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Solothurn Versicherungsgericht 15.09.2017 VSBES.2017.93

15 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,098 parole·~20 min·4

Riassunto

AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2012/2013

Testo integrale

Urteil vom 15. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2012/2013 (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Am 16. November 2016 meldete die Veranlagungsbehörde [...] (nachfolgend VB [...]) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], in den Jahren 2011 – 2013 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb investierte Kapital (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 1).

2.       Mittels Nachtrags- bzw. Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die durch den Beschwerdeführer zu bezahlenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie FAK-Beiträge pro 2011 im Betrag von insgesamt CHF 0.00, pro 2012 im Betrag von CHF 674.40 und pro 2013 im Betrag von CHF 612.60 fest; dabei stellte sie auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 0.00 pro 2011, CHF 12‘300.00 pro 2012 und CHF 8‘900.00 pro 2013 ab (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 2).

3.       Die dagegen erhobene Einsprache des Vertreters des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016 (AK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab (AK-Nr. 5).

4.       Am 21. März 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.   In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 betreffend persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende der Jahre 2012 und 2013 aufzuheben, und das betragspflichtige Einkommen in den Beitragsjahren 2012 und 2013 sei auf CHF 0.00 festzusetzen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.       In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Mai 2017 (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilt am 30. Mai 2017 mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (A.S. 39).

6.       Am 26. Juni 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 43 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beantworten ist vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2012 und 2013 (AK-Nr. 2) zu Recht auf die Meldung der VB [...] bzw. auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers pro 2012 von CHF 28‘481.00 bzw. pro 2013 von CHF 25‘333.00 (AK-Nr. 1) abgestellt hat. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Meinung, es sei in beiden Jahren von keinem Einkommen auszugehen (A.S. 6). Im Weiteren hat er gerügt, dass die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (A.S. 8).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO]). Da im vorliegenden Verfahren der Streitwert unter dieser Grenze liegt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen werden, wobei der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht (lit. f). Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a - e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.

2.2

2.2.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, die in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a S. 385; Urteile 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1).

2.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstands bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 mit Hinweisen).

2.2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, nämlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient anderseits (Peter Locher: Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3 S. 421; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009).

2.2.4 Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher: System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig: Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1 - 3 zu Art. 21; Agner/Jung/Stein-mann: Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b S. 132; BGE 125 V 383 E. 2b S. 386 und E. 2d S. 388; Urteil H 189/04 vom 15. Februar 2005).

2.3     Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit sich diese Tätigkeit auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a S. 83, 110 V 83 E. 5a S. 86, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a S. 86; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b S. 85; ZAK 1987 S. 202 E. 4b); dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bauoder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409).

Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass sich der Beitragspflichtige entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c und S. 304 E. 3c; Urteile H 210/06 E. 6.3 vom 22. Juni 2007 und H 36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004).

2.4

2.4.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt, und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5); dies gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privatoder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253; 110 V 369 E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen; z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 E. 3.2 ff.).

3.

3.1     Zur Begründung ihres Vorgehens hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführt, dass es sich gemäss Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde beim gemeldeten Einkommen um Erträge aus Liegenschaften handle, die als Geschäftsvermögen veranlagt worden seien. Die Veranlagung sei auch in den Vorjahren – mit wenigen Ausnahmen, in denen die Veranlagung falsch erfolgt sei – als Geschäftsvermögen erfolgt. Die Ausgleichskasse sei im vorliegenden Fall dazu angehalten, das von der Veranlagungsbehörde gemeldete Einkommen zu qualifizieren. Der Eigentümer der fraglichen Liegenschaften sei unbestrittenermassen Architekt. Das Erwerbsmotiv sei erheblich. Der Erwerb mit Überbauungsmöglichkeiten für Post und zusätzlicher Vermietung an die eigene Firma sei ihres Erachtens gewerblich. Die fraglichen Garagen seien später für die Gewerberäume und Wohnungen dazu gebaut worden und daher gleich wie die Gewerberäume und Wohnungen zu betrachten. Unerheblich sei dagegen, ob die Liegenschaften im Alleineigentum des Beschwerdeführers oder im Eigentum der Kollektivgesellschaft seien. Sie, die Beschwerdegegnerin, sehe daher keinen Grund, von der Betrachtungsweise der Veranlagungsbehörde abzuweichen. Die definitive Veranlagung der Veranlagungsbehörde sei in Rechtskraft erwachsen. Somit sei die AHV-Steuermeldung für die Jahre 2012 und 2013 für die definitive Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge massgebend und für die Ausgleichskasse verbindlich (AK-Nr. 5).

Dabei hat sich die Beschwerdeführerin einerseits auf die Steuermeldung  der VB [...] vom 16. November 2016 (AK-Nr. 1) sowie eine per E-Mail erfolgte Stellungnahme des Steuerrevisors derselben Behörde abgestützt; letzteren lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die fraglichen Liegenschaften (des Beschwerdeführers), mit Ausnahme weniger Jahre, in welchen irrtümlicherweise falsche Zahlen gemeldet worden seien, als Geschäftsvermögen veranlagt worden seien. Diese Liegenschaften wären per Geschäftsaufgabe des Steuerpflichtigen ins Privatvermögen zu überführen, und es wäre gegebenenfalls ein Liquidationserfolg zu erfassen (AK-Nr. 4).

3.2     Dagegen hat der Beschwerdeführer zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Die Würdigung der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse ergebe, dass die drei Liegenschaften GB [...] Nr. [...], [...] und [...] seit je zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehört hätten. Die daraus resultierenden Liegenschaftserträge stellten demzufolge private Vermögenserträge und nicht etwa Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Ein Zusammenhang mit der selbstständigen Architektentätigkeit könne schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der massgebenden Ereignisse nicht vorliegen, habe doch der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften vor der Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Teilhaber der ab 1. Januar 1965 tätigen Kollektivgesellschaft «B.___» erworben. Zudem habe der Beschwerdeführer die drei Liegenschaften als Alleineigentümer und nicht zusammen mit seinem Geschäftspartner C.___ gekauft, so dass die seit mehr als 50 Jahren zu privaten Wohn- und Anlagezwecken gehaltenen Liegenschaften auch nicht zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel des Beschwerdeführers (den er zusammen mit C.___ abgewickelt habe) gehörten. Der Beschwerdeführer habe zwar die für die Beitragsperioden 2012 und 2013 die durch die Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt. Mit dieser Zahlung habe der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtspflicht anerkannt. Vielmehr habe er die Rechnungen nur deshalb beglichen, damit sich die Verzugszinsen nicht noch erhöht hätten (A.S. 19).

3.3     Dazu hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 einzig festgehalten, sie habe sich nach Rücksprache mit der zuständigen Veranlagungsbehörde und aufgrund des unbestrittenen Erwerbsmotivs auf die Angaben in der Steuermeldung gestützt. Das gemeldete Einkommen beziehe sich auf Liegenschaftserträge, die als Geschäftsvermögen veranlagt worden seien, was als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sei (A.S. 29). Der Beschwerdeführer bestreitet am 12. Mai 2017 diese Ausführungen und hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (A.S. 34 ff.).

4.       Bereits in der Einsprache vom 19. Dezember 2016 gegen die Beitragsverfügungen pro 2012 und 2013 hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt einlässlich dargestellt und belegt. Er ist dabei – wie in der Beschwerde – zum Schluss gekommen, dass die fraglichen Liegenschaftserträge kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstellten (AK-Nr. 3). Zu seinen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Entscheid – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen. Veranlasst hat sie am 23. Januar 2017 einzig eine Anfrage an das VB [...] betreffend die steuerrechtliche Qualifikation der in Frage stehenden Liegenschaften des Beschwerdeführers (AK-Nr. 4).

5.

5.1     Am 20. August 2012 hat der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt (A.S. 14) – die im gemeinsamen Eigentum mit seinem Geschäftspartner stehende Liegenschaft GB [...] Nr. [...] (Garage) verkauft (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 13). Für den durch die Steuerbehörde festgestellten Erfolg aus diesem Liegenschaftsverkauf im Betrag von CHF 1‘400.00 (AK-Nr. 1) ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen beitragspflichtig (A.S. 14).

5.2     Anders präsentiert sich jedoch die Situation bezüglich der Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031; letztere befindet sich aufgrund des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrags vom 8. Juni 1962 offensichtlich nach wie vor in dessen Alleineigentum (BB-Nr. 11). Auch die beiden andern Liegenschaften, GB [...] Nr. 1615 und 1616, habe er als Alleineigentümer erworben (A.S. 13 f.), was zwar hier nicht schriftlich belegt worden, wovon nach Lage der Akten jedoch auszugehen ist. Vor dem Hintergrund der Erwägungen in Ziff. I 2.2.2 hiervor ist anzunehmen, dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 zum Privatvermögen des Beschwerdeführers gehören. Er hat denn auch glaubhaft dargelegt, diese drei Liegenschaften weder für Geschäftszwecke erworben noch für seine Tätigkeit als selbständig erwerbender Architekt und gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler verwendet zu haben. Seinen Angaben zufolge haben die Liegenschaften einerseits eigenen Wohnzwecken gedient; andererseits dienen sie als Vermietungs- bzw. Renditeobjekte (vgl. A.S. 18 f.). Handel hat er damit nicht getrieben. Zwar hat der Steuerrevisor am 23. Januar 2017 die Frage der Beschwerdegegnerin, ob «die Liegenschaften in den Vorjahren ebenfalls als Geschäftsvermögen veranlagt» worden seien, mit Ja beantwortet, jedoch auf Ausnahmen aufgrund von Falschmeldungen hingewiesen (AK-Nr. 4). Davon abweichend lässt sich der Beschwerde entnehmen, die Steuerbehörden hätten in Vergangenheit die sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften zu Recht dem Privatvermögen zugeordnet (A.S. 13). Indes ist der Aussage des Steuerrevisors mit Blick auf die unterschiedliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen in steuer- bzw. beitragspflichtiger Hinsicht nicht weiter nachzugehen, stellt doch der fragliche Vermögensertrag klar steuerbares Einkommen dar (vgl. E. I 2.2.4 hiervor). Im Übrigen bilden Liegenschaften Alternativgüter, d.h., sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.2 m.H.a. Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3). In Würdigung der gesamten, eingangs angeführten und im vorliegenden Fall relevanten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vermietung der Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 durch den Beschwerdeführer Vermögensverwaltung darstellt, beschränkt sich doch seine Tätigkeit darauf, aus den eigenen Liegenschaften Mietzinseinnahmen zu erzielen (vgl. E. I 2.3 hiervor); dabei handelt es sich um einen betragsfreien Kapitalertrag (vgl. BEG 111 V 81 E. 4). Als Indizien für eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsgewinnen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusammenhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht (s. Urteil des Bundesgerichts H 210/0, a.a.O.), welche im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erblicken sind.

6.       Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 Privatvermögen und deren Vermietung Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers darstellen. Auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen, die aufgrund der bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten, besonderen Umstände durch die Beschwerdegegnerin zu tätigen gewesen wären, ist alleine schon aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten. So kann, was die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und ihre Beurteilung, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (s.a. Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.4 m.H.a. BGE 121 V 80 E. 2c S. 83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 30 mit Hinweisen), auf die Ausführungen in Erwägung I 2.4.2 hiervor verwiesen werden. Steht folglich fest, dass die Erträge der Liegenschaften GB [...] Nr. 1615, 1616 und 1031 hinsichtlich der im Streit liegenden Betragsjahre 2012 und 2013 nach dem Gesagten aus privater Vermögensverwaltung stammen, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 8 f. AHVG nicht beitragspflichtig. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das pro 2012 realisierte reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von CHF 4‘840.00, bestehend aus einem Unternehmensgewinn von netto CHF 3‘440.00 sowie dem Erfolg aus Liegenschaftsverkauf von CHF 1‘440.00 (vgl. AK-Nr. 1), nach Abzug des Freibetrags für Personen im AHV-Alter von CHF 16‘800.00 zu einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 0.00 führt.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der Beitragsjahre 2012 und 2013 aufzuheben sind. Schliesslich braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers um Verletzung des rechtlichen Gehörs (A.S. 8) sowie seine Beweisanträge auf Parteibefragung und Augenschein (A.S. 9 ff.) nicht weiter eingegangen zu werden.

7.

7.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     In seiner Kostennote vom 26. Juni 2017 weist der Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von insgesamt CHF 2‘347.50 aus (A.S. 46 f.). Der fakturierte Aufwand von 8,25 Stunden erscheint in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen und rechtlichen Fragen, eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen Prozessen und des Synergieeffekts aus dem Verwaltungsverfahren (Einsprache = in etwa Beschwerde) – insbesondere, was den Zeitaufwand für die Beschwerde anbelangt (insgesamt 6,75 h) – als zu hoch, weshalb dieser ermessensweise um 2,25 Stunden zu kürzen ist. Folglich ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden zum angeführten Ansatz zu CHF 250.00 pro Stunde zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Porti von insgesamt CHF 111.10 erscheinen – insbesondere, was die Position Fotokopien (CHF 87.50) anbelangt – nicht in diesem Ausmass nachvollziehbar, weshalb auch diese zu kürzen und ermessensweise auf CHF 50.00 festzusetzen sind. Folglich beträgt die durch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 1‘674.00 (6 Std. zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 50.00 und MwSt).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 sowie die Beitragsverfügungen vom 25. November 2016 bezüglich der Beitragsjahre 2012 und 2013 aufgehoben werden.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘674.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2017.93 — Solothurn Versicherungsgericht 15.09.2017 VSBES.2017.93 — Swissrulings