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Solothurn Versicherungsgericht 18.06.2018 VSBES.2017.12

18 giugno 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·7,254 parole·~36 min·2

Riassunto

Ergänzungsleistungen IV

Testo integrale

F.___

Urteil vom 18. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – Anrechnen hypothetisches Einkommen bei Beschwerdeführerin und Ehemann (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren 1960, [...], meldete sich am 25. November 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse [AK-]Nr. 2). Sie ist Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 1, 54).

2.       Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zugesprochen (AK-Nr. 18); diese wurden in der Folge mehrmals neu festgesetzt (AK-Nr. 21, 24, 26, 30, 33), zuletzt am 28. Dezember 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 39).

3.       Im Rahmen einer periodischen Überprüfung füllte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2015 das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 47). Die AHV-Zweigstelle verlangte mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 zusätzliche Unterlagen, u.a. eine schriftliche Bestätigung betreffend eine Arbeitstätigkeit oder Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns seit 2012 (AK-Nr. 57, S. 4). Die Beschwerdeführerin antwortete am 20. Januar 2016, es gehe ihr und dem Ehemann gesundheitlich schlechter. Sie seien leider beide nicht arbeitsfähig (AK-Nr. 53). Die AHV-Zweigstelle leitete das Formular am 28. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin weiter mit der Bemerkung, bis heute lägen weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann Arbeitsbemühungen vor (AK-Nr. 47).

4.       Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. März 2014 neu fest, weil dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab diesem Datum eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war. Gleichzeitig hielt sie fest, teilinvaliden Personen unter 60 Jahren werde ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen angerechnet; um dies zu vermeiden, müssten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Vorlage der EL-Verfügung bei der Arbeitsvermittlung melden (AK-Nr. 43).

5.       Am 23. März 2016 meldete die Tochter der Beschwerdeführerin der AHV-Zweigstelle [...], dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter in den letzten zwei Jahren drastisch verschlechtert habe. Sie sei aufgrund der Beurteilung der Hausärztin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne sich auch nicht um die Stellensuche kümmern (AK-Nr. 64).

6.       Wegen einer Anpassung des Beitrags für Nichterwerbstätige, der Miete, des Vermögens sowie der erstmaligen Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2016 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen neu und setzte diese mit Verfügung vom 7. April 2016 fest (AK-Nr. 66); dazu äusserten sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann am 26. Juli 2016 mit der Bitte, die Beschwerdegegnerin möge trotz fehlender Arbeitsbemühungen vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens absehen, weil sich der Gesundheitszustand des Ehemanns der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert habe (AK-Nr. 70).

7.

7.1     Wegen erneut geänderter Berechnungsgrundlagen setzte die Beschwerdegegnerin am 11. August 2016 die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. August 2016 neu fest (AK-Nr. 73). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2016 Einsprache (AK-Nr. 75), die sie am 20. Oktober 2016 ergänzte (AK-Nr. 80). Mit der Einsprache wurden zahlreiche Arztberichte eingereicht (AK-Nr. 81).

7.2     Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2016. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns wurde ab 1. Januar 2017 angerechnet (IV-Nr. 82). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 setzte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid um und setzte die Ergänzungsleistungen ab 1. August 2016 bzw. 1. Januar 2017 neu fest (AK-Nr. 83).

8.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 sowie die diesem gemäss Ziffer 3 zugrundeliegende Verfügung und die Verfügung vom 11. August 2016 seien aufzuheben.

2.  Der Beschwerdeführerin seien über 31. Juli 2016 hinaus Ergänzungsleistungen im Umfang von mindestens CHF 1'065.00, zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung, zu entrichten.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.       In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Revision der IV-Rente der Beschwerdeführerin zu sistieren. Im Falle einer Ablehnung des Sistierungsgesuchs sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 29 ff.).

10.     Am 26. Januar 2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2017 ein und präzisiert seine Rechtsbegehren wie folgt (A.S. 32 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016 sowie die diesem gemäss Ziffer 3 zugrundeliegende Verfügung vom 6. Januar 2017 und die Verfügung vom 11. August 2016 seien aufzuheben.

2.  Der Beschwerdeführerin seien über 31. Juli 2016 hinaus Ergänzungsleistungen im Umfang von mindestens CHF 1'065.00, zuzüglich Prämienpauschale Krankenversicherung, zu entrichten.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

11.     Die Beschwerdegegnerin überweist dem Versicherungsgericht am 31. Januar 2017 die durch die Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 26. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 6. Januar 2017 zur gutscheinenden Behandlung (A.S. 37 ff.).

12.     Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, dass die aufgrund des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2016 erlassene, korrigierte Verfügung vom 6. Januar 2017 praxisgemäss als Teil des Einspracheentscheids qualifiziert werde und nicht mit Einsprache angefochten werden könne. Es werde deshalb beabsichtigt, die Eingabe vom 26. Januar 2017 im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeergänzung zu den Akten zu erkennen, wogegen die Beschwerdeführerin innert ihr gesetzten Frist (A.S. 42) nicht opponiert.

13.     Die Beschwerdeführerin nimmt am 17. Februar 2017 zum Begehren der Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei zu sistieren, Stellung. Auch äussert sich ihr Vertreter zur Beschwerdeantwort (A.S. 45 ff.).

14.     Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 weist die Vizepräsidentin das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sistierung des Verfahrens ab (A.S. 50).

15.     Schliesslich reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. März 2017 seine Kostennote ein (A.S. 51 ff.).

16.     Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2018 werden die Akten der zuständigen IV-Stelle betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann eingeholt. Gleichzeitig wird den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, nach Eingang der IV-Akten zeitnah das Urteil zu fällen (A.S. 55).

17.     Die IV-Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns treffen am 22. Mai 2018 beim Versicherungsgericht ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2     Strittig und prüfen ist, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 25'720.00 sowie ab 1. Januar 2017 ein solches ihres Ehemanns von CHF 12'860.00 anzurechnen ist oder nicht (vgl. Verfügung vom 6. Januar 2017, AK-Nr. 83). Die übrigen in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 6. Januar 2017 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 84 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen).

2.

2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.

2.3     Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

2.4     Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345).

2.5     Bei einer teilinvaliden versicherten Person – wie der Beschwerdeführerin – setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Der Verzicht kann darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347 f. mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in den Berechnungsblättern zur – den hier angefochtenen Einspracheentscheid umsetzenden – Verfügung vom 6. Januar 2017 für die Zeit ab 1. August 2016 jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 25’720.00 eingesetzt. Zur Begründung wird erklärt, Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, müssten ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen, andernfalls eine Verzichtsverhandlung vorliege. Im Rahmen der grundsätzlichen Schadenminderungspflicht könne eine versicherte Person auch während eines hängigen IV-Verfahrens verpflichtet sein, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sobald die IV-Rentenrevision der Beschwerdeführerin abgeschlossen sei und sie Anrecht auf eine höhere IV-Rente habe, würden die Ergänzungsleistungen nach Erhalt der IV-Verfügung angepasst. Damit vom Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden könne, würden – wie in der Verfügung vom 11. August 2016 angeführt –, die RAV-Anmeldungen und Arbeitsbemühungen benötigt (AK-Nr. 82, S. 2 f.).

3.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich sowohl der körperliche als auch der psychische Gesundheitszustand ihres Ehemanns infolge des Unfallereignisses vom 27. November 2015 sowie weiterer Umstände verschlechtert habe, weshalb dieser nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprache der IV-Rente erheblich verschlechtert, weshalb sie eine Rentenrevision beantragt habe. Dieses Verfahren sei noch im Gange. Ihr sei es nach wie vor nicht möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz ihrer Mitteilung vom 26. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin, dass sie sich bei der IV wegen einer Revision gemeldet habe, habe die Beschwerdegegnerin am 11. August 2016 die Ergänzungsleistungen aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens eingestellt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin wider Treu und Glauben verhalten und den Vertrauensgrundsatz verletzt. Doch selbst davon ausgehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe, dürfte ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. So sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (57), der fehlenden Berufsbildung sowie der mangelhaften Deutschkenntnisse keine ihren Leiden angepasste Tätigkeit finden würde. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise Art. 25 Abs. 4 ELV verletzt habe, wonach eine laufende Ergänzungsleistung infolge Anrechnen eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung herabgesetzt werden dürfe (A.S. 17 ff.). In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es treffe zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid beim Ehemann der Beschwerdeführerin vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens abgesehen worden sei. Zu Unrecht sei jedoch im Einspracheentscheid wie auch in der Verfügung (vom 6. Januar 2017) erneut das Anrechnen eines Erwerbseinkommens angedroht worden, sofern sich der Ehemann nicht bei der ALV anmelde und Arbeitsbemühungen erbringe. Ihm sei über den 31. Dezember 2016 hinaus kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es verbiete sich, der Beschwerdeführerin ohne weitere Prüfung ein Erwerbseinkommen anzurechnen mit dem Verweis, dass dies im Falle eines positiven IV-Entscheids dereinst angepasst würde (A.S. 48).

4.

4.1     Mit den Bestimmungen in Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 3.3 hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156), ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Aufgrund der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11, Rz 546 f.).

4.2     Die Frage eines anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens unter dem Titel Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stellt sich grundsätzlich bei beiden Ehegatten, unabhängig davon, ob Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV zur Anwendung gelangt oder nicht. Dabei sind die familiären Verhältnisse insgesamt zu berücksichtigen. Die Eheleute haben sich insbesondere (allenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit) so zu organisieren, dass sich der nicht mehr erwerbstätige Ehegatte vermehrt im Haushalt betätigt und der dadurch entlastete Ehepartner eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, das erwerbliche Arbeitspensum erhöht oder in eine besser entlöhnte Tätigkeit wechselt (Urs Müller, a.a.O., Rz 551, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1).

5.       Zunächst ist auf die Situation der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.1     Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ist wie folgt zu beurteilen:

5.1.1  Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2003 rückwirkend ab 1. September 2000 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. beigezogene Akten der IV-Stelle betreffend die Beschwerdeführerin, Aktenbeleg [nachfolgend: IV-]Nr. 31). Der Anspruchsbeurteilung lag in medizinischer Hinsicht ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ vom 14. Oktober 2002 zugrunde; dieses nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf ein Thoracic outlet-Syndrom beidseits rechtsbetont sowie eine Dysthymie (IV-Nr. 21.1, S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verpackerin in einer [...]fabrik mit 0 % (wegen der Zwangspositionen), in einer angepassten Tätigkeit auf 60 % beziffert (IV-Nr. 21.1, S. 9). Die Viertelsrente wurde in der Folge bestätigt (Mitteilung vom 13. März 2006, IV-Nr. 41; Mitteilung vom 9. Januar 2014, IV-Nr. 53).

5.1.2  In einem Revisionsfragebogen, der am 1. Juli 2016 bei der IV-Stelle eintraf, machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie leide an Schmerzen und Muskelschwund an der rechten Schulter sowie weiteren Beschwerden (IV-Nr. 55). Die IV-Stelle traf wiederum Abklärungen und holte schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___ ein, das am 16. November 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 88.1). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, in einer dem Leiden optimal angepassten Arbeit (Entlastung des rechten Vorderarms durch Unterstützung und Gewichts- sowie kraftschonende Arbeiten mit dem rechten Arm, mit der Möglichkeit für Haltefunktionen ohne Elevation des Oberarmes über die Horizontale hinaus) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (100 % Anwesenheit bei einem um 20 % verminderten Rendement). Die Einschränkungen ergäben sich aus den rheumatologischen und – bezüglich Ausschluss einer Elevation des rechten Oberarms über die Horizontale – aus den neurologischen Befunden (IV-Nr. 88.1, S. 87). Die Abweichung gegenüber dem Gutachten der Abklärungsstelle B.___ aus dem Jahr 2002 beruhe nicht auf einer Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auf einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bestehenden funktionellen Einschränkungen.

5.1.3  Gestützt auf das Gutachten der Abklärungsstelle C.___ vom 16. November 2017 lehnte es die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2018 (IV-Nr. 96) ab, die Rente zu erhöhen, und bestätigte die laufende Viertelsrente.

5.1.4  Nach dem Gesagten wurde die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die im IV-Verfahren durchgeführten Abklärungen nicht bestätigt. Das durch die IV-Stelle eingeholte Gutachten bezeichnete den Gesundheitszustand als unverändert und beurteilte die Arbeitsfähigkeit positiver als dasjenige aus dem Jahr 2002, auf dem die Zusprache einer Viertelsrente basierte.

5.1.5  Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten und eigene Abklärungen nur hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2). Hier liegt ein aktueller rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vor. Auf die Ergebnisse der dortigen medizinischen Abklärungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.

5.2     Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, der versicherten Person während eines Revisionsverfahrens, in dem die Erhöhung einer laufenden IV-Rente geprüft wird, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV würde seines Sinnes entleert, wenn sich eine versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zuzumuten, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungsorganen zwar festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3; Urs Müller, a.a.O., Rz 549).

5.3

5.3.1  Art. 14a ELV und die dortigen schematischen Lösungen sind bei einer teilinvaliden Person nur anwendbar, wenn sie in der Lage ist, die von der Invalidenversicherung anerkannte verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn die versicherte Person belegen kann, dass sie invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen Resterwerbsfähigkeit hindern (E. II. 4.1 hiervor).

5.3.2  Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen, es seien sämtliche «Verumständungen» zu berücksichtigen, die verhinderten oder erschwerten, ein Einkommen zu realisieren; dabei führt sie ihr Alter, die fehlende Berufsbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und die lange Absenz vom Arbeitsprozess an. In ihrer angestammten Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass sie keine ihren Leiden entsprechende Erwerbstätigkeit finden werde, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (A.S. 23).

5.3.3  Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Folglich kann das Argument, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, die das Realisieren eines Einkommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2). Die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt bei der leistungsansprechenden Person, die die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Die Folgen einer Beweislosigkeit hat sie zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2; zum Ganzen Urs Müller, a.a.O., Rz 566 f.).

5.3.4  Die im Februar 1960 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin besuchte laut der Anamnese im IV-Gutachten der Abklärungsstelle C.___ vom 16. November 2017 (IV-Nr. 88.1, S. 30) fünf Jahre lang die Schule. Anschliessend half sie bis zu ihrem 18. Altersjahr auf dem elterlichen Bauernhof mit. 1978 heiratete sie und zog mit ihrem Mann in die Schweiz. Sie ist Mutter von vier Kindern, geboren 1980, 1981, 1982 und 1986. Eine Berufsausbildung hatte sie nicht absolviert. Von 1981 bis 1999 arbeitete sie mit einem Pensum von 100 % an einem Fliessband in einer [...]-Fabrik. Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. An anderer Stelle im Gutachten wird festgehalten, die Beschwerdeführerin verstehe und spreche nur sehr rudimentär Hochdeutsch (IV-Nr. 88.1, S. 46). Aus medizinischer Sicht sind ihr laut dem Gutachten Tätigkeiten zuzumuten, die eine weitgehende Schonung des rechten Arms zulassen und keine Elevation des Oberarms über die Horizontale hinaus voraussetzen. Eine solche geeignete Tätigkeit kann bei vollzeitlicher Anwesenheit mit einem um 20 % verminderten Rendement ausgeübt werden (IV-Nr. 88.1, S. 87).

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher ungünstige Voraussetzungen mitbringt; diese rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die Annahme, es sei ausgeschlossen, eine entsprechende Anstellung zu finden. Die fehlende Berufsausbildung steht der Ausübung einer Tätigkeit, die keine solche Ausbildung voraussetzt, nicht entgegen. Die spärlichen Kenntnisse der deutschen Sprache hinderten die Beschwerdeführerin früher nicht daran, die Stelle in der [...]Fabrik zu finden und rund 18 Jahre lang auszuüben. Zudem lebt sie mittlerweile seit 35 Jahren in der Schweiz und vermochte sich in dieser Zeit trotz der Sprachprobleme zurechtzufinden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen gemäss dem Gutachten der Abklärungsstelle C.___ die vollzeitliche Ausübung einer geeigneten Tätigkeit mit einem um 20 % reduzierten Rendement zu, so dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Alter der Beschwerdeführerin von 56 ½ oder 57 Jahren nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen muss. Auch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt steht der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen. Aus ihrem Alter allein kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50572013 E. 3 m.H.a. Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Unter diesen Umständen kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten liesse und es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, eine Anstellung zu finden, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Er müsste vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 f.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin intensiv um eine Anstellung bemüht hätte. Vielmehr wird in der Beschwerdeschrift, S. 5, sinngemäss eingeräumt, dass dem nicht so ist. Es gelingt der Beschwerdeführerin daher nicht, die Vermutung umzustossen, wonach sie in der Lage wäre, das in Art. 14a ELV bezifferte Einkommen zu erzielen; dieses beläuft sich bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % auf CHF 25'720.00 (CHF 19'290.00 plus ein Drittel, vgl. E. II. 3.3 und 3.2 hiervor). Der Betrag erscheint auch mit Blick darauf, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. April 2018 (IV-Nr. 96) von einem Invalideneinkommen von CHF 28'668.00 ausgeht – und dies auf der Basis der für den IV-Rentenanspruch massgebenden unveränderten Arbeitsfähigkeit von 60 % – als realistisch und angemessen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist dem Invalideneinkommen nicht gleichzusetzen (BGE 141 V 343 E. 5.4 S. 349) und wird tendenziell niedriger als dieses anzusetzen sein. Die dem Invalideneinkommen zugrundeliegende Berechnung kann aber Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob der in Art. 14a ELV vorgesehene, vermutungsweise realisierbare Wert als realistisch erscheint; dies ist hier zu bejahen.

5.4     In formeller Hinsicht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird.

Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin bereits im Beiblatt zur Verfügung vom 23. Dezember 2011 auf, monatlich zirka sechs Arbeitsbemühungen zu belegen und sich mit den gängigen Stellenvermittlungsbüros oder dem RAV in Verbindung zu setzen und ihr zudem diese Anmeldung zu bestätigen, damit auch zukünftig vom Anrechnen eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könne (AK-Nr. 16, 18). Die in den Folgejahren erlassenen Verfügungen, mit welchen die jährliche Ergänzungsleistung an veränderte Berechnungsgrundlagen angepasst wurden, enthielten jedoch diesen Hinweis oder dieses Beiblatt, soweit ersichtlich, nicht (AK-Nr. 24, 26, 30, 33). Im Rahmen der Ende 2015 eingeleiteten umfassenden Überprüfung wurde die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2015 aufgefordert, Lohnausweise, schriftliche Bestätigungen über Arbeitstätigkeiten sowie Arbeitsbemühungen einzureichen (AK-Nr. 57 S. 4), worauf sie am 20. Januar 2016 antwortete, sie sei arbeitsunfähig (AK-Nr. 53). In der Verfügung vom 1. Februar 2016 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf, sich zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde zu melden oder Belege über Arbeitsbemühungen einzureichen, damit auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne (AK-Nr. 43). Damit wurde im Rahmen einer Verfügung die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in Aussicht genommen, sofern keine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolge. Wenn diese Ankündigung sechs Monate später umgesetzt wurde, lässt sich dies mit Art. 25 Abs. 4 ELV vereinbaren.

5.5

5.5.1  Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 7. April 2016 (AK-Nr. 66) erklärt, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens werde unterbleiben, falls die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle bis 31. Juli 2016 eine Revision ihrer Rente beantrage. Die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie sich bei der IV-Stelle wegen einer Revision gemeldet habe und die IV-Stelle dies bestätigen könne. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin nun trotzdem ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtige.

5.5.2  Mit der Verfügung vom 7. April 2016 (AK-Nr. 66) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2015 neu festgelegt, u.a. weil ab 1. Mai 2016 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin angerechnet werden sollte. Weiter wurde u.a. festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 24. März 2016 bei der Gemeindezweigstelle ein Arztzeugnis eingereicht, in dem ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 17. November 2014 bis 31. Dezember 2016 attestiert werde. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, werde die Beschwerdeführerin gebeten, sich bei der zuständigen IV-Stelle zu melden, damit eine Revision der IV-Rente geprüft werden könne. Es folgt der folgende Text: «Falls wir bis 31. Juli 2016 keine Unterlagen erhalten, die belegen, dass Sie sich um eine IV-Revision bemühen und uns auch keine Arbeitsbemühungen mit Antwortschreiben eingereicht haben, müssen wir ab dem 1. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 25'720.00 in der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigen.»

5.5.3  Die Beschwerdeführerin antwortete am 26. Juli 2016, sie habe den von der Beschwerdegegnerin gewünschten Antrag um Revision der IV-Rente gestellt. Die IV-Stelle werde dies bestätigen können (AK-Nr. 70). Dem IV-Dossier lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen «Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung» einreichte, der am 1. Juli 2016 bei der IV-Stelle einging. Die IV-Stelle fragte am 13./14. Juli 2016 telefonisch nach, «was die Beschwerdeführerin genau wolle mit dem eingereichten Formular». Auf die Antwort, es werde eine Revision der Rente beantragt, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, er müsse medizinische Unterlagen einreichen (vgl. IV-Protokoll). In der Folge reichte die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___ ein Blatt mit dem Titel «Medikamenten-Behandlungsplan» vom 22. Juli 2016 ein (IV-Nr. 56). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. D.___ einen Arztbericht verlangt hatte (IV-Nr. 57), ersuchte die Ärztin am 20. September 2016 um Zustellung des IV-Dossiers (IV-Nr. 58) und reichte am 10. Oktober 2016 den angeforderten Bericht ein, dem zahlreiche medizinische Unterlagen beigelegt waren (IV-Nr. 61).

5.5.4  Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Wortlaut des zitierten Verfügungstextes (E. II. 5.5.2 hiervor am Ende) darauf hindeutet, die beiden genannten Möglichkeiten seien alternativ zu verstehen; dies würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse, wenn sie bis 31. Juli 2016 Unterlagen einreiche, welche belegten, dass sie sich um eine revisionsweise Erhöhung ihrer IV-Rente bemühe. Auch auf der Basis dieser Interpretation kann aber nicht von einem Verstoss gegen Treu und Glauben gesprochen werden, denn die Bedingung wurde nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar am 26. Juli 2016, sie habe sich für eine Revision bei der IV-Stelle gemeldet und die IV-Stelle könne dies bestätigen. Unterlagen, die belegt hätten, dass ein Revisionsgesuch gestellt worden war, wurden jedoch nicht eingereicht. Wie sich den vorstehend zusammengefassten IV-Akten (E. II. 5.5.3 hiervor) entnehmen lässt, reichte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2016 einen Fragebogen ein und liess, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass sie Arztberichte vorlegen müsse, durch Dr. med. D.___ den Medikamenten-Behandlungsplan vom 22. Juli 2016 auflegen. Den von der IV-Stelle verlangten Arztbericht reichte Dr. med. D.___ erst im Oktober 2016 ein. Innerhalb der durch die Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. Juli 2016, immerhin fast vier Monate nach der Verfügung vom 7. April 2016, wurde demnach weder bei der IV-Stelle ein eigentliches Revisionsgesuch gestellt noch wurden der Beschwerdegegnerin entsprechende Unterlagen eingereicht. Die in der Verfügung formulierten Voraussetzungen, um trotz fehlender Arbeitsbemühungen weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten, waren demnach nicht erfüllt. Daher verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge diesen Schritt, der zuvor mehrfach angekündigt worden war, nunmehr vollzog.

5.6     Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 25'720.00 angerechnet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.       Zu prüfen bleibt die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehemanns ab 1. Januar 2017.

6.1     Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 wurde unter diesem Titel ein Betrag von CHF 12'860.00 eingesetzt (AK-Nr. 84 f.). Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin auf Arztberichte und Zeugnisse verwiesen. Ferner wurde empfohlen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin, sollte sich dessen Gesundheitszustand nicht verbessern, bei der IV-Stelle für eine Rentenrevision anmelde. Ab 1. Januar 2017 benötige sie, wie in der Verfügung vom 11. August 2016 angeführt, Belege über die Anmeldung beim RAV sowie über die Arbeitsbemühungen (AK-Nr. 82, S. 3). Zu überprüfen ist folglich einzig das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann ab 1. Januar 2017. In sachverhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 66 % (vgl. AK-Nr. 66, S. 1) eine Dreiviertelsrente bezieht (AK-Nr. 47, S. 3; 84 f.; s.a. 70).

6.2

6.2.1  Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291): daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1) im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).

6.2.2  Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesem Aspekt wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 f. mit Hinweisen). Für die Belange der Ergänzungsleistungen kann allenfalls, analog zu Art. 14a Abs. 2 ELV, die Zumutbarkeit verneint werden, wenn die betroffene Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.3     In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Wegen eines am 27. November 2015 erlittenen, unverschuldeten Autounfalls sei ihm zunächst bis 11. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit Juni 2016 leide er wegen seiner eigenen Situation wie auch des schlechten Gesundheitszustands der Ehefrau unter einer mittleren Depression, weswegen ihm der behandelnde Psychotherapeut seit Juni 2016 eine 80 – 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Er sei noch immer in psychiatrischer Behandlung. Bis heute habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert (A.S. 17 ff.).

6.4

6.4.1  Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 rückwirkend ab 1. März 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zugesprochen (IV-Akten des Ehemannes, Beleg [E-IV-]Nr. 102). Medizinische Grundlage bildete ein vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eingeholtes Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, [...], vom 18. Februar 2014 (E-IV-Nr. 80). Dr. med. E.___ gelangte zum Ergebnis, die Arbeitsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei wegen Rückenbeschwerden deutlich reduziert. Ihm seien körperlich leichte und konsequent wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit einer um 10 bis 20 % verminderten Leistungsfähigkeit (E-IV-Nr. 80, S. 39 f.). In den IV-Akten findet sich ein Schreiben vom 29. Juli 2016 (E-IV-Nr. 104), in dem erklärt wird, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 27. November 2015 einen Autounfall erlitten. Zudem sei es Ende März 2016 zu einer Verschlechterung gekommen. Der Versicherte habe sich Operationen unterziehen müssen und sei bis Ende September 2016 krankgeschrieben. Zudem befinde er sich seit Juni 2016 in professioneller psychologischer Behandlung. Auf den Hinweis der IV-Stelle vom 9. August 2016, für eine Revision müssten Arztberichte eingereicht werden (IV-Nr. 105), wurde nach Lage der Akten nicht mehr reagiert. Ein formelles, auf Erhöhung der Dreiviertelsrente lautendes Revisionsgesuch wurde demnach nicht gestellt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 11. August 2016 (AK-Nr. 73) gebeten, Arztberichte einzureichen. Aus den anschliessend im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 27. November 2015 nach einem Auffahrunfall im Spital, F.___ Notfallstation, ambulant behandelt wurde. Die Diagnose lautete auf eine Kontusion der lumbalen Wirbelsäule nach Auffahrunfall mit/bei Status nach diversen Rückenoperationen mit Versteifung auf mehreren Segmenten (AK-Nr. 81, S. 1). Wegen einer Diskushernie und Rezessalstenose L4/5 rechts mit L5-Wurzel-Komprimierung wurde er am 4. April 2016 im Spital, F.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression und Sequestrektomie L4/5, AK-Nr. 3 f.), was mit einer vom 30. März bis 12. April 2016 dauernden Hospitalisation verbunden war (AK-Nr. 5 f.). Dr. med. G.___ Orthopädische Klinik F.___ attestierte am 11. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 11. Mai 2016 (AK-Nr. 81, S. 8). Dr. med. H.___, Psychiatrie-Psychotherapie, [...], diagnostizierte am 30. September 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom und bescheinigte dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 – 100 % (AK-Nr. 81, S. 11). Den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, [...], und Dr. med. J.___, F.___ lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 19. Mai – 30. September bzw. 30. November 2016 sowie bis 28. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (AK-Nr. 81, S. 14; 90, S. 10). Diese Berichte vermögen jedoch den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu genügen, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukommt und folglich darauf nicht abgestellt werden kann. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, die über jene hinausgeht, welche im IV-Verfahren festgestellt wurde und zur Zusprache einer Dreiviertelsrente führte, ist nicht hinreichend ausgewiesen. Es wäre auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle eine Rentenrevision verlangt. Entsprechende Abklärungen der IV-Stelle könnten dann auch für die Beurteilung der EL-rechtlichen Zumutbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens herangezogen werden. Soweit aus den beigezogenen IV-Akten ersichtlich, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar Ende Juli 2016 eine Verschlechterung gemeldet. Auf den Hinweis der IV-Stelle, es müssten Arztberichte eingereicht werden (vgl. Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), hat er jedoch nicht mehr reagiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abklärungen im IV-Verfahren zum Ergebnis führten, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 4,5 Stunden pro Tag bei um 10 - 20 % reduzierter Leistung ausüben. Im Einspracheverfahren wurden Unterlagen eingereicht, die dokumentieren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im November 2015 einen Auffahrunfall erlitten hat; dieser führte nach Lage der Akten nicht zu länger dauernden Einschränkungen. Im März 2016 kam es zu einer akuten Schmerzexazerbation mit anschliessender Operation und Hospitalisation. Nach der Entlassung aus dem Spital am 12. April 2016 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin noch für einen Monat eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Später wurde – teilweise durch andere Ärzte – erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies allerdings nur im Rahmen von Attesten ohne nähere Angaben, welchen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Auch das Arztzeugnis des Psychiaters Dr. med. H.___ vom 30. September 2016 (AK-Nr. 81, S. 11) bildet keine Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand habe sich in relevanter Weise verschlechtert. Ein IV-Revisionsverfahren wurde zwar mit dem Schreiben vom 29. Juli 2016 in Angriff genommen (E-IV-Nr. 104). Auf die Aufforderung, entsprechende Unterlagen einzureichen (E-IV-Nr. 105), hat der Ehemann der Beschwerdeführerin aber, soweit aus den IV-Akten ersichtlich, nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist nicht hinreichend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin längerfristig erheblich verschlechtert hätte. Eine dauerhafte Verschlechterung müsste durch ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der laufenden Dreiviertelsrente – mit Einreichung entsprechender Dokumente – geltend gemacht werden.

6.4.2  Zu prüfen bleibt, ob es aus invaliditätsfremden Gründen ungerechtfertigt ist, ab 1. Januar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von CHF 12'860.00 pro Jahr zu berücksichtigen.

Laut den Angaben in einem ersten Gutachten von Dr. med. E.___ vom 12. März 2012 (E-IV-Nr. 36, S. 10) besuchte der 1962 in der Türkei geborene Ehemann der Beschwerdeführerin ebenfalls fünf Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er kam 1978 in die Schweiz und war zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Von 1988 bis 2010 arbeitete er als Betriebsangestellter/Reinigungsspezialist bei [...] (vgl. IV-Arbeitgeberbericht, E-IV-Nr. 11), wobei er ab August 2008 zu 100 %, ab März 2009 zu 50 % und ab März 2010 zu 100 % krankgeschrieben war (vgl. E-IV-Nr. 41, S. 2). Sein Einkommen ohne Gesundheitsschaden hatte sich im Jahr 2009 laut Arbeitgeberbericht auf CHF 77'565.00 belaufen (E-IV-Nr. 11, S. 3); es war also offensichtlich nicht aus invaliditätsfremden Gründen reduziert (vgl. auch den IK-Auszug, E-IV-Nr. 10). Die Sprachkenntnisse des Ehemanns sind nach Lage der Akten besser als jene der Beschwerdeführerin. So war er beispielsweise in der Lage, am 14. Juli 2016 das Telefongespräch mit der IV-Stelle über die Rentenrevision der Ehefrau zu führen (vgl. Protokolleintrag in den IV-Akten).

6.4.3  Die erwähnten Umstände lassen es auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, eine Anstellung zu finden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Jahr 2017 55-jährig. Dieses Alter bildet auf dem Arbeitsmarkt ein gewisses Hindernis, steht aber eine Anstellung nicht generell entgegen (vgl. E. II. 6.3.4 hiervor betreffend die Beschwerdeführerin). Er war seit 1980, als er 18 Jahre alt war, bis 2008 durchgehend erwerbstätig und erreichte, wie bereits erwähnt, ein vergleichsweise hohes Einkommen. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit März 2010 ist nicht derart lang, dass sie eine Rückkehr massiv erschweren würde. Die Sprachkenntnisse sind, wie erwähnt, jedenfalls nicht völlig unzureichend. Die gesundheitlichen Einschränkungen lassen gemäss den im IV-Verfahren getroffenen Feststellungen die Ausübung einer körperlich leichten, angepassten und konsequent wechselbelastenden Tätigkeit mit einem täglichen Pensum von 4,5 Stunden und einer um 10 – 20 % reduzierten Leistung zu. Diese Einschränkung bildet zwar ein ernsthaftes Anstellungshindernis, lässt das Finden einer Stelle – allenfalls mit gewissen lohnmässigen Einbussen – aber nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin daher zumutbar, sich um Stellen zu bemühen, und die Stellensuche ist auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Unter diesen Umständen könnte von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nur dann abgesehen werden, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin sich intensiv, aber erfolglos um eine Anstellung bemüht und zu diesem Zweck auch die Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Anspruch genommen hätte. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vermutung, die Restarbeitsfähigkeit lasse sich erwerblich verwerten (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.], SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1815 f. N 132).

6.5     Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV ist Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % mindestens ein Erwerbseinkommen von zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf (von CHF 19'290.00, vgl. E. II. 2.2 hiervor) anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Regelung ab 1. Januar 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 12'860.00 (2/3 von CHF 19'290.00) berücksichtigt; dies lässt sich nicht beanstanden. Die IV-Stelle bezifferte das Invalideneinkommen in der Rentenverfügung vom 15. Dezember 2015 (E-IV-Nr. 102) auf CHF 27'321.00. Wie bereits dargelegt (E. II. 5.3.4 hiervor), kann ein hypothetisches Erwerbseinkommen nicht mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, da sich dieses auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Das dem Ehemann der Beschwerdeführerin angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen ist jedoch mit knapp der Hälfte des Invalideneinkommens auf jeden Fall nicht zu hoch angesetzt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.6     Die Erwägungen zu Art. 25 Abs. 4 ELV (E. II. 6.4 hiervor) gelten auch im vorliegenden Zusammenhang, soweit diese Bestimmung auf den Ehemann der Beschwerdeführerin Anwendung findet. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass bereits in der Verfügung vom 7. April 2016 (AK-Nr. 66) mit Wirkung ab 1. Mai 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns angerechnet und dargelegt wurde, was zu tun sei, damit davon abgesehen werden könne. Indem dieses Einkommen nun erst ab 1. Januar 2017 berücksichtigt wurde, sind die Vorgaben von Art. 25 Abs. 4 ELV auf jeden Fall erfüllt.

6.7     Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Die gesetzliche Vermutung wird damit nicht umgestossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 3). Immerhin steht es dem Ehemann offen, bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der IV-Stelle eine Rentenrevision zu beantragen, worauf auch im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden ist (AK-Nr. 82, S. 2 f.).

7.       Zusammenfassend ist der teilinvaliden Beschwerdeführerin – in Beachtung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als gesetzmässig bezeichneten Art. 14a ELV und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin – ab 1. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 25'720.00 pro Jahr, dem Ehemann ab 1. Januar 2017 ein solches von CHF 12'860.00 pro Jahr anzurechnen; davon sind der Freibetrag von CHF 1‘500.00 abzuziehen und vom verbleibenden Betrag zwei Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in die Berechnung einzusetzen. Damit beträgt das hypothetische, als Einnahme zu berücksichtigende Erwerbseinkommen für die Zeit vom 1. August – 31. Dezember 2016 CHF 16’146.00 und ab 1. Januar 2017 CHF 24'720.00.

Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_515/2018 vom 18. April 2019 teilweise aufgehoben.

VSBES.2017.12 — Solothurn Versicherungsgericht 18.06.2018 VSBES.2017.12 — Swissrulings