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Solothurn Versicherungsgericht 22.05.2018 VSBES.2017.310

22 maggio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·12,363 parole·~1h 2min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 22. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1962 geborene A.___ meldete sich am 15. Mai 2013 unter Hinweis auf eine 1998 nachgewiesene Lyme-Borreliose Infektionskrankheit und eine aktuelle Abklärung aufgrund einer eventuell erneuten Infektion bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).

2.       Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 23. Mai 2013 (IV-Nr. 14), des Kündigungsschreibens vom 29. April 2013 (IV-Nr. 6) und der Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 17.1 - 17.3), führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 18). Der Eingliederungsfachmann C.___ stellte die berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 25. Juni 2014 ein (IV-Nr. 19), da die Eingliederungsmöglichkeiten in der offenen Wirtschaft gestützt auf die eigenen Erkenntnisse und die medizinischen Aussagen nicht gegeben seien. Zu den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 20) und den Akten des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 21.1 - 21.3) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. September 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 f.) Stellung nehmen. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Akten des Unfallversicherers E.___ (IV-Nrn. 27.1 - 27.49) und weitere medizinische Berichte ein (IV-Nr. 31 ff.). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) und die interdisziplinäre Besprechung zwischen dem Eingliederungsfachmann C.___, der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ und der Fachperson Leistungen F.___ vom 26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 (IV-Nr. 40 f.) mitgeteilt, es sei zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Psychiatrie, Rheumatologie, Infektiologie, Neuropsychologie und Allgemeine Medizin) notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV mit der Begutachtung beauftragt. Zu den Gutachterfragen könnten Zusatzfragen eingereicht werden. Mit Mitteilung vom 3. Oktober 2016 (IV-Nr. 50) wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die polydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut G.___ erfolge und folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin), Infektiologie (Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie), Neuropsychologie (lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Neuropsychologe), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie (Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie), und Neurologie (Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie). Der Beschwerdeführer könne innert Frist triftige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen geltend machen. Das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ wurde am 12. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 52.1). Mit Eingaben vom 13. Februar bzw. 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei mit der Beurteilung durch das Begutachtungsinstitut G.___ nicht einverstanden (IV-Nrn. 54, 57). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. April 2017 (IV-Nr. 59) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Die dagegen am 22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62, 69) erhobenen Einwände des Beschwerdeführers wurden dem RAD-Arzt Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Medizin, vorgelegt. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 20. September 2017 (IV-Nr. 71) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) am Vorbescheid fest.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, eventualiter zur Prüfung eines Rentenanspruchs.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (A.S. 12) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Nr. 27 f.) gibt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, schriftlich mitzuteilen und zu belegen, ob er noch über die Rechtsschutzversicherung des O.___ verfüge und diese Kostengutsprache für das vorliegenden Verfahren geleistet habe.

6.       Mit Eingabe vom 8. März 2018 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer ausrichten, es bestehe für die vorliegende Streitigkeit keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung des O.___.

7.       Mit Verfügung vom 19. März 2018 (A.S. 32 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8.       Die am 19. April 2018 (A.S. 35 f.) durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 37) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.       Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.       Vorab ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2017 nicht auf seine Argumente in der Einwandbegründung vom 31. August 2017 eingegangen (A.S. 7). So behaupte die Beschwerdegegnerin lediglich, dass die Beanstandungen einer «kompetenten medizinischen Argumentation» entbehrten. Wieso dies bezüglich der einzelnen Punkte der Fall sein solle, werde in keiner Weise dargelegt. Die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Schon allein aus diesem Grund sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

5.1     Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26, 128 V 272 E. 5b/bb S. 278 m.w.H.). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, 125 V 368 E. 4a S. 370; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).

5.2     Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2.1).

Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 m.H.).

5.3     Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.) genügend auf die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwendungen eingegangen ist. Es ist nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung jedes medizinische Argument des Beschwerdeführers gesondert abhandelt. Zudem wurde die Verfügung hinreichend begründet, damit sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.) die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

6.1     Im Bericht vom 1. Dezember 1998 (IV-Nr. 52.2 S. 8 ff.) stellten Dr. med. P.___, Oberarzt, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Prof. Dr. med. Q.___, Chefarzt, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Neurologischen Universitätsklinik des Spitals R.___ vom 9. bis 17. November 1998 die Diagnose: «Verdacht auf Neuroborreliose Stadium II». Seit circa einem Jahr klage der Beschwerdeführer über chronische Müdigkeit, verstärkte Erschöpfbarkeit mit zwischenzeitlicher Besserung. Im Frühjahr 1998 circa fünf bis sechs Wochen dauernde Episoden mit subfebrilen Temperaturen und rezidivierenden Hitzeschüben. Ein Infektionsherd habe nicht gefunden werden können. Im August 1998 zunehmend starke Muskelschmerzen im Gesäss und Oberschenkel, teilweise belastungsabhängig ohne tageszeitliche Betonung. Die Schmerzen würden akut exazerbieren, so dass verschiedene Analgetika ausprobiert worden seien. Zudem seien Kribbelparästhesien im Bereich des ganzen Körpers aufgetreten, betont am linken Arm und im Bereich des Klein- und Ringfingers links sowie im Bereich des linken Beins grosszehenbetont, sowie Arthralgien des Daumengrundgelenks rechts, beider Knie- und OSG-Gelenke rechts. Zudem bestehe vermehrtes Schwitzen besonders der Handflächen sowie Konzentrationsstörungen, Verschwommensehen, was vor allem beim Lesen störend auftrete. Doppelbilder seien nie aufgetreten, ebenso wenig Schluckbeschwerden. Ab und zu sei das Gefühl vorhanden, beim langen Sprechen mit der Zunge anzustossen. Der Beschwerdeführer arbeite als Forstarbeiter und habe circa 100 Zeckenbisse pro Jahr zu verzeichnen. 1988 sei erstmalig ein Borrelien-Titer abgenommen worden, welcher negativ gewesen sei. Ab 1994 positive IgG-Titer, welche 1998 bestätigt worden seien. In der klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliger neurologischer Status gezeigt. Die Asymmetrie des Gesichts sei auf eine traumatische Schädigung bereits vorbestehend zurückzuführen. In der MRI hätten einzelne periventrikuläre Signalanhebungen dokumentiert werden können, welche zu einer Borreliose passen könnten. In der EEG seien keine Herdbefunde oder Indizien für cerebrale Übererregbarkeit vorhanden. Für eine Polyneuropathie seien klinisch als auch im EEG keine Hinweise gefunden worden. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor, positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlende Borrelien-AK im Liquor) handle es sich beim Beschwerdeführer bei den beklagten Beschwerden möglicherweise um eine Neuroborreliose. Es sei mit einer hochdosierten Ceftriaxon-Therapie (2 gr Rocephin) i.v. am 12. November 1998 über drei Wochen begonnen worden.

6.2     Im neurologischen Gutachten vom 27. August 1999 (IV-Nr. 52.2 S. 3 ff.) hielten Prof. Dr. med. S.___, Leitender Arzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Spital R.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, unter «Beurteilung und Diagnose» Folgendes fest: Aufgrund der für eine chronische Entzündung respektive protrahiert verlaufende Infektion verdächtigen Anamnese mit in der klinischen Untersuchung radikulären Zeichen sowie des für eine Lymeradikulitis passenden Liquorbefunds mit erhöhtem Liquor-Totalprotein und Albuminquotient jedoch ohne Nachweis einer intrathekalen autochthonen Immunglobulinsynthese werde die Symptomatik als Lyme-Erkrankung beurteilt. Ein Borrelien-Nachweis im Liquor mit PCR und positive IgM respektive IgG im Liquor würden in der Mehrzahl der Fälle in der Literatur beschrieben, in circa einem Drittel der Fälle gelinge allerdings weder der serologische Nachweis noch sei das PCR positiv. Die in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen periventrikulär um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal links und der Zentralregion könnten mit einer Neuroborreliose vereinbar sein. Differenzialdiagnostisch könne es sich aufgrund fehlender Aktivitätszeichen auch um eine abgelaufene Encephalitis, viraler oder autoimmunologischer Pathogenese handeln. In der Differenzialdiagnose für eine Multiple Sklerose spreche die Anamnese mit Fatigue-Symptomatik, dagegen allerdings seien die in der MRT beschriebenen, kleinen herdförmigen Signalalterationen in der Anordnung nicht MS-typisch. Wichtiges und die Diagnose stützendes Argument für eine Lyme-Erkrankung sei die gute und anhaltende Beschwerdebesserung nach Ceftriaxon-Therapie. Die neurologischen Befunde seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Neuroborreliose zuzuordnen.

6.3     In Bezug auf die am 12. Mai 2011 durchgeführte MRT der LWS (IV-Nr. 52.2 S. 1) hielt Prof. Dr. med. T.___, U.___, folgende Beurteilung fest: Chondrosen der unteren 3 LWS Segmente und Streckhaltung der LWS; grosse zentrale Diskushernie L4/5 mit Kaudakompression und recessalen Neurokompressionen L5 beidseits; flache mediane Diskushernie lumbosakral mit S1-Kompression recessal beidseits unter Belastung; foraminal austretende Wurzeln L4 und L5 trotz dieser beiden Hernien vermutlich aber nicht tangiert.

6.4     Dr. med. V.___, Oberarzt, Spital W.___, Augenklinik, wies im Bericht vom 29. November 2012 aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. November 2012 folgende Diagnosen aus (IV-Nr. 27.3):

          BDS

-  Status nach Glaukomanfall unklarer Ätiologie

- kein Hinweis für Verschlussgefahr des Kammerwinkels

-  Hyperopie, Astigmatismus, beginnende Presbyopie

Für Dr. med. V.___ sei nach wie vor unklar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Glaukomanfall beidseits entwickelt habe. In der heute durchgeführten Untersuchung habe er keine Winkelblockgefahr vorfinden können, weder im abgedunkelten Raum noch in medikamentöser Mydriase. Eine halbe Stunde später seien die Augendruckwerte 20 mmHg gewesen. Bei einer Winkelblockkonfiguration würde er einen deutlich höheren Druck erwarten. Ob allenfalls dieser Druckanstieg auch mit dem systemischen viralen Infekt zusammenhänge, sei schwer zu sagen, er könne sich höchstens eine Trabekulitis vorstellen, die jedoch typischerweise bei Herpesinfektionen und praktisch immer einseitig vorgefunden werde. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass der weitere Verlauf abgewartet werde. Die Symptome kenne er bestens, so dass er sich umgehend bei einem allfälligen erneuten Anfall melden werde. Eine prophylaktische Iridotomie bei fehlender Pupillarblock- oder Plateau-Iris-Konfiguration sei zu diskutieren, aufgrund der heutigen Befunde nicht unbedingt vorzuschlagen. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer ein Status nach einem Glaukomanfall unklarer Ätiologie ohne Hinweise für eine Winkelblockkonfiguration. Er werde den Beschwerdeführer für eine Kontrolle in ein bis zwei Monaten aufbieten lassen.

6.5     Im Austrittsbericht vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 35 S. 20 ff.) hielten Dr. med. X.___, Oberarzt Medizin, und Dr. med. Y.___, Assistenzärztin, Spital Z.___, Innere Medizin, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. bis 17. Februar 2013 folgende Diagnosen fest:

1.    Passagere Amnesie mit wahrscheinlich Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie DD TGA, Commotio, Synkope, TIA, Epileptisch

- CCT mit extracraniellen hirnversorgenden Arterien 16. Februar 2013: Fragliche Hypodensität in der Nativ-CT-Untersuchung im Gyrus superior frontalis ohne Kontrastmittel-aufnehmendes Verhalten links. Ansonsten unauffällige Darstellung des Cerebrums / Cerebellums. Unauffällige Darstellung der extrakraniellen Halsgefässe, keine Carotis-Stenose.

2.    Gastroenteritis prähospital

3.    AHT

4.    Glaucom (?) beidseits

Der Beschwerdeführer habe sich am 16. Februar 2013 gegen 10.00 Uhr selbst zugewiesen. Er sei um 7.30 Uhr aufgestanden, habe im Verlauf mit dem Nachbarn draussen geredet und sei wieder ins Haus gegangen. Danach habe er keine Erinnerung mehr und sich gegen 8.00 oder 9.00 Uhr im Wohnzimmer auf dem Boden liegend wiedergefunden. Initial Sturm, Druck im Kopf, ansonsten keine Schmerzen. Er habe telefonisch Bekannte informieren können, die ihn ins Spital gebracht hätten. Seit zwei Wochen habe er eine Gastroenteritis und grippale Symptome mit Fieber, Husten, Kopfschmerzen, Übelkeit und Diarrhoe. Zuletzt Diarrhoe am 17. Februar 2013. In letzter Zeit intermittierend linksseitige Thoraxschmerzen bis VAS 10 in Ruhe und bei Belastung auftretend, jeweils 30 min. anhaltend. Fühle sich an wie Muskelschmerz. Keine Dyspnoe. Rezidivierender Schwindel beim Aufstehen seit mehr als sechs Monaten. Bei Amnesie mit möglicher Bewusstlosigkeit sei ein Schädel-CT mit Angiographie der extrakraniellen, hirnversorgenden Halsgefässe veranlasst worden, welches keinen pathologischen Befund gezeigt habe. Die weitere Überwachung auf der IMC habe sich unauffällig gestaltet. Das Troponin sei sequentiell negativ und das EKG bis auf eine Sinusbradycardie von 49 spm (unter Cosopt AT) unauffällig gewesen. Somit hätten sie auch einen Myokardinfarkt als Ursache ausschliessen können. Die Episode werde als mögliche TGA interpretiert. Differenzialdiagnostisch komme eine TIA, ein epileptisches Geschehen oder eine Synkope bzw. Commotio in Frage. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Er sei darüber informiert worden, dass er weder autofahren noch arbeiten dürfe, bis weitere Untersuchungen mittels MRI und EEG durchgeführt worden seien und die neurologische Beurteilung vorliege. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine Woche attestiert worden.

6.6     Dr. med. AA.___, Facharzt für Neurologie FMH, fasste die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2013 im Bericht vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 27.4) wie folgt zusammen: Es bestehe ein Bewusstseinsverlust mit retrograder Amnesie am Samstag 6. Februar 2013 [recte: 16. Februar 2013] unklarer Ätiologie, wobei der Beschwerdeführer vorgängig unter einem grippalen Infekt mit Fieber, Husten und Durchfall gelitten habe. Differenzialdiagnostisch kämen auch ein synkopales oder ein epileptogenes Ereignis in Frage. Die Angaben seien für eine transiente globale Amnesie (TGA) ungewöhnlich. Weiter berichte der Beschwerdeführer von drückenden Kopfschmerzen, frontotemporal beidseits, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Ebenfalls berichte der Beschwerdeführer über eine intermittierende Gangunsicherheit seit Oktober 2012, aktuell ohne Hinweise auf eine vestibuläre Funktionsstörung. Ebenfalls trete seit Herbst immer wieder eine visuelle Störung, z.T. gefolgt von kurzfristigen Doppelbildern, auf. Seit dem Tragen der Brille im September 2012 sei es diesbezüglich zu einer Besserung gekommen. Auch seien kürzlich ein Glaukom sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Das Einschlafen beider Hände wäre mit einer CTS [Carpaltunnelsyndrom]-Symptomatik vereinbar. Wie oben erwähnt sei zur Weiterabklärung eine MRI-Untersuchung des Neurocraniums am 1. März 2013 vorgesehen (vgl. E. II. 6.7 hiernach). Eine EEG-Verlaufskontrolle finde Ende März statt (vgl. E. II. 6.8 hiernach). Bei Zustand nach möglichem provoziertem erstmaligem epileptischem Anfall sollte der Beschwerdeführer auch aus Sicht von Dr. med. AA.___ zwei Monate aufs Autofahren verzichten. Er sei entsprechend informiert worden.

6.7     Das am 1. März 2013 durchgeführte MRI des Neurokraniums wurde von Dr. med. AB.___, Chefarzt Stv., und Dr. med. AC.___, Oberarzt a.p., Spital AD.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, wie folgt beurteilt (IV-Nr. 27.5): Kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung, Ischämie oder Raumforderung; für das Altersmass bereits deutliche T2 hyperintense Marklagerveränderungen mit beginnender Konfluierungstendenz, DD mikroangiopathische Leukenzephalopathie (Risikofaktoren?), DD chronische Migräne? DD Status nach Vaskulitis bei fehlender Diffusionsrestriktion und Einblutungen weniger wahrscheinlich.

6.8     Anlässlich der EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (IV-Nr. 27.6) hielt Dr. med. AA.___ im Bericht vom 21. März 2013 folgende Beurteilung fest: Kein Nachweis epilepsietypischer Potentiale. Keine Indizien für cerebrale Übererregbarkeit und kein Herdbefund. Zeichen von Vigilanzschwankungen. Normale Alpha-Grundaktivität.

6.9     PD Dr. med. V.___ und Prof. Dr. med. AE.___, Leitender Arzt, Spital W.___, Augenklinik, hielten im Bericht vom 19. April 2013 (IV-Nr. 27.7) folgende Diagnosen fest:

          BDS

-     Status nach zweifachem Glaukomanfall unklarer Ätiologie

-     Kein Hinweis für Verschlussgefahr des Kammerwinkels

-     DD Verdacht auf maligner Ziliarkörperblock bei hypertensiven Krisen

-     Hyperopie, Astigmatismus, beginnende Presbyopie

In der Verlaufskontrolle vom März 2013 hätten sich Augendruckwerte beidseits von 8 mmHg als im tiefen Normbereich gezeigt. In der Konsultation erwähne der Beschwerdeführer zum ersten Mal, dass er an hypertensiven Krisen leide mit Blutdruckwerten von 280/130 mmHg, dies sogar in der Nacht gemessen. Eine MRI-Untersuchung habe Hinweise für eine mikroangiopathische Leukenzephalopathie gezeigt (vgl. E. II. 6.7 hiervor), diese sei in weiterer Abklärung respektive Behandlung. Aufgrund der nach wie vor ungeklärten Ursache könnten sich die Ärzte als Arbeitshypothese ein malignes Ziliarkörperblock-Syndrom bei hypertensiven Krisen vorstellen, da dadurch die Aderhaut anschwellen würde und somit der Abflusswiderstand stark erhöht wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung, da zurzeit keine Hinweise für eine Schwellung vorhanden seien und auch der Blutdruck nie während dem Glaukomanfall gemessen worden sei. Sollte sich diese Hypothese jedoch bestätigen, wäre als einzige kausale Therapie eine Glaskörperentfernung sinnvoll, dies wäre aber ein grösserer Eingriff. Vorgängig müsste noch eine YAG-Iridotomie beidseits erfolgen.

6.10   Im Arztbericht vom 7. Mai 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nr. 17.3 S. 9 ff.) hielt pract. med. AF.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, folgende Hauptdiagnose fest: «Bewusstlosigkeit mit retrograder Amnesie am 16. Februar 2013, unbekannte Ätiologie». Zurzeit würden die Abklärungen beim Neurologen laufen, erst bei genauer Diagnose sei eine Behandlung überhaupt möglich. Es sei möglich, dass die Erkrankung durch einen Zeckenbiss hervorgerufen worden sei. Das Datum dieses Ereignisses sei unklar, da der Beschwerdeführer laut eigener Aussage in seinem Leben «hunderte Zeckenbisse» gehabt habe. Die Arbeitsunfähigkeit könne in absehbarer Zeit nicht reduziert werden, solange die Diagnose noch unklar sei (Risiko: Führer von Fahrzeugen und Maschinen).

6.11   Anlässlich des Interviews vom 7. Juni 2013 gab der Beschwerdeführer an (IV-Nr. 27.17), im Februar hätten sich die ersten Grippesymptome bemerkbar gemacht. Er habe zunächst gedacht, dass es sich tatsächlich um einen grippalen Infekt handle. Da er als Forstwart tagtäglich von Zecken umgeben sei, sei das Risiko einer Borreliose stark erhöht. Da die Beschwerden nicht nachgelassen hätten, habe er sich auf Borreliose testen lassen und sei nun bei Dr. med. AG.___ in Behandlung. In den letzten vier Wochen sei es zu keiner wesentlichen (weniger als 60 % besser) Verbesserung gekommen. Die Arbeit habe er nicht aufnehmen können, da er immer wieder Fieberschübe habe, zudem werde es ihm von einer Sekunde auf die andere übel und er sei überhaupt nicht mehr leistungsfähig. Er könne noch circa ½ bis 1 Stunde gehen, danach sei er total erschöpft. Zurzeit habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Forstwart, habe aber per 30. Juni 2013 die Kündigung erhalten. Die Arbeit sei körperlich sehr streng, benötige einen grossen Krafteinsatz (z.B. Lasten von mehr als 15 kg heben) und beinhalte belastende Arbeitshaltungen.

6.12   Dr. med. AG.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 23. Juli 2013 (IV-Nr. 20 S. 6 f.) die Diagnose einer «Lyme-Borreliose Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen». Beim 31-jährigen (recte: 51-jährigen) Forstwart sei 1999 eine Neuroborreliose diagnostiziert worden und er sei während drei Wochen mit Rocephin behandelt worden, wobei in der Folge allmählich eine Besserung eingetreten sei, sich aber immer wieder Schübe von Dysästhesien eingestellt hätten. Seit Herbst 2012 bestehe aber wieder eine deutliche Zunahme der Müdigkeit, so dass der Beschwerdeführer deswegen vollständig arbeitsunfähig sei. Bei der jetzigen Untersuchung habe physikalisch kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem lang anhaltenden Immunkontakt vereinbar sei. Die KBR sei ebenfalls erhöht ausgefallen. Im Liquor habe sich ausser einer Schrankenstörung kein Hinweis auf eine Entzündung oder auf eine autochthone Antikörperproduktion gezeigt. Aufgrund der vorliegenden Resultate sei das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium II als Erklärung für die aktuellen Beschwerden und trotz diesbezüglich normalem Liquor möglich, wenn auch nicht eindeutig gesichert. Eine jetzt probatorisch durchgeführte Therapie mit Doxyclyn 2 x 100 mg pro die während 28 Tagen habe keine Besserung gebracht. Jetzt sollte nochmals versucht werden, mit einer Rocephintherapie eine Besserung zu erzielen (2 gr Rocephin pro die per Infusionen an 28 aufeinanderfolgenden Tagen).

6.13   Im Arztbericht vom 18. September 2013 (IV-Nr. 21.2 S. 6 ff.) zuhanden des Krankentaggeldversicherers B.___ bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im Bericht vom 23. Juli 2013 gestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.12 hiervor). Er sei während 28 Tagen mit Rocephin 2 gr behandelt worden. Bisher seien unveränderte Beschwerden vorhanden. Die weitere Therapie hänge vom weiteren Verlauf ab. Die Erkrankung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem Zeckenstich zugeordnet werden können. Ob die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit reduziert und ob die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden könnten, könne noch nicht beurteilt werden. Zurzeit könne die Arbeitsfähigkeit mit keiner Massnahme verbessert werden.

6.14   Im ärztlichen Zwischenbericht vom 11. November 2013 (IV-Nr. 27.41) hielt Dr. med. AG.___ die Diagnose «Lyme-Borreliose II» fest. Seit der Rocephintherapie sei noch keine wesentliche Beschwerdebesserung eingetreten: körperliche und geistige Ermüdbarkeit, Dysästhesie, Arthralgien, Tendinosen. Die Prognose sei offen, es gebe keine besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten. Gegenwärtig werde bei Bedarf mit NSAR behandelt. Die Konsultationen fänden ein- bis zweimal monatlich statt. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, sei ebenfalls offen.

6.15   Dr. med. AG.___ hielt im Bericht vom 25. März 2014 (IV-Nr. 20 S. 5) fest, es habe eine spezielle Untersuchung bezüglich Borrelia burgdorferi stattgefunden. Der IgG-Antikörpertiter (ELISA) betrage 1316 u/ml (erhöht), nicht signifikant unterschiedlich gegenüber dem Vorwert. Die Beschwerden seien trotz der im September 2013 durchgeführte vierwöchigen Rocephintherapie nicht entschieden besser geworden. Es stünden weiterhin die Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke, verschiedene Allgemeinbeschwerden und vor allem auch eine ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit im Vordergrund. Teils seien die Beschwerden auch funktionell, wie die Sehstörungen oder ein Druck im Kopf. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Förster. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi, d.h. der IgG-Antikörpertiter habe gegenüber der Voruntersuchung kein signifikant unterschiedliches Resultat ergeben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass bezüglich der Borrelia burgdorferi keine Immunaktivität mehr vorliege. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. Der Beschwerdeführer versuche sich durch körperliche Aktivitäten fit zu halten.

6.16   Der den Beschwerdeführer seit 29. April 2013 behandelnde Dr. med. AG.___ stellte im Arztbericht vom 2. Juli 2014 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) die Diagnosen «Lyme-Borreliose II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen, seit Herbst 2012; Status nach Neuroborreliose 1998». Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 5. Februar 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und evtl. sich verschlechternd. Es würden Physiotherapie und Muskelaufbau durchgeführt. Die Prognose sei ungünstig. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung dahingehend aus, dass keine körperlich belastende Arbeit möglich sei und es Konzentrationsstörungen gebe, weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht mehr verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar seien, müsse arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.

6.17   Dr. med. AH.___, Augenärztin FMH, hielt im Bericht vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 35 S. 11 f.) folgende Diagnosen fest:

−     OU rezidivierende Augendrucksteigerungen unklarer Ätiologie, DD im Rahmen der Borreliose, maligner Ziliarkörperblock

−     OU Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie

−     Lyme Borreliose Stadium II, Erstdiagnose 1998, Rezidiv 2013

In der klinischen Untersuchung sei der Fernvisus mit eigener Brille beidseits 1,0. Der Augendruck sei ohne Therapie (Cosopt sei vom Beschwerdeführer nach dem letzten Fläschchen letztes Jahr sistiert worden) am 19. März 2014 beidseits 19 mmHg. Die Augen seien beidseits reizfrei, die Vorderabschnitte und Fundi in Mydriase unauffällig. Die Papillen seien vital, randscharf und physiologisch exkaviert. Einzig rechts fielen in der Peripherie bei 10 Uhr ein paar Pflastersteine auf. Der Glaskörper sei frei von Zellen und Degenerationen. In Mydriase habe Dr. med. AH.___ am 20. Mai 2014 einen Augendruck von 30 rechts und 32 [links] gemessen. Der Beschwerdeführer habe eine Diamox 250 mg Tablette erhalten und tropfe nun wieder regelmässig Cosopt AT 2 x täglich beidseits. Ein Zusammenhang des Augendrucks mit der Mydriase sei nicht klar, da in der Ultraschallbiomikroskopie in der Augenklinik [...] keine Verschlussgefahr des Kammerwinkels festgestellt worden sei. Unter der Therapie mit einmalig Diamox und Beginn von Cosopt Augentropfen habe sich der Augendruck beidseits auf Werte von 10 mmHG normalisiert. In der Kontrolle vom 20. Mai 2014 seien im Gesichtsfeld trotz Hochkleben der Lider Gesichtsfeldausfälle im linken oberen Bereich festgestellt worden. Am rechten Auge bestehe ein Ausfall nasal unten. Insgesamt habe sich das Gesichtsfeld seit Oktober 2012 verbessert.

Da derzeit kein Reizzustand der Augen vorhanden sei, könne sie die Augendrucksteigerung nicht eindeutig auf die Borreliose zurückführen. Die Ursache bleibe weiterhin unklar. Die Sehschwankungen könnten von den schwankenden Druckwerten herrühren. Die von Dr. med. AG.___ beschriebenen Doppelbilder könne sie weder anamnestisch noch klinisch bestätigen. Der Beschwerdeführer habe laut Aktenlage im Jahr 2012 und 2013 jeweils nur über Kopfschmerzen mit Verschwommensehen und Halos um Lichter, jedoch nie über Doppelbilder berichtet. Langfristig empfehle sie die Therapie mit Cosopt Augentropfen. Es fänden regelmässig Augendruck- und Gesichtsfeldkontrollen statt.

6.18   Dr. med. AI.___, Facharzt für Neurologie FMH, Unfallversicherer E.___, erstellte am 21. Juli 2014 eine neurologische Beurteilung (IV-Nr. 27.42). Gemäss vorliegenden Laborblättern der Firma [...] liege im Serum-Suchtest (Elisa) ein Borrelien IgG-Titer von 299 u/ml vor, der Suchtest für Borrelien IgM sei negativ. Der Bestätigungstest im IgG-Westernblot sei mit lediglich drei positiven Banden nicht eindeutig als positiv zu bezeichnen, eine Serokonversion des IgM sei nicht dokumentiert. Gemäss den international gültigen Laborvorschriften sei zur Beurteilung eines Westernblot gegen Borrelien eine Positivität für mindestens fünf spezifische Laborbanden erforderlich, was hier nicht der Fall sei. Die Laborkonstellation sei als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium zu interpretieren, eine akute Erkrankung lasse sich nicht darstellen. Im Liquor finde sich keine entzündliche Reaktion, insbesondere aber keine spezifische intrathekale Immunglobulinbildung gegen Borrelia burgdorferi. Eine Neuroborreliose liege gemäss den Veröffentlichungen und Richtlinien des Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit, der Europäischen Neurologischen Gesellschaften EFNS sowie des CDC in den USA nicht vor. Bei fehlendem Beweis für das Vorliegen einer Neuroborreliose müssten die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten krankhaften Veränderungen gesehen werden, nämlich ganz offensichtlich einer vermutlich vaskulären Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie sowie einer Hypercholesterinämie. Eine ebenfalls stattgehabte Synkope bzw. eine sonstige qualitative Störung des Bewusstseins sei im Übrigen völlig untypisch für das Vorliegen einer Borreliose. Eine Symptomatologie wie im Falle des Beschwerdeführers sei unspezifisch und könne bei einer Vielzahl von Erkrankungen und «Zuständen» auftreten. Nach Ausschluss einer Neuroborreliose sei es nicht statthaft, die Beschwerden des Beschwerdeführers unter dieser Diagnose zu subsumieren. Die Annahme von persistierenden unspezifischen Symptomen als Folge einer durchgemachten und mehrfach antibiotisch behandelten Borreliose (jedoch nicht Neuroborreliose) werde in der internationalen Literatur als unwahrscheinlich verworfen.

Die Klagen des Beschwerdeführers über Müdigkeit und weitere unspezifische Klagen sowie eine Synkope könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borreliose zugeordnet werden.

6.19   Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2014 (IV-Nr. 26 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation (inkl. Verlauf / Prognose) fest: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Forstwart nach multiplen Zeckenbissen schon 1998 eine Neuroborreliose durchgemacht mit Besserung der damaligen Symptome auf eine 3-wöchige Rocephinbehandlung. Im Oktober 2012 habe er Augenprobleme mit Doppelbildern sowie enormem Augendruck entwickelt. Seit Herbst 2012 sei er zur Ausübung seines Berufes aufgrund vermehrter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit sowie Arthralgien und Periarthralgien bei pathologischer Serologie auf Borrelia burgdorferi nicht mehr in der Lage gewesen. Eine wesentliche Symptombesserung auf Rocephintherapie iv. und mehrwöchige Doxicyclineinnahme habe sich nicht erreichen lassen (Arztberichte vom 23. Juli 2013, 25. März 2014, 2. Juli 2014, Dr. med. AG.___, vgl. E. II. 6.12, 6.15 f. hiervor). Aufgrund des reduzierten Allgemeinbefindens des Beschwerdeführers seien berufliche Massnahmen zugunsten weiterer medizinischer Massnahmen zunächst einmal sistiert worden (Abschlussbericht Eingliederung, 25. Juni 2014, IV-Nr. 19). Dass dem Beschwerdeführer die schwere Tätigkeit als Forstwart nicht mehr zumutbar sei, könne aufgrund der Schwäche und Gelenkschmerzen nachvollzogen werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sollte im Rahmen einer EFL sowie im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung festgestellt werden. Zuvor sollten die Unterlagen des Unfallversicherers E.___ eingeholt werden, da es sich eigentlich um einen Arbeitsunfall handle. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: «Lyme Borreliose II mit Beteiligung des Bewegungsapparates und mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen; Status nach Neuroborreliose 1998». Die angestammte schwere Tätigkeit als Forstwart könne dem Beschwerdeführer seit Herbst 2012 nicht mehr zugemutet werden. Es seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen einer EFL sowie eines neuropsychologischen Gutachtens indiziert. Die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit sollten nach Erhalt des Gutachtens noch einmal vorgelegt werden.

6.20   Im Austrittsbericht vom 17. Juni 2015 (IV-Nr. 35 S. 6 ff.) hielten Dr. med. AJ.___, Leitender Arzt, und Assistenzarzt AK.___, AL.___, Innere Medizin, betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 17. Juni 2015 folgende Diagnosen fest:

1.    Leberzirrhose mit verschlechtertem Allgemeinzustand

−    A.e. äthyltoxischer Genese

−    15. Juni 2015: ALT 60 U/l, INR: 1.,2, Quick 67 %

−    16. Juni 2015: Bilirubin gesamt 10,2 umol/l, Protein gesamt 7 3g/l, BKS 38 mm, Heb B1 C negativ

−    17. Juni 2015: US Abdomen: fibrotische Leber, kleinere Raumforderungen in der Leber (DD Zyste, Tumor)

−    17. Juni 2015: Alphafetoprotein ausstehend

2.    Ausschluss Tiefe Beinvenenthrombose links

−    15. Juni 2015: EKG: Normokarder Sinusrhythmus, Linkstyp, keine ERBS

−    15. Juni 2015: D-Dimere 1,4

−    16. Juni 2015: Ultraschall linkes Bein: keine Thrombose

3.    Verdacht auf Neuroborreliose

−    Status nach Lyme-Borreliose 1999

−    Rocephin 2 gr i.v. täglich bis und mit zum 1. September 2013

4.    Arterielle Hypertonie mit / bei

−    Verdacht auf hypertensive Nephropathie

5.    Anamnestisch Glaukom

6.    Hypercholestarinämie

Der Beschwerdeführer schildere, er habe seit drei Tagen einen linksseitig geschwollenen Unterschenkel mit Spannungsgefühl. Davor habe keine Immobilisierung bestanden. Vor zwei bis vier Wochen habe er für zwei Wochen undulierendes Fieber bis 39°C°, Kopfschmerzen und Gliederschmerzen gehabt und seit einer Woche ein über den ganzen Körper verteiltes Exanthem mit Augenschwellung. Sie hätten den Beschwerdeführer bei stark geschwollenem linken Unterschenkel mit Verdacht auf tiefe Venenthrombose und zur Klärung der erhöhten Lebertransaminasen stationär aufgenommen. Ad 1) Aufgrund der erhöhten Lebertransaminasen hätten sie ein Hepatitis-Screening durchgeführt (Hep. B und C), das negativ gewesen sei. Auch die Leberfunktion sei normal (Gesamtbilirubin 10,2 umol/l, Gesamtprotein 73 g/l). Ein Ultraschall des Abdomens habe eine Leberzirrhose und mehrere kleine, nicht echofreie Raumforderungen gezeigt. Es werde a.e. eine alkoholische Ätiologie der Leberzirrhose vermutet. Der Beschwerdeführer gebe an, aktuell drei bis vier Biere pro Woche zu trinken, früher mehr. Zum Ausschluss eines Tumors hätten sie das Alphafetoprotein bestimmt, das Resultat sei noch ausstehend. Ad 2) Mit einem Ultraschall des linken Beins habe eine Thrombose ausgeschlossen werden können. Dem Beschwerdeführer sei zur absoluten Alkoholabstinenz geraten worden, sie hätten ihm zur Unterstützung der Leber ein Rezept für Legalon mitgegeben und ihn nach Hause entlassen.

6.21   Im Verlaufsbericht vom 7. März 2016 (IV-Nr. 31) bestätigte Dr. med. AG.___ die bereits im Bericht vom 2. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Februar 2013 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Förster zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sowohl stationär als auch sich verschlechternd. Die letzte Untersuchung habe am 26. Februar 2016 stattgefunden. Die angegebenen Beschwerden seien bekannt und unverändert, dies gelte auch für die erhobenen Befunde. Die therapeutischen Massnahmen erfolgten mit Physiotherapie und Muskelaufbau. Die Prognose sei ungünstig. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit aus, indem dem Beschwerdeführer keine körperlich belastende Arbeit zumutbar sei und er unter Konzentrationsstörungen leide, weshalb keine geistige Arbeit möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit könne nicht verbessert werden. Ob dem Beschwerdeführer andere Tätigkeiten zumutbar seien, müsste arbeitsmedizinisch abgeklärt werden.

6.22   Im Verlaufsbericht vom 10. März 2016 (IV-Nr. 32) wies die den Beschwerdeführer vom 18. April 2013 bis 26. Juli 2013 behandelnde Dr. med. AM.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, AL.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus: «Lyme-Borreliose im Stadium II mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen bestehend seit Erstdiagnose November 1998». Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Da sich der Beschwerdeführer seit 26. Juli 2013 nicht mehr in der Behandlung befinde, könne zur Frage, ob in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht Stellung genommen werden. Die letzte Untersuchung habe am 10. Mai 2013 stattgefunden. Der erhobene klinische Status sei unauffällig gewesen.

6.23   Der Naturarzt AN.___, AO.___, hielt im Arztbericht vom 11. April 2016 (IV-Nr. 33) fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und langfristig besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien durch die aktuelle Behandlung bereits Verbesserungen des Gesundheitszustandes eingetreten, derzeit sei dieser allerdings noch labil, so dass es kurze Zeiten der deutlichen Verbesserung, aber auch Zeiten mit erheblichen Rückschlägen gebe. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Es würden Schwächezustände, muskuläre Schwäche, chronische Müdigkeit, Gelenk- und Gliederschmerzen, Minderung der Konzentrationsfähigkeit und Beeinträchtigung der Sehfähigkeit beschrieben. Zu den «erhobenen Befunden» wurde festgehalten, dass Dr. med. AG.___ die Diagnose einer Borreliose gestellt habe, die alternativmedizinische Befunderhebung führe zu einer Bestätigung dieser Diagnose. Diese werde naturheilkundlich behandelt (antimikrobakterieller Kräutercocktail, ausleitende Massnahmen, Homöopathie und weiteres) mit zunehmender Besserung der Symptome. Derzeit zeitweise Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit und Besserung der körperlichen Leistungsunfähigkeit, allerdings noch immer labil. Nach der erst kürzlich erfolgten Amalgamentfernung (vorher sei dies aus finanziellen Gründen nicht gegangen) gingen sie von weiteren Verbesserungen des Gesundheitszustands aus. Langfristig scheine eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit möglich zu sein.

Aufgrund der Schwäche und eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit könne die bisherige Tätigkeit wegen der hohen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und der hohen Verletzungsgefahr nicht ausgeübt werden. Die bisherige Tätigkeit sei derzeit nicht möglich, da die Leistungsfähigkeit aktuell sehr starken Schwankungen unterliege. In den Phasen des besseren Befindens wären leichte Tätigkeiten in geringem Umfang allenfalls zumutbar. Es lägen zum Teil täglich variierende, erhebliche Schwankungen in der Leistungsfähigkeit vor. Zurzeit könne die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht verbessert werden. Nach dem Weiterführen der naturheilkundlichen Behandlung (v.a. konsequente Ausleitung der im Gewebe gemessenen Toxine) sei eine Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar. Diese Massnahmen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit durch eine schrittweise Verbesserung des Allgemeinzustandes auswirken. Die Frage, welcher Art die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten sein könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beantwortbar, da weiterhin erhebliche Schwankungen des Gesundheitszustandes vorlägen. Eine regelmässige Tätigkeit könne somit nicht zuverlässig erfüllt werden. Der Behandlungsverlauf sei medizinisch gesehen bis jetzt durchaus positiv. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers (kein Einkommen mehr / praktisch keine Versicherungsleistungen) hätten einige erforderliche Behandlungsschritte nicht zeitnah durchgeführt werden können bzw. mussten vollständig entfallen, so dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes trotz hoher Eigeninitiative durch den Beschwerdeführer nur langsam voranschreite.

6.24   In der «Beurteilung des Laborbefundes» vom 18. April 2016 (IV-Nr. 43 S. 4 f.) hielten der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin AP.___, AO.___, folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2014 wegen chronischer Borreliose in Behandlung. Seit November 2015 sei er Patient im AO.___. Das Symptombild sei ausserordentlich charakteristisch für eine chronische Borreliose. Folgende Beschwerden lägen vor: «unerklärliche» Fieberschübe, Schweissausbrüche, Frösteln; chronische Müdigkeit, Erschöpfungserscheinungen; extrem schwankende körperliche Leistungsfähigkeit; geschwollene Lymphknoten an mehreren Lokationen am Körper; Herzklopfen, irregulärer Puls; Gelenkschmerzen; Muskelschmerzen; geschwollene Beine und Unterarme; Steifheitsgefühl entlang der ganzen Wirbelsäule mit immer wieder auftretenden «unerklärlichen» Schmerzen im Lumbalbereich; Kopfschmerzen; Taubheitsgefühl, Missempfindungen in den Händen; Sehbeschwerden (verschwommen Sehen, Mouche Volant, erhöhter Augendruck); Benommenheitsgefühl, Schwindel beim Gehen; Tremor der Hände; Konzentrationsschwierigkeiten; Schlafstörungen. Nach internationalen Standards in der Borreliose-Diagnostik würden allein diese beim Beschwerdeführer in Kombination vorkommenden Symptome ganz klar auf eine Lyme-Borreliose hindeuten. Die von den Ärzten eingesetzten (Borreliose spezifischen) Behandlungen zeigten auch eine eindeutige Verbesserung der Gesamtsymptomatik. Die Behandlung der chronischen Borreliose erfordere erfahrungsgemäss sehr viel Zeit und sei beim Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass aufgrund der positiven Testung mit zwei unterschiedlichen hochmodernen, sich ergänzenden Labortestes und unter Berücksichtigung des klinischen Bildes des Beschwerdeführers eine Erkrankung durch chronische Borreliose vorliege. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer schon vielfachen Untersuchungen (mehrfach auch am Spital W.___) unterzogen habe, mit dem Ziel andere Krankheitsursachen aufzudecken und alle Untersuchungen keinen Befund bzw. keine andere Diagnose ergeben hätten, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass die Diagnose «chronische Borreliose» die richtige sei. Auch der wahrscheinliche Beginn im Jahre 1998 mit einer Erkrankung mit ähnlichen Symptomen wie bei einem starken grippalen Infekt weise nach den aktuell international anerkannten Symptomkatalogen auf Borreliose hin. Dass es seit dieser Zeit beim Beschwerdeführer auch immer wieder Zeiten von gutem Befinden gegeben habe, sei, ebenfalls nach internationaler Lehrmeinung, kein Hinweis darauf, dass die Borreliose zu irgendeinem Zeitpunkt geheilt gewesen sei.

6.25   Der den Beschwerdeführer seit 1. Januar 2011 behandelnde pract. med. AF.___ hielt im Arztbericht vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−  Lyme-Borreliose, seit circa 1999

−  Status nach Traktionstrauma der rechten Schulter, seit 21. April 2008

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−  Glaukom beidseits, seit 2012

−  Arterielle Hypertonie, seit Januar 2013

−  GERD, seit 2009

−  Leberzirrhose Stadium B, seit 2015

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Forstarbeiter sei der Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013 bis 28. Februar 2015 zu 100 % und ab 1. März 2015 bis laufend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand sei stationär. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 24. März 2016 stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch ständige Schmerzen am ganzen Körper aus, zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Tätigkeit konzentrieren, was wegen dem Umgang mit grossen Maschinen gefährlich sei, und er leide unter Sehstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es seien dem Beschwerdeführer aber andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben / Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen, regelmässige Pausen erforderlich, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu zwei bis drei Stunden täglich zumutbar.

6.26   Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Nr. 37) fest, eine abschliessende Beurteilung sei aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen noch nicht möglich. Begründung: Der behandelnde Naturarzt AN.___ habe eine allgemeine Beschwerdebesserung beschrieben (Bericht AO.___, vom 11. April 2016, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Im Austrittsbericht des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 15. bis zum 17. Juni 2015 in der Abteilung Innere Medizin, Dr. med. AJ.___, AL.___, vom 17. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) sei eine Leberzirrhose, wohl äthyltoxischer Genese erwähnt worden. In weiteren Arztberichten des Hausarztes sei diese Diagnose zwar aufgelistet, der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers jedoch nicht weiter überprüft worden. Da ein chronischer Alkoholkonsum einen Vitamin B12-Mangel und damit auch wesentliche kognitive Einschränkungen verursachen könne, sollten das übliche Alkoholkonsumscreening und zusätzlich noch ein Vitamin B12 Wert einmalig und bei erwiesener Alkoholproblematik ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Procedere: Der Beschwerdeführer werde sowohl zu einer RAD-Untersuchung als auch zu einer einmaligen Blutentnahme mit Bestimmung der Alkoholparameter und Vitamin B12 aufgeboten. Das Ergebnis allfällig mit Mahn- und Bedenkzeitverfahren werde in einer separaten Aktennotiz festgehalten. Danach müssten dann eventuell auch eine EFL und ein neuropsychologisches Gutachten in die Wege geleitet werden.

6.27   Im Rahmen der interdisziplinären Besprechung vom 26. Juli 2016 (IV-Nr. 39) zwischen Dr. med. D.___, RAD, dem Eingliederungsfachmann C.___ und der Fachperson Leistungen F.___, wurde die Ausgangslage (Beschwerdeführer wünsche Eingliederung) besprochen. Dabei wurde festgehalten, vorläufig sei keine Eingliederung durchzuführen. Es sei zunächst die gesundheitliche Situation abzuklären, dann könne eine Rückfrage in der Eingliederung gemacht werden. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten nötig (Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Infektiologie, Allgemeine Medizin).

6.28   Im Schreiben vom 24. August 2016 (IV-Nr. 45) bestätigten der Naturarzt AN.___ und die Fachärztin Allgemeinmedizin AP.___, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen in Behandlung befinde. Da aufgrund der langjährigen chronischen Erkrankung das Leistungsniveau derzeit immer noch schwankend und auch durchaus auf niedrigem Level sei, sei die bereits geplante folgende Therapie eine ausserordentlich gute Möglichkeit, um zügig eine Verbesserung herbeizuführen. Die bereits gebuchte Therapie stehe derzeit nur im Ausland zur Verfügung. Laut Studienlage erfordere sie eine Behandlungsdauer von 10 bis 14 Tagen. Gebucht sei der Zeitraum vom 5. bis 18. Oktober 2016.

6.29   Mit Schreiben vom 7. September 2016 (IV-Nr. 46) setzte der Naturarzt AN.___ die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Borreliose-Therapie täglich 30 - 36 mg Alkohol einnehmen müsse. Der Alkohol diene als Verdünnung für die Propolis-Tropfen. Deren zähflüssige Substanz verhindere eine gute Auflösung in anderen Substanzen wie bspw. Wasser. Dazu kämen weitere 10 - 12 ml pro Tag von alkoholhaltigen Pflanzenextrakten.

6.30   Im polydisziplinären Gutachten vom 12. Januar 2017 (IV-Nr. 52.1) wiesen Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie, lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, G.___, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aber folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 36 f.):

1.    Lyme Borreliose (lCD-10 A69.2)

−    Erstdiagnose November 1998

−    Exposition: ab 80iger Jahre sehr viele Zeckenstiche als Forstwart

−    Serologie: IgG pos., lgM neg., Liquorserologie (1998 und 2013) negativ

−    seit 1998 2 x Ceftriaxon iv. und einmal Doxycyclin p.os

2.    Anamnestisch intermittierendes akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10 M54.5)

−    radiomorphologisch im MRT LWS von Mai 2011 mit Diskopathie im Segment L4/5 und L5/S1

−    aktuell: keinerlei sensomotorische Defizite objektivierbar und freie segmentale lumbale Bewegungsfähigkeit

3.    Metabolisches Syndrom

−    Adipositas (ICD-10 E66.9)

−    BMI 34,8 kg/m2 (Grösse 166 cm, Gewicht 96 kg)

−    arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

−    Hypercholesterinämie (lCD-10 E78)

4.    Latente Hypothyreose (lCD-10 E02)

5.    Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie 2013 (lCD-10 R55)

6.    Früherer Verdacht auf CTS (lCD-10 G56.0)

7.    Status nach Hepatitis A (1971)

−    HAV-lgG positiv (> 100 lU/L), lgM neg.

Aus rheumatologischer Sicht fänden sich anamnestisch ein intermittierendes akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie anamnestisch eine Borreliose ohne Hinweise auf sensomotorische Defizite oder periphere Arthralgien oder Arthritiden an Armen und Beinen. Für die angestammte Tätigkeit als Forstwart wie auch für sonstige berufliche Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 37). Aus neurologischer Sicht könne anamnestisch der fragliche Verdacht auf eine Neuroborreliose, ein Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie, ein früherer Verdacht auf ein CTS sowie ein Erschöpfungssyndrom bei Hypertonie festgestellt werden. Körperlich schwere Tätigkeiten erschienen aufgrund der Dekonditionierung eher ungeeignet. Sicher bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Aus infektiologischer Sicht könne dem Exploranden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Auch retrospektiv sei anzunehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose verursacht gewesen sei, da die Infektion bereits mindestens einige Monate vor der ersten Arbeitsunfähigkeit 1998 stattgefunden habe. Auch habe es 2013 keine serologischen Hinweise auf eine Reinfektion mit einer anderen Spezies gegeben. Aus allgemeininternistischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht fänden sich keine weiteren Befunde und Diagnosen, welche eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Zusammenfassend könne aus polydisziplinärer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass von oben genanntem Arbeits- und Leistungsprofil mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden könne. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit könne auch retrospektiv nicht bescheinigt werden.

Medizinische Massnahmen: Aus allgemeininternistischer Sicht sollte bei Adipositas und Hypercholesterinämie eine Ernährungs- und Stoffwechselberatung wie auch eine Steigerung der körperlichen Aktivität durchgeführt werden. Betreffend die arterielle Hypertonie sollte ein 24-Stunden-Blutdruckprofil erfolgen, je nach Resultat die Anpassung der medikamentösen Behandlung. Auch sollte eine Echokardiographie durchgeführt werden mit Fragestellung nach einer hypertensiven Herzkrankheit. Insgesamt stehe die optimale Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund. Zum Ausschluss eines OSAS (Obstruktives Schlafapnoe Syndrom) könne eine nächtliche Pulsoxymetrie vorgeschlagen werden, je nach Resultat eine Weiterabklärung in einem geeigneten Schlaflabor. Auch seien Nachkontrollen der Schilddrüsenwerte und der Lipide indiziert (S. 38). Sollten sich spezifische, vor allem lumbal betonte Rückenschmerzen akzentuieren, wären entsprechende therapeutische oder auch diagnostische Massnahmen aus rheumatologischer Sicht indiziert. Aus infektiologischer Sicht seien weitere Antibiotikatherapien der früher durchgemachten Borreliose sicher nicht indiziert. Die Fieberschübe sollten in Zukunft dokumentiert werden, sie seien kein typisches Symptom der Borreliose. Auch sollten die Entzündungsparameter (CRP, BSR) während einer dokumentierten Fieberepisode bestimmt werden. Weitere medizinische Massnahmen könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen: Auf beruflicher Ebene wäre die rasche Reintegration in eine körperlich adaptierte Tätigkeit anzustreben. Bei fraglicher vorliegender Motivation könnten berufliche Massnahmen versuchsweise empfohlen werden, beinhaltend Einbindungsmassnahmen in eine adaptierte Tätigkeit.

6.31   Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 (IV-Nr. 58) fest, im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 (Fachrichtungen Allgemeine Medizin und Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Infektiologie, vgl. E. II. 6.30 hiervor) sei bei dem 54-jährigen Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Forstwart, als auch in jedweder Verweistätigkeit festgestellt worden.

6.32   Dr. med. N.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 (IV-Nr. 71) zum polydisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) folgendes fest: Die Akten würden umfassend gewürdigt. Anamnese und Befunde seien sorgfältig erhoben worden. Die jeweiligen Beurteilungen der Gutachter und die Konsensbeurteilung seien schlüssig und nachvollziehbar. Allgemeininternistisch bestehe keine Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es werde jedoch besonders auf die Adipositas und die mangelnde körperliche Bewegung (anamnestisch passives Verhalten mit minimaler Aktivität) hingewiesen und eine Ernährungsberatung und Steigerung der körperlichen Aktivität empfohlen. Der psychiatrische Gutachter könne keine psychiatrische Erkrankung feststellen. Die geklagte, in der Untersuchung aber nicht festgestellte Ermüdbarkeit sei nicht psychiatrisch erklärbar. Dr. med. K.___ halte fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig fühle, was angesichts der geschilderten und von Dr. med. K.___ gut wiedergegebenen Aktivitäten schwer vorstellbar sei. Der Rheumatologe Dr. med. L.___ beschränke sich auf die Frage der möglichen Auswirkungen einer Borreliose auf den Bewegungsapparat und zitiere den Internisten Dr. med. AG.___, der 2013 und 2014 (trotz angegebenen Arthralgien) keinerlei pathologische Befunde am Bewegungsapparat habe feststellen können. Auch der Beschwerdeführer gebe auf die gezielte Befragung keine Arthralgien oder Gelenkschwellungen an. Die 2011 aufgetretenen Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Neurokompression L4/5/S1 hätten damals keine spezifischen therapeutischen Konsequenzen gehabt und der Beschwerdeführer habe nach mehrwöchiger Arbeitspause die Arbeit als Förster dann wieder aufgenommen. Jetzt habe der Beschwerdeführer keine Lumbal- und Beckengürtelbeschwerden mehr. Ganz im Vordergrund stehe die massive allgemeine Müdigkeit und Energielosigkeit, welche nicht rheumatologisch erklärbar seien. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne Dr. med. L.___ aufgrund der detailliert erhobenen normalen Befunde am Bewegungsapparat nicht stellen. Insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf Arthralgien oder Arthritiden, welche mit einer Borreliose in Verbindung gebracht werden könnten. Dr. med. M.___ habe den Beschwerdeführer neurologisch beurteilt. Er stelle keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Das Erschöpfungssyndrom führe er auf die Hypertonie zurück. Eine Neuroborreliose schliesse er aus, wie dies schon 2013 die Neurologen Dr. med. AA.___ und Dr. med. AI.___ in einer ausführlichen Stellungnahme getan hätten. Auch weise Dr. med. M.___ darauf hin, dass die regelmässige Teilnahme am Strassenverkehr, wie sie auch von den anderen Gutachtern beschrieben werde, eine wesentliche Tagesmüdigkeit ausschliesse. Die neuropsychologische Untersuchung sei vom Psychologen lic. phil. J.___ durchgeführt worden. Die Untersuchung sei ausführlich, das Ergebnis normal bis auf die geteilte Aufmerksamkeit. Bei diesem Resultat handle es sich aber aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Auto fahre, vermutlich um einen Zufallsbefund. Aus der Verhaltensbeobachtung sei kein Hinweis auf eine Ermüdung während der Untersuchung ersichtlich, der Antrieb sei über die ganze Testdauer gegeben gewesen. Prof. Dr. med. I.___ habe den Beschwerdeführer infektiologisch beurteilt. Aufgrund der fehlenden klinischen Symptome und normalem Liquorbefund schliesse er eine 1998, bzw. 2013 diagnostizierte Neuroborreliose, bzw. ein Disseminationsstadium 2, wie schon die Neurologen, aus. Die Borreliose müsse aufgrund der Serologie deutlich vor dem Herbst 1998 aufgetreten sein. Retrospektiv müsse angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch die Borreliose verursacht worden sei.

Zu den Stellungnahmen des Rechtsvertreters Altermatt vom 22. Mai und 31. August 2017 (IV-Nrn. 62, 69) führte Dr. med. N.___ aus, die nichtärztlichen medizinischen Ausführungen des Rechtsvertreters zur Krankheit Borreliose und seine Beanstandungen und in Frage-Stellungen der fachärztlichen Gutachter entbehrten einer kompetenten medizinischen Argumentation. Die oben zitierten Teilgutachten zeigten, dass von allen Gutachtern sorgfältig und differenziert gearbeitet worden sei. Absolut überzeugend resultiere die Tatsache, dass die Borreliose aus fachärztlicher schulmedizinischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, da sie einerseits Monate vor 1998 aufgetreten sein müsse und 1998 die lgM schon nicht mehr nachweisbar gewesen seien, und andererseits eine Neuroborreliose von immerhin vier Spezialisten, drei Neurologen und einem Infektiologen, widerlegt worden sei. Es sei darauf hingewiesen, dass Dr. med. AG.___, der vom Rechtsvertreter zitiert werde, Internist sei und weder neurologisch noch infektiologisch fachärztlich ausgebildet sei.

Die Ermüdbarkeit, welche der Anwalt und der Beschwerdeführer als besonders einschränkend hervorgehoben hätten, sei ein sehr subjektiv gefärbtes Symptom. Auf die Ermüdung sei sehr wohl in allen Gutachten eingegangen worden. Sie werde in der Anamnese klar aufgenommen und in der Beurteilung in ihrer Bedeutung nachvollziehbar widerlegt. So werde der Widerspruch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Untersuchungen durchgehend präsent und ohne Ermüdungserscheinungen gewesen sei, auch in den erfahrungsgemäss lang dauernden neuropsychologischen Untersuchungen mit den vielen Testverfahren, und dass er regelmässig Auto fahre. Aus den vielen Untersuchungen im Gutachten und in den Akten ergebe sich keine mögliche Krankheitsursache der Ermüdung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diskutiert werde vom neurologischen Gutachter die Hypertonie als Ursache, und vom Allgemeininternisten die Adipositas und mangelnde körperliche Bewegung. In der Tat liessen die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass er zweifelsohne dekonditioniert sei. Er bewege sich viel zu kurz und zu wenig, und dies seit Jahren und ohne fassbare Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates. Sein Lebensstil sei ausgesprochen passiv. Dekonditionierung führe zu einem Ermüdungszustand, wie schulmedizinisch gelehrt werde, und sei überwindbar.

Als Schlussfolgerung hielt Dr. med. N.___ fest, das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2017 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) zur Arbeitsfähigkeit, die sich auf das Gutachten abstütze, behalte ihre Gültigkeit.

7.       Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 1 f.) im Wesentlichen auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) abstützte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses beweiswertig ist:

7.1     Das polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. I.___, FMH Infektiologie, lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, bei Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) vollumfänglich gerecht: So beruht dieses auf den vollständigen Vorakten (IV-Nr. 52.1 S. 4 ff.), indem zum einen die vorbestehenden Akten in chronologischer Reihenfolge und zum anderen die nachträglich eingegangenen Akten aufgelistet werden. Anschliessend erfolgt ein Auszug aus den wichtigsten medizinischen Vordokumenten. Es kann daher bei den Experten von der Kenntnis der Anamnese ausgegangen werden. Im Weiteren führten die Gutachter in ihren jeweiligen Teilgutachten je eine umfassende Exploration des Beschwerdeführers durch (IV-Nr. 52.2 S. 7 ff., 15 ff., 21 ff., 27 f., 30, 33 f.), womit auch die subjektiv beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in die gutachterliche Beurteilung miteingeflossen sind. Das Gutachten basiert zudem auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen. So wurden am 21. bzw. 22. November 2016 Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische Status (IV-Nr. 52.2 S. 14, 35), der psychopathologische Befund nach AMDP (IV-Nr. 52.1 S. 17 f.) sowie der rheumatologische und neurologische Status erhoben (IV-Nr. 52.1 S. 23 f., 28) und diverse neuropsychologische Testverfahren durchgeführt (IV-Nr. 52.1 S. 30 ff.). Die ausführliche Beurteilung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens orientierte sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.; IV-Nr. 52.1 S. 19 ff.). Somit hält das Gutachten, obschon der psychiatrische Gutachter keine entsprechende Diagnose feststellte, auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 [publ. BGE 143 V 409]) stand. Ferner leuchten auch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So ist der im allgemeininternistischen Status berechnete BMI von 34,8 kg/m2 aufgrund der erhobenen Befunde mit einem Gewicht von 96 kg und einer Grösse von 166 cm nachvollziehbar und es leuchtet ein, wenn der Allgemeinmediziner Dr. med. H.___ festhielt (IV-Nr. 52.1 S. 14 f.), dass aus allgemeininternistischer Sicht eine Adipositas imponiere. Aufgrund des in der klinischen Untersuchung gemessenen Blutdrucks von rechts 138/92 mmHg und links von 134/95 mmHg stellte der Internist zudem eine arterielle Hypertonie mit aktuell leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten fest. Gestützt auf diese klinischen Befunde und die Laborwerte mit erhöhten Ferritin-, GPT-, Cholesterin und TSH-Werten (S. 14) vermag weiter einzuleuchten, dass als medizinische Massnahmen sowohl die Durchführung einer Ernährungs- und Stoffwechselberatung als auch einer vermehrten Aktivität empfohlen wurden (S. 15). Letzteres überzeugt, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration betreffend den Tagesablauf angab (S. 13), morgens die Haushaltsarbeiten und den Einkauf zu erledigen sowie einen Spaziergang von maximal circa 20 Minuten zu machen. Am Nachmittag gehe er regelmässig auf einen Spaziergang von 20 Minuten. Ansonsten unternehme er nichts. Wegen des gemessenen erhöhten Blutdrucks erscheint zudem schlüssig, wenn der internistische Gutachter das Erstellen eines 24-Stunden-Blutdruckprofils und anschliessend – je nach Ergebnis – die Anpassung der medikamentösen Behandlung empfahl (S. 15). Die im Rahmen der allgemeinmedizinischen Exploration durch den Beschwerdeführer beschriebene Energielosigkeit (S. 11) gab er auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, indem er von einer Müdigkeit und Kraftlosigkeit sprach (S. 15). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten Dr. med. K.___, wonach keine Diagnose mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 19), ist aufgrund des erhobenen psychopathologischen Befunds nach AMDP nachvollziehbar. So wurde der Beschwerdeführer während des 60-minütigen Gesprächs u.a. als freundlich und kooperativ, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert, ohne Konzentrationsschwierigkeiten, mit intakter Merkfähigkeit und intakten Gedächtnisfunktionen, nicht eingeengtem oder wahnhaftem Denken oder Wahnvorstellungen, ohne illusionäre Verkennungen, mit klarem Bezug zur Realität und zu seiner Person, und ohne Zwangsgedanken, Ängste, oder Phobien beschrieben. Demzufolge leuchtet auch ein, wenn der psychiatrische Experte darlegte, die immer wieder auftretenden Phasen von erhöhter Ermüdbarkeit und fehlender Energie könnten nicht durch eine psychiatrische Störung begründet werden (S. 18). Er diskutierte in diesem Zusammenhang sodann als einzig mögliche Diagnose eine Neurasthenie, welche er sodann in schlüssiger Weise verneinte, indem er ausführte, der Beschwerdeführer leide weder unter Schlafstörungen noch an Reizbarkeit und es seien ausser den Klagen über die gesteigerte Ermüdbarkeit keine Symptome einer Neurasthenie vorhanden.

Da im Rahmen sowohl der rheumatologischen Untersuchung der LWS, BWS und HWS als auch des erhobenen neurologischen Status weitgehend unauffällige Befunde festgestellt werden konnten, sind die Beurteilungen sowohl des rheumatologischen als auch des neurologischen Experten Dres. med. L.___ und M.___ nachvollziehbar, wonach insgesamt altersentsprechende Befunde bzw. ein «völlig regelrechter» neurologischer Zustand gegeben seien (S. 23 f., 29 Mitte). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beklagte Müdigkeit und Erschöpfung führte der neurologische Gutachter überzeugend aus, der Beschwerdeführer wirke relativ sthenisch und die Teilnahme am Strassenverkehr spreche zumindest gegen eine wesentliche Tagesmüdigkeit. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Exploration verifizieren. So gab er an (S. 27 unten), den Führerschein zu besitzen und Auto zu fahren. In diesem Zusammenhang stellte der Neuropsychologe lic. phil. J.___ aufgrund seiner durchgeführten Testverfahren im Weiteren fest, die Aufmerksamkeitsfunktionen des Beschwerdeführers seien während der Untersuchungssituation unauffällig gewesen, so seien die selektive Aufmerksamkeit und die Interferenzstabilität erhalten. Lediglich im Rahmen der geteilten Aufmerksamkeit finde sich bei den Auslassungen ein unterdurchschnittliches Resultat (S. 32 unten). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der Beschwerdeführer bei der TAP (Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung)-Untersuchung eine Fehlreaktion und sechs Auslassungen beging, was zu einer unterdurchschnittlichen Leistung führte (S. 31 oben). Der neuropsychologische Gutachter wertete dieses einzelne unterdurchschnittliche Resultat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er Auto fahre, in nachvollziehbarer Weise als ein Zufallsergebnis (S. 33 oben).

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und der durchgeführten Laboruntersuchungen vom 21. November 2016 (S. 35) verneinte Prof. Dr. med. I.___ das Vorliegen einer Neuroborreliose. Diese Beurteilung erscheint deshalb schlüssig, weil er anschliessend ausführte, in den damaligen Akten sei die Serologie einer Borrelia burgdorferi zwar positiv gewesen, aber es habe kein typisches Krankheitsbild vorgelegen. So habe der Beschwerdeführer keines der folgenden Krankheitsbilder gehabt: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis, Enzephalitis, Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und zerebelläre Ataxie. Ausserdem habe sowohl damals als auch 2013 eine intrathekale Antikörperproduktion ausgeschlossen werden können (S. 35 unten).

Damit kann dem Gutachten des Begutachtungsinstituts G.___ vom 12. Januar 2017 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

7.2     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen Ausführungen und Diagnosestellungen im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 12. Januar 2017 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) allenfalls entgegenstehen.

7.2.1  In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 21. November 2016 ist festzuhalten, dass sich in den medizinischen Vorakten weder Berichte von Psychiatern befinden noch eine längerdauernde psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert und der Beschwerdeführer gab bei der Exploration zudem explizit an, nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (IV-Nr. 52.1 S. 16). In diesem Sinn führte der psychiatrische Gutachter aus (IV-Nr. 52.1 S. 19), es seien in den vorliegenden Berichten keine Hinweise für eine psychiatrische Störung gemacht worden. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht geschmälert.

7.2.2  In Bezug auf das neuropsychologische Teilgutachten von lic. phil. J.___ vom 22. November 2016 finden sich in den vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine Vorberichte. So wurde im entsprechenden Teilgutachten auch festgehalten, es seien keine vorbestehenden neuropsychologischen Untersuchungen bekannt (IV-Nr. 52.1 S. 33). Der Beweiswert des neuropsychologischen Teilgutachtens wird somit nicht beeinträchtigt.

7.2.3  Im neurologischen Teilgutachten vom 21. November 2016 ging Dr. med. M.___ auf die im Bericht vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) festgestellte Verdachtsdiagnose einer «Neuroborreliose» ein und qualifizierte diese als fraglich. Damit steht die Beurteilung des neurologischen Gutachters nicht im Widerspruch zu den Feststellungen im Bericht vom 1. Dezember 1998. So konnte auch damals keine gesicherte Diagnose gestellt werden. Es wurde einzig von einem «Verdacht» auf eine Neuroborreliose ausgegangen. Die Ärzte hielten damals fest, es könne sich bei den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers «möglicherweise» um eine Borreliose handeln. In diesem Sinn wurde sodann auch im Rahmen des neurologischen Gutachtens vom 27. August 1999 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) festgehalten, die in der MRT des Neurocraniums gezeigten kleinen herdförmigen Signalalterationen periventrikulär um die Seitenventrikelhörner als auch im Marklager frontal links und der Zentralregion «könnten» mit einer Neuroborreliose vereinbar sein, wobei es sich differenzialdiagnostisch auch um eine abgelaufene Encephalitis handeln könnte. Die durch den Neurologen Dr. med. AA.___ eingeleiteten weiteren Abklärungen mittels MRI des Neurocraniums vom 1. März 2013 und der EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.6 f. hiervor) brachten in Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Neuroborreliose ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse. Dies stellte auch der neurologische Gutachter fest, indem er festhielt, die vom Neurologen Dr. med. AA.___ veranlasste Zusatzdiagnostik mittels EEG, MRI des Schädels und Liquor-Untersuchung sei regelrecht ausgefallen (IV-Nr. 52.1 S. 29), insbesondere der Liquor-Befund vom April 2013 habe keinen Anhalt für eine Neuroborreliose ergeben. Er führte weiter aus, seine eigene neurologische Untersuchung und auch diejenige von Dr. med. AA.___ hätten keinen verwertbaren pathologischen Befund ergeben. In Bezug auf den Bericht des Neurologen Dr. med. AA.___ vom 28. Februar 2013 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) ist im Weiteren festzuhalten, dass sich seine auf den vom Beschwerdeführer beschriebenen Bewusstseinsverlust vom 16. Februar 2013 unklarer Ätiologie bezogene Differenzialdiagnose einer Epilepsie aufgrund der in der Folge in die Wege geleiteten Untersuchungen nicht bestätigte. So wurde anlässlich der EEG-Untersuchung vom 20. März 2013 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) u.a. festgehalten, es gebe keinen Nachweis für epileptische Potenziale. Damit ist in Bezug auf den Bericht von Dr. med. AA.___ nicht von einer anderslautenden medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Situation auszugehen. In diesem Sinn hielt Dr. med. M.___ auch fest, es bestehe mit der Stellungnahme von Dr. med. AA.___ Übereinstimmung (IV-Nr. 52.1 S. 29 unten). Weiter führte er aus, der Sachverhalt sei vom Neurologen Dr. med. AI.___ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) eingehend und überzeugend diskutiert worden. Damit besteht in Bezug auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. AI.___ ebenfalls Übereinstimmung. Dies leuchtet ein, da bereits Dr. med. AI.___ darlegte, dass die Laborkonstellation als Seronarbe nach durchgemachtem Kontakt mit dem Bakterium zu interpretieren sei, sich aber keine akute Erkrankung darstellen lasse und eine Neuroborreliose nicht vorliege. Er wies zudem darauf hin, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenfalls aktenkundig gemachten krankhaften Veränderungen (vermutlich vaskuläre Leukenzephalopathie bei einer langjährigen arteriellen unbehandelten Hypertonie sowie einer Hypercholesterinämie) gesehen werden müssten. Er führte die Klagen des Beschwerdeführers u.a. über Müdigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Borreliose zurück. Diese neurologische Einschätzung stimmt mit der Beurteilung von Dr. med. M.___ überein, wonach der Beschwerdeführer bei den Klagen über die Müdigkeit und Erschöpfung relativ sthenisch wirke und die angegebene weitere Teilnahme am Strassenverkehr zumindest gegen eine wesentliche Tagesmüdigkeit spreche (IV-Nr. 52.1 S. 29). Damit erweist sich die in den medizinischen Vorakten ausgewiesene Diagnose einer Neuroborreliose als nicht gesichert und auch die am 16. Februar 2013 erlittene Bewusstlosigkeit als nicht erklärbar. Folglich ist nachvollziehbar, dass der neurologische Gutachter diesbezüglich sowohl einen «anamnestisch fraglichen Verdacht auf eine Neuroborreliose (ICD-10 A69.8)» als auch einen «Zustand nach Synkope unklarer Ätiologie 2013 (ICD-10 R55)» diagnostizierte. Die medizinischen Vorakten vermögen den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht einzuschränken.

7.2.4  Eingehend auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. L.___ vom 21. November 2016 (IV-Nr. 52.1 S. 21 ff.) ist festzuhalten, dass weder vorangehende rheumatologische Berichte verfasst worden sind noch entsprechende Untersuchungen stattgefunden haben. Dies hielt auch der rheumatologische Experte fest, indem er darauf hinwies, es sei offensichtlich zu keinem Zeitpunkt ein Spezialist des Bewegungsapparates involviert worden, dementsprechend könne diesbezüglich keine Diskussion erfolgen. Er ging sodann auf die Aussagen des Internisten Dr. med. AG.___ ein, der betreffend die ausgewiesene Diagnose einer Lyme-Borreliose II eine «Beteiligung des Bewegungsapparates» auswies (vgl. E. II. 6.12 ff. hiervor). Die ausgeprägten Allgemeinsymptome wurden sodann auch im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) festgehalten, wobei dem Bericht aufgrund der am 10. Mai 2013 zuletzt vorgenommenen Untersuchung diesbezüglich keine weiteren Angaben zu entnehmen sind. Damit erweist sich dieser als nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung einer Beteiligung des Bewegungsapparates sei gemäss dem rheumatologischen Gutachter schwierig nachvollziehbar (IV-Nr. 52.1 S. 26). Diese Einschätzung überzeugt, da der Gutachter weiter darlegte, Dr. med. AG.___ habe im Bericht vom März 2014 betreffend den Status festgehalten, alle Gelenke seien frei beweglich und es bestünden keine Hinweise für Synovitiden. Zudem habe er verschiedene allgemeine Beschwerden postuliert sowie v.a. eine ausgeprägte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit, welche im Vordergrund stehe, sowie auch Arthralgien und Periarthralgien zahlreicher Gelenke ohne diese spezifischen «Arthralgien und Periarthralgien» in seinem Bericht näher zu thematisieren oder im Status detailliert zu beschreiben. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden. So stellte Dr. med. AG.___ im Bericht vom 23. Juli 2013 betreffend die ambulante Abklärung (vgl. E. II. 6.12 hiervor) fest, alle Gelenke seien frei beweglich ohne Hinweis für Synovitiden, alle Reflexe seien seitengleich lebhaft und es bestehe weder ein motorisches noch ein sensibles Defizit. Aufgrund dieser erhobenen Befunde kann nicht nachvollzogen werden, woraus die diagnostizierten «ausgeprägten Allgemeinsymptome» abgeleitet wurden. Der durch ihn weiter verfasste Bericht vom 25. März 2014 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) fiel ebenfalls äusserst knapp aus. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob und wenn ja, welche Untersuchungen der Internist beim Beschwerdeführer durchführte, weshalb auch die festgestellten Arthralgien und Periarthralgien nicht nachvollzogen werden können. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Feststellungen einzig auf den subjektiven Beschreibungen des Beschwerdeführers basierten. Deshalb können die in den weiteren von Dr. med. AG.___ verfassten Berichten (vgl. z.B. E. II. 6.16, 6.21 hiervor) beschriebenen «Beteiligungen des Bewegungsapparates mit ausgeprägten Allgemeinsymptomen» bezogen auf eine Lyme-Borreliose Stadium II nicht nachvollzogen werden. Es kann weiter festgehalten werden, dass es sich bei Dr. med. AG.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Inneren Medizin spezialisierten Facharzt handelt und daher seinen Ausführungen betreffend den rheumatologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kaum Beweiswert zukommt. Es kann der Schlussfolgerung von Dr. med. L.___ gefolgt werden, wonach die diskutierte Borreliose weder früher noch aktuell je zu einer sogenannten sekundären reaktiven Arthritis als Spätfolge der postulierten Borreliose geführt habe (IV-Nr. 52.1 S. 26). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. L.___ in Bezug auf die anlässlich der am 12. Mai 2011 durchgeführte MRT der LWS (vgl. E. II. 6.3 hiervor) fest, rein unter Berücksichtigung der Aktenlage sei retrospektiv durchaus zu diskutieren, dass die in den letzten Jahren intermittierend aufgetretenen, v.a. lumbalen Beschwerden durchaus im Rahmen von passageren Diskopathien erklärt werden könnten, wie dies zuletzt radiomorphologisch im Mai 2011 in diesem Sinne habe festgestellt werden können (IV-Nr. 52.1 S. 25). Eine Assoziation dieser intermittierenden Lumbalgien zu der in den Akten postulierten Borreliose sei jedoch weder eindeutig anamnestisch noch aktuell klinisch in diesem Sinn zu bestätigen. Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer «anamnestisch intermittierenden akuten lumbovertebralen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.5)» stellte, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zukomme. In Bezug auf den Bericht des Internisten pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.25 hiervor) stellte der rheumatologische Gutachter Dr. med. L.___ fest (IV-Nr. 52.1 S. 26), der Beschwerdeführer habe bei seinem Hausarzt über diffuse Muskelund Gelenkschmerzen, Missempfindungen an Händen und Füssen, Schwindel, Konzentrationsprobleme, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Fieberschübe, chronische Müdigkeit und Sehstörungen geklagt und der Hausarzt habe postuliert, dass der Beschwerdeführer über ständige Schmerzen am ganzen Körper klage. Diese Symptomatik könne aktuell in diesem Sinn weder anamnestisch noch klinisch bestätigt werden. So sei der Beschwerdeführer mehrfach gefragt worden, ob spezifische, regelmässig auftretende Arthralgien des Bewegungsapparates aufträten, was vom Beschwerdeführer ganz klar verneint worden sei. So beschrieb der Beschwerdeführer während der Exploration auf mehrfaches Befragen hin, rein bezogen auf den Bewegungsapparat, keine anhaltenden Arthralgien oder gar Gelenkschwellungen (IV-Nr. 52.1 S. 22 unten). Damit vermögen die Einschätzungen von pract. med. AF.___ die gutachterlichen Ausführungen und Beurteilungen des rheumatologischen Gutachters nicht zu schmälern.

Betreffend die Berichte des AO.___ vom 11. und 18. April 2016 (vgl. E. II. 6.23 f. hiervor) kann zunächst festgehalten werden, dass der Naturarzt AN.___ nicht über eine spezialärztliche Ausbildung verfügt und daher seinen Ausführungen im Bericht vom 11. April 2016 kaum medizinische Relevanz beizumessen ist. Denn diese basieren nicht auf fundierten medizinischen Befunden. So bezog sich der Naturarzt AN.___ bspw. bei den Befunden einzig auf die Diagnosestellung von Dr. med. AG.___, der die Diagnose einer Borreliose gestellt habe, und führte aus, dies könne alternativmedizinisch bestätigt werden. Diese Beurteilung beruht indes nicht auf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Diagnose und vermag daher nicht einzuleuchten. Somit kann auch den attestierten Arbeitsunfähigkeiten des Naturarztes AN.___ nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Bericht vom 18. April 2016, der sowohl vom Naturarzt AN.___ als auch von der Allgemeinärztin AP.___ verfasst wurde, hielt Dr. med. L.___ fest, Frau AP.___ bezeichne sich primär als sogenannte Atlastechnikerin, in zweiter Linie als Fachärztin für Allgemeine Medizin (IV-Nr. 52.1 S. 22) und verwies daher auf die infektiologische Diskussion von Prof. Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 7.2.6 hiernach).

Insgesamt vermögen die vorliegenden Berichte den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. L.___ nicht zu beeinträchtigen.

7.2.5  Der internistische Gutachter Dr. med. H.___ ging in seinem Teilgutachten vom 22. November 2016 (IV-Nr. 52.1 S. 11 ff.) einzig auf den Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers pract. med. AF.___ vom 3. Mai 2016 ein (vgl. E. II. 6.25 hiervor). Dieser stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lyme-Borreliose, seit circa 1999 und ein Status nach Traktionstrauma der rechten Schulter, seit 21. April 2008 fest. Da pract. med. AF.___ auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisiert ist und es sich bei diesen Diagnosestellungen nicht um internistische Diagnosen handelt, vermag nicht einzuleuchten, weshalb er dem Beschwerdeführer vom 16. Februar 2013 bis 28. Februar 2015 eine 100%ige und ab 1. März 2015 bis laufend noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. In diesem Sinn führte auch Dr. med. H.___ aus, es seien aus allgemeininternistischer Sicht keine Befunde oder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, was mit seiner eigenen Beurteilung übereinstimme (IV-Nr. 52.1 S. 15 Mitte). Diese Ausführungen überzeugen, da im rheumatologischen Teilgutachten zwar sowohl eine Adipositas (BMI 34,8 kg/m2) als auch eine arterielle Hypertonie mit aktuell leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten ausgewiesen wurden, die jedoch mit geeigneten Massnahmen behandelt werden könnten und daher keine Arbeitsunfähigkeit begründeten (IV-Nr. 52.1 S. 15 oben). Die arterielle Hypertonie wurde im Übrigen auch bereits in den medizinischen Vorakten festgestellt (vgl. E. II. 6.6, 6.18, 6.20, 6.25 hiervor). Gleiches gilt betreffend die vom Gutachter aufgeführten Anhaltspunkte für eine Hypercholesterinämie (vgl. E. II. 6.18, 6.20 hiervor). Es ist in Bezug auf den Hausarzt des Beschwerdeführers, pract. med. AF.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, wonach Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 135 V351 E. 3a/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 m.w.H., 8C_603/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2). Damit vermögen die Einschätzungen des behandelnden Hausarztes die beweiswertigen gutachterlichen Beurteilungen nicht mindern.

In Bezug auf die im Bericht der AL.___ vom 17. Juni 2015 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) aufgrund der durchgeführten Ultraschalluntersuchung des Abdomens diagnostizierte «Leberzirrhose», welche vermutungsweise auf eine alkoholische Ätiologie zurückgeführt wurde, führte der internistische Gutachter aus, es fänden sich weder klinisch noch laborchemisch Hinweise auf das Vorliegen einer solchen (vgl. IV-Nr. 52.1 S. 15). Die bereits im Bericht vom Juni 2015 sowie in den zuvor verfassten Berichten vom 18. Februar 2013 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) und vom 21. Juli 2014 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) festgestellte arterielle Hypertonie wurde im internistischen Teilgutachten bestätigt und ausgeführt, diese könne mit geeigneten Massnahmen behandelt werden. Damit wird der grundsätzliche Beweiswert des internistischen Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die Vorakten nicht beeinträchtigt.

7.2.6  Betreffend das infektiologische Teilgutachten vom 21. November 2016 ging Prof. Dr. med. I.___ auf die in den Vorakten diagnostizierte «Neuroborreliose Stadium II» ein (IV-Nr. 52.1 S. 35 f.). Dabei hielt er fest, diese Diagnose sei aus den damaligen Akten nicht nachvollziehbar, da zwar die Borrelia burgdorferi Serologie positiv gewesen sei, aber kein typisches Krankheitsbild vorgelegen habe. Diesbezüglich ist – wie bereits in E. II. 7.2.3 hiervor ausgeführt – dem Bericht des Spitals R.___ vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zu entnehmen, dass während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 17. November 1998 einzig die «Verdachtsdiagnose» auf eine Neuroborreliose Stadium II gestellt worden ist. Die Ärzte hielten zudem explizit fest, dass es sich aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Zusatzuntersuchungen (entzündlicher Liquor, positive Borrelien-Serologie, negative PCR für Borrelien und fehlenden Borrelien-AK im Liquor) «möglicherweise» um eine Neuroborreliose handle. Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass die Ärzte bereits gewisse Vorbehalte gegenüber dieser Diagnosestellung äusserten. Es kommt hinzu, dass der infektiologische Gutachter weiter darlegte (IV-Nr. 52.1 S. 35), als Disseminationsstadium 2 würden folgende neurologische Krankheitsbilder klassiert: Hirnnervenparesen, sensomotorische Radikuloneuritis, Enzephalitis, Mononeuritis multiplex, Pseudotumor cerebri, Myelitis und zerebelläre Ataxie, wobei der Beschwerdeführer weder damals noch später solche Krankheitsbilder gehabt habe. Diese gutachterlichen Ausführungen lassen sich aufgrund der im Bericht vom 1. Dezember 1998 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) beschriebenen Symptome verifizieren. So konnten damals weder ein Infektionsherd noch ein auffälliger neurologischer Status festgestellt werden. Auch die durchgeführten bildgebenden Verfahren brachten hierzu keine eindeutige Diagnose hervor: So hielten die Ärzte aufgrund der im durchgeführten MRI-Verfahren festgestellten periventrikulären Signalanhebung fest, diese «könnte» zu einer Borreliose «passen» (vgl.

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