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Solothurn Versicherungsgericht 08.11.2017 VSBES.2017.184

8 novembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·2,460 parole·~12 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 8. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG

Beschwerdeführer

Gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV, Grundeigentum im Ausland (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017; Verfügung vom 8. Juni 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den EL-Anspruch ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'740.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 882.00) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Den anerkannten Ausgaben von CHF 47'423.00 wurden Einnahmen von CHF 26'554.00 gegenübergestellt. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 752.00, den IV- und BVG-Renten von insgesamt CHF 25'788.00 und einem Vermögensertrag von CHF 14.00 (AK-Nr. 2).

2.       Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer über Grundeigentum in Kroatien verfügt, setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 30) den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurden neu ein Vermögensverzehr, im Wesentlichen resultierend aus dem als Vermögen angerechneten Grundeigentum in Kroatien, und ein entsprechender Mietwert berücksichtigt. Als zusätzliche Ausgabe wurden Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von 20 % des Mietwertes in die Berechnung aufgenommen. Die rückwirkende Neuberechnung ergab für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017 eine Rückforderung von insgesamt CHF 22'034.00.

3.       Der Beschwerdeführer erhob am 5. Mai 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. April 2017 (AK-Nr. 43, 42). Er machte geltend, die Liegenschaftswerte seien nicht korrekt. Am 12. und 16. Mai 2017 reichte er ergänzende Unterlagen ein (AK-Nr. 46 - 49, 51).

4.       Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 (AK-Nr. 53; A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 4141 und 4142 in der Gemeinde [...] in Kroatien. Der Wert des Grundstücks Nr. 4141 belaufe sich auf 458'000 Kroatische Kuna, derjenige des Grundstücks Nr. 4142 auf 85'800. Umgerechnet ergebe sich ein Wert von insgesamt CHF 77'219.80 (Kurs 2017). Am 8. Juni 2017 wurde (als integrierender Bestandteil des Einspracheentscheids) die entsprechende Verfügung erlassen (AK-Nr. 54). Mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Datum wurde die Rückforderung neu auf CHF 17'196.00 (Differenz zwischen den erfolgten Auszahlungen und dem neu ermittelten Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. April 2017) festgelegt (AK-Nr. 55).

5.         Mit Zuschrift vom 7. Juli 2017 lässt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn umsetzende Verfügung vom 8. Juni 2017 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 1 ff.):

1.    Es sei die Verfügung vom 8. Juni 2017 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei von einer Rückforderung aufgrund der Falschberechnung des Werts der Liegenschaft in Kroatien abzusehen.

2.    Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen unter Anordnung einer Expertise des Verkehrswertes der Liegenschaft in Kroatien und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Es seien Herrn A.___ bzw. dem unterzeichneten Anwalt die vollständigen EL-Akten zur Verfügung zu stellen und die Möglichkeit zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung bzw. eines zweiten Schriftenwechsels zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.         Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei im Sinne einer reformatio in peius zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, denn der Mietwert der Liegenschaft Nr. 4141 sei wegen eines Rechenfehlers zu niedrig angesetzt worden (A.S. 19 ff.).

7.         Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 38). Seine Vertretung erklärt am 20. Oktober 2017, sie verzichte auf die Einreichung einer detaillierten Kostennote und beantrage eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (A.S. 40).

8.         Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 respektive die diesen umsetzende Verfügung vom 8. Juni 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente für die Zeit ab 1. Mai 2012 sowie die entsprechende Rückforderung. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin das Grundeigentum des Beschwerdeführers in Kroatien richtig bewertet hat und ob sie zu Recht einen entsprechenden Mietertrag in die Berechnung einbezogen hat. Die übrigen Punkte der Berechnung wurden nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie fehlerhaft sein könnten. Die Beurteilung hat sich daher auf die erwähnten, vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte zu beschränken.

2.      

2.1     Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2       Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört bei Invalidenrentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Bundesrat regelt die Bewertung des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, seien zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs.  4 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.3       Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.4       Mietzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen. Liegt der vertraglich vereinbarte Mietzins offensichtlich unter dem ortsüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen. Dasselbe gilt für Fälle, in denen kein Mietzins vereinbart wurde, oder wenn die Liegenschaft leer steht, obwohl eine Vermietung möglich wäre (Rz. 3433.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Bei Personen, die eine ihnen selbst gehörende Liegenschaft bewohnen, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten (vgl. WEL Rz. 3433.02). Nach der im Kanton Solothurn geltenden, durch das kantonale Steuergericht geschützten Praxis der Steuerbehörden wird bei im Ausland gelegenen Liegenschaften der Steuerwert auf einen Drittel des Kaufpreises festgesetzt. Der Eigenmietwert entspricht 10 % dieses Steuerwerts (vgl. die Darstellung der Praxis im vom Steueramt herausgegebenen Steuerbuch: https://steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer/ertraege-aus-unbeweglichem-vermoegen-und-liegenschaftskosten/27-nr-3/, Ziffer 2.7). Der jährliche Eigenmietwert wird mit anderen Worten auf einen Dreissigstel des Kaufpreises festgelegt.

3.        

3.1       Den Akten und den ergänzenden Erläuterungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er Eigentümer der Grundstücks Nr. 2959 in [...], Kroatien, war. Dieses Grundstück wurde in der Folge grundbuchmässig aufgeteilt. Es entstanden zwei Grundst.ke mit den Nummern 4141 (Haus) und 4142 (Land; vgl. A.S. 11; AK-Nr. 22 S. 2 f.; AK-Nr. 25), welche sich weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Der Beschwerdeführer liess im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eine Schätzung bzw. ein Bewertungsgutachten vom 9. März 2017 für die Parzelle Nr. 4141 (AK-Nr. 16) einreichen. Danach beläuft sich der Marktwert dieses Grundstücks auf 458'000 kroatische Kuna (vgl. AK-Nr. 16 S. 8, S. 13). Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer überdies eine Schätzung bzw. ein Bewertungsgutachten für das Grundstück Nr. 4142 ein. Dieses lautet auf einen Wert von 85'800 kroatischen Kuna (AK-Nr. 45, 47). Für beide Grundstücke zusammen ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schätzungen demnach ein Wert von 543'800 Kuna.

3.2       Die den Einspracheentscheid umsetzende Verfügung enthält die folgenden Werte für das nicht selbst bewohnte Grundeigentum in Kroatien (vgl. AK-Nr. 56 ff.):

2012:                                    CHF   86'899.00

2013:                                    CHF   86'899.00

2014:                                    CHF   87'606.00

2015:                                    CHF   85'376.00

2016:                                    CHF   77'382.00

2017:                                    CHF   77'219.00

Laut Währungsrechner (vgl. http://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/kuna-schweizer-franken) entsprechen 543'800 Kuna den folgenden Beträgen:

Per 2. Januar 2012:             CHF   87'399.00

Per 1. Januar 2013:             CHF   86'922.00

Per 1. Januar 2014:             CHF   87'586.00

Per 1. Januar 2015:             CHF   85'403.00

Per 1. Januar 2016:             CHF   77'386.00

Per 1. Januar 2017:             CHF  77'232.00.

Diese Beträge stimmen mit minimalen Abweichungen mit denjenigen überein, welche die Beschwerdegegnerin in die der Verfügung vom 8. Juni 2017 zugrundeliegenden Berechnungen eingesetzt hat. Der Wert in Kuna basiert auf den offiziellen Schätzungen, welche der Beschwerdeführer selbst eingereicht hat. Die Bewertung des Grundeigentums in Kroatien lässt sich daher nicht beanstanden.

4.         Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer neben dem Vermögensverzehr auch einen Mietwert der Liegenschaft (Grundstück Nr. 4141) als Einnahme angerechnet. Umgekehrt wurde ausgabenseitig ein Betrag für Liegenschaftsunterhalt von 20 % dieses Mietwerts eingesetzt.

4.1       Die berücksichtigten Mietwerte belaufen sich auf CHF 2'469.00 für 2012 und 2013 (AK-Nr. 57, 60, 62, 63), auf CHF 2'489.00 für 2014 (AK-Nr. 61), auf CHF 2'426.00 für 2015 (AK-Nr. 59), auf CHF 2'198.00 für 2016 (AK-Nr. 56) und auf CHF 2'194.00 für 2017 (AK-Nr. 58).

In der Begründung zur ursprünglichen Verfügung vom 19. April 2016 wurde ausgeführt, der berücksichtigte Mietwert entspreche 5 % des Wertes der Liegenschaft. Dabei wurde allein der (damals versehentlich falsch bezifferte) auf das Haus als Gebäude ohne Land entfallende Wert berücksichtigt (AK-Nr. 30 S. 3; vgl. auch AK-Nr. 28). In der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2017 wird erklärt, man habe einen Liegenschaftsertrag von 5 % des Verkehrswertes des Grundstücks mit Wohnhaus (Nr. 4141), abzüglich einer Pauschale für den Unterhalt, berücksichtigen wollen. Wegen eines Rechenfehlers habe man aber zu niedrige Beträge ermittelt. Richtigerweise müssten die Eigenmietwerte auf Beträge zwischen CHF 3'250.00 (2017) und CHF 3'689.00 (2014) festgesetzt werden.

4.2       Der Beschwerdeführer wendet sich grundsätzlich gegen die Anrechnung eines Mietwerts. Er legt dar, es handle sich um ein Ferienhaus im Ausland. Deshalb sei kein Eigenmietwert anzurechnen. Hier werde ein hypothetisches Einkommen durch die Unterlassung der Vermietung der Liegenschaft angerechnet, was unzulässig und im vorliegenden Fall ungerechtfertigt sei. In dieser Gegend von Kroatien bestehe der Immobilienmarkt fast nicht mehr. Das Haus liege in einer menschenleeren Gegend, die nächste Ortschaft sei über 20 km entfernt. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Liegenschaft zu verkaufen. Er habe aber keinen Käufer finden können. Da es keine Kaufinteressenten gebe, sei die Liegenschaft nicht vermietbar. Der Eigenmietwert sei schon aus diesem Grund aus der Berechnung zu streichen.

4.3       Die Darstellung des Beschwerdeführers, für den Verkauf und die Vermietung des Hauses bestehe kein Markt, wird durch die vorhandenen Akten nicht gestützt. Namentlich hat der Beschwerdeführer selbst eine Schätzung für das Grundstück Nr. 4141 (mit dem Haus) eingereicht, das den durch die Beschwerdegegnerin angenommenen Verkehrswert (im Bewertungsgutachten ausdrücklich als Marktwert bezeichnet) ausweist. Von der Anrechnung eines Ertrags kann nicht bereits deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer behauptet, das Haus lasse sich nicht vermieten. Es besteht eine natürliche Vermutung, die Nutzungsmöglichkeit lasse sich zu einem angemessenen Preis verwerten. Diese Vermutung lässt sich nur durch nachgewiesene ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen widerlegen (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerischen Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1839 N 157). Vorliegend besteht keine Grundlage für die Annahme, eine Vermietung des Hauses sei nicht möglich. Da die Liegenschaft nach Lage der Akten nicht vermietet wird, ist im Sinne von Einkünften, auf die verzichtet worden ist (E. II. 2.3 hiervor), eine ortsübliche Miete anzurechnen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es kann nicht angehen, dass Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhoben und gleichzeitig auf mögliche Einnahmen aus einer Liegenschaft verzichtet wird.

4.4       Zu bestimmen bleibt der für die Berechnung massgebende Mietwert des Grundstücks Nr. 4141. Der durch das Bewertungsgutachten ermittelte Marktwert dieses Grundstücks von 458'000 Kuna entspricht gemäss dem zitierten Währungsrechner per 2. Januar 2012 CHF 73'610.00, per 1. Januar 2013 CHF 73'209.00, per 1. Januar 2014 CHF 73'767.00, per 1. Januar 2015 CHF 71'929.00, per 1. Januar 2016 CHF 65'177.00 und per 2. Januar 2017 CHF 64’973.00. Die in den angefochtenen Berechnungen berücksichtigten Mietwerte von CHF 2'469.00 (2012), CHF 2'469.00 (2013), CHF 2'489.00 (2014), CHF 2'426.00 (2015), CHF 2'198.00 (2016) und CHF 2'194.00 (2017) entsprechen jeweils ungefähr 3.37 % des Wertes des Grundstücks Nr. 4141. Wie dargelegt (E. II. 2.4), geht die kantonale Steuerpraxis bei Liegenschaften im Ausland von einem Eigenmietwert aus, der 1/30 oder 3.33 % des Verkehrswerts entspricht. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Wert ist lediglich minimal höher als der Eigenmietwert, der auf diese Weise resultieren würde (wobei nach der Steuerpraxis der ursprüngliche, hier höhere Währungskurs massgebend bliebe, so dass für die Jahre 2016 und 2017 bereits der Eigenmietwert höher ausfiele als die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beträge). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist der bei einer Vermietung an Dritte realisierbare Mietzins erfahrungsgemäss tendenziell höher als der Eigenmietwert. Die in die Berechnung eingesetzten Beträge, die nahezu identisch sind mit dem steuerlichen Eigenmietwert, lassen sich daher nicht beanstanden.

Ob sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorbringt, die Annahme eines höheren Mietwertes rechtfertigen liesse, kann offenbleiben, denn eine Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers (sogenannte reformatio in peius) wäre nach der Rechtsprechung nur dann angezeigt, wenn der Einspracheentscheid als zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anzusehen wäre (BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 f.). So verhält es sich nicht, vielmehr erscheint der gewählte Prozentsatz, der praktisch dem Eigenmietwert entspricht, als sicherlich nicht zu hoch, aber vertretbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin offenbar ein Rechenfehler unterlaufen ist, vermöchte nur dann eine Wiedererwägung respektive eine reformatio in peius zu begründen, wenn der Entscheid auch im Ergebnis zweifellos unrichtig wäre. Dies trifft hier nicht zu.

4.5       Ist die Höhe des Mietwertes korrekt, gilt dies auch für die zusätzlich einbezogenen Kosten für Gebäudeunterhalt in der Höhe von 20 % dieses Mietwertes.

5.         Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Sie hat den Wert des Grundeigentums korrekt festgelegt. Der angenommene Mietwert und die neu berücksichtigten Gebäudeunterhaltskosten lassen sich ebenfalls nicht beanstanden. Da der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bis zum 20. Januar 2017 (vgl. AK-Nr. 7) nicht gemeldet hatte, dass er Grundeigentum besitzt, ist auch die rückwirkende Korrektur der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Mai 2012 zulässig. Dass die Anpassung rückwirkend vorgenommen wird, lässt sich in dieser Konstellation sowohl durch eine Meldepflichtverletzung (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV) als auch durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) begründen. Sie wurde denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Berechnungen des Anspruchs und der Rückforderung lassen sich ebenfalls nicht beanstanden.

6.        

6.1       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 und die ihn umsetzende Verfügung vom 8. Juni 2017 sind zu bestätigen.

6.2       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.3       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Ingold

VSBES.2017.184 — Solothurn Versicherungsgericht 08.11.2017 VSBES.2017.184 — Swissrulings