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Solothurn Versicherungsgericht 26.10.2018 VSBES.2018.165

26 ottobre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,750 parole·~9 min·4

Riassunto

Hilfsmittel IV

Testo integrale

Urteil vom 26. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

Beschwerdeführerin

A.___

Beigeladene

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Hilfsmittel IV (Verfügung vom 25. Mai 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1979 geborene A.___ (nachfolgend: die Versicherte) meldete sich am 5. März 2018 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug eines Hilfsmittels (Zehenprothese) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 11). Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Versicherte in der Kindheit einen Unfall erlitt und dass ihr der grosse Zeh rechts amputiert werden musste. Sie ist deshalb gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 5. Februar 2018 (IV-Nr. 13 S. 2) auf eine Zehenprothese angewiesen. Deren Kosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag der Firma C.___ vom 20. März 2018 auf CHF 3'411.45 (IV-Nr. 13 S. 1).

2.       Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf das strittige Hilfsmittel. Zur Begründung wurde erklärt, Zehenprothesen seien in der für die IV-Stelle massgebenden Hilfsmittelliste nicht aufgeführt und könnten auch keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (IV-Nr. 14).

3.       Gegen diese Verfügung erhebt die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als obligatorischer Krankenpflegeversicherer von A.___ am 4. Juli 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren:

Es sei die IV-Stelle in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die Zehenprothese als Hilfsmittel zu übernehmen und Swica die dafür erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle.

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2018 auf eine Stellungnahme und regt an, gegebenenfalls beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob eine Zehenprothese bei den Fussprothesen gemäss Ziffer 1.01 HVI der Hilfsmittel enthalten sei.

5.       Die Versicherte wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2018 zum Verfahren beigeladen, erhielt aber bisher noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form einer Zehenprothese zu Lasten der Beschwerdegegnerin hat.

1.3     Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1]). Dies trifft im Verhältnis zwischen zwei Sozialversicherungsträgern dann zu, wenn das Fehlen eines Anspruchs gegen den einen Träger quasi automatisch die (in diesem Sinn subsidiäre) des anderen Trägers auslöst. Dies trifft hier zu, denn die Beschwerdeführerin hat aufgrund der in Art. 65 ATSG festgelegten Reihenfolge zur Leistungserbringung unbestrittenermassen für die strittige Zehenprothese aufzukommen, wenn diese nicht als Hilfsmittel durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die entsprechenden Kosten gestützt auf die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG vorläufig übernommen. Auf die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt einzutreten.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige Summe von CHF 3'411.45 liegt unter dieser Grenze. Die Beschwerde ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu behandeln.

2.

2.1     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2     Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3     Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.4     Gemäss Ziffer 1.01 Anhang HVI hat die versicherte Person Anspruch auf «definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen». Die Vergütung erfolgt «gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT)». Zehenprothesen werden in der Hilfsmittelliste nicht erwähnt.

2.5     Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f. mit Hinweis).

3.

3.1     Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hängt die Anspruchsbeurteilung entscheidend von der Auslegung des Begriffs «Fuss- und Beinprothesen» in Ziffer 1.01 Anhang HVI ab. In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin davon aus, eine Zehenprothese sei nicht unter den Begriff «Fussprothese» zu subsumieren. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, im Rahmen der Anwendung der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; SR 832.112.31), welche in Ziffer 23.01 die Vergütung von Fuss-Orthesen vorsieht, würden auch Zehen-Orthesen (die dort ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt sind) übernommen.

3.2     Die Rechtsprechung hat unter dem Titel der Hilfsmittel in Form von Fuss- und Beinprothesen gemäss Ziffer 1.01 Anhang HVI beispielsweise die Übernahme von Oberschenkel-Prothesen mit C-Kniegelenk (BGE 143 V 190; 132 V 215) anerkannt. Die Bezeichnung «Beinprothese» umfasst also nicht ausschliesslich Prothesen, welche das ganze Bein ersetzen, sondern auch solche, welche sich bloss auf einen Teil das Beins beziehen. Dies entspricht auch dem Sinn der Regelung, denn es wäre nicht einzusehen, warum sich der Hilfsmittelanspruch ausschliesslich auf eine vollständige Beinprothese, nicht dagegen auf einen Teil des Beins beziehen können sollte. In Bezug auf die in Ziffer 1.01 erwähnte «Fussprothese» kann es sich nicht anders verhalten: Dieser Begriff muss neben einer Prothese, welche den ganzen Fuss ersetzt, auch eine Prothese für einen Teil des Fusses umfassen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs (E. II. 2.1 und 2.2 hiervor) erfüllt sind. Diese Interpretation wird bestätigt durch den Umstand, dass der Tarifvertrag zwischen der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung mit dem SVOT, auf den die Ziffer 1.01 des Anhangs zur HVI verweist (E. II. 2.4 hiervor), eine Position 6101 für Zehenprothesen enthält, auf welcher denn auch der eingereichte Kostenvoranschlag (IV-Nr. 13 S. 1) basiert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hilfsmittel in der Invalidenversicherung weiter geht als in der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Alexia Heine, in: Hürzeler/Kieser, UVG, Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 11 N 4). In dieselbe Richtung weist auch die von der Beschwerdeführerin – wenn auch ohne konkrete Nachweise – erwähnte Praxis zu Ziffer 23.01 der MiGeL.

3.3     Zusammenfassend ist die hier strittige Zehenprothese unter den Begriff «Fussprothese» gemäss HVI Anhang Ziffer 1.01 zu subsumieren und fällt damit unter die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Hilfsmittel. Die Beschwerdegegnerin wird unter diese Prämisse erneut über den streitigen Anspruch zu befinden haben. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Versicherte A.___ ist durch diesen Entscheid nicht beschwert, so dass es sich erübrigt, ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

4.

4.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als obligatorischer Krankenpflegeversicherer, der in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 200).

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick darauf, dass der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, auf CHF 400.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.    Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2018 wird der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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