Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 458460 vom 26. August 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien der Monate Februar 2016 – April 2016 und Kostenbeteiligungen vom 8. Januar 2016 aus der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 7). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 533.85, Kostenbeteiligungen von CHF 168.20, CHF 100.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 533.85 ab dem 31. März 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 nach Abzug der vom Beschwerdeführer am 9. November 2016 bezahlten April-Prämie von CHF 177.95 im Betrag von CHF 524.10 (zuzüglich Mahnkosten von CHF 100.00 sowie Verzugszinsen; C-Nr. 8). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2017 (A.S. 6) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht geltend, die geforderte Summe sei nicht korrekt. Er reiche dem Gericht hiermit die Belege betreffend seine Zahlungen von 2015 und 2016 ein, damit überprüft werde, ob die nochmalige Betreibung gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin solle ihm separat die offenen Prämienrechnungen, Mahnungen und Zinsen separat zusammenstellen. Die ungerechtfertigten Forderungen seien zurückzubezahlen, die monatlichen Mahnspesen von CHF 15.00 zurückzuerstatten und die Prämienverbilligungsgelder mit 5 % zu verzinsen. Zudem sei die vorliegende Beschwerde mit der Beschwerde SCBES.2016.126 zu vereinigen.
3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2017 (A.S. 10) aus, es seien sämtliche der vom Beschwerdeführer belegten Zahlungen bei der Beschwerdegegnerin verbucht worden. Des Weiteren könne der Antrag des Beschwerdeführers, dass die Prämienverbilligungsgelder zu verzinsen seien, nicht gehört werden, da die Prämienverbilligung von den Kantonen ausgerichtet werde und demnach allfällige Zinsansprüche durch die Kantone geltend zu machen wären.
4. Mit Stellungnahme vom 28. März 2016 (A.S. 13) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält ergänzend fest, die Aufstellung seiner im Jahr 2016 bezahlten Beträge stimme nicht mit der Aufstellung der Beschwerdegegnerin überein und ergebe ein Überschuss von CHF 332.70. Er bitte das Gericht die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass seine Zahlungen immer für das jeweilige Jahr verbucht würden, für welches er die Zahlungen auch leiste. Als Beispiele sei die Zahlung vom 1. Januar 2017 von CHF 177.95 zu nennen, welche für November 2016 verwendet worden sei, oder die Zahlung von CHF 436.55 für 2016 sei für November / Dezember 2015 verwendet worden.
5. Mit Eingabe vom 12. April 2017 (A.S. 17 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt Stellung und führt aus, auf den ihr zugestellten Quittungen sei jeweils notiert, für welchen Monat der Beschwerdeführer die Zahlung geleistet habe. Die Zahlungen seien gemäss den vom Beschwerdeführer verwendeten Einzahlungsscheinen verbucht worden. Es gebe lediglich zwei Ausnahmen: Die Zahlung vom 26. Januar 2016 von CHF 415.00, welche gemäss Empfangsschein die Prämie vom Juli 2015 betroffen hätte, sei – da die Prämie vom Juli 2015 bereits am 7. September 2015 beglichen worden sei – auf die Prämie vom August 2015 angerechnet worden. Zudem sei die Zahlung vom 12. Dezember 2016 von CHF 436.55, welche gemäss Empfangsschein die Prämie vom Mai 2016 betroffen hätte, – da die Prämie vom Mai 2016 bereits am 13. Juli 2016 beglichen worden sei – an die ältesten offenen Forderungen (November und Dezember 2015) angerechnet worden.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Falles SCBES.2016.126 die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung nicht möglich wäre, zumal das genannte Verfahren mit Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2016 bereits abgeschlossen wurde.
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 624.10 (CHF 355.90 Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 100.00) zuzüglich 5 % Verzugszins vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % auf den Betrag von CHF 355.90 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
2.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Februar 2016 bis April 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Januar 2016 – im Wesentlichen vor, die geforderte Summe sei nicht korrekt. Die Aufstellung seiner in 2016 bezahlten Beträge stimme nicht mit der Aufstellung der Beschwerdegegnerin überein und ergebe einen Überschuss von CHF 332.70. Seine Zahlungen seien nicht für die richtigen Prämien verwendet worden.
3.2 Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent (BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, § 42 N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).
3.3 Der Beschwerdeführer reicht diverse Zahlungsbelege (B [Beschwerdebeilage] 4 und 5) ein, woraus folgende Informationen ersichtlich sind:
- Prämie Januar 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 2. Februar 2015 (B 5)
- Prämie Februar 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 12. März 2015 (B 5)
- Prämie Februar 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 27. März 2015 (B5)
- Prämie März 2015: CHF 430.00 – bezahlt am 11. Juni 2015 (B 5)
- Prämie April 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 22. April 2015 (B 5)
- Prämie Mai 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 22. Mai 2015 (B 5)
- Prämie Juni 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 17. August 2015 (B 5)
- Prämie Juli 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 4. September 2015 (B 5)
- Prämie Juli 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 26. Januar 2016 (B 4)
- Prämie September 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 17. September 2015 (B 5)
- Prämie Oktober 2015: CHF 415.00 – bezahlt am 10. Oktober 2015 (B 5)
- Prämie April 2016: CHF 192.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)
- Prämie Mai 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)
- Prämie Juni 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 8. November 2016 (B 4)
- Prämie Juli 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 12. Juli 2016 (B 4)
- Prämie August 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 6. Oktober 2016 (B 4)
- Prämie September 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 15. August 2016 (B 4)
- Prämie Oktober 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 7. November 2016 (B 4)
- Prämie November 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 30. Dezember 2016 (B 4)
- Prämie Dezember 2016: CHF 177.95 – bezahlt am 29. November 2016 (B 4)
- Prämie (Betreff durchgestrichen): CHF 436.55 – bezahlt am 12. Dezember 2016 (B 4)
3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie aus den Zahlungsbelegen ersichtlich – seine Krankenkassenprämien grossenteils nicht fristgerecht bezahlt hat, sondern mit teilweise erheblicher Verspätung. Zudem sind auch Doppelzahlungen ersichtlich, bei welchen der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich sowohl den ursprünglichen Einzahlungsschein als auch den neuen Einzahlungssein, welcher mit einer Mahnung ausgestellt wurde, bezahlt hat (vgl. vorstehend die Prämienrechnungen der Monate Februar 2015 und Juli 2015).
Wie aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung (C-Nr. 12) ersichtlich, wurden die meisten der vorgehend aufgeführten Zahlungen entsprechend der Angabe auf der Zahlungsquittung bei der jeweils ausstehenden Monatsprämie verbucht, was wie vorgehend unter Ziff. 3.2 aufgeführt korrekt ist (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR): So die Monate Januar – Juli 2015, September 2015, Oktober 2015 sowie April – Dezember 2016. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass in den bezahlten Prämienrechnungen für die Monate März 2015 und April 2016 jeweils ein Mahnbetrag von CHF 15.00 enthalten war, welcher gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin bei den entsprechenden Positionen verbucht wurden, was nicht zu beanstanden ist.
Was sodann die am 27. März 2015 doppelt bezahlte Prämie für den Monat Februar 2015 anbelangt, ist aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin ersichtlich, dass diese auf die damals ältesten ausstehenden Prämienausstände angerechnet wurden: So für August - Oktober 2015 (3 x CHF 117.65) sowie einen Anteil von CHF 32.05 an die Prämie von November 2014 und 2 x CHF 15.00 für Mahnspesen. Dies ist gemäss Art 87 OR (vgl. E. II. 3.2 vorgehend) nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt auch bezüglich der am 26. Januar 2016 zum zweiten Mal bezahlte Prämie für den Monat Juli 2015, welche die Beschwerdegegnerin gemäss Aufstellung an die ausstehende Prämie für den Monat August 2015 angerechnet hat.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer noch einen Zahlungsbeleg über einen Betrag von CHF 436.55, bezahlt am 12. Dezember 2016, eingereicht, dessen Zahlungsbetreff vom Beschwerdeführer offenbar durchgestrichen wurde. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich hierbei um einen Einzahlungsschein betreffend die Monatsprämie von Mai 2016. Da diese Monatsprämie, wie aus der vorgehenden Aufstellung ersichtlich, am 12. Juli 2016 bereits einmal bezahlt wurde, hat die Beschwerdegegnerin den einbezahlten Betrag für die ausstehenden Prämien der Monate November – Dezember 2015 verwendet, was nach dem unter E. II. 3.2 Gesagten wiederum nicht zu beanstanden ist.
3.5 Nachdem somit feststeht, dass die Prämienzahlungen des Beschwerdeführers allesamt korrekt verbucht wurden, kann festgehalten werden, dass auch die vorliegend strittigen Prämienforderungen von Februar 2016 – April 2016 bzw. und die Kostenbeteiligung vom 8. Januar 2016 nicht zu beanstanden sind, zumal der Beschwerdeführer dagegen keine konkreten Rügen vorbringt. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angemessen, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.
4. Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 624.10 (CHF 355.90 Prämien KVG, CHF 168.10 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 100.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % Verzugszinsen auf den Betrag von CHF 355.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 624.10 zuzüglich 5 % Verzugszins vom 31. März 2016 bis 9. November 2016 auf den Betrag von CHF 533.85 und ab 10. November 2016 5 % Verzugszins auf den Betrag von CHF 355.90 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 458460 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch