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Solothurn Versicherungsgericht 13.11.2018 VSBES.2018.135

13 novembre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,612 parole·~13 min·3

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

Testo integrale

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Urteil vom 13. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Krista Rüst

Beschwerdeführer

Gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung (Einspracheentscheide vom 13. April und 8. Juni 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1983 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wohnt derzeit in der Institution [...]; sein gesetzlicher Wohnsitz befindet sich in [...]. Er bezieht Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).

1.2     Am 4. August 2017 verstarb B.___, der Vater des Beschwerdeführers. Erben sind C.___, die Witwe des Verstorbenen und Mutter des Beschwerdeführers, sowie der Beschwerdeführer und sein Bruder D.___.

1.3     Wegen des Erbschaftsanfalls legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 26. Februar 2018 die dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2017 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 einen Betrag von CHF 12'046.00 zurück (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 37). Die rückwirkende Reduktion und Rückforderung basierte darauf, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögen aus unverteilter Erbschaft von CHF 138'054.00 angerechnet wurde.

1.4     Die vom Beschwerdeführer am 21. März 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (AK-Nr. 63; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im Verfahren VSBES.2018.135).

1.5     Mit Verfügung vom 26. April 2018 (AK-Nr. 67) legte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 nochmals neu fest. Es resultierte eine weitere Rückforderung von CHF 732.00. Anlass für diese Neuberechnung bot eine Anpassung des Erwerbseinkommens. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Mai 2018 (AK-Nr. 83) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96; A.S. 1 ff. im Verfahren VSBES.2018.174) ebenfalls ab.

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 15. Mai 2018 (VSBES.2018.135, A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2018 seien aufzuheben.

2.      Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten Vermögenswerte von CHF 138'054.00 ab 1. September 2017 bzw. von CHF 115'788.00 ab 1. Januar 2018 und ohne Anrechnung der entsprechenden Vermögenserträge neu berechne und festsetze.

3.      Zudem sei die ab 1. Januar 2018 als Vermögen angerechnete ausbezahlte Erbschaft von CHF 22'007.00 zu korrigieren mit entsprechender Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.

4.      Von der Rückforderung von CHF 12'046.00 sei abzusehen und hierzu erfolgte Zahlungen des Beschwerdeführers seien diesem zurück zu erstatten.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die Höhe der ausbezahlten Erbschaft in Höhe von CHF 22'007.40 (Rechtsbegehren Ziffer 3) betrifft; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

3.       Mit fristgerechter Beschwerde vom 12. Juli 2018 (VSBES.2018.174) gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2018 seien aufzuheben.

2.      Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die EL ohne Anrechnung der eingesetzten Vermögenswerte von CHF 115'788.00 und ohne Anrechnung der entsprechenden Vermögenserträge neu berechne und festsetze.

3.      Zudem sei die als Vermögen angerechnete ausbezahlte Erbschaft auf CHF 22'007.00 zu korrigieren mit entsprechender Anrechnung des tieferen Vermögensertrages.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2018 (A.S. 27 f.) werden die beiden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.135 und VSBES.2018.174 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.135 fortgeführt. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtanwältin Krista Rüst als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort (Verfahren VSBES.2018.174) vom 3. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 30 ff.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik. Seine Vertreterin reicht am 15. Oktober 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 36 f.).

 I.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 13. April und 8. Juni 2018. Umstritten ist, ob die Vermögenswerte des Beschwerdeführers von CHF 138'054.00 ab 1. September 2017 bzw. von CHF 115’788.00 ab 1. Januar 2018 sowie die entsprechenden Vermögenserträge bei der Berechnung der EL als Einnahmen zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Erbschaft von CHF 22'007.40 als Einnahme bzw. Vermögen sowie deren Höhe werden von der Beschwerdegegnerin als korrekt anerkannt und somit nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018). Was die Anrechnung des Motivationsgeldes in der EL-Berechnung angeht, verzichtet der Beschwerdeführer auf die Erhebung einer Beschwerde mit der Begründung, die bis Ende Mai 2018 generierten monatlichen Motivationszulagen entsprächen in etwa dem Monatsdurchschnitt vom letzten Jahr. Sollte das Motivationsgeld von ihm nicht mehr in entsprechender Höhe generiert werden können oder ganz wegfallen, werde eine entsprechende Meldung mit Antrag auf Anpassung der Ergänzungsleistung erfolgen (Beschwerde vom 12. Juli 2018, S. 3 f. Ziff. 7). Die durch die Anpassung des Erwerbseinkommens (Motivationsgeld) bewirkte, vergleichsweise geringe Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2017 durch die Verfügung vom 26. April 2018 und den sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 (AK-Nr. 96) bildet demnach – anders als die auch darin enthaltene Anrechnung des Erbschaftsanteils – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1     Laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

2.3     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.4     Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) gehören zum Vermögensertrag sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (Rz. 3431.01). Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, durch die Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielte Pacht- bzw. Mietzinse und von einem Darlehensschuldner bezogener Darlehenszins (Rz. 3432.01 WEL). Der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz. 3433.01 WEL).

Gemäss Rz. 3443.04 WEL ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht. Nicht anzurechnen sind u.a. Liegenschaften, die sich im Eigentum der EL-beziehenden Person befinden, die jedoch mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belastet sind, das sich auf die gesamte Liegenschaft erstreckt (Rz. 3443.06 WEL).

2.5     Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann grundsätzlich ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f. Rz. 307 ff.).

3.       Umstritten ist die Behandlung des Anteils des Beschwerdeführers an der Erbschaft seines Vaters.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs grundsätzlich einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Soweit eine Liegenschaft zur Erbschaft gehöre, müsse sich der Versicherte diesbezügliches Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anrechnen lassen, wenn der überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend mache. Allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigten als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3).

3.2     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es treffe nicht zu, dass es sich bei seinem Erbanteil um einen Erbanspruch aus einer unverteilten Erbschaft handle. Vielmehr sei die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erbschaft rechtskräftig gemäss den Teilungsbestimmungen des Erbschaftsinventars geteilt. Der Anteil des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des ausbezahlten Betrags von CHF 22'007.40, sei mit der Nutzniessung der Mutter belastet, so dass der Beschwerdeführer bis zum Tod der Mutter nicht über seinen Anteil verfügen könne. Aus dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 9C_1067/2009 ergebe sich nicht, dass Vermögen aus unverteilter Erbschaft auch dann anzurechnen sei, wenn der überlebende Elternteil eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht geltend mache.

3.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2018 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die in der Schlusserklärung des Erbschaftsinventars enthaltene Grundbuchanmeldung als Eigentümer der Liegenschaft zu ½ die Erbengemeinschaft des B.___ und ebenfalls zu ½ die Mutter des Beschwerdeführers, C.___, nennt, während in der Rubrik «Dienstbarkeiten» kein Nutzniessungsrecht der überlebenden Ehegattin aufgeführt werde.

4.

4.1     B.___, der Vater des Beschwerdeführers, verstarb am 4. August 2017. Dem Inventar über den Vermögensnachlass vom 2. November 2017 (AK-Nr. 33) lässt sich entnehmen, dass die Ehegatten einen Erbvertrag abgeschlossen hatten. Darin räumte der erstversterbende Ehegatte dem überlebenden Ehegatten im Sinne von Art. 473 ZGB die Nutzniessung an den Erbteilen der Nachkommen ein und setzte ihn für die frei verfügbare Quote von einem Viertel (vgl. Art. 473 Abs. 2 ZGB) als Vorerben ein. Bei einem Nettorücklass von CHF 308'770.48 resultierten Erbansprüche der überlebenden Ehefrau von einem Viertel, entsprechend CHF 77'192.62, und der beiden Söhne von je drei Achteln, entsprechend CHF 115'788.93. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs des Beschwerdeführers wurde auf der Liegenschaft GB [...] eine Grundpfandverschreibung in dieser Höhe eingetragen. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswertes von Versicherungsansprüchen mit Begünstigung der Ehefrau, welche der Erblasser abgeschlossen hatte, resultierte bei den Söhnen eine Pflichtteilsverletzung in der Höhe von CHF 24'328.75 respektive, nach Abzug des Anteils an den Kosten des Erbschaftsamtes, CHF 22'007.40 (vgl. AK-Nr. 33 S. 16 f.). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 ausbezahlt (AK-Nr. 35). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte mit Entscheid vom 16. November 2017 die im Erbschaftsinventar enthaltenen Teilungsbestimmungen (AK-Nr. 46).

4.2     Wie sich aus der vorstehend zusammengefassten Regelung ergibt, unterliegt der über den ausbezahlten Betrag von CHF 22'007.40 hinausgehende Erbanteil des Beschwerdeführers in vollem Umfang dem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Mutter des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um eine Nutzniessung an einem Vermögen (Art. 766 ZGB), die sachenrechtlich als Nutzniessung an den je einzelnen Vermögensobjekten ausgestaltet ist. Sie erscheint nicht als einheitliches Recht, sondern als ein Bündel von Nutzniessungsrechten, für die – je nach erfasstem Gegenstand – die entsprechenden Regeln gelten. Die Nutzniessung des überlebenden Ehegatten ist der häufigste Anwendungsfall für die Vermögensnutzniessung. Es besteht erbteilungsvertraglich ein Anspruch auf Nutzniessung an der ganzen Erbmasse. Der entsprechende Ertrag ist der Nutzniesserin als Einkommen anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 394 E. 6a S. 401).

4.3     Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht kein Zweifel daran, dass der Erbanteil des Beschwerdeführers durch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht zugunsten seiner Mutter belastet ist. Es verhält sich anders als im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010, denn dort war gerade die Frage umstritten, ob der Erbanteil des dortigen EL-Bezügers durch eine Nutzniessung seiner Mutter belastet sei. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Hier verhält es sich anders, denn das Nutzniessungsrecht der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus den die Erbteilung betreffenden Bestimmungen des Erbschaftsinventars, welche durch die KESB genehmigt wurden. Damit ist der Nachweis für das Bestehen des Nutzniessungsrechts der Mutter erbracht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Nutzniessung an der Liegenschaft offenbar nicht im Grundbuch eingetragen wurde, zumal der obligatorische Anspruch auch entsteht, ohne dass ein Grundbucheintrag erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1).

4.4     Da der Erbanteil des Beschwerdeführers von CHF 115'788.00 mit dem Nutzniessungsrecht der Mutter belastet ist, kann ihm weder der entsprechende Vermögenswert noch ein daraus fliessender Ertrag angerechnet werden (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit begründet.

4.5     Korrekt ist dagegen die Anrechnung des Betrags von CHF 22'007.00, der dem Beschwerdeführer im Januar 2018 ausbezahlt wurde. Da der entsprechende Anspruch bereits mit dem Erbanfall entstand (vgl. Art. 560 ZGB), ist der genannte Betrag bereits ab 1. September 2017 als Vermögen zu berücksichtigen.

5.

5.1     Zusammenfassend ergeben sich gegenüber den Berechnungen, welche der Verfügung vom 26. April 2018 (AK-Nr. 67) zugrunde lagen, folgende Änderungen: Für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 69) reduziert sich das anrechenbare Vermögen auf CHF 3'728.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'221.00 plus unverteilte Erbschaft CHF 22'007.00 minus CHF 37'500.00), so dass ein Vermögensverzehr von CHF 746.00 (statt CHF 23'955.00) resultiert. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 70) ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von CHF 4'369.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 19'862.00 plus Auszahlung Erbschaft CHF 22'007.00 minus CHF 37'500.00) und ein Vermögensverzehr von CHF 874.00 (statt CHF 24'083.00). Weiter sind die Vermögenserträge aus unverteilter Erbschaft, soweit sie nicht den Betrag von CHF 22'007.00 betreffen, zu streichen.

5.2     Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. April 2018 und vom 8. Juni 2018 sind aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2017 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festlege. Dies entspricht einer nicht vollständigen, aber weit überwiegenden Gutheissung der Beschwerden.

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da der Beschwerdeführer fast vollständig obsiegt, hat er Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161 kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer Kostennote vom 15. Oktober 2018 einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten geltend. Der Aufwand für das erste Beschwerdeverfahren kann als grundsätzlich angemessen gelten. Für die 3 Stunden 40 Minuten für das Verfassen der zweiten Beschwerde (11. und 12. Juli 2018), welche – soweit der angefochtene Einspracheentscheid auch tatsächlich beanstandet wurde weitestgehend dasselbe Thema hatte, kann dies jedoch nicht gelten. Der Aufwand muss fast vollumfänglich für andere Aspekte als für den mit der Beschwerde gerügten Punkt entstanden sein. Wird weiter berücksichtigt, dass das hier zweimal angefallene Studium des Einspracheentscheids praxisgemäss noch dem Verwaltungsverfahren zugeordnet und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht entschädigt wird, rechtfertigt sich eine Kürzung des zu entschädigenden Aufwands auf 11 Stunden. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00, den Auslagen von CHF 123.30 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60.

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 13. April und 8. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. September 2017 und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'857.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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