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Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2018 VSBES.2017.97

22 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,207 parole·~16 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 22. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 20. Februar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1969, meldete sich am 19. Mai 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr. 2]). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin begutachten (Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie). Das Gutachten wurde am 21. August 2008 durch die Abklärungsstelle B.___ erstellt. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2008 für jegliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Aus internistischer Sicht bestehe wegen Bauchschmerzen ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2009 rückwirkend ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente zu (IV-Nr. 69).

2.

2.1     Am 14. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente (IV-Nr. 82). Die behandelnden Ärzte attestierten eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (IV-Nr. 74, 75, 84, 86). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Abklärungsstelle B.___ ein Verlaufsgutachten vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 93) ein, welches eine leichte Verschlechterung bestätigte und die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf noch 40 % bezifferte, wobei die quantitative Einschränkung psychiatrisch, die qualitative Einschränkung auch somatisch (namentlich internistisch) begründet sei.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, sie werde die halbe Rente auf eine Dreiviertelsrente erhöhen (Vorbescheid vom 13. Mai 2013, IV-Nr. 97). Nachdem keine Einwände erhoben worden waren, erging am 24. Juni 2013 der entsprechende Beschluss (Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2012) mit dem Auftrag an die als zuständig erachtete Ausgleichskasse Migros, den Anspruch zu berechnen und die Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 99). Die Ausgleichskasse Migros retournierte jedoch am 25. Juni 2013 den Beschluss mit der Bemerkung, sie sei nicht zuständig (IV-Nr. 100). In der Folge unterblieb während längerer Zeit eine Zustellung des Rentenbeschlusses an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (vgl. E. I. 4 hiernach).

2.3     Am 13. Mai 2014 erging eine Verfügung, welche einzig die betragsmässige Anpassung der laufenden halben Rente (zufolge Scheidung) zum Gegenstand hatte (IV-Nr. 101).

3.       Am 30. April 2015 stellte die Beiständin der Beschwerdeführerin ein neues Gesuch um «Anpassung/Erhöhung des Rentenanspruches auf eine ganze Rente» (IV-Nr. 104). Dem Gesuch waren Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. April 2015 (IV-Nr. 104 S. 2) und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2012 (IV-Nr. 104 S. 3 ff.; bereits bei den Akten, vgl. IV-Nr. 84) beigelegt. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte über die laufende Behandlung bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 108, Bericht vom 9. August 2015) sowie E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (IV-Nr. 114; Bericht vom 21. Oktober 2015 über die seit 8. Oktober 2014 laufende Behandlung), ein. Anschliessend veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 19. April 2016, IV-Nr. 118.1). Der Gutachter diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und hielt fest, gegenüber dem Gutachten vom 26. Februar 2013 sei keine erhebliche Veränderung eingetreten.

4.       Am 11. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn «gemäss Ihrem Schreiben vom 25. Juni 2013» (vgl. E. I. 2.2 hiervor) die Akten der Ausgleichskasse Migros zu (IV-Nr. 122). Am 20. Juli 2016 ergingen daraufhin zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin, mit welchen der Beschwerdeführerin, entsprechend dem Vorbescheid vom 13. Mai 2013, rückwirkend ab 1. September 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Gleichzeitig wurden der Rentenanspruch für die laufende Rente ab August 2016 und die Nachzahlung für die Zeit bis 31. Juli 2016 betragsmässig festgelegt (IV-Nr. 123). Die Verfügungen vom 20. Juli 2016 blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

5.

5.1     Mit Vorbescheid vom 9. September 2016, überschrieben mit «keine Erhöhung der Invalidenrente», stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde das Erhöhungsgesuch vom 1. Mai 2015 abweisen (IV-Nr. 124).

5.2     Die Beschwerdeführerin erhob Einwände (IV-Nr. 125), welche sie in einem Schreiben, das am 18. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin eintraf, begründete (IV-Nr. 127). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 129) ein.

5.3     Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 130; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin, das Erhöhungsgesuch vom 1. Mai 2015 werde abgewiesen. Zur Begründung wurde erklärt, der Sachverhalt sei durch das Gutachten von Dr. med. F.___ abgeklärt worden. Eine Veränderung gegenüber der letzten materiellen Prüfung (Mai 2014) habe nicht festgestellt werden können. Der Invaliditätsgrad betrage 60 %.

6.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben.

2.    a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der psychiatrischen, internistischen und der rheumatologisch-orthopädischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Neuabklärung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

7.       Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 (A.S. 32) den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sei ab 1. September 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung wird erklärt, das Vorbescheidverfahren aus dem Jahr 2013 (Vorbescheid vom 13. Mai 2013, vgl. E. II. 2.2 hiervor) sei nie mit einer rechtskräftigen Verfügung abgeschlossen worden.

8.       Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2017 (A.S. 34 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, sich dazu zu äussern, ob sie die Verfügung vom 20. Juli 2016 (E. I. 4 hiervor) als nichtig betrachte. Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, um allfällige Arztberichte über somatisch ausgerichtete Behandlungen einzureichen, welche seit Anfang 2014 durchgeführt wurden und für die Arbeitsfähigkeit relevant sein könnten.

9.       Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Schreiben vom 31. August 2017 und stellt folgende Anträge (A.S. 37 f.):

1.    Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.

2.    Die Verfügung vom 20. Juli 2016 sei wiedererwägungsweise aufzuheben.

3.    Die Verfügung vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab 1. September 2012 zuzusprechen.

4.    Das Rentenerhöhungsgesuch auf eine ganze Invalidenrente sei abzulehnen.

10.     Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin Unterlagen von Dr. med. C.___ einreichen (A.S. 49; vgl. Urkunden 6 - 22 der Beschwerdeführerin).

11.     Den Parteien wird Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu den neuen Eingaben der jeweiligen Gegenseite zu äussern. Davon macht die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 Gebrauch (A.S. 53). Die Beschwerdeführerin lässt am 30. Januar 2018 mitteilen, sie verzichte auf eine Stellungnahme (A.S. 65). Gleichzeitig recht ihr Vertreter eine Kostennote ein (A.S. 66 ff.).

12.     Am 8. Februar 2018 reicht die Beiständin dem Gericht einen Bericht der behandelnden Psychologin E.___ vom 5. Februar 2018 ein (A.S. 71 ff.).

13.     Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2018 (A.S. 76 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung des Instruktionsrichters eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin infrage kommen könnte. Der Beschwerdeführerin wird Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Die entsprechende Frist wird der Beschwerdeführerin in der Folge mehrfach streckt, letztmals umständehalber mit Verfügung vom 24. Mai 2018 bis 4. Juni 2018 (A.S. 89 f.). Innert Frist erfolgt keine Eingabe der Beschwerdeführerin.

14.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1       Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2       Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.

3.1       Die letzte Verfügung, welche vor der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017 erlassen wurde, ist jene vom 20. Juli 2016 (E. I. 4 hiervor). Diese Verfügung basiert auf einer umfassenden Anspruchsprüfung, lagen ihr doch die Ergebnisse der Abklärungen zugrunde, welche zwischen der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 14. Mai 2012 (IV-Nr. 82) und dem Erlass des Vorbescheids vom 13. Mai 2013 (IV-Nr. 97) durchgeführt worden waren und u.a. eine externe Begutachtung umfassten (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Die Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde nicht angefochten. Grundsätzlich würde der Vergleichszeitraum daher durch diese Verfügung bestimmt und im vorliegenden Verfahren wäre einzig zu prüfen, ob zwischen dem 20. Juli 2016 und dem 20. Februar 2017 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

3.2       Die Parteien sind sich allerdings darin einig, dass die Verfügung vom 20. Juli 2016 einen erheblichen inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser resultiert aus dem zeitlichen Ablauf, lagen doch zwischen dem Rentenbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2013 und dem Erlass der diesen umsetzenden Verfügung vom 20. Juli 2016 mehr als drei Jahre (vgl. E. I. 2.2 und I. 4 hiervor). Diese administrative Verzögerung führte dazu, dass die Verfügung vom 20. Juli 2016 nur auf dem Sachverhalt bis zum Vorbescheid vom 13. Mai 2013 basiert. Die zwischenzeitliche Entwicklung blieb unberücksichtigt. Dies betrifft insbesondere das am 30. April 2015 gestellte Erhöhungsgesuch und die anschliessend durchgeführten Abklärungen (E. I. 3 hiervor). Umstritten sind die Rechtsfolgen dieses Mangels. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 20. Juli 2016 sei nichtig. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Nichtigkeit, erklärt sich aber bereit, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

3.3       Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f. mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 und 9C_333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1 [SVR 2009 AHV Nr. 1 S. 1]).

3.4       Der Mangel der Verfügung vom 20. Juli 2016 liegt darin, dass sich ihr Erlass nach dem Beschluss vom 24. Juni 2013 übermässig, um mehr als drei Jahre, verzögerte, was zur Folge hatte, dass die zwischenzeitliche Entwicklung – welche u.a. ein Rentenerhöhungsgesuch und ein neues externes Gutachten umfasste - von vornherein unberücksichtigt blieb. Ein Mangel, welcher derart aussergewöhnlich schwer wiegen würde, dass er trotz unterbliebener Anfechtung zu berücksichtigen und die Annahme von Nichtigkeit angezeigt wäre, ist darin jedoch nicht zu erblicken.

4.

4.1       Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 20. Juli 2016 nicht als nichtig zu betrachten. Sie ist demnach zufolge unterbliebener Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin hat sich jedoch im Beschwerdeverfahren bereit erklärt, die Verfügung vom 20. Juli 2016 im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufzuheben (Eingabe vom 31. August 2017, A.S. 37 f.; E. I. 9 hiervor). Sie regt sinngemäss an, das Gericht möge die Wiedererwägung im Sinne einer substituierten Begründung im vorliegenden Verfahren selbst vornehmen.

4.2       Nach der Rechtsprechung kann das Gericht im Beschwerdefall eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen kann – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – dann angezeigt sein, wenn es darum geht, die erfolgte Anpassung einer laufenden Rente zu überprüfen und in diesem Sinn primär den Anspruch für die Zukunft festzulegen. Hier verhält es sich jedoch anders, denn Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung bildet das Rentenerhöhungsgesuch vom 30. April / 1. Mai 2015. Für eine allfällige Rentenerhöhung wäre gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend, es hätte also eine rückwirkende Beurteilung stattzufinden. Das Gesuch wurde gestellt, bevor die Verfügung vom 20. Juli 2016 erging. Im Beschwerdeverfahren kann also nicht, wie in den typischen Konstellationen einer substituierten Begründung, lediglich über den Anspruch ab dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2017 entschieden werden. Es kommt noch hinzu, dass als Folge einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2016 auch kein Entscheid über das vorangegangene Rentenerhöhungsgesuch vom 14. Mai 2012 (E. I. 2.1 hiervor) vorliegt. Die noch vorzunehmende Prüfung hätte also, wie bereits in der Verfügung vom 9. März 2018, Ziffer 8, unpräjudiziell erwogen wurde, auch dieses Gesuch und den entsprechenden Zeitraum zu umfassen. Der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Aussage, die letzte materielle Überprüfung sei mit der Verfügung vom 13. Mai 2014 (E. I. 2.3 hiervor) erfolgt, kann nicht gefolgt werden, denn diese Verfügung bezog sich einzig auf die Rentenberechnung, welche wegen der Scheidung angepasst wurde (vgl. IV-Nr. 101 S. 1).

4.3       Zusammenfassend hat die von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – beabsichtigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juli 2016 zur Folge, dass über das von der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 gestellte Rentenerhöhungsgesuch – wie auch über das spätere Erhöhungsgesuch vom 30. April / 1. Mai 2015 – noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird also den Anspruch für den gesamten Zeitraum, der sich aus den Erhöhungsgesuchen ergibt, neu zu beurteilen haben. Diese Beurteilung kommt gegenüber dem aktuellen, gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 gerichteten Beschwerdeverfahren einer erheblichen Ausweitung des Streitgegenstands gleich. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beurteilung im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Stattdessen ist die Verfügung vom 20. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügungen vom 20. Juli 2016 und anschliessenden erneuten Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.4       Es ist nicht vollständig ausgeschlossen, dass die erneute Anspruchsbeurteilung zu einem für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Ergebnis (im Sinne eines niedrigeren Rentenanspruchs) führen könnte als die hier angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017. In dieser Konstellation ist der Beschwerde führenden Partei im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen (BGE 137 V 314). Das Versicherungsgericht ist in diesem Sinn vorgegangen. Die Beschwerde wurde nicht zurückgezogen (vgl. E. I. 13 hiervor).

5.

5.1       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. d ATSG).

Nach der Rechtsprechung gilt es im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist dementsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege.

Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 30. Januar 2018 (A.S. 66 ff.) einen Zeitaufwand von 12.15 Stunden geltend. Hiervon sind diejenigen Aufwendungen in Abzug zu bringen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht gesondert entschädigt wird. Dies betrifft zunächst jene Aufwände, bei welchen davon auszugehen ist, es handle sich um Orientierungskopien von Schriftstücken. Dies trifft hier zu für einen Teil der Positionen «Brief an Klientin» von 0.17 Stunden, nämlich jene vom 27. März 2017, 28. März 2017, 12. September 2017, 16. Oktober 2017, 2. November 2017 und 30. Januar 2018. Ebenfalls als Kanzleiaufwand betrachtet werden die Fristerstreckungsgesuche vom 7. September 2017 (0.25 Stunden), 27. November 2017 (0.33 Stunden) und 18. Januar 2018 (0.33 Stunden). Weiter wird der nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung praxisgemäss in der Regel auf 0.5 Stunden angesetzt, was einer Reduktion von 0.5 Stunden gegenüber der Kostennote entspricht. Insgesamt resultiert damit eine Reduktion von 2.43 Stunden. Andererseits ist davon auszugehen, dass für die Frage nach einem Rückzug der Beschwerde ein zusätzlicher Aufwand von rund 0.5 Stunden angefallen ist. Der Aufwand von 12.15 Stunden ist somit um 1.93 Stunden auf 10.22 Stunden zu reduzieren. Davon entfallen 2.26 Stunden auf das Jahr 2018 und 7.96 Stunden auf das Jahr 2017. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 resultieren ein Honorar von CHF 2'555.00 und eine Mehrwertsteuer von CHF 202.70 (7.96 x 250 x 8 % = CHF 159.20 plus 2.26 x 250 x 7,7 % = CHF 43.50). Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT]; BGS 615.11). Dies ergibt zu berücksichtigende Auslagen von CHF 91.40 plus Mehrwertsteuer von CHF 7.25 (8 % auf CHF 73.30; 7.7 % auf CHF 18.10). Demnach resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'856.35.

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (formelles Obsiegen der Beschwerdeführerin) hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über die zu prüfenden Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'856.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.97 — Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2018 VSBES.2017.97 — Swissrulings