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Solothurn Versicherungsgericht 07.12.2017 VSBES.2017.211

7 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·5,743 parole·~29 min·2

Riassunto

Hilflosenentschädigung IV / Assistenzbeitrag

Testo integrale

Urteil vom 7. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Thomas Eichenberger,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Hilflosenentschädigung IV / Assistenzbeitrag (Verfügung vom 23. Juni 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons [...] (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 24). Die IV-Stelle holte Berichte der Privatklinik [...] vom 14. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und erteilte am 9. Juli 2014 die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 43). Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).

1.2     Nach Eingang von Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 67 S. 2 ff.) und des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 19. und 20. Oktober 2015 Bein-Orthesen und orthopädische Spezialschuhe zu (IV-Nrn. 81 f.). Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

1.3     Mit Verfügung vom 23. März 2016 (IV-Nr. 103) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu.

2.

2.1     Am 25. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV zuzusprechen (IV-Nr. 108). Die inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte ihr daraufhin ein Formular «Selbstdeklaration» zu (IV-Nrn. 110 und 114), welches die Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 18. Juli 2016 (IV-Nr. 111) ausgefüllt retournierte.

2.2     Ebenfalls am 18. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein (IV-Nr. 112).

2.3     Am 4. Oktober 2016 erstellte der Abklärungsfachmann E.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag (IV-Nr. 119 S. 2). Er beantragte, der Beschwerdeführerin seien ein Assistenzbeitrag von CHF 4'253.65 pro Monat für die Assistenz am Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) sowie für die Nacht (22.01 Uhr bis 05.59 Uhr) von CHF 87.80 pro Nacht oder CHF 2'870.90 pro Monat mit Wirkung «ab 1. Juli 2016 bzw. bei Vorliegen entsprechender Arbeitsverträge mit Lohnzahlungen für die Zukunft» zuzusprechen. Zudem empfahl er, weitere medizinische Berichte einzuholen.

2.4     Ebenfalls am 4. Oktober 2016 erstellte der Abklärungsfachmann E.___ einen Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (IV-Nr. 120). Er beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auszurichten. Zudem sei die F.___, [...], zu beauftragen, die Möglichkeit baulicher Anpassungen im Bad sowie in Bezug auf die Toilette (Dusch-WC-Aufsatz) und die Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl zu prüfen (diese Abklärung wurde in der Folge obsolet, weil die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich so organisiert, dass sie zurzeit keine Änderungen in ihrer Wohnung brauche [IV-Nrn. 138 f.]).

3.      

3.1     Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 (IV-Nr. 123) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr rückwirkend ab 1. Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

3.2     Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 124) kündigte die Beschwerdegegnerin ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von CHF 4'235.65 pro Monat mit Wirkung ab 1. Juli 2016 an.

3.3     Am 11. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für eine Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages bis maximal CHF 1'500.00 vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).

3.4     Am 14. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beiden Vorbescheide Einwände (IV-Nr. 134). Sie verlangte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen und der Assistenzbetrag sei neu zu berechnen und anzupassen.

3.5     Der Abklärungsfachmann E.___ nahm am 23. Januar 2017 zu den Einwänden betreffend Assistenzbeitrag und Hilflosenentschädigung Stellung. Er stellte den Antrag, es sei an den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 festzuhalten (IV-Nrn. 140 f).

3.6     Am 15. Februar 2017 nahm Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung (IV-Nr. 143). Er empfahl ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische Beurteilung.

4.       Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1. Juni 2016 (recte: 22. Februar 2017; IV-Nr. 145), des Spitals [...] vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160) zu den Akten.

5.      

5.1     Am 5. Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) durchführen (IV-Nr. 163). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der vorgesehene Fragenkatalog (IV-Nr. 164) zugestellt.

5.2     Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Anwalt am 1. Juni 2017 beantragen, die Begutachtung sei auf die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken und die Fragen zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Weiter sei insbesondere eine neurologische Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen [Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, etc.] nicht widersetze. Schliesslich sei im Sinne einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mindestens Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung für eine Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden Zahlungen rückwirkend per 1. Februar 2016 umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).

6.       Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle [...] betreffend Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragenkatalog gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.

7.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie beantragt, die Verfügung vom 23. Juni 2017 sei aufzuheben und ihr seien, entsprechend den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016, die Assistenzbeiträge rückwirkend ab 1. Februar 2016 und die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 2016 umgehend auszuzahlen. Weiter sei abzuklären, «ob die Kupplung von verschiedenen Leistungen, Leistungsansprüche mit unterschiedlichen Fristen / Terminen durch die Beschwerdegegnerin zulässig ist». Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht.

In einem separaten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (A.S. 11 ff.) wird sinngemäss verlangt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Leistungen gemäss den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 umgehend aus- und nachzuzahlen.

8.      

8.1     Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2017 (A.S. 14 f.) wird festgestellt, dass die mit der Verfügung vom 23. Juni 2017 in Aussicht genommene polydisziplinäre Begutachtung nicht angefochten werde. Die Beschwerde wird als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin habe über Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin teilt daraufhin am 19. September 2017 mit (Eingang: 24. September 2017, A.S. 16 ff.), sie habe die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sehr wohl auch angefochten. Mit Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 44 f.) wird dementsprechend festgestellt, dass sich die Beschwerde auch gegen die Anordnung der polydisziplinären Begutachtung richte.

8.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2017 (A.S. 38 f.) die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge sowie die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Mit Schreiben vom 29. September 2017 (A.S. 46 f.) schliesst sie auch hinsichtlich der angeordneten Begutachtung auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

8.3     Die Beschwerdeführerin lässt am 3. Oktober 2017 (A.S. 48 ff.) eine weitere Stellungnahme einreichen. Mit Eingabe vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017, IV-Nr. 64 ff.) äussert sie sich zu den Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerin.

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Angefochten ist die Verfügung vom 23. Juni 2017, mit der die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich – wie aus ihrer Eingabe vom 19. September 2017 hervorgeht – gegen diese Begutachtung. Darüber hinaus verlangt sie, über Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge sei umgehend im Sinn der Vorbescheide zu entscheiden, was als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist.

2.      

2.1     Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte, die während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und am Ende dieses Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind. Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV).

2.2     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 IVV).

2.3     Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die in den Anwendungsbereich bestimmter anderer Versicherungsleistungen fällt (vgl. Art. 42sexies IVG).

3.

3.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

3.2.1  Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.2.2  Notwendig ist eine Untersuchung, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.3  Die Zumutbarkeit wird als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Aus früheren Kontakten mit einem Institut kann sich die Unzumutbarkeit einer nochmaligen Begutachtung ergeben, wenn konkrete Beanstandungen glaubhaft gemacht werden. Diese müssen aber hinreichend spezifiziert sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013 E. 3.3).

3.3     Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a IVG). Einem Vorbescheid kommt nicht die verbindliche Wirkung wie einer Verfügung zu, weshalb er ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung abgeändert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist es deshalb zulässig, dass die Verwaltung in der definitiven Verfügung vom Vorbescheid abweicht. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die mit dem Vorbescheid in Aussicht genommenen Leistungen auch definitiv zugesprochen werden, sondern der Versicherungsträger kann gestützt auf neue Erkenntnisse oder eine neue, abweichende Beurteilung auch zu einem für die versicherte Person ungünstigeren Ergebnis gelangen (Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 6.2.1, 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2, 8C_787/2008 vom 4. Februar 2009, 9C_115/2007 E. 4 und 5 [SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145]).

4.       Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, angefochten. Ob die Anordnung der Begutachtung zu Recht erfolgt ist, hängt davon ab, ob diese Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) und ob sie der Beschwerdeführerin zumutbar ist (vgl. E. II. 3.2.3 hiervor).

4.1     Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:

4.1.1  Die IV-Anmeldung vom 30. Januar 2014 (IV-Nr. 24) erfolgte wegen eines psychischen Leidens. Im Bericht der Privatklinik [...] vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) werden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch nicht psychisch stabil genug, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei aktuell nur zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikation liessen sich die Einschränkungen deutlich vermindern, was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 9 f.). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42 S. 5 ff.) bestätigt die Klinik diese Diagnosen. Seit 14. Januar 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht der Klinik an die IV-Stelle [...] vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42 S. 1 ff.) bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance und Adherence sei die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.2  Das am 23. Juni 2014 begonnene Belastbarkeitstraining führte zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht vermittelbar (IV-Nr. 51). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ (Psychiater) wies in seinem Bericht vom 21. April 2015 (IV-Nr. 65) auf häufige Therapeutenwechsel hin, welche die Behandlung erschwerten, und empfahl ergänzende Abklärungen.

4.1.3  Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0).

Vom 26. August 2014 bis 28. Februar 2015 (letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass diese bis zum aktuellen Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.

4.1.4  Die Psychiatrischen Dienste [...] informieren im Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über einen stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war durch das Spitalzentrum [...] erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 wegen akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom 23. Mai 2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen seien anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen seien eine beidseitige ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie (Danebengreifen), ein Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach oben sowie eine sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit erloschenen Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.

4.1.5  Im Bericht des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) wird neu insbesondere eine (sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten Overlap-Syndrom (Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es bestehe eine schwere, rechts betonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible Ataxie. Die Beschwerdeführerin sei bei akuter Suizidalität mittels Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrie in [...] verlegt worden. Bei progredientem Blickrichtungsnystagmus horizontal und nach oben beidseits, optischer Ataxie und beinbetonter Tetraparese sei eine Rückverlegung ins Spital C.___, Neurologie, erfolgt. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und Bewusstseinstrübung werde weiterhin von einer nicht-alkoholischen Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).

4.1.6  Der RAD-Arzt med. pract. D.___ (Psychiater) gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll, wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin geklärt sei.

4.1.7  Im Gesuch um Zusprache von Assistenzbeiträgen erklärte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Guillain-Barré-Syndroms (GBS; neurologische Erkrankung) sitze sie im Rollstuhl und könne nicht selbst ihre täglichen Arbeiten verrichten. Bei sämtlichen Verrichtungen müsse sie angeleitet werden und brauche Unterstützung. Aufgrund von Gefühlsstörungen an Armen, Händen, Beinen und Füssen sei sie auf Unterstützung rund um die Uhr angewiesen (IV-Nr. 110 S. 4).

4.1.8  Der Abklärungsfachmann E.___ gibt in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Waschen / Kämmen / Baden-Duschen, Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im Freien, nicht in der Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter bejaht der Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung aufgrund der aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Schliesslich wird empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine Revision für 30. September 2017 vorzusehen.

4.1.9  Der Hausarzt Dr. med. I.___ führt mit Schreiben vom 7. November 2016 (IV-Nrn. 134 S. 7, 160 S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms seit Mai 2015 körperlich massiv behindert. Nach initial langer Bettlägerigkeit und stationärer Behandlung sei sie wieder im Rollstuhl mobilisiert. Die Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit Beginn der Erkrankung bis zur Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr traumatisierend gewesen, bei nicht der Diagnose zugeordneter Symptomatik und mehreren Zuweisungen in die psychiatrische Klinik und medizinisch / neurologische Abteilung bis zur Stellung der Diagnose. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.

4.1.10  Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ legte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, im Rahmen des Einwandverfahrens seien keine neuen medizinischen Fakten mehr geltend gemacht worden. Die vorhandenen Arztberichte (insb. vom 24. April 2015, Spital [...], vom 20. August 2015, Psychiatrische Dienste, und vom 23. Mai 2015, Spital [...], vgl. E. II. 4.1.4 hiervor) seien alt und enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf die «Hilflosigkeit» im Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer 2015 (auch mit genauen klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden) dokumentiert sei, sei seither nicht mehr beschrieben respektive es seien keine neuen diesbezüglichen Berichte vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei dementsprechend eine neurologische Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei auch möglich, dass sich die somatische Situation im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem «normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.

4.1.11  Dem Bericht des Neurologen Dr. med. H.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der Stellungnahme von Dr. med. G.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

·         Status nach akut inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei

- aktenanamnestisch distalbetonter Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und vegetative Instabilität

- MRI Schädel Mai 2015 mit singulär demyelinisierendem Herd

- MRI Schädel Mai 2016 ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde

- aktuelle Elektrophysiologie unverändert

- DD gewisse funktionelle Überlagerung.

Dr. med. H.___ führt aus, die Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an, dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen, sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung könne er, Dr. med. H.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor, es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster gew.nt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte die letzte Kontrolle bei Dr. med. H.___ im Sommer 2016 stattgefunden.

4.1.12  Laut dem Bericht des Notfallzentrums des Spitals [...] (IV-Nr. 156) erfolgte am 23. Februar 2017 eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund wiederholter Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und Palpitationen. Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden, eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute neurologische Evaluation zu diskutieren.

4.1.13  Am 31. März 2017 fand eine IV-interne Fallbesprechung (Sachbearbeitung, Abklärungsdienst, RAD) statt (vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Man gelangte zum Ergebnis, die medizinische Situation sei alles andere als klar, und dasselbe gelte für die zu Hause notwendigen Hilfestellungen, insbesondere da sich die neurologische Situation verbessert zu haben scheine. Vor diesem Hintergrund sei eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) notwendig mit spezifischen Fragestellungen zu Arbeitsfähigkeit, Hilflosigkeit und Assistenz.

4.2    

4.2.1  Wie sich den vorstehend zusammengefassten Berichten entnehmen lässt, erfolgte die Anmeldung im Januar 2014 aufgrund psychischer Beschwerden. Nach einem stationären Aufenthalt in der Privatklinik [...] wurden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. In der Folge wurde eine Psychotherapie durchgeführt. Fortschritte wurden aber durch häufige Therapeutenwechsel (vgl. die Beschreibung in IV-Nr. 83 S. 7 f.) erschwert. Die letzten aktenkundigen psychiatrischen Berichte sind diejenigen von Dr. med. B.___ vom 13. Mai 2015 (E. II. 4.1.3 hiervor) und der Psychiatrischen Dienste [...] vom 20. August 2015 (E. II. 4.1.4 hiervor). Dr. med. B.___ bestätigte die vorgenannten Diagnosen und diagnostizierte zusätzlich eine bipolare affektive Störung (gegenwärtig hypomanische Episode). Seinem Bericht lässt sich aber auch entnehmen, dass die letzte Kontrolle dreieinhalb Monate vorher stattgefunden hatte. Eine intensive Behandlung bei diesem Arzt war demnach nicht im Gang. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste werden lediglich anamnestische Diagnosen genannt. Über den seitherigen Verlauf aus psychiatrischer Sicht liegen keine Informationen vor.

4.2.2  Im Mai 2015 (laut den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015) wurden dann Symptome beobachtet, welche mit massiven Beeinträchtigungen verbunden waren. Diese wurden in der Folge im Rahmen eines Guillain-Barré-Syndroms interpretiert. Der psychiatrische RAD-Arzt Dr. med. D.___ attestierte mit Blick auf das Hinzutreten dieser Symptomatik mit Sicherheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ widerspricht dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor) grundsätzlich nicht; er weist aber darauf hin, dass die entsprechenden medizinischen Unterlagen nicht aktuell sind, und hält deshalb ergänzende Abklärungen für notwendig. Er führt in diesem Zusammenhang aus, eine Verbesserung würde dem typischen Krankheitsverlauf entsprechen. Diese These wird zwar durch Dr. med. G.___ nicht näher begründet. Sie entspricht aber der allgemeinen medizinischen Literatur (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 733), wonach die Prognose bei einem Guillain-Barré-Syndrom in der Regel günstig sei. Sie wird weiter gestützt durch die aus dem Internet stammenden, im Bericht des Abklärungsfachmanns E.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120; vgl. E. II. 4.1.8 hiervor) erwähnten Informationen. Danach entwickelt sich ein Guillain-Barré-Syndrom zumeist über Tage und dauert Wochen bis Monate, mit langer Rekonvaleszensphase, wobei bei einem Fünftel der Erkrankten Ausfälle bestehen bleiben. Bei der häufigsten Form des Guillain-Barré-Syndroms, die auch als akute inflammatorische demyelisierende Polyneuropathie bezeichnet wird, kommt es innerhalb von vier Wochen zu unterschiedlich ausgeprägten Lähmungen zuerst der Bein-, später auch der Armmuskulatur und zu meistens geringfügigen Sensibilitätsstörungen. Die Krankheitssymptome verschlechtern sich definitionsgemäss nicht länger als vier Wochen. Zwei bis vier Wochen nach dem Höhepunkt beginnt deren Rückbildung, die dann Monate oder Jahre dauern kann (IV-Nr. 120 S. 4). Wenn Dr. med. G.___ in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (vgl. E. II. 4.1.10 hiervor) erklärt, eine Verbesserung sei aufgrund der medizinischen Erkenntnisse über den typischen Verlauf einer solchen Krankheit möglich und es bedürfe der Abklärung, ob sie eingetreten sei, ist dies demnach plausibel. Die bereits zuvor durchgeführte, aber erst nachher aktenkundig gewordene Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.1.11 hiervor) weist in dieselbe Richtung: Sowohl die bildgebenden Aufnahmen als auch die Ergebnisse der klinischen Untersuchung lassen gemäss der Einschätzung dieses Facharztes eine Verbesserung als möglich erscheinen. Das heisst nicht, dass eine Verbesserung eingetreten sein muss; der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Beschwerdegegnerin aber zu weiteren Abklärungen (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

4.3     Zusammenfassend lässt sich die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Mitte 2015 aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen. Dasselbe gilt für die neurologischen Aspekte mit den im Jahr 2015 gestellten Diagnosen eines Guillain-Barré-Syndroms respektive einer akuten inflammatorischen Polyneuropathie. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Diagnosen und Symptome, welche zur Rentenzusprechung führten, unverändert geblieben sind und dass die insbesondere im Bericht des Spitals C.___, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74; vgl. E. II. 4.1.5 hiervor) enthaltenen Angaben, welche für die Ergebnisse des Abklärungsberichts des Abklärungsfachmannes E.___ (vgl. E. II. 4.1.8 hiervor) wegleitend waren, weiterhin Gültigkeit haben. Der Sachverhalt kann aber sowohl in psychiatrischer als auch in neurologischer Hinsicht nicht als hinreichend geklärt gelten. Weiter sind in den Arztberichten auch Diagnosen enthalten, welchen den Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin betreffen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht genommen.

4.4     Wie dargelegt, ist eine zugesprochene laufende Invalidenrente unter anderem dann von Amtes wegen zu überprüfen, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist, oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 IVV; vgl. E. II. 2.1 hiervor). Hier ist die erste Variante gegeben, denn im Beschluss der IV-Stelle [...] über die Rentenzusprechung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 98) wurde vorgesehen, per 1. April 2017 eine Rentenrevision durchzuführen, und die medizinischen Unterlagen lassen es, wie soeben dargelegt, als möglich erscheinen, dass eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht vorgesehen, der Begutachtungsstelle, die noch nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen sein wird, auch Fragen zu unterbreiten, welche für die Prüfung einer allfälligen Rentenrevision relevant sind.

4.5     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr nur mit einer Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein Assistenzbeitrag zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 46 f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort beanspruchen. Dafür, dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

4.6     Zusammenfassend erweisen sich die Einwände gegen die Anordnung der Begutachtung als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben ob die Verfügung in diesem Punkt überhaupt einer gerichtlichen Anfechtung unterliegt (was mit Blick auf BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343 als fraglich erscheint). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.       Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 3.1 und 3.2 hiervor) die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades und von Assistenzbeiträgen in Aussicht gestellt, aber bis heute keine entsprechende Verfügung erlassen und keine Zahlungen geleistet habe. Insoweit ist die Beschwerde als Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde zu behandeln.

5.1     Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Das Versicherungsgericht ist zu deren Behandlung zuständig (vgl. BGE 130 V 90). Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet die Frage, ob der Versicherungsträger verpflichtet ist, zu einem bestimmten Gegenstand einen Entscheid zu fällen.

5.2     Nach der Rechtsprechung liegt eine Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt. Sie kann vorliegen, wenn sich die Behörde weigert, über einen Antrag der versicherten Person mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. BGE 133 V 188). Eine Rechtsverzögerung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgericht I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2).

5.3     Das Gebot der zügigen Erledigung kann in einem Spannungsverhältnis zur Untersuchungspflicht (vgl. E. II. 3.1 hiervor) stehen. Dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 ATSG N 31).

5.4     Wie dargelegt (vgl. E. II. 4 hiervor), kann der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als hinreichend geklärt gelten. Sowohl in Bezug auf die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands als auch in Bezug auf die neurologischen und internistischen Aspekte sind ergänzende Abklärungen notwendig. Dieser Abklärungsbedarf bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob allenfalls der Invaliditätsgrad eine Veränderung erfahren haben könnte, sondern auch hinsichtlich der Hilflosigkeit und des Assistenzbeitrags. Auch über diese Ansprüche kann erst dann verbindlich entschieden werden, wenn der medizinische Sachverhalt zuverlässig und abschliessend geklärt ist. Dabei bilden die Berichte behandelnder Ärzte in der Regel keine hinreichende Grundlage für die Zusprechung von Dauerleistungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Angesichts der zur Diskussion stehenden Beträge (vgl. E. I. 2.3, 3.1 und 3.2 hiervor), welche insgesamt weit höher sind als eine IV-Rente, muss dies auch für die erwähnten Leistungen gelten. Wenn die Beschwerdegegnerin bisher keine Verfügung erlassen hat, weil sie – zu Recht - zum Ergebnis gelangt ist, für die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, stellt dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar.

5.5     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 die Zusprechung von Leistungen angekündigt. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin daraus die Erwartung ableitete, die Beschwerdegegnerin werde in diesem Sinn entscheiden. Wie dargelegt (vgl. E. II. 3.3 hiervor), erwächst jedoch aus dem Vorbescheid keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Erst recht schliesst der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend noch weitere, für die Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt werden, auch wenn diese den Entscheid verzögern und allenfalls das in Aussicht genommene Ergebnis in Frage stellen könnten. Auch unter diesem Aspekt liegt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor.

6.       Die Beschwerde erweist sich sowohl in Bezug auf die angeordnete Begutachtung als auch in Bezug auf den bisher unterbliebenen Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.      

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Das Verfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos, soweit es sich auf die Gerichtskosten bezieht.

7.3     Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung könnte nur für die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Betracht kommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 188). Die beantragte unentgeltliche Unterstützung durch den Assistenten kann nicht gewährt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017) geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch den Assistenten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

VSBES.2017.211 — Solothurn Versicherungsgericht 07.12.2017 VSBES.2017.211 — Swissrulings