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Solothurn Versicherungsgericht 08.06.2018 VSBES.2017.159

8 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,472 parole·~17 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau B.___ Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Diese wurden mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 56) für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf CHF 2'372.00 pro Monat festgelegt.

2.      

2.1     Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 (AK-Nr. 60) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, es müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 38'580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung auf der Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen.

2.2     Am 9. November 2016 wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 104). Sie erklärte, es müsse nun grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00 angerechnet werden. Ein Verzicht auf diese Anrechnung könne geprüft werden, wenn Kopien von sämtlichen Arbeitsbemühungen der letzten sechs Monate mit Antwortschreiben der Unternehmen eingereicht würden.

2.3     Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 wurde vereinbart, dieser werde ab Dezember 2016 monatlich sechs schriftliche Arbeitsbemühungen der Ehefrau mit Antwortschreiben einreichen. Falls diese Anforderung unerfüllt bleibe, werde ab 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 38’580.00 angerechnet (AK-Nr. 111). Dementsprechend wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Ergänzungsleistung ab 1. September 2016 weiterhin ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau auf CHF 2'372.00 festgelegt (AK-Nr. 112). Am 28. Dezember 2016 erfolgte auf derselben Basis die Neufestlegung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 114).

3.      

3.1     Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___, hatte eine Rente der Invalidenversicherung beantragt. Im entsprechenden Beschwerdeverfahren ordnete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 7. und 22. November 2016 an, es werde ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (AK-Nr. 107, 124). Der Beschwerdeführer liess am 9. Januar 2017 den Antrag stellen, das Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen respektive Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau sei zu sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau entschieden habe (AK-Nr. 122). Gleichzeitig liess er ein Arztzeugnis des Psychiaters Dr. med. C.___ vom 8. Dezember 2016 auflegen (AK-Nr. 124 S. 3). Das gerichtlich angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ wurde am 13. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 141 S. 4 ff.).

3.2     Mit Verfügung vom 15. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ab 1. April 2017 auf CHF 882.00 pro Monat fest (AK-Nr. 135). Der Berechnung wurde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau B.___ von CHF 38'580.00 zugrunde gelegt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 136).

3.3     Am 3. April 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 15. März 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 139). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien weiterhin im bisherigen Umfang auszurichten. Mit der Einsprache wurden das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2017 (AK.-Nr. 141 S. 4 ff.) und ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. März 2017 (AK-Nr. 141 S. 29 f.) eingereicht.

3.4     Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 (AK-Nr. 149; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 15. März 2017.

4.      

4.1     Mit Zuschrift vom 12. Juni 2017 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Ergänzungsleistungen in bisheriger Höhe weiterhin auszubezahlen. Weiter verlangt er, das Verfahren sei bis zum IV-Entscheid im Verfahren der Ehefrau zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.2     Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 weist der Präsident des Versicherungsgerichts den Antrag, das Verfahren sei bis zum Entscheid der Invalidenversicherung über das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers zu sistieren, ab (A.S. 14).

4.3     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 ff.).

4.4     Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 wird der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (A.S. 19 f.).

4.5     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 15. September 2017 seine Kostennote ein.

5.

5.1     Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 weist der Beschwerdeführer auf den zwischenzeitlichen Verlauf des IV-Verfahrens seiner Ehefrau hin. Das gleichzeitig erneut gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 abgewiesen. In der Folge reicht der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017 ein, mit welcher der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wird.

5.2     Am 6. November 2017 teilt die Beschwerdegegnerin mit, aufgrund der vorgesehenen Anspruchsbeurteilung durch die Invalidenversicherung (Zusprache einer Viertelsrente) habe sie den EL-Anspruch ab 1. Juni 2015 neu festgelegt. Wie der beigelegten Verfügung vom 2. November 2017 und den Berechnungsblättern zu entnehmen ist, wurde bei den Einnahmen ab 1. Juni 2015 die neu hinzugekommene Viertelsrente berücksichtigt und für die Zeit ab 1. April 2017 wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 25'720.00 berücksichtigt.

5.3     Der Beschwerdeführer lässt am 17. November 2017 eine kurze Stellungnahme einreichen. Gleichzeitig gibt sein Vertreter eine ergänzte Kostennote zu den Akten.

5.4     Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 2017, mit welcher der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, wird im Rechtsmittelverfahren durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Urteil VSBES.2017.299 vom 19. Februar 2018) und das Bundesgericht (Urteil 9C_268/2018 vom 23. Mai 2018) bestätigt.

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017, mit dem der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2017 festgelegt wurde.

1.2     Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Dieses hypothetische Einkommen wurde im Einspracheentscheid auf CHF 38'580.00 pro Jahr beziffert. Mit der während des laufenden Beschwerdeverfahrens (lite pendente) erfolgten neuen Verfügung vom 2. November 2017 wurde das hypothetische Erwerbseinkommen auf CHF 25'720.00 pro Jahr reduziert.

2.

2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet.

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015 E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).

2.4     Rechtsprechungsgemäss ist dem Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).

2.5     Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

3.       Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV dürfe die Herabsetzung der Ergänzungsleistung erst sechs Monate nach Erlass der entsprechenden Verfügung erfolgen.  

3.1     Die genannte Verordnungsbestimmung sieht vor, die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV werde erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (vgl. z.B. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.181 vom 1. März 2018). Art. 14a ELV regelt jedoch die Anrechnung von Erwerbseinkommen der EL-beziehenden Person selbst, wenn diese eine Viertelsrente, eine halbe Rente oder eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht.

3.2     In der hier gegebenen Konstellation, in welcher ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Diskussion steht, gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung, auch nicht analogieweise (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Es gilt zwar ebenfalls der Grundsatz, dass dem Ehegatten eine realistische Übergangsfrist einzuräumen ist. Praxisgemäss ist nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen; dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bedarf jedoch bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.3     Wie dargelegt (E. I. 2.1 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Januar 2016 (AK-Nr. 60) darauf hingewiesen, dass sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigen werde, wenn sich diese nicht bei der amtlichen Stellenvermittlung melde, um eine Anstellung zu finden. Nach entsprechenden Gesprächen (E. I. 2.2 und 2.3) wurde in der Folge zunächst auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens verzichtet, dies jedoch unter klar definierten Bedingungen. Zwischen der Mitteilung vom 25. Januar 2016 und dem 1. April 2017, ab welchem nun ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wird, liegen 14 Monate. Es handelt sich um eine mehr als ausreichende Anpassungsfrist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.       Zentrales Argument des Beschwerdeführers ist der Standpunkt, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen in der angerechneten Höhe von CHF 38'380.00 (respektive nunmehr CHF 25'720.00) zu erzielen.

4.1     Wie dargelegt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar ist (E. II. 2.3 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen (wozu in der Regel auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden konnte oder falls sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E. II. 2.5 hiervor). Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau gehalten war, eine Arbeit zu suchen, und keine hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu überprüfen, ob das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 resp. CHF 25'720.00 auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.

4.2     In Bezug auf die Frage, ob die erwerblichen Möglichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers eingeschränkt sind, kann auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abgestellt werden, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach besteht aus körperlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt sich nach Massgabe des durch das Versicherungsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 13. Januar 2017 (AK-Nr. 141 S. 4 ff.). Laut diesem Gutachten leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Episode derzeit mittleren Grades (ICD-10 F33.1) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Es ist von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Leistungsunfähigkeit ist gemittelt. Laut den Ergebnissen des Gutachtens kommt es zwischendurch (gemäss Aktenlage selten) vor, dass die Depression schwer ausgeprägt ist und dadurch folglich bis zu einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Andererseits kommt es zu Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit bis 100 %, wenn nur eine leichte oder gar keine depressive Symptomatik vorliegt. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrifft jede Tätigkeit.

Als invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden, nennt der Gutachter die mangelhafte psychosoziale Integration der Explorandin und die Ehesituation, die ihm als schwierig geschildert wurde.

4.3     Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist 1971 geboren. Laut Aktenlage (vgl. insbesondere das Gutachten von Dr. med. D.___, AK-Nr. 141 S. 4 ff., 12) hat sie in der Türkei acht Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend heiratete sie mit (knapp) 16 Jahren. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Der ersten Ehe entsprossen zwei Kinder, welche seit der Trennung der Ehe im Jahr 1993 bei den Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers leben. Sie selbst arbeitete von 1993 bis 1998 in [...]/Türkei als Rezeptionistin in einem Hotel, später bis 2006 als Büroangestellte. 2006 heiratete sie den Beschwerdeführer und kam in die Schweiz. Hier arbeitete sie von 2006 bis 2012 mit einem Pensum von 100 % im Bereich Verpackung in der Firma E.___. Seit Juli 2012 ist sie durch die behandelnden Ärzte aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben. Sie leidet an keinen somatischen Krankheiten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Über eine Berufsausbildung verfügt sie nicht. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.___ nicht ausreichend, um – wie es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration erforderlich ist – differenziert über sich berichten zu können. Die Sprachkenntnisse sind aber, wie das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 17. April 2017, S. 14, festgehalten hat, auch nicht völlig unzureichend, denn das zuvor im Jahr 2015 erstellte psychiatrische Gutachten, das ohne Beizug eines Dolmetschers verfasst wurde, gibt recht ausführliche Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers wieder. Von vollständig fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann somit nicht ausgegangen werden.

4.4     Die erwähnten Umstände lassen es auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung keineswegs als ausgeschlossen erscheinen, eine Anstellung zu finden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im April 2017 46-jährig. Dieses Alter kann noch nicht als erhebliches Hindernis auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden. Sie hatte unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 eine Anstellung gefunden, bei der sie sechs Jahre lang, bis Mitte 2012 tätig blieb (dies jedenfalls seit Anfang 2008 zu 100 %), bevor sie krankgeschrieben wurde. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich Ende 2012 (vgl. AK-Nr. 8 S. 4). Diese Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist nicht derart lang, dass sie eine Rückkehr erheblich erschweren würde. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin schon relativ frühzeitig – erstmals im September 2014, als die Krankentaggelder ausliefen (AK-Nr. 7) – aufgefordert, Stellenbemühungen zu tätigen. Die Sprachkenntnisse sind, wie erwähnt, zwar nicht besonders gut, aber auch nicht völlig unzureichend. Der Umstand, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen um 40 % reduziert ist, wobei Schwankungen auftreten, bildet zwar ein ernsthaftes Anstellungshindernis, lässt das Finden einer Stelle aber nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, zumal aus körperlicher Sicht keine Einschränkungen bestehen. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers daher zumutbar, sich um Stellen zu bemühen, und die Stellensuche ist auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Unter diesen Umständen könnte von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur dann abgesehen werden, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers sich intensiv, aber erfolglos um eine Anstellung bemüht und zu diesem Zweck auch die Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen hätte. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vermutung, die Restarbeitsfähigkeit lasse sich erwerblich verwerten (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1815 f. N 132). Die Beschwerdegegnerin hat dies dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, bereits im Januar 2016 mitgeteilt (vgl. auch schon die Notiz vom September 2014, AK-Nr. 7).

5.       Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu prüfen bleibt die Höhe dieses Einkommens.

5.1     Die Beschwerdegegnerin beziffert das hypothetische Erwerbseinkommen im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 auf CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. In der Eingabe vom 6. November 2017 hat die Beschwerdegegnerin diesen Betrag mit Blick darauf, dass inzwischen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Oktober 2017 ergangen war, welche auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % lautet, korrigiert. Sie berücksichtigt nunmehr einen Betrag von CHF 25'720.00. Sie stützt sich dabei auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Nach dieser Bestimmung ist Invaliden mit einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent mindestens der um einen Drittel erhöhte, vorerwähnte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen.

5.2     Gemäss WEL Rz. 3482.04 sind zur Bestimmung der Höhe des hypothetischen Einkommens der Ehegattin eines EL-Bezügers die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten sind zu berücksichtigen. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2017 auf der Basis der LSE bezogen auf das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von CHF 29'161.00 ermittelt. Diese ging von den Werten der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von CHF 4'300.00 aus. Nach Anpassung dieses auf 40 Wochenstunden basierenden Betrags an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Lohnentwicklung von 2014 (Index 103,3) auf 2015 (Index 103,7) resultierte bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Betrag von CHF 32'400.00. Die Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (wegen der schwankenden Leistungsfähigkeit) führte zu einem Invalideneinkommen von CHF 29'161.00. Wird dieser Betrag der Nominallohnentwicklung von 2015 bis 2017 angepasst (2016: + 0.8 %, 2017 [Prognose nach drei Quartalen] + 0.5 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung), resultiert ein Jahreslohn von CHF 29'541.00.

Bezugsgrösse für die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Demgegenüber ist für die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens im vorliegenden Zusammenhang der tatsächliche Arbeitsmarkt massgebend. Dabei kann es notwendig werden, Konkurrenznachteile durch das Akzeptieren eines niedrigeren Lohns gleichsam aufzuwiegen (vgl. Jöhl / Usinger-Egger, S. 1816 N 133). Trägt man diesem Umstand durch einen zusätzlichen Abzug von 10 % Rechnung, resultiert ein Betrag von CHF 26'586.00. Der von der Beschwerdegegnerin nunmehr berücksichtigte Betrag von CHF 25'720.00 lässt sich daher auch bei einer Berechnung nach LSE nicht beanstanden.

6.       Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 15. März 2017 in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 25'720.00 (statt CHF 38'580.00) anzurechnen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird die Berechnung, soweit noch erforderlich, entsprechend anzupassen und neue Verfügungen zu erlassen haben (die während des Verfahrens erlassene Verfügung vom 2. November 2017 hat den Charakter eines Antrags an das Gericht, ist aber als Verfügung nichtig).

7.

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Diese ist bei teilweisem Obsiegen insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand des Rechtsvertreters erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Dies trifft hier nicht zu, denn der Zeitaufwand wäre unverändert ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt hätte, eine Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu verlangen. Die Parteientschädigung ist daher entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

7.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. April 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 25'720.00 zu berücksichtigen ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'870.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2017.159 — Solothurn Versicherungsgericht 08.06.2018 VSBES.2017.159 — Swissrulings