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Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2018 VSBES.2017.305

19 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·4,829 parole·~24 min·3

Riassunto

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 19. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1995, meldete sich am 4. Mai 2011 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration an (IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 10). Gemäss Vorakten wurde beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 eine Cerebralparese im Sinne von Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 3 S. 1).

1.2     Am 15. Oktober 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Ausrichtung von Taggeldleistungen (vgl. IV-Nrn. 44, 46 und 51) die Kostenübernahme für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (IV-Nr. 37), welche der Beschwerdeführer im Sommer 2015 abgeschlossen hat (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 12. August 2015 [IV-Nr. 55 S. 14]).

1.3     Am 17. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines am 8. März 2016 beim Schwingen erlittenen Unfalles am rechten Fuss erneut zur beruflichen Integration / Rente an (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge die Akten des Unfallversicherers B.___ ein (vgl. IV-Nrn. 67.1 - 67.37). Gestützt auf den Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 22. November 2016 (IV-Nr. 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. November 2016 (IV-Nr. 70) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 7. Januar 2017 (IV-Nr. 74) und 15. Februar 2017 (IV-Nr. 76) erhobenen Einwände, zog die Beschwerdegegnerin weitere Akten des Unfallversicherers B.___ bei (vgl. IV-Nrn. 78.2 und 85.3).

1.4     Gestützt auf die Akten des Unfallversicherers sowie die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Juni 2017 (IV-Nr. 80 S. 1) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2016 (IV-Nr. 80 S. 2 f.) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. [Akten-Seiten] 1 f.) an ihrem Vorbescheid fest.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 27. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, eventualiter zur Prüfung des Rentenanspruchs.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 (A.S. 10) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen.

4.       Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (A.S. 23 ff.) weist der Präsident des Versicherungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

5.       Mit Eingabe vom 19. April 2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein, die mit Verfügung vom 20. April 2018 (A.S. 30) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe die Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ abschliessen können, womit es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei ihm die Tätigkeit als Produktionsmechaniker seit dem Abschluss der (unfallbedingten) ärztlichen Behandlung durch die Klinik E.___ und der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Mai 2017 vollumfänglich zumutbar. Es bestehe damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes und folglich auch kein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung.

3.2     Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide bis heute unter starken Schmerzen im Sprunggelenk, wenn er längere Zeit stehen müsse. Auch sein Hausarzt (Dr. med. C.___) bestätige, dass er aufgrund der Sprunggelenksfraktur keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, die langes Stehen erforderten. Er sei daher im erlernten Beruf nicht mehr arbeitsfähig, da dort längeres Stehen erforderlich sei. Die Tätigkeit als Betriebsmechaniker sei ihm somit nicht mehr zumutbar, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin eine neue Ausbildung zu gewähren habe. Dabei sei zunächst zu prüfen, welche Anforderungen der Beschwerdeführer überhaupt zu erfüllen vermöge, zumal sein Hausarzt ausdrücklich festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung finden werde, weil er psychomotorisch beeinträchtigt sei. Bereits im Abschlussbericht des Lehrbetriebes sei festgehalten worden, dass das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht genügten. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung abschliessen können, verfüge jedoch nicht über eine genügende Leistungsfähigkeit, um die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes zu erfüllen. Dies sei seit dem Unfallereignis bzw. dessen Folgen umso weniger der Fall.

4.       Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf eine neue berufliche Ausbildung geltend (vgl. E. II. 3.2). In diesem Zusammenhang sind folgende Unterlagen von Belang:

4.1

4.1.1  In erwerblicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die im Rahmen der beruflichen Eingliederung bereits gewährte und im Sommer 2015 abgeschlossene erstmalige berufliche Ausbildung zum Produktionsmechaniker EFZ (vgl. Fähigkeitszeugnis in IV-Nr. 55 S. 14) sowie das daran schliessende Bewerbungscoaching (vgl. IV-Nr. 60) nicht erwerbstätig war (vgl. IV-Nr. 62 S. 6) und bis zum Unfallereignis am 8. März 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (vgl. IV-Nr. 67.37).

4.1.2  Die Ausbildungsverantwortlichen seines Lehrbetriebes, der Eingliederungsstätte F.___, [...], hielten in ihrem Abschlussbericht vom 8. Juli 2015 (IV-Nr. 55 S. 1 - 7) fest, das Arbeitstempo und teilweise auch die Arbeitsqualität des Beschwerdeführers entsprächen (noch) nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes. Der Beschwerdeführer werde es trotz des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung nicht leicht haben, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Gründe für die Langsamkeit des Beschwerdeführers seien noch immer nicht ganz nachvollziehbar resp. zu eruieren. Er scheine die Gemütlichkeit in Person zu sein (IV-Nr. 55 S. 1).

4.2     Gemäss der Schadenmeldung an den Unfallversicherer B.___ vom 10. März 2016 zog sich der Beschwerdeführer beim Schwingen einen Bruch des rechten Fussgelenks zu (vgl. IV-Nr. 67.37) und bezog alsdann ab 11. März 2016 ein Unfalltaggeld (vgl. IV-Nr. 67.33). Bis und mit 30. April 2017 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Unfallschein 100 %; ab 1. Mai 2017 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert (IV-Nr. 79 S. 3). Mit E-Mail vom 29. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer dem Unfallversicherer B.___ den Fallabschluss per 1. Mai 2017 (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.; siehe auch Beschwerde, Ziff. 4).

4.3     Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

4.3.1  Gemäss Austrittsbericht vom 6. April 2016 der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ sei der Beschwerdeführer am 8. März 2016 nach einem Sturz beim Schwingen notfallmässig aufgenommen worden. Es habe sich im rechten Sprung­gelenk eine hohe Weber-C-Fraktur und Volkmann’sche Fraktur gezeigt. Nach einer Reposition in Kurzanästhesie sei die operative Versorgung der Fraktur (offene Reposition und Plattenosteosynthese mit zwei Stellschrauben) nach Abschwellung der Weichteile am 14. März 2016 erfolgt (vgl. dazu auch den Operationsbericht des Spitals G.___ vom 14. März 2016 [IV-Nr. 67.22]). Der postoperative Verlauf habe sich unproblematisch gestaltet. Mit Hilfe der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer mobilisiert werden können. Bei Austritt am 19. März 2016 habe er gang- und standsicher mit Unterarmgehstützen und in gebessertem Allgemeinzustand das Spital verlassen. Ein Belastungsaufbau könne nach sechs Wochen beginnen bis zur Vollbelastung nach frühestens acht Wochen. Die Stellschraubenentfernung und eine Rönt­genkontrolle hätten nach ca. sechs Wochen postoperativ zu erfolgen (IV-Nr. 67.23).

4.3.2  Dem Operationsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals G.___ vom 10. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die Stellschraubenentfernung am 4. Mai 2016 erfolgt ist. Die Operateure hielten fest, der Verlauf sei regelrecht, allerdings zeige sich der Frakturdurchbau noch nicht komplett. Die Stellschrauben hätten problemlos entfernt werden können. Eine Belastungssteigerung könne für zwei Wochen auf 30 kg, anschliessend auf das halbe Körpergewicht für weitere zwei Wochen erfolgen (IV-Nr. 67.2).

4.3.3  Anlässlich der ambulanten Kontrolle sowie Fadenentfernung am 18. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm deutlich besser gehe. Eine Teilbelastung mit 15 kg sei gut vertragen worden. Die Wunde sei reizlos, die Schwellung im Bereich des Sprunggelenks minim; es bestünden keine Druckdolenzen. Ab sofort könne mit dem halben Körpergewicht belastet werden (ambulanter Bericht des Spitals G.___ vom 18. Mai 2016 [IV-Nr. 67.9]).

4.3.4  Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Zwischenbericht vom 21. Juni 2016 an den Unfallversicherer B.___ fest, offenbar gestalte sich die Rehabilitation nicht wie gewünscht. Der Fuss schwelle bereits bei mittelgradiger Belastung rasch an, der Beschwerdeführer gehe an zwei Stöcken und er habe nach 5 Minuten muskuläre Krämpfe am Oberschenkel rechts. Die Situation des Beschwerdeführers sei sicher komplex mit Übergewicht und psychomotorischen Defiziten. Die Heilung sei sicher verzögert, langfristig aber wohl günstig. Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiotherapie und einem (erneuten) Versuch einer Überweisung zur Psychotherapie (IV-Nr. 67.14).

In seinem Zwischenbericht vom 6. Juli 2016 führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer gehe – trotz subjektiver und objektiver Besserung – weiter an zwei Gehstöcken. Die Prognose sei weiterhin günstig, der Beschwerdeführer brauche aber viel Zeit. Es seien psychosoziale Umstände und psychomotorische Defizite vorhanden, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Neben Physiotherapie sei eine Stockentwöhnung angezeigt (IV-Nr. 67.8).

4.3.5  Am 22. Juli 2016 erfolgte eine Konsultation bei PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in der Klinik E.___ (vgl. IV-Nr. 85.33; zur Überweisung durch Dr. med. C.___ siehe IV-Nr. 85.31). In seinem Bericht vom 25. Juli 2016 hielt PD Dr. med. H.___ anamnestisch fest, der Patient habe progredient zunehmend Beschwerden und das Gefühl, dass die Platte das Sprunggelenk komplett blockieren würde. Insgesamt beschreibe er auch eine zunehmende Verschlechterung der Situation. Aufgrund der Arbeitslosigkeit bestehe zudem eine soziale Belastungssituation. Es zeige sich ein schwerst übergewichtiger 21jähriger Patient mit hinkendem Gangbild. Im Vergleich zum oberen Sprunggelenk links sei der Umfang rechts fast doppelt so gross, wobei eine diffuse Schwellung bestehe. Der Druck auf die Fibula im Bereich der Osteosyntheseplatte sei äusserst schmerzhaft. Auf den Röntgenbildern zeige sich eine zunehmende Sklerosierung des Zwischenfragmentes der Fibula, welches nicht korrekt reponiert worden sei. Im neu angefertigten MRI zeigten sich zudem schwerste Entkalkungsreaktionen um das obere Sprunggelenk (differentialdiagnostisch: Entlastungsosteopenie, sudeckoidale Reaktion). Der Patient zeige eine sehr komplexe Situation. Im jetzigen Stadium könne ihm chirurgisch nicht weitergeholfen werden. Primär müsse eine Stabilisation des jetzigen Zustands erreicht werden können, gegebenenfalls seien im späteren Verlauf chirurgische Interventionen notwendig. Es sei sicherlich nicht, wie der Patient meine, die Platte, welche die Beweglichkeit einschränke, sondern eine schwere Arthrofibrose, sodass man fast von einem «Frozen Ankle» sprechen könne. Zudem bestehe der Verdacht, dass im Bereich der Fraktur eine Malunion bestehe. Inwiefern dieser Schmerz die Beweglichkeit einschränke, sei schwierig abzusehen. Als ersten Schritt müsse der Patient nun einen belastbaren Fuss erreichen mit Physiotherapie und entsprechender Medikation. Zudem habe er dem Beschwerdeführer geraten, eine Gewichtsreduktion ins Auge zu fassen. Insgesamt sei von einem langwierigen und schwierigen Verlauf auszugehen (IV-Nr. 85.33).

4.3.6  Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in seinem Bericht vom 30. August 2016 an den zuweisenden Hausarzt dar, er habe zum Beschwerdeführer keinen näheren Zugang gewinnen können, insbesondere hätten andere Themen (als die Fussproblematik) nicht eingehender besprochen werden können und es zeige sich diesbezüglich (erwähnt sind namentlich Gewichtsprobleme) auch kein Leidensdruck. Weitere Unterstützung werde vom Beschwerdeführer als nicht notwendig erachtet, da er sich auf die Behandlung seines Fusses konzentriere. Es bleibe damit bei dieser einen Sitzung. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose könne er nicht stellen. Auffälligkeiten bestünden im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung, in der unreife und vermeidend-passive Anteile dominierten und die auf einer erschwerten Entwicklung basierten. Diese Situation lege einen Unterstützungsschwerpunkt bei der Förderung der Autonomie und Selbständigkeit nahe, was am erfolgversprechendsten über eigenständige soziale Aktivitäten (Schwingen und anderes) und finanzielle Eigenständigkeit (Arbeit oder ALV resp. Sozialamt) gelinge (IV-Nr. 80 S. 2 f.).

4.3.7  Am 7. Oktober 2016 erfolgte eine erneute Konsultation bei PD Dr. med. H.___. Dieser gab in seinem Bericht vom 10. Oktober 2016 an, der Beschwerdeführer habe sehr erfreuliche Fortschritte gemacht und könne den Fuss nun ohne relevante Beschwerden belasten. Er gehe noch in die Physiotherapie und habe sich Einlagen anfertigen lassen. Insgesamt wirke der Patient deutlich positiver. Neben einer verbesserten Beweglichkeit stellte der Orthopäde zudem fest, dass die Weichteilschwellung markant zurückgegangen sei und über der vorderen Fibula keine Druckdolenz mehr bestehe. Posterior an der Fibula im Bereich der Fraktur sei es noch deutlich druckdolent. Im Röntgen zeige sich, dass die Entkalkung bereits partiell regredient sei. Der vordere Anteil der Fibula scheine konsolidiert. Posterior bestehe ein abgelöster Spickel (IV-Nr. 77.14).

4.3.8  Nach weiterer Konsultation am 10. November 2016 hielt PD Dr. med. H.___ fest, es seien weitere Fortschritte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig auf längere Spaziergänge mit seinem Hund (35 – 45 Minuten) und weiterhin zweimal wöchentlich in die Physiotherapie. Klinisch sei die Fussschwellung weiter zurückgegangen. Auch die Druckdolenz im Bereich der Fibulafraktur an der posterioren Fibulakante sei regredient, jedoch noch deutlich vorhanden. Das obere Sprunggelenk sei in seiner Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, weshalb der Patient ein deutlich hinkendes Gangbild zeige. Nun sei eine volle Belastbarkeit des Fusses möglich (IV-Nr. 77.11).

4.3.9  Im Bericht vom 16. Dezember 2016 führte PD Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer mache weiter Fortschritte. Die Fibula sei nicht mehr druckdolent; die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk unverändert. Radiologisch sei das hintere Fibulafragment nun auch konsolidiert, weshalb aktuell keine Operation indiziert sei. Die Physiotherapie sei weiterzuführen. Eventuell könne eine Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) ein Jahr nach dem Trauma erfolgen (IV-Nr. 77.5).

4.3.10  Gemäss Austrittsbericht von PD Dr. med. H.___ vom 3. April 2017 sei nach weiteren physiotherapeutischen Massnahmen nun die Indikation zur arthroskopischen Adhäsiolyse und Metallentfernung gestellt und am 31. März 2017 durchgeführt worden (vgl. auch den Operationsbericht der Klinik E.___ vom 31. März 2017 [IV-Nr. 78.4] sowie nachfolgende E. II. 4.3.11). Zum Verlauf nach der Operation hielt PD Dr. med. H.___ fest, es habe sich ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf gezeigt und die Wundverhältnisse seien stets reizfrei gewesen. Die Mobilisation sei auf der passiven Bewegungsschiene und unter physio-therapeutischer Anleitung erfolgt. Am 2. April 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Es sei Vollbelastung an Unterarmgehstöcken angezeigt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bis 30. April 2017 zu attestieren (IV-Nr. 78.5 S. 2).

4.3.11  Im Operationsbericht vom 18. April 2017 (vgl. IV-Nr. 85.4 S. 3 oben) fasste PD Dr. med. H.___ zusammen, beim Beschwerdeführer habe sich (nach der Sprunggelenksfraktur) ein schwieriger postoperativer Verlauf mit verzögerter Konsolidation der Fibula und starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im oberen (rechten) Sprunggelenk gezeigt. Im Verlauf habe intensive Physiotherapie eine deutliche Verbesserung gebracht, jedoch seien persistente Restbeschwerden im Bereich des Plattenlagers sowie im Sinne eines anterioren OSG-Impingements geblieben. Bei der Operation am 31. März 2017 habe sich das gesamte vordere Gelenkskompartiment stark vernarbt und synovitisch verändert gezeigt. Mit dem Shaver seien die Vernarbungen und die Synovitis debridiert und geshaved worden. Zuletzt habe es in maximaler Dorsalextension keinen Einklemmmechanismus mehr gegeben. Die Platte und alle Schrauben seien entfernt worden; die Fraktur sei konsolidiert. Die Mobilisation könne nach Massgabe der Beschwerden – bei Bedarf mit Gehstöcken – erfolgen. Physiotherapeutisch sei ein intensives Beüben der Beweglichkeit vorzunehmen. Es bestehe ein Sportverbot für sechs Wochen. Bei problemlosem Verlauf gelte dieser Bericht als Austrittsbericht (IV-Nr. 85.4 S. 2 f.).

4.3.12  Hausarzt Dr. med. C.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 mit, der Beschwerdeführer sei soeben von einem Unfall genesen und – ausser für lange stehende Tätigkeiten – nun eigentlich wieder voll einsatzfähig. Er kenne den Beschwerdeführer seit gut vier Jahren und schätze die Situation so ein, dass der Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Berufslehre keine Festanstellung finden werde, da seine psychomotorische Beeinträchtigung schon beim Vorstellungsgespräch, spätestens aber in der Probezeit evident werden würde (IV-Nr. 80 S. 1). Des Weiteren reichte Dr. med. C.___ den Bericht des von ihm im Jahr 2016 beigezogenen Psychiaters (vgl. dazu E. II. 4.3.6 hievor) ein (vgl. IV-Nr. 80 S. 1).

5.

5.1       Bezüglich des funktionellen Leistungsvermögens geht aus den medizinischen Akten demnach zusammenfassend hervor, dass sich der Heilungsprozess des rechten Sprunggelenks nach dem Unfall vom 8. März 2016 bzw. nach der ersten Operation am 14. März 2016 zunächst «regelrecht» entwickelte (vgl. IV-Nrn. 67.2 und 67.23; E. II. 4.3.1 f.) und eine «deutliche» Besserung der postoperativen Beschwerden bis Mitte Mai 2016 zu verzeichnen war (vgl. IV-Nr. 67.9; E. II. 4.3.3). In der Folge verzögerte sich der Heilungsverlauf jedoch aufgrund der sich ab Juni 2016 manifestierenden Beschwerden beträchtlich (vgl. E. II. 4.3.4 f.), was einerseits durch die von PD Dr. med. H.___ fachärztlich diagnostizierte Arthrofibrose und eine vermutete Malunion im Bereich der Fraktur (vgl. IV-Nr. 85.33; E. 4.3.5) erklärt werden kann. Andererseits ergeben sich aus den Akten auch gewisse Hinweise auf eine Mitbeteiligung anderer Faktoren wie starkes Übergewicht und psychosoziale Belastungen (vgl. die Zwischenberichte von Hausarzt Dr. med. C.___ vom 21. Juni und 6. Juli 2016 [IV-Nrn. 67.14 und 67.8; E. II. 4.3.4] und den orthopädischen Konsultationsbericht vom 25. Juli 2016 [IV-Nr. 85.33; E. 4.3.5]). Nach kontinuierlichen, vom behandelnden Orthopäden dokumentierten Fortschritten in der zweiten Jahreshälfte 2016 (vgl. IV-Nrn. 77.14, 77.11 und 77.5; E. II. 4.3.7 - 4.3.9) gelang es gemäss PD Dr. med. H.___ schliesslich mit der zweiten Operation am 31. März 2017 (mittels Metallentfernung und Beseitigung von Vernarbungen und Synovitis), das rechte Fussgelenk vom damals noch vorhandenen «Einklemmmechanismus» zu befreien; die Fraktur zeigte sich anlässlich der Operation als konsolidiert (vgl. IV-Nr. 85.4 S. 2 f.; E. II. 4.3.11). Die volle Belastbarkeit des rechten Fusses wurde aus fachärztlicher Sicht bereits am 10. November 2016 festgestellt (vgl. IV-Nr. 77.11; E. II. 4.3.8). Aufgrund der zweiten Operation vom 31. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch bis 30. April 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und gleichzeitig festgehalten, dass er nach einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf in gutem Allgemeinzustand am 2. April 2017 habe entlassen werden können (vgl. IV-Nr. 78.5 S. 2; E. II. 4.3.10). Für die Zeit nach dem 30. April 2017 finden sich keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsatteste in den Akten. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 auf dem Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt (vgl. IV-Nr. 79 S. 3; E. II. 4.2) und auch der Hausarzt erachtet den Beschwerdeführer hinsichtlich des rechten Fusses als vom Unfall genesen und – ausser für lange stehende Tätigkeiten – wieder voll einsatzfähig (vgl. den Bericht von Dr. med. C.___ vom 20. Juni 2017 [IV-Nr. 80 S. 1; E. II. 4.3.12]).

Nach dem Gesagten attestieren somit weder die behandelnden Fachärzte noch der Hausarzt des Beschwerdeführers für den vorliegend relevanten Zeitraum (bzw. ab 1. Mai 2017) eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und es ergeben sich aus den fachärztlichen Berichten auch keine Hinweise, welche die subjektiv behaupteten andauernden Einschränkungen des Beschwerdeführers erklären würden.

5.2     Was die vom Beschwerdeführer behauptete psychische bzw. psychomotorische Problematik anbelangt, vermögen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 8) – weder frühere (nichtärztliche) Beurteilungen seiner Berufsbildner (vgl. IV-Nr. 55; E. II. 4.1.2) noch die knappen und nicht weiter begründeten Ausführungen seines Hausarztes (vgl. IV-Nr. 80 S. 1; E. II. 4.3.12) die geltend gemachten psychischen bzw. psychomotorischen Beeinträchtigungen zu begründen. Hinzu kommt, dass der im Sommer 2016 vom Hausarzt beigezogene Psychiater, Dr. med. D.___, keine psychiatrische Diagnose stellen und bezüglich psychischer oder sonstiger Probleme (genannt wird insbesondere das Übergewicht) auch keinen Leidensdruck eruieren konnte. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom 30. August 2016 erachtete vielmehr der Beschwerdeführer selbst weitere psychiatrische Unterstützung als nicht notwendig (vgl. IV-Nr. 80 S. 2 f.; E. II. 4.3.6). Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der mangelnden fachärztlichen Diagnosen hinsichtlich allfälliger Defizite des Beschwerdeführers, sind in psychiatrischer bzw. psychomotorischer Hinsicht denn auch keine weitergehenden Abklärungen angezeigt.

5.3     Es kann somit weder in somatischer noch in psychischer bzw. psychomotorischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die erlernte Tätigkeit als Produktionsmechaniker dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar wäre. Die Voraussetzungen zur Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen (vgl. E. II. 2.2) sind damit nicht erfüllt.

5.4     Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass beim Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen hinsichtlich stehender Tätigkeiten bestünden, wäre er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, die notwendigen und zumutbaren Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen (vgl. E. II. 2.5). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern im Berufsfeld des Produktionsmechanikers nicht auch Arbeitsplätze vorhanden sein sollen, welche mehrheitlich sitzende Tätigkeiten beinhalten bzw. die insofern angepasst werden könnten, als dass keine Tätigkeiten mit langem Stehen mehr erforderlich sind. Dementsprechende Vorkehren wären dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, sodass auch bei Annahme der vorgebrachten Einschränkung für stehende Tätigkeiten die Pflicht zur Selbsteingliederung (weiteren) beruflichen Massnahmen – und insbesondere auch der beantragten neuen beruflichen Ausbildung – vorginge.

5.5     Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Massnahmen zu Recht verneint, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

6.

6.1     Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine befristete (so auch Beschwerde, Ziff. 10) Invalidenrente hat. Aufgrund des unter E. II. 5 aufgezeigten Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bzw. der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2017 (Einstellung der Taggeldleistungen durch den Unfallversicherer B.___; vgl. E. II. 4.2) stellt sich dabei einzig die Frage, ob während des Bezuges von Unfalltaggeldern im Zeitraum vom 8. März 2016 bis 30. April 2017 ein (befristeter) Rentenanspruch entstanden ist. Mit Blick auf das zunächst zurückzulegende Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. II. 2.3) könnten die Anspruchsvoraussetzungen dabei frühestens per 1. März 2017 erfüllt sein. Infolge der Regelung in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wäre eine allfällige Invalidenrente über den Zeitpunkt der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit (1. Mai 2017) hinaus für weitere drei Monate geschuldet, sodass maximal ein Anspruch während fünf Monaten (von März 2017 bis und mit Juli 2017) gegeben sein könnte. Ob die weiteren dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die Invalidenrentenleistungen allenfalls konkret ausfallen, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Für die im fraglichen Zeitraum bereits entrichteten Unfalltaggelder wäre gemäss Überentschädigungsverbot in Art. 68 ATSG gegebenenfalls eine nachträgliche Kürzung zu prüfen.

6.2     Hinsichtlich des Eventualantrages auf eine Invalidenrente (vgl. Antrags-Ziff. 1) ist die Beschwerde folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 88; A.S. 1 f.) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und über den (befristeten) Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang – teilweises Obsiegen – steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.1.1  Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Weiter ist die Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

7.1.2  Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen abgewiesen; in Bezug auf den Eventualantrag auf eine (befristete; vgl. Beschwerde, Ziff. 10) Invalidenrente wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeschrift konzentriert sich zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche (weitere) berufliche Massnahmen betreffen, während der Antrag auf eine (befristete) Invalidenrente lediglich in einem kurzen Absatz begründet wird. Das Rechtsbegehren betreffend berufliche Massnahmen hat damit den Prozessaufwand erheblich erhöht. Die Parteientschädigung ist daher vorliegend entsprechend zu kürzen (vgl. E. II. 7.1.3).

7.1.3  Rechtsanwalt Altermatt macht mit Kostennote vom 19. April 2018 (A.S. 28 f.) einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'182.10 geltend. Das auf einem Stundenansatz von CHF 220.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von 4.58 Stunden. Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz eines Rechtsanwaltes enthalten und werden nicht gesondert entschädigt. Dies trifft zu auf die Position «Verfügung von VersGer ([A]blehnung URP) / an Klient» vom 10. März 2018 à 10 Minuten. Damit reduziert sich der Aufwand um 0.17 Std. auf total 4.41 Std. (2017: 3.83 Std. und 2018: 0.58 Std.). Die Position «Aktenstudium / Beschwerde an VersGer» vom 27. November 2017 à 3 Std. erscheint grundsätzlich als angemessen. In Anbetracht des unter vorstehender E. II. 7.1.2 Ausgeführten (geringer Aufwand für Begründung des Eventualantrages auf befristete Invalidenrente) ist jedoch eine Kürzung dieser Position auf 2 Std. vorzunehmen. Der Gesamtaufwand kommt somit bei 3.41 Std. (2017: 2.83 Std. und 2018: 0.58 Std.) zu liegen, wobei der Aufwand im Jahr 2017 83 % und im Jahr 2018 17 % betrug.

Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 87.00 (CHF 23.00 für Porti und CHF 64.00 für Kopien) ist zu berücksichtigen, dass Kopien nur mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 entschädigt werden (vgl. § 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11). Die Auslagen sind daher auf total CHF 55.00 (CHF 23.00 für Porti und CHF 32.00 für Kopien) festzusetzen. Sie werden ebenfalls anteilsmässig (83 % : 17 %) aufgeteilt und betrugen somit für das Jahr 2017 CHF 45.65 und für das Jahr 2018 CHF 9.35.

7.1.4  Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 869.20 (CHF 721.70 [2.83 Std. x CHF 220.00 = 622.60, zuzügl. Auslagen von CHF 45.65 und einer MwSt von 8 %] + CHF 147.50 [0.58 Std. x CHF 220.00 = 127.60, zuzügl. Auslagen von CHF 9.35 und einer MwSt von 7.7 %]). Diese ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind den Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 869.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2017.305 — Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2018 VSBES.2017.305 — Swissrulings