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Solothurn Versicherungsgericht 22.09.2017 VSBES.2017.42

22 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,722 parole·~14 min·4

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 22. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.         

1.       Per 1. Oktober 2016 zog die Versicherte A.___ vom Kanton [...] nach [...] im Kanton Solothurn (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] Nr. 5 und 7). Am 28. September 2016 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) zum Bezug einer Ergänzungsleistung an (AK-Nr. 7). Bei den Ausgaben erwähnte sie u.a. eine jährliche Miete von CHF 6'900.00 und jährliche Nebenkosten von CHF 2'700.00. Mit der Anmeldung reichte die Versicherte einen Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 zwischen B.___ als Hauptmieter und ihr als Untermieterin ein (AK-Nr. 9). Laut diesem Untermietvertrag bezahlt sie an B.___ einen monatlichen Nettomietzins von CHF 575.00 plus Heizkosten (pauschal) von CHF 225.00, total somit CHF 800.00 pro Monat. Weiter enthält der Untermietvertrag folgende Klausel: «Folgende Kosten sind nicht im Totalbetrag inbegriffen und gehen zu einem Anteil von 50 % zulasten der Untermieterin: Nebenkosten wie Gebäudeunterhalt, der nicht vom Besitzer übernommen wird.».

2.       Die AKSO zog in der Folge den Hauptmietvertrag bei (AK-Nr. 18). Dieser nennt sowohl B.___ als auch die Versicherte als Mieter. Der Mietzins wird auf CHF 1'150.00 netto pro Monat festgelegt. Weiter sieht der Vertrag vor, sämtliche Nebenkosten gingen «direkt zu Lasten des Mieters». Dazu gehörten die Kosten für Heizung und die Betriebskosten. Sowohl Heiz- als auch Betriebskosten werden näher umschrieben.

3.      

3.1     Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 417.00 pro Monat zu. Dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 23) lässt sich entnehmen, dass bei den anerkannten Ausgaben ein Mietzins von CHF 6'900.00 pro Jahr berücksichtigt wurde.

3.2     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 26) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF 441.00 pro Monat festgesetzt, was ebenfalls der (ab diesem Datum gültigen) Prämienpauschale für die Krankenversicherung entspricht.

4.       Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 (AK-Nr. 29) erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2016. Sie erklärte, sie verlange die Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale (AK-Nr. 29). Ihr Wohnhaus verfüge über eine Pelletheizung. Je nach Aussentemperatur fielen dafür monatliche Kosten von mindestens CHF 125.00 an. Das Bad befinde sich nicht in der Wohnung, sondern in der unteren Laube, welche mit einem Elektroofen beheizt werden müsse, damit die Rohre nicht einfrieren würden. In der oberen Laube seien die Vorräte gelagert. Dort werde mit Gasöfen temperiert. Die Laube sei ein einfacher Bretterverschlag und die Temperatur befinde sich ca. zwei bis drei Grad über der Aussentemperatur. Daher müsse geheizt werden, aber auch weil man nachts nicht bei Minustemperaturen zur Toilette wolle. Durchschnittlich würden pro Monat 20 Gasflaschen benötigt, wobei eine Flasche CHF 38.95 koste, das ergebe pro Monat einen Betrag von CHF 779.00. Die monatlichen Heizkosten für Pellets, Gas und Strom würden sich auf mindestens CHF 1'000.00 belaufen, wovon sie als Untermieterin die Hälfte bezahlen müsse. Hinzu kämen noch die Nebenkosten für Wasser, Strom, Kehricht usw. Sie erwarte, dass ihr (bei der EL-Berechnung) für die Nebenkosten mindestens CHF 500.00 angerechnet würden.

5.       Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wies die AKSO die Einsprache der Versicherten ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Begründet wurde der Entscheid damit, dass gemäss Untermietvertrag in der Miete von CHF 800.00 bereits eine Pauschale für die Heizkosten inbegriffen sei. Mit Verweis auf Art. 16b Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, RZ 3235.03) teilte die AKSO mit, es bestehe keine Möglichkeit, die Pauschale gemäss WEL in der Höhe von CHF 840.00 jährlich zusätzlich zu berücksichtigen.

6.       Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 6. Februar 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 4 f.). Sie verweist auf ihre Einsprache (vgl. E. I. 4 hiervor) und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 sei aufzuheben und bei der EL-Berechnung sei eine Heizkostenpauschale als Ausgabe zu berücksichtigen.

7.       Die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 3. März 2017 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 8 f.).

8.       Mit Zuschrift vom 20. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Kassenquittung der Landi ein, woraus hervorgeht, dass eine Propan-Gasflasche CHF 38.95 sowie ein Sack Holzpellets à 15 kg CHF 4.95 kosten. Weiter reicht sie zwei Tabellen ein, worin sie den Gasflaschenverbrauch dokumentiert.

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Mit der Verfügung vom 12. Dezember 2016 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wurde über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 entschieden. Die Beschwerdeführerin verlangt, es seien Nebenkosten von mindestens CHF 500.00 pro Monat zu berücksichtigen und die Ergänzungsleistung sei entsprechend zu erhöhen. Der streitige Betrag liegt somit deutlich unter CHF 30'000.00. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen werden als Ausgaben unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von CHF 13'200.00 gilt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf die Summe aus den Nettomietkosten und den Nebenkosten, d.h. das gesetzliche Mietzinsmaximum wird nicht um den Betrag der vom Vermieter in Rechnung gestellten Nebenkosten erhöht (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 1760 N 72 mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1  Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. e ELG bestimmt der Bundesrat die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 16a ELV festgelegt, dass bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt wird (Abs. 1). Die Pauschale beträgt pro Jahr CHF 1'680.00 (Abs. 3). Diese Sonderregelung beschränkt sich auf EL-Bezügerinnen und –bezüger, die Eigentum oder Nutzniessung an der von ihnen bewohnten Liegenschaft haben. Bei Mietern sind – vorbehältlich der Heizkostenpauschale (E. II. 2.3.2 hiernach) und im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags für die Bruttomiete (E. II. 2.2 hiervor) - die tatsächlichen Nebenkosten massgebend (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2).

2.3.2  Der Bundesrat bestimmt laut Art. 9 Abs. 5 lit. f ELG überdies die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen. Gemäss dem gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV, d.h. CHF 840.00 (vgl. Art. 16b Abs. 2 ELV). Bei Personen, die ihre Mietwohnung selbst heizen müssen, werden demnach nicht die effektiven Heizkosten angerechnet. Nur eine gesetzliche Heizkostenpauschale findet als Ausgabe Berücksichtigung. Diese Pauschale ist zu den übrigen – effektiven – Nebenkosten hinzuzuzählen (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., S. 1761 N 73).

2.3.3  Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.4     Bei den Nebenkosten handelt es sich um die Kosten der Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen, oder die dazu dienen, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. EL-rechtlich können deshalb nicht einfach alle vom Vermieter in Rechnung gestellten Kosten als Nebenkosten i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG betrachtet werden. Es ist vielmehr für jede Kostenposition zu prüfen, ob sie tatsächlich direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert oder ob sie zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen ist. So sind etwa die Kosten des vom Mieter persönlich verbrauchten Wassers, die vom Vermieter zusammen mit der Miete in Rechnung gestellt werden, nicht als Nebenkosten zu betrachten, denn das Wasser dient nicht dem Grundbedürfnis des Wohnens, sondern dem allgemeinen Lebensbedarf (Hygiene, Ernährung), d.h. die entsprechenden Kosten sind bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (Jöhl / Usinger-Egger, a.a.O., 1760 f. N 72). Dasselbe gilt für gewisse Stromund für Telefonkosten (vgl. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genf 2015, S. 97 ff., Art. 10 N 35, mit Hinweisen).

3.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben zu Recht einen Mietzins von CHF 6'900.00 pro Jahr (entsprechend CHF 575.00 pro Monat) berücksichtigt hat.

3.1    

3.1.1  Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde wie bereits in der Einsprache, dass die Beschwerdegegnerin bei den anerkannten Ausgaben keine Ausgaben für die Heizkosten berücksichtigt hat.

3.1.2  Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführerin bezahle gemäss dem Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 (E. I. 1 hiervor) dem Hauptmieter B.___ einen monatlichen Betrag von CHF 800.00. Dieser umfasse neben dem Mietzins von CHF 575.00 pro Monat auch Nebenkosten von CHF 225.00. Damit bleibe kein Raum für die Berücksichtigung weiterer Heizkosten.

3.2     Entgegen den zitierten Ausführungen im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsbeurteilung, die der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde lag, nicht auf den Untermietvertrag vom 22. Juli 2016 und die dort vorgesehene Bruttomiete von CHF 800.00 abgestellt. Stattdessen hat sie den Hauptmietvertrag (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) herangezogen und die dort vorgesehene Nettomiete von CHF 1'150.00 hälftig berücksichtigt. Damit ergab sich in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ein Mietzins von CH 575.00 pro Monat respektive CHF 6'900.00 pro Jahr. Dieser Betrag fand dementsprechend Eingang in das Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Oktober 2016 (AK-Nr. 23), welches der Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugrunde liegt. Die Beschwerde kann daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei den Ausgaben berücksichtigte Mietzins enthalte auch bereits die Nebenkosten und verstehe sich als Bruttomiete. Die Argumente der Beschwerdeführerin sind vielmehr inhaltlich zu prüfen.

3.3     Gemäss dem Hauptmietvertrag vom 21. Juni 2016 sind B.___ und die Beschwerdeführerin solidarisch haftende Mieter der 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...]. Damit bleibt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat, kein Raum für den Abschluss eines Untermietvertrags zwischen diesen beiden Personen. Massgebend sind die Mietkosten, die sich für die Beschwerdeführerin aus dem Hauptmietvertrag ergeben. Die Nettomiete beläuft sich auf CHF 1'150.00. Da der Mitmieter B.___ nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, wird gemäss Art. 16c ELV (E. II. 2.3.3 hiervor) die Hälfte dieses Betrags berücksichtigt, also CHF 575.00 pro Monat oder CHF 6'900.00 pro Jahr.

3.4     Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mitmieter B.___ die von ihnen gemietete Liegenschaft auf eigene Kosten beheizen müssen. Diesem Umstand ist nach der zitierten Regelung (E. II. 2.3.2 hiervor) Rechnung zu tragen, indem eine Pauschale für die Heizkosten berücksichtigt wird. Diese Pauschale beläuft sich auf CHF 840.00 pro Jahr (Art. 16b ELV). Weil die Beschwerdeführerin mit B.___ zusammenwohnt, ist in der sie betreffenden EL-Berechnung die Hälfte dieses Betrags zu berücksichtigen (Art. 16c ELV; E. II. 2.3.3 hiervor), also CHF 420.00 pro Jahr. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die bei ihr tatsächlich anfallenden Heizkosten aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse wesentlich höher sind. Nach der Rechtsprechung ist in dieser Konstellation jedoch zwingend die Pauschale anzuwenden. Art. 16b ELV ist gesetzes- und verfassungsmässig und lässt keinen Raum für die Berücksichtigung höher Kosten, selbst wenn diese tatsächlich ausgewiesen sind (BGE 131 V 256 E. 5 und 6 S. 258 ff.; Valterio, a.a.O., S. 99, Art. 10 N 39 mit Fn. 270). Die jährlichen anerkannten Ausgaben sind somit lediglich um die hälftige Heizkostenpauschale, also um einen Betrag von CHF 420.00, zu erhöhen.

3.5    

3.5.1  Wie dargelegt (E. II. 2.3.1 hiervor), sind anderweitige Nebenkosten, die entstanden und ausgewiesen sind, ebenfalls als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen, solange der Grenzbetrag nicht erreicht wird, wobei bei jeder Kostenposition zu prüfen ist, ob es sich um Nebenkosten handelt (E. II. 2.4 hiervor).

3.5.2  Laut dem Hauptmietvertrag vom 21. Juni 2016 (AK-Nr. 18; E. I. 2 hiervor) gehen sämtliche Nebenkosten «direkt zu Lasten des Mieters». Dazu gehören, wie der Vertrag weiter ausführt, neben den Heizkosten, für die nach dem Gesagten nur die Pauschale gemäss Art. 16b ELV berücksichtigt werden kann, auch die Betriebskosten. Als solche werden aufgezählt: «Gesamter Verbrauch von Energie (Strom, Gas, usw.); Wasser- und Kläranlagegebühren (inkl. Grundgebühr), Gebühren für Kehrichtabfuhr, Strassenreinigung und öffentliche Beleuchtung; Benützungsgebühr für Kabelfernsehen und Radio, falls bestehend oder während der Mietdauer installiert; die Kosten der üblichen Serviceverträge für Waschmaschine, Tumbler, Geschirrspülmaschine, Ölofen usw.; periodische Reinigung der Abwasserleitungen; Salz, Filter und Service von Enthärtungsanlagen.» Zumindest ein Teil dieser Ausgaben können anrechenbare Nebenkosten darstellen. Eine Vereinbarung, wonach die Mietpartei die Nebenkosten für Leistungen von Dritten diesen direkt vergüten muss, ist mietrechtlich zulässig und bei der Miete von Einfamilienhäusern nicht ungewöhnlich (vgl. Hans Giger, Berner Kommentar, Art. 256-259i OR, 2015, S. 126, Art. 257a N 30, mit Hinweisen). Die Anwendung der Pauschale gemäss Art. 16a ELV fällt bei Mietern ausser Betracht (E. II. 2.3.1 hiervor). Dagegen sind allfällige ausgewiesene Nebenkosten (mit Ausnahme der Heizkosten) zu berücksichtigen (zitiertes Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.2.2; E. II. 2.3.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin und der Mitmieter für den jeweils relevanten Zeitraum nachzuweisen vermögen, dass tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, welche durch die im vorstehend wiedergegebenen Passus des Hauptmietvertrags erfasst werden und inhaltlich Nebenkosten darstellen, handelt es sich um potenziell – im Rahmen des Höchstbetrags – anrechenbare Nebenkosten. Der Beschwerdeführerin wäre für die Berechnung ihrer jährlichen Ergänzungsleistung die Hälfte dieser Kosten anzurechnen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass dadurch mit der Heizkostenpauschale von CHF 420.00 ein Ausgabenüberschuss resultieren könnte, der höher ist als die Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat dies ergänzend abzuklären, wobei die Beschwerdeführerin gehalten ist, entsprechende Angaben und Belege einzureichen.

4.       Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Heizkosten insoweit als begründet, als unter diesem Titel eine Pauschale von CHF 420.00 pro Jahr als Ausgabe anzuerkennen ist. Mit dieser zusätzlichen Ausgabenposition resultiert allerdings kein Ausgabenüberschuss, der höher wäre als der Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesprochen hat. Es lässt sich aber nicht ausschliessen, dass weitere, tatsächlich entstandene Nebenkosten zu berücksichtigen sind, welche einen höheren EL-Anspruch begründen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit biete, während der relevanten Zeitraums ab 1. Oktober 2016 angefallene Betriebskosten nachzuweisen. Anschliessend wird erneut über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab diesem Datum zu befinden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2017 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für Heizkosten ein Betrag von CHF 420.00 pro Jahr zu berücksichtigen ist, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2016 neu entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger   Weber

VSBES.2017.42 — Solothurn Versicherungsgericht 22.09.2017 VSBES.2017.42 — Swissrulings