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Solothurn Versicherungsgericht 19.01.2018 VSBES.2017.271

19 gennaio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,593 parole·~8 min·2

Riassunto

Unfallversicherung

Testo integrale

Urteil vom 19. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 19. September 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma C.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März 2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu Hause, auf der Aussentreppe zur Garage, beim Treppenabsteigen gefallen und habe sich mit den Händen gestützt. Dabei habe er sich beidseitig Handgelenk, Mittelhand und Finger verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 23. März 2011 Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung nach UVG-Tarif (Suva-Nr. 3). Am 12. April 2011 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung (Suva-Nr. 5), dies im Zusammenhang mit einer Operation, welche am 7. April 2011 stattgefunden hatte (Ringbandspaltung und Synovektomie der Flexor pollicis longus-Sehne Daumen rechts; vgl. Suva-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin traf ergänzende Abklärungen und zog medizinische Unterlagen bei. Schliesslich bejahte der Kreisarzt Dr. med. D.___ mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2011 den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anschliessenden Behandlungen (Suva-Nr. 39).

1.2     Am 29. März 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr den zwischenzeitlichen Heilverlauf mitzuteilen (Suva-Nr. 40). Der Beschwerdeführer antwortete am 13. April 2012, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen, jedoch sei seine Daumenmuskulatur enorm geschwächt. Er habe vor allem Mühe beim Greifen. Die Maschinenarbeiten bereiteten ihm weniger Mühe, Schwierigkeiten habe er jedoch bei der Handarbeit, da spüre er klar sein Handicap (Suva-Nr. 41).

2.      

2.1     Nachdem am 23. Juni 2016 B.___ (schriftlich ohne Vollmacht, Suva-Nr. 42) und am 7. Juli 2016 der Beschwerdeführer (telefonisch, Suva-Nr. 44) an die Beschwerdegegnerin gelangt waren, erstattete die Arbeitgeberin am 15. September 2016 eine Rückfallmeldung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Probleme mit den beim Unfall vom 24. Dezember 2010 verletzten Körperteilen (Suva-Nr. 57). Die Beschwerdegegnerin nahm insbesondere einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, speziell Handchirurgie, zu den Akten (Suva-Nr. 55). Dr. med. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein ab 10. August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Suva-Nrn. 65, 77). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, es bestehe kein Anspruch auf Taggeld, sie übernehme aber die Kosten der Heilbehandlung (Schreiben vom 18. November 2016, Suva-Nr. 69).

2.2     Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 (Suva-Nr. 71) erklärte der Beschwerdeführer, der rechte Daumen verursache bei ihm seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme, insbesondere Schulterschmerz bei Tendinopathie mit Partialläsion der Supraspinatussehne. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er habe deshalb seine Arbeit verloren. Die von Dr. med. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehe sich nur auf den Daumen rechts. Er verlange eine kreisärztliche Untersuchung. Am 10. Februar 2017 wandte sich Dr. F.___, Chiropraktor, an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, die Einschränkung der Schulter und der Hand müssten kombiniert beurteilt werden (Suva-Nr. 81). Diesem Schreiben lag ein Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 bei (Suva-Nr. 81 S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 13. Februar 2017 zur Frage, ob die Schulterbeschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 2010 stünden, ein (Suva-Nr. 82). Anschliessend lehnte sie es mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (Suva-Nr. 83) ab, für die Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Einschätzung widersprochen hatte (Suva-Nr. 84), erliess die Beschwerdegegnerin am 8. März 2017 eine Verfügung, mit der sie festhielt, zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den gemeldeten Schulterbeschwerden bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang (Suva-Nr. 85). Da die Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen war, wurde am 10. Juli 2017 eine neue, gleichlautende Verfügung erlassen (Suva-Nr. 88).

2.3     Der Beschwerdeführer erhob am 19. Juli 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 89). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine nochmalige Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ ein (Suva-Nr. 92) und nahm ein der Invalidenversicherung erstattetes Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015 (Suva-Nr. 93 S. 3 ff.), einschliesslich eine ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Teilgutachters Dr. med. H.___ vom 13. Juni 2016 (Suva-Nr. 93 S. 27 f.), zu den Akten.

2.4     Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (Suva-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3.       Am 19. Oktober 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung und der Einspracheentscheid der Suva seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    a. Es seien die Akten zur korrekten Abklärung zurückzuweisen.

b. Eventualiter: Es sei Herrn A.___ mindestens eine 20 %-Rente auszurichten.

3.    Es seien alle Vorakten von Amtes wegen beizuziehen.

4.     Es sei Herrn A.___ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.       Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wird auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, da das Beschwerdeverfahren kostenlos sei.

5.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Mit dem Einspracheentscheid vom 19. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 (Suva-Nr. 88) abgewiesen. Mit der Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die ihr gemeldeten Schulterbeschwerden beidseits verneint. Objekt des Rechtsmittelverfahrens kann – unter Vorbehalt einer hier nicht gegebenen Ausdehnung des Streitgegenstandes – nur sein, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 1a). Gegenstand des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildeten somit ebenfalls ausschliesslich die Schulterbeschwerden. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm Leistungen für die Hand- bzw. Daumenverletzung zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Über die vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemachten Ansprüche für die Handgelenksbeschwerden (Rente, Integritätsentschädigung) wird die Beschwerdegegnerin noch mittels Verfügung zu entscheiden haben.

3.       Nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Die Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den im Jahr 2016 gemeldeten Schulterbeschwerden stützt sich zunächst auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 13. Februar 2017 (Suva-Nr. 82). Der Kreisarzt führt aus, der Unfall sei erst drei Monate nach dem Ereignis vom 24. Dezember 2010 gemeldet worden und in der Unfallmeldung seien keine Angaben zur Schulter erfolgt (vgl. E. I. 1.1 hiervor). Mehr als sechs Jahre nach dem Unfall beklagte Schulterbeschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal bezeichnen, dies auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers (mit deutlich erhöhter Prävalenz für Schulterbeschwerden, die fast immer allein auf degenerative Veränderungen zurückgingen). Diese Einschätzung ist plausibel und überzeugend. Die in der Folge aufgelegten Berichte des Chiropraktors Dr. F.___ vom 26. Februar 2016 und 10. Februar 2017 (Suva-Nr. 81) verlangten zwar eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Schulter und Hand), äusserten sich aber nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden. Dr. med. D.___ stellte daher am 3. August 2017 zu Recht fest, es fänden sich in den Unterlagen keine neuen medizinischen Fakten welche an der Beurteilung vom 13. Februar 2017 etwas ändern würden (Suva-Nr. 92). Auch dem anschliessend beigezogenen Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 31. Dezember 2015 (Suva-Nr. 93) lässt sich keine abweichende Beurteilung der Kausalitätsfrage entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher, mit Blick auf die überzeugende Begründung des Kreisarztes und das Fehlen anders lautender medizinischer Stellungnahmen (so dass auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen, vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229), einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010 und den nunmehr geltend gemachten Schulterbeschwerden zu Recht als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. In der Beschwerde und noch deutlicher in der Replik wird denn auch ausgeführt, es gehe dem Beschwerdeführer gar nicht um die Schulterbeschwerden, sondern um die Probleme an der rechten Hand. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden jedoch, wie dargelegt, einzig die Schulterbeschwerden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerdegegnerin über die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw. Handgelenksbeschwerden noch zu befinden haben.

4.       Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

5.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

6.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Das Doppel der Replik des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2018 geht nebst Beilagen (Urkunden 1 und 2) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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