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Solothurn Versicherungsgericht 19.01.2018 VSBES.2017.317

19 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,886 parole·~9 min·1

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 19. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger  

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. November 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Januar 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme, Diabetes und Blutdruck bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 5). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. In der Folge lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. November 2005 ab (IV-Nr. 58). Der Beschwerdeführer liess dagegen Einsprache erheben (IV-Nr. 59), welche die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 abwies (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 70) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 13. August 2007 ab (IV-Nr. 76).

2.      

2.1     Am 17. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an, wobei er auf eine schwere psychische Krankheit und chronische Schmerzen hinwies (IV-Nr. 80). Die Beschwerdegegnerin traf wiederum medizinische Abklärungen. Namentlich holte sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2008 ein (IV-Nr. 97) und gab bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 7. Oktober 2008 erstattet wurde (IV-Nr. 103.1). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Stellungnahmen von Dr. med. B.___ vom 24. April, 19. Oktober und 3. November 2009 (IV-Nr. 113 S. 3 ff.; 124 S. 4 f.; 124 S. 2 f.) sowie von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2009 (IV-Nr. 118) und einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] (IV-Nr. 127) zu den Akten. Anschliessend veranlasste sie eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Deren Untersuchungsbericht datiert vom 13. April 2010 (IV-Nr. 131). Wie vor ihr der Gutachter Dr. med. C.___, aber abweichend vom behandelnden Psychiater med. pract. B.___ gelangte Dr. med. D.___ zum Ergebnis, es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

2.2     Auf dieser Grundlage lehnte es die Beschwerdegegnerin – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf weitere Stellungnahmen von med. pract. B.___ vom 6. Juli 2010 (IV-Nr. 137 S. 3 ff.) und von Dr. med. D.___ vom 29. Juli 2010 (IV-Nr. 139 S. 2 ff.) zu den Akten genommen wurden – mit Verfügung vom 10. November 2010 wiederum ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Rente zu erbringen (IV-Nr. 143). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 147 bzw. 149) wies das Versicherungsgericht ab (Urteil vom 23. August 2011, VSBES.2010.333 [IV-Nr. 156]). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde (IV-Nr. 158) wies das Bundesgericht ebenfalls ab (Urteil vom 20. Dezember 2011, 8C_743/2011 [IV-Nr. 159]).

3.      

3.1     Am 7. März 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 176). Er erklärte, er sei seit 2002 krank und die Krankheit sei schlimmer geworden. Mit der Neuanmeldung wurden eine Medikamentenliste (IV-Nr. 176 S. 2 f.), ein Dosierungsplan (IV-Nr. 174 S. 3), Arztzeugnisse des neu behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2013 (IV-Nr. 172) und vom 28. Februar 2014 (IV-Nr. 174 S. 1 f.) sowie eine Arbeitsbestätigung der Stiftung F.___ vom 13. Februar 2014 (IV-Nr. 173) eingereicht.

3.2     Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 12. März 2014 (IV-Nr. 177) an, sie werde nicht auf die Neuanmeldung eintreten, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist Beweismittel einreiche, welche eine erhebliche Verschlechterung als glaubhaft erscheinen liessen. Nachdem der Beschwerdeführer einzig nochmals das bereits vorliegende Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 28. Februar 2014 eingereicht hatte (IV-Nr. 178), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (IV-Nr. 179) nicht auf die Neuanmeldung ein.

4.       Am 7. Oktober 2017 erfolgte eine weitere Neuanmeldung (IV-Nr. 184). Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 wiederum an, sie werde auf die Neuanmeldung, der keine Unterlagen beigelegt waren, nicht eintreten (IV-Nr. 183). Mit Verfügung vom 29. November 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 nicht ein (IV-Nr. 190).

5.       Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er nehme Bezug «auf Ihren Vorbescheid vom 29. November 2017». Seine medizinische Situation habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verändert. Er habe vor zwei Wochen eine Herzoperation gehabt. Die Beschwerdegegnerin möge mit der behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ Kontakt aufnehmen (IV-Nr. 193).

6.       Die Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben vom 4. Dezember 2017 an das Versicherungsgericht weiter. Dieses eröffnet ein Beschwerdeverfahren und holt die Akten der Beschwerdegegnerin ein. Der Beschwerdeführer leistet den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 fristgerecht.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 830.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

2.2     Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit dem Einspracheentscheid vom 10. November 2010.

2.3     Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.4     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.5     Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im durch die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2017 ausgelösten Verfahren vor dem Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verfahrensmässig korrekt vorgegangen ist.

3.1     Auf dem Anmeldeformular «Berufliche Integration/Rente», das er datiert vom 7. Oktober 2017 unterzeichnete, erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Diabetes, Blutdruck, Magenproblemen, Rheuma und Schmerzen (IV-Nr. 184 S. 6). In einer parallel dazu eingereichten Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde überdies auf die weiterhin laufende psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.___ hingewiesen (IV-Nr. 186 S. 3). Ärztliche Berichte oder Stellungnahmen wurden der Neuanmeldung nicht beigelegt.

3.2     Der Vorbescheid vom 16. Oktober 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Nichteintreten in Aussicht stellte, ging im Original an Rechtsanwältin Ryser-Zwygart, welche im Mai 2014 eine (nie widerrufene) Vollmacht betreffend «Beratung Neuanmeldung IV» eingereicht hatte (vgl. IV-Nr. 180); dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Vorbescheids zugestellt (IV-Nr. 183). Dieses Vorgehen war angesichts der bestehenden Vollmacht korrekt, wobei dem Beschwerdeführer, der eine Kopie erhielt, ohnehin kein Nachteil aus der Zustellung des Originals an die Rechtsvertreterin entstanden ist. Wenn in der Folge am 23. respektive 24. Oktober 2017 sowohl der Beschwerdeführer als auch Rechtsanwältin Ryser-Zwygart der Beschwerdegegnerin mitteilten, für das aktuelle Neuanmeldungsverfahren bestehe keine Vertretung (IV-Nr. 188 f.), ändert dies nichts daran, dass der Vorbescheid korrekt eröffnet worden war.

3.3     Da der Neuanmeldung keinerlei ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer daher mit dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 183) zu Recht einen (neuerlichen) Nichteintretensentscheid in Aussicht. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn diese geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Da in der Neuanmeldung nicht auf ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.

3.4     Da auch bei Erlass der Verfügung vom 29. November 2017 keine neuen Beweismittel vorlagen, war der Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht hat sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals vorlagen (E. II. 2.5 hiervor). Der erst mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2017 erfolgte Hinweis auf eine Herzoperation kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Angesichts des Wortlauts des Schreibens vom 4. Dezember 2017 ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, ein gerichtliches Beschwerdeverfahren zu veranlassen. Vielmehr glaubte er offenbar, bei der Verfügung vom 29. November 2017 handle es sich um einen Vorbescheid, und wandte sich dementsprechend an die Beschwerdegegnerin. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob das Schreiben vom 4. Dezember 2017 als weitere Neuanmeldung zu behandeln ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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