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Solothurn Versicherungsgericht 20.12.2017 VSBES.2017.277

20 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,048 parole·~5 min·1

Riassunto

Auszahlung Kinderrente

Testo integrale

Urteil vom 20. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger  

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Auszahlung Kinderrente (Verfügung vom 27. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 68) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) B.___ rückwirkend ab 1. September 2014 eine ganze Rente, nebst Kinderrenten für die im März 1999 geborene Tochter C.___, zu.

2.       Die Ehe von B.___ mit A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Vater der Tochter C.___, wurde mit Urteil vom 12. Juni 2017 (IV-Nr. 74, S. 2 ff.) geschieden. Ziffer 4.3 des Scheidungsurteils lautet wie folgt: «Eine allfällige IV-Kinderrente für C.___ steht bis zu deren Volljährigkeit A.___ (dem Beschwerdeführer) zu». Am 12. September 2017 liess B.___ dieses Urteil der Beschwerdegegnerin zukommen und beantragen, die Kinderrente für C.___ sei nicht mehr an den Beschwerdeführer A.___, sondern an sie als Rentenberechtigte auszuzahlen (IV-Nr. 74, S. 1; vgl. Protokolleintrag von diesem Datum).

3.       Mit Verfügung vom 27. September 2017 (IV-Nr. 77, S 6 f.) legte die Beschwerdegegnerin fest, die Kinderrente für C.___ werde ab 1. Oktober 2017 an B.___ ausbezahlt.

4.       Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2017 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017. Er beantragt, die Kinderrente für die Tochter C.___ sei nicht an die Mutter B.___, sondern an ihn, den Vater A.___, oder direkt an die Tochter C.___ auszuzahlen. Mit der Beschwerde wird eine Erklärung der Tochter C.___ vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 77, S. 5) eingereicht, in dem diese ebenfalls verlangt, die IV-Kinderrente sei entweder an den Beschwerdeführer oder an sie selbst auszuzahlen.

5.       Die Beschwerdegegnerin reicht mit ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2017 eine neue Verfügung vom 16. November 2017 ein, wonach die Rente ab 1. Dezember 2017 direkt an C.___ ausbezahlt werde. Sie beantragt, die Beschwerde vom 27. Oktober 2017 sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

1.3     Strittig und zu prüfen ist einzig, an wen die Kinderrente für C.___ in der Höhe von CHF 887.00 pro Monat auszuzahlen ist. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 ist über diese Frage für die Zeit ab 1. Oktober 2017 entschieden worden. Für den Zeitraum ab 1. Dezember 2017 ist inzwischen die Verfügung vom 16. November 2017 erlassen worden; diese kann, wie sich der Rechtsmittelbelehrung entnehmen lässt, selbständig mit Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der Kinderrenten-Anspruch für Oktober und November 2017. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 1'774.00 (2 x CHF 887.00). Da diese Summe unter CHF 30'000.00 liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zur Beurteilung zuständig.

2.

2.1     Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle abweichend regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

2.3     Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 3 AHVV, in Kraft seit 1. Januar 2011).

3.       Als die Ehe der Eltern durch das Urteil vom 12. Juni 2017, das gleichentags in Rechtskraft erwuchs, geschieden wurde, war die Tochter C.___ bereits volljährig. Die Rente ist daher direkt an sie auszuzahlen, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. den soeben zitierten Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer kommt dagegen nicht infrage, da die Tochter volljährig ist und deshalb keine elterliche Sorge mehr besteht, wie es Art. 71ter Abs. 1 AHVV verlangt (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2 S. 16). Ein Antrag der Tochter, die Rente sei direkt an sie auszuzahlen, ist erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin bzw. die zuständige Ausgleichskasse haben dem Antrag entsprochen und mit der neuen Verfügung vom 16. November 2017 die Auszahlungsregelung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt angepasst. Bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 ist noch keine direkte Auszahlung an die Tochter beantragt worden. Es ist deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin verfügt hat, die Rente sei an die Rentenberechtigte B.___ auszuzahlen, wie es das Gesetz für den Regelfall vorsieht (Art. 35 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 27. September 2017 gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Wie dargelegt, bildet die Verfügung vom 16. November 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.       Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die Auszahlungsmodalitäten betrifft (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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