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Solothurn Versicherungsgericht 24.08.2017 VSBES.2017.34

24 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·7,788 parole·~39 min·3

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 24. August 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Stephanie Selig, Rechtsanwältin, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 29. Februar 2016 unter Hinweis auf eine chronische Immunthrombozytopenie, chronische Gastritis, Spannungskopfschmerzen und einen latenten Diabetes mellitus bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.1     Nach Einholen des Berichts des B.___ vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 2) sowie der Schreiben des Krankentaggeldversicherers, der C.___, vom 8. und 24. Februar 2016 (IV-Nr. 3), führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 29. März 2016 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 5). Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2016 (IV-Nr. 12) bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit 2006 bestehende chronische Immunthrombozytopenie, Depression und eine Diskopathie L5/S1 zum Leistungsbezug an.

1.2       Nach Einholen des Auszugs aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 14), der Akten des Krankentaggeldversicherers (IV-Nrn. 17.1 - 17.5), des Arztberichts von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 18) sowie der Aktennotiz von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 19), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 20) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 24). Zu den daraufhin eingeholten Arztberichten (IV-Nr. 25 f.) nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 16. November 2016 Stellung (IV-Nr. 28). Gestützt auf dessen Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 an der Abweisung der Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.).

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.

2.    Es sei das B.___, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, [...], aufzufordern, einen Arztbericht zu verfassen, der sich zu folgenden Fragen äussert:

a)    Welche Auswirkungen hat die bei A.___ diagnostizierte chronische Immunthrombozytopenie aktuell auf ihre Arbeitsfähigkeit?

b)    Welche Auswirkungen hat das bei A.___ konkret bestehende Risiko erhöhter Blutungsgefahr auf ihren Alltag?

c)    Welche Therapien laufen aktuell?

d)    Welche Nebenwirkungen haben die aktuellen Therapien?

e)    Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der aktuellen Therapie im Fall von A.___?

3.    Eventualiter sei die Wiederaufnahme des Prüfverfahrens inklusive einer Neu-Evaluation über die Beschwerdeführerin anzuordnen.

4.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.       Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 1. März 2017 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.       Am 13. März 2017 (A.S. 23 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2017 (A.S. 25) zur Kenntnisnahme zugestellt.

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen, hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 21. Dezember 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der Anmeldung im April 2016 die ab Januar 2008 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

5.       Wie bereits unter E. II. 2 hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1 f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

6.       Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant:

6.1     Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], stellte im Bericht vom 9. Dezember 2014 (IV-Nr. 17.3 S. 11 f.) die Diagnose von diskreten «Knick-Senkfüssen beidseits». Eine Operationsindikation bestehe nicht. Zur konservativen Therapie seien ihr Schuheinlagen nach Mass verschrieben worden, die ständig getragen werden sollten.

6.2     Im Bericht vom 15. Januar 2015 (IV-Nr. 17.3 S. 13 ff.) hielten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, folgende Diagnosen fest:

1.    Chronische Immunthrombozytopenie

- Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])

- Blutbild 26. Oktober 2006: Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl

- Knochenmark-Zytologie 27. Oktober 2006 ([...]): normozellulär, reichlich morphologisch unauffällige Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine Blasten; vereinbar mit einer ITP

- Knochenmark-Histologie 3. November 2006 ([...]): normozellulär (Zellularität 40 %), leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend zur ITP

- Abdomensonographie 30. Oktober 2006 ([...]): unauffällig, keine Splenomegalie

- Verlauf:

- Steroidtherapie über 1,5 Jahre 2006 - 2007 mit gutem Ansprechen, sistiert von Patientin wegen Nebenwirkungen

- Blutbild (mikroskopisch) 30. Juli 2012: keine morphologischen Hinweise für ein MDS [Myelodysplastisches Syndrom]

- Aktuell:

- Seit Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)

- Blutbild 12. Januar 2015: Hb 155 g/l, Lc 10.7 G/l, Tc 43 G/l

2.    Chronische Gastritis

- Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

- Status nach mehrfachen Gastroskopien

3.    Weitere Diagnosen

- Rezidivierender Spannungskopfschmerz

- Latenter Diabetes mellitus

- Vitamin D3-Mangel

- Status nach Hysterektomie

- Status nach Appendektomie

Die Beschwerdeführerin stelle sich zur etwas vorgezogenen Verlaufskontrolle bei chronischer Immunthrombozytopenie vor. Dies aufgrund eines für den Folgetag geplanten zahnärztlichen Eingriffs (Kronenpräparation und eventuelle Zahnextraktion). Dabei gebe sie an, sich sehr gut zu fühlen. Anamnestische Hinweise auf eine Blutungsneigung würden verneint. Es seien keine zwischenzeitlichen Infekte gegeben. Keine B-Symptome. Die Patientin gebe zudem an, das Revolade® regelmässig unter Vermeidung gleichzeitiger kalziumhaltiger Nahrungsmittel einzunehmen. Klinisch zeige sich die 49jährige Patientin in gutem Allgemeinzustand. Kardiopulmonal kompensiert bei unauffälligem Auskultationsbefund. Grobkursorisch keine Blutungsstigmata, enoral unauffällig. Laborchemisch finde sich nach wie vor eine Thrombozytopenie mit allerdings deutlich höheren Werten im Vergleich zu letzten Untersuchung im Dezember 2014.

Die Beschwerdeführerin sei erneut aufgefordert worden, sich im Falle zunehmender Blutungsstigmata sowie klinischer Blutungsneigung notfallmässig in ärztliche Kontrolle zu begeben. Für den anstehenden zahnärztlichen Eingriff bestehe aktuell bei einem Thrombozytenwert von 43 G/l keine Kontraindikation. Es werde die perioperative Einnahme von Cyklokapron® 3 x 1 g pro Tag für drei bis sieben Tage sowie das Spülen mit Cyklokapron®-Injektionslösung empfohlen.

6.3     Im Bericht vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 2 S. 1 ff.) bestätigten Dr. med. et phil. I.___, Stv. Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, die bereits im Bericht vom 15. Januar 2015 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgestellten Diagnosen und hielten folgende Ergänzungen fest:

1.    Chronische lmmunthrombozytopenie

- Therapie und Verlauf:

- Steroidtherapie 2006 - 2007 (1,5 Jahre) mit gutem Ansprechen, sistiert von Patientin wegen Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme)

- Eltrombopag (Revolade®) seit Oktober 2012

- Impfungen:

- August 2013: Menveo® und Pneumovax®

- September 2013: Menveo®

- Aktuell:

- Blutbild 8. Februar 2016: Hb 137 g/L, Lc 8.1 G/l, Tc 5 G/l

- Unter Eltrombopag (Revolade®) 75 mg

- CT-Schädel 28. Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung

- Gabe von 20 mg lntratect® 8. Februar 2016 (vorzeitiger Abbruch bei Schüttelfrost und Fieber)

- Blutbild 10. Februar 2016: Hb 146 g/l, Lc 8.0 G/l, Tc 149 G/l

2.    Chronische Gastritis

- Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

- Gastroskopie Dezember 2010: histologisch H.pylori-Gastritis, kein Nachweis von dysplastischen und malignen Veränderungen

- Gastroskopie Januar 2011: histologisch chronische H.pylori-Gastritis, kein Nachweis von dysplastischen und malignen Veränderungen

3.    Weitere Diagnosen

- Rezidivierender Spannungskopfschmerz, Abklärung Neurologie 2006 [...]; CT-Schädel 28. Januar 2016: Keine intrakranielle Blutung.

- Latenter Diabetes mellitus

- Vitamin D3-Mangel

- Status nach Hysterektomie und Ovarektomie wegen Zysten 2001

- Status nach Appendektomie 1990

Die Ärzte hielten folgende Beurteilung fest: Die Beschwerdeführerin stelle sich dreimonatlich auf der hämatologischen Poliklinik bei chronischer lmmunthrombozytopenie unter einer Therapie mit Revolade® 75 mg vor. Im letzten Jahr hätten sie Thrombozytenwerte zwischen 5 G/l (April 2015) und 83 G/l (in der hausärztlichen Praxis August 2015) dokumentiert. Anlässlich der Konsultation am 28. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sich nicht gut fühle und schon länger und speziell diese Woche Kopfschmerzen habe. Zudem leide sie unter Magenproblemen. In letzter Zeit seien ihr auch vermehrte blaue Flecken aufgefallen. Mukosablutungen, blutiger Stuhl oder B-Symptomatik würden verneint.

Klinisch habe sich eine Patientin in leicht vermindertem Allgemeinzustand mit Zeichen von Einblutungen enoral und an der Haut gezeigt, laboranalytisch habe sich eine erneute Thrombozytopenie von 6 G/l bei normwertigem Hämoglobin bestätigt. Aufgrund der Kopfschmerzsymptomatik und der deutlichen Thrombozytopenie hätten sie mittels CT-Schädel eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen.

Es seien keine Hinweise für eine Malcompliance gegeben. Die Beschwerdeführerin sei sich zudem bewusst, dass sie eine gleichzeitige Einnahme von kalziumhaltigen Nahrungsmitteln vermeiden müsse. Es sei Cyklokapron® (3 x 1 g/d) verordnet und die Beschwerdeführerin angewiesen worden, gegen Schmerzen lediglich Dafalgan® einzunehmen und auf thrombozytenaggregationshemmende Medikamente (NSAR, ASS) strikte zu verzichten. Im Verlauf blieben die Thrombozyten unter 10 G/l. Da die Beschwerdeführerin eine auch nur kurzfristige Glucocorticoidtherapie aufgrund früher erlebten Nebenwirkungen (Magenprobleme, Gewichtszunahme) wiederholt abgelehnt habe, hätten sie am 8. Februar 2016 IVIG (lntravenöse Immunglobuline; Intratect®) verabreicht. Die Infusion habe vorzeitig (nach 20 g) aufgrund von Fieber und Schüttelfrost abgebrochen werden müssen. Die Thrombozyten seien in der Folge auf 149 G/l angestiegen. Cyklokapron® sei gestoppt worden. Der IVIG Effekt halte jedoch in der Regel nur circa zwei bis vier Wochen an. Cyklokapron® müsse daher je nach Klinik/Thrombozytenzahl im Verlauf wieder begonnen werden.

Der Fall sei schliesslich intern im Plenum (Therapiekonferenz vom 9. Februar 2016) besprochen worden. Es werde nun eine Kostengutsprache für Rituximab® eingeholt. Vorgängig werde die Diagnostik mit einer lmmunphänotypisierung, einer Proteinelektrophorese sowie Abklärungen hinsichtlich einer erneuten H. pylori Infektion vervollständigt, die die chronische ITP (lmmunthrombozytopenie) unterhalten könnte. Bereits 2013 seien die Impfungen hinsichtlich einer allfälligen Splenektomie durchgeführt worden. Die Auffrischimpfungen seien erst 2018 fällig. Der geplante zahnärztliche Eingriff (wahrscheinlich Implantat) werde erst für durchführbar gehalten, wenn die Thrombozyten stabil über 50 G/l seien. Alternativ müssten die Thrombozyten kurzfristig mittels einer erneuten Gabe von IVIG angehoben werden.

6.4     Im Rahmen des am 29. März 2016 durchgeführten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 5) zwischen der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, und der Gesprächsführenden K.___, wurde im entsprechenden Gesprächsprotokoll festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 bei der L.___ GmbH, [...], selbständig tätig (Verkauf von Früchten, Gemüse, balkanische und türkische Geschenkartikel). Die beiden Söhne würden im Geschäft mitarbeiten. Vorher habe dieses einem entfernten Verwandten gehört, sie habe damals nur 10 % gearbeitet. Wirtschaftlich sei es nicht so gut gelaufen. Familiär habe es untereinander Schwierigkeiten gegeben und so habe sie das Geschäft in [...] übernommen. Seit vier bis fünf Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Früher habe sie normalerweise den ganzen Tag gearbeitet, seit circa einem Jahr nur noch teilweise. Während des letzten Jahres sei sie nie mehr ganz arbeitsfähig gewesen. Der genaue Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit habe im Gespräch nicht eruiert werden können. Im Haushalt gehe es manchmal, aber nur langsam. Sie brauche beim Erledigen der Wäsche und dem Staubsaugen Unterstützung der Söhne. Zur Selbsteinschätzung wird festgehalten: «Ich kann nicht arbeiten. Ich mag nicht.». Die Einschätzung des RAD lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Bericht des B.___ unter einer Immunthrombozytopenie. Dies bedeute, dass die Blutplättchenzahl oft sehr tief sei und damit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Deswegen und weil sie so kraftlos sei, könne sie seit Monaten nicht arbeiten. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn die Beschwerdeführerin werde therapiert und bei regelmässiger Medikamenteneinnahme sollten die Thrombozyten in einem ungefährlichen Bereich sein. Es werde daher die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie benötigt, um die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Da die Beschwerdeführerin jedoch die Vollmacht nicht unterschreiben könne oder wolle, müssten sie mit der Kontaktaufnahme und damit dem Entscheid der Zuständigkeit noch zuwarten.

6.5     Anlässlich des Telefongesprächs zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. E.___ und Dr. med. J.___, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, vom 5. April 2016 (vgl. Protokolleintrag) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente zuverlässig und es könne sehr wohl sein, dass bei Teiltherapieversagen die Thrombozyten dennoch plötzlich abfallen würden. Aus diesem Grunde sei eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich (was aber bei der Beschwerdeführerin als Verkäuferin nicht der Fall sei). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit so per Telefon sei Dr. med. J.___ nicht gut möglich, sie möchte gerne eine schriftliche Anfrage und diese mit der Oberärztin besprechen können. Sie meine, tatsächlich sei ihr die Müdigkeit der Beschwerdeführerin auch aufgefallen, doch sei dies vielleicht eher psychisch. Sie empfehle eine psychiatrische Begutachtung. Es werde vereinbart, dass sie vom RAD den IV-Bericht erhalte und irgendwann nach der nächsten Kontrolle vom 19. April 2016 zur Arbeitsfähigkeit aus rein hämatologischer Sicht Stellung nehme. Dr. med. J.___ bitte um zeitliche Nachsicht, man solle nicht gleich mahnen, sie sei völlig überlastet. Es werde nun der Hämatologie-IV-Bericht abgewartet und dann erst entschieden, ob allenfalls noch eine psychiatrische Begutachtung indiziert sei, oder ob berufliche Massnahmen angebracht seien, oder ob die IV-Zuständigkeit vielleicht doch nicht gegeben sei.

6.6     Der die Beschwerdeführerin seit 2012 behandelnde Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik für Hämatologie und Hämatologisches Zentrallabor, B.___, wies im Arztzeugnis vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus:

            Eingeschränkt: chronische Immunthrombozytopenie

-       Keine Eignung für Arbeiten mit hoher Verletzungsgefahr, seit Oktober 2006

-       Häufige Arztkonsultationen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

            Ebenfalls Immunthrombozytopenie

- Keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, seit Oktober 2006

- Chronische Gastritis (rezidivierend), seit 2010

Als Beruf wurde «selbständige Shopbetreiberin» angegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die hämatologische Erkrankung sollte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Allerdings sei in naher Zukunft eine neue Therapie geplant, die (neue) Nebenwirkungen haben könnte. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführerin seien auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, wobei die erhöhte Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen zu beachten sei. Wie erwähnt, werde in wenigen Wochen eine neue Therapie (Rituximab-MabThera®) geplant. Vorübergehend (während wenigen Wochen) könnte es wegen Nebenwirkungen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen.

6.7     Dr. med. E.___, RAD, setzte sich in seiner Aktennotiz «Beurteilung der Arbeitsfähigkeit» vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 19) mit dem Bericht des B.___ vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) auseinander. Dabei hielt er folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Die Krankheit bestehe nun schon seit 2006 und die Beschwerdeführerin habe unter dieser Krankheit immer gearbeitet. Diese Tatsache decke sich mit der medizinischen Beurteilung der Hämatologin. Auch handle es sich nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Ob allfällige Nebenwirkungen der neuen Therapie die Arbeitsfähigkeit entscheidend und v.a. über einen langen Zeitraum einschränken würden, werde sich weisen. Im heutigen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin und sei 100 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit.

6.8     Dr. rer. physiol. N.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 19. Juni 2016 (IV-Nr. 24 S. 4) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Thrombozytopenie, was mit lebensgefährlichen Blutungen verbunden sei, einem LWS-Syndrom bei Diskopathie L5/S1 und einer chronischen Depression. Sie sei auf Dauer 100 % arbeitsunfähig.

6.9     Dr. med. O.___, Oberarzt, Universitäres Notfallzentrum, B.___, hielt im Bericht betreffend die Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2016 (IV-Nr. 26 S. 5 ff.) aufgrund von roten Flecken folgende Diagnosen fest:

1.    Chronische Immunthrombozytopenie, Erstdiagnose Oktober 2006 ([...])

- Labor (26. Oktober 2006): Hb 143 g/l, Lc 6.6/nl, Tc 29/nl

- KMP (27. Oktober 2006): Normozelluläres Mark, reichlich morphologisch unauffällige Megakaryozyten, Erythro- und Myelopoese unauffällig, keine Blasten; vereinbar mit einer ITP

- Biopsie: leichtgradige Aktivierung der Megakaryopoese, passend zur ITP

- Abdomensonographie: unauffällig, insbesondere keine Splenomegalie

- Status nach Steroidtherapie über 1,5 Jahre bis 2007 (mit gutem Ansprechen, sistiert von Patientin wegen Nebenwirkungen)

- Blutbildausstrich (30. Juli 2012; [...]): keine morpohologischen Hinweise für ein MDS

- seit Oktober 2012 Therapie mit Eltrombopag (Revolade®)

- Blutbild (28. November 2012): Hb 139 g/L, Lc 9.1 G/l, Tc 96 G/l

- 6. August 2014: Tc 4 G/l, Petechien

2.    Zehennagelmykose

3.    Chronische Gastritis

- Rezidivierende Helicobacter pylori-Infektionen und Eradikationen

- Status nach mehrfachen Gastroskopien

4.    Intermittierende unklare Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal

- Ergometrie vom 25. Juni 2013: Klinisch und elektrisch negativ, überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, regelrechte Adaption der HF und BD an die entsprechenden Leistungsstufen

- Echokardiographie vom 25. Juni 2013: Normale systolische und diastolische LF-Funktion, keine relevanten Klappenvitien, normale RV-Funktion und -Dimension

5.    Weitere Diagnosen

- Rezidivierender Spannungskopfschmerz

- Latenter Diabetes mellitus

- Vitamin D3-Mangel

- Status nach Hysterektomie

- Status nach Appendektomie

- S.c. Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am Oberschenkel links

Die Beschwerdeführerin habe seit ein paar Tagen rote Flecken auf Oberschenkel und Gesäss links. Progredienter Verlauf. Schmerzhaft, juckend. Erstmalige Symptomatik. Kein Fieber, keine Diarrhoe, keine Miktionsprobleme, manchmal etwas Kopfschmerzen und am ganzen Körper Schmerzen, kein Husten. Es sei mit dem Dermatologen Rücksprache genommen worden, dem die Bilder geschickt worden seien. Es handle sich am ehesten um Einblutungen s.c. (subcutan) nach Insektenstichen (Thrombozytopenie, Juckreiz, Umgebungsreaktion). Es werde vorgeschlagen, Xyzyl und Monovo-Salbe zu verwenden und beim Hausarzt eine Nachkontrolle durchzuführen. Es sei mit der Hämatologie Rücksprache genommen worden, die mit diesem Procedere unter Berücksichtigung der Laborwerte einverstanden sei.

6.10   Der die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandelnde Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem auf Französisch verfassten Arztbericht vom 29. August 2016 (IV-Nr. 25 S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-      Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit Januar 2016

-      Chronische Immunthrombozytopenie

Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2016 bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die letzte Untersuchung habe am 24. August 2016 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar psychische Probleme. Sie werde aktuell mit Antidepressiva und Angstlöser behandelt. Sie leide an einem mittelgradigen depressiven Zustand und unter einer täglichen Angst, begleitet von einer starken Aufmerksamkeitsstörung. Ihr sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine 70%ige verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden. Aktuell gebe es leider keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.11   Dr. rer. physiol. N.___ hielt im handschriftlich verfassten und daher schwer lesbaren Arztbericht vom 18. September 2016 (IV-Nr. 26 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Chronische Immunthrombozytopenie

- Depression

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- LWS-Syndrom

- Chronische Gastritis

- Latenter Diabetes mellitus - Typ II

Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Beruf als selbständige Shopbetreiberin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei «sich verschlechternd». Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. November 2010 in Behandlung. Die letzte Untersuchung habe am 7. September 2016 stattgefunden. Unter «therapeutische Massnahme/Prognose» wurden eine psychiatrische und medikamentöse Therapie aufgeführt. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen Leistungsrückgangs nicht mehr zumutbar. Es seien ihr indes auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar.

6.12   Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) betreffend die Berichte von Dr. med. P.___ vom 29. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor), von Dr. rer. physiol. N.___ vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) und des B.___ vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Es gehe um die psychische Verfassung und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. In beiden zitierten Berichten werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gefordert. Weder Dr. med. P.___ noch Dr. rer. physiol. N.___ begründeten diese durch entsprechende Befunde. Es handle sich um sehr dürftige Berichte, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. In beiden Berichten würden offensichtlich die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen. Somit könne, da nicht begründbar, keine andere Beurteilung als die bisherige resultieren. Es gingen aus den erhaltenen Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervor, die zu einer anderen Begründung führen würden. Es seien auch keine weiteren Abklärungen notwendig.

6.13   Dr. med. P.___ bestätigte im in französischer Sprache abgefassten «Certificat médical» vom 17. Januar 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 8), dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2016 in ambulanter Behandlung befinde. Seit etwa sechs Monaten bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und auch suizidale Gedanken. Sie schliesse sich zu Hause ein. Es fehle ihr ein Selbstwertgefühl. Aktuell, etwa seit November 2016, leide die Beschwerdeführerin auch an einem mittelgradig depressiven Zustand. Er habe sie ermutigt auszugehen, weil immer das Risiko bestehe, dass man sich total in sich selbst zurückziehe. Unter diesen Bedingungen bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100 %. Die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2017 bei ihm gewesen. Während der Besprechung habe sie sich in einem unruhigen depressiven Zustand befunden; begleitet von Ängsten und gelegentlichen Panikattacken. Es bestünden eine verminderte Konzentration sowie Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Hausarbeiten in ihrem Zustand zu erledigen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

-      Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

-      Chronische Immunthrombozytopenie

Es werde aktuell mit Cipralex 10 mg à 2 Tabletten täglich (Antidepressiva) und Temesta 1,9 mg (Angstlöser) behandelt.

6.14   Im Schreiben vom 22. Januar 2017 hielt Dr. rer. physiol. N.___ (Beschwerdebeilage Nr. 7) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen schweren Thrombozytopenie. Es sei therapieresistent. Zurzeit würden im B.___ mit verschiedenen Mitteln Therapiemöglichkeiten unternommen, bisher ohne sichtlichen Erfolg. Die Beschwerdeführerin sei dauernd müde, kaum belastbar, könne jederzeit schwere Blutungen mit Lebensgefährdung haben. Dabei sei sie depressiv, leide an Diabetes und einem LWS-Syndrom. Sie sei auf Dauer 100 % arbeitsunfähig.

7.       Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt worden sind. In Bezug auf die im Bericht vom 9. Dezember 2014 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellten beidseitigen Knick- und Senkfüsse ist gemäss den vorliegenden Akten keine weitere Problematik dokumentiert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich diese gesundheitliche Beeinträchtigung durch das Einlegen der Schuheinlagen nach Mass verbessert hat. Auf die Knick- und Senkfüsse ist somit nachfolgend nicht einzugehen.

8.       Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (A.S. 1 f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. Dazu ist zunächst auf ihren somatischen (vgl. E. II. 8.1 hiernach) und anschliessend auf den psychischen Gesundheitszustand (vgl. E. II. 8.2 hiernach) einzugehen.

8.1     In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich folgendes:

8.1.1  Es ist zunächst auf die gemäss den vorliegenden Akten erstmals im Oktober 2006 diagnostizierte und unbestrittenermassen vorliegende Immunthrombozytopenie (vgl. E. II. 6.2 f., 6.7, 6.9 hiervor) einzugehen. Bei dieser Krankheit würde gemäss Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) oft eine sehr tiefe Zahl der Blutplättchen (Thrombozyten) vorliegen, womit eine hohe Blutungsgefahr bestehe. Entsprechende Angaben sind im Übrigen auch den Handout-Unterlagen von Dr. med. Q.___, [...], zu entnehmen (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Die Thrombozyten sind die kleinsten Blutzellen und erfüllen eine wichtige Aufgabe bei der Blutgerinnung. Treten Verletzungen der Blutgefässe auf, vernetzen sich die Blutplättchen, bilden Pfropfen – äusserlich als Schorf zu erkennen –, und dichten das Blutgefäss ab. Menschen, die an einer Thrombozytopenie leiden, neigen vermehrt zu Blutungen, weil bei ihnen das Blut nicht richtig gerinnen kann. Bei der Immunthrombozytopenie treten bei milderen Formen z.B. Blutergüsse und kleine Einblutungen in der Haut (so genannte Petechien), Nasenbluten, Zahnfleischbluten oder verlängerte Regelblutungen auf. In schwereren Fällen kann es jedoch auch zu lebensgefährlichen inneren Blutungen wie bspw. Gehirnblutungen kommen. In besonderen Situationen wie einem Unfall oder einer Operation können ebenfalls schwere Blutungen auftreten. Die Immunthrombozytopenie ist eine Autoimmunerkrankung: Der Mangel an Thrombozyten entsteht, weil das Immunsystem die körpereigenen Thrombozyten irrtümlich als körperfremd erkennt und Abwehrstoffe (Antikörper) gegen diese Blutzellen bildet. Diese sogenannten antithrombozytären Antikörper heften sich an die Thrombozyten und beschleunigen deren Abbau. Warum sich das Immunsystem gegen die körpereigenen Blutplättchen wendet, ist bisher noch unklar. Zudem ist bei Patienten mit ITP im Vergleich zu gesunden Menschen die Thrombozytenbildung im Knochenmark nicht ausreichend. (vgl. https://www.itp.de/immunthrombozytopenie/was-ist-itp/, letztmals besucht am 14. August 2017). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich seit Jahren medikamentös behandeln lässt: So sprach sie auf die circa während 1.5 Jahren (2006 – 2007) angewendete Steroidtherapie gut an, brach diese indes wegen Nebenwirkungen ab (Magenprobleme, Gewichtszunahme; vgl. E. II. 6.2 f., 6.9, hiervor). Seit Oktober 2012 wird sie mit Revolade® 75 mg behandelt und erhielt im August und September 2013 insgesamt drei Impfungen (vgl. E. II. 6.3 hiervor). Am 8. Februar 2016 wurde ihr aufgrund ihres verminderten Allgemeinzustands mit Auftreten von blauen Flecken und insbesondere einer erneuten Thrombozytopenie von 6 G/l eine Infusion (Intratect®) verabreicht, welche aber wegen dem aufgetretenen Fieber und Schüttelfrost vorzeitig abgebrochen werden musste. In der Folge stiegen die Thrombozyten auf 149 G/l (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In Bezug auf die geplante neue Therapie mit Rituximab-MebThera® (vgl. E. II. 6.6 hiervor) finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) plausibel, wonach die Beschwerdeführerin therapiert werde und die Thrombozyten bei regelmässiger Therapie in einem ungefährlichen Bereich seien. Auch seine Darlegungen in Bezug auf die geplante neue Therapie mit Rituximab-MabThera®, in deren Rahmen es sich weisen werde, ob diese allfällige Nebenwirkungen haben bzw. die Arbeitsfähigkeit entscheidend einschränken werde (vgl. E. II. 6.7 hiervor), sind nachvollziehbar.

Eingehend auf die im Bericht vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) durch Dr. med. O.___ behandelten roten Flecken am Oberschenkel und Gesäss links, aufgrund deren sich die Beschwerdeführerin selbst notfallmässig ins B.___ hat einweisen lassen, kann festgehalten werden, dass es sich hierbei nach ärztlicher Einschätzung (unter Rücksprache mit dem Dermatologen und Hämatologen) am ehesten um subcutane Einblutungen nach Insektenstichen gehandelt hat. So wurde die Diagnose von «S.c. Blutungen mit Entzündungsreaktion (Einblutungen nach Insektenstichen?) am Oberschenkel links» im Bericht vom 2. Juli 2016 denn auch unter der Hauptdiagnose «weitere Diagnosen» aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass ein Zusammenhang mit der Immunthrombozytopenie nicht im Vordergrund steht. Es ist ferner auch davon auszugehen, dass die empfohlene Behandlung (Verwendung einer Salbe und hausärztliche Nachkontrolle) in der Folge zur Verbesserung dieser gesundheitlichen Problematik beigetragen hat. Jedenfalls finden sich in den vorliegenden Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang folgendes festgehalten werden: Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) gab die Beschwerdeführerin an, sich 2010 als Betreiberin eines Verkaufsgeschäfts selbständig gemacht zu haben. Seit ungefähr vier bis fünf Monaten sei sie nicht mehr im Geschäft, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Die beiden Söhne würden auch mitarbeiten. Früher habe sie normalerweise den ganzen Tag gearbeitet. Es kann daher der Einschätzung des RAD-Arztes gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin unter der nun schon seit 2006 bestehenden Krankheit immer gearbeitet habe (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Durch die Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit im Intake-Gespräch (Verkauf von Früchten und Gemüse, balkanische und türkische Geschenkartikel) überzeugt des Weiteren auch, wenn Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (vgl. E. 6.7 hiervor) weiter darlegte, es handle sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine gefährliche Arbeit mit hoher Verletzungsgefahr. Diese Einschätzung erweist sich – wie bereits oben dargelegt – in Bezug auf die Krankheit der Immunthrombozytopenie und die mit dieser einhergehenden vermehrten Blutungsneigung als relevant. Es kann zudem darauf hingewiesen werden, dass auch die beiden Söhne der Beschwerdeführerin im Geschäft mitarbeiten und so grundsätzlich die Möglichkeit besteht, allfällige «gefährlichere» Arbeiten an diese zu delegieren. Auch die Hämatologin Dr. med. J.___ hielt anlässlich des Telefongesprächs vom 5. April 2016 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) betreffend die Immunthrombozytopenie dafür, dass eine gefährliche Arbeit sicher nicht möglich sei. In diesem Sinne hielt auch der Hämatologe Dr. med. D.___ in seinem Arztzeugnis vom 20. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) fest, es seien seit 2006 keine Arbeiten mit hoher Verletzungsgefahr geeignet. Zudem legte er dar, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Tätigkeit als auch andere Tätigkeiten mit Beachtung der erhöhten Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen ohne Leistungsminderung zumutbar seien. Unter diesen Umständen erscheint die Einschätzung des RAD-Arztes vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, nachvollziehbar. An dieser Beurteilung vermögen die übrigen medizinischen Berichte keine Zweifel hervorzurufen: So hielt der Hausarzt Dr. rer. physiol. N.___ in seinem äusserst knapp ausgefallenen und wenig begründeten Arztbericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) in generell-abstrakter Weise fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Leistungsrückgangs im bisherigen Beruf als selbständige Shopbetreiberin sowie in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da sich der Hausarzt indes u.a. mit der Diagnose einer chronischen Immunthromobzytopenie und mit den vorangegangenen ärztlichen Einschätzungen nicht substanziiert auseinandersetzte, vermag seine Einschätzung nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für den Bericht vom 22. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor), in welchem Dr. rer. physiol. N.___ ebenfalls keine Begründung der durch ihn geschätzten vollen Arbeitsunfähigkeit liefert. Dies erkannte sodann auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem er ausführte, es handle sich um einen sehr dürftigen Bericht, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung gilt auch für das weitere durch Dr. rer. physiol. N.___ verfasste Schreiben vom 19. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Es kann an dieser Stelle auch auf den durch die Rechtsprechung anerkannten Grundsatz hingewiesen werden, wonach Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 E. 4.2 je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3, 8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1, 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3). Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), kann ohnehin nicht unbesehen auf die drei Berichte von Dr. rer. physiol. N.___ abgestellt werden.

Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Immunthrombozytopenie keine direkten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und sie ihre bisherige Tätigkeit als Betreiberin eines Shops weiterhin uneingeschränkt ausüben kann.

8.1.2  Es ist sodann auf das in den vorliegenden Akten durch Dr. rer. physiol. N.___ im Bericht vom 19. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) erstmals ausgewiesene «LWS-Syndrom bei Diskopathie L5/S1» einzugehen, mit dem er sich indes nicht näher auseinandersetzte. So kann nicht nachvollzogen werden, auf welche klinischen Befunde er sich bei dieser Diagnosestellung stützte. Dies gilt auch für die durch Dr. med. O.___ im Bericht vom 2. Juli 2016 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) festgehaltenen «intermittierenden unklaren Schulter- und Thoraxschmerzen, DD muskuloskelettal». Die bei dieser Diagnosestellung aufgeführten Befunde der am 25. Juni 2013 durchgeführten Ergometrie sowie der Echokardiographie erweisen sich als unauffällig. Es ist folglich nicht ersichtlich, worauf sich Dr. med. O.___ bei dieser Diagnose genau stützte. So liess sich die Beschwerdeführerin auch nicht deswegen, sondern wegen roten Flecken auf Oberschenkel und Gesäss links ins universitäre Notfallzentrum einweisen. Daraus kann gefolgert werden, dass die Beschwerden an der LWS zum damaligen Zeitpunkt nicht im Vordergrund standen. Da der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin Dr. rer. physiol. N.___ die Diagnose des LWS-Syndroms in seinem äusserst knapp ausgefallenen Arztbericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) zwar bestätigte, diesem aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und sich auch sonst aufgrund der sich vorliegend präsentierenden Akten keine Anhaltspunkte betreffend diese Gesundheitsbeeinträchtigung finden, kann davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik an der LWS kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies wird im Übrigen durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch nicht beanstandet (A.S. 3 ff.). Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen.

8.1.3  Gemäss den vorliegenden Akten hat sich mit der Diagnose der «chronischen Gastritis» kein Facharzt vertieft auseinandergesetzt. Jedenfalls ist vorliegend kein entsprechender Arztbericht dokumentiert. Daraus kann gefolgert werden, dass aus ärztlicher Sicht keine Notwendigkeit bestand, diese gesundheitliche Problematik näher abklären zu lassen. Ansonsten wäre die Beschwerdeführerin an einen Spezialisten überwiesen worden. Da der behandelnde Arzt Dr. rer. physiol. N.___ dieser Diagnose im Bericht vom 18. September 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und sich ferner in den sich vorliegend präsentierenden Akten keine dieser Einschätzung widersprechende Beurteilung findet, ist auf diese Diagnosestellung nicht weiter einzugehen.

8.1.4  Aus somatischer Sicht kann somit zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Immunthrombozytopenie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne führt, dass bei ihr eine erhöhte Blutungsgefahr im Falle von Verletzungen besteht. Die bisherige Tätigkeit als selbständige Shopbetreiberin sowie andere Tätigkeiten mit einer geringen Verletzungsgefahr sind ihr indes uneingeschränkt zumutbar.

8.2     Einzugehen ist auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:

8.2.1  Der erste Bericht, der auf eine psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin hinweist, datiert vom 29. August 2016 (vgl. E. II. 6.10 hiervor). Darin wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ befinde. Er stellte in diesem Bericht erstmals die Diagnose einer seit Januar 2016 bestehenden «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» und attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosestellung sowie der «chronischen Immunthrombozytopenie» eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016. Der Bericht von Dr. med. P.___ überzeugt jedoch nicht. So ist er insgesamt äusserst knapp ausgefallen und die Feststellungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Der behandelnde Psychiater hat weder den Psychostatus erhoben noch die festgestellten Befunde festgehalten. Die Diagnose einer depressiven Störung erweist sich daher als nicht überzeugend. Es kommt hinzu, dass es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung um eine Störung handelt, die durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert ist (vgl. Horst Dilling / Harald J. Freyberger [Hrsg.]: Taschenführer zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl. 2013, S. 140). Solche sind indes gestützt auf den Bericht von Dr. med. P.___ bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ferner erweist sich auch der Beginn der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit vom Januar 2016 als nicht plausibel. Der Psychiater ist auch nicht näher auf diesen Zeitpunkt eingegangen. Es wird einzig in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 psychische Probleme habe. Da sich keine weiterführende Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand bzw. der attestierten Arbeitsunfähigkeit findet, ist davon auszugehen, dass sich der behandelnde Psychiater bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützte. Diese Einschätzung teilte auch Dr. med. E.___ anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 (vgl. E. II. 6.12 hiervor), indem er u.a. den Bericht von Dr. med. P.___ als «sehr dürftig» qualifizierte und ausführte, dieser begründe die Arbeitsfähigkeit nicht durch entsprechende Befunde, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei. Offensichtlich seien die Klagen der Beschwerdeführerin ungefiltert übernommen worden. Daran vermag im Übrigen auch der weitere Bericht von Dr. med. P.___ vom 17. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) nichts zu ändern. Dies insbesondere auch deshalb, weil in diesem Bericht zwar dieselben Diagnosen («rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)» und «chronische Immunthrombozytopenie») und dieselben medizinischen Therapien (mittels Antidepressiva und Angstlöser) ausgewiesen werden, der behandelnde Psychiater jedoch nun nicht mehr eine volle Arbeitsunfähigkeit, sondern eine solche von 70 - 100 % auswies. Da er nicht näher auf diese Einschätzung eingeht, vermag diese nicht zu überzeugen. Es fehlt zudem auch im Bericht vom Januar 2017 an einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Diagnosestellungen und den festgestellten Befunden. Es kommt hinzu, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen ist. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, dass eine solche Störung eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchte (Urteile des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1, 9C_484/2012 vom 26. April 2013 E. 4.3.2.2). Psychische Störungen der hier interessierenden Art sind nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3). An dieser bundesgerichtlichen Praxis hat BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2). Im vorliegenden Fall befindet sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 in psychiatrischer Behandlung, welche gemäss der zuletzt dokumentierten Untersuchung vom 24. August 2016 (vgl. IV-Nr. 25 S. 6) noch nicht erfolgreich war. Aufgrund dieser erst relativ kurzen Behandlungsdauer (mittels Psychotherapie und Psychopharmaka) von circa vier Monaten lässt sich eine Behandlungsresistenz und damit verbunden eine Invalidisierung noch nicht begründen. In diesem Sinn führte der behandelnde Psychiater im Bericht vom August 2016 denn auch aus (vgl. E. II. 6.10 hiervor), die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne durch eine psychiatrische Behandlung, Psychotherapie und eine medikamentöse Behandlung verbessert werden. An diesen Ausführungen vermögen im Übrigen die Darlegungen von Dr. med. P.___ im Bericht vom 17. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.13 hiervor), wonach der mittelgradig depressive Zustand erst seit November 2016 bestehe, zusätzlich gewisse Zweifel an dieser Diagnose sowie den beiden durch ihn verfassten Berichten hervorzurufen.

8.2.2  Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ nicht abgestellt werden kann. Aus psychiatrischer Sicht kann somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Dezember 2016 keine Arbeitsunfähigkeit formuliert werden bzw. es ist eine solche nicht glaubhaft gemacht.

8.3     Damit besteht bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Inhaberin der L.___ GmbH, [...], sowie jegliche Verweistätigkeit ist ihr in einem vollen Arbeitspensum zumutbar.

9.       Es ist nachfolgend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

9.1     Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (A.S. 7 f.), der RAD habe die Stellungnahme einer Hämatologin zwar für erforderlich gehalten, aber bislang keine solche veranlasst. Diese Einschätzung erweist sich indes – wie nachfolgend darzulegen ist – nicht als zutreffend. So hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.___ im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 29. März 2016 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) zwar fest, es werde die Stellungnahme der Fachärztin für Hämatologie benötigt, um die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu können. Ein entsprechender Arztbericht wurde sodann vom Hämatologen Dr. med. M.___ am 20. Mai 2016 verfasst (vgl. E. II. 6.6 hiervor). Darin befasste er sich einzig mit den Auswirkungen der «chronischen Immunthrombozytopenie» auf die Arbeitsfähigkeit und hielt fest, diese sollte aus hämatologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Aufgrund der geplanten Umstellung auf eine neue Therapie, die neue Nebenwirkungen haben könnte, könne es vorübergehend während wenigen Wochen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kommen. Der Beschwerdeführerin seien sowohl die bisherige Tätigkeit als selbständige Shopbetreiberin als auch andere Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Folglich wurde die zuvor in Aussicht genommene und für erforderlich gehaltene Stellungnahme eines Hämatologen eingeholt. Daran vermag die Tatsache, dass diese nicht von Dr. med. J.___, sondern durch Dr. med. D.___ erstellt wurde, nichts zu ändern. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übernahm anschliessend der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (vgl. E. II. 6.7 hiervor), indem er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Er hielt ferner – ebenfalls in Übereinstimmung mit Dr. med. D.___ – dafür, dass sich weisen werde, ob die neue Therapie Nebenwirkungen habe, welche die Arbeitsfähigkeit entscheidend und v.a. über einen langen Zeitraum hinweg einschränken werde. In den vorliegenden Akten finden sich indes weder in Bezug auf die Umstellung der Therapie noch auf Nebenwirkungen weitere Hinweise. Daran vermag auch die allgemein gehaltene Feststellung von Dr. rer. physiol. N.___ im sehr kurz gehaltenen Schreiben vom 22. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.14 hiervor) nichts zu ändern, wonach die chronische schwere Thrombozytopenie therapieresistent sei und im B.___ mit verschiedenen Mittel Therapiemöglichkeiten unternommen würden.

9.2     Somit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht geeignet, für den hier massgebenden Zeitpunkt bis zur Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu einer anderen Beurteilung, als der in E. II. 8.3 hiervor dargelegten zu gelangen. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut zum Leistungsbezug anzumelden, wenn sich ihre gesundheitliche Situation nach dem 21. Dezember 2016 verschlechtert haben sollte.

Damit ist die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 3 hiervor). Damit erübrigt sich auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

10.     Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die Beschwerdeführerin beantragten Stellungnahme (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) des B.___ für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine weiterführenden Angaben zu erwarten sind, ist auf die Einholung derselben zu verzichten.

11.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.1   Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor).

11.2   Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Rechtvertreterin Rechtsanwältin Stephanie Selig hat am 13. März 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 24), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'689.10 geltend macht. Dabei werden ein Aufwand von 6,5 Stunden und Auslagen von CHF 69.00 ausgewiesen. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'338.10 festzusetzen (6,5 Stunden à CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 69.00 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'689.10), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – von einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

11.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'338.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 351.00 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2017.34 — Solothurn Versicherungsgericht 24.08.2017 VSBES.2017.34 — Swissrulings