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Solothurn Versicherungsgericht 23.08.2018 VSBES.2017.283

23 agosto 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,957 parole·~30 min·3

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 23. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1985, erlitt am 23. November 2006 einen Arbeitsunfall, wobei die Endglieder des linken Zeige- und Mittelfingers amputiert werden mussten (IV-Stelle Beleg Nr. 10.9 S. 1). Wegen anhaltender Schmerzen meldete er sich am 27. Dezember 2007 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

2.       Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer nach vorgängiger Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 12. September 2012 für die Zeit von November 2007 bis März 2009 eine ganze Rente zu. Für die Zeit danach wurde ein Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 115). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Unfallversicherung Suva richtete dem Beschwerdeführer ab 1. August 2013 eine unbefristete Rente aus, welche auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % beruhte (IV-Nr. 125 S. 1).

3.       Am 22. Juli 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 120). Diese trat auf das Leistungsgesuch ein, verneinte aber mit Verfügung vom 10. März 2015 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % (IV-Nr. 152). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 2. April 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, welche dieses mit Urteil vom 31. März 2016 (IV-Nr. 161) in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2015 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit ein psychiatrisches Gutachten nach den geltenden Vorgaben eingeholt werde. Auf eine von der Beschwerdegegnerin hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 163) trat das Bundesgericht nicht ein (IV-Nr. 170).

4.       Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 7. Februar 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 182).

5.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 190) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente wiederum ab.

6.       Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung vom 29. September 2017 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

7.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 (A.S. 18), die Beschwerde sei abzuweisen.

8.       Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (A.S. 25) auf weitere Ausführungen. Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S. 26 ff.).

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 18) dar, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar. Hingegen seien angepasste Tätigkeiten ganztags möglich, dies mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Diese Beurteilung gelte seit Dezember 2008 und nach wie vor. Dem Beschwerdeführer sei es damit weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Weitere berufliche Massnahmen seien aufgrund der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht zielführend und nicht angezeigt. Zudem sei dieser bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung nicht auf besondere Unterstützung durch die Invalidenversicherung angewiesen. Was das Gutachten von Dr. med. B.___ betreffe, so sei im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als geleistet erachtet werden könne, da die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit gezeigt habe.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, das Versicherungsgericht habe im Rahmen seines Urteils vom 31. März 2016 ausgeführt, es müsse geklärt werden, ob die Feststellung des Suva-Arztes Dr. med. C.___, der eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert und ausgeführt habe, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, den Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen und so einen falschen Eindruck seiner Möglichkeiten vermittle, zutreffe. Im neuen Gutachten komme Dr. med. B.___ nun zum Schluss, dass eine Simulation nicht vorliege, eine gewisse Aggravation indessen eine Rolle spielen möge. Zur eigentlichen Frage des Versicherungsgerichts, nämlich ob die von Dr. med. C.___ getroffene Feststellung zutreffe, nehme das Gutachten aber nicht Stellung. So liefere dieses wiederum keine schlüssigen Antworten. Ausserdem lasse sich der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin, Dr. med. D.___, vom 17. Mai 2017 unmissverständlich entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer selbstunsichere vermeidende Züge beobachten liessen, die ihn darin hemmten, sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Die behandelnde Ärztin widerspreche dem Gutachten auch in anderen wesentlichen Punkten, weshalb dieses nicht besonders schlüssig erscheine. Die behandelnden Ärzte würden in ihren aktuellen Stellungnahmen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig sei. Sie gingen auch nicht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft noch verbessert werden könne. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. B.___ stehe in diametralem Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. C.___ sowie den behandelnden Ärzten Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___. Weil die Frage unbeantwortet geblieben sei, ob die von Dr. med. C.___ getroffene Feststellung korrekt sei, worauf auch die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hindeuteten, sei ein Obergutachten einzuholen. Im Übrigen habe der Gutachter keine kritische Auseinandersetzung mit den Äusserungen des Beschwerdeführers unter dem Verdacht, dass dieser aufgrund seiner Bemühungen, den Erwartungen zu entsprechen, einen falschen Eindruck vermittle, vorgenommen. Eine Würdigung dieses Verdachts fehle im Gutachten im Komplex «Persönlichkeit» gänzlich. Es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einem einmaligen Gespräch im Rahmen der Begutachtung einen «normalen», mithin arbeitsfähigen Eindruck erwecke. Seine Probleme zeigten sich aber offensichtlich in erster Linie in der tatsächlichen Arbeitssituation bzw. in Zusammenhang mit den durchgeführten beruflichen Massnahmen. Zudem richte die Suva dem Beschwerdeführer eine ganze Rente aus, was in Widerspruch zur Einschätzung der IV-Stelle stehe. Bei Dr. med. C.___ sei als Suva-Arzt denn auch nicht anzunehmen, dass dieser Gefälligkeitsgutachten erstelle. Unter all diesen Voraussetzungen sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich.

3.

3.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. September 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2     Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.3     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.4     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1     Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen (hier die erstmalige) materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 12. September 2012 (IV-Nr. 115) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2     Zum Zeitpunkt der erstmaligen materiellen Rentenprüfung mit Verfügung vom 12. September 2012, als dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zugesprochen worden war, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dieser in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr arbeitsfähig sei. Demgegenüber sei es ihm zumutbar, die linke Hand als Hilfshand, ohne erforderliches kräftiges Zupacken, ohne Lastengreifen und Tragen von 500 Gramm und höher, einzusetzen. Weiter bestehe für die linke Hand eine Kälteintoleranz. Einwirkungen von Vibrationen und Schlägen seien für die linke Hand nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne eine ganztägige Arbeit ohne weitere Leistungseinschränkung spätestens seit der ärztlichen Kontrolle vom 11. Dezember 2008 ausgeführt werden. Dabei ging die Beschwerdegegnerin – gemäss Beurteilung von Dr. med. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. Januar 2012 (IV-Nr. 100) – von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

·         Zustand nach Stanzverletzung der Endglieder der Finger II und III links mit Teilamputation und primärer handchirurgischer Versorgung am 23. November 2006

-        Postoperatives CRPS (Sudeck)

-        Entwicklung einer ausgeprägten Allodynie

-        Stumpfkorrektur Dig II und III und Korrektur der Überstreckbarkeit im PIP-Gelenk Dig III am 20. Oktober 2008

·         Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen wie Scham, defensive Anspannung bei schwerer Insuffizienzproblematik, Angst, Depression, Kleinmut, Ratlosigkeit und Resignation

·         mit reaktiven episodischen Akzentuierungen hin zu depressiven Störungen eines klinischen Grades einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert

·         Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.

Als funktionelle Einschränkungen seien eine reduzierte Greifkraft der linken Hand und eine hohe Berührungsempfindlichkeit der Finger II und III links zu nennen. Bei schmerzauslösenden Tätigkeiten verstärke sich der krankhafte psychische Zustand, was wiederum zu einem verstärkten krankhaften Schmerzerleben führe. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage seit dem 23. November 2006 0 %. In einer Verweistätigkeit bestehe indessen seit dem 7. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung.

6.       Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1     In somatischer Hinsicht erachtete das Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt bereits in seinem Urteil vom 31. März 2016 als genügend abgeklärt. Die diesbezügliche Beurteilung ist auch unbeanstandet geblieben. Den entsprechenden Erwägungen lässt sich – gestützt auf die am 23. Oktober 2012 durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, durchgeführte Untersuchung (IV-Nr. 126.3 S. 24 ff.) und das Gutachten der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. Juni 2014 (IV-Nr. 141.1) – entnehmen, dass als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Berührungsempfindung und eine Hyperalgesie im Bereich des gesamten linken Zeige- und Mittelfingers vorliege. Eine angepasste Tätigkeit sei seit Dezember 2008 vollschichtig mit einer Einschränkung von 10 % möglich. Körperlich schwere Verrichtungen sowie Feinarbeiten mit der linken Hand seien ausgeschlossen, körperlich leichte sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten hingegen ganztags zumutbar. Da die Schmerzen allenfalls zu einem erhöhten Pausenbedarf führten, liege die Arbeitsfähigkeit bei 90 %. Die linke Hand könne nur noch als Hilfshand zur gelegentlichen leichten Unterstützung eingesetzt werden. Wiederholte anspruchsvolle Verrichtungen kämen nicht in Frage. Es sei auf eine konstante Raumtemperatur zu achten. Das Versicherungsgericht erwog betreffend diese Diagnosen unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung auch, dass der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bietet, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (IV-Nr. 161 S. 5).

6.2     Im Gegensatz zum somatischen Teil erachtete das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2016 das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle H.___ vom 6. Juni 2014 (IV-Nr. 141.1) insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die somatoformen Schmerzstörungen und anderen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustände (BGE 141 V 281) als nicht beweiswertig und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese eine neue psychiatrische Expertise einhole. Dem ist die Beschwerdegegnerin gefolgt. Am 7. Februar 2017 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 182). Diesem lässt sich Folgendes entnehmen:

Der Beschwerdeführer habe zu seinen aktuellen Beschwerden und zur durchgeführten Therapie angegeben, er begebe sich ca. alle drei Wochen zu Therapiesitzungen bei Frau D.___. Es gehe ihm gar nicht gut. Er sei jung, könne aber nicht arbeiten, da er ständig unter Schmerzen leide. Betroffen seien die Finger II und III der linken Hand. Er leide zwischen seinem Selbstanspruch und den fehlenden Fähigkeiten zu arbeiten (S. 29). Behindert sei er aber auch in der Freizeitgestaltung. Seine Stimmung sei abhängig von der Schmerzintensität und schwanke deutlich. Er fühle sich zwar nicht depressiv im engeren Sinne, aber die Moral sei schlecht, sobald der Schmerz sehr stark sei. Er könne sich dann nicht vom Schmerzerleben lösen. Weiter hadere er auch mit der Erkrankung an Diabetes mellitus. Wenn er sich Gedanken über sein bisheriges Leben und die Zukunft mache, sei er rasch unzufrieden und reizbar. Er reagiere bei Kleinigkeiten impulsiv. Er habe selten auch schon Lebensüberdrussgedanken gehabt, aber nie konkrete Suizidabsichten. Das Konzentrationsvermögen sei nicht gut. Wenn es etwas gebe, mit dem er sich gerne beschäftige und für das er sich interessiere, sei die Ausdauer aber einigermassen vorhanden (S. 30). Früher habe er Freude am Basketballspielen gehabt. Jetzt lenke er sich mit Spaziergängen ab. Er sei oft an der frischen Luft und gehe nicht selten dreimal am Tag spazieren. Gerne spiele er auch ein türkisches Spiel am Computer. Das lenke ihn ab (S. 31). Weiter habe er, obwohl er früh zu Bett gehe, Einschlafstörungen (S. 32).

Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Die Aufmerksamkeit sei ausreichend, auch gegen Ende der Exploration lasse das Konzentrationsvermögen nicht nach (S. 39). Der Beschwerdeführer sei formalgedanklich geordnet, keineswegs depressiv gehemmt. Es komme nicht zu Gedankenabriss, Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit. Im inhaltlichen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweilig eingeengt auf die Wahrnehmung der körperbezogenen Beschwerden sowie ein Kränkungserleben in Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer unzureichend verarbeiteten Invalidität. Er gerate aber nicht in depressive Grübeleien oder anhaltende Ängste und er bleibe schlussendlich auch nicht gefangen im Schmerzerleben. Er könne stets aus dem Schmerzerleben gelöst werden. Die gedanklich nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung verliere sich wiederholt und der Beschwerdeführer könne sich durchaus inhaltlich mit verschiedensten Gesprächsbereichen auseinandersetzen (S. 40). Schlussendlich könne man auch nicht von einer gedanklichen Gefangenheit in negativen Kognitionen, Schmerzen oder gar psychotischen Realitätsverkennungen ausgehen. Auch eine gedankliche Gefangenheit in der Diskrepanz zwischen eigener Leistungserwartung und dem subjektiv wahrgenommenen Leistungsvermögen liege nicht vor. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im klinisch-psychopathologischen Befund angemessen erhalten. Mnestische Defizite liessen sich nicht erkennen. Störungen des Ich-Bewusstseins lägen keine vor. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Es finde sich keine Ambivalenz oder Ambitendenz (S. 41). Die Antriebslage sei erhalten, eine Antriebsminderung oder pathologische Antriebssteigerung sei nicht vorhanden. Was die Affektivität anbelange, verfüge der Beschwerdeführer nuanciert über das gesamte emotional affektive Ausdrucksspektrum. Über Strecken sei die Affektlage ernst, teilweise leicht depressiv gedrückt, aber durchgehende Depressivität finde sich nicht. Die Fähigkeit Freude zu empfinden sei allenfalls geringfügig reduziert. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, Interessen zu entwickeln und sich gedanklich damit auseinanderzusetzen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor. Suizidalität bestehe nicht. Pathologische Ängste prägten den psychopathologischen Befund zu keinem Zeitpunkt, auch wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Zukunft gelegentlich etwas selbstunsicher, ängstlich und ratlos sei. Schlussendlich ergäben sich aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten leide, welche nicht als normalpsychologisch verständliche Reaktion auf besondere Umstände im Leben zu verstehen seien (S. 42). Zur Persönlichkeit sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Primärpersönlichkeit leicht vermehrte narzisstisch kränkbare Züge ausweise, ferner neige er zu eher hohen Selbstansprüchen und er erscheine zur Aufrechterhaltung seines innerseelischen Gleichgewichts auf narzisstische Zufuhr durch Anerkennung als leistungsfähig und leistungsbereit angewiesen zu sein. Diese Zufuhr bleibe aber seit Jahren aus und führe beim Beschwerdeführer zu dysphorisch unzufriedenen Stimmungseinbrüchen. Schlussendlich sei es ihm aber mit ausreichender Flexibilität möglich, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, so dass die diagnostischen Algorithmen einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung, beispielsweise Persönlichkeitsänderung bei anhaltendem chronischem Schmerzsyndrom, nicht erfüllt seien. Es bestehe keine Gefangenheit in misstrauisch misanthropem Verhalten und kein rigides Verhalten in unterschiedlichen Lebenssituationen. Der Beschwerdeführer nehme zwar teilweise positive Handlungen als eher gegen ihn gerichtet wahr, aber es handle sich dabei nicht um ein starres, grundsätzlich und ständig zu beobachtendes Verhaltensmuster. Was die Motivation anbelange, erlebe sich der Beschwerdeführer weitgehend invalidisiert. Eine wesentliche Veränderungsmotivation werde zwar vorgetragen, bestehe aber im Hintergrund nicht, da der Beschwerdeführer auch passive Entpflichtungs-, Versorgungs- und Entschädigungswünsche hege (S. 43).

Der Gutachter erhebt schliesslich folgende Diagnosen (S. 44):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      keine

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-      Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-      Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) mit rigiden, narzisstischen, aber auch dependenten Anteilen,

-      Zustand nach in der Vergangenheit diagnostizierte depressiver Episode leichter bzw. mittelschwerer Ausprägung, möglicherweise im Rahmen einer rezidivierenden Depression (F 32.0, F33.11).

6.3     Die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. D.___, nahm am 17. Mai 2017 zum Gutachten von Dr. med. B.___ Stellung (IV-Nr. 185), wobei sie ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich bei ihr in langjähriger Behandlung, wobei man nach wie vor eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung mit anamnestisch mittelgradiger, gegenwärtig leichter Episode diagnostiziere, dies im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Diese zeichne sich durch Weinerlichkeit, gedrückte Stimmung, Herabsetzung der Konzentrations- und Merkfähigkeit, eingeengtes und grüblerisches Denken, pessimistische Zukunftsperspektive, Insuffizienzgefühle, wiederkehrende Verzweiflung, verminderte Freude und Interessen, Hoffnungslosigkeit, verminderten Antrieb sowie einen gewissen sozialen Rückzug aus. Es bestünden auch Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Schuldgefühle. In der Therapie könne dieses Zustandsbild objektiv beobachtet werden. Dass eine depressive Symptomatik bei den vorangegangenen Gutachten nicht zum Vorschein getreten sei, lasse sich aus therapeutischer Sicht dadurch erklären, dass eine Gutachtersituation in der Regel eine Momentaufnahme sowie eine Ausnahmesituation für den Begutachteten darstelle. Des Weiteren liessen sich auf der Persönlichkeitsebene beim Beschwerdeführer selbstunsicher vermeidende Züge beobachten, die ihn darin hemmten sich zu öffnen bzw. Schwäche zu zeigen, so dass auch depressionsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Vorschein kämen. Vor diesem Hintergrund, und nicht als narzisstische Züge, seien auch die hohen Selbstansprüche des Beschwerdeführers zu sehen. Das Scheitern der rehabilitativen Versuche sei nicht auf eine fehlende Motivation zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide an erheblichen Insuffizienzgefühlen sowie einer negativen Verstärkung der bereits vor dem Unfall bestehenden Selbstwertproblematik. Eine mangelnde Veränderungsmotivation müsse daher verneint werden.

7.

7.1     Die Beschwerdegegnerin stellt im Rahmen ihrer erneuten Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 29. September 2017 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B.___, ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Zum Gutachten kann einleitend gesagt werden, dass dieses in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Akten von einer auf dem entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen Fachperson erstellt wurde. Zudem berücksichtigt das Gutachten die geänderte Rechtsprechung, wurde es doch nach den in BGE 141 V 282 aufgestellten Grundsätzen (Indikatorenprüfung) erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an eine verwertbare Expertise.

7.2     Inhaltlich legt Dr. med. B.___ sodann nachvollziehbar dar, dass die eingehende psychiatrische Anamnese zur Psychobiographie keine Hinweise auf spezifisch emotionale Störungen des Kindesund Jugendalters ergebe. Der Gutachter stellt damit in Einklang mit der Aktenlage fest, dass hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers oder seiner Persönlichkeit bis zum im Jahr 2006 erlittenen Betriebsunfall keine Auffälligkeiten bestanden hätten. Er kommt weiter zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer nun beklagten Schmerzen und deren Ausbreitung nicht mehr durch somatische Befunde vollumfänglich erklärbar seien. Darin sind sich alle Fachpersonen einig, die den Beschwerdeführer bisher abgeklärt haben. Damit stellt sich gutachterlich die Frage des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ ging in seinem Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2012 von dieser Diagnose aus und war auch der Ansicht, dass diese zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Weiter diagnostizierte er eine chronische Anpassungsstörung und depressive Symptome, die zeitweilig dem Ausprägungsgrad einer mittelgradigen depressiven Episode entsprochen hätten. Dieser Einschätzung hält Dr. med. B.___ nun in der aktuellen Begutachtung entgegen, dass die Annahme einer chronischen Anpassungsstörung nicht bestätigt werden könne. Er erläutert, dass eine solche definitionsgemäss spätestens nach sechs Monaten abklinge, nach sehr protahiertem Verlauf maximal nach zwei Jahren. Daraus schliesst er einleuchtend, dass – sofern eine relevante psychische Symptomatik noch fortbestehe – die Diagnose aus einer anderen diagnostischen Kategorie zu wählen sei. Zum Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik hält Dr. med. B.___ fest, dass die von Dr. med. C.___ angenommene leichte bis mittelschwere depressive Episode vor dem Hintergrund der vorliegenden Aktenlage nicht widerlegt werden könne. Jedoch legt er unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Befundlage dar, dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt keine Depression von Krankheitswert habe. Die von ihm geschilderten Beschwerden erfüllten nicht die diagnostischen Kriterien einer leichten oder gar mittelschweren depressiven Episode. Dem ist mit Blick auf den Befund zuzustimmen (ausreichende Aufmerksamkeit, kein nachlassendes Konzentrationsvermögen, formalgedanklich geordnet, keine depressiven Grübeleien oder anhaltenden Ängste, nicht gefangen im Schmerzerleben, keine mnestischen Defizite, Willenskräfte strukturiert und zielgerichtet, keine Ambivalenz oder Ambitendenz, Antriebslage erhalten, gesamtes emotional affektives Ausdrucksspektrum erhalten, vorhandene Interessen). Des Weiteren sieht der Gutachter keine derart gravierend vorhandenen pathologischen Ängste, dass daraus die Diagnose einer Angsterkrankung zu stellen wäre. Eine affektive Störung von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz liegt nach seiner zutreffenden Einschätzung demnach nicht vor. Jedoch geht Dr. med. B.___ ebenfalls von einer chronifizierten Schmerzstörung aus, bei der ursprünglich somatische Faktoren prägend, aber zunehmend im Lichte der vom Suva-Kreisarzt beschriebenen Gefühle wie Scham, Kränkung, Resignation oder Insuffizienzgefühlen in den Hintergrund getreten seien. Die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei damit in wesentlicher Verknüpfung mit innerseelischen Konflikten, nämlich der unzureichenden Fähigkeit, die Verletzung, deren Folgen und die damit veränderte Selbstwahrnehmung adäquat zu verarbeiten, entstanden. Diese in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung erweist sich als schlüssig: Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seinen Lebensentwurf vor dem Hintergrund der Verletzungsfolgen zu verändern. Stattdessen verharre er in einer von passiven Versorgungs-, Entpflichtungs- und unbewussten Entschädigungswünschen geprägten Haltung, die dazu beitrage, dass er immer weiter ins soziale Abseits gerate. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wird somit bestätigt. Jedoch wirkt sich diese nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. med. B.___ nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: Der Beschwerdeführer weise keine gravierende psychiatrische Komorbidität auf und auch die Auseinandersetzung mit der somatischen Komorbidität (Verletzung und Entwicklung eines diabetes mellitus) habe nicht zu nachhaltigen Veränderungen im Aktivitätenniveau geführt. Dem ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten zuzustimmen. So geht er häufig spazieren und erledigt Einkäufe, er spielt und spaziert mit seinen Kindern, holt diese auch von der Schule ab. Er beaufsichtigt sie bei den Hausaufgaben und spielt selber gerne Spiele auf dem Computer. Er trifft sich einmal in der Woche mit der ganzen Familie und es werden auch Veranstaltungen wie die Fasnacht oder das Kino besucht. Insgesamt präsentiert sich kein eingeschränktes, sondern vielmehr ein normales Aktivitätenniveau. Der Gutachter fügt an, dass das subjektive Erleben zwar ein anderes sei, sich objektiv aber weiterhin ein durchaus ausreichend erhaltenes Funktionsniveau zeige. Dagegen sprechen nach gutachterlicher Ansicht auch nicht die gescheiterten Reintegrationsbemühungen. Rückblickend betrachtet wird es zwar als eher unwahrscheinlich erachtet, dass sämtliche beruflichen Massnahmen die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch objektiv gesehen überstiegen hätten, aber offenbar sei es nicht gelungen, auf die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers angemessen einzugehen. Ferner zeigten sich bei der Durchsicht der Akten auch Hinweise darauf, dass das Motivationsniveau des Beschwerdeführers eher gering gewesen sei. Zur gegenteiligen Einschätzung von Dr. med. C.___ hält der Gutachter fest, dieser unterlasse es, sich mit den ausserhalb der subjektiv geschilderten Einschränkungen des Beschwerdeführers objektivierbaren Befunden und dem trotz postulierter Depression und Schmerzstörung verbliebenen Aktivitätenniveau auseinanderzusetzen. Auch überprüfe er nicht die Plausibilität der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen im Lichte der Angaben zur Tagesstruktur und Alltagsgestaltung. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilung von Dr. med. C.___ lässt sich nicht entnehmen, wie sich das nach wie vor vorhandene Aktivitätenniveau mit den geklagten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht in Einklang bringen lässt. So wird gutachterlich festgehalten, dass sich nach der aktuellen Begutachtung ein ausreichendes Aktivitätenniveau zeige, aus dem auch auf erhaltene Ressourcen in den sogenannten komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Intentionalität, Affektregulation und Interaktionskompetenz geschlossen werden könne. Bei diesen ausreichenden Ressourcen könne man auch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer Willenskräfte mobilisieren könne, um etwaige aus der chronischen Schmerzstörung resultierende Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Somit wirkt sich die chronische Schmerzstörung mit nachvollziehbarer Begründung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer ist aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand sowie seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben.

Die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des Gutachtens von Dr. med. B.___ ohne weiteres vornehmen: Bezüglich des Schweregrads der erhobenen Befunde kann festgehalten werden, dass die in der Vergangenheit wiederholt diagnostizierte leichte bzw. mittelschwere depressive Episode nicht (mehr) bestätigt wird. Das Gleiche gilt für die in der Vergangenheit diagnostizierte Anpassungsstörung. Der Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht gravierend. Weiter erhebt der Gutachter einzelne Persönlichkeitsakzente. Diese erachtet er aber als nicht ausreichend, um zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung zu gelangen. Diese Einschätzung lässt sich vor allem aufgrund der Tatsache, dass weder in Kindheit noch Jugend Auffälligkeiten in den Persönlichkeitsmerkmalen zu beobachten waren, teilen. Eine Simulation liegt nach gutachterlicher Einschätzung nicht vor. Die angegebenen Schmerzen lassen sich mit der chronischen Schmerzstörung begründen. Als auffällig erachtet der Gutachter aber zu Recht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte schwerwiegende Ausprägung der Schmerzen nicht mit den objektivierbaren Einschränkungen im Funktionsniveau übereinstimmt. Sowohl in der Alltagsschilderung des Beschwerdeführers als auch in den Berichten über die durch die private Versicherung I.___ zwischen dem 27. September 2013 und 14. April 2014 an sechs Tagen im öffentlichen Raum durchgeführte Observation (IV-Nr. 167) liessen sich deutliche Inkonsistenzen feststellen. Dies zu Recht: Obwohl der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der Begutachtung angegeben hatte, er fahre nur gelegentlich Auto, wurde er an fast allen Observationstagen beim Lenken eines Fahrzeugs beobachtet. Er tätigte Einkäufe, holte eine Person am Basler Flughafen ab, wobei es in der Gesamtschau der Observationsunterlagen nicht den Anschein macht, als dass das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers so eingeschränkt wäre wie von ihm dargelegt. Zudem ist nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer angesichts der von ihm in diesem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten nicht in der Lage sein sollte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die seinen somatischen Einschränkungen angepasst ist. Zu Behandlungserfolg oder–resistenz hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer beklage trotz kontinuierlicher fachpsychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung weiterhin ein chronisches Schmerzsyndrom. Insofern kann von einem Therapieerfolg nicht gesprochen werden. Der Gutachter merkt in diesem Zusammenhang aber an, dass der Beschwerdeführer wenig Veränderungsmotivation aufweist und nicht unerhebliche, ihm vielfach auch nicht bewusste Versorgungs-, Entpflichtungs- und Entschädigungswünsche bestehen. Hiermit lässt sich denn auch das Scheitern der wiederholten Eingliederungsmassnahmen schlüssig begründen. Die Persönlichkeit weist nach gutachterlicher Beurteilung wie bereits erwähnt die im Befund beschriebenen Akzente auf. Daraus wird die Neigung zu narzisstischem Kränkungserleben erklärt. Auf der anderen Seite zeigen sich genügende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen. Was den sozialen Kontext anbelangt, so gibt der Beschwerdeführer an, sein soziales Umfeld habe sich verändert. Dem Gutachter ist aber zuzustimmen, wenn er insgesamt von einem ausreichenden stabilen Umfeld spricht. So ist insbesondere das familiäre Gefüge intakt und es besteht ein regelmässiger und guter Kontakt. Im Bereich Konsistenz besteht wie bereits ausgeführt keine gleichmässige und gravierende Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Der Beschwerdeführer vermittelt vordergründig zwar einen Leidensdruck, jedoch wurde ihm im Rahmen der Eingliederungsbemühungen zumindest eine unzureichende Compliance attestiert. So wird im Verlaufsprotokoll der J.___ vom 30. September 2010 zum Aufbautraining (IV-Nr. 86) festgehalten, seine ruhige und zurückhaltende Art sei von einzelnen Verantwortlichen auch als fehlende Motivation gedeutet worden. Auch konnten die angestrebten Pensen nicht erreicht werden, der Beschwerdeführer vermochte aus seiner Sicht nicht mehr als 50 % zu leisten (so z.B. IV-Nr. 60).

7.3     Nach dem Gesagten erweist sich die Expertise von Dr. med. B.___ als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf dessen Einschätzung abgestellt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einwendungen nichts zu ändern. Als Hauptargumentation lässt dieser geltend machen, das Gutachten von Dr. med. B.___ äussere sich nicht zu einer Frage, die das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2016 als massgebend erachtet habe. So habe Dr. med. C.___ im Rahmen seiner Einschätzung erwogen, der Beschwerdeführer bemühe sich, den Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen und vermittle so einen falschen Eindruck seiner Möglichkeiten. Zu diesem Punkt nehme das Gutachten nicht Stellung, weshalb ein Obergutachten eingeholt werden müsse. Zwar ist es richtig, dass Dr. med. B.___ zu dieser Erwägung nicht explizit Stellung bezogen hat, diese Tatsache allein reicht aber nicht aus, um die dargelegte Beweiskräftigkeit des Gutachtens umzustossen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung eher limitierende Aussagen gemacht (es gehe ihm nicht gut, er wolle zwar, könne aber nicht arbeiten) und es macht vor dem Hintergrund dieser Äusserungen nicht den Anschein, dass er sich über seinen eigenen Erwartungen beschrieben hätte, um den Erwartungen des Gegenübers zu entsprechen. Auch die entgegengesetzten Ausführungen der behandelnden Therapeutin, Dr. med. D.___, vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Der von ihr vorgetragenen Argumentation, dass eine einmalige Untersuchung anlässlich einer Begutachtung immer nur eine Momentaufnahme sei, ist die Erfahrungstatsache entgegenzuhalten, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zu ihrem Patienten mitunter eher zu dessen Gunsten aussagen. Zudem setzt sich die behandelnde Therapeutin nicht mit der vorhandenen Aktenlage auseinander. Die beschriebenen Persönlichkeitszüge (selbstunsicher vermeidend) werden offenbar ausschliesslich aus dem in der Therapie beobachteten Verhalten heraus interpretiert. Ebenfalls ist die Tatsache, dass die Unfallversicherung Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ausrichtet, nicht ausschlaggebend. Die Invalidenversicherung ist nicht an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555 f.). Gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___ besteht in psychiatrischer Hinsicht demnach eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

8.       Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit aber zeitlich zu 100 % arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist schliesslich unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. So wurde für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, vor seinem Unfall als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet hat und seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, korrekt. Ebenfalls als korrekt erweisen sich gemessen an der ursprünglich ausgeübten und der nun noch zumutbaren Tätigkeit der angewendete Lohn (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] Männer, unter Aufrechnung der Wochenstunden). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 %, womit kein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

9.       Der Beschwerdeführer lässt nebst der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch berufliche Massnahme beantragen, was sich insofern widerspricht, als sich bei einer vollständigen Invalidität naturgemäss keine Eingliederungsmassnahmen aufdrängen. Angesichts der Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Ein solcher wäre bei einem Invaliditätsgrad von nur 10 % ohnehin fraglich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

VSBES.2017.283 — Solothurn Versicherungsgericht 23.08.2018 VSBES.2017.283 — Swissrulings