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Solothurn Versicherungsgericht 08.02.2018 VSBES.2017.210

8 febbraio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·9,195 parole·~46 min·3

Riassunto

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 8. Februar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juni 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 15. Mai 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und Schmerzen seit dem Auffahrunfall vom 6. Mai 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nrn. [IV-Nrn.] 2 i.V.m. 11.41 S. 2).

1.1     In der Folge holte die Beschwerdegegnerin sowohl die Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 8, 10) als auch die Akten der Unfallversicherung B.___ ein (IV-Nrn. 11.1 - 11.41) und führte am 31. Mai 2010 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 14). Mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 (IV-Nr. 28) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings in der C.___ vom 3. bis 7. Januar 2011 zu, welches jedoch gemäss Abschlussbericht vom 7. April 2011 (IV-Nr. 35) durch die Beschwerdeführerin nach drei Tagen abgebrochen wurde. Im Moment könne bei der Beschwerdeführerin kein Eingliederungspotenzial festgestellt werden.

1.2     Nach Einholen der medizinischen Akten wurden bei Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), am 9. Juni 2011 (IV-Nr. 38 S. 2 ff.) und bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 16. August 2011 (IV-Nr. 44) eine Stellungnahme bzw. ein ärztlicher Bericht eingeholt. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. August 2011 davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische Abklärung bei der F.___ notwendig sei (IV-Nr. 45). Am 24. August 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen die F.___ Einwände erheben und alternativ das G.___ oder die H.___ als Gutachterstellen vorschlagen (IV-Nr. 47). Die Beschwerdegegnerin hob daher am 7. September 2011 ihre Mitteilung vom 19. August 2011 auf und ernannte als Begutachtungsstelle neu das G.___ (IV-Nr. 49). Das entsprechende interdisziplinäre Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59) wurde anschliessend Dr. med. D.___, RAD, vorgelegt. Gestützt auf ihre Stellungnahme vom 14. Januar 2013 sowie auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2013 (IV-Nrn. 63 S. 2 f., 65), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2013 die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 66). Daran hielt die Beschwerdegegnerin – trotz dagegen erhobenen Einwänden vom 18. Februar 2013 (IV-Nr. 69) – mit Verfügung vom 13. März 2013 fest (IV-Nr. 71). Die dagegen am 12. April 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 73) wurde von diesem mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (VSBES.2013.102, IV-Nr. 83 S. 2 ff.) abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 14. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seit dem Autounfall von 2009 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 86).

2.1     Nach dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 89) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Nr. 90) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Es werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Rahmen von Einwänden fristgerecht den Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 91) sowie weitere medizinische Akten einreichen. Gemäss Protokolleintrag vom 13. Dezember 2016 trat die Beschwerdegegnerin sodann auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein und holte die Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 31. Januar 2017 ein (IV-Nr. 101).

2.2     Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 102) hob die Beschwerdegegnerin denjenigen vom 16. November 2016 auf und lehnte die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab. Es lägen keine medizinischen Diagnosen vor, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die dagegen am 23. März 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 103) wurden am 21. April 2017 ergänzt (IV-Nr. 105). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (IV-Nr. 107) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) am Vorbescheid fest.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 29. August 2017 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vorgängig dem Rentenentscheid sowohl den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lege artis zu eruieren.

      – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

4.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die am 19. Oktober 2017 (A.S. 19 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (A.S. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

2.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.

4.1     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

4.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der Neuanmeldung vom 14. November 2016 beantragten Leistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

6.       Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 13. März 2013 (IV-Nr. 71), stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59), welches das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.102 vom 29. Oktober 2014 (IV-Nr. 83) als voll beweiswertig qualifizierte. So überzeuge dieses in der Erhebung der Befunde, der Darstellung der vorhandenen Beschwerden und der medizinischen Zusammenhänge (E. II. 5.3). Im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr. 59 S. 44 f.) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:

          Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

−     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz

−     Status nach Tonsillektomie

−     Vitamin D 3-Insuffizienz laut Akten

−     Extrakardiale Thoraxschmerzen anamnestisch

−     Chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom

−    thoracocervical betontes myofasciales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie

−    Status nach HWS-Distorsion bei PW-Unfall am 6. Mai 2009

Wie im rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.102 festgehalten, bedeute die grundsätzliche Beweiskraft des Gutachtens des G.___ jedoch nicht zwingend, dass auch auf die dort ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % abgestellt werden könne (VSBES.2013.102 E. II. 6.1; IV-Nr. 83 S. 21). So wurde ausgeführt, dass die von den Gutachtern postulierte Reduktion der Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer geeigneten Verweistätigkeit – ausschliesslich auf den psychiatrischen Aspekten und die 40%ige Arbeitsunfähigkeit somit auf der diagnostizierten «leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom», entsprechend einer Symptomatik mit Anhedonie, Müdigkeit und leichter Erschöpfungssymptomatik, die sich namentlich äussere in leicht verminderter Belastbarkeit und leicht verminderter Stressbelastungsfähigkeit, beruhe (VSBES.2013.102 E. II. 6.3). Daher wurde in der Erwägung II. 6.3 weiter festgehalten (IV-Nr. 83 S. 22):

«Sowohl mit Blick auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode (mit somatischem Syndrom) als auch mit Blick auf die im Gutachten genannten Einschränkungen kann die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Lichte der vorliegend massgebenden, versicherungsrechtlichen Massstäbe nicht nachvollzogen werden. Wie dargelegt […], misst die Rechtsprechung selbst einer mittelschweren depressiven Störung nur mit Zurückhaltung invalidisierende Wirkung zu und verlangt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer leichtgradigen depressiven Episode ist rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2). Besondere Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen sowohl die durch den begutachtenden Psychiater erhobenen, vergleichsweise geringen Einschränkungen als auch das von ihm ebenfalls festgestellte Vorliegen einer ganzen Reihe invaliditätsfremder, psychosozialer Aspekte […] für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. Da es nicht um die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen innerhalb des Gutachtens geht – dieses ist für die medizinischen Belange voll beweiskräftig –, sondern um die den Organen der Rechtsanwendung obliegende […] Beurteilung des invalidisierenden Charakters der durch die Gutachter festgestellten Auffälligkeiten, erübrigt sich die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachter.

6.4     Zusammenfassend fehlt es, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Für die Anspruchsbeurteilung ist daher von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu betrachten, oder ob entsprechend der Argumentation in der Beschwerdeschrift von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre.»

7.       Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

7.1     Aufgrund der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2016 hielten Dr. med. J.___, Chefarzt, und Dr. med. K.___, Stationsärztin, Rehabilitationsund Rheumazentrum des L.___, im Bericht vom 29. Februar 2016 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 89 S. 10 ff.):

−     Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren i.R. Dg. 2 und 3

−    DD: Fibromyalgie

−    Chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009

−    MRI-HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose, Schmorl’sche Knötchen

−    Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken

−    Schulterschmerzen beidseits

−    Rezidivierende Thoraxoppressionen: Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014 unauffällig

−    Zentrale Sensitierung

−    Aktuell: Akzentuierung im Rahmen der Schmerzkrankheit

−     Mittlere posttraumatische Belastungsstörung, ED August 2010

−    Verkehrsunfall Mai 2009

−    Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks

−    CAPS-Test 40 - 59 Punkte (August 2010)

−     Mittelgradige chronische Depression

−     Beginnende Heberden-Arthrosen beidseits, Röntgen Hände beidseits Februar 2016

−     Eisenmangel-Anämie

−    Februar 2016 Hb 118 g/l, Fe 118 mcg/l

−     Rezidivierende epigastrische Schmerzen

−    Hb-positive Gastritis (Gastroskopie Oktober 2013), Eradikation November 2013

−    Funktioneller Retentionsmagen

−     Untere Gastrointestinalblutung am 15. April 2014

−    KoIoskopie November 2014: leichte Hämorrhoiden, sonst unauffälliges Kolon

Die Beurteilung lautete wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei von Dr. med. M.___ zur Beurteilung bei Beschwerdeexazerbation nach einem Autounfall 2009 zugewiesen worden. Sie berichte, seit der letzten Konsultation eine Beschwerdeprogression mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten Rücken sowie in die Arme beidseits verspürt zu haben. Zudem seien ihr eine vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsstörung und Erschöpfung aufgefallen. Jegliche medikamentösen und physikalischen Therapien hätten bisher keine grossen Beschwerdeverbesserungen gebracht. Klinisch falle eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und medialis auf. Hinweise für eine Radikulopathie bestünden nicht. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Zusammenfassend könnten keine neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen werden. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und Knochenvorsprünge sähen sie im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des chronischen cervicocephalen und cervikothorakalen Schmerzsyndroms mit Ausweitung der Schmerzkrankheit. Begleitend dazu seien typischerweise kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik vorhanden. In Anbetracht der vielen fehlgeschlagenen ambulanten Therapien werde ein stationärer Aufenthalt mit psychosomatischer Betreuung als sinnvoll erachtet. Insbesondere seien eine psychosomatische Verhaltenstherapie sowie funktionelle Therapien zur Beschwerdelinderung angezeigt. Falls eine Ablehnung durch die Versicherungen erfolge, werde eine Rehabilitation in der Klinik [...] empfohlen mit der Durchführung eines interdisziplinären Schmerzprogramms. Insgesamt werde es als wichtig erachtet, die einzelnen Therapiemodalitäten zu koordinieren um eine optimale Betreuung und Führung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Zusätzlich werde der Ausbau der Vitamin D-Substitution auf 20 Tropfen / Tag empfohlen.

7.2     Im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (IV-Nr. 89 S. 3 ff.) führten Dr. med. O.___, Oberärztin, die Assistenzärztin P.___ und die Psychologin Q.___, Psychosomatische Medizin, folgende während der Hospitalisation vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 gestellten Diagnosen auf:

1.    Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

−    Zervikozephales und cervikothorakales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma Mai 2009

−    MRI HWS und BWS April 2015: mediolaterale Diskushernie C5/C6 links ohne Neurokompression, beginnende Chondrose

2.    Posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009 (ICD-10 F43.1)

−    Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks

3.    Mittelgradige depressive Episode

−    am ehesten reaktiv

4.    Status nach Hb-positiver Gastritis Oktober 2013

−    Gastroskopie Oktober 2013, Status nach Eradikation November 2013

−    Rezidivierende epigastrische Schmerzen

5.    Status nach unterer gastrointestinal Blutung April 2014

−    Koloskopie November 2014: Hämorrhoiden, sonst unauffällig

6.    Status nach diagnostischer Hysteroskopie bei Hypermenorrhoe und Menorrhagie mit Eisenmangel Mai 2016 (L.___)

−    fraktionierte Curettage

7.    Rezidivierende Thoraxoppressionen

−    Ergometrie und Echokardiografie August 2011 und September 2014: unauffällig

Die Beschwerdeführerin sei bei einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, begleitet von einer depressiven Episode und posttraumatischer Belastungssymptomatik (Albträume, fragliche Flashbacks, Übererregbarkeit mit Nervosität und Gereiztheit) zugewiesen worden. Ziele für den stationären Aufenthalt seien das Erlernen von Strategien für den Umgang mit ihren Schmerzen, die Verbesserung der depressiven Symptomatik, die weitere Exploration und gegebenenfalls Behandlung der posttraumatischen Belastungssymptomatik und die Unterstützung der Akzeptanz gewesen. Die Behandlung der Beschwerdeführerin habe sich nach einem individuell angepassten multimodalen Konzept gestaltet. Darin eingeschlossen gewesen seien psychotherapeutische Einzelgespräche, internistische und psychiatrische Betreuung, Sozialberatung, Kunst- und Ergotherapie sowie Bewegungs- und Physiotherapie mit aktivierenden und entspannenden Angeboten. In den laborchemischen Untersuchungen habe sich eine leichte Hypercholesterinämie gezeigt. Eine Statintherapie sei bei niedrigem kardiovaskulärem Risiko gemäss AGLA Score (1.2 %) nicht eingesetzt worden. Die antidepressive Therapie mit Cipralex (10 mg/d) und Valdoxan (25 mg/d) sei weitergeführt worden. Bezüglich der Schmerzsymptomatik hätten sich klinisch keine neuen Aspekte gefunden. Die Behandlung mit Dafalgan (2 g/d) sei weitergeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe zudem Spiralgin aus der Reserve genutzt. Schwerpunkt sei auf nichtmedikamentöse Massnahmen in der Therapie der Schmerzen, der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode gelegt worden. Bei rezidivierenden epigastrischen Schmerzen und Status nach H. pylori Eradikation im November 2013 sei die Therapie mit Esomep weitergeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe an den Therapien regelmässig teilgenommen. Sie habe von den physiotherapeutischen Massnahmen profitieren können und sich aktiv in der medizinischen Trainingstherapie beteiligt. In der Ergotherapie habe sie vor allem vom Kochen und Kreistanz profitieren können. In der Sozialberatung seien versicherungstechnische Fragen besprochen worden.

Während des stationären Aufenthalts hätten vier 60-minütige psychotherapeutische Gespräche stattgefunden. Der Hauptfokus der psychotherapeutischen Behandlung sei auf einer psychischen Stabilisierung sowie auf dem Finden eines besseren Umgangs mit der aktuellen Lebenssituation gelegen. Obwohl die Beschwerdeführerin eine grosse Therapiemüdigkeit geäussert habe, habe sie am Therapieprogramm teilgenommen. Im Rahmen des psychologischen Therapieangebots habe sie die psychoedukative Themengruppe besucht. Weiter habe sie die Progressive Muskelentspannung (PMR) erlernt. Zudem habe sie an verschiedenen aktivierenden und entspannenden Angeboten der Ergo- und Physiotherapie teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie insbesondere von den passiven Therapien, wie dem Entspannungsbad, profitiert habe. Zudem habe sie Spaziergänge in der Natur als wohltuend empfunden. Bei den psychologischen Einzelgesprächen sei es ihr rasch gelungen, Vertrauen zu fassen und sich zu öffnen. Sie habe geschildert, dass sie seit dem unverschuldeten Verkehrsunfall 2009 «nicht mehr die gleiche Person sei wie vorher». So leide sie einerseits unter stetig zunehmenden körperlichen Beschwerden (v.a. Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen). Andererseits habe sie auch eine zunehmend negative Veränderung ihres psychischen Zustandes bemerkt, wobei die Beschwerdeführerin insbesondere eine depressive Verstimmung, hohe innere Anspannung sowie Unruhe beschreibe. Um die Beschwerdeführerin bestmöglich therapeutisch unterstützen zu können, sollte zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik die Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfülle. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens, aufdrängende / belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome erlebe, sei die Diagnose einer PTBS gestellt worden. Zur psychischen Stabilisierung sei eine niederschwellige Traumatherapie begonnen worden. Die Beschwerdeführerin sei zunächst sehr motiviert gewesen und habe sich gut auf die Übung zum «inneren sicheren Ort» einlassen können. Die Fortführung der Therapie sei dann ab der zweiten Sitzung nicht mehr möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin die Übung aufgrund grosser Angst habe abbrechen müssen. In der Folge habe sie geäussert, dass sie aufgrund der fehlenden Verbesserung ihres Befindens keine Verlängerung des Aufenthaltes wünsche. Sie sei etwas stabilisiert und erholt entlassen worden und es werde dringend die weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie die Fortführung der Physiotherapie empfohlen.

Für die Zeit des Klinikaufenthaltes sowie für weitere zwei Wochen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Danach werde die Beurteilung durch den behandelnden Arzt vorgenommen.

7.3     In der «Epikrise der Behandlung vom 20. Dezember 2010 bis 11. August 2016» (IV-Nr. 89 S. 1 f.) hielten Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Ärztin, T.___, folgende Schlussdiagnosen fest:

–      Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren

–    Cervico-cephales und cervico-thorakales Schmerzsyndrom nach HWS Distorsionstrauma Mai 2009

–    MRI HWS und BWS April 2015: Mediolaterale Diskushernie C5/C6 (ICD-10 F45.41)

–      Posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009

–    Albträume, Hyperarousals, fragliche Flashbacks (ICD-10 F43.1)

–      Mittelgradige depressive Episode, am ehesten reaktiv

–      Status nach Heliobacter Pylori positiver Gastritis Oktober 2013

–    Gastroskopie Oktober 2013, Status nach Eradikation November 2013

–    Rezidivierende epigastrische Schmerzen

–      Status nach unterer gastrointestinaler Blutung April 2014

–    Coloskopie November 2014: Hämorrhoiden, sonst unauffällig

–      Status nach diagnostischer Hysteroskopie bei Hypermenorrhoe und Menorrhagie mit Eisenmangel Mai 2016 (L.___)

–    Fraktioniere Curretage

–      Rezidivierende Thoraxoppressionen

–    Ergometrie und Echokardiographie August 2011 und September 2014: unauffällig

Die Beschwerdeführerin sei von der Unfallversicherung B.___ erneut ins T.___ zugewiesen worden, nachdem sie bereits vom 16. Oktober 2009 bis 25. März 2010 eine ambulante psychiatrische Behandlung absolviert gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei ihnen im Oktober 2009 zur psychotherapeutischen Behandlung und Beurteilung wegen Angst und depressiver Entwicklung sowie eines cervico-cephalen, -brachialen sowie -thorakalen Syndroms bei HWS-Distorsion im Mai 2009 nach einem Autounfall zugewiesen worden. Am Anfang der Behandlung habe die Beschwerdeführerin durch langsame Steigerung der Surmontil-Dosis eine Verbesserung ihres Schlafes erreicht. Zu einer weiteren Dosissteigerung, die für einen spürbaren Effekt auf die affektive Komponente der Schmerzverarbeitungsstörung notwendig gewesen wäre, habe sie sich nicht motivieren lassen. Damals sei die Vermittlung des Krankheitsmodells und ein konstruktiver Austausch über Erwartungen und mögliche therapeutische Ansätze nicht möglich gewesen. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und dass es wegen der längeren Absenz vom Arbeitsplatz als sinnvoll erachtet werde, zunächst mit einem Teil des bisherigen Arbeitspensums zu beginnen und dieses dann schrittweise zu steigern. Da sich die Beschwerdeführerin dem gegenüber ambivalent gezeigt habe, sei die Therapie im T.___ im März 2010 in gegenseitigem Einvernehmen abgebrochen worden.

Zu Beginn der erneuten ambulanten psychiatrischen Behandlung seien zunächst Anpassungen in der antidepressiven Medikation versucht worden (Cymbalta, Remeron, Cipralex 10 bzw. 20 mg). Zusätzlich seien andere Therapieverfahren wie Akupunktur, Atlastherapie, körperorientierte Psychotherapie von der Beschwerdeführerin entweder selber initiiert durchgeführt oder angeschaut worden. Eine wesentliche Beeinflussung der Symptomatik habe allerdings nicht erreicht werden können. Zusätzlich hätten in dieser Zeit ein MEDAS-Gutachten und ein Negativentscheid im Rahmen einer IV-Abklärung stattgefunden. Im Rahmen dieses Negativentscheids habe sich die Beschwerdeführerin durch einen Anwalt vertreten lassen und ebenfalls vom Verwaltungsgericht ein abschlägiges Urteil erhalten. Danach habe sie zu einem Rechtsberater eines Landsmannes in Zürich gewechselt. Dort sei sie noch heute seit 2014. Eine erneute IV-Anmeldung habe aus mangelnden Argumenten allerdings bis heute nicht wieder durchgeführt werden können. Zwischenzeitlich habe im Juni 2016 ein Aufenthalt in der Klinik N.___ stattgefunden. Dort seien die Diagnosen bestätigt und erneut die Verdachtsdiagnose einer PTBS geäussert und der psychotherapeutische Schwerpunkt darauf verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erneut nicht darauf einlassen können und die Behandlung vorzeitig abgebrochen. Wegen eines erneuten Therapeutenwechsels im T.___ habe sie den Wunsch nach einer ambulanten weiterführenden psychiatrischen Betreuung geäussert, weswegen die Behandlung im T.___ in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden sei. Eine entsprechende Liste mit ambulanten geeigneten Therapeuten sei der Beschwerdeführerin abgegeben worden.

7.4     Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, führte in seinem «Arztbericht anlässlich der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin» vom 27. November 2016 (Eingang: 8. Dezember 2016, IV-Nr. 93 S. 1 f.) folgende Diagnosen auf:

chronische somatoforme Störung

−    Fibromyalgie

−    Chronisches cervikocephales und cervikothorakales Schmerzsyndrom

−    Status nach HWS-Distorsion 6. Mai 2009

−    Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken

−    MRI HWS April 2015: links mediolaterale Diskushernie C5/6 ohne Neurokompression

−    MRI BWS April 2015: beginnende Chondrose, Schmorl‘sche Knötchen

−    zentrale Sensitierung

−    Schulterschmerzen beidseits

−    Impingement beidseits mit pos. Hawkins und schmerzhaftem Bogen

−    Akzentuiert im Rahmen der Schmerzkrankheit

−    Handschmerzen beidseits

−    beginnende Heberden-Arthrosen

−    Rezidivierende Thoraxoppression

−    rezidivierende epigastrische Schmerzen

−    Hb-positive Gastritis (Gastroskopie Oktober 2013)

−    Eradifikation November 2013

−    funktioneller Retentionsmagen

chronische Depression

Von der Beschwerdegegnerin werde ein Beweis verlangt, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 13. März 2013 wesentlich und glaubhaft verändert, sprich verschlechtert habe. Es bestehe das Problem, dass bei chronischer Schmerzkrankheit, bei welcher die organischen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht ausreichend erklärten, eine Quantifizierung des Leidens schwierig sei. Seine Beobachtung sei, dass die Beschwerdeführerin unverändert kaum beeinflussbare, glaubhafte Schmerzen habe, welche ihr das Leben relevant verderben würden. Sie habe Schwierigkeiten ihren Alltag zu meistern. Eine berufliche Vollbeschäftigung sei weiterhin undenkbar. Das Ausmass der Resignation, auf Grund der persistierenden Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle bisherigen Massnahmen, sei gegenüber 2013 eindeutig progredient. In Anbetracht des Bundesgerichtsentscheids vom Juni 2017 (BGE 141 V 281) wäre eine Neubeurteilung der Beschwerdeführerin medizinisch indiziert und menschlich fair.

7.5     Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mitglied FMH, und M. Sc. V.___, Psychologin, Mitglied FSP, I.___, hielten im Bericht vom 5. Dezember 2016 (IV-Nr. 91) folgende psychiatrische Diagnosen fest:

–      Anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

–      Chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

–      Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009 (ICD-10 F43.1)

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 18. August 2016 aufgrund einer anhaltenden depressiven Symptomatik in ambulanter psychiatrischer und delegiert psychotherapeutischer Behandlung. Zusätzlich zu den chronischen Schmerzen seit einem Verkehrsunfall 2009 habe sich inzwischen eine depressive Symptomatik mit eigener Krankheitsrelevanz und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem in Behandlung befinde, könne ihre aktuelle psychische Problematik nicht in Relation zu ihrem psychischen Befinden im Jahre 2013 gesetzt werden, als das Leistungsbegehren von Seiten der Beschwerdegegnerin bereits einmal geprüft und abgelehnt worden sei.

Die aktuelle depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin zeige sich in einer Beeinträchtigung von mentalen Funktionen, die sich in einer Störung bzw. Verminderung der Motivation, Aufmerksamkeit und Konzentration über eine gewisse Zeitspanne zeige. Sie schaffe es nur schwer, sich für alltägliche Aufgaben im Haushalt oder dem Pflegen sozialer Kontakte zu motivieren, längere Aufgaben im Haushalt (z.B. Kochen) zu bewältigen und dabei ihre Konzentration aufrecht zu erhalten. Weiter zeige sich eine Beeinträchtigung in spezifischen mentalen Funktionen, wie einer störbaren Gedächtnisspeicherung, die das Erinnern von Informationen aus dem Langzeitgedächtnis und die Überleitung ins Bewusstsein betreffe. Die Beschwerdeführerin vergesse immer wieder, was sie sich gerade vorgenommen habe und habe erledigen wollen. Auch könne sie sich immer schlechter an Namen und Fachbegriffe sowie einfache Wörter erinnern. Aufgaben im Haushalt bewältige sie nur verlangsamt und mit längeren Pausen dazwischen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Verminderung spezifischer mentaler Funktionen, die im Zusammenhang mit Gefühlen und den affektiven Komponenten von Bewusstseinsprozessen stünden und die Erleben und Ausdruck von Affekten kontrollierten. Sie werde immer wieder von Gefühlen wie Traurigkeit, Wut und Frust überschwemmt, könne diese kaum regulieren, was in Wutausbrüchen, gegen aussen gerichteten verbalen Aggressionen oder Weinanfällen resultiere. Aufgrund von Grübeln über die psychophysische Belastungssituation leide sie zudem an Ein- und Durchschlafstörungen und starker Müdigkeit tagsüber. Sie leide an Selbstzweifeln und ziehe sich sozial immer stärker zurück. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren nicht mehr in der freien Wirtschaft. Deshalb sei es entsprechend schwierig über ihre diesbezügliche Arbeitsfähigkeit Aussagen zu machen. Aufgrund der oben erwähnten symptombedingten Einschränkungen werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell auf circa 50 % eingeschätzt. Es werde eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Arbeitstraining und eine neutrale Begutachtung befürwortet.

7.6     Die dipl. Physiotherapeutin FH W.___ hielt im Physiotherapiebericht vom 16. Dezember 2016 (Eingang: 21. Dezember 2016, IV-Nr. 97) folgende Diagnosen fest:

–      chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren ICD-10

–      Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Monotrauma durch Verkehrsunfall 2009

–      mittelgradige depressive Episode am ehesten reaktiv

Sie betreue die Beschwerdeführerin seit März 2016 einmal wöchentlich. Diese sei in der Therapie motiviert und zeige seit einem halben Jahr eine gute Bereitschaft zur aktiven Therapie und Umsetzung der Übungsaufträge für zu Hause. Seit 2013 sei die Beschwerdeführerin auch immer wieder in der Massage gewesen. Diese hätten teilweise einen kurzfristigen positiven Einfluss auf ihre Beschwerden gehabt. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine Verschlechterung zeige, sei die Belastbarkeit stark vermindert. Die Gehausdauer sei aktuell schwankend, so dass sie an gewissen Tagen eine Stunde spazieren könne, während sie an anderen kaum aus dem Haus komme. Auch das Verrichten der Hausarbeiten sei nur mit viel Pausen und Aufteilen auf mehrere Tage möglich. Aktive Übungen in der Therapie breche sie nach circa 2 - 3 min ab und benötige eine Pause von circa 1 - 2 min. In diesem Intervall könne man aber gut 30 min trainieren. Limitierend dabei seien die Beschwerden im Nackenbereich und der Arme, sowie eine verminderte Konzentration. Dies äussere sich objektiv in einer unruhigen / nervösen Haltung und einer Zunahme der Nackenbeschwerden. Auf Funktionsebene zeige sich bei Überkopfaktivitäten der Arme und beim Treppensteigen eine verminderte Aktivität der stabilisierenden Muskulatur der Halswirbelsäule, so dass die Haltungskontrolle reduziert sei. Zudem äussere sie vermehrt Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis und der Aufmerksamkeit bei Alltagsaktivitäten zu Hause. Ein weiteres Problem sei für sie die fehlende Lust Dinge zu tun, die ihr früher Freude bereitet hätten. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei ein Objektivieren der Symptome sehr schwierig. Trotz erheblichen Therapiemassnahmen in den letzten Jahren (Rehabilitationsaufenthalt etc.) habe sich die Situation für sie nicht verbessert, so dass für die Beschwerdeführerin die aktuelle Situation mit dieser Perspektive schwer tragbar sei. Die Therapieziele / Prognose seien: Gehausdauer steigern mit dem Ziel bis Ende Jahr täglich konstant 1 Stunde draussen zu gehen / Belastbarkeitssteigerung in den Alltagsaktivitäten (weniger Pause) / Erarbeiten von einem aktiven Heimprogramm zur Verbesserung der kardiopulmonalen und muskulären Ausdauer und Haltungskontrolle.

7.7     Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, führte in ihrer Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 31. Januar 2017 (IV-Nr. 101) aus, die im neuen Leistungsgesuch dargelegten Diagnosen seien allesamt seit längerer Zeit bekannt und Gegenstand früherer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin gewesen. Gutachterlich seien sie 2012 wie folgt beschrieben worden:

−     Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0)

−     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz (ICD-10 F45.4)

−     Chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom

−    Thoracocervical betontes myofasziales Schmerzsyndrom Typ Fibromyalgie

−    Status nach HWS-Distorsion bei PW-Unfall am 6. Mai 2009

Das Gutachten sei vom Versicherungsgericht als voll beweistauglich beurteilt worden. Die ausgewiesenen Leiden seien zwar therapeutisch wesentlich, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2014 [recte: 29. Oktober 2014]). Vordiagnostiziert gewesen seien damals unter anderem eine mittelgradige Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung nach PW-UnfaII Mai 2006 [recte: Mai 2009], beides Diagnosen, die gutachterlich nicht hätten bestätigt werden können. In den neuen Behandlungsberichten werde die (chronische) Depression als mittelgradig beschrieben. Aufgrund der Befunde im Eintrittsstatus der Klinik N.___, wo die Beschwerdeführerin vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 hospitalisiert gewesen sei, könne der Schweregrad «mittelgradig» nicht nachvollzogen werden, entsprächen die Befunde doch weitgehend denen im Gutachten der MEDAS. Eine relevante Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.

Auf Zuweisung des Hausarztes sei die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 im L.___ rheumatologisch beurteilt worden. Sie habe über eine Beschwerdeprogredienz berichtet. Klinisch sei eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich der Arme aufgefallen. Hinweise auf eine Radikulopathie hätten sich keine gefunden. Nebenbefundlich werde eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung vor allem der Rumpfmuskulatur beschreiben. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze würden im Rahmen der Fibromyalgie und im Rahmen des chronischen cervikocephalen und cervikothorakalen Syndroms beurteilt. Kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik seien typische Begleitsymptome der chronischen Schmerzstörung. Insgesamt hätten sich aber keine neuen Aspekte zu den Voruntersuchungen ergeben. Der Hausarzt beschreibe einen erheblichen subjektiven Leidensdruck wegen der chronischen Schmerzerkrankung und eine eindeutige Progredienz der Resignation.

Gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen Sachverhaltsabklärung würden keine neuen Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche Verschlechterung der vorbestehenden Leiden sei nicht ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweistätigkeiten sei gleich zu beurteilen wie im Gerichtsurteil vom 30. Oktober 2014 [recte: 29. Oktober 2014]. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im haushaltlichen Bereich bestehe keine Einschränkung.

7.8     In der Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 4. Mai 2017 hielt Dr. med. D.___, RAD (IV-Nr. 107), zum Einwand der Beschwerdeführerin auf den ablehnenden Vorbescheid vom 23. März 2017 (IV-Nr. 103) fest, die im Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem RAD bei der Stellungnahme vom 31. Januar 2017 vorgelegen (vgl. E. II. 7.7 hiervor) und da gewürdigt worden. Zur Einwandergänzung vom 21. April 2017 (IV-Nr. 105) wurde folgendes festgehalten: Eine posttraumatische Belastungsstörung könne diagnostiziert werden, wenn die Betroffenen einem kurz oder lang haltenden Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen seien, das nahezu bei jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. Das erlittene Trauma der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfülle dieses Eingangskriterium nicht: Die Beschwerdeführerin sei als Fahrzeuglenkerin an einer Ampel gesessen, als ihr von hinten ein Auto aufgefahren sei. Die Kollision sei mit geringer Geschwindigkeit erfolgt, laut Unfallanalyse habe sich ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und die Beschwerdeführerin habe die Fahrt fortsetzen können. Ein solcher Auffahrunfall sei weder aussergewöhnlich bedrohlich, noch habe er ein katastrophales Ausmass oder würde bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen.

Gutachterlich sei die beklagte generalisierte, chronische Schmerzproblematik mit multiplen Druckdolenzen der Weichteile bei ansonsten weitgehend unauffälligen somatischen Befunden aufgrund der psychiatrischen Befunde als anhaltende somatoforme Schmerzstörung beurteilt worden. Das Beschwerdebild sei, bei weitgehend gleicher Symptomatik, im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 als chronisches Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren benannt worden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen seien Unterformen der anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 Anhaltende Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren). Die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stelle für sich allein weder einen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund noch einen Wiedererwägungsgrund dar. Wie bereits in der RAD Stellungnahme vom 31. Januar 2017 ausgeführt, könne der Schweregrad «mittelgradig» der geltend gemachten chronischen Depression aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollzogen werden. An der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 31. Januar 2017 könne festgehalten werden.

7.9     Dr. med. U.___ und M. Sc. V.___, I.___, äusserten sich im Bericht vom 17. August 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 4) zur Stellungnahme von Dr. med. D.___, RAD, vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor). Der Einwand, dass die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht das Eingangskriterium erfülle, dass die Beschwerdeführerin (kurz oder lang anhaltend) einem belastenden Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt gewesen sei, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde und dies bei der Beschwerdeführerin 2009 nicht der Fall gewesen sei, bleibe aus ihrer Sicht offen. Aus diesem Grund sei von ihnen auch «lediglich» eine Verdachtsdiagnose gestellt worden. Subjektiv schätze die Beschwerdeführerin das Erlebnis des Auffahrunfalls als in diesem Sinne für sie selbst als aussergewöhnlich bedrohlich ein. Aber selbstverständlich würden solche Auffahrunfälle von den Betroffenen unterschiedlich erlebt. Insofern bleibe diese Diagnose mit Unsicherheit behaftet.

Bezüglich der weiter beschriebenen Symptome, welche auf eine anhaltende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), schliessen liessen, werde auf die bereits geschilderten Symptome, Ausführungen und Schilderungen der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Bericht vom 5. Dezember 2016 verwiesen. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin erfülle sie folgende Diagnosekriterien, welche für eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sprächen: über einen Zeitraum von mehreren Jahren depressive Stimmung die meiste Zeit des Tages und fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von Umständen, Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die früher angenehm gewesen seien (Pflege sozialer Kontakte, Aktivitäten im Haushalt), verminderter Antrieb oder gesteigerte Ermüdbarkeit. Zudem seien nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin folgende Kriterien erfüllt: unbegründet ausgeprägte, unangemessene Schuldgefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod, in dem Sinne, dass ihr Leben keinen Sinn mehr mache oder ihr Dasein für andere nichts bringe, ohne klare suizidale Gedanken oder Absichten, Klagen über vermindertes Denk- oder Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung (subjektiv), Schlafstörungen in Form von Einschlafund Durchschlafstörungen. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könne sie den häuslichen Anforderungen nur noch zeitweilig gerecht werden.

Grundsätzlich sei es richtig, dass mittelgradige Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sein könnten. Nur habe man bei der Beschwerdeführerin über die vergangenen Jahre viele Behandlungsansätze (medikamentös und psychotherapeutisch) ausprobiert, die leider alle nicht den gewünschten gesundheitlichen Erfolg gebracht hätten, den es brauche, um ihre Arbeitsfähigkeit wieder vollständig herzustellen.

8.       Aufgrund der sich präsentierenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 sowohl somatische als auch psychiatrische Befunde diagnostiziert worden sind und ihr Gesundheitszustand daher sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht beeinträchtigt ist.

9.       Wie bereits unter II. E. 5 hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. März 2013 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dazu sind die Befunde und Diagnosestellungen im Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 heranzuziehen und mit denjenigen der im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2017 relevanten medizinischen Akten zu vergleichen. Dabei ist zunächst auf die psychische (vgl. E. II. 9.1 hiernach) und anschliessend auf die somatische gesundheitliche Situation (vgl. E. II. 9.2 hiernach) einzugehen:

9.1     In Bezug auf die psychische Gesundheitssituation ergibt sich folgendes:

9.1.1  Die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) diagnostizierte depressive Episode wird auch in den nach der Verfügung vom 13. März 2013 verfassten medizinischen Akten bestätigt. Allerdings wurde die im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom Dezember 2012 ausgewiesene «leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom» in den zeitlich später verfassten medizinischen Akten als «mittelgradige» depressive Episode qualifiziert. Obschon diese Diagnosestellungen auf den ersten Blick auf eine Verschlechterung des depressiven Beschwerdebildes schliessen lassen, kann davon bei näherer Betrachtung des Beschwerde- und Befundbildes der diagnostizierten Depression nicht ausgegangen werden. So präsentierte sich der unter dem Titel «Befund» festgestellte Psychostatus der Beschwerdeführerin im Rahmen des Psychiatrischen Teilgutachtens des G.___ vom 2. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 37 f.) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend, sehr gepflegt und modisch gekleidet. Sie nehme guten Blickkontakt auf und spreche laut und deutlich. Sie zeige allerdings während des gesamten Gesprächs wenig affektive Schwingungsfähigkeit. Die Affekte hellten kaum auf. Sie wirke deutlich müde, reduziert, aber auch leidend und etwas klagsam, jammerig. Zwischendurch stöhne sie auch. Sie kollaboriere aber gut, beantworte die Fragen prompt und verstehe diese auch. Sie sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert. In der Psychosomatik wirke sie deutlich reduziert, schwunglos, jedoch nicht unruhig. Das Ausdrucksverhalten sei nüchtern, mimisch wenig moduliert, kaum mitschwingend, inadäquat, spärlich, müde. Im Willen wirke sie negativistisch, unentschlossen und kaum mitschwingend und wenig zielstrebig. Das Kontaktverhalten sei zugewandt, sie nehme guten Blickkontakt auf, sei nicht misstrauisch, nicht verschlossen. Im formalen Denken erweise sie sich als nicht wesentlich verlangsamt, gesichert nicht in einer Art verlangsamt, wie man es von einer mittelgradig bis schweren Depressivität erwarten würde. Sie berichte exakt, etwas weitschweifend. Bezüglich des inhaltlichen Denkens bejahe sie lediglich Zukunftsängste. Sie bejahe häufiges Grübeln und lebensphilosophische Grübeleien um ihre veränderte Lebenssituation. Keine Wahrnehmungsstörung, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störung, keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörung. Stimmung und Affekt seien affektarm, nicht affektlabil. Sie sei klinisch nicht wesentlich ängstlich. Daher führte der psychiatrische Gutachter des G.___ in nachvollziehbarer Weise aus, die Depressivität sei leicht, gesichert nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Dazu seien ihre Eloquenz und ihr Kommunikationsstil zu rege, dazu sei sie zu vigil. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 27. Juni 2017 sind zum Vergleich des Psychostatus der Beschwerdeführerin die anlässlich des Eintritts zum stationären Aufenthalt in der Klinik N.___ vom 3. Juni bis 2. Juli 2016 festgestellten Befunde heranzuziehen (vgl. E. II. 7.2 hiervor; IV-Nr. 89 S. 7): Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem gepflegten Allgemeinzustand, sei freundlich zugewandt im Kontakt. Sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientierung und das Gedächtnis im Gespräch seien unauffällig. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und Auffassung seien erhalten. Formal auf die Schmerzen und die psychische Anspannung eingeengt. Inhaltlich adäquat, kein Anhaltspunkt für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Zukunftsängste, kein Hinweis auf Zwänge. Affektiv im Gespräch stabil, vermindert schwingungsfähig, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, und häufiges Weinen in der Anamnese. Keine Suizidalität, aber Hinterfragen der Sinnhaftigkeit des Lebens. Verminderter Antrieb, Lustlosigkeit, teilweise sozialer Rückzug. Der Schlaf sei häufig unterbrochen und werde als nicht erholsam erlebt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie häufig träume, sich jedoch selten an die Träume erinnere. Albträume seien in letzter Zeit eher selten. Kein Substanzabusus.

Aufgrund dieser Ausführungen kann zwischen dem erhobenen Psychostatus im Gutachten des G.___ und demjenigen in der Klinik N.___ beim Eintritt vom 3. Juni 2016 kein relevanter Unterschied festgestellt werden. Die erhobenen Befunde präsentieren sich somit als weitgehend identisch: So wurde der als bewusstseinsklar und im Gespräch zugewandt beschriebenen Beschwerdeführerin ein gepflegtes Äusseres attestiert. Zudem konnten weder Wahn- noch Sinnestäuschungen festgestellt werden und es wurden Zukunftsängste bejaht. Im Weiteren wurden eine verminderte Schwingungsfähigkeit, sowie ein reduzierter Allgemeinzustand mit Müdigkeit, Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit festgehalten. Gestützt auf diesen im Wesentlichen gleichlautenden Status der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 kann die im Austrittsbericht der Klinik N.___ ausgewiesene «mittelgradige» depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es ist vielmehr bloss von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts auszugehen, die im revisionsrechtlichen Kontext und somit auch in vorliegendem Fall unbeachtlich ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dies stellte bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 fest (vgl. E. II. 7.7 hiervor), indem sie darlegte, eine relevante Verschlechterung der Depression sei nicht nachvollziehbar belegt.

Daran vermögen auch die übrigen der sich vorliegend präsentierenden medizinischen Akten nichts zu ändern: So haben sich die Ärzte in den übrigen Berichten mit der ebenfalls ausgewiesenen «mittelgradigen depressiven Episode» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) nicht substanziiert auseinandergesetzt, weshalb diese Diagnosestellung und damit insbesondere auch der entsprechende Schweregrad nicht überzeugen. In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 verfassten Bericht vom 17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) wurde die anhaltende depressive Symptomatik, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), unter Verweis auf den bereits verfassten Bericht vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) bestätigt. Es finden sich indes im Bericht vom 17. August 2017 auch keine weiterführenden Befunde, die Anlass zu einer Änderung des Schweregrades der depressiven Episode geben würden. Deshalb kann der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode auch hier nicht nachvollzogen werden.

Eine Veränderung der depressiven Störung liegt damit nicht vor. Es ist folglich von einer geringgradig anderen diagnostischen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, was nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a) und somit auch im vorliegenden Fall nicht relevant ist.

9.1.2  In Bezug auf die ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «mittleren posttraumatischen Belastungsstörung» (vgl. E. II. 7.1 ff. hiervor) kann festgehalten werden, dass diese bereits im August 2010 im Rahmen des Austrittsberichts des X.___ vom 19. Oktober 2010 (IV-Nr. 29 S. 22 ff.) festgestellt wurde und sich die Gutachter des G.___ daher bereits im Rahmen ihres Gutachtens vom 4. Dezember 2012 mit dieser Diagnose auseinanderzusetzen hatten. So führte der psychiatrische Gutachter diesbezüglich in schlüssiger Weise aus, die Diagnose einer mittleren posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 könne nicht nachvollzogen werden. Er hielt dafür, dass der im Mai 2009 erlittene Autounfall, der Unfallmechanismus und die Ereignisse während dem Unfall «überhaupt nicht geeignet gewesen seien, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen» (IV-Nr. 59 S. 39). Diese Einschätzung wurde durch das Versicherungsgericht im Urteil VSBES.2013.102 vom 29. Oktober 2014 (E. II. 5.2.2) bestätigt. So habe der psychiatrische Gutachter dargelegt, «das Unfallereignis [sei] nicht dermassen gravierend gewesen, dass bei einer Mehrheit der Bevölkerung von einer Schreckreaktion gesprochen werden könne. Diese Darlegung überzeugt, da die Beschwerdeführerin bei der internistischen Abklärung des G.___ angegeben habe, obschon das Auto einen Totalschaden gehabt habe, habe die Polizei gesagt, ihr Auto sei fahrfähig.». In diesem Sinne führte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) aus, das erlittene Trauma der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 erfülle das Eingangskriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht. Diese Beurteilung leuchtet ein, da sie weiter darlegte, dass die Kollision mit geringer Geschwindigkeit erfolgt sei, sich laut Unfallanalyse ein geringer Schaden an der Stossstange gefunden und die Beschwerdeführerin die Fahrt habe fortsetzen können. Diese Einschätzungen bzw. Ausführungen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten verifizieren. Es kann daher der Schlussfolgerung von Dr. med. D.___, RAD, gefolgt werden, wonach ein solcher Auffahrunfall weder aussergewöhnlich bedrohlich sei noch ein katastrophales Ausmass erreicht habe oder bei nahezu jedem eine tiefgreifende Verzweiflung hervorrufen würde. Auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) wurden diagnostische Unsicherheiten betreffend die ausgewiesene Diagnose einer PTBS geäussert, weshalb diese auch einzig als eine Verdachtsdiagnose aufgeführt wurde. So hielten die Ärzte fest, es sollte zunächst geklärt werden, ob die Symptomatik die Diagnosekriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung erfülle. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Diagnose einzig aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestellt worden sei. Sie habe angegeben, seit dem Unfall Symptome des Wiedererlebens und aufdrängende / belastende Erinnerungen sowie Vermeidungssymptome zu erleben. Mit diesen Ausführungen vereinbar ist der im Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) konkret ausgewiesene Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die Kriterien für die Diagnosestellung einer PTBS sind somit vorliegend nicht gegeben. Damit entspricht die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.8 hiervor) im Wesentlichen derjenigen des Psychiatrischen Gutachters des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor).

Daran vermag auch der nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 verfasste Bericht der I.___ vom 17. August 2017 (vgl. E. II. 7.9 hiervor) nichts zu ändern. So wurde darin explizit ausgeführt, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung bleibe mit Unsicherheiten behaftet und es wurde lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt.

Es präsentiert sich in Bezug auf die gestellte Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentlich veränderte gesundheitliche Situation.

9.1.3  Einzugehen ist auf die in den medizinischen Akten, so bspw. im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) und im Bericht der I.___ vom 5. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.5 hiervor), festgestellte Diagnose eines «chronischen Schmerzsyndroms mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)». Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass bereits im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6 hiervor) eine «anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Regressionstendenz» diagnostiziert wurde (vgl. E. II. 6 hiervor). Damals wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige deutliche Anzeichen einer psychosomatischen Schmerzfehlverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie habe auch bezüglich ihrer Vorstellungen deutlich psychosomatisch geprägte Krankheitskonzepte, indem sie überzeugt sei, zuerst gesund werden zu müssen, bevor sie wieder eine Arbeit aufnehmen könne (IV-Nr. 59 S. 40). Es ist zudem augenfällig, dass sowohl im Gutachten des G.___ als auch im Austrittsbericht der Klinik N.___ ein zervikozephales und -thorakales Schmerzsyndrom diagnostiziert wurde, wobei diese Diagnose im Rahmen des Berichts der Klinik N.___ – entgegen dem Gutachten des G.___ vom Dezember 2012 – als Unterdiagnose zum «chronischen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» aufgeführt worden ist. Im Gutachten des G.___ wurde in Bezug auf die Schmerzen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen am ganzen Körper beklagt, meistens würden sich diese im Nackenbereich lokalisieren mit Ausstrahlungen in den Kopf und in die Schultergegend beidseits. Sie würden als brennend angegeben, seien auch im vorderen Anteil der HWS vorhanden. Die Kopfschmerzen würden als klopfend bezeichnet. Die derzeitigen Beschwerden würden auf einer visuellen analogen Schmerzskala zwischen 5 bis 6 eingeordnet, gelegentlich würden sie aber auch bei 7 bis 8 in Erscheinung treten. Sie seien den ganzen Tag vorhanden und würden nachts den Schlaf stören (IV-Nr. 59 S. 26 unten). Ähnliche Angaben sind sodann auch den in jüngerer Zeit verfassten medizinischen Berichten zu entnehmen. Es geht aus diesen übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin unter progredienten Schmerzen leidet: So wurde etwa im Bericht des L.___ vom 29. Februar 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte von einer Beschwerdeprogression mit Ausbreitung der Nackenschmerzen in den gesamten Rücken und die Arme beidseits sowie von einer vermehrten Müdigkeit, Konzentrationsstörung und Erschöpfung. Nebenbefundlich fielen eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und muskuläre Insuffizienz der Stabilisationsmuskulatur der Wirbelsäule auf. Die Ärzte kamen dabei zum Schluss, es könnten keine neuen Aspekte aus der Untersuchung und der Anamnese gewonnen werden. Die diffusen Beschwerden im Bereich der Muskelansätze und Knochenvorsprünge wurden im Sinne der Fibromyalgie und ebenfalls im Rahmen des chronischen cervicocephalen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms mit Ausweitung der Schmerzkrankheit interpretiert. Begleitend dazu seien typischerweise kognitive Einschränkungen sowie Müdigkeit und Erschöpfungssymptomatik vorhanden. Eine in einem relevanten Masse veränderte gesundheitliche Situation betreffend die Schmerzproblematik ist somit nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde auch im Bericht der Klinik N.___ vom 4. August 2016 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) ausgeführt, die Beschwerdeführerin berichte über Schmerzen seit einem Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma, indem ein Auto mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Wagen aufgefahren sei. Seither habe sie Nackenschmerzen, inzwischen auch Armschmerzen beidseits, die eher noch zugenommen hätten. Diese bestünden fast täglich. Der Schlaf sei häufig unterbrochen. Von einer wesentlich verschlechterten Situation kann einzig aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Zunahme der Beschwerden nicht ausgegangen werden. So wurde im Austrittsbericht der Klinik N.___ weiter explizit festgehalten, es hätten sich bezüglich der Schmerzsymptomatik klinisch keine neuen Aspekte gefunden. In diesem Sinn stellte auch die Physiotherapeutin W.___ im Bericht vom 16. Dezember 2016 (vgl. E. II. 7.6 hiervor) fest, in Bezug auf die Schmerzproblematik könne nicht von einer wesentlich veränderten Situation gesprochen werden. Obwohl sich im Verlauf objektiv keine Verschlechterung zeige, sei die Belastbarkeit stark vermindert. Es handelt sich folglich bei der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin um seit Jahren (wohl seit dem Unfallereignis im Jahr 2009) bestehende, chronifizierte Schmerzen.

Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit davon ausgegangen werden, dass die bis anhin durchgeführten Therapien die Schmerzen nicht in massgebender Weise beeinflussen konnten. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht sämtlichen, von ärztlicher Seite empfohlenen, therapeutischen Massnahmen unterzogen hat. So wünschte sie bspw. aufgrund einer fehlenden Verbesserung ihres Befindens keine Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Klinik N.___ (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Zudem habe sie sich bereits im Jahr 2009 nicht zur Dosissteigerung von Surmontil, welche für einen spürbaren Effekt auf die affektive Komponente der Schmerzfehlverarbeitungsstörung nötig gewesen wäre, motivieren können (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Darlegung des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.___ in seiner Beurteilung vom 27. November 2016 nachvollziehbar (vgl. E. II. 7.6 hiervor), wonach das Ausmass der Resignation aufgrund der persistierenden Krankheit ohne relevante Erleichterung durch alle bisherigen Massnahmen gegenüber 2013 eindeutig progredient sei.

Folglich ist keine wesentlich veränderte Situation betreffend die Schmerzproblematik feststellbar.

9.2     Es ist auf den somatischen Gesundheitszustand einzugehen:

Die im Gutachten des G.___ vom 4. Dezember 2012 ausgewiesene Diagnose – wie bereits oben ausgeführt – eines chronischen cervicovertebralen und cervicothorakalen Schmerzsyndroms im Schulter-Nackenbereich mit einer generalisierten myofaszialen, Typ Fibromyalgie-Komponente seit einer unverschuldeten Heckauffahrkollision vom 6. Mai 2009 (vgl. E. II. 6 hiervor; IV-Nr. 59 S. 29 oben) wurde auch in den nachfolgend verfassten Berichten stets bestätigt. Während der ambulanten klinischen Untersuchung vom 25. Februar 2016 im L.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor) sei eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule, Beckenkämme beidseits, Glutealmuskulatur und Tractus iliotibialis beidseits sowie im Bereich der Arme mit Punktum maximum der Epicondylen lateralis und medialis festgestellt worden. Hinweise für eine Radikulopathie bestünden indes nicht. Indem die Ärzte anschliessend ausführten, es liessen sich insgesamt aus der Untersuchung und der Anamnese keine neuen Aspekte gewinnen, ist von einer unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Diese Einschätzung vermag unter Einbezug der festgestellten klinischen Befunde im Rahmen der Untersuchung im L.___ vom 25. Februar 2016 zu überzeugen. Denn entsprechende Befunde wurden bereits bei der Begutachtung im G.___ vom 4. Dezember 2012 erhoben (vgl. E. II. 6 hiervor, IV-Nr. 59 S. 27 f.). So hielten die Ärzte des L.___ bei der klinischen Untersuchung fest (IV-Nr. 89 S. 12 f.), es bestehe eine Klopf- und Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule mit Einschluss Beckenkämme beidseits, sowie gluteal und über dem ISG beidseits. Ebenso schmerzhafte Palpation der Halswirbelsäule mit paravertebraler Muskulatur und des Musculus trapezius pars descendens beidseits und deutliche Myogelosen beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt, es bestehe jedoch eine vorzeitige Schmerzangabe in der Seitneigung, Rotation, Reklination und Inklination ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs. Betreffend die BWS/LWS sei die Extension schmerzhaft und eingeschränkt, laterale Flexion nach rechts eingeschränkt im Vergleich zu linken Seite. Im Wiederholungsversuch beidseits gleich. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits symmetrisch ohne pathologischen Befund, keine Bewegungseinschränkung. Kein Impingement. Mit diesen erhobenen Befunden vergleichbar präsentierten sich die Feststellungen im Rahmen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012: Damals wurde u.a. festgehalten, bei der HWS sei die Palpation der gesamten Schulter-Nackenmuskulatur als extrem schmerzhaft empfunden worden, mit mehr als 15 Triggerpunkten. Diese sei jedoch nicht verspannt. Bei der kleinsten Bewegung sei die Beschwerdeführerin zusammengezuckt. Bei der Funktionsprüfung bestehe eine heftige Gegeninnervation, die sich jedoch z.T. überwinden lasse. Bei der Untersuchung der BWS habe sich ein achsengerechter Aufbau und eine vermehrte Druckdolenz der verschiedenen Sehnenansätze im cranialen Anteil gefunden, besonders im Bereich der Rhomboideusmuskulatur. Auch hier hätten sich weder ein Muskelhartspann noch eine Klopfdolenz gefunden. Die Rotation sei beidseits nicht eingeschränkt. Im Bereich der oberen Extremitäten finde sich eine gut entwickelte Muskulatur, im Bereich der Schultern eine diffuse Druckempfindlichkeit der verschiedenen Sehnenansätze. Keine Bewegungseinschränkung der Schultern, dabei allerdings ein endgradiges Stöhnen. Aufgrund dieser weitgehend übereinstimmenden Befunderhebungen lassen sich keine im Wesentlichen voneinander abweichende Feststellungen eruieren.

Weitere, neu diagnostizierte somatische Diagnosen sind den Akten nicht zu entnehmen.

Es kann bezüglich der somatischen Befunde nicht von einer wesentlich veränderten Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

9.3     Aufgrund des vorangehenden Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen des Gutachtens des G.___ vom 4. Dezember 2012 und der sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2017 präsentierenden Arztberichte wird deutlich, dass sich nach der rechtskräftigen Verfügung vom 13. März 2013 weder der psychische noch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich bzw. in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Folglich liegt im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 keine erhebliche Veränderung gegenüber der leistungsablehnenden Verfügung vom 13. März 2013 vor. In diesem Sinne hielt auch bereits die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in ihren Beurteilungen sowohl vom 31. Januar als auch vom 4. Mai 2017 (vgl. E. II. 7.7 f. hiervor) fest, es würden im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Sachverhaltsabklärung keine neuen Diagnosen geltend gemacht. Eine erhebliche Verschlechterung der vorbestehenden Leiden sei nicht ausgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gleich beurteilte wie in der Verfügung vom 13. März 2013. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

10.     Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Es kann ergänzend festgehalten werden, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern nach BGE 141 V 281 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind – ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Rolle (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2015 vom 28. Dezember 2015 E. 3.3.2).

11.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2017 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

12.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2017.210 — Solothurn Versicherungsgericht 08.02.2018 VSBES.2017.210 — Swissrulings