis her noch Ausstände bestehen (vgl. ALK-Nr. 5 S. 63); dies geht auch aus der am 29. Januar 2018 erfolgten Überweisung des kantonalen Konkursamtes an die Beschwerdeführerin mit Vermerk «KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» sowie der auf dem Kontoauszug angebrachten handschriftlichen Notiz hervor (vgl. BB 9). Unzutreffend ist mit Blick auf die erwähnte Zusammenstellung der Beschwerdeführerin somit auch die Angabe auf dem Antragsformular, wonach sie den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten habe (vgl. E. II. 4.2 und 4.6). Sodann gab die Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular vom 29. März 2018 Lohnausstände für November 2017 bis und mit Februar 2018 an (vgl. E. II. 4.2), obwohl die Lohnausstände für November und Dezember 2017 per Banküberweisung der Arbeitgeberin am 12. Januar 2018 bereits vollumfänglich beglichen und auch für Januar 2018 am 12. Februar 2018 Teilzahlungen von total CHF 1'000.00 auf dem Konto der Beschwerdeführerin eingegangen waren (vgl. E. II. 4.4 ff.; die verbleibende Differenz zwischen dem angegebenen Betrag von CHF 6'054.60 und der im Beschwerdeverfahren genannten Summe von CHF 3'949.80 ergibt sich aus den Abzügen für Sozialversicherungen und Quellensteuer, vgl. ALK-Nr. 91 f.).

6.2     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu beanstanden und entspricht den Erläuterungen auf dem Antragsformular (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate (also zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum die Beschwerdeführerin den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017 und den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum nicht als relevant erachtete. Weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend gemacht hat, die im Zeitpunkt der Geltendmachung (unbestrittenermassen) bereits ganz (November / Dezember 2017) oder teilweise (Januar 2018) beglichen worden waren, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor und war gemäss den von ihr aufgezählten Inhalten (vgl. E. II. 5.2) auch nicht Thema im Rahmen der Beratung durch das Konkursamt. Ohnehin entbinden allfällige Auskünfte des Konkursamtes die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu machen, worauf sie auf dem Antragsformular unmissverständlich aufmerksam gemacht worden war. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch die Richtigkeit ihrer Angaben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76). Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben den Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und den Anteil Ferien 2017 weggelassen habe (A.S. 5); vielmehr sind diese Anteile für November und Dezember 2017 auf dem Antragsformular aufgelistet (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76 und E. II. 4.2 hievor); auch im Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5 S. 93 f.) sind sie jeweils enthalten und wurden mit der Lohnzahlung der Arbeitgeberin vom 12. Januar 2018 vergütet (vgl. E. II. 4.5).

6.3     Zusammenfassend führt kein Weg an der Feststellung vorbei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im hier zentralen Punkt betreffend Bestand und Höhe der offenen Lohnforderungen der letzten vier Monate unwahre Angaben gemacht hat, indem die erfolgten Zahlungen verschwiegen wurden. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass sie der Meinung war, es sei der gesamte Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne schon bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen» überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten aufzuführen (ALK-Nr. 5 S. 76). Auch von der Natur der Sache her musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge erst verzögert oder überhaupt nicht angegeben wurden. Die beiden Teilzahlungen von je CHF 500.00 für Januar 2018 (vgl. ALK-Nr. 5 S. 58 f.) meldete die Beschwerdeführerin erst am 2. Mai 2018 nach entsprechender Nachfrage, und die weit höhere Überweisung an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 6'560.75 (ALK-Nr. 5 S. 57), entsprechend der Summe der Nettolöhne für November und Dezember 2017 (vgl. ALK-Nr. 5 S. 93 f.), wurde der Beschwerdegegnerin nicht durch eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin bekannt, sondern erst aufgrund einer Meldung des Konkursamtes vom 3. Mai 2018 (ALK-Nr. 5 S. 55; E. II. 4.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wissentlich falsche bzw. zu hohe offene Lohnforderungen für November 2017 bis Januar 2018 angegeben hat. Dass sie im Zeitpunkt der Antragsstellung am 29. März 2018 von den Zahlungen wusste, steht nach den Umständen ausser Frage. So forderte sie den Geschäftsführer der B.___ GmbH am 7. Januar 2018 zur Bezahlung des Lohnes für das Jahr 2017 auf, beschränkte sich in ihrer nächsten Mahnung vom 11. Februar 2018 sodann auf den Lohn für Januar 2018 (vgl. E. II. 4.3), sodass davon auszugehen ist, sie habe den Eingang der Lohnzahlung vom 12. Januar 2018 (Löhne November und Dezember 2017) zwischenzeitlich bemerkt. Dafür sprechen auch die Höhe der Zahlung und der Umstand, dass kurz nach deren Eingang auf dem Konto der Beschwerdeführerin entsprechende Zahlungen getätigt wurden (vgl. BB 9).

6.4     Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre ursprünglichen Angaben zu den offenen Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.6). Der Umstand, dass sie zuvor falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hatte, indem sie zu hohe «offene Lohnforderungen» auswies, obwohl sie auf dem Antragsformular unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben (vgl. ALK-Nr. 5 S. 76), lässt aber erhebliche Zweifel an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten Lohnausstände aufkommen. Dies gilt umso mehr, als die Teilzahlungen für den Monat Januar 2018 – im Gegensatz zur Lohnzahlung für November und Dezember 2017 (vgl. BB 9) – nicht (mehr) ab dem Konto der B.___ GmbH erfolgten, sondern ab den privaten Konten des Geschäftsinhabers und dessen Ehefrau (vgl. BB 10), bei gleichzeitig zahlreichen Barbezügen ab dem Geschäftskonto (vgl. ALK-Nrn. 6 f.). Es lässt sich daher nicht ausschliessen und ist im Gegenteil gut möglich, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Teilzahlungen für Januar und/oder Februar 2018 in bar erhalten hat. Der Umstand, dass sie dies bestreitet (A.S. 5), genügt in der hier gegebenen Konstellation nicht, um das Bestehen einer offenen Lohnforderung für diese Monate als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin konnte und kann ihre Lohnforderung somit nicht glaubhaft machen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl. E. II. 3.2).

7.       Selbst wenn (namentlich mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht:

7.1

7.1.1  Der Arbeitnehmer muss gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2).

7.1.2  Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010, E. 4.2.1). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).

7.1.3  Vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).

7.1.4    Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung – also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom 29. August 2011, E. 4.2).

7.2     Gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung reichen ihre Lohnausstände bis ins Jahr 2015 zurück: So ist für November 2015 ein Ausstand von CHF 4'817.40, für August und Oktober 2016 ein solcher von zusammengerechnet CHF 9'088.70 und für das Jahr 2017 (Januar sowie März - Oktober) ein Ausstand von insgesamt CHF 24'043.00 aufgelistet (vgl. BB 8). Zudem geht aus den Akten (wie unter vorstehender E. II. 6.2 dargelegt) hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits beim früheren Unternehmen des Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, angestellt war, über die am 1. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Der Lohnausstand für November 2015 – vor Gründung der B.___ GmbH am 8. Dezember 2015 (ALK-Nr. 2) – ist demnach noch dem früheren Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH zuzuordnen.

7.3     Die Lohnausstände der Beschwerdeführerin haben sich damit über einen langen (über zweijährigen) Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert, was sich auch in der in Betreibung gesetzten Lohnforderung von CHF 37'222.20 allein für die Jahre 2017 und 2018 widerspiegelt (vgl. E. II. 4.1). Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen an die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gehalten gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin einzuleiten. Dabei hätte sie ihre Lohnforderungen nicht nur eindeutig und unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal die Beschwerdeführerin gerade auch aufgrund ihrer Erfahrungen aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei der B.___ GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen. Jedenfalls durfte die Beschwerdeführerin bei solch langdauerndem Lohnausstand nicht mehr mit guten Gründen davon ausgehen, dass ihre Lohnforderungen noch beglichen werden. Dass die Beschwerdeführerin die vorliegend gebotenen (auch rechtlichen) Schritte zur Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin hervor. Vielmehr blieben die diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff. mit Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend (zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht.

8.       Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung bzw. (alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

9.

9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

9.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

10.     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2018.207 — Solothurn Versicherungsgericht 18.12.2018 VSBES.2018.207 — Swissrulings