Urteil vom 24. Januar 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherter Verdienst (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 6. August 2014 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2014 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 302 ff. / 324 ff.). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VSBES.2015.25 vom 11. Dezember 2015 in dem Sinne gut, als es die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin wies, damit diese den Sachverhalt ergänze und sodann neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheide (Unia S. 232 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die erforderliche Beitragszeit nicht erstellt sei (Unia S. 149 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 135 ff.) wurde mit Entscheid vom 14. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 17. März 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei ab 1. Mai 2014 anzuerkennen und es seien ab dem Zeitpunkt die Taggelder rückwirkend zu entschädigen.
3. Der versicherte Verdienst sei auf CHF 5‘500.00 brutto, eventualiter auf CHF 4'607.00 brutto festzusetzen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin, zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Verfahrensantrag: Es sei gestützt auf § 71 Abs.1 VRG eine mündliche Verhandlung anzuordnen und die beantragten Zeugeneinvernahmen durchzuführen.
7. Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG und § 2 Abs. 2 Verordnung Versicherungsverfahren (125.922), eine Nachfrist für das Unterbreiten einer ausführlichen und ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 3. April 2017 anzusetzen.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Schreiben vom 3. April 2017 auf eine Ergänzung der Beschwerde (A.S. 16).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 26 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2017 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Ausserdem zieht er die Akten des vorhergehenden Verfahrens VSBES.2015.25 bei (A.S. 28 f.).
2.3 Am 7. September 2017 findet vor dem Instruktionsrichter eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Zeugen B.___, C.___ und D.___ statt (A.S. 46 ff.). Der Beschwerdeführer hält am Zeugen E.___, der vom Erscheinen dispensiert worden war (A.S. 36), fest (A.S. 54).
Am 28. September 2017 lässt der Beschwerdeführer als weitere Zeugin F.___ beantragen und verschiedene Unterlagen zu den Akten geben (A.S. 55 f.).
Der Instruktionsrichter verfügt am 6. Oktober 2017, dass vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung mit Befragung der Zeugen F.___, G.___ und E.___ durchgeführt werde (A.S. 57 f.).
Die Beschwerdegegnerin reicht am 9. Oktober 2017, wie an der Verhandlung vom 7. September 2017 in Aussicht gestellt (A.S. 54), ihre Akten zum Zeugen D.___ ein (A.S. 59).
2.4 An der Verhandlung vom 15. Januar 2018 vor dem Versicherungsgericht werden die Zeugen F.___, G.___ und E.___ befragt (A.S. 68 ff.). Ausserdem wird eine Videoaufnahme visioniert, welche der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 mit seinem Handy gemacht hat. Die Parteien halten sodann in den Parteivorträgen an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 73). Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht zudem zwei Kostennoten ein (A.S. 61 ff.)
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in der Beitragsrahmenfrist vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 (s. E. II. 2.1 hiernach) eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ausweist. Die Beschwerdegegnerin anerkennt dabei eine Betragszeit vom 1. April bis 31. Dezember 2013 sowie vom 14. Februar bis 30. April 2014, d.h. 11,513 Monate (s. E. II. 3.2 hiernach).
2.
2.1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 46). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG), hier also vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2014, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014 streitig ist.
Die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O., E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem Zusammenhang nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern nur eines – allerdings bedeutsamen und u.U. ausschlaggebenden – Indizes für eine beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 47).
2.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 46 f.). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48).
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offen blieben (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.3 Die beitragspflichtige Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein (Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 48). Fehlt es an diesem Nachweis, so ist das Anspruchserfordernis der erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).
3.
3.1 Das Versicherungsgericht ging in seinem Urteil vom 11. Dezember 2015 von folgender Beweislage aus:
Gemäss Arbeitsvertrag vom 14. März 2013 war der Beschwerdeführer seit diesem Datum bei der K.___ GmbH mit einem Bruttolohn von CHF 5‘500.00 angestellt (Unia S. 387). Sein Sohn L.___ war bei diesem Unternehmen als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Unia S. 343). Die Gesellschaft kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2014 (Unia S. 385). Sowohl der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben als auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2014 (Unia S. 409 f.) waren von G.___ (damals noch: [...]), Geschäftsführerin der K.___ GmbH (Unia S. 343) und spätere Ehefrau des Sohns L.___ (A.S. 48 + 70), unterzeichnet worden.
Die K.___ GmbH bestätigte mit Schreiben vom 22. August 2014, wiederum unterzeichnet von G.___, der Lohn des Beschwerdeführers sei jeweils am Monatsende bar ausbezahlt worden (Unia S. 338). Quittungen dafür befanden sich keine in den Akten, sondern lediglich die folgenden Belege:
· Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2013 bis Februar 2014 (Unia S. 351 ff.). Diese weisen einen Bruttolohn von CHF 5‘500.00 und einen Nettolohn von CHF 4‘607.85 aus, sind aber weder datiert noch unterzeichnet.
· Lohnausweis vom 29. Januar 2014 für die Zeit von April bis Dezember 2013, unterzeichnet von G.___ (Unia S. 334). Dieser gibt den Nettolohn mit CHF 4‘014.10 an (36‘127 : 9) an, während der Bruttolohn von CHF 4‘607.75 (41‘470 : 9) bis auf ein paar Rappen dem Nettolohn in den Lohnabrechnungen entspricht.
· Steuerveranlagung pro 2013 (Unia S. 314), basierend auf dem Nettolohn des erwähnten Lohnausweises.
· Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Unia S. 311), wonach 2013 und 2014 keine Lohnbeiträge abgerechnet wurden.
· Kontoauszug der [Bank] M.___ für Juni 2014 (Unia S. 350). In diesem Monat wurde eine Gutschrift über CHF 6‘662.15 verbucht, welche Unfalltaggelder betraf (Unia S. 95); Hintergrund dafür bildete ein Unfall des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014, für den die SUVA bis 30. April 2014 Versicherungsleistungen in der Form von Taggeld und Heilbehandlung ausrichtete (Unia S. 377 f.). Andererseits tätigte der Beschwerdeführer vier Barbezüge (CHF 200.00 / 5‘000.00 / 100.00 / 750.00).
Das Versicherungsgericht begründete die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung mit den verschiedenen Ungereimtheiten: Einerseits entspreche das Bruttogehalt gemäss Lohnausweis nicht dem Bruttogehalt im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen. Andererseits seien mit der Ausgleichskasse keine Beiträge abgerechnet worden, obwohl sowohl der Lohnausweis als auch die Lohnabrechnungen Abzüge auswiesen. Hinzu komme, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesellschafter der K.___ GmbH zwar noch keinen Beweis eines Missbrauchs darstelle, aber dennoch das Risiko erhöhe, dass der Arbeitsvertrag und die Bestätigungen der Arbeitgeberin aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien (s. Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19). Bedenke man zudem das Fehlen von Quittungen sowie die Lohnabrechnungen, deren Aussteller unklar sei, so bestehe in der Tat der Verdacht, dass eine fiktive Lohnvereinbarung vorliege. Aus dem Kontoauszug für einen einzigen Monat ergebe sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, belege er doch nur, dass vom vorhandenen Guthaben, das nicht von Zahlungen der Arbeitgeberin herrühre, Geld bezogen worden sei. Für eine beitragspflichtige Beschäftigung spreche hingegen, dass die SUVA zufolge Arbeitsunfähigkeit Taggelder als Lohnersatz ausgerichtet und der Hausarzt Dr. med. N.___ empfohlen habe, die schwere körperliche Arbeit bei der K.___ GmbH aufzugeben (Unia S. 365). Diese widersprüchliche Aktenlage erlaube keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und einen Lohn bezogen habe.
3.2 Nach dem Rückweisungsentscheid holte die Beschwerdegegnerin die folgenden Auskünfte ein:
· SUVA, Revisionsbericht vom 6. Juli 2015 (Unia S. 193 ff.). Dieser enthält keine Angaben zum Lohn des Beschwerdeführers. L.___ erklärte auf telefonische Nachfrage hin, nicht alle Arbeitnehmer hätten den vollständigen Lohn erhalten, konnte aber keine Namen nennen (Unia S. 196).
· Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Unia S. 242 f.): Im individuellen Konto habe man von März bis Dezember 2013 ein Einkommen von CHF 66'000.00 verbucht und dann die nicht AHV-pflichtigen, von April bis Dezember 2013 ausgerichteten Unfalltaggelder über CHF 41'406.00 abgezogen. 2014 sei kein AHV-pflichtiger Lohn mehr bezogen worden.
· Kantonales Konkursamt, E-Mail vom 19. Februar 2016 (Unia S. 199): Der Geschäftsführer L.___ habe keinerlei Geschäftsunterlagen ausgehändigt, da offenbar keine Buchhaltung geführt worden sei.
· Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, E-Mail vom 4. Juli 2016 (Unia S. 179): Dem Beschwerdeführer sei keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt worden.
Im angefochtenen Einspracheentscheid räumte die Beschwerdegegnerin ein, es sei einerseits erstellt, dass vom 1. April bis 31. Dezember 2013 Lohn ausbezahlt worden sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer vom 14. Februar bis 30. April 2014 Unfalltaggelder bezogen (was einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzusetzen ist: vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 45 f.). Aber auch so erreiche der Beschwerdeführer nur eine Beitragszeit von 11,513 Monaten, welche keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vermittle (A.S. 4 f. Ziff. 12).
3.3 An der Instruktionsverhandlung vom 7. September 2017 wurden zusammengefasst die folgenden Aussagen deponiert:
Beschwerdeführer (A.S. 46 ff.): Er habe mit der K.___ GmbH von 2013 bis 2014 einen Vertrag gehabt. Er habe wohl am 1. Januar angefangen; genau wisse er es nicht, es seien alle Dokumente in den Akten. Gearbeitet habe er bis Ende Mai, d.h. nach dem Unfall im Februar habe er Taggelder bezogen. Er habe zwei Unfälle gehabt, er wisse nicht mehr, welcher es gewesen und wie viel Zeit zwischen den beiden Ereignissen vergangen sei. Er besitze einen Unfallschein. Im Januar und bis Mitte Februar 2014 habe er bei der K.___ GmbH gearbeitet und dafür Lohn erhalten, sonst könne man in der Schweiz ja nicht leben. Der Lohn sei allen Mitarbeitern bar ausbezahlt worden, jeder sei einzeln zum Chef, d.h. seinem Sohn, ins Büro gegangen. Er habe immer eine Abrechnung bekommen, wenn ihm der Lohn ausgehändigt worden sei. Wenn G.___ Zeit gehabt habe, habe sie das Geld herausgegeben. Mit dem Lohn habe er Rechnungen, Essen etc. bezahlt. Auf die Bank habe er nichts gebracht, es sei nichts übriggeblieben. Es sei allen vier Arbeitnehmern gekündigt worden, die Firma sei nicht gut gelaufen. Die Mitarbeiterzahl im Unternehmen sei verschieden gewesen, drei, vier oder fünf Leute.
B.___, Zeuge (A.S. 49 f.): Er habe nicht für die K.___ GmbH gearbeitet, sei aber in der gleichen Branche tätig und kenne von den Baustellen her fast 80 % der Leute in der Region Solothurn / Bern. Der Beschwerdeführer habe etwa 2012 und 2013 bei der K.___ GmbH gearbeitet; die genauen Daten kenne er nicht, aber der Beschwerdeführer sei sicher dort gewesen. Von einem Unfall wisse er nichts. Zu den Lohnzahlungen könne er nichts sagen.
C.___, Zeuge (A.S. 50 ff.): Er sei viel auf Baustellen und habe dort den Beschwerdeführer gesehen, welcher [...] montiert habe. In der Branche würden sich alle kennen. Er sei an der O.___ AG beteiligt, die je nach Auftragslage Unterakkordanten beiziehe, 2013 u.a. die K.___ GmbH. In diesem Jahr habe er den Beschwerdeführer regelmässig gesehen. 2014 wisse er es nicht im Detail. Am Jahresanfang sei der Beschwerdeführer sicher dabei gewesen. Von einem Unfall habe er keine Kenntnis. Er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr da gewesen sei. Über dessen Lohnzahlungen könne er nichts sagen. Der Zeuge gibt dem Gericht das «Baustellen-Programm» für die Zeit von November 2012 bis Dezember 2013 ab (A.S. 39 ff.). Dazu erläutert er, es handle sich um eine Liste von Baustellen und deren Leitern. Der Beschwerdeführer sei dort gewesen, auch wenn dies aus den Listen nicht hervorgehe. Auf der Baustelle P.___ habe er ihn zu 100 % gesehen (wobei diese Baustelle von Januar bis März 2013 in der Liste eingetragen ist), und dies nicht nur einmal. Der Beschwerdeführer sei nachher auch auf anderen grösseren Baustellen gewesen. 2013 und, soweit er sich erinnere, Anfang 2014 habe er ihn ab und zu mal gesehen.
D.___, Zeuge (A.S. 52 ff.): Er sei von 2012 bis Ende 2013 bei der K.___ GmbH resp. bei der Vorgängerfirma Q.___ angestellt gewesen und kenne den Beschwerdeführer von der Arbeit her. 2013 hätten sie insgesamt fast drei Monate zusammengearbeitet, in [...]. Sie seien nicht immer zusammen gewesen, aber er habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe die Baustellen gewechselt, von denen es verschiedene gehabt habe. Von einem Unfall wisse er nichts. Der Lohn sei manchmal bar und manchmal über die Bank ausbezahlt worden. Das Geld habe ihm L.___ oder dessen Frau G.___ gegeben. Bei Barauszahlung habe er eine Lohnabrechnung bekommen. Er wisse nicht, ob er Quittungen unterzeichnet habe. Er glaube, er habe bis Januar oder Februar 2014 bei der K.___ GmbH gearbeitet. Sicher sei er nicht, es sei eher 2013 gewesen. Er sei unsicher, ob es vier oder fünf Mitarbeiter gehabe habe. Allen sei gleichzeitig gekündigt worden.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2017 die folgenden Unterlagen ein:
· Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2014 (Beschwerdebelage / BB-Nr. 5).
· Schadenmeldung an die SUVA vom 25. März 2014 mit Arztzeugnissen (BB-Nr. 6). Danach ereignete sich am 14. Februar 2014 in [...] ein Unfall. In der Folge war der Beschwerdeführer ab 15. Februar 2014 vollständig arbeitsunfähig, ab 23. April 2014 jedoch wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.
3.5 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin über den Zeugen D.___ geht hervor, dass dieser bis 13. Januar 2014 für die K.___ GmbH gearbeitet hatte (S. 174 / 179)
3.6 An der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2018 wurden im Wesentlichen die folgenden Aussagen deponiert:
F.___, Zeugin (A.S. 68 ff.): Sie sei von 1996 bis 2004 mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen. Nach der Scheidung habe sie weiterhin für ihn die Rechnungen erledigt. Er sei jeden Monat zu ihr gekommen und habe das Geld für die Einzahlungen sowie seine Lohnabrechnung gebracht. Die Originale dieser Abrechnungen bewahre sie in einem Ordner auf, da der Beschwerdeführer gemeint habe, bei ihr seien sie besser aufgehoben. Als sie in einer eigenen Sache bei der Vertreterin des Beschwerdeführers gewesen sei, habe sie erfahren, dass die Abrechnungen für Januar und Februar 2014 fehlten, worauf sie für die Vertreterin Kopien gemacht habe, ebenso vom Unfallschein und verschiedenen Arztzeugnissen. Der Beschwerdeführer habe bei der K.___ GmbH gearbeitet und seinen Lohn bar erhalten. Bis zum Unfall Mitte Februar 2014 sei er dort tätig gewesen, danach nicht mehr.
G.___, Zeugin (A.S. 70 ff.): Sie habe sich bei der K.___ GmbH um das Büro gekümmert. Der Lohn sei dem Beschwerdeführer wie allen anderen Arbeitnehmern bar ausbezahlt worden. Die vorliegenden Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2014 habe sie erstellt, es handle sich um ihre Vorlagen. Die Beträge, welche in den Abrechnungen stünden, seien stets ausbezahlt worden, auch diejenigen für den Beschwerdeführer im Januar und Februar 2014.
E.___, Zeuge (A.S. 72 f.): L.___ sei für ihn als Unterakkordant tätig gewesen. Er habe wöchentlich die Baustellen besucht und dabei ein- bis zweimal den Beschwerdeführer gesehen. Ob er diesen Anfang 2014 angetroffen habe, könne er nicht sagen.
3.7 An der Verhandlung vom 15. Januar 2018 visionieren das Gericht und die Parteien auf dem Handy des Beschwerdeführers einen Teil einer Videoaufnahme, die das Datum vom 6. Februar 2014, 10:46, trägt und als Ort [...] angibt. Zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer auf einer Baustelle verschiedene Verrichtungen vornimmt. Er erklärt, es handle sich um die Baustelle, auf der später der Unfall passiert sei. Die Aufnahme sei zum Spass erfolgt (A.S. 73).
3.8 In einer Gesamtschau aller Beweismittel ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 13. Februar 2014 bei der K.___ GmbH gearbeitet und Lohn bezogen hat. Schriftliche Belege für den Lohnfluss fehlen zwar in der Tat, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. Weiter trifft zu, dass die am 7. September 2017 befragten Zeugen keine Angaben zu den Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer machten und auch nicht mit Sicherheit sagen konnten, ob sie ihn 2014 bei der Arbeit gesehen hatten. Durch die Zeugenaussagen vom 15. Januar 2018 ist indes erstellt, dass der Beschwerdeführer auch im Januar und Februar 2014 für die K.___ GmbH tätig war und einen Lohn erhielt:
Die Zeugin F.___ erklärte ausdrücklich, der Beschwerdeführer habe bis Mitte Februar 2014 bei der K.___ GmbH gearbeitet und sein Gehalt bar bezogen. Er sei jeden Monat mit seinen Rechnungen zu ihr gekommen, wobei er das für die Einzahlungen notwendige Geld sowie die jeweilige Lohnabrechnung mitgebracht habe. Diese Angaben sind glaubwürdig. Sie werden dadurch gestützt, dass die Zeugin in der Lage war, der Vertreterin des Beschwerdeführers Kopien der Abrechnungen pro Januar und Februar 2014 sowie weiterer Unterlagen zu übergeben, welche die Vertreterin sodann am 28. September 2017 beim Versicherungsgericht einreichte. Dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch in den Monaten Januar und Februar 2014 bei der Zeugin war. Hätte er aber bei diesen beiden Gelegenheiten mangels Lohn kein Geld mitgebracht, so hätte sich die Zeugin, welche einen sehr gewissenhaften Eindruck hinterlässt, daran erinnert. Sie erwähnte jedoch nirgends, dass der Beschwerdeführer jemals ohne Geld bei ihr erschienen wäre.
Die Zeugin G.___ wiederum bestätigte, dass die Lohnabrechnungen pro Januar und Februar 2014 von ihr stammten und die auf solchen Abrechnungen vermerkten Beträge jeweils bar ausbezahlt worden seien. Dies ist ebenfalls überzeugend, indem die Zeugin angibt, die beiden Abrechnungen entsprächen der Vorlage, die sie verwendet habe. Hinzu kommt, dass sie bei anderen Punkten offen einräumte, etwas nicht zu wissen, z.B. welche Verletzung der Beschwerdeführer beim Unfall erlitten hatte (A.S. 71 unten).
Die Beschwerdegegnerin vermag in ihrem Parteivortrag an der Verhandlung vom 15. Januar 2018 keine Umstände darzutun, welche die Aussagen der Zeuginnen widerlegen würden. Ihr ist vielmehr zu entgegnen, dass es widersprüchlich ist, den Lohnfluss bis Ende 2013 anzuerkennen, für die Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 2014 aber zu verneinen, liegen doch hier wie dort Lohnabrechnungen vor, welche von der Geschäftsführerin G.___ ausgestellt wurden. Weiter ist zu beachten, dass die (unbestrittenermassen erfolgte) Auszahlung von Unfalltaggeldern voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis befand. Es erscheint indes als unwahrscheinlich, dass er vom 1. Januar bis 13. Februar 2014 eine Arbeitspause hatte und dann gerade am Unfalltag wieder zu arbeiten anfing. Das Fehlen eines Lohnausweises für das Jahr 2014 geht im Übrigen möglicherweise auf den Konkurs der K.___ GmbH zurück, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, 2014 sei kein Lohn ausgerichtet worden.
Da die beitragspflichtige Beschäftigung und der Lohnfluss bereits durch die Zeugenaussagen in Verbindung mit den Lohnabrechnungen nachgewiesen sind, muss nicht geprüft werden, welcher Beweiswert der Videoaufnahme vom 6. Februar 2014 zukommt.
3.9 Zusammenfassend weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit vom 1. April 2013 bis 30. April 2014 auf, d.h. mehr als die erforderlichen zwölf Monate. Die Anspruchsberechtigung kann folglich nicht wegen fehlender Beitragszeit verneint werden. Andererseits bildeten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls den versicherten Verdienst zu bestimmen, bevor sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung befindet.
4.
4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.2 Die von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 62 f.) weist einen Zeitaufwand von 31,23 Stunden aus. Davon ist einmal der vorprozessuale Aufwand zu streichen, d.h. alle Verrichtungen bis und mit der Kenntnisnahme des Einspracheentscheides am 15. Februar 2017 (insgesamt 8,02 Stunden).
Der Aufwand für die Beschwerdeschrift wird mit 6,5 Stunden angegeben (14., 16. und 17. März 2017). Dies erscheint als zu hoch, da die Vertreterin weitgehend auf ihre Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen konnte. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift wird daher um eine Stunde auf 5,5 Stunden gekürzt.
Nicht zu vergüten ist praxisgemäss die Sichtung von Verfügungen des Versicherungsgerichts, welche für die Vertreterin zu keinem Handlungsbedarf führten, indem weder eine Frist gesetzt noch ein Antrag abgewiesen wurde (6. April, 6. und 12. Juni 2017, 3 x 0,17 Minuten).
Was die Verhandlung vom 15. Januar 2018 angeht, so erscheint eine Vorbereitungszeit von 3,5 Stunden im Verhältnis zur Dauer des Parteivortrags als unangemessen hoch. Der Aufwand wird daher um eine Stunde auf 2,5 Stunden gekürzt. Ausserdem dauerte die Parteiverhandlung entgegen der Annahme in der Kostennote nicht zwei Stunden, sondern bloss eine Stunde.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 19,7 Stunden (13,2 Stunden bis 31. Dezember 2017 / 6,5 Stunden nach 1. Januar 2018), woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 eine Entschädigung von CHF 4‘531.00 (3'036 + 1'495) ergibt.
Bei den Auslagen über CHF 145.00 ist einmal der vorprozessuale Anteil bis 15. Februar 2017 zu streichen (insgesamt CHF 35.00), so dass CHF 110.00 verbleiben (85.00 bis 31. Dezember 2017 / 25.00 nach 1. Januar 2018). Zuzüglich CHF 369.55 Mehrwertsteuer (8 % bis 31. Dezember 2017 / 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 5‘007.75.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 14. Februar 2017 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5‘007.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann