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Solothurn Versicherungsgericht 18.12.2018 VSBES.2018.206

18 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,511 parole·~18 min·1

Riassunto

Insolvenzentschädigung

Testo integrale

Urteil vom 18. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid vom 7. August 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 29. März 2018 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin [ALK-Nr.] 1); seine Lohnforderung betrifft die B.___ GmbH über die am 22. Februar 2018 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. ALK-Nr. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (ALK-Nrn. 3 und 5 S. 56 ff.) verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

1.2     Nach Einreichung weiterer Unterlagen durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau (ALK-Nr. 5 S. 45 ff., 54 f.) sowie Rücksprache mit dem kantonalen Konkursamt (ALK-Nr. 5 S. 51 ff.) ersetzte die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Verfügung durch diejenige vom 5. Juni 2018 (ALK-Nr. 5 S. 42 ff.; Beschwerdebeilagen [BB] 3), worin sie die Anspruchsberechtigung nunmehr mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführer könne seine offene Lohnforderung nicht glaubhaft darlegen. Die dagegen am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache (ALK-Nr. 5 S. 39) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 5. September 2018 (A.S. 5 f.) erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 7'406.60.

2.2     Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (A.S. 11 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da sie den Einspracheentscheid vom 7. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und eine neue Verfügung erlassen habe, welche den Anspruch auf Insolvenzentschädigung sowohl aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung verneine (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 [ALK-Nr. 4]).

2.3     Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (A.S. 14 f.) nimmt der Präsident des Versicherungsgerichts die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2018 im Sinne einer Beschwerdeantwort entgegen und stellt fest, dass der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entspreche, komme sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (A.S. 15).

2.4     Mit Eingabe vom 9. November 2018 (A.S. 16 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die vollständigen Verfahrensakten ein und hält an ihrem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens fest.

2.5     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 21).

2.6     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.    Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird mit der vorliegend geforderten Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 7'406.60 (vgl. A.S. 5) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

1.3     Soweit die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abschreibung des Verfahrens festhält (vgl. E. I. 2.2 ff.), kann ihr aus nachfolgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

1.3.1  Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Entspricht die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N 77 zu Art. 53 ATSG).

1.3.2  Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (ALK-Nr. 4) entspricht die Beschwerdegegnerin nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung (vgl. E. I. 2.1 hievor), sondern verneint eine Anspruchsberechtigung – mit anderslautender bzw. ergänzter Begründung – weiterhin (vgl. E. I. 2.2 hievor). Damit handelt es sich bei der Wiedererwägungsverfügung vom 26. Oktober 2018 (wie bereits mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 [A.S. 14 f.] dargelegt) lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 9. November 2018) wird der materielle Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht durch die Begründung des angefochtenen Entscheids bestimmt, sondern durch das geregelte Rechtsverhältnis (hier: der Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Zusammenhang mit dem Konkurs der B.___ GmbH; vgl. BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; A.S. 1 ff.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat.

3.

3.1     Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG; als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

3.2       Die Arbeitslosenkasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung sind somit herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen). Die Insolvenzentschädigung darf erst dann ausgerichtet werden, wenn die Arbeitslosenkasse die Angaben und Belege der versicherten Person auf die notwendige Glaubwürdigkeit geprüft hat (vgl. AVIG-Praxis zur Insolvenzentschädigung [IE], Rz. B17).

4.      

4.1     Der am 21. März 2018 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnforderungsanmeldung beim Konkursamt (ALK-Nr. 5 S. 75 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 8. Dezember 2015 (Gründungsdatum; vgl. Handelsregisterauszug in ALK-Nr. 2) bei der B.___ GmbH angestellt war. Die Forderungseingabe umfasst Löhne für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 in der Höhe von CHF 63'769.60 (ALK-Nr. 5 S. 76).

4.2     Auf dem am 29. März 2018 unterzeichneten Antragsformular für Insolvenzentschädigung gab der Beschwerdeführer an, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018 gedauert und er den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten habe (ALK-Nr. 5 S. 71). Die offenen Lohnforderungen bezifferte der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular sodann mit CHF 4'710.80 bzw. mit Anteil 13. Monatslohn und mit Anteil Ferien / Vorholzeit CHF 5'601.60 für November und Dezember 2017 sowie mit CHF 5'645.65 für Januar und Februar 2018 (ALK-Nr. 5 S. 72; vgl. auch die Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin in ALK-Nr. 5 S. 81 ff.).

4.3     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. ALK-Nr. 5 S. 65) teilte der Beschwerdeführer am 17. April 2018 mit, seine vormalige Arbeitgeberin per E-Mail sowie mündlich mehrmals zur Begleichung der Lohnausstände aufgefordert zu haben (ALK-Nr. 5 S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin entsprechende Belege einforderte (vgl. ALK-Nr. 5 S. 60). Am 26. April 2018 beschied ihr die Ehefrau des Beschwerdeführers, die E-Mails mit den schriftlichen Aufforderungen seien nicht mehr vorhanden (ALK-Nr. 5 S. 47). Am 2. Mai 2018 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers per E-Mail mit, sie habe doch noch etwas gefunden (ALK-Nr. 5 S. 46) und leitete zwei E-Mails an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin weiter: Mit E-Mail vom 7. Januar 2018 verlangte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Überweisung des Lohnes «des letzten Jahres 2017» für sich und ihren Ehemann (ALK-Nr. 5 S. 55); mit E-Mail vom 11. Februar 2018 fragte sie an, ob es möglich sei, den Lohn «des letzten Monat[s] Jan. 2018» an sie und ihren Ehemann zu überweisen (ALK-Nr. 5 S. 54).

4.4     Am 3. Mai 2018 teilte das zuständige Konkursamt der Beschwerdegegnerin mit, gemäss Kontoauszug der B.___ GmbH habe der Beschwerdeführer am 8. September 2017 die letzte als (Akonto-)Lohnzahlung deklarierte Zahlung in Höhe von CHF 1'100.00 erhalten (ALK-Nr. 5 S. 51; vgl. auch Kontoauszug in ALK-Nr. 7). Es falle auf, dass die Arbeitgeberin zahlreiche Barbezüge getätigt habe (ALK-Nr. 5 S. 52). Ob der Beschwerdeführer allenfalls weitere Zahlungen in bar erhalten habe, könne nicht beurteilt werden (ALK-Nr. 5 S. 51).

4.5     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Auflistung «Lohnforderungen und Lohnzahlungen» (BB 7) sowie eine Zusammenstellung der Lohnausstände und Lohnzahlungen seit November 2017 (BB 12) ein. Aus diesen beiden Dokumenten des Beschwerdeführers geht hervor, dass sich sein Lohnguthaben für die Monate Januar und Februar 2018 auf CHF 4'744.50 (= CHF 1'942.15 + CHF 2'802.35; vgl. auch Lohnabrechnungen in ALK-Nr. 5 S. 81 f.) beläuft. Gleichzeitig ist aus den Auflistungen des Beschwerdeführers (BB 7 und 12) ersichtlich, dass die offene Lohnforderung vom November 2017 in Höhe von CHF 1'962.10 (vgl. Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 84) vollständig beglichen worden ist, und dass betreffend Lohn für Dezember 2017 (CHF 2'732.75; vgl. Lohnabrechnung in ALK-Nr. 5 S. 83) eine Teilzahlung von CHF 70.65 erfolgt ist, womit sich die noch ausstehende Lohnsumme für den Zeitraum November / Dezember 2017 noch auf CHF 2'662.10 beläuft. Gemäss den ebenfalls eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 (BB 8 - 11) erfolgten in diesem Zeitraum keine Lohnzahlungen durch die B.___ GmbH.

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe auf dem Antrag auf Insolvenzentschädigung angegeben, dass ihm die Löhne für die Zeit von November 2017 bis und mit Februar 2018 fehlen würden, obschon er in seiner Beschwerdeschrift ausführe, die Auszahlung des Lohnes für den Monat November 2017 sowie eine Teilzahlung für Dezember 2017 erhalten zu haben. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien diese Zahlungen jedoch nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass das Lohnguthaben bar ausbezahlt worden sei. Mit Blick auf die zahlreich getätigten Barbezüge durch die vormalige Arbeitgeberin und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular falsche Angaben gemacht habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auch die restlichen Löhne für Januar und Februar 2018 bar erhalten habe. Der Beschwerdeführer könne seine Lohnforderungen damit nicht glaubhaft darlegen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 [A.S. 11 ff. mit ALK-Nr. 4]; siehe auch Einspracheentscheid vom 7. August 2018 [ALK-Nr. 5 S. 34 ff.; A.S. 1 ff.] und Verfügung vom 5. Juni 2018 [IV-Nr. 5 S. 43).

5.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er habe (entsprechend den Instruktionen durch das kantonale Konkursamt) nur die letzten vier Monate aufgelistet, da die Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses abdecke. In der Auflistung fehle der Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und der Anteil Ferien 2017; es gehe ihm primär darum, den Lohn für die geleistete Arbeit zu erhalten. Barauszahlungen habe er in der Zeit von November 2017 bis Februar 2018 keine erhalten (A.S. 5). Er habe sich beim Ausfüllen der Formulare zudem auf die Angaben des kantonalen Konkursamtes gegenüber seiner Ehefrau verlassen (er selber sei beim fraglichen Gespräch nicht dabei gewesen; ALK-Nr. 5 S. 39).

6.

6.1     Die vom Beschwerdeführer auf dem Antragsformular für Insolvenzentschädigung eingetragenen Angaben erweisen sich mit Blick auf die unter vorstehender E. II. 4 dargelegte Aktenlage in mehrerlei Hinsicht als unrichtig: So ist der Beschwerdeführer nicht erst seit 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2), sondern bereits seit 8. Dezember 2015 bei der B.___ GmbH tätig, was er gegenüber dem kantonalen Konkursamt bei Anmeldung seiner Lohnforderung auch so deklariert hat (ALK-Nr. 5 S. 75; vgl. E. II. 4.1). Auf dem Antragsformular hat der Beschwerdeführer sodann angegeben, den Lohn bis Ende Oktober 2017 erhalten zu haben, was wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben im Konkursverfahren steht, in dem er den Lohn bereits ab Januar 2016 einfordert (vgl. E. II. 4.1 f.). Weiter gab der Beschwerdeführer auf dem Antragsformular vom 29. März 2018 Lohnausstände für November 2017 bis und mit Februar 2018 an (vgl. E. II. 4.2), obwohl er den Lohn für November 2017 gemäss der von ihm eingereichten Zusammenstellung in voller Höhe erhalten hat; auch die erhaltene (geringe) Teilzahlung für Dezember 2017 brachte er auf dem Antragsformular nicht in Abzug (vgl. E. II. 4.5).

6.2     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich beim Antrag auf Insolvenzentschädigung nur auf die Lohnausstände der letzten vier Monate beschränkt zu haben, ist dies nicht zu beanstanden und entspricht überdies den Erläuterungen auf dem Antragsformular (vgl. ALK-Nr. 5 S. 72). Diese Leistungsbeschränkung auf vier Monate (also zurückreichend bis November 2017) könnte auch erklären, warum der Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses erst ab dem Jahr 2017 und den Lohnerhalt bis Oktober 2017 deklarierte und den davorliegenden Zeitraum nicht als relevant erachtete. Weshalb er jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für Lohnforderungen geltend gemacht hat, die ganz (November 2017) oder teilweise (Dezember 2017) beglichen worden waren, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen nicht hervor. Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben den Anteil des 13. Monatslohnes 2017 und den Anteil Ferien 2017 weggelassen habe (A.S. 5); vielmehr sind diese Anteile für November und Dezember 2017 auf dem Antragsformular aufgelistet (vgl. ALK-Nr. 5 S. 72 und E. II. 4.2 hievor); auch im Auszahlungsbetrag gemäss Lohnabrechnungen (ALK-Nr. 5 S. 81 ff.) sind sie jeweils enthalten und damit auch in den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Zusammenstellungen (vgl. BB 7 und 12).

6.3     Es ist davon auszugehen, dass die Zahlung des Lohns für November 2017 und die geringe Teilzahlung an den Lohn für Dezember 2017 noch vor der Konkurseröffnung erfolgten. Indem der Beschwerdeführer diese Zahlungen im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 29. März 2018 (ALK-Nr. 5 S. 71 f.) unerwähnt liess, nannte er gegenüber den Behörden zu hohe offene Lohnforderungen. Es ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, dass er oder seine Vertretung der Meinung war, es sei der gesamte Lohnanspruch anzugeben, selbst wenn die entsprechenden Monatslöhne schon bezahlt worden seien. Diese Version muss aber als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, zumal die entsprechende Position auf dem Formular «Antrag auf Insolvenzentschädigung» ausdrücklich mit «Offene Lohnforderungen» überschrieben ist und festhält, die Lohnforderungen seien nach Monaten aufzuführen (ALK-Nr. 5 S. 72). Auch von der Natur der Sache her musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Arbeitslosenversicherung nur insoweit Leistungen erbringt, als kein Lohn geflossen ist. Auffallend ist zudem, dass die entsprechenden Zahlungen auch in der Folge zunächst keine Erwähnung fanden und erst im Beschwerdeverfahren erwähnt wurden. Hätte die Beschwerdegegnerin dem Antrag entsprochen, wären eine zu hohe Entschädigung ausbezahlt worden, was der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen haben muss.

6.4     Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht verneint (vgl. E. II. 5.1). Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine ursprünglichen Angaben zu den offenen Lohnforderungen nach unten angepasst (vgl. E. II. 4.5). Nachdem er zunächst unvollständige Angaben gemacht hatte, obwohl er auf dem Antragsformular unterschriftlich bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben (ALK-Nr. 5 S. 72), bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Korrektheit auch der im Beschwerdeverfahren gemeldeten Lohnausstände. Dies gilt umso mehr, als gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszügen des Beschwerdeführers für die Monate November 2017 bis Februar 2018 keine Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin eingingen; die letzte Zahlung auf sein Lohnkonto (vgl. die übereinstimmende IBAN in ALK-Nr. 5 S. 81 ff. und BB 8 ff.) erfolgte im September 2017 (vgl. E. II. 4.4). Gleichwohl hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Lohn für November 2017 sowie eine Teilzahlung für Dezember 2017 erhalten, sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um Barzahlungen handelte. In Anbetracht der zahlreich getätigten Barauszahlungen ab dem Konto der B.___ GmbH (vgl. ALK-Nrn. 6 f.) besteht keinerlei Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht noch weitere (Teil-)Zahlungen für die Monate Dezember 2017, Januar 2018 und/oder Februar 2018 in bar erhalten hat. Dem Umstand, dass er dies bestreitet, kann angesichts der früheren, unterschriftlich bestätigten Vollständigkeit von in Wahrheit unvollständigen Angaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der Beschwerdeführer konnte und kann seine Lohnforderung demnach nicht glaubhaft machen, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht (vgl. E. II. 3.2).

7.       Selbst wenn (namentlich mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren revidierten Angaben) die Glaubhaftmachung der Lohnforderung zu bejahen wäre, entfiele ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht:

7.1

7.1.1  Der Arbeitnehmer muss gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese Norm greift als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp. Unterlassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2).

7.1.2  Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 627 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, AL.2011.00215, E. 1.3). Die Pflicht zur Schadenminderung beinhaltet namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen bis hin zu einem der Stadien, in welchen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_990/2009 vom 23. März 2010 E. 4.2.1). In der Praxis wird bereits einem Arbeitnehmer, der bis zur Geltendmachung seiner Lohnansprüche drei Monate ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuwartet, eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen (siehe dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage 2013, S. 260).

7.1.3  Vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine weniger strenge Schadenminderungspflicht. In der Regel wird von ihm nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber die Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist der Arbeitnehmer dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon diese gefährdet waren (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).

7.1.4    Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt namentlich bei einer langandauernden – über zwei bis drei Monate hinausgehenden – Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers, wenn überhaupt keine Lohnzahlung – also auch keine Teil- oder Akontozahlung – erfolgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, sowie wenn im Einzelfall keine anderen Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2).

7.2     Gemäss Lohnforderungsanmeldung vom 21. März 2018 reichen die Lohnausstände des Beschwerdeführers bis Januar 2016 zurück und haben sich über mehr als zwei Jahre bis im Februar 2018 auf insgesamt CHF 63'769.60 geäufnet (ALK-Nr. 5 S. 75 f.; vgl. E. II. 4.1). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits beim früheren Unternehmen des Geschäftsführers und Gesellschafters der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, angestellt war, über die am 1. Oktober 2015 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. handschriftliche Notiz auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug in BB 10 sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ALK-Nr. 5 S. 57). Aus der am 29. Januar 2018 erfolgten Überweisung des kantonalen Konkursamtes an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk «KK-Nr. 2015/412 C.___ GmbH» geht sodann hervor, dass auch aus diesem früheren Arbeitsverhältnis Lohnausstände resultierten (vgl. BB 10).

7.3     Die Lohnausstände des Beschwerdeführers haben sich damit über einen langen (über zweijährigen) Zeitraum zu einer erheblichen Gesamtsumme kumuliert. Bei dieser Sachlage wäre der Beschwerdeführer – auch bei grundsätzlich weniger strengen Anforderungen an die Schadenminderungspflicht vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gehalten gewesen, bereits viel früher konkrete Schritte gegen die Arbeitgeberin einzuleiten. Dabei hätte er seine Lohnforderungen nicht nur eindeutig und unmissverständlich geltend machen, sondern gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten müssen (vgl. E. II. 7.1.3 hievor), zumal der Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seiner Erfahrungen aus dem vormaligen Arbeitsverhältnis mit der ebenfalls in Konkurs geratenen C.___ GmbH und dem bereits damals entstandenen Lohnverlust auch in Bezug auf die Anstellung bei B.___ GmbH mit einem erheblichen Lohnverlust hätte rechnen müssen. Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer bei solch langdauerndem Lohnausstand nicht mehr mit guten Gründen davon ausgehen, dass seine Lohnforderungen noch beglichen werden. Dass der Beschwerdeführer die vorliegend gebotenen (auch rechtlichen) Schritte zur Realisierung der Lohnausstände eingeleitet hätte, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr blieben die diesbezüglichen, bereits in der Beschwerdeantwort (A.S. 11 ff. mit Wiedererwägungsverfügung in ALK-Nr. 4) geäusserten Vorhalte seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen (vgl. E. I. 2.5). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vorliegend (zeitlich und inhaltlich) erforderlichen Schritte unterblieben sind. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung besteht.

8.       Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung infolge fehlender Glaubhaftmachung der Lohnforderung bzw. (alternativ) aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht verneint. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

9.

9.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

9.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).

10.     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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