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Solothurn Versicherungsgericht 05.04.2017 VSBES.2017.72

5 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,404 parole·~7 min·2

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 5. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Sebastian Laubscher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente – Einhaltung der Beschwerdefrist

(Verfügung vom 26. September 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 26. September 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 121).

2.       Der Beschwerdeführer lässt am 28. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades beantragen, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdeschrift findet sich folgende Bemerkung des Vertreters (S. 4): «Am 26. September 2016 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung (…) zu, jedoch nicht dem Unterzeichneten (…). Am 7. Februar 2017 erfuhr der Unterzeichnete vom Beschwerdeführer, dass am 26. September 2016 eine Verfügung der Beschwerdegegnerin ergangen sei (…)».

Mit Verfügung vom 8. März 2017 gibt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich ergänzend zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Der Beschwerdeführer lässt daraufhin am 21. März 2017 mitteilen, er sei seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Zustellung der Verfügung vom 26. September 2016 nachgekommen. Weiter reicht der Beschwerdeführe am 23. März 2017 das von ihm verfasste Büchlein mit dem Titel «[...] » ein.

II.

1.

1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG).

1.2     Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind (in Abweichung von Art. 52 und 58 ATSG) direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

1.3     Die versicherte Person kann sich im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Solange sie die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG). Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung führt ein solcher Eröffnungsmangel jedoch nicht schlechthin zur Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht zu laufen beginnt. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung der Verfügung bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 + 4.1 sowie 9C_273/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3). Diese Regel ist jedoch nicht unumstösslich, entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Falles (Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.1.4).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, sein bevollmächtigter Vertreter habe die Verfügung vom 26. September 2016 nicht erhalten. Da diese mit A-Post verschickt wurde (s. IV-Nr. 124) und die Zustellung daher nicht nachweisbar ist, ist auf diese Darstellung abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402).

Demgegenüber anerkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Beschwerdegegnerin zur Orientierung eine Kopie der fraglichen Verfügung schickte. Die Formulierung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 6: «Am 26. September 2016 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die ablehnende Rentenverfügung … zu») lässt dabei nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Kopie zeitnah zum Erlass der Verfügung am 26. September 2016 erhielt, d.h. Ende September oder Anfang Oktober 2016. Eine stark verzögerte Zustellung wird weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür. Auch in der Stellungnahme vom 21. März 2017 wird erklärt, der Beschwerdeführer habe die fragliche Postsendung am 26. September 2016 zugestellt erhalten. Die 30-tägige Frist zur Erkundigung beim Vertreter endete damit Anfang November 2016. Daran schloss sich die Beschwerdefrist an, welche ihrerseits Anfang Dezember 2016 unbenutzt ablief. Die Beschwerde vom 28. Februar 2017 ist vor diesem Hintergrund verspätet erfolgt.

2.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, die zitierte Rechtsprechung (E. II. 1.3 hiervor) sei nicht anwendbar, d.h. für ihn habe keine Verpflichtung bestanden, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügungskopie mit seinem Vertreter Rücksprache zu nehmen. Damit dringt er jedoch nicht durch:

Was der Beschwerdeführer mit der «merkwürdigen Art der Zustellung der Verfügung» (Eingabe vom 21. März 2017) genau meint, bleibt unklar. Aus dem Begleitschreiben zur Verfügungskopie (IV-Nr. 122) war zwar zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, das Original der Verfügung dem Vertreter zuzustellen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Folge nichts von seinem Vertreter hörte. Er hätte daher spätestens gegen Ende der 30-tägigen Frist Anlass gehabt, sich mit dem Vertreter in Verbindung zu setzen und zu klären, ob Beschwerde erhoben werden soll.

Nicht zu überzeugen vermag die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei angesichts der «verwirrlichen Informationen» nicht bewusst gewesen, dass es sich bei der Verfügung vom 26. September 2016 um einen anfechtbaren Entscheid über sein Leistungsbegehren gehandelt habe (Eingabe vom 21. März 2017). Einerseits enthält die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung mit der Frist von 30 Tagen, während das Begleitschreiben darauf aufmerksam macht, dass Einwände gegen den Entscheid im Beschwerdeverfahren geltend zu machen seien (IV-Nr. 122). Andererseits trägt die Verfügung die mit Fettdruck hervorgehobene Überschrift «Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente». Das Begleitschreiben zur Verfügungskopie wiederum wird mit der fett gedruckten Feststellung «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangt sein will, es handle sich bloss um einen Entscheid über die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 21. März 2017). Vielmehr konnte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es um eine Leistungsverweigerung ging, welche fristgerecht angefochten werden musste.

Auch der Hinweis auf das Schädel-Hirn-Trauma des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses mag sich in vielfältiger Weise auf seinen Alltag auswirken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er trotzdem in der Lage war, die Tragweite der Verfügung vom 26. September 2016 zu erfassen und zu begreifen, dass es angezeigt war, seinen Vertreter zu kontaktieren. Auf entsprechende kognitive Fähigkeiten deutet namentlich auch das eingereichte Büchlein hin, welches der Beschwerdeführer über seine Behinderung verfasst hat. Dieses enthält differenzierte Darlegungen auf einem hohen sprachlichen Niveau. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bei Schwierigkeiten, den Inhalt einer Verfügung zu verstehen, erst recht eine Verpflichtung oder Obliegenheit annimmt, sich bei kundigen Dritten zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 3 und 4.2, bezogen auf sprachliche Verständnisschwierigkeiten).

Somit sind keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, von der einschlägigen Rechtsprechung abzuweichen und von einem späteren Beginn der Beschwerdefrist auszugehen.

2.3     Zusammenfassend ist auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten.

3.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Präsident ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Sache als Einzelrichter zuständig.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis  IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt.

Bei einem Nichteintretensentscheid trägt diejenige Partei die Kosten, welche das Rechtsmittel erhoben hat (§ 77 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Mangels besonderer Umstände (s. dazu Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat folglich die gesamten Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

4.    Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. und 23. März 2017 gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Das Büchlein «[...] » wird dem Vertreter des Beschwerdeführers zurückgegeben, sobald das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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