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Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2017 VSBES.2017.143

19 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,851 parole·~9 min·4

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

Urteil vom 19. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 27. April 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit 1. Januar 2009 als Head of Wire Quality Control bei der B.___, [...], angestellt (IV-Stelle, Akten-Nr. [IV-Nr.] 16). Am 16. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin zog Akten der Krankentaggeldversicherung Visana bei (IV-Nr. 3 - 10, 15), führte am 13. Juni 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13) und holte einen Bericht der Arbeitgeberin vom 19. Juli 2014 (IV-Nr. 16) ein. In der Folge wurden Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt (IV-Nr. 19, 24, 28, 32). Es folgten Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 36) und eines Aufbautrainings (IV-Nr. 41, 45, 49, 55). Im September 2016 wurden die Massnahmen abgebrochen (IV-Nr. 56, 58).

2.       Die Beschwerdegegnerin zog weitere Akten der Visana bei (IV-Nr. 59) und holte eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Dezember 2016 ein (IV-Nr. 63). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 64) stellte sie dem Beschwerdeführer die Zusprache einer Dreiviertelsrente in Aussicht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht geäussert hatte, erging am 10. April 2017 die entsprechende Verfügung (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde rückwirkend ab 1  November 2014 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zugesprochen.

3.

3.1     Mit Zuschrift vom 26. Mai 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017. Er stellt den Antrag, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 8 f.).

3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 23).

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und damit legitimiert, diese anzufechten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

3.       Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Anspruchsbeurteilung davon aus, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit (leitende Funktion in der Qualitätssicherung) seit dem 26. November 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. In einer Verweistätigkeit (kognitiv einfach, keine hohen Verantwortlichkeiten, keine Teamarbeit, einigermassen ruhiges Umfeld) bestehe seit September 2014 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einschätzung, welche auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 6. Dezember 2016 (IV-Nr. 63) basiert, ist unbestritten und nicht zu beanstanden.

4.       Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2014 massgebend (E. II. 2.3 hiervor).

4.1     In der angefochtenen Verfügung wird das Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Arbeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, auf der Basis statistischer Werte bestimmt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014. Ausgegangen wurde vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns (40 Wochenstunden, inkl. Anteil 13. Monatslohn) der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer von CHF 5'312.00 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1). Nach Aufrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», 2014, Total), angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 75) resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 29'904.00. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht kritisiert.

4.2    

4.2.1  Die Beschwerdegegnerin hat auch das Valideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2014 bemessen. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht korrekt, für die Bemessung des Valideneinkommens statistische Werte heranzuziehen. Auszugehen sei stattdessen vom letzten Lohn, den er vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt habe. Dieser Verdienst habe sich im Jahr 2012 auf CHF 105'270.00 belaufen (13 x CHF 7'705.00 plus Bonus CHF 5'105.00).

4.2.2  Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Ermittlung dieses (hypothetischen) Einkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S  59 mit Hinweisen). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn nicht gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern anhand statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_247/2015 vom 23. Juni 2015 E. 5.1 und 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4 mit Hinweisen). Ob das Valideneinkommen konkret, ausgehend vom zuletzt erzielten Lohn, oder abstrakt, gestützt auf Tabellenwerte, bestimmt wird, hängt demnach davon ab, ob die versicherte Person die letzte Stelle aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen verloren hat.

4.2.3  Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. November 2013 auf den 28. Februar 2014 gekündigt. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation sei die Arbeitgeberin von einem erheblichen Beschäftigungsrückgang betroffen. Die Produktionskapazitäten seien nicht mehr ausgelastet. Es sei unumgänglich, die Personalkapazitäten den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (IV-Nr. 59.8 S. 9). Nachdem der Beschwerdeführer ärztliche Atteste vorgelegt hatte, welche ihm ab 26. November 2013 eine vollständige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (IV-Nr. 9), erfolgte am 26. Februar 2014 eine neuerliche Kündigung auf den 31. Mai 2014. Diese Kündigung wurde ebenso begründet wie diejenige vom 27. November 2013 (IV-Nr. 59.8 S. 7). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Intake-Gesprächs, ihm sei gekündigt worden, weil seine Abteilung in eine andere übergehe, ihm sei eine Anstellung im Qualitätsmanagement angeboten worden (IV-Nr. 13 S. 1). Die Darstellungen der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers weisen somit übereinstimmend darauf hin, dass nicht gesundheitliche Gründe für den Stellenverlust verantwortlich waren. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der B.___ aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Er hätte demnach im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch ohne die gesundheitliche Einschränkung nicht mehr dort gearbeitet. Das Valideneinkommen kann deshalb nicht auf der Basis des letzten Lohns ermittelt werden, sondern ist gestützt auf statistische Werte zu bestimmen.

4.2.4  Zur Frage, welcher Tabellenwert heranzuziehen sei, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Dem Lebenslauf (IV-Nr. 14) ist zu nehmen, dass der Beschwerdeführer von 1984 bis 1987 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher absolvierte und später von 1996 bis 2002 an der Fachhochschule [...] Produktionstechnik studierte, wobei er das Vordiplom und die meisten Fächer des Hauptstudiums bestand, ohne aber den Studienabschluss zu erlangen (am Intake-Gespräch erklärte er, er habe wegen Prüfungsangst aufgegeben, IV-Nr. 13 S. 1). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte er interne Schulungen bei der Firma [...] in [...]. Ab 2002 war er in [...] und in [...] in der Qualitätssicherung- und planung tätig. Am 1. Januar 2009 kam er in die Schweiz und war seither bei der B.___ als Leiter Qualitätskontrolle Wire angestellt. Ihm oblagen das Sicherstellen der Qualitätsanforderungen in der Produktion und die Abklärung von Kundenreklamationen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers am Intake-Gespräch handelte es sich um eine leitende Funktion mit Führung von sieben Mitarbeitern (IV-Nr. 13 S. 1).

Vor dem Hintergrund der ausbildungsmässigen Voraussetzungen und der beruflichen Erfahrung erscheint es als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin den Wert der LSE 2014, T1_tirage_skill_level, für die Branche «Maschinenbau» (Ziffer 28) herangezogen hat. Nicht zu beanstanden ist auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 («komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen»). Das Kompetenzniveau 2 wäre mit Blick auf die Berufserfahrung klar zu niedrig; das Kompetenzniveau 4 («Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») erscheint dagegen mit Blick auf die ausbildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als zu hoch. Der Tabellenwert (Branche Maschinenbau, Kompetenzniveau 3, Männer) von CHF 7'334.00 lässt sich somit nicht beanstanden.

4.2.5  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist der Tabellenlohn von CHF 7'334.00 pro Monat respektive CHF 88’008.00 pro Jahr, der auf 40 Wochenstunden basiert, auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in der Branche «Maschinenbau» hochzurechnen. Diese betrug im Jahr 2014 41,0 Stunden (Bundesamt für Statistik, «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen», 2014, Ziffer 28). Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf CHF 90'208.00 (CHF 88'008.00 : 40 x 41). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von CHF 29'904.00 resultiert der in der angefochtenen Verfügung ermittelte Invaliditätsgrad von 67 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.      

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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