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Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2019 VSBES.2018.192

25 gennaio 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,303 parole·~22 min·2

Riassunto

Invalidenrente / Ausstandsbegehren

Testo integrale

Urteil vom 25. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente / Ausstandsbegehren (Verfügung vom 19. Juni 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. November 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine seit September 2000 bestehende Krankheit zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2     Nach dem Einholen der medizinischen Akten und des Arbeitgeberfragebogens vom 25. Februar 2002 (IV-Nrn. 5, 7, 13, 14) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2003 aufgrund eines IV-Grades von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 17). Diese wurde anlässlich der im August 2006 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 21) und des vom 5. März 2007 datierenden Verlaufsberichts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 27), mit Mitteilung vom 30. April 2007 bestätigt (IV-Nr. 29).

1.3     Aufgrund der im Oktober 2012 erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 38) wurden medizinische Akten eingeholt (IV-Nr. 43) und am 13. Februar 2014 ein Revisionsgespräch durchgeführt (IV-Nr. 51). Mit Mitteilung vom 28. März 2014 (IV-Nr. 53) wurde der Beschwerdeführerin sodann die Durchführung einer umfassenden medizinischen Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, in Aussicht gestellt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 54) präsentiert. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, innert welcher sie Einwendungen gegen die Gutachter geltend machen als auch Zusatzfragen einreichen könne. Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ brachte mit Schreiben vom 9. April 2014 vor, es sei ein anderer Psychiater als der viel kritisierte und umstrittene Dr. med. C.___ zu ernennen (IV-Nr. 56). Die Beschwerdeführerin liess daher am 12. Mai 2014 (IV-Nr. 62) zwei psychiatrische Experten vorschlagen, Zusatzfragen einreichen und unter anderem vorbringen, es sei mangels Notwendigkeit auf eine Begutachtung zu verzichten. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin zudem zwei Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Spez. Hals- und Gesichtschirurgie, ein (IV-Nr. 63), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte einholte (IV-Nrn. 64, 77). Im Rahmen der Anmeldung für Hilfsmittel in Form von Hörgeräten vom 14. Juli 2014 (IV-Nr. 67), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. August 2014 eine Pauschale von CHF 1'650.00 zu (IV-Nr. 72).

1.4     Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären medizinischen Abklärung durch die beiden Sachverständigen Dres. med. C.___ und D.___ fest, entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und qualifizierte die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig (IV-Nr. 78). Die dagegen am 20. Februar 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 83 S. 3 ff.) wurde durch dieses mit Urteil VSBES.2015.49 vom 25. August 2015 (IV-Nr. 97) abgewiesen. Auf die dagegen beim Bundesgericht am 28. September 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100) trat dieses mit Urteil 9C_710/2015 vom 28. Dezember 2015 nicht ein (IV-Nr. 103).

2.       In der Folge erstatteten Dres. med. C.___ und D.___ am 19. Dezember 2016 ihre Gutachten (IV-Nrn. 113.1, 114.1). Zu diesen nahmen sowohl Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 10. März 2017 (IV-Nr.120 S. 2 f.) als auch die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 (IV-Nr. 123) Stellung. Die Beschwerdeführerin liess zugleich ein Privatgutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom 23. Mai 2017 (IV-Nr. 125) zu den Akten reichen und um Übernahme der Honorarrechnung von CHF 5'500.00 ersuchen.

2.1     Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (IV-Nr. 132) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Firma H.___ vom 16. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 gut. Am 27. Oktober 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 135), da die Beschwerdeführerin unentschuldigt an zwei Tagen gefehlt habe. Sie machte die Beschwerdeführerin zudem auf die Säumnisfolgen (Einstellen der beruflichen Eingliederung und Aufhebung / Herabsetzung der Rente) aufmerksam. Am 18. Dezember 2018 löste die Firma H.___ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin rückwirkend per 12. Dezember 2017 auf (IV-Nr. 142). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei eine Weiterführung des Projekteinsatzes nicht sinnvoll. Der definitive Schlussbericht datiert vom 19. Dezember 2017 (IV-Nr. 143). Da die Auflagen des MBZV nicht erfüllt worden seien, schloss der Eingliederungsfachmann I.___ die Eingliederung am 20. Dezember 2017 ab (IV-Nr. 144).

2.2     Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (IV-Nr. 147) wurden der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente, der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung und der Abschluss der beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2018 (IV-Nr. 151) Einwände erheben und u.a. beantragen (Ziff. 4), dass die am Vorbescheid vom 3. April 2018 mitwirkenden Personen, insbesondere Frau J.___ und lic. iur. K.___, wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen seien. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahmen von Frau J.___ vom 22. Mai 2018 (IV-Nr. 157) und von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 (IV-Nr. 158) ein. Mit Verfügungen vom 19. Juni 2018 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff., IV-Nr. 159) und 21. Juni 2018 (IV-Nr. 160) trat die Beschwerdegegnerin sowohl auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___ als auch in Bezug auf Frau J.___ nicht ein.

3.       Am 23. August 2018 lässt die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Juni 2018 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Juni 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es sei die Beschwerdesache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs der Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen, damit diese der Versicherten vorgängig eines neuen Entscheids bezüglich Ablehnungsbegehren gegen lic. iur. K.___ in neuer Besetzung, der Versicherten dessen Stellungnahme vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis und Replik übergibt.

b) Eventualiter: es sei Herr lic. iur. K.___ wegen Anscheins der Befangenheit an der weiteren Mitwirkung im laufenden IV-Vorbescheidverfahren auszuschliessen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 f.).

5.       Im Rahmen der Replik vom 8. November 2018 (A.S. 26 ff.) und der Duplik vom 27. November 2018 (A.S. 30) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

6.       Die mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 32 ff.) geht mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (A.S. 36) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Zwischenverfügungen über die Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132 V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.       Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor). Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersichtlich. Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen. Bei der von der Beschwerdeführerin zudem beantragten Parteibefragung handelt es sich um ein Beweismittel, das in der Beschwerde angerufen wird, ohne dass aber ersichtlich wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, warum sie beweisbedürftig sein sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten. Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die entsprechenden Anträge werden daher abgewiesen.

3.

3.1     Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis); wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).

3.2     Der hier einzig infrage kommende Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson nachweislich befangen ist oder begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht» (Reto Feller, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.]: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 VwVG N 22). Was den Massstab für die Befangenheit anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren weniger strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren, d.h. die Hürde für die Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77]).

Rechtsprechung und Lehre haben zur Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch das persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige Kontakte zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme von Gefälligkeiten sowie Aktennotizen oder öffentliche Äusserungen, welche auf eine vorzeitig gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O., Art. 10 VwVG N 23 ff.). Verfahrensfehler begründen eine Ausstandspflicht, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan Breitenmoser / Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 VwVG N 97) oder wenn ihre Art, Schwere oder Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 4 S. 105 N 4.29). Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Sachverhalt, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 36 ATSG N 15, S. 519).

4.       Es ist zunächst auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. II. E. 4.1 hiernach) und der Beschwerdegegnerin (vgl. II. E. 4.2 hiernach) einzugehen:

4.1     Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdesache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin zunächst die Stellungnahme des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Juristen vom 31. Mai 2018 zur Kenntnis und Replik übersende und dann in neuer Besetzung über das Anlehnungsbegehren gegen lic. iur. K.___ befinde (A.S. 6 ff.). Lic. iur. K.___ habe sich im Vorbescheid vom 3. April 2018, an welchem er mitgewirkt habe, zu den Feststellungen im Schlussbericht der Firma H.___ mit keinem Wort geäussert und das Privatgutachten vom 23. Mai 2017 nur erwähnt und als bloss abweichende Stellungnahme qualifiziert, jedoch nicht ausgeführt, weshalb diese substanziierte abweichende Stellungnahme inhaltlich weniger zu überzeugen vermöge. Dies stelle eine Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln und Pflichten der Verwaltung dar (A.S. 12). So verbiete es der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Parteigutachten nicht inhaltsbezogen zu prüfen, sondern seine Beweiskraft einzig aufgrund der Herkunft abzuweisen. Genau dies habe lic. iur. K.___ aber getan. Dasselbe gelte noch mehr für die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zudem fänden sich die Passagen im Vorbescheid vom 3. April 2018 gegen das Privatgutachten auch in anderen Vorbescheiden zu anderen Versicherten. Somit handle es sich um textbausteinähnliche Ausführungen, welche scheinbar nur das Ziel verfolgten, einseitig und ergebnisorientiert (auf Rentenaufhebung) die Rechtsposition zu bekämpfen.

Auch der Antrag auf Kostenübernahme des Privatgutachtens sei nicht behandelt worden, was zeige, wie rasch, unsauber und ergebnisorientiert der vom Ausstandsgesuch betroffene Jurist den Fall behandelt habe, um scheinbar die Versicherte möglichst rasch enteignen zu können.

Die tendenziöse und auf Ablehnung ausgerichtete Arbeitsweise ergebe sich nicht nur aus dem völligen Ignorieren der Feststellungen der Firma H.___ über den Abschluss des Belastbarkeitstrainings, sondern auch aus dem Wegschauen die Arztzeugnisse von Dr. med. B.___ betreffend, welche allesamt deutliche Hinweise auf eine psychiatrische Dekompensation und Verschlimmerung der Gesundheitslage enthalten hätten. Schliesslich habe sich die am Vorbescheid mitwirkende Person auch geweigert, mit Dr. med. B.___ zu sprechen, obwohl die Versicherte dies verlangt habe und es dieser angeboten habe (A.S. 13).

Damit ergebe sich der Anschein einer willentlichen stereotypen, auf Bekämpfung und nicht auf Wahrheitsfindung ausgerichteten tendenziösen Prüfung der Leistungsansprüche durch lic. iur. K.___.

Eine Verspätung und damit eine Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht in der Eingabe vom 11. Mai 2013 erblickt werden, weil der Vorbescheid vom 3. April 2018 eine Frist enthalten habe und die IV-Stelle zum Warten verpflichtet gewesen sei und die Versicherte vorgängig keine Einlassung betrieben habe, indem sie bspw. vor Einreichung des Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen hätte (A.S. 14).

4.2     Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018 die Aufhebung ihrer bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorliegende Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018 gestellt worden sei. Das Begehren sei mehr als ein Monat nach Erlass des Vorbescheides gestellt worden. Bei dieser Sachlage könne nicht mehr von einer unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über einen Monat nach Erlass des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt. Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten. Es bleibe anzumerken, dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen würde. Dies, da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründe. Die konkreten Rügepunkte seien im Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären (A.S. 2).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sinngemäss die dreissigtägige Einwandfrist gegen den Vorbescheid auch für das Vorbringen von Ausstandsgründen gelten solle, werde nicht geteilt. Ausstandsgründe seien – unabhängig vom Verfahrensstand – unverzüglich geltend zu machen.

Sofern das Gericht zu einer anderen Auffassung gelangen werde, so gelte es festzuhalten, dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorliegen würde. Erhebe eine versicherte Person Einwände gegen einen Vorbescheid, sei sie in der Regel mit den Schlussfolgerungen der IV-Stelle nicht einverstanden. Dies liege in der Natur der Sache, da ansonsten kein Grund für die Erhebung von Einwänden bestehe. Allein aufgrund der Tatsache, dass lic. iur. K.___ im Vorbescheid nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Schluss gelangt sei und seine Ausführungen ihrer Meinung nach nicht genügend begründet seien, könne er aber nicht als voreingenommen verdächtigt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich das Ergebnis im Vorbescheid anlässlich des Anhörungsverfahrens als falsch erweisen würde (A.S. 18).

Es bestehe zudem kein Rechtsanspruch auf das Zustellen der Stellungnahme von lic. iur. K.___ an die Beschwerdeführerin. Dies einerseits, weil aus Sicht der Unterzeichnenden auf das Gesuch gar nicht einzutreten sei. Des Weiteren sei auf eine Zustellung der Stellungnahme verzichtet worden, weil die Person, deren Ausstand beantragt werde, grundsätzlich nicht zwingend vorgängig anzuhören sei. Die massgebenden Normen im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren würden solche nicht vorschreiben (Art. 36 ATSG, Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Auch in der Lehre werde eine derartige Verpflichtung nicht explizit erwähnt. Auf die Zustellung der Anhörung dürfe deshalb ohne weiteres verzichtet werden (A.S. 19).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 zu Recht nicht auf das gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

6.       Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei lic. iur. K.___ um einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin handelt. In seiner Funktion als juristischer Sachbearbeiter ist er am vorliegenden Verfahren und am entsprechenden Entscheid sowohl in beratender als auch in instruierender Weise massgeblich beteiligt. Daher handelt es sich bei lic. iur. K.___ um eine Person im Sinne von Art. 10 VwVG bzw. Art.  36 ATSG, auf den die entsprechenden Ausstandsregeln anwendbar sind.

7.       Es ist zunächst zu prüfen, ob das gegen lic. iur. K.___ gerichtete Ausstandsbegehren durch die Beschwerdeführerin rechtzeitig erhoben worden ist:

7.1     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt, dass ein Ausstandsgrund so früh als möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich vorbringt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2009/72 vom 14. Januar 2010 E. 3.2.1).

7.2     Die vorliegende Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

7.2.1  Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (IV-Nr. 147) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente, der Abschluss der beruflichen Massnahmen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid wurde von lic. iur. K.___ unterzeichnet.

7.2.2  Im Rahmen der Einwände vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, die am Vorbescheid mitwirkenden Personen, insbesondere auch lic. iur. K.___, seien wegen Besorgnis der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen.

7.2.3  Aufgrund der Anfrage vom 22. Mai 2018 durch lic. iur. L.___, Leiterin Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, nahm lic. iur. K.___ zum Ausstandsbegehren am 31. Mai 2018 Stellung (IV-Nr. 158). Dabei hielt er Folgendes fest: Nach einem allgemeinen Grundsatz habe die Partei, die Kenntnis von einem Ausstandsgrund habe, diesen unverzüglich geltend zu machen, da sie andernfalls den Anspruch auf seine spätere Anrufung verwirke. Unverzüglich bedeute nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei bis dreiwöchiges Zuwarten sei bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 mit weiteren Hinweisen). Einen Monat mit der Einreichung eines Ausstandsbegehrens zuzuwarten, sei im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als unzulässig einzustufen. Das Ausstandsbegehren sei deshalb, da eindeutig verstätet gestellt, materiell gar nicht erst zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 4 und 5). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die versicherte Person erst mit Zustellung der neuesten IV-Akten (vgl. Gesuch um Akteneinsicht vom 17. April 2018) Kenntnis von einem Ausstandsgrund gehabt hätte, wäre der Anspruch als verwirkt zu betrachten. Gegen letztere Konstellation spreche aber, dass unter lit. A im Abklärungsergebnis des Vorbescheides vom 3. April 2018 der dem in Aussicht gestellten Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt dargelegt worden sei. Mit anderen Worten hätte die versicherte Person bereits nach Eingang des Vorbescheids Kenntnis vom Ausstandsgrund haben müssen, auf den sie sich nun berufe. So oder so liege eine Verwirkung des Anspruchs vor. Dementsprechend werde beantragt, das Ausstandsbegehren abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

7.2.4  In der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 1 ff.) wurde die Stellungnahme von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 (vgl. E. II. 7.2.3 hiervor) vollständig wiedergegeben. Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. April 2018 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht gestellt worden sei. Das Vorgehen im Zusammenhang mit dem Vorbescheid habe Anlass für das vorgehende Ausstandsbegehren gebildet, welches im Einwandschreiben vom 11. Mai 2018 gestellt worden sei. Im Sinne der Rechtsprechung könne bei dieser Sachlage nicht mehr von einer unverzüglichen Geltendmachung gesprochen werden. Über einen Monat nach Erlass des Vorbescheides sei der entsprechende Anspruch verwirkt. Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten.

Es wurde zudem angemerkt, dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung offensichtlich kein Ausstandsgrund vorläge. Dies, da nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründeten (BGE 115 Ia 400 E. 3 S. 404). Die konkreten Rügepunkte seien im Rahmen des materiellen IV-Verfahrens zu klären.

7.3     Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und des darin aufgezeigten zeitlichen Ablaufes des Verwaltungsverfahrens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 3. April 2018 zeitnah erhielt und von dessen Inhalt Kenntnis nahm bzw. Kenntnis nehmen konnte. Ein ausserordentlich verspäteter Eingang des Vorbescheids bei der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht. Das vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegehren wurde sodann im Rahmen des Einwandschreibens vom 11. Mai 2018 gestellt, was unter Hinweis auf die diesbezügliche Lehre und höchstrichterliche Rechtsprechung als klar verspätet zu qualifizieren ist. «Unverzüglich» bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Prozessführung mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen hat. Dazu gehört, rechtzeitig das Vorliegen allfälliger Ausstandsgründe zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E. 4.3.3). Es finden sich in den vorliegenden Akten keine Hinderungsgründe, welche ein zeitnahes Geltendmachen verunmöglicht hätten. Im Übrigen wurden solche auch nicht geltend gemacht. Da es nicht angeht, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und erst dann den Ausstandsgrund vorzubringen, wenn dieser schon vorher bekannt war (Thomas Flückiger, a.a.O., § 4 S. 105 N 4.30 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2013 vom 28. Juli 2013 E. 1.2), ist der Anspruch im vorliegenden Fall als verwirkt zu qualifizieren (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 1 ff.) nicht auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf lic. iur. K.___ eingetreten ist.

8.       Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

8.1     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 14), eine Verspätung und damit eine Verwirkung des Ablehnungsrechts könne schon deshalb nicht gegeben sein, weil der Vorbescheid vom 3. April 2018 eine Frist enthalten habe und die Beschwerdegegnerin zum Warten verpflichtet gewesen sei. Sie habe auch vorgängig keine Einlassung betrieben, indem sie bspw. vor Einreichung des Ausstandsgesuchs materiell Stellung zum Vorbescheid bezogen hätte. Dieser Einschätzung kann indes nicht gefolgt werden. So garantiert der zweite Satz von Art. 57a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betreffend den Vorbescheid der versicherten Person Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 42 ATSG. Rechtliches Gehör bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV-Stelle mit den im Einspruch vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und Beweisanbieten hinreichend auseinandersetzt (Ulrich Meyer: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage, 2010, Art. 57a IVG S. 476). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich – wie dies die Beschwerdeführerin glaubhaft machen will – die im Vorbescheid vom 3. April 2018 (IV-Nr. 147 S. 4) enthaltene Frist von 30 Tagen auch auf allfällige Ausstandsgründe erstrecken soll. Wie bereits unter E. II. 7.1 hiervor dargelegt, sind solche unverzüglich nach Kenntnis derselben geltend zu machen. Daher erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig, wonach ihr Vertreter den Ausstandsgrund umgehend nach tatsächlicher Kenntnis, nämlich mit dem Verfassen des Einwandes, formuliert habe (A.S. 27).

8.2     Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen der Replik im Weiteren vorbringen (A.S. 27 f.), die Beschwerdegegnerin habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie einerseits die Verwirkung der Verfahrensgarantie anrufe, dann aber doch inhaltlich auf das Ausstandsbegehren eingehe. Weil sich die Verwaltung eingelassen habe, habe sie einen materiellen Entscheid gefällt. Und ein solcher verlange nach dem Gesetz, dass der vom Befangenheitsvorwurf Betroffene vorgängig angehört werde und sich der Bürger dazu äussern könne. Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdegegnerin lediglich im Rahmen einer «Anmerkung» festhielt (A.S. 2), dass auch bei rechtzeitiger Geltendmachung des Ausstandsbegehrens offensichtlich kein Ausstandsgrund vorgelegen hätte. Sie begründete dies anschliessend damit, dass nach der Rechtsprechung prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich alleine grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit begründen würden und die konkreten Rügepunkte im Rahmen des materiellen IV-Abklärungsverfahrens zu klären seien. Dieses Vorgehen erscheint korrekt. So sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als materieller Entscheid zu qualifizieren. Denn die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorbescheid vom 3. April 2018 nicht auseinander, sondern verwies diesbezüglich auf das Abklärungsverfahren. Daher vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8.3     Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren dafür (A.S. 6), dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, weil sie ihr die von lic. iur. K.___ eingeholte Stellungnahme vom 31. Mai 2018 nicht vorgängig des Erlasses der Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit geboten habe, sich dazu Replik weise zu äussern. Dieses Vorbringen erweist sich indes als nicht stichhaltig. So ist der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten zwar beizupflichten, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 nicht vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Stellungnahme von lic. iur. K.___ vom 31. Mai 2018 jedoch wortwörtlich in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben. Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – und somit auch, wie beantragt, Replik weise – die Möglichkeit, sich zu dieser zu äussern. Es kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Jedenfalls wäre diese lediglich als leicht und schliesslich als geheilt zu qualifizieren. Denn nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1). Folglich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

9.       Damit ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2   Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2018.192 — Solothurn Versicherungsgericht 25.01.2019 VSBES.2018.192 — Swissrulings