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Solothurn Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2017.265

19 novembre 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,583 parole·~13 min·4

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 19. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

B.___

Beigeladener (Gegner)

betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 14. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Der 1998 geborene C.___ liess am 27. Januar 2017 durch seine Beiständin bei der zuständigen Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen einreichen (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 3). Im entsprechenden Begleitschreiben wurde erklärt, C.___s Vater, B.___, sei Bezüger einer Invalidenrente und wohne in [...]. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin. Der Vater weigere sich, selbst eine EL-Anmeldung vorzunehmen (AK-Nr. 13 S. 5 ff.). Diese Weigerung wurde durch B.___ am 1. Februar 2017 schriftlich bekräftigt (AK-Nr. 13 S. 11).

1.2     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilte der Beiständin in der Folge mit, es sei eine vollständige Anmeldung durch den Vater (als IV-Rentenbezüger) notwendig (vgl. AK-Nr. 13 S. 1 f., 16 f.). Am 1. Mai 2017 sandte die Zweigstelle eine «letzte Mahnung» an die Beiständin mit der Ankündigung, auf die Anmeldung werde nicht eingetreten, falls nicht bis 12. Mai 2017 die vollständige EL-Anmeldung des Vaters eintreffe (AK-Nr. 13 S. 27).

1.3     Am 31. Mai 2017 setzte die Beschwerdegegnerin dem Vater des Antragstellers, B.___, Frist bis 16. Juni 2017, um die Anmeldung mit allen Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 17). Diese Frist lief unbenutzt ab.

1.4     Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung vom 27. Januar 2017 nicht ein (AK-Nr. 18).

2.

2.1     Am 11. August 2017 liess die A.___, welche C.___ sozialhilferechtlich unterstützt, gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 21). Gleichzeitig wurde beantragt, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu sistieren.

2.2     Mit Verfügung vom 13. September 2017 (AK-Nr. 24) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, das Einspracheverfahren zu sistieren.

2.3     Am 14. September 2017 fällte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Die Einsprache wurde abgewiesen (AK-Nr. 25).

3.       Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2017 (A.S. 5 ff.) lässt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom 14. September 2017 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es seien der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 und die verfahrensleitende Verfügung vom 13. September 2017 aufzuheben.

2.    Es sei die Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 17 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

5.       Der zum Verfahren beigeladene Vater des Antragstellers, B.___, verzichtet auf eine Stellungnahme (A.S. 14 und 24).

6.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. März 2018 (A.S. 35 ff.) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 17. April 2018 auf eine weitere Eingabe (A.S. 41). Der Beigeladene lässt sich weiterhin nicht vernehmen (A.S. 44). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Mai 2018 seine Kostennote ein (A.S. 46 f.).

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2017 und den Einspracheentscheid vom 14. September 2017 wurde frist- und formgerecht erhoben. Das Versicherungsgericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Die bevorschussende Gemeinde ist praxisgemäss zur Beschwerdeerhebung im Bereich der Ergänzungsleistungen legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2014 vom 3. März 2015 E. 1 [nicht in BGE 141 V 155]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten sind sowohl die Verfügung vom 13. September 2017, mit der das Gesuch um Sistierung des Einspracheverfahrens abgewiesen wurde, als auch der Einspracheentscheid vom 14. September 2017, mit dem die Einsprache gegen die auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde. Beim ersten Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung; eine dagegen erhobene Beschwerde wäre durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Der zweite angefochtene Entscheid ist dagegen ein End-entscheid, dessen beschwerdeweise Anfechtung die Zuständigkeit des Gesamtgerichts begründet (§ 54 Abs. 1 GO). Da die beiden Entscheide eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich, die Beschwerde insgesamt in Dreierbesetzung zu behandeln.

2.

2.1     Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2

2.2.1  Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).

2.2.2  Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).

2.2.3  In Art. 7 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) hat der Bundesrat die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder mit einem Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV ergänzend geregelt. Wenn das Kind nicht bei den Eltern lebt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELG). Bei dieser Berechnung ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Art. 7 Abs. 2 ELV).

2.2.4  Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 ELV). Laut Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für ein nicht bei den Eltern wohnendes Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an (Rz. 1250.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

2.2.5  Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Erfolgte die Anmeldung durch ein formloses Schreiben, oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der EL-Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen (vgl. WEL, Rz. 2121.02).

2.2.6  Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.

3.1     Zur Begründung der auf Nichteintreten lautenden Verfügung vom 19. Juni 2017 (AK-Nr. 18) führte die Beschwerdegegnerin aus, ihr seien die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden. Damit habe der Versicherte B.___ (Vater) seine Auskunftspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG sowie Art. 31 ELG verletzt. Die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe, da sie die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Unterlassung nicht kenne.

3.2     Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Einsprache vom 11. August 2017 (AK-Nr. 21) beantragen, das Verfahren sei zu sistieren, da sie gedenke, den Vater (Beigeladenen) nötigenfalls auf gerichtlichem Weg an seine Unterhaltspflichten zu erinnern bzw. seine Mitwirkung zu erzwingen. Da erst mit Abschluss dieser Verfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters klar würden und damit auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sehe sich die Beschwerdeführerin zur vorsorglichen Einsprache gezwungen. Da die genannten Verfahren doch einige Zeit in Anspruch nähmen, erscheine eine Sistierung des Einspracheverfahrens als sachgerecht.

3.3     Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 25. August 2017 den Eingang der Einsprache (AK-Nr. 23). Am 13. September 2017 fällte sie einen Zwischenentscheid, mit dem sie das Sistierungsgesuch ablehnte (AK-Nr. 24). Am 14. September 2017 erging anschliessend bereits der materielle Einspracheentscheid, mit dem die Einsprache vom 11. August 2017 gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 abgewiesen wurde (AK-Nr. 25; A.S. 1 ff.).

3.4     In der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2017 (AK-Nr. 27; A.S. 5 ff.) wird ausgeführt, es scheine sich um ein bis anhin ungelöstes Problem des Ergänzungsleistungsrechts zu handeln. Die Lösung liege in einer Koordination des Zivilverfahrens und des EL-Verfahrens. Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens könne der Unterhaltspflichtige (beispielsweise mithilfe der Strafandrohung nach Art. 292 StGB) sehr wohl zu einer Anmeldung bzw. auch zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse gezwungen werden. Das EL-Verfahren habe sich am Gang und der Art des Unterhaltsverfahrens auszurichten. Für dieses sehe Art. 279 ZGB vor, dass Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden könne. Die das Verhältnis zwischen Eltern und Kind belastende Klageerhebung könne damit etwas aufgeschoben werden, um nicht eine gütliche Einigung zu verhindern. Inzwischen habe mit dem Beigeladenen denn auch eine gütliche Einigung erzielt werden können, ein früherer Abschluss des Unterhaltsverfahrens sei aber leider nicht möglich gewesen. In dieser Konstellation wäre die Beschwerdegegnerin, so die Beschwerdeführerin weiter, verpflichtet gewesen, zuzuwarten bzw. das angehobene EL-Verfahren bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu sistieren. Die Beschwerdegegnerin habe diese sachgerechte Sistierung rechtswidrig verweigert.

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Nichteintretensentscheid vom 19. Juni bzw. 14. September 2017 auf den vorstehend zitierten (E. II. 2.2.6) Art. 43 Abs. 3 ATSG. Ein darauf gestützter Nichteintretensentscheid setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person gemahnt und auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde, wobei ihr eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bzw. der AHV-Zweigstelle wird diesen Anforderungen insofern gerecht, als dem IV-Rentenbezüger und potenziell EL-Berechtigten B.___ mehrmals Frist gesetzt wurde, um eine Anmeldung einzureichen und die notwendigen Unterlagen einzureichen (vgl. AK-Nr. 13 und 17).

4.2     Steht somit fest, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt zu prüfen, ob es auch inhaltlich korrekt war, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte für die Beurteilung des Anspruchs erforderlich sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. II. 2.2.6 hiervor). Trifft dies zu, sieht die erwähnte Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor. Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 43 N 100). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Auskunftsoder Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte Person zurückgeht. Wird die Auskunft beispielsweise durch einen behandelnden Arzt nicht erteilt, kann dies nicht zu einem Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG führen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine Anfrage unbeantwortet lässt. In solchen Fällen ist mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 90). Falls sich dies als unmöglich erweist, muss aber letztlich ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auch in dieser Konstellation infrage kommen, damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden kann.

4.3     Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Eine Sistierung muss jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann in Betracht gezogen werden, wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrens-ausgang beeinflussen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verfahrenssistierung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn es darum geht, den Entscheid einer anderen Behörde abzuwarten, der die Beurteilung einer entscheidenden Frage ermöglichen könnte (BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f.). Gemäss einer Lehrmeinung ist keine Sistierung vorzunehmen, wenn der Verwaltungsträger wegen der Weigerung des Versicherten, Auskünfte zu erteilen, den Sachverhalt nicht erstellen kann (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 196 N 417).

5.

5.1     Es ist unbestritten, dass die vorhandene Aktenlage eine Beurteilung des EL-Anspruchs nicht zuliess. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber B.___ ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte, waren die formellen Voraussetzungen für einen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu fällenden Entscheid erfüllt, und da zahlreiche Informationen fehlten, war ein Aktenentscheid ausgeschlossen, so dass nur ein Nichteintretensentscheid infrage kam. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, das Verfahren hätte sistiert werden müssen, um die Beibringung der Unterlagen im Rahmen eines noch anzustrengenden Zivilprozesses zu ermöglichen.

5.2     Die hier gegebene Konstellation bildet keinen typischen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 3 ATSG, denn es ist zwar der Versicherte und EL-Berechtigte, der die Erteilung der notwendigen Auskünfte verweigert, der «Schaden» in Form der unbewiesen bleibenden EL-rechtlichen Bedürftigkeit trifft aber in erster Linie seinen Sohn und mittelbar die Beschwerdeführerin. Diese Situation kann entstehen, weil es der Gesetzgeber bislang abgelehnt hat, Kindern mit einer Kinderrente der AHV/IV einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wie es in der Lehre seit längerer Zeit angeregt wird (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 129). Damit kommt den anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Eltern und insbesondere des rentenberechtigten Elternteils entscheidende Bedeutung zu. EL-rechtlich haben das Kind bzw. die das Kind unterstützende Sozialhilfebehörde keine Handhabe, den Elternteil zur Lieferung der erforderlichen Informationen und Beweismittel zu zwingen.

5.3     Die Beschwerdegegnerin konnte bei Erlass des Einspracheentscheids nicht über den streitigen Anspruch befinden, weil ihr die notwendigen Informationen fehlten. Es bestand auch keine Aussicht darauf, dass diese innert absehbarer Frist vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin bekundete zwar ihre Absicht, namens von C.___ einen Unterhaltsprozess gegen B.___ anzustrengen, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Ein solcher Prozess war jedoch noch nicht eingeleitet worden. In der Beschwerdeschrift wird zwar dargelegt, es bestehe die Möglichkeit, den Beklagten und hierortigen Beigeladenen durch das Zivilgericht zur Anmeldung verpflichten zu lassen. Ein solches zivilrechtliches Verfahren wurde aber zumindest bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens nicht anhängig gemacht. Ob es tatsächlich dazu führen wird, dass die erforderlichen Informationen eingereicht werden, ist ungewiss. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine Sistierung des Verfahrens mit Blick auf ein noch nicht einmal angehobenes Verfahren, dessen Erfolg ungewiss erscheint, nicht angezeigt war. Wie dargelegt, bilden die Schwierigkeiten beim Nachweis der massgebenden Tatsachen eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Kindern mit einer Kinderrente keinen selbständigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen. Dies kann auch dazu führen, dass sich der Nachweis der für den EL-Anspruch relevanten Umstände nicht oder erst mit Verzögerung erbringen lässt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Anmeldung möglich und der Anspruchsbeginn wird in Anwendung und Auslegung der entsprechenden Regelungen festzulegen sein (vgl. E. II. 2.2.5 hiervor). Es kann aber nicht der Sinn einer Sistierung sein, die Frist zur Lieferung notwendiger Angaben über Monate oder allenfalls Jahre nach Einreichung der Anmeldung zu verlängern. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Sistierung abgelehnt und anschliessend einen – nach dem vorhandenen Informationsstand einzig möglichen – Nichteintretensentscheid gefällt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.4     Ab wann der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die für dessen Beurteilung und Bemessung erforderlichen Informationen vorliegen, wird zum damaligen Zeitpunkt zu beurteilen sein und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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