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Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2019 VSBES.2018.120

16 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·7,109 parole·~36 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Dr

Urteil vom 16. Mai 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. März 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1965, [...], meldete sich am 13. Oktober 2003 bei IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine Depression und Stottern angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-]Nr. 2).

1.2     Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ interdisziplinär begutachtet (IV-Nr. 20). Mit Verfügung vom 1. April 2005 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine ganze und ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Nr. 24). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Nach einem im April 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (IV-Nr. 31) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2007 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Dreiviertelsrente) habe (IV-Nr. 41).

3.

3.1     Im September 2009 wurde erneut eine eingliederungsorientierte Rentenrevision durchgeführt (IV-Nr. 49). Die Beschwerdeführerin wurde erneut durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachtet. Das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 3. Mai 2010 (IV-Nr. 57).

3.2     Mit Verfügung 27. Dezember 2010 stellte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % per 31. Januar 2011 ein (IV-Nr. 66). Eine von der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 7. April 2012 ab (IV-Nr. 81).

4.       Am 13. Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Nr. 84); darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht ein (IV-Nr. 87).

5.

5.1     Am 19. Januar 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 95). Angegeben wurden eine chronifizierte Depression, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine massive Zustandsverschlechterung mit sozialem Rückzug, ein Meniskusschaden und Arthrose beidseits, tägliche Kopfschmerzen sowie ein Stottern. Der Neuanmeldung wurden medizinische Unterlagen beigelegt.

5.2     Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Leistungsgesuch ein und tätigte medizinische Abklärungen. Die Beschwerdeführerin wurde erneut polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten wurde von der Begutachtungsstelle C.___ am 22. September 2017 erstattet (IV-Nr. 112.1).

5.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 118 und 122) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf eine Rente und / oder berufliche Massnahmen ab.

6.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2018 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend seit Anspruchsbeginn eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, sub-eventualiter eine halbe Rente, sub-subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.

2.   Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.   Verfahrensantrag: Es sei der Unterzeichnenden für die Ergänzung der Beschwerdebegründung (gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG sowie § 68 VRG) eine Nachfrist anzusetzen.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (A.S. 21 ff.) lässt die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 (A.S. 40 f.) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 5. Oktober 2018 (A.S. 48 f.) noch einmal vernehmen.

8.       Mit Eingabe vom 13. November 2018 (A.S: 54 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 40 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht verändert habe. Es sei dieser weiterhin zumutbar, eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, angepasste Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. Mit dieser Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung habe man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Die von der Beschwerdeführerin ausführlich zitierten Arztberichte hätten alle vorgelegen und seien bei der aktuellen medizinischen Einschätzung mitberücksichtigt worden. Die Dreiviertelsrente sei im Januar 2011 zu Recht aufgehoben worden, womit der medizinische Gesundheitszustand vor diesem Zeitpunkt festgeschrieben sei.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 6 ff.), ergänzenden Beschwerdebegründung (A.S. 21 ff.) und Replik (A.S. 48 f.) entgegenhalten, ihr Gesundheitszustand sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ hätten die konkreten Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Berichte der behandelnden Ärzte nicht gebührend berücksichtigt. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 1. März 2017 könne die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Auch bei einer Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine Einschränkung um 25 %, wobei sich der Zustand verschlechtere. Die depressive Störung und die chronischen Schmerzen hätten seit der Einstellung der Rente vor einigen Jahren zugenommen. Auch von E.___, der sich auf die Ausführungen der F.___ beziehe, werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Wegen der Angststörungen traue sie sich nicht alleine vor die Tür. Sie könne nur in Begleitung und unter starken Schmerzen ein Stück gehen. Dr. med. G.___ führe in seinem Bericht vom 6. März 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsunfähig sei.

Weiter seien hinsichtlich Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Rechtsverletzung zu rügen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass eine angepasste Erwerbstätigkeit von 70 % zumutbar sei und meine fälschlicherweise, diese Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar. Im vorliegenden Fall sei aber eine Konstellation gegeben, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine zumutbare Tätigkeit in derart eingeschränkter Form gar nicht kenne. Für die Beschwerdeführerin kämen nur Tätigkeiten im Sitzen in Frage. Eine Bürotätigkeit komme aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Ausbildung und der langsamen Auffassungsgabe nicht in Betracht. Montage- und Verpackungsarbeiten seien regelmässig mit körperlicher Anstrengung verbunden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen biete, die dem Anforderungsprofil und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung trügen, wären ihr diese Stellen wohl nicht zugänglich, dies wegen sprachlicher Barrieren, aufgrund des Alters und ausschliesslicher Erfahrung in der Reinigungsbranche. Die Beschwerdegegnerin habe es indessen auch unterlassen, konkret in Betracht fallende Arbeitsgelegenheiten zu nennen. Die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Schliesslich hätte im vorliegenden Fall in Bezug auf das Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vor allem aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt. Sie sei inzwischen 53-jährig und habe bisher nur in der Reinigungsbranche gearbeitet. Sie spreche kaum Deutsch und habe keine Berufsausbildung.

In der ergänzenden Beschwerdebegründung lässt die Beschwerdeführerin zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten ergänzend ausführen, im Gutachten der C.___ werde zu Unrecht die These aufgestellt, dass das Stottern der Beschwerdeführerin durch die fehlenden Sprachkenntnisse ausgelöst werde. Als Ursache des Stotterns sei bereits 2003 ein Unfall in der Kindheit festgestellt worden. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen werde die seit Jahren andauernde Migräne noch immer geltend gemacht; die Beschwerdeführerin leide wöchentlich mindestens einmal darunter. Obwohl das Vorliegen eines chronic fatigue syndroms in mehreren Arztberichten aus den Jahren 2003 und 2004 ausführlich bestätigt worden sei, hätten es die Gutachter nicht für nötig gehalten zu begründen, inwiefern sich die Sachlage in der Zwischenzeit verändert haben solle. Der Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 15. Oktober 2003 werde im Gutachten überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf die Berichterstattung von Dr. med. I.___ vom 7. Juni 2006 betreffend die Nase hätten es die Gutachter allem Anschein nach nicht für relevant gehalten, über die zeitlich nachfolgenden Abklärungen bezüglich einer Nasenoperation zu berichten. Auch der Bericht von Dr. med. D.___ vom 9. Mai 2007 werde im Gutachten nicht erwähnt. Weshalb das Stottern im Gutachten keine Auswirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, werde nicht beantwortet und laufe nicht nur der sauberen Gutachtenserstellung zuwider, sondern offensichtlich auch der allgemeinen Lebenserfahrung. In der Stellungnahme zu früheren diagnostischen Einschätzungen würden im Gutachten in Bezug auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 nicht alle dort aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Im Gutachten werde sodann unbegründet vermerkt, dass die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung einer leichten oder nicht anhaltenden ängstlichen Depression entspreche und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % nicht rechtfertige. In Anbetracht der erheblichen und seit Jahren bestehenden Depression sei diese unausgeführte Stellungnahme offensichtlich unsachgerecht. In Bezug auf den psychischen Zustand sei im Gutachten mit keinem Wort auf die Verschlechterungen eingegangen worden, die sich aus den Berichten der psychiatrischen Dienste und demjenigen von Dr. med. J.___ ergäben. Die Argumentation, dass anhand des psychischen Befunds die Schwere der depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei, sei eine unsubstantiierte Tatsachenbehauptung. Schliesslich werde die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen verworfen, wobei diesbezüglich die gutachterliche Kenntnisnahme der Arztberichte von Dr. med. K.___ vom 15. Juli 2002 oder Dr. med. L.___ vom 22. Dezember 2004 vermisst werde. Weiter werde das Gutachten von Dr. M.___ (recte: Dr. med. N.___) vom Therapie-Zentrum [...] vom 4. Oktober 2011 im Gutachten nicht erwähnt. In Bezug auf den Arztbericht von Dr. med. O.___ vom 19. April 2017 werde im Gutachten ohne jegliche Begründung die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die erhobenen Befunde nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode korrelieren würden. Die gutachterliche Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Symptome verdeutlicht darstelle und einen dramatischen Charakter habe, werde ausdrücklich dementiert. In den bisherigen Akten habe nie Anlass bestanden, so etwas zu behaupten. Angesichts der im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten erhobenen Befunde erscheine es erstaunlich und unsachgerecht, dass die Gutachter keinerlei psychiatrische Eingliederungsmassnahmen als erforderlich erachteten. Angesichts der gutachterlich festgestellten Einschränkungen, des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei und sich ihr Zustand seit 2010 nachweislich verschlechtert habe, könne die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von nur 20 – 30 % nicht als logisch oder stringent beurteilt werden.

3.

3.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. März 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1     Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 27. Dezember 2010 (IV-Nr. 66) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 23. März 2018 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2     Für den zum Zeitpunkt der mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 erfolgten letztmaligen Rentenbeurteilung kann auf das Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. April 2012 (IV-Nr. 81) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hatte bei der damaligen Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 3. Mai 2010 abgestellt, das im Urteil des Versicherungsgerichts als vollumfänglich beweiswertig qualifiziert wurde. Der Entscheid des Versicherungsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der damals festgestellte medizinische Sachverhalt ist verbindlich, und es kann für die Frage des massgeblichen Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung auf die Erwägungen aus dem zitierten Urteil abgestellt werden. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-        Dysthymie (ICD-10 F34.1)

-        Stottern (ICD-10 F98.5)

diskret beginnende mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.0)

diskret beginnende Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9)

betontes Crus varum

Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      unspezifisches Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1)

     Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (betonte Lendenlordose mit Beckenkippung nach ventral-caudal, abgeflachte BWS-Kyphose, betonte Kyphosierung im zerviko-thorakalen Übergang mit HWS- und Schulterprotaktionsfehlstellung)

     muskuläre Dysbalance mit reaktiver, indolenter Myogelose der subokzipitalen und Trapeziusmuskulatur bei muskulärer Dekonditionierung

-      chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

-      Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

Bei der rheumatologischen Untersuchung seien eine diskret beginnende mediale sowie retropatelläre Gonarthrose links (ICD-10 M17.0) und eine diskret beginnende Femoropatellararthrose rechts (ICD-10 M17.9) diagnostiziert worden. Das Kniegelenk rechts sei unauffällig frei zu bewegen und zeige nur eine diskrete femoropatelläre Krepitation bei einer deutlichen Crus varum-Fehlstellung des Unterschenkels rechts. Demgegenüber bestehe links eine schmerzbedingte Einschränkung der maximalen Knieflexion mit einem patellaren Verschiebungsschmerz in alle Ebenen sowie eine zusätzliche Druckdolenz am medialen Gelenkspalt ohne Erguss oder Überwärmung und ohne Hinweise für eine Meniskuspathologie bei stabilen Kapselbandverhältnissen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Röntgenbilder beider Kniegelenke könnten die oben erwähnten beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich des Femoropatellargelenks beidseits sowie femorotibial medial links postuliert werden. Diese leichten degenerativen Veränderungen würden durch die muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen begünstigt. Weitere relevante pathoanatomische Veränderungen am Bewegungsapparat könnten nicht festgestellt werden; insbesondere bestünden klinisch keine Hinweise für eine Fibromyalgie und ebenso wenig für eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung. In Bezug auf das Leistungsprofil seien aufgrund der Kniegelenkspathologie einzig berufliche Aktivitäten mit regelmässigem Treppensteigen, Gehen auf unebenem Boden und Besteigen von Leitern sowie schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten.

In psychiatrischer Hinsicht wirkten sich eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie ein Stottern (ICD-10 F98.5) auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schlafstörungen seien auf die passive Lebensführung zurückzuführen. Es bestehe auch eine gewisse Antriebsstörung, die aber durchaus überwindbar sei, beispielsweise dann, wenn der Mann nicht zuhause sei. Dann sei die Beschwerdeführerin sogar in der Lage, sich selbständig um ihre Kinder zu kümmern. Aufgrund der leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung, der seit Jahrzehnten bestehenden Dysthymie und auch des Stotterns, das sie in den sozialen Kontakten behindere, sei die Leistungsfähigkeit bei einer ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit um 30 % vermindert. Bei einer Tätigkeit als Hausfrau, bei der sie die Aufgaben selbständig einteilen und in vertrauter Umgebung leisten könne, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

6.

6.1     Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1  Gemäss Arztbericht des behandelnden Psychotherapeuten, Dr. med. J.___, vom 28. Dezember 2016 (IV-Nr. 98 S. 1 f.) befinde sich die Beschwerdeführerin wegen ihres verschlechterten Gesundheitszustands seit 12. Mai 2014 in engmaschiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1 / F32.2), ein Stottern (ICD-10 F98.5) und eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92). Konzentration, Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit erschienen reduziert. Die Grundstimmung sei deprimiert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar. Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen. Die Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich eingeschränkt, dies trotz langzeitiger und engmaschiger, auch medikamentöser Behandlung.

6.1.2  Die F.___, die die Beschwerdeführerin im psychosozialen Bereich und in der psychiatrischen Pflege betreut, führt in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2016 (IV-Nr. 98 S. 3 f.) aus, die Beschwerdeführerin sei den ganzen Tag zu Hause, traue sich nicht alleine vor die Tür. In Begleitung könne sie ein Stück laufen, aber nur unter starken Schmerzen. Es bestehe eine generalisierte Angststörung. Die Beschwerdeführerin habe Angst, alleine zu Hause zu sein. Sie habe auch Angst, sich in Menschenmengen zu begeben. Es bestehe eine schwere Depression mit sozialem Rückzug, starkem Gedankenkreisen, Erschöpfungszuständen und Panikattacken. Daneben bestünden chronische, migräneartige Kopf- und Nackenschmerzen, auch ausstrahlend in den Rücken. Weiter habe sie seit sechs Jahren Knieschmerzen und dadurch Folgeschmerzen im Becken und am Rücken.

6.1.3  Im Austrittsbericht der P.___ vom 26. Januar 2016 (IV-Nr. 98 S. 7 f.) über eine Hospitalisation vom 27. Oktober bis 26. November 2015 wird eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe nach Eintritt vor allem über Schlafstörungen und Kopfschmerzen geklagt. Im Verlauf des Aufenthalts habe sich die Schlafqualität merklich verbessert. Unter Therapie habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend aufgestellter und lebensfreudiger gezeigt.

6.1.4  Der Austrittsbericht der P.___ vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 98 S. 5 ff.) äussert sich über eine Hospitalisation vom 21. März bis 28. April 2016. Es werden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), eine Dysthymie (F34.1) und ein Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit 2004 diagnostiziert. Daneben bestünden eine arterielle Hypertonie und migräneartige Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei in Gegenwart des ärztlichen und milieutherapeutischen Behandlungsteams ausgesprochen leidend und passiv wahrgenommen worden, sei jedoch in unbeobachteten Momenten insbesondere in Kontakt mit türkisch sprechenden Mitpatienten vital und lebhaft erschienen. Dadurch habe sich der Verdacht auf Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns bestätigt. Leider habe diese unbewusste Diskrepanz nicht verständlich gemacht werden können, so dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einer passiven, externalisierenden Opferrolle verharrt habe.

6.1.5  Im Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1. März 2017 (IV-Nr. 103) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

-      rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom und kognitiven Defiziten

-      Dysthymie

-      Stottern

-      Femoropatellararthrose beidseits (MRI 06/2012)

-      chronisches muskuläres Schmerzsyndrom

-      chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

-      Adipositas

6.1.6  Dr. med. O.___ bzw. Dr. med. J.___ berichteten am 19. April 2017 (IV-Nr. 104) wiederum über eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Das Stottern und die kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % seit dem ersten Tag bis auf weiteres. Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Antriebslosigkeit und Ein- sowie Durchschlafstörungen zu leiden. Sie habe sich wegen ihres Stotterns von der sozialen Umgebung vollständig zurückgezogen. Es wird der gleiche Befund erhoben wie im Bericht vom 28. Dezember 2016 (vgl. E. 6.1.1).

6.1.7  Die Beschwerdegegnerin hat bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, das vom 22. September 2017 datiert (IV-Nr. 112.1) und von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, Dr. phil. S.___, Neuropsychologin, Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, erstellt wurde.

6.1.7.1 Die Beschwerdeführerin habe zu ihren subjektiven Beschwerden und zum Tagesablauf angegeben, sie stehe morgens zwischen 05.00 und 06.00 Uhr auf. Eigentlich schlafe sie seit vielen Jahren nicht, wegen des Gedankenkreisens höchstens drei Stunden pro Nacht. Tagsüber sitze sie in der Wohnung auf dem Stuhl oder Sofa. Einzig bei gutem gesundheitlichem Befinden könne sie während zehn bis fünfzehn Minuten leichteste Haushaltsarbeiten ausführen, bis sie wieder eine Pause einlegen müsse. Sie leide unter Kraftlosigkeit, chronischer Müdigkeit und Lustlosigkeit. Beim Lesen könne sie sich nicht konzentrieren. Die Wohnung verlasse sie nur in Begleitung des Ehemanns oder mit der Spitex-Angestellten. Freundinnen habe sie keine. Sämtliche Haushaltsarbeiten würden durch den Ehemann oder die beiden Söhne erledigt. Sie habe psychische und somatische Beschwerden. Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands. Sie leide unter chronischem Stottern, Schlaflosigkeit, chronischer Müdigkeit, Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen. In somatischer Hinsicht habe sie Schmerzen in der dorsalen Schultergürtelregion links und lumbal sowie in den Kniegelenken linksbetont. Sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden seien nach der Geburt des zweiten Kindes aufgetaucht. Die Schmerzen in der Schultergürtelregion hätten sich im Verlauf in die Lumbalregion ausgeweitet. Seither leide sie wechselnd unter links- oder rechtsseitigen Schultergürtelschmerzen und chronischen Lumbalgien. Intermittierend trete ein Einschlafgefühl in den Händen / Fingern beidseits auf. Die Beschwerden seien bis vor ca. zwei Jahren stationär gewesen und hätten seither deutlich zugenommen. Seit einem Jahr leide sie dauerhaft sowohl tagsüber wie auch nachts unter Schmerzen in der Schultergürtelregion dorsal wechselnder Seitenlokalisation und lumbal. Die Schmerzen seien nicht bewegungs- oder belastungsabhängig, nähmen aber nach längerem Stehen zu. Die Schmerzintensität auf der Schmerzskala 0 – 10 betrage dauerhaft 8 – 9. Wegen linksbetonter Knieschmerzen sei sie radiologisch abgeklärt worden. Man habe von Kniearthrosen beidseits und Meniskusschäden gesprochen. Auch im Sitzen habe sie Knieschmerzen, die beim Anlaufen zunähmen.

6.1.7.2 Der rheumatologische Teilgutachter erhebt folgende Befunde: Ein Schmerz- oder Schonverhalten sei während der Anamneseerhebung nicht sichtbar. Die Wirbelsäule stehe im Lot. Es bestehe ein Beckengeradstand mit leichter, thorakal linkskonvexer und lumbal rechtskonvexer Skoliose. Das Seitenprofil zeige eine leichte Hyperkyphose des cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion beidseits sowie leicht akzentuierter Lendenlordose bei abgeflachter BWS-Kyphose. Bei der Beweglichkeitsprüfung seien alle Wirbelsäulenabschnitte allseits uneingeschränkt und harmonisch beweglich, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt Schmerzäusserungen von sich gebe. Auch die Beweglichkeitsprüfung der HWS ergebe keine Pathologie. Die Sakroiliakalgelenke seien symmetrisch mobil und reizlos. Auf Palpation würden von der Beschwerdeführerin deutlich linksbetonte diffuse Nackenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der pars descendens Musculi trapezii links geschildert. Der Tonus der dorsalen Schultergürtelmuskulatur links sei leicht erhöht. Lumbal würden linksseitig Druckdolenzen L4 bis S1 angegeben. Bei nicht relaxierter Glutealmuskulatur gebe die Beschwerdeführerin auch Druckdolenzen im Bereich der tiefen Glutealmuskulatur rechtsbetont an. Bei der Beweglichkeitsprüfung lumbal klage sie über das Auftreten von Schmerzen in der linken dorsalen Schultergürtelregion. Beim Armvorhalte-Test zeige sich eine Haltungsinsuffizienz mit dorsalem Überhang. Ein leicht axialer Stoss auf den Kopf sowie die Beckenrotation en bloc führten nicht zu Beschwerden. Die Kraftentfaltung bei der Durchführung der Resistiv-Tests zur Prüfung der Rotatorenmanschettenmuskulatur erfolge symmetrisch, kräftig und ohne Schmerzangabe. In maximaler Abduktionsstellung des linken Arms würden von der Beschwerdeführerin Schmerzen in der dorsalen Schultergürtelmuskulatur links angegeben. Das PIP II rechts sei druckdolent. Eine Synovitis des PIP II rechts sei nicht palpabel. Die Kniegelenke seien linksbetont druckdolent bei reizlosen Gelenksverhältnissen ohne Nachweis eines Bulging oder eines Kniegelenksergusses bei subjektiver Knieschwellung links. Die ligamentären Strukturen seien stabil bei tendenzieller Hyperlaxizität mit Hyperextension der Kniegelenke beidseits und der Ellenbogen beidseits. Sämtliche übrigen grossen und kleinen peripheren Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien reizlos. Bei der Prüfung der Aussenrotation der linken Hüfte klage die Beschwerdeführerin über das Auftreten von Schmerzen im medialen Kniekompartiment links.

Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung wurden am 9. August 2017 aktuelle Röntgenbilder erstellt (HWS ap./seitlich, LWS ap./seitlich, Kniegelenk links ap./seitlich und Patellaaufnahme axial). Der Gutachter beschreibt im Bereich der Wirbelsäule eine angedeutete rechtskonvexe Skoliose, eine schmale dreieckförmige Sklerose subchondral der Deckplatte LWK 3 ventral sowie minimale submarginale Spondylophyten LWK 2/3 und LWK4/5. Die Aufnahme des linken Kniegelenks zeige Zeichen einer moderaten Femoropatellararthrose und allenfalls einer diskreten medialen Gonarthrose. Die Beckenaufnahme zeige eine leichte Sklerose im Bereich der Symphyse.

6.1.7.3 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit Jahren an Depressionen zu leiden. Zudem werde ihr Stottern immer schlimmer und auch die Depression. Schon in der Kindheit habe sie an Schlafproblemen gelitten. Beim behandelnden Psychotherapeuten sei sie alle zwei bis drei Wochen. Sie empfinde sich als verlangsamt und sei vergesslich. Sie grüble viel über ihre Krankheiten und habe keine Hoffnung mehr. Neben den Depressionen habe sie Schmerzen an den Schultern, Probleme mit den Knien, leide an Migräne und Bluthochdruck. Wenn sie mit anderen Leuten zusammen sei, dann stottere sie und ziehe sich dann zurück.

Es werden folgende Befunde erhoben: Das formale Denken neige zu einer Einengung auf die Beschreibung der somatischen und depressiven Beschwerden, doch die Beschwerdeführerin lasse sich gut davon ablenken. Das Gedächtnis sei teilweise unscharf, weitere Störungen der kognitiven Funktionen würden aber nicht auffallen, insbesondere keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin sei klagsam, jammerig, mit gedrückter Stimmung. Die Modulationsfähigkeit sei leicht herabgesetzt. Sie äussere mehrmals Verbitterung über den negativen IV-Entscheid. Der affektive Rapport sei leicht distanziert.

6.1.7.4 In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich unauffällige bis schwerst gestörte Befunde gezeigt. Es komme zu Diskrepanzen innerhalb von und zwischen kognitiven Funktionsbereichen, aber auch zwischen Testverhalten und allgemeinem Verhalten. Im Gespräch verliere sich die Beschwerdeführerin in multiplen psychischen und körperlichen Symptomen. Im Testverhalten seien diese Symptome bis auf Kopfschmerzen und verminderte psychophysische Belastbarkeit nicht beobachtbar. Die Ermüdbarkeit erscheine deswegen erhöht. Bei Ablenkung könne die neuropsychologische Untersuchung indessen standardisiert durchgeführt werden. Dabei zeigten sich unauffällige oder nur leicht verminderte Leistungen im Abruf von verbalen Einzelinformationen, in der Orientierung, im Nachsprechen und in der Visuokonstruktion sowie im Uhrentest. Mittelschwere bis schwere Leistungsstörungen bestünden in allen anderen Bereichen mit mehrheitlich mittelschweren Störungen in den exekutiven Funktionen und schweren Störungen in allen Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereichen sowie in der visuellen Wahrnehmung. Die sprachliche Abstraktionsfähigkeit sei nicht gegeben, eine metakognitive Ebene könne die Beschwerdeführerin nicht einnehmen.

6.1.7.5 Im allgemeininternistischen Teilgutachten wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geäussert, ihr Blutdruck sei gut eingestellt. Der Hausarzt kontrolliere die Werte regelmässig. Wegen einer Anämie müsse sie seit Jahren Eisentabletten nehmen.

6.1.7.6 Der neurologische Gutachter erhebt folgende Befunde: Während der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, Fluktuationen der Vigilanz oder Interferenzanfälligkeit finden lassen. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten klinisch der nach dem biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Hirnnervenstatus, Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination seien unauffällig. Bei der Untersuchung des muskuloskelettalen Status zeigten sich ein leichter Kalottenklopfschmerz, ein leichter Hartspann des Rückenstreckers rechts und der Schultergürtelmuskulatur rechts, ferner auch der LWS-Muskulatur links. Es bestehe ein deutlicher Hartspann mit auch deutliche Druckdolenz betreffend die HWS- und BWS-Muskulatur links sowie der Schultergürtelmuskulatur links.

6.1.7.7 Zusammenfassend werden im polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen gestellt:

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-      chronisches multiokuläres muskuloskelettales Schmerzsyndrom

     unspezifisches Nacken-Schultergürtel-Arm-Syndrom beidseits

     Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (diskrete Skoliose, akzentuierte Lendenlordose, abgeflachte BWS-Kyphose, leichte Hyperkyphose des cervikothorakalen Übergangs mit Kopf- und Schulterprotraktion)

     muskuläre Dysbalance und muskuläre Dekonditionierung

     tendenzielle ligamentäre Hyperlaxität (Beighton Score 4/9)

     Betonung des linken Processus transversus HWK 7 (angedeutete Halsrippe)

     kleine ventroapikale Sklerose LWK 3, minimale submarginale Spondylophyten LWK 2/3 und LWK 4/5

     diskrete mediale femorotibiale und moderate retropatelläre Arthrose links

     leichte Femoropatellararthrose rechts

-      Dysthymie (ICD-19 F43.1), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-      soziokulturelle Entwurzelung (ICD-10 Z60.3)

-      arterielle Hypertonie

-      Stottern

-      Migräne ohne Aura

-      Verdacht auf Kopfschmerz-Chronifizierung durch Medikamenten-Übergebrauch

-      Verdacht auf derzeit asymptomatisches Karpaltunnelsyndrom

7.

7.1     Die Beschwerdegegnerin stellt in bei ihrem rentenablehnenden Bescheid im Wesentlichen auf das poIydiszipIinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgestellt werden, dass das Gutachten in Kenntnis sämtlicher Vorakten, nach eingehender Untersuchung (inkl. Erstellung aktueller bildgebender Aufnahmen), unter Berücksichtigung und Würdigung der geklagten Beschwerden sowie von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt worden ist. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Zwar lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es seien verschiedene medizinischen Unterlagen gutachterlich unbeachtet geblieben. Hierbei wird aber im Wesentlichen die an die Gutachter gerichtete Fragestellung bzw. die Tatsache verkannt, dass es im vorliegenden Fall um die Klärung der Frage geht, ob sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung wesentlich verändert hat. Allein deshalb geht die Rüge, die Beurteilung widerspreche verschiedenen Arztberichten aus den Jahren 2002 – 2010, fehl. Die Auflistung der Aktenlage im Gutachten zeigt zudem auf, dass die Gutachter die vorhandenen Unterlagen aus diesen Jahren ebenfalls studiert und diese dementsprechend ihre Berücksichtigung, soweit für die Beantwortung der fallrelevanten Frage notwendig, gefunden haben.

7.2

7.2.1  Inhaltlich wird in der internistischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass – wie von der Beschwerdeführerin selber angegeben – eine gut eingestellte arterielle Hypertonie vorliege. Eine Eisenmangelanämie bei bekannter Hypermenorrhoe finde sich laborchemisch aktuell nicht. Somit finden sich keine Erkrankungen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

7.2.2  Gemäss rheumatologischer Einschätzung von Dr. med. T.___ zeige sich bei der Beschwerdeführerin unverändert das Bild eines chronischen multilokulären muskuloskelettalen Schmerzsyndroms. Nach wie vor fänden sich keine Hinweise für eine zugrundeliegende, entzündliche rheumatische Grunderkrankung. Der Gutachter legt einleuchtend dar, dass das subjektiv invalidisierende ausgedehnte muskuloskelettale Schmerzsyndrom anhand der objektivierbaren pathologischen klinischen und nur diskreten pathologischen radiologischen Befunde höchstens zu einem kleinen Teil erklärt werden könne. Folglich kann er, wie im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ aus dem Jahr 2010, einzig in überwiegend schweren und mittelschweren beruflichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne langandauernde Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen, ohne repetitives Heben/Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne repetitive kniende oder in der Hocke auszuführende Arbeiten wird indessen auch aus aktueller rheumatologischer Sicht keine relevante Beeinträchtigung gesehen, auch nicht für Haushaltsarbeiten. Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die (auch bildgebenden) Befunde als nachvollziehbar.

7.2.3  In der psychiatrischen Beurteilung, die unter Einschluss der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse erfolgt, wird zunächst dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 2000 als Industriehilfsarbeiterin gearbeitet und nach der Geburt ein depressives Syndrom entwickelt habe; dies entspricht den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Von diesem habe sie sich nach gutachterlicher Einschätzung nicht mehr erholen können. Folglich befinde sie sich seitdem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und sei auch mehrmals stationär behandelt worden. Hinzu seien somatische Leiden gekommen. Dr. med. U.___ erachtet die in den beiden Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ hergeleiteten psychiatrischen Diagnosen als nachvollziehbar und begründet. Hinsichtlich der Diagnostik des behandelnden Therapeuten Dr. med. J.___ führt er indessen treffend aus, dass anhand des von diesem erhobenen psychischen Befund die Schwere der diagnostizierten depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint ihm die Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens, da diese Kategorie für Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend genutzt werde, was bei der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne; dem ist zuzustimmen. Trotz des frühen Versterbens der leiblichen Mutter lassen sich aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu Kindheit und Jugend keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine derartige Störung schliessen lassen würden. Schliesslich hält Dr. med. U.___ fest, dass auch die von den behandelnden Therapeuten im Arztbericht vom 19. April 2017 erhobenen Befunde nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode korrelieren. Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wird festgehalten, es bestehe ein depressives Syndrom schwankender Ausprägung. Die Beschwerdeführerin leide an chronisch depressiven Verstimmungszuständen, die bedingt seien durch den frühen Verlust der Mutter, der distanzierten Beziehung zur Stiefmutter und dem seit Jahrzehnten bestehenden Stottern, im Sinne einer neurotischen depressiven Entwicklung bzw. Dysthymia. Weitere psychosoziale Belastungsfaktoren würden zum depressiven Syndrom beitragen, wie zum Beispiel die geringe Schulbildung und Schwierigkeiten durch die Immigration in die Schweiz. Die Sprachkenntnisse seien dürftig und die sozialen Kontakte beschränkten sich auf Familie und Landsleute. Differentialdiagnostisch komme, wie an anderer Stelle diagnostiziert, eine rezidivierende depressive Störung in Frage, wobei gegenwärtig von einer leichten Episode mit somatischem Syndrom auszugehen sei. Diese Einschätzung erscheint gemessen an den erhobenen Befunden stimmig. Die Symptome würden verdeutlicht dargestellt, hätten einen dramatischen Charakter. Dadurch stehe die Beschwerdeführerin im Mittelpunkt ihrer Umgebung, gewinne Aufmerksamkeit und Zuwendung, auch hinsichtlich der ärztlichen Behandlungen. In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin werden histrionische Züge als ausgewiesen erachtet; dies steht in Einklang mit dem Austrittsbericht der P.___ über den letzten stationären Aufenthalt (IV-Nr. 98 S. 5 ff.), wo ebenfalls festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin in Gegenwart des ärztlichen und milieutherapeutischen Behandlungsteams ausgesprochen leidend und passiv wahrgenommen worden sei, während dem sie in unbeobachteten Momenten vital und lebhaft erschienen sei. In diesem Rahmen ist der Verdacht auf das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns geäussert worden. Ein aktenanamnestischer Benzodiazepinabusus wird gutachterlich als nicht mehr gegeben erachtet. Der Gutachter hält sodann fest, dass die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung mit der psychiatrischen Diagnosestellung übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Mann und den beiden Söhnen zusammen, wobei diese den Haushalt führten und die Beschwerdeführerin Zuwendungen von der Spitex erhalte. Mutmasslich bestehe ein regressives Verhalten mit einem sekundären Krankheitsgewinn bei Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführerin sei andererseits in der Lage, mit Landsleuten und der Familie zu kommunizieren, vom Stottern abgesehen. Zusammenfassend kann eine psychiatrische Diagnose, die die subjektiv dargelegten Einschränkungen begründen würde, nicht gestellt werden. In Bezug auf Behandlungs- und Eingliederungserfolg wird festgehalten, dass mit der derzeitigen Psychotherapie eine adäquate Behandlung bestehe. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass bei den bestehenden Schwankungen mit Hilfe von stationären oder halbstationären Aufenthalten jeweils schnell eine Verbesserung des depressiven Syndroms habe erzielt werden können. Zur Konsistenz wird festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Sinne der Diagnosestellung und in Übereinstimmung mit der Aktenlage konsistent seien, jedoch Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Erleben und dem objektivierbaren Befund bestünden; dies wird auf die histrionischen Charakterzüge zurückgeführt. Zusammenfassend wird gestützt auf dieses Ergebnis festgehalten, dass sich der psychopathologische Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung 2010 nicht verändert habe und die seit der letzten Begutachtung festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % unverändert bestehe.

7.2.4    In der neurologischen Beurteilung wird schliesslich in festgehalten, dass keine Paresen, Muskelatrophien, Zeichen einer Polyneuropathie oder Symptome einer Beteiligung cervikaler Nervenwurzeln im Bereich der Nacken-/Schulterschmerzen vorlägen. Die Beschwerdeführerin gebe weder ein Störmuster einer cervikalen Wurzelreizung an noch lägen Symptome einer cervikalen Wurzelkompression vor; denn sensible oder motorische Ausfälle an den Armen bestünden nicht. Die Schmerzeinstrahlungen auf den linken Schultergürtel und zum linken Schulterblatt seien pseudoradikulär und vermutlich vorwiegend myofaszial. Die aktuelle Röntgenaufnahme der HWS zeige keine relevanten degenerativen Veränderungen. Die vor längerer Zeit aufgetreten Parästhesien an den Händen seien am ehesten als Symptome eines jetzt wieder asymptomatischen Karpaltunnelsyndroms einzuordnen, wobei ohne neurologische Defizite an den Händen keine Ausfälle des dabei betroffenen Nervus medianus vorlägen. An der LWS bestünden keine Dauer-, sondern Belastungsschmerzen; diese seien rein lokal ohne Ausstrahlung in die Beine. Auch lägen bei Fehlen sensomotorischer Ausfälle der Beine keine Symptome einer lumbalen radikulären Kompression vor. Früher berichtete, gelegentliche nächtliche Muskelkrämpfe seien nicht mehr vorhanden. Daraus wird einleuchtend geschlossen, dass die teilweise diskutierte Diagnose eines restless legs-Syndroms nicht gestellt werden könne, weil aktuell keine typischen Symptome angegeben würden. Des Weiteren ergibt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine neurologische Ursache für die berichtete Ein- und Durchschafstörung. Die rezidivierenden Bewegungsschmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers und die gelegentlichen Schmerzen am linken Handrücken könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt werden, denn Hinweise für eine lokale Nervenschädigung und eine cervikale Wurzelreizung bestünden nicht. Die berichteten Kopfschmerzen hat der Neurologe indessen als Migräne ohne Aura qualifiziert. Schlüssig wird dargelegt, dass die diesbezüglich eingetretene Chronifizierung am ehesten durch den längerdauernden Gebrauch von Acetalgin bedingt sei. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch allerdings nicht. Qualitative Einschränkungen sieht der Gutachter durch ein erhebliches Stottern, das in Berufen mit hohem Anteil an verbaler Kommunikation erheblich störend sei. Mit Bezug auf die teilweise in der Vergangenheit gestellte Diagnose eines chronischen Fatigue-Syndroms weist der Gutachter darauf hin, dass sich hierfür keine neurologischen Ursachen ergäben; dies wird damit begründet, dass keine Hinweise auf eine neurologische Autoimmunerkrankung bestünden. Aus neurologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand insgesamt nur dahingehend verändert, dass häufiger als früher Kopfschmerzen aufträten. Diese Situation könne aber durch eine fachspezifische Kopfschmerztherapie in den nächsten zwei bis drei Monaten behandelt werden, womit sich kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergebe.

7.2.5    Somit kommen die Gutachter in der polydisziplinären Beurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der polydisziplinären Untersuchung 2010 objektiviert werden kann. In psychiatrischer Hinsicht wird, wie im Vorgutachten 2010, eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis maximal 30 % attestiert. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden als medizinisch-theoretisch möglich erachtet, die aber an IV-fremden Faktoren scheitern dürften. Es sei von einer Selbstlimitierung und einer Schmerzverdeutlichung auszugehen. Zusammenfassend wird demgemäss in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin oder Industriehilfsarbeiterin sowie in einer angepassten Verweistätigkeit aus aktueller polydisziplinärer medizinischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis höchstens 30 % ausgegangen, dies unverändert seit 2010.

7.3     Nach dem Gesagten erweist sich das ausführliche polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ als beweiskräftig. Was der behandelnde Psychotherapeut, Dr. med. J.___, in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 (IV-Nr. 115) dagegen einwendet, verfängt nicht; wenn dieser ausführt, er könne sich aufgrund der über eine längere Zeit andauernde Therapie im Gegensatz zum Gutachter ein Vollbild machen, ist dem die Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise gemachten Vorbringen gegen das Gutachten sind nicht geeignet, dessen Beweiswert zu schmälern. Entgegen ihrer Ansicht sind die vorhandenen Arztberichte, auch diejenigen der behandelnden Ärzte mitberücksichtigt und, sofern sie den gutachterlichen Einschätzungen widersprechen, gewürdigt worden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen werden genauso berücksichtigt (sie haben Eingang in die Diagnoseliste gefunden) wie das in der Vergangenheit beschriebene chronic fatigue Syndrom, für das gemäss neurologischer Beurteilung aktuell keine Symptome angegeben werden. Bei der Berichterstattung der F.___ handelt es sich schliesslich nicht um fachärztliche Berichte, die eine klinische Herleitung einer Diagnose entnommen werden könnte. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt, sie sei seit 2010 nie auch nur annähernd zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei, so ist dagegen einzuwenden, dass sie auch nie Anstalten gemacht hat, die 2010 festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % ganz oder teilweise zu verwerten.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen materiellen Rentenprüfung nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Nach wie vor besteht sowohl in der angestammten wie auch in einer den somatischen Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 – 80 %. Liegen keine veränderten Verhältnisse vor, kann ein Einkommensvergleich unterbleiben; es bleibt es beim seinerzeit festgesetzten Invaliditätsgrad von 37 %. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.       Schliesslich ist entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese die vergleichsweise hohe verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % nicht sollte verwerten können. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin war im Begutachtungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteile des Bundesgerichts 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1, 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1.2) 52 Jahre alt, mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von mehr als zehn Jahren. Zumutbar sind leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten des tiefsten Kompetenzniveaus. In diesem Bereich einfacher Hilfsarbeiten spielt auch die fehlende Berufsausbildung keine wesentliche Rolle. Schliesslich lassen sich dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die attestierte Arbeits- und Leistungsfähigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Durchführung allfälliger Massnahmen, umsetzbar wäre. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2018.120 — Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2019 VSBES.2018.120 — Swissrulings