Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2018 VSBES.2017.84

31 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,004 parole·~1h·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 31. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Gurzeler

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 13. Februar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, meldete sich am 13. Dezember 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht der B.___ vom 8. August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurde dazu im Wesentlichen festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Psychophysisches Erschöpfungssyndrom sowie ein Morbus Crohn.

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 35) sowie ein bidisziplinäres Gutachten beim C.___ (IV-Nr. 43). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (IV-Nr. 65) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 (IV-Nr. 74) Einwand erheben und eine Verschlechterung des Morbus Crohn geltend machen. Hierauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2014 (IV-Nr. 85) im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit, die Beschwerdeführerin müsse sich bis am 5. September 2014 bei ihrem behandelnden Arzt, Prof. Dr. med. D.___, E.___, melden und mit ihm die angezeigte Therapie besprechen. Sie habe sich einer Behandlung des Morbus Crohn gemäss den geltenden medizinischen Guidelines zu unterziehen. Die Therapie sei mindestens während 6 Monate, das heisse bis am 31. März 2015, konsequent durchzuführen.

Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin im F.___ ein weiteres bidiszplinäres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Zeitpunkt der Begutachtung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 145) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 bestehe kein Rentenanspruch. Dagegen habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 Anspruch auf eine halbe Rente sowie vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2015 auf eine ganze Rente. Ab 1. Januar 2016 bestehe wiederum kein Rentenanspruch mehr.

2.       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Beschwerde und verlangt die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (A.S. 16 ff.).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2017 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Stellungnahme vom 22. August 2017 (A.S. 55 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtanwältin Beatrice Gurzeler, abschliessend vernehmen und die Rechtsbegehren insofern präzisieren, dass die Verfügung vom 13. Februar 2017 aufzuheben sei und der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente seit Ablauf des Wartejahres zuzusprechen sei, unter Entschädigungsfolge.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei das C.___-Gutachten nicht schlüssig, da es mit den echtzeitlichen Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte nicht übereinstimme und davon ausgehe, dass sie bei angemessener Behandlung des Morbus Crohn praktisch voll arbeitsfähig wäre, obwohl sie auch unter zumutbarer Behandlung laut den Abklärungen der IV-Stelle bleibend zu 50 % in ihrer Gesamtleistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die Schadenminderungsaufforderung nicht bereits bei der IV-Anmeldung erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt niemand an eine Entivio-Behandlung gedacht habe, hätte die IV-Stelle die effektiv höhere Arbeitsunfähigkeit, wie ihre behandelnden Ärzte sie für die Vergangenheit attestiert hätten, anerkennen müssen. Jedenfalls sei es gänzlich unwahrscheinlich, dass ihr Gesundheitszustand für die Vergangenheit genau gleich ausgefallen sein solle wie unter Durchführung sämtlicher zumutbarer medizinischer Massnahmen. Zudem gingen die Gutachter des F.___ eindeutig von höheren Arbeitsunfähigkeiten bei starken Schüben des Morbus Crohn aus. Solche starken Schübe hätten nicht nur in den von Prof. Dr. D.___ attestierten Zeiträumen vorgelegen, sondern sicher auch zuvor, wie sich den Akten entnehmen lasse. So habe laut IV-Nr. 21, Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 18. Oktober 2012, seit September 2011 bis Ende Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen‚ wobei der Gesundheitszustand stationär, wenn auch besserungsfähig gewesen sei, wobei die Prognose schlecht gewesen sei. Dem Arztbericht von Dr. med. G.___ beiliegenden Verlaufsbericht lasse sich entnehmen, dass ein aktiver Morbus Crohn mit ausgeprägter Fatigue vorgelegen habe (Arztbericht vom 5. September 2012 von Prof. Dr. med. D.___). Der Morbus Crohn sei die ganze Zeit stark aktiv gewesen, wie sich den weiteren Verlaufsberichten entnehmen lasse, beispielsweise führe der Arztbericht des H.___ vom 3. Juni 2012, S. 1, auf, dass im November 2010 eine ausgeprägte ulzeröse Ileitis terminalis im Rahmen des Morbus Crohn vorgelegen habe, welche zu einer Imurek-Therapie geführt habe, die nicht vertragen worden sei. Ab Oktober 2012 sei eine Therapie mit Remicade erfolgt und im November 2011 habe der Calprotectin-Wert 492 betragen (bei einem Normwert von 50). Im Januar 2012 habe der Calprotectin-Wert bei 300 gelegen und das terminale Ileum sei wandverdickt gewesen. Laut den Arztberichten des I.___ (IV-Nr. 20) habe das Gewicht der Beschwerdeführerin Mitte 2011 erst 42 - 43 kg (IV-Nr. 20, S. 7) betragen und der Calprotectin-Wert sei am 24. Juni 2011, also bei Eröffnung der Wartefrist, bei 1483 (IV-Nr. 20. S. 6) gelegen. Daraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass der Morbus Crohn bei eröffneter Wartezeit hoch aktiv gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober 2012 von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Sodann sei ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Dies sei einerseits daraus ersichtlich, dass ihr von ihrer letzten Arbeitgeberin mangels Umsatz gekündigt worden sei und andererseits, weil im Gutachten berufliche Massnahmen im geschützten Rahmen empfohlen worden seien. Des Weiteren würden das hypothetische Valideneinkommen und Invalideneinkommen nicht stimmen. Sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei aber seit 1994 erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin eines Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische Valideneinkommen sicher nicht stimme. Die IV-Stelle hätte daher auf die LSE 2012 TA1, Kategorie 3, Frauen, abstellen müssen. Auch stimme das lnvalideneinkommen nicht: Angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten, LSE 2012 TA1, sonstige persönliche Dienstleistungen, Frauen, auszugehen. Es würden ihr auch erhebliche behinderungsbedingte Kosten anfallen, welche vom Invalideneinkommen abzuziehen seien. Zudem seien die Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushalt nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon alleine daraus, dass die Beschwerdegegnerin trotz den Schwankungen in der Erwerbsfähigkeit stets dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier sei auf das F.___-Gutachten abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 % auch auf den Haushalt übertragen werden könne. Der Status stimme ebenfalls nicht. Seit der Anmeldung bei der IV-Stelle, als ihre beiden Söhne noch schulpflichtig gewesen seien, gehe die Beschwerdegegnerin von einer gleichbleibenden hypothetischen Erwerbstätigkeit von 65 % aus. Dies sei nicht sachgerecht, denn mittlerweile seien ihre Söhne nicht mehr obligatorisch schulpflichtig und in einem Alter, wo sie viel selbständiger seien.  Zudem sei das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann extrem schlecht. Wäre sie gesund, so hätte sie alles unternommen, um wirtschaftlich möglichst rasch wieder auf eigenen Beinen stehen zu können und nicht mehr auf die Alimente ihres Ex-Mannes angewiesen zu sein. Sie hätte alles unternommen, um wieder ein volles Pensum auszuüben. Spätestens mit dem Schulaustritt von J.___ im Sommer 2014 leuchte es nicht mehr ein, wieso sie immer nur noch zu 65 % hätte erwerbstätig sein sollen. Sicher sei ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 von einer vollen Erwerbstätigkeit wie vor der Heirat auszugehen. Es sei denn auch nicht einleuchtend, inwiefern die zugesprochenen Scheidungsalimente eine Rolle bei der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit spielen sollten. Weiter sei anzufügen, dass sie bis zur Schwangerschaft stets voll gearbeitet habe. Wegen den familiären Betreuungspflichten inkl. Haushaltführung für ihre Familie habe sie anschliessend nur noch (selbständige) Teilerwerbstätigkeiten ausgeübt. Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Status von 65 % habe daher familiäre Gründe, was gemäss dem Urteil Di Trizio Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Die Beschwerdegegnerin weigere sich denn auch, den Status höher anzusetzen, mit der Begründung, sie erhalte aus familiären Gründen Scheidungsalimente. Von den Scheidungsalimenten alleine könne sie nicht leben und sie könne auch laut Gutachten nicht zu 65 % erwerbstätig sein, wie sie laut dem Status der Beschwerdegegnerin sollte.  Sodann hätte die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl. grippale Infekte) im 2016 abklären müssen. Darin liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche sich länger als 3 Monate ausgewirkt habe, sicher auch auf die Tätigkeit als Hausfrau. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn sei seit 2016 wieder eine Verschlechterung eingetreten, wie dem Bericht von Dr. med. L.___ vom 15. Juni 2017 zu entnehmen sei.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 65 % nachgehen würde. Die restlichen 35 % entfielen dementsprechend in den Aufgabenbereich der Haushaltführung, in welcher sie zu 19.5 % eingeschränkt sei. Weiter hätten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass sie seit dem 23. September 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich somit nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Dies begründe keinen Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich jedoch im Juli 2013 verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % erwerbsunfähig gewesen. Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72 %. Gemäss Randziffer 4002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) könne eine ganze Rente nur dann zugesprochen werden, wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das abgelaufene Jahr wenigstens 70 % betragen habe und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass bestehe. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit habe im ausserhäuslichen Bereich 50 % betragen. Aufgrund der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres habe sie daher ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine halbe Rente. Drei Monate später, das heisse ab 1. Oktober 2013, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es ihr ab dem 29. September 2015 (Zeitpunkt der Begutachtung) wiederum zumutbar, zu 50 % erwerbstätig zu sein. Aus den beiden Bereichen (ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich erneut ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29 %. Die ganze Rente werde somit per 31. Dezember 2015 befristet. Sodann würden die nun gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hinzugetretenen Meniskusbeschwerden nichts daran ändern, da eine Meniskusläsion grundsätzlich als therapeutisch angehbare Veränderung gelte und keine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe. Hierzu sei auf die Aktennotiz des RAD vom 22. November 2016 zu verweisen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin gemäss dem Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im August 2018 Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3‘007.50 und bis im Januar 2027 auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von 65 % tätig wäre. Sodann sei es nicht angebracht, berufliche Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, solange die Beschwerdeführerin sich subjektiv nicht in der Lage sehe, angepasste Tätigkeiten im zumutbaren Umfang aufzunehmen. Man werde deshalb keine entsprechenden Bemühungen unternehmen, bis die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Danach sei sie gebeten, der Beschwerdegegnerin schriftlich mitzuteilen, wenn sie diese Unterstützung in Anspruch nehmen möchte. Der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer beruflichen Karriere unter anderem eine Coiffeurlehre abgeschlossen habe und zeitweise als Filialleiterin tätig gewesen sei, werde durch die Einteilung in das Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverwaltung und Administration [...]») durchaus Rechnung getragen. Der vorgenommene Einkommensvergleich sei nicht zu beanstanden. Der direkte Vergleich zwischen Leistungsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit, wie ihn die Beschwerdeführerin unter Punkt 4 der Beschwerdeschrift vornehme, sei unzulässig. Denn bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Haushalt werde von der Rechtsprechung regelmässig vorausgesetzt, dass ein Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen ergreife, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeute dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln hätten, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen würden. Schliesslich sei der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Fall Di Trizio gegen die Schweiz zugrunde gelegen habe. Denn im vorliegend zu beurteilenden Fall sei die rückwirkend zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet, sondern wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb letztere aus dem erwähnten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten könne.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Rentenabstufungen – eine halbe Rente vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2015 – sowie die Rentenverneinungen vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 und ab 1. Januar 2016 korrekt sind. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Im Austrittsbericht der B.___ vom 8. August 2012 (IV-Nr. 16, S. 1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Psychophysisches Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) mit/bei

-   psychosozialer Belastungssituation

2.    M.Crohn (ED 12/09)

-   Ileitis terminalis

-   Untergewicht (BMI 16)

-   Oligoarthralgien funktioneller Genese DD entzündlich

3.    Hereditärer Faktor-VII-Mangel, ED 12/09

-   heterozygot

4.    Cannabisabusus als Einsatz zur Schmerztherapie bei Diagnose 2 mit/bei

-   ohne Suchtvertrag

Bei der Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der psychosozialen Belastungen und ihrer chronischen Erkrankungen ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom entwickelt. Es hätten sich deutliche Hinweise für eine nicht ausreichende Selbstsorge mit Mühe eigene Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und einzuhalten sowie Schwierigkeiten, Impulsivität und Emotionen zu regulieren, ergeben. Während des stationären Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin psychophysisch stärken, ihre Grenzen besser erkennen und kommunizieren sowie hilfreiche neue Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können. Es werde bis 13. August 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei durch den Hausarzt zu beurteilen.

5.2     Im bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    M. Crohn, ED 2009 (ICD-10 K50.0)

- Ileitis terminalis

- Arthralgien

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Psychologische Faktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)

2.    Status nach Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10 F12.2)

3.    Chronische Obstipation (ICD-10 K 59.0)

Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aus gastroenterologischer Sicht der bekannte Morbus Crohn bestätigen, Erstdiagnose 2009. Die Beschwerden seien allerdings geringgradig, es bestehe gegenteilig eine Verstopfung, was bei einem invalidisierenden Morbus Crohn unüblich sei. Es bestehe derzeit keine Behandlung. Über die Zeit gemittelt könne aufgrund rezidivierender starker Diarrhoen, kurzeitig auftretend, aus gastroenterologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine relevante aktive Diagnose, es könne von psychologischen Faktoren bei anderen Orts klassifizierten Krankheiten gesprochen werden und von einem Status nach Cannabis-Abhängigkeit. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht eingeschränkt. Die leichte Einschränkung aus gastroenterologischer Sicht sei seit einigen Jahren anzunehmen, mit dem Anmeldeschreiben der Explorandin von Dezember 2012 festzumachen. Im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen aus gastroenterologischer Sicht seien möglich, dies bei Verstärkung der Symptomatik oder bei stärkerer Aktivierung der Grunderkrankung. Die Explorandin fühle sich derzeit genügend ausgelastet im Haushalt und mit den Kindern, weshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen würden.

5.3     Im Bericht betreffend Ano-Proctoskopie und Koloskopie vom 1. November 2013 (IV-Nr. 57. S. 5) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es zeigten sich einzelne aphtoide Läsionen als Zeichen eines residualen Crohnbefalls, jedoch keine stärkere Entzündung, keine Ulzera, keine Stenose. Im Rückzug finde sich im gesamten Kolon eine unauffällige Schleimhaut, keine Polypen, keine Divertikel. Erst zwischen 30 cm ab ano und 10 cm ab ano leichtes Schleimhautödem als Zeichen eines leichtgradigen Crohnbefalls im Sigma. Der Morbus Crohn befinde sich weitgehend in Remission.

5.4     Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2013 (IV-Nr. 57) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, aktuell bestehe weiterhin ein aktiver Morbus Crohn. Das Calprotectin liege bei rund 500, das CRP sei grenzwertig, endoskopisch bestehe eine Ileitis und es bestünden Allgemeinsymptome wie Gelenkschmerzen und Rückenschmerzen, Fatigue und Erschöpfung. Diese Symptome seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die aktive Ileitis zurückzuführen. Das Befinden sei im Vergleich zur letzten Vorstellung schlechter. Aufgrund der genannten Befunde erfolge die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit.

5.5     In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2014 (IV-Nr. 60) führten die C.___-Gutachter aus, Prof. Dr. med. D.___ erwähne in seinem Bericht, dass aufgrund seiner Befunde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Bei Durchsicht seines Berichtes vom 18. Dezember 2013 falle allerdings auf, dass Professor D.___ weniger von Befunden spreche als von subjektiven Beschwerden. Die objektive Untersuchung der Koloskopie vom 1. November 2013 zeige einen Morbus Crohn weitgehend in Remission. Laut Bericht habe das terminale Ileum eingesehen werden können, welches lediglich aphtoide Läsionen als Zeichen eines residualen Crohnbefalls gezeigt habe, keine stärkere Entzündung, keine Ulzera und keine Stenosen. Weshalb dann Professor D.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2013 von der aktiven Colitis spreche, könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend bestehe eine Übereinstimmung mit der Befunderhebung von Professor D.___, auch in seinen aktuellen Berichten mit der Befundlage, welche dem Gutachten in der Untersuchung vom Juni 2013 zugrunde gelegen habe. Auch damals sei die Sachlage eines Morbus Crohns mit Ileitis terminalis und Arthralgien bekannt gewesen. Die C.___-Gutachter hätten auch eine teilweise Beschwerdesymptomatik aufgrund des Morbus Crohns mit relativer Stenosierung im Ileumbereich und leichtgradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt. Daraus jedoch eine höhergradige oder hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten zu können, könne aufgrund der Befunde nicht nachvollzogen werden. Selbstverständlich könne ein derartiges Grundleiden einem wechselnden Verlauf ausgesetzt sein, im Verlauf auch unterschiedlich gravierende Aktivitäten aufweisen und unterschiedliche Therapieregimes benötigen. Im aktuellen Fall gebe es aufgrund der objektiven Befundlage zwischen dem Juni und Ende 2013 keine wesentlich veränderte Situation, so dass an dem Gutachten vollumfänglich festzuhalten sei.

5.6     Im Bericht betreffend Abdomensonographie vom 17. Januar 2014 (IV-Nr. 79, S. 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es bestünden nun wieder zwei Bereiche mit einer eindeutigen Darmwandverdickung im Sinne eine Schubes des M. Crohn. Ein Abschnitt über 5 - 10 cm im Colon ascendens unterhalb der rechten Flexur, bzw. des Leberrandes mit einer Darmwandverdickung auf bis zu 6mm. Darüber hinaus zeige das Sigma über eine Länge von 15 cm Entzündungszeichen mit einer Darmwandverdickung auf bis zu 6 mm. Das Budesonid sei offensichtlich nicht ausreichend. Es sei zu einem Schub des Morbus Crohn mit einem Befall des Dickdarmes gekommen.

5.7     In seinem ärztlichen Zeugnis vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, es bestehe aktuell ein aktiver Morbus Crohn, eine chronisch entzündliche Darmerkrankung. Das Calprotectin im Stuhl (ein Entzündungsmarker, der normaler weise unter 50 microg/g Stuhl liegen sollte) sei aktuell gemessen bei 793, was eine starke entzündliche Aktivität im Dickdarm anzeige. Diese sei verbunden mit Bauchschmerzen und Durchfällen. Die Erkrankung sei seit Monaten chronisch aktiv. Eine komplette Remission (Beschwerdefreiheit) sei eher unwahrscheinlich. Prognosen seien bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen jedoch sehr schwierig.

5.8     Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 90) folgende Diagnosen:

-        F33.01 rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom

-        F60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus

-        Z61.2 Verlust der Mutter

-        Z63.0 Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

Die Beschwerdeführerin gebe hohe Erregbarkeit, ein subjektives Gefühl der Bedrohung, Angst, Schlafstörungen und rasche Erschöpfung bei geringer Anstrengung an. Als Befunde im Gespräch fielen insbesondere die ausgeprägte Erregung, inhaltlich bezogen auf ein Gefühl der Bedrohung, Hoffnungslosigkeit und Ohnmacht auf. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

5.9     Im Arztbericht vom 18. März 2015 (IV-Nr. 92) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin leide an Inkontinenz und Bauchschmerzen. Sie habe weiter an Gewicht verloren und habe täglich bis zu 15 Durchfälle. Vor zwei Wochen habe die Entyvio-Therapie gestartet. Eine Wirkung könne 8 - 12 Wochen nach Therapiestart erwartet werden. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.

5.10   Im bidisziplinären Gutachten des F.___ vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Morbus Crohn mit/bei

·           ED 12/2009

·           Ileitis terminalis

·           histologischer Nachweis von Granulomen

·           psychischer Überlagerung

·           Aktuell: endoskopisch nur geringer Entzündungsnachweis im terminalen Ileum

-        F54 Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten mit/bei:

·           dysfunktionaler Verarbeitung und psychischer Überlagerung des M. Crohn mit Somatisierungstendenzen und neurastheniformer Fatigue-Symptomatik

-        F90.0 Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit/bei:

·           Beginn in der Kindheit

·           7 von 7 Wender-Utah-Kriterien erfüllt

·           bisher unbehandelt

·           verminderter psychischer Belastbarkeit und Stresstoleranz

·           Somatisierungstendenzen mit psychovegetativer Symptomatik in Stresssituationen

-        F60.30 Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung leichtgradiger Ausprägung vom impulsiven Typus mit zusätzlichen histrionischen Anteilen

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-        F33.4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

-        F12.1 Cannabisabusus, anamnestisch gegenwärtig unregelmässig und in geringem Umfang

-        Hereditärer Faktor VII Mangel, heterozygot

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die gastroenterologische wie auch die psychiatrische Komponente mitberücksichtige, sei aus rein psychiatrischer Sicht in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 70 - 80 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht sei in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit gutem Zugang zu einer Toilette von einer Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit um 30 % (bezogen auf ein theoretisches 100%-Pensum) auszugehen, d.h. eine solchermassen angepasste Tätigkeit könnte mit rund 6 Stunden pro Tag ausgeübt werden, am besten verteilt auf 2 Blöcke 3 Stunden vormittags und nachmittags. Aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht müsse wegen der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen Verarbeitung der somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich eine Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 % berücksichtigt werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 % ergebe.

5.11   Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr. 129, S. 6) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend höher ein als aktuell. Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten. Er stelle keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus, wenn er nicht überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin auch 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Letztlich habe die Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu einer Verbesserung des Allgemeinbefindens und insbesondere des Morbus Crohn geführt. Diese Verbesserung sei schleichend eingetreten. Man könne von der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 % sicherlich nicht darauf schliessen, dass diese auch schon in diesem Ausmass vor einigen Wochen und Monaten bestanden habe.

5.12   In ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2016 (IV-Nr. 129, S. 3) hielt die behandelnde Psychologin, N.___ fest, sie erachte die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt um 70 % eingeschränkt. So handle es sich bei den Haushaltstätigkeiten nicht nur um leidensangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Zudem würden sich die Fatigue und die psychischen Einschränkungen ebenso sehr in der Haushaltsfähigkeit auswirken.

5.13   In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 (IV-Nr. 130) hielt Dr. med. O.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, es sei anzunehmen, dass ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab September 2011 ab Januar 2014 eine geringere Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könne und erst mit Einführung der immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im Frühjahr 2015 langsam eine Besserung eingetreten sei, so dass spätestens seit Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit 4. Januar 2016, wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden könne.

5.14   In ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) hielten die F.___-Gutachter fest, in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 werde eine ärztlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit September 2011 angenommen. Dabei sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert worden, zumal diese bei schubweisem Verlauf der somatischen Grunderkrankung im Verlauf Schwankungen unterworfen gewesen sein dürfte. In der Stellungnahme des RAD vom 14. März 2016 werde auf die verschiedenen Zeiträume im Jahr 2013 hingewiesen, in denen von gastroenterologischer Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei und es werde ausgeführt, dass auch ab Januar 2014 eine geringere Arbeitsfähigkeit als 50 % vorgelegen haben dürfte, nachdem Anfang 2014 wiederum ein Schub des Morbus Crohn mit nachgewiesener erhöhter entzündlicher Aktivität bestanden habe und eine Besserung unter der Therapie mit Entyvio nur schleichend eingetreten sei. Aus Sicht des RAD wäre zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf somit anzunehmen, dass ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit September 2011 ab Januar 2014 eine geringere Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und erst mit Einführung der immunmodulierenden Therapie mit Entyvio im Frühjahr 2015 langsam eine Besserung eingetreten sei, so dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, somit seit dem 4. Januar 2016, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt sei. Dieser Einschätzung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne von gutachterlicher Seite beigepflichtet werden. Wie schon im Gutachten vom 4. Januar 2016 ausgeführt worden sei, sei aber eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsfähigkeit retrospektiv kaum möglich, zumal der Verlauf des Morbus Crohn Schwankungen unterworfen gewesen sei. Deshalb hätten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens auf den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgelegt. Diese Einschätzung gelte auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Unter Würdigung der Akten erscheine eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als durchschnittlich 50 % in der Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich, wie in der Antwort auf die vorangegangene Frage dargestellt, dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der somatischen Grunderkrankungen mit Schwankungen bezüglich der Schwere der Morbus-Crohn-Symptomatik. Diese dürfte während starker Schübe phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 100 % für verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof. Dr. med. D.___). Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gelte auch für Haushaltstätigkeiten das von den Gutachtern formulierte Leistungsprofil für angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit gutem Zugang zu einer Toilette, geringen bis mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte in wohlwollender Umgebung. Dies bedeute, dass die aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht postulierte Leistungsminderung von 50 % im Prinzip auch auf den Haushalt übertragen werden könne. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sich bei Haushaltstätigkeiten grundsätzlich eher weniger stark auswirken würde als bei beruflichen Tätigkeiten, zumal Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden könnten als dies bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung, Pausenmanagement). Somit könne die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin Frau N.___, die für Haushaltsarbeiten sogar von einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgehe, gerade in Bezug auf die Beeinträchtigungen auf psychiatrischem Gebiet nicht geteilt werden. Aus somatischer Sicht seien aufgrund des von den Gutachtern formulierten Leistungsprofils allerdings qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen, indem körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten (z.B. gewisse Putzarbeiten, Vorhänge aufhängen/abhängen/waschen, Manipulation grösserer Gewichte) nicht zumutbar seien. Bei solchen Arbeiten werde die Versicherte nach eigenen Angaben von ihrer Mutter und von den 15- und 16-jährigen Söhnen unterstützt. Was die Unterstützung durch die Mutter der Versicherten betreffe, sei dies nicht zuletzt aufgrund deren Alters nicht ideal und eine Unterstützung von aussen zu diskutieren. Eine genaue Einschätzung der aktuellen Haushaltsunfähigkeit der Versicherten müsste aber im Rahmen einer erneuten Haushaltsabklärung erfolgen, um zu klären, inwieweit Anteile an mittelschweren bis schweren Arbeiten im Haushalt effektiv anfallen würden.

5.15   In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2016 (IV-Nr. 136) führte Dr. med. O.___ vom RAD aus, seit September 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in folgendem Tätigkeitsprofil: Tätigkeiten in wohlwollender Umgebung mit geringen bis mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte während der Arbeit sowie die Möglichkeit ohne Zeitdruck zu arbeiten. Dabei sei diese Arbeitsfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen mit attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % zu folgenden Zeiten: 1. Juli 2013 – 30. September 2013, 1. Oktober 2013 - 31. Oktober 2013, 1. November 2013 bis 13. November 2013 und 18. November 2013 bis 22. November 2013, d.h. also faktisch durchgehend vom Juli bis November 2013. Wiederum ab Anfang 2014 sei ein erneuter Schub des Morbus Crohn mit hoher entzündlicher Aktivität medizinisch ausgewiesen. Erst mit der Entyvio Therapie sei es zu einer schleichenden Besserung der Situation gekommen. Vom 1. Juli 2013 bis Ende 2013 sei eine 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, anschliessend sei es zu einem erneuten Schub gekommen. Retrospektiv könne nicht mit ausreichender Sicherheit eine höhere Arbeitsfähigkeit im Verlauf von 2014 oder 2015 bewiesen werden. Erst ab Begutachtung beim ZIB, also ab September 2015, sei die 50%ige Arbeitsfähigkeit ausreichend begründet.

5.16   Im Bericht betreffend Abdomensonographie sowie dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2016 (IV-Nr. 166, S. 2 und 3) hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, aktuell bestehe weiterhin ein Infekt. Fluorchinolone werde nicht vertragen. Entyvio könne derzeit noch nicht verabreicht werden. Sobald der Infekt ausgeheilt sei, sollte wieder eine lnduktionstherapie für das Entyvio gemacht werden. Momentan sei der Entyvio-Spiegel wohl sehr niedrig (durch die Therapiepause) wodurch der Crohn wieder aktiv geworden sei. Es werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember – 31. Dezember 2016 attestiert.

5.17   Dr. med. P.___, Facharzt für Radiologie FMH, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2016 (IV-Nr. 168, S. 7) als Befunde fest: «Rechtes Kniegelenk: Diskret verschmälerter medialer Gelenkspalt. Keine relevanten osteophytären Ausziehungen. Keine Verkalkungen der Menisci oder des Gelenkknorpels. Keine relevante Femoropatellararthrose. Kein GeIenkserguss. Normale Trabekeldichte. Rechter Fuss: Unauffällige Form des Vorfusses und ersten Strahles. Erhaltenes Fusslängsgewölbe. Keine relevanten Arthrosen der Metatarsophalangealgelenke, des Lisfranc-Gelenkes. Kleinster plantarer Fersensporn. Haglund Konfiguration des Kalkaneus Normale. Trabekeldichte.» Zur Beurteilung hielt Dr. med. P.___ fest: «Mögliche indirekte Hinweise auf eine mediale Meniskusverletzung. Kleinster plantarer Fersensporn.»

5.18   In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 167) hielt Dr. med. O.___ vom RAD fest, durch den Infekt sowie die Pausierung des Entyvios sei ein neuer Schub des M. Crohn aufgetreten und die attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Nach zweiwöchiger Antibiotikatherapie werde die Therapie mit Entyvio wieder aufgenommen, worauf die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gut angesprochen habe. Somit könne auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufes (Remission des M. Crohn unter Entyvio) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass bei Aufnahme der Entyviotherapie auch die entzündliche Aktivität des M. Crohn abnehmen werde und wieder eine höhere Leistungsfähigkeit resultiere. Es liege somit keine wesentlich andere gesundheitliche Situation vor als zum Begutachtungszeitpunkt. Es müsse erneut festgehalten werden, dass die im Gutachten beschriebene Leistungseinschränkung von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den zeitlichen Längsverlauf anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden Erkrankung (Entzündungsschübe mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 % würden mit Phasen der Remission mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln) sei es üblich, eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das permanente Revidieren der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zur Situation des Knies sei festzustellen, dass die Röntgenbilder des rechten Kniegelenkes/Patella und rechter Fuss vom 28. Oktober 2016 bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt und einen kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen würden. Weitergehende Abklärungen hätten wegen der geringen Signifikanz der Veränderungen nicht stattgefunden. Es gelte weiterhin die RAD-Einschätzung vom 4. Mai 2016 sowie die ergänzende RAD-Aktennotiz vom 22. November 2016.

5.19   In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, fest, während im September 2016 das Calprotectin normalisiert gewesen sei, sei es 2016 als Ausdruck der Entzündungsaktivität auf über 150 angestiegen und sei auch auf Entyvio nicht mehr auf Normalwerte gesunken. Die Zeit sei für die Beschwerdeführerin privat mit der Scheidung sehr anforderungsreich gewesen. Eine psychische Triggerung des M. Crohn werde postuliert. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2016 unter verschiedensten Beschwerden gelitten. Einerseits hätten Monatelang febrile Temperaturen bestanden, andererseits seien die Schmerzen in den Gelenken invalidisierend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur wenige Wochen in dem Zustand gewesen, in dem sie zum Zeitpunkt der Begutachtung gewesen sei. Zeitweise habe sie sogar eine Haushalthilfe benötigt. Die Bezifferung der Arbeitsfähigkeit über die ganze Periode sei schwierig, er denke dass aber nicht mehr als gemittelt eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe.

5.20   In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 1) führte Prof. Dr. med. D.___ aus, am 20. Dezember 2016 sei ein Ultraschall-Befund erhoben worden, in dem sich eine segmentale Darmwandverdickung im Kolon Transversum und im Sigma bis auf maximal 5 ml als Zeichen eines nun wieder aktiven Morbus Crohn gezeigt habe. In einer Folgenuntersuchung im April 2017 habe sich ebenfalls wieder eine Entzündungskonstellation gezeigt. Im Laborbefund sei ersichtlich, dass das C-reaktive Protein (CRP) als Zeichen einer Entzündung wieder auf 5,9 angestiegen sei, der Normwert liege unter 5, was ebenfalls wieder auf eine Aktivität des Morbus Crohn hindeute. Ein aktuell gemessener Calprotectinwert im April zeige einen Wert von 1008 pg/g. Auch dies spreche für eine Aktivität seitens des Morbus Crohn. Insofern habe das Gutachten die neu aufgetretene verstärkte Aktivität des Morbus Crohn nicht berücksichtigt und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien diese Schwankung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei zwischen August und Dezember 2016 nicht stabil gewesen. Ob die vorliegenden Infektionen einen Schub des Morbus Crohn ausgelöst hätten, könne letztlich nicht beantwortet werden. Wie die Befunde vom April 2017 zeigten, habe sich der Morbus Crohn im Dezember 2016 nicht von selbst zurückgebildet. Wiederum könne er einen Grund hierfür nicht angeben. Fakt sei, dass eine Aktivität des Morbus Crohn auch jetzt noch bestehe. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeiten auf 70 %, wobei dieser Zustand jedoch schwankend sei. Intermittent schätze er die Arbeitsunfähigkeit hier durchaus auf nur 50 % ein. Insgesamt sei der Entzündungszustand des Morbus Crohn jedoch schwankend, was durch objektive Befunde bestätigt werden könne. Deshalb werde es schwer sein, hier permanent einen Grad der Arbeitsunfähigkeit zu schätzen. Bei wechselnder Krankheitsaktivität müsse akzeptiert werden können, dass intermittierend immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % vorliege.

6.       Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des F.___ vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) abstellt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten in formeller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange um­fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.

6.1     Im gastroenterologischen Teilgutachten wird von Dr. med. Q.___, Facharzt für Gastroenterologie, ausgeführt, erfreulicherweise sei hinsichtlich des Morbus Crohn zum jetzigen Zeitpunkt nicht viel Entzündungsaktivität zu finden. Allerdings sei bekannt, dass es durch den transmuralen Befall dieser Erkrankung zu Verwachsungen und Briden kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der von der Versicherten geschilderten Beschwerdesymptomatik auf solche Verwachsungen zurückzuführen sei. Daneben berichte die Versicherte von einer ausgeprägten Müdigkeit. Durch die Laborergebnisse mit normalem TSH, Eisen und Ferritin könne die Müdigkeit nicht gut erklärt werden. Allerdings sei es bekannt, dass ein Teil der Patienten mit Morbus Crohn an einer solchen Müdigkeit leiden würden. Die Versicherte sei therapeutisch gut eingestellt, aktuell erhalte sie Entyvio-Infusionen alle 8 Wochen. Wie in der Kolonoskopie habe nachgewiesen werden können, fänden sich derzeit nur minime Entzündungswerte. Somit sei davon auszugehen, dass eher die chronischen Veränderungen wie Vernarbungen, Verwachsungen an der Beschwerdesymptomatik der Versicherten beteiligt seien. Die Versicherte sei psychisch etwas auffällig. Sie scheine die Erkrankung als wesentlich bedrohlicher wahrzunehmen als dies die meisten anderen Patienten täten. Insgesamt liege hier eine deutliche Ambivalenz vor, auf der einen Seite wolle sie, dass sie von ärztlicher Seite Hilfe erfahre, auf der anderen Seite habe sie eine erhebliche Angst vor der medikamentösen Therapie und gebe an, auf die meisten Medikamente mit massiven Nebenwirkungen zu reagieren.

Gestützt auf die eingehende Befunderhebung vermag die Schlussfolgerung des Gutachters zu überzeugen, wonach von Seiten des Morbus Crohns aufgrund der rezidivierenden Abdominalbeschwerden und aufgrund der massiven subjektiven Müdigkeit und der Notwendigkeit eine regelmässige Therapie mit Biologicals (Entyvio) durchzuführen, maximal eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne.

6.2     Des Weiteren liegt dem Gutachten ein ausführliches und wohlbegründetes psychiatrisches Teilgutachten zugrunde. Darin führt Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, unter Berücksichtigung der Anamnese, der aktuellen Befunde und der Akten liessen sich auf psychiatrischem Gebiet eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Beginn in der Kindheit (ICD-10 F90.0), eine Persönlichkeitsstörung leichteren Ausmasses mit emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typus sowie histrionischen Anteilen (ICD-10 F60.30), eine dysfunktionale psychische Verarbeitung des M. Crohn im Sinne von psychologischen Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (lCD-10 F54) und eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung (ICD-1O F.33.4) diagnostizieren. Daneben ergäben sich aus der Anamnese Hinweise auf einen erneuten, unregelmässigen Cannabiskonsum bei aktenanamnestischem Status nach Cannabisabhängigkeit (Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2013). Rein aufgrund der Persönlichkeitsstörung und des ADHS, ohne die zusätzliche chronische somatische Erkrankung, wäre in einer optimal angepassten beruflichen Tätigkeit von einer Leistungsminderung von schätzungsweise 20 - 30 % auszugehen, bezogen auf ein medizinisch-theoretisches 100 % Pensum, dies aufgrund

einer reduzierten Stressbelastbarkeit und reduzierten emotionalen Belastbarkeit. Dem psychischen Leiden optimal angepasst sei eine Tätigkeit in wohlwollender Umgebung mit geringen bis mittleren Ansprüchen an das kognitive Leistungsniveau, das Rendement, die allgemeine psychische Belastbarkeit und die sozialen Kontakte während der Arbeit, sowie der Möglichkeit, ohne Zeitdruck zu arbeiten, wie es am ehesten in einer «Nischentätigkeit» realisiert werden könnte. Diese Beurteilung berücksichtige aber noch nicht das Zusammenwirken der psychiatrischen Grundstörungen mit der somatischen Grunderkrankung, denn dieses Zusammenwirken führe dazu, dass die Versicherte aufgrund der psychiatrischen Grundstörungen in einem adäquaten Umgang mit der chronischen somatischen Erkrankung erheblich beeinträchtigt sei und die Ressourcen zur willentlichen Überwindung der somatisch bedingten Beschwerden eingeschränkt seien. Dadurch könne das von gastroenterologischer Seite postulierte berufliche Restleistungsvermögen von 70 % nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, da die Versicherte die somatischen Symptome als Bedrohung erlebe und überbewerte und sie sich durch ihre ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung stärker limitiere, als es aufgrund der organisch begründbaren Symptome des M. Crohn an sich zu erwarten wäre. Selbst in Phasen, in denen die Entzündungsaktivität des Morbus Crohn nur leicht ausgeprägt sei, erlebe sich die Versicherte durch Verdauungs-und Abdominalbeschwerden erheblich eingeschränkt bzw. produziere diese Symptome in alltäglichen Stresssituationen und generell, wenn sie sich unter Druck setze oder gesetzt sehe. Dies führe auch dazu, dass das Profil der in Frage kommenden beruflichen Tätigkeiten gut angepasst werden müsse, d.h. nebst den oben bereits formulierten Anpassungen müsste die Tätigkeit auch eine hohe Flexibilität bezüglich Arbeitszeit und Pausen ermöglichen.

6.3     Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im F.___-Gutachten zu überzeugen. Demnach müsse aus integrativer versicherungsmedizinischer Sicht wegen der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Stressbelastbarkeit und der dysfunktionalen psychischen Verarbeitung der somatischen Beschwerden seitens des Morbus Crohn zusätzlich eine Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 - 30 % berücksichtigt werden, so dass sich insgesamt ein Restleistungsvermögen um 50 % ergebe. Zusätzlich ergäben sich auch eine Reihe qualitativer Einschränkungen bezüglich der in Frage kommenden Tätigkeiten, die aufgrund des Zusammenwirkens der Beeinträchtigungen auf somatischem und auf psychiatrischem Gebiet realistischerweise nur so genannte «Nischentätigkeiten» erlaubten. Nachdem die somatische Grunderkrankung einen schubweisen Verlauf zeige, dürfte die Höhe der Arbeitsunfähigkeit Schwankungen unterworfen gewesen sein, was eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv verunmögliche. Die in der interdisziplinären Gesamtschau postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien zumutbar und sollten vorerst in einem geschützten Rahmen erfolgen. Allerdings dürfte die Motivation für solche Massnahmen derzeit gering sein, da die Versicherte deutlich gemacht habe, dass sie mit ihren Aufgaben als alleinerziehende Mutter zweier noch schulpflichtiger Kinder und dem Haushalt bereits voll ausgelastet sei und sie sich auch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen subjektiv als voll arbeitsunfähig einschätze.

6.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Zudem sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist gestützt auf das beweiswertige F.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (Ende September 2015) – in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Das Resultat des F.___-Gutachtens wird denn auch durch die behandelnden Ärzte im Wesentlichen nicht bestritten. So hielt Prof. Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr. 129, S. 6) fest, er schätze die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend höher ein als aktuell. Derzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten. Letztlich habe die Entyvio-Therapie jetzt durchaus zu einer Verbesserung des Allgemeinbefindens und insbesondere des Morbus Crohn geführt. Einzig der behandelnde Psychiater Dr. med. M.___ erachtete in seinem Bericht vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 90) die Beschwerdeführerin bereits alleine aus psychiatrischen Gründen als zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung ist aber nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. M.___ seine Einschätzung kaum begründet. Damit ändert der Bericht von Dr. med. M.___ nichts am vollen Beweiswert des F.___-Gutachtens.

7.       Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte die Auswirkungen des Knie-/Gelenksleidens (inkl. grippale Infekte) im Jahr 2016 abklären müssen. Darin liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Auch hinsichtlich des Morbus Crohn sei seit 2016 wieder eine Verschlechterung eingetreten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine wesentliche andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch das F.___ aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt. Prof. Dr. med. D.___ zeigt in seinem Bericht vom 23. Juni 2017 zwar wiederum eine verstärkte Aktivität des Morbus Crohn auf, welche im F.___-Gutachten nicht hat berücksichtigt werden können. In der Folge schätzt er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % ein, wobei er auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zeitweilig als gegeben erachtet. Angesichts der über Jahre aktenkundigen grossen Schwankungen der Aktivitäten des Morbus Crohn erscheint damit eine andauernde Verschlechterung, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % bewirken würde, nicht erstellt. Hier ist auf die treffenden Ausführungen der RAD-Ärztin vom 10. Januar 2017 (IV-Nr. 167) zu verweisen, wonach die im Gutachten beschriebene Leistungseinschränkung von 50 % als eine durchschnittliche Angabe über den zeitlichen Längsverlauf anzusehen sei. Bei einer schubweise verlaufenden Erkrankung (Entzündungsschübe mit Phasen geringerer Arbeitsfähigkeit als 50 % würden mit Phasen der Remission mit einer Leistungsfähigkeit auch über 50 % abwechseln) sei es üblich, eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit anzugeben, um das permanente Revidieren der Höhe der Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, vermag in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2) keine andauernde Verschlechterung rechtsgenüglich zu begründen. Seine Einschätzung einer 20%igen Arbeitsfähigkeit begründet er – neben der erhöhten Aktivität des Morbus Crohn – im Wesentlichen mit dem Hinweis auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie sogar eine Haushaltshilfe benötige. In diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb die Stellungnahme von Dr. med. L.___ auch aus diesem Grund kaum beweiswertig erscheint. Was schliesslich die geltend gemachten Kniebeschwerden anbelangt, kann ebenfalls auf die einleuchtende Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 10. Januar 2017 verwiesen werden. So würden die Röntgenbilder des rechten Kniegelenkes/Patella und rechten Fusses vom 28. Oktober 2016 bis auf einen diskret verschmälerten medialen Gelenkspalt und einen kleinsten plantaren Fersensporn keine Normabweichungen zeigen, weshalb weitergehende Abklärungen wegen der geringen Signifikanz der Veränderungen nicht stattgefunden hätten. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem auch Dr. med. P.___ in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 nur von «möglichen indirekten Hinweisen» auf eine Meniskusverletzung spricht. Zusammenfassend ist somit eine andauernde wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch das F.___ im September 2015 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2017 nicht erstellt, womit die Beurteilung der F.___-Gutachter weiterhin Gültigkeit hat.

8.       Sodann ist der retrospektive zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zumindest bis zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente ab Juli 2013 – umstritten und zu prüfen. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, aus den vorliegenden Arztberichten ergebe sich, dass der Morbus Crohn bei eröffneter Wartezeit hoch aktiv gewesen und dass mindestens bis Ende Oktober 2012 von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei.

8.1     Die Gutachter des F.___ halten in ihrem Gutachten vom 4. Januar 2016 (IV-Nr. 119) sowie in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) fest, eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsfähigkeit sei retrospektiv kaum möglich, zumal der Verlauf des Morbus Crohn Schwankungen unterworfen gewesen sei. Deshalb hätten die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 50 % spätestens auf den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung festgelegt. Es sei aber plausibel, dass hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs auf die ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen sei, wie dies vom RAD in der Stellungnahme vom 14. März 2016 (IV-Nr. 130) dargelegt worden sei. Weiter führten die F.___-Gutachter aus, unter Würdigung der Akten erscheine eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als durchschnittlich 50 % in der Vergangenheit als überwiegend wahrscheinlich, dies aufgrund des schubweisen Verlaufes der somatischen Grunderkrankungen mit Schwankungen bezüglich der Schwere der Morbus Crohn Symptomatik. Diese dürfte während starker Schübe phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % begründet haben (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 100 % für verschiedene Zeiträume im Jahr 2013 sowie 2015 durch Prof. Dr. med. D.___). Eine genaue Angabe zur Höhe der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten sei aber aus gutachterlicher Sicht retrospektiv kaum möglich.

Da somit keine endgültige gutachterliche Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, jedoch weitere diesbezügliche retrospektive Abklärungen, wie von den F.___-Gutachtern schlüssig argumentiert, aufgrund des typischerweise schubweisen Verlauf der Morbus Crohn Symptomatik keinen Sinn machen würden, ist demnach der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus den Akten abzuleiten. Daraus ergibt sich Folgendes: Der damalige Hausarzt, Dr. med. G.___, attestierte in seinem Bericht 18. Oktober 2012 (IV-Nr. 21) 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 23. September 2011 bis 9. Juli 2012 sowie vom 8. Juli 2012 bis 27. Juli 2012. Zudem wurde im Bericht des H.___ vom 3. Mai 2012 (IV-Nr. 21, S. 12) eine deutliche Minderung des Allgemeinzustandes beschrieben. Diese Berichte betreffen damit den medizinischen Sachverhalt noch vor Ablauf des Wartejahres (September 2012). Sodann führte Prof. Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. September 2012 (IV-Nr. 21, S. 5) aus, es bestünden ein aktiver Morbus Crohn, zwei Stuhlgänge pro Tag und ein ausgeprägtes Fatigue Syndrom sowie mässige Bauchschmerzen. Zur Arbeitsfähigkeit machte Prof. Dr. med. D.___ keine Angaben. Hieraus können hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin demnach keine weiterführenden Aussagen abgeleitet werden. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häufig erhöhten Calprotectin-Werte (IV-Nr. 20, S. 6) lassen keine direkten Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu. Auch daraus, dass Prof. Dr. med. D.___ und die RAD-Ärztin ab Juli 2013 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, kann nicht abgeleitet werden, dass eine solche schon im Jahr 2012 vorlag, zumal in den Akten wiederholt auf den schubweisen und schwankenden Verlauf des Morbus Crohn hingewiesen wurde. Immerhin ging die RAD-Ärztin zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass zumindest bereits während des Wartejahres aufgrund des schubweisen Verlaufs des Morbus Crohn eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen haben dürfte, auch wenn sich dies aufgrund der echtzeitlichen Akten so nicht klar verifizieren lässt. Dies wurde von den ZIB-Gutachtern zumindest als plausibel erachtet. Damit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bis im Juni 2013 aus den Akten durchschnittlich keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit – als die von der RAD-Ärztin angenommenen 50 % – abgeleitet werden.

8.2     Wie einleitend festgehalten, ist es unter den Parteien nicht bestritten, dass ab Juli 2013 bis September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies ist auch aus Sicht des Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden. Die RAD-Ärztin stellt bei ihrer diesbezüglichen Einschätzung, wonach ab Juli 2013 eine Verschlechterung eingetreten ist, auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. D.___ ab (IV-Nr. 129, S. 10), welcher der Beschwerdeführerin in dieser Zeit fast durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich zwar gewisse Widersprüche: So wurde im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 1. November 2013 (IV-Nr. 57, S. 5) festgehalten, der Morbus Crohn befinde sich in Remission. Dennoch wurde von ihm ab 1. November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 129, S. 10). Zudem gingen die C.___-Gutachter in ihrem Gutachtensbericht vom 16. Juli 2013 (IV-Nr. 43) aus gastrotenterologischer Sicht von einer lediglich 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Untersuchung der C.___-Gutachter im Juni 2013 und damit noch vor der gesundheitlichen Verschlechterung im Juli 2013 stattfand. Zudem fiel die gastroenterologische Beurteilung im C.___-Gutachten äusserst knapp und wenig begründet aus, so dass deren Beweiswert reduziert ist. Des Weiteren ist aufgrund der Akten bereits im Dezember 2013 und Januar 2014 ein neuer Schub des Morbus Crohn erstellt (IV-Nr. 57 und 79, S. 3). In der Folge ist aus den Akten eine andauernde Gesundheitsverschlechterung ersichtlich: So mit den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 89, S. 20) und 18. März 2015 (IV-Nr. 92), in welchem von Gewichtsverlust und täglich bis zu 15 Durchfällen berichtet wird. Angesichts des schubweise verlaufenden Morbus Crohn erscheint damit insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom Juli 2013 – September 2015 als plausibel, was so auch von den F.___-Gutachtern in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2016 (IV-Nr. 135) bestätigt wurde.

8.3     Zusammenfassend ist demnach der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich, wie er von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angenommen wird, nicht zu beanstanden.

9.       Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einkommensvergleich zu Unrecht anhand der gemischten Methode vorgenommen. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Fall-Nr. 7186/09), wonach die gemischte Methode im dort zu beurteilenden Fall Art. 8 und Art. 14 EMRK verletze. Wie das Bundesgericht aber in der aktuellen Rechtsprechung klärend festgehalten hat, betrifft der vorgenannte Fall eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als Revisionsgrund geltende Statusänderung (Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.1, in: SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 30 - 31 IVG) hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG (SR 830.1) ermittelt wird, sondern nach der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, was im Falle der am Recht stehenden Versicherten zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bzw. zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt (BGE 131 V 164 und BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 11 und 19 zu Art. 30-31 IVG). Als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist demnach zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen – die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit – die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente(bzw. die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resultiert (BGE 143 I 50 E. 4.1). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend die rückwirkend zugesprochene Rente nicht aufgrund eines Statuswechsels befristet, sondern wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, womit sie aus dem vorgenannten EGMR-Urteil nichts für sich ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.2). Die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessung ist damit unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

10.

10.1   Neben den medizinischen Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Januar 2013 (IV-Nr. 27) sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 137). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert. So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb grundsätzlich auf den Abklärungsbericht vom 11. Januar 2013 abgestellt werden.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushalt seien nicht schlüssig. Dies ergebe sich schon alleine daraus, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Schwankungen in der Erwerbsfähigkeit stets dieselbe Leistungsfähigkeit im Haushalt annehme. Hier sei auf das F.___-Gutachten abzustellen, wonach die Leistungsminderung von 50 % auch auf den Haushalt übertragen werden könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Verschlechterung im Zeitraum Juli 2013 – September 2015 unbestrittenermassen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Anspruch auf eine ganze Rente geführt haben, weshalb die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt in diesem Zeitraum offen bleiben kann. Insofern sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die F.___-Gutachter würden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die Haushaltsführung als anwendbar erachten, ist ihr sodann entgegenzuhalten, dass die H.___-Gutachter diesbezüglich einschränkend festhielten, die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit wirke sich bei Haushaltstätigkeiten grundsätzlich eher weniger stark aus als bei beruflichen Tätigkeiten, zumal Haushaltsarbeiten im allgemeinen flexibler eingeteilt werden könnten als dies bei beruflichen Tätigkeiten möglich sei (Etappierung, Pausenmanagement). Diesem Aspekt sowie der Schadenminderungspflicht in Form von familiärer Unterstützung wurde im Abklärungsbericht sowie im Situationsbericht Haushalt entsprechend Rechnung getragen, weshalb die Beurteilung der Abklärungsfachfrau auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden ist. Auch die wenig begründete Stellungnahme der behandelnden Psychologin, N.___ vom 29. Februar 2016, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 70 % eingeschränkt sei, führt zu keinem anderen Resultat, zumal ihre Begründung, es handle sich bei der Haushaltsführung nicht um leidensangepasste leichte Tätigkeiten, die vorgenannte Schadensminderungspflicht ausser Acht lässt. 

Sodann ist auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Januar 2013 sowie den Situationsbericht Haushalt vom 31. Mai 2016 abstellt, beim Situationsbericht jedoch keine erneute Abklärung vor Ort vorgenommen wurde. Im Situationsbericht vom 31. Mai 2016 (IV-Nr. 137) hält die Abklärungsfachfrau fest, dem F.___-Gutachten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten im gleichen Rahmen selber ausführen könne, wie dies im Abklärungsbericht vom 8. Januar 2013 festgehalten worden sei. Die Abklärungsfachfrau bezieht sich hier offensichtlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern (IV-Nr. 119, S. 15): Wenn es ihr schlecht gehe, mache sie nur eine Büchse Ravioli warm, ansonsten koche sie eine richtige Mahlzeit. Ihre beiden Söhne kämen zum Essen nach Hause. Nach dem Mittagessen lege sie sich für ca. eine halbe Stunde hin (schlafe dabei aber nicht ein), um Kraft für den Haushalt zu finden. Sie wasche ab, was möglich sei und erledige danach einige Haushaltsarbeiten, aber immer nur kurz und mit Pausen dazwischen. Das Staubsaugen überlasse sie ihren Söhnen oder der Mutter. Die übrigen Haushaltsarbeiten könne sie selbstständig erledigen, aber da sie immer nur für kurze Zeit etwas machen könne, komme sie mit dem Haushalt nicht vorwärts, weshalb sie die Hilfe ihrer Mutter benötige. Abends koche sie das Nachtessen (warme Mahlzeit), kontrolliere die Hausaufgaben. Gestützt auf diese Aussagen und im Vergleich mit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Januar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten weitestgehend im gleichen Umfang erledigte, wie dies bereits im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im Januar 2013 der Fall war. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine erneute Abklärung vor Ort verzichtet und die diesbezügliche Beurteilung von der ersten Haushaltsabklärung übernommen hat.

10.2  

10.2.1  Unter den Parteien ist im Weiteren strittig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angenommen, zu 65 % ausserhäuslich und zu 35 % im Haushalt, oder aber, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, spätestens im Sommer 2014 zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

10.2.2  Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Söhne seien mittlerweile nicht mehr schulpflichtig. Zudem sei das Verhältnis zu ihrem Ex-Mann sehr schlecht, weshalb sie alles unternommen hätte, um nicht mehr auf die Alimente angewiesen zu sein und wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen stehen zu können. Damit sei sicher ab dem Schulaustritt von K.___ im Jahr 2016 vor einer vollen Erwerbstätigkeit wie vor der Heirat auszugehen. Dagegen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Scheidungsurteil vom 27. November 2014 bis im August 2018 Anspruch auf monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3‘007.50 und bis im Januar 2027 auf CHF 2'504.00. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von 65 % tätig wäre.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag jedoch nicht zu überzeugen. So geht sie offenbar alleine aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese deshalb nicht darauf angewiesen sei, ein höheres Pensum als 65 % zu arbeiten und dies auch im Gesundheitsfall nicht tun würde. Wie aber aus dem Scheidungsurteil vom 27. November 2014 ersichtlich, wurde bei der Höhe der Unterhaltszahlungen die Krankheit bzw. die damalige vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines Solidaritätsgedankens berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 115, S. 10). Wäre die Beschwerdeführerin aber gesund, käme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die sogenannte «10/16 Regel» zur Anwendung, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 % dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Die Beschwerdeführerin wäre somit im Gesundheitszufall im Lichte dieser Rechtsprechung de facto aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, im Zeitpunkt, in welchem der jüngste Sohn das 16. Altersjahr erreicht hat – vorliegend am 30. August 2016 – wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Haushaltabklärung im Januar 2013 an, sie möchte nicht, dass ihr Ehemann für sie finanziell aufkommen müsse. Da die Beschwerdeführerin, wie im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2014 festgehalten, vor der Geburt der Kinder lange Zeit in einem 100 %-Pensum gearbeitet hatte (vgl. IV-Nr. 27, S. 4), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch entsprechend umsetzen würde. Somit ist auf Ende August 2016 bzw. per 1. September 2016 von einer Statusänderung auszugehen und die Beschwerdeführerin als zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätige Person anzusehen.

11.     Zu überprüfen bleibt der Einkommensvergleich.

11.1   Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf der Basis statischer Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 respektive 2014) ermittelt. Sie ging aus vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im Kompetenzniveau 2 tätigen Frauen, der sich im Jahr 2012 auf CHF 4'646.00 pro Monat (LSE 2012, TA1_tirage_skill_level) und im Jahr 2014 auf CHF 4'808.00 pro Monat (LSW 2014, TA1_tirage_skill_level) belief. Das Kompetenzniveau 2 enthält praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit vom 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen (bezogen auf ein Pensum von 100 %) von CHF 58'122.00 im Jahr 2012, CHF 58'578.00 im Jahr 2013 und CHF 60'381.00 im Jahr 2016.

Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, sie verfüge über eine abgeschlossene Berufslehre als Coiffeuse, sei aber seit 1994 erfolgreich als Filialleiterin, Geschäftsführerin und Leiterin eines Business Centers tätig gewesen. Sie sei somit fähig, komplexe Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, weshalb das hypothetische Einkommen in Anwendung der Werte für das Anforderungsniveau 3 bestimmt werden müssten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Nr. 11 S. 3 f.) erzielte die Beschwerdeführerin in den 90er Jahren AHV-beitragspflichtige Einkommen von CHF 35'651.00 (1992), CHF 33'022.00 (1993), CHF 47'700.00 (1994), CHF 44'888.00 (1995), CHF 43'662.00 (1996) und CHF 43’148.00 (1997, ohne Arbeitslosenentschädigung). Diese Einkünfte, welche höher waren als die vorher und nachher erzielten Verdienste, ergaben sich zu einem grossen Teil aus der Tätigkeit als Pächterin bzw. Filialleiterin in Geschäften des damaligen Ehemanns, wobei sie diese Funktion nach der Scheidung, die im November 1995 erfolgte (vgl. IV-Nr. 2 S. 2), noch bis im Januar 1997 beibehielt (vgl. den mit der Beschwerdeschrift vom 13. März 2017 eingereichten Lebenslauf). Die anschliessende Tätigkeit als Leiterin eine Business-Centers dauerte nur gut zwei Monate und endete mit dem Konkurs der Arbeitgeberfirma (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 11). Anschliessend war die Beschwerdeführerin von Juli 1997 bis Januar 1998 mit einem Pensum von 60 % (24 Stunden pro Woche) als Kinderbetreuerin in einem Privathaushalt tätig. Dieses Arbeitsverhältnis endete, weil die Tätigkeit anderweitig (Au-pair) vergeben wurde (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Nr. 10 S. 12). In der Folge war die Beschwerdeführerin nicht mehr in erheblichem Mass erwerbstätig, bis sie gemäss IK-Auszug im Jahr 2007 (nach anderen Angaben bereits im Jahr 2005, vgl. IV-Nr. 119 S. 12) eine selbständige Erwerbstätigkeit als [...]-Vertriebspartnerin aufnahm, aus welcher aber nur ein geringer Verdienst resultierte (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 11 S. 1 f.). Angesichts dieser Erwerbsbiographie fehlt es an Grundlagen für die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte in der hier relevanten Zeit ab 2012 ohne die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit höhere Erwerbseinkommen als die vorstehend erwähnten Beträge erzielt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, lässt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass diese im Gesundheitsfall während des hier relevanten Zeitraums komplexe praktische Tätigkeiten ausgeübt hätte, welche grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, wie es für das Kompetenzniveau 3 vorausgesetzt wird. Wenn die Beschwerdegegnerin stattdessen die Werte des Kompetenzniveaus 2, welches sich auf praktische Tätigkeiten in verschiedenen Branchen und Berufen bezieht, zur Anwendung gebracht hat, lässt sich dies nicht beanstanden.

11.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls denselben Tabellenwert (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Frauen, Total) heran. Die Beschwerdeführerin wendet ein, angesichts des Zumutbarkeitsprofils gemäss Gutachten sei von einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) und dem Wirtschaftszweig «sonstige persönliche Dienstleistungen» auszugehen. Dazu ist zu bemerken, dass das Kompetenzniveau 1 gemäss dem revidierten Konzept, welches den LSE 2012 und 2014 zugrunde liegt, nicht mehr (wie das Anforderungsniveau 4 gemäss der bis 2010 massgebenden Konzeption) einfache und repetitive Tätigkeiten, sondern einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst. Die mit dem Zumutbarkeitsprofil verbundenen Einschränkungen (E. 5.10 hiervor) führen nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin derartige Tätigkeiten besser verrichten könnte als jene des Kompetenzniveaus 2. Diese bleiben ihr zu einem grossen Teil auch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zugänglich. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auch für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveaus 2 abgestellt.

11.3   Nach dem Gesagten sind beide Vergleichseinkommen auf der Basis desselben Tabellenwertes zu bestimmen. Der Invaliditätsgrad entspricht in dieser Konstellation grundsätzlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien zusätzliche behinderungsbedingte Kosten zu berücksichtigen (vgl. Replik vom 22. August 2017, S. 5 sowie Urkunde 9 zur Replik), kann ihr nicht gefolgt werden, da es sich um Krankheitskosten und nicht um mit der Erwerbstätigkeit verbundene Gewinnungskosten handelt.

11.4   Nachdem der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 15 % unbestritten geblieben und angesichts der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2016 ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % und damit unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ab Dezember 2016 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Dagegen ist die Beschwerde in den übrigen Punkten, wie oben ausgeführt, abzuweisen. Zudem besteht vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016 ebenfalls kein Rentenanspruch, nachdem die Berechnung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Lichte der gemachten Ausführungen für diesen Zeitraum nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch die Rentenabstufung – halbe Rente vom 1. Juli bis 30. September 2013, ganze Rente ab 1. Oktober 2013 – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (BGE 121 V 264 S. 275, E. 6. b dd) nicht zu beanstanden.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde lediglich teilweise – Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 2016 – gutgeheissen, dies aufgrund der Statusänderung.

Die Rechtschriften befassen sich nur teilweise mit dieser Thematik. Damit wurde der Prozessaufwand nicht unerheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung um 1/4 auf 3/4 zu kürzen und dementsprechend der Beschwerdeführerin auch 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'531.50 festzusetzen (9 Stunden zum beantragten Stundenansatz CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 94.00 und 8 % MwSt. = CHF 2'531.50). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus, dass darin teilweise Positionen enthalten sind die Kanzleiaufwand darstellen und nicht gesondert vergütet werden (Fristverlängerung, Kostennote). Andererseits ist der Aufwand wie vorgehend erwähnt um ¼ zu kürzen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend erscheinen CHF 600.00 angemessen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin CHF 150.00 und die IV-Stelle CHF 450.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Folglich sind der Beschwerdeführerin CHF 450.00 vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf folgende Rentenleistungen:

-   Eine halbe Rente vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013.

-   Eine ganze Rente vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2015.

-   Keine Rente vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2016

-   Eine halbe Rente ab 1. Dezember 2016.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'531.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

5.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der übrige Kostenvorschuss von CHF 450.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2017.84 — Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2018 VSBES.2017.84 — Swissrulings