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Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2018 VSBES.2017.116

19 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·8,282 parole·~41 min·3

Riassunto

Invalidenrente

Testo integrale

E.___

Urteil vom 19. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

Dominik A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 9. März 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1975 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 6. November 1981 wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 (Psychoorganisches Syndrom [POS]) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) bzw. eines Sprachgebrechens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, Sonderschulmassnahmen sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (IV-Nr. 1.9). Nachdem der Beschwerdeführer die im Sommer 1992 begonnene Lehre als Lastwagenchauffeur abgebrochen hatte, begann er im Sommer 1993 eine Lehre als Automonteur, welche ebenfalls scheiterte. Diese Lehre konnte daraufhin in eine zweijährige Anlehre umgewandelt werden, welche der Beschwerdeführer abschloss. Die Eingliederungsbemühungen durch die IV wurden im Oktober 1995 beendet (IV-Nr. 1.5). Nach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Chauffeur und Lagermitarbeiter bezog der Beschwerdeführer ab Juni 2000 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (IV-Nr. 39). Sodann war er von April 2000 bis März 2004 als selbstständiger «Vertragsfahrer Stückgut» tätig und übte danach bis Juni 2008 verschiedene Tätigkeiten (Sanitär und Heizungsmonteur, Verkauf, Chauffeur, Lagermitarbeiter) aus (IV-Nr. 84).

1.2     Am 24. Juni 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der IV ein Gesuch um berufliche Massnahmen (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land) zu (Verfügung vom 6. Juli 2005, IV-Nr. 6). Sodann erteilte sie Kostengutsprache für ein Taggeld während des Arbeitstrainings im Transportwesen durch die B.___, [...], vom 21. November 2005 bis 21. Mai 2006 (Mitteilung vom 24. November 2005, IV-Nr. 11). Im Weiteren wurde ihm ein Taggeld während des Arbeitstrainings als Chauffeur (Kategorie C) bei C.___, [...], im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 gewährt (Mitteilung vom 8. November 2006, IV-Nr. 29). Dieses Arbeitstraining wurde vom 1. Februar bis 30. April 2007 verlängert (Mitteilung vom 13. Februar 2007, IV-Nr. 35). Nach der Gewährung weiterer Arbeitsvermittlung durch die IV (IV-Nr. 49) konnte der Beschwerdeführer auf eigene Initiative hin am 1. Juli 2008 eine Festanstellung (100 %) als Chauffeur (Kategorie B) bei der D.___, [...], antreten, worauf die berufliche Eingliederung abgeschlossen wurde (IV-Nr. 53 bis 56). Von August 2008 bis Juli 2010 war er bei E.___, [...], tätig (IV-Nr. 84).

1.3     Seit dem 5. August 2010 arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses (100 %) bei der F.___, [...], mit Einsatz in der G.___ als Mitarbeiter im Transportdienst (Werkbus-Chauffeur) und im Lager (IV-Nr. 58 S. 4, 68 S. 1, 80 S. 1 ff.). Am 23. Oktober 2013 stellte er seine Arbeitstätigkeit wegen Rückenbeschwerden ein (IV-Nr. 80 S. 1 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge von der Arbeitgeberin auf den 9. April 2014 aufgelöst (IV-Nr. 80 S. 8). Am 14. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 58). Die Beschwerdegegnerin sprach daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle Basel-Land zu (Mitteilung vom 10. September 2014; IV-Nr. 72). Sodann gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Jobcoachings ab 4. November 2014 für 20 Stunden durch den Jobcoach H.___, [...] (Mitteilung vom 12. November 2014; IV-Nr. 79 und 85). Das Jobcoaching wurde ab 26. Februar 2015 für weitere 20 Stunden verlängert (Mitteilung vom 10. März 2015, IV-Nr. 85 und 86). Ein Arbeitsversuch als Allrounder in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wurde wegen vermehrter Rückenbeschwerden abgebrochen (IV-Nr. 90 S. 2). Daraufhin wurde die Arbeitsvermittlung beendet (Abschlussbericht vom 6. August 2015, IV-Nr. 91). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie denjenigen auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 9. März 2017 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen seien angepasste Tätigkeiten weiterhin vollschichtig zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte er auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst (Werkbus-Chauffeur) weiterhin ausüben. Sodann begründe eine mittelgradige depressive Episode nicht grundsätzlich einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich therapeutisch angehbar. Im Weiteren genüge die alleinige Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung nicht zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens. Aus rechtlicher Sicht bestehe - entgegen der ärztlichen Einschätzung - keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst und Werkbus-Chauffeur bestanden habe. Auf einen Einkommensvergleich könne verzichtet werden. Es bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 113).

2.

2.1     Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - fristgerechter Beschwerde vom 24. April 2017 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1.    Es sei die Verfügung vom 09.03.17 aufzuheben.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Rente der IV auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 17).

2.3     Am 26. Juni 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 20 f.).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2       Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).

3.       Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien ungenügend erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 8 Ziff. 9; A.S. 11). Demnach ist im Folgenden der medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.1     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, diagnostizierte in seinem Zwischenbericht zu Handen der Krankentaggeldversichererin (J.___; im Folgenden: J.___) vom 2. März 2014 ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/5 sowie einen Fersensporn beidseits (rechts mehr als links) und gab an, die Prognose sei unklar. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst sei noch unklar. Eine leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Die starken Schmerzen sowohl im Fersensporn als auch im Rücken hinderten den Patienten an der Ausübung seiner Tätigkeit. Sobald die Schmerzproblematik im Griff sei, sollte er wieder arbeiten können. Der Patient sei bei folgenden Tätigkeiten eingeschränkt: Heben von Gewichten ab 10 kg, Tragen von Lasten ab 10 kg, Stehdauer länger als eine ¼ Stunde, Sitzdauer über einer halben bis ganzen Stunde und ein Arbeitspensum pro Tag von über 4 Stunden. Das Arbeitstempo sei reduziert. Der Patient sei zu 50 % eingeschränkt. Es sei auf wechselbelastende Tätigkeiten zu achten (sitzen, fahren und stehen in kurzen Intervallen). Der Patient erhalte eine Physiobzw. Stromwellentherapie. Weitere Abklärungen bei einem Rückenspezialisten seien notwendig (IV-Nr. 64 S. 1 ff.).

3.2     Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. März 2014 folgende Beurteilung fest: «Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweis für eine lumbale radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik; vorwiegend tendomyogen bedingte linksbetonte Nacken- und Schultergürtelschmerzen seit Dezember 2013 ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reizoder sensomotorischen Ausfallsymptomatik; seit einer Woche tagsüber intermittierendes Kräuseln in der linken volarseitigen Hand unklarer Ätiologie, DD: beginnendes CTS links; Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit Jahren, ca. 3 x pro Woche; symptomatischer Fersensporn rechts».

Unter dem Titel «Diskussion und Procederevorschlag» wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient leide seit Jahren immer wieder unter lumbalen Rückenschmerzen. Im Oktober 2013 habe er etwas mit geringem Gewicht gehoben, worauf ein Hexenschuss aufgetreten sei. Seitdem leide er vermehrt unter lumbalen Rückenschmerzen. Vor allem im Sitzen und Liegen seien die Rückenschmerzen intensiv und würden als ziehend beschrieben. Beim Gehen komme es diesbezüglich zu einer Besserung, jedoch zu keinem Verschwinden. Selten komme es zu einer Ausstrahlung über das rechte Gesäss in den dorsalen Oberschenkel. Im Weiteren leide er beidseits unter Fersenspornen. Unter Behandlung sei der linke Fuss gut geworden. Rechts habe er nach wie vor Schmerzen, vor allem am Morgen, wenn er darauf stehe. Seit Januar 2014 habe er Schuheinlagen. Seit Dezember 2013/Januar 2014 leide er nun auch unter Schmerzen im Bereich der unteren HWS mit Ausstrahlung Richtung Schulterblätter, links stärker als rechts. Ebenfalls sei ihm aufgefallen, dass seit ca. einer Woche ein Kräuselgefühl in der linken volaren Hand, tagsüber vor allem in Ruhe auftrete, nachtsüber hingegen nicht. Er sei Rechtshänder. Die Kraft im Bereich der Arme sei vorhanden. Eine Lähmung oder Sensibilitätsstörung im Bereich der unteren Extremitäten bestehe nicht. In der am 2. Januar 2014 durchgeführten MRT-Untersuchung werde auf Höhe LWK 4/5 eine Chondrose mit bilateralen Spondylarthrosen sowie eine intraforaminal links liegende breitbasige Diskushernie mit Tangierung der allenfalls leichten Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 links intraforaminal ohne Nachweis einer Kompression beschrieben, wobei das MRT ansonsten unauffällig sei (vgl. IV-Nr. 94 S. 25). Im Weiteren leide der Patient seit Jahren unter frontal betonten Kopfschmerzen von drückendem Charakter, ca. alle zwei bis drei Tage. Die Kopfschmerzen könnten vormittags oder nachmittags auftreten.

Im Weiteren führte der Neurologe aus, in der neurologischen Untersuchung habe sich ein kooperativer adäquater Patient mit unauffälliger Sprache und guter Beweglichkeit der HWS gezeigt. Endgradig seien jedoch bei Rotation nach rechts und links und Flexion Schmerzen im unteren HWS-Bereich angegeben worden. Der Nacken- und Schürzengriff sei beidseits möglich gewesen. Es habe sich eine leicht druckdolente paravertebrale cervicale Muskulatur beidseits im unteren HWS-Bereich sowie eine druckdolente Schultergürtelmuskulatur links, v.a. des Trapezius, gezeigt. Der unkorrigierte Fernvisus habe beidseits 1,0 betragen bei isokoren reaktiven Pupillen und unauffälliger Augenmotilität. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig gewesen. Eine Gang- oder Extremitätenataxie habe man nicht gefunden. Es habe sich eine Druckdolenz über dem plantaren Calcaneus rechts gezeigt.

Zusammenfassend finde sich ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, akzentuiert seit Oktober 2010 (recte wohl: 2013). Insbesondere finde man keine Hinweise für eine radikuläre Schmerz-, Reiz-, sensible oder motorische Ausfallsymptomatik der Nervenwurzel L4 links. Im Weiteren finde man aktuell vorwiegend tendomyogen bedingte linksbetonte Nackengürtelschmerzen, anamnestisch seit Dezember 2013 ohne Nachweis einer cervikalen radikulären Schmerz-, Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Seit einer Woche berichte der Patient über ein intermittierendes Kräuselgefühl im Bereich der linken volarseitigen Hand unklarer Ätiologie. Differentialdiagnostisch könnte es sich um ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom (CTS) handeln. Weiter bestünden frontal betonte Kopfschmerzen von drückendem Charakter, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Aktuell bestehe noch ein symptomatischer Fersensporn. Gemäss den Angaben des Patienten sei vom Hausarzt auch eine Laboruntersuchung durchgeführt worden. Therapeutisch stünden weiterhin konservative Massnahmen im Vordergrund (IV-Nr. 81 S. 3 ff.).

3.3     Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, hielt in seinem Konsiliarbericht zu Handen der J.___ vom 2. Juli 2014 fest, der Patient sei seit dem 21. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Grund dafür sei ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Beschwerden bedingt durch einen Fersensporn. Beruflich sei er als Chauffeur eines Chemieunternehmens tätig. Die Beschwerden hätten im September 2013 mit einer 2-Etagen-Problematik begonnen: Eine Bewegungs- und Belastungsschmerzsymptomatik tieflumbal mit erheblicher Schmerzwahrnehmung bei längerem Sitzen, zeitweise fortgeleitet in die rechte untere Extremität sowie Zervikalgien mit fortgeleiteten Missempfindungen in die linke obere Extremität. Dazu komme eine Fersenspornproblematik, aktuell nur noch rechtsseitig, entsprechend trage er eine Sohlenpufferung. Diese Beschwerden bestünden vor allem, wenn er stehe oder gehe. Die Fersenspornbeschwerden seien mit Stosswellen behandelt worden, rechtsseitig unergiebig. Betreffend HWS und LWS würden regelmässige Physiotherapiesitzungen und eine Trainingstherapie durchgeführt. Der Verlauf unter den genannten Therapien sei nicht befriedigend, anhaltend plagten ihn zum Teil erhebliche Beschwerden beim Sitzen lumbal und Fersenschmerzen beim Gehen. Neu habe er auch Missempfindungen im Bereich des linken Kniegelenks, man habe ihm gegenüber erwähnt, dass dies alles zusammenhänge. Medizinisch werde er am M.___ Spital (Dr. med. N.___), [...], betreut; dieser habe erwähnt, dass man jetzt zuerst das Endergebnis der Physiotherapie abwarten wolle. Falls dies nicht befriedigend wäre, seien Infiltrationen vorzunehmen. An Schmerzmitteln nehme er Tramal-Tropfen ein. Abgeschlossen habe der Patient eine Automonteurlehre, er werde bei der G.___ mit einem vollen Pensum als Chauffeur und Lageristmitarbeiter eingesetzt, im Lager müsse er Gewichte repetitiv im Bereich von 20 kg heben, als Busfahrer für die G.___ müsse er mehrere Stunden sitzend arbeiten. Mittlerweile habe er vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten.

Der Rheumatologe stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Intermittierende Nervenwurzel C8-Reizsymptomatik links bei grosser, medio-lateral links lokalisierter Diskushernie C6/C7 mit kaudaler Subluxation und Kompression der Nervenwurzel C8 links; Bewegungs- und belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrosebildung LWK 4 – SWK 1 beidseits mit zusätzlicher Diskushernienbildung LWK 4/LWK 5 und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 links, zurzeit keine Radikulopathie und keine Hinweise für eine Nervenwurzelreizung; Lokalisierte Fasciitis plantaris an der rechten Ferse, bisher therapieresistend». Im Rahmen der medizinischen Beurteilung wurde angegeben, der 39-jährige Patient leide seit Herbst 2013 an einer HWS- und LWS-Problematik, ergänzt durch eine plantare Fasziitis an der rechten Ferse. Betreffend HWS sei die Situation zunehmend stabil. Trotz des signifikanten MRI-Befundes habe keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Betreffend LWS sei die Situation ebenfalls zunehmend stabilisiert, ohne Hinweise aktuell für eine Radikulopathie, jedoch persistierten Bewegungs- und Belastungsschmerzen wahrscheinlich vor allem bedingt durch die 2-Segment-Spondylarthrosen beidseits L4 - S1. Schliesslich sei die Schmerzproblematik des Fersensporns rechts im Sinne der plantaren lokalen Fasziitis chronifiziert, was bei dieser Problematik nicht selten der Fall sei. Die Stosswellentherapie sei auf dieser Seite unbefriedigend geblieben, entsprechend habe er Schmerzen bei längeren Wegstrecken oder längerer Dauer im Stehen. Es könne bestätigt werden, dass die Compliance und Kooperation des Patienten gut seien mit guter Motivation für eine berufliche Wiedereingliederung.

Im Weiteren wurde ausgeführt, auch wenn man diese 3 Etagen voraussichtlich mittel- bis längerfristig mehr oder weniger gut kontrollieren könne, werde eine Belastbarkeitseinschränkung bestehen bleiben. Die angestammte Tätigkeit oder eine ähnlich rückenbelastende Tätigkeit dürfte mittel- bis längerfristig kaum mehr bewältigbar sein. Der Patient habe regelmässig bis 20 kg Gewicht heben und über längere Zeit im Bus sitzen müssen, verbunden mit Lagerarbeiten und Transporttätigkeiten, sodass bei diesen klinischen und radiologischen Befunden davon ausgegangen werden müsse, dass immer wieder ähnliche Beschwerden, vor allem zervikal und lumbal, auftreten würden, sofern die Belastung nicht reduziert werden könne. Entsprechend werde bis zum aktuellen Zeitpunkt bei noch bewegungs- und belastungsabhängigen, zum Teil erheblichen Beschwerden eine anhaltend 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet und ausgewiesen beurteilt. Eine genauere Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht angegeben werden. Es sei eher davon auszugehen, dass bei unveränderter Belastung ähnliche Beschwerden und damit auch Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst würden. Für eine wirbelsäulenschonendere Verweistätigkeit sei bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar zu beurteilen mit voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum und je nach Beschwerdeverlauf (IV-Nr. 70 S. 2 ff.).

3.4     RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Rahmen der Früherfassung (Gespräch vom 31. Juli 2014) im Wesentlichen fest, der Versicherte leide schon seit Jahren unter rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen. Gemäss dem Bericht des Hausarztes an die J.___ vom 27. Februar 2014 (bzw. 2. März 2014 [vgl. E. II. 3.1 hiervor]) bestehe ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/5. Ein Schmerz bestehe in der Regel nur lumbal, bei langem Sitzen oder Stehen nehme er zu. Es bestehe nur gelegentlich eine Ausstrahlung ins rechte Bein, dorsal bis in die Kniekehle. Zusätzlich bestehe eine beidseitige Fersensporn-Problematik. Links habe sich die Situation deutlich verbessert, rechts sei der Schmerz noch sehr stark, insbesondere am Morgen beim Aufstehen. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich auch langfristig gegeben. Demnach seien berufliche Massnahmen indiziert (Gesprächsprotokoll vom 5. August 2014, IV-Nr. 68 S. 3).

3.5     Aus dem Bericht der M.___, Klinik für Schmerzmedizin (Dr. med. N.___, FA interventionelle Schmerztherapie, Facharzt für Orthopädie, Chefarzt), zu Handen der Krankenversicherung vom 4. November 2014 gehen folgende Diagnosen hervor: «Chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 mit Black Disk und bilateralen Spondylarthrosen L4/5 > L5/S1 (MRI der LWS vom 02.01.14, IMAMED); rezidivierende Zervikokranialgie/Zervikobrachialgie mit Sensibilitätsstörung der linken Hand bei mediolateral links liegender nach kaudal umgeschlagener Diskushernie HWK6/7 (MRI, IMAMED, 20.03.14); Kopfschmerzen vom Spannungstyp, anamnestisch seit Jahren, bis zu 3 x pro Woche; 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (bescheinigt durch Dr. I.___)». Es wurde um weitere Kostengutsprache für Physiotherapie 2 x pro Woche ersucht und ausgeführt, aufgrund der aktuellen Beschwerdesymptomatik und Arbeitsunfähigkeit des Patienten drohe unbehandelt eine Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik sowie eine Beschwerdeexazerbation. Der Patient sei motiviert, die Physiotherapie zweimal wöchentlich und auch ein tägliches Eigenprogramm durchzuführen (IV-Nr. 92.4 S. 16 f.).

3.6     Der Hausarzt hielt in seinem Bericht zu Handen der J.___ vom 28. Februar 2015 fest, im angestammten Beruf als Mitarbeiter im Transportdienst bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichtere Tätigkeit könne nicht zugemutet werden. Es bestünden Schmerzen von Seiten des Fersensporns sowie des Rückens. Der Patient werde im angestammten Beruf kaum mehr arbeiten können. Seit dem Konsiliarbericht von Dr. med. L.___ vom 2. Juli 2014 (E. II. 3.3 hiervor) habe sich nicht viel geändert. Es müsste eine Umschulung erfolgen. Wenn der Patient wieder mit der bisherigen Tätigkeit beginne, werde er innert kürzester Zeit wieder melden, dass es nicht gehe (IV-Nr. 92.4 S. 13 ff.).

3.7     Dem Bericht der M.___, Klinik Rheumatologie (Dr. med. P.___, Oberärztin), vom 8. Mai 2015 können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Therapierefraktäre zervikovertebrale Schmerzen, aktuell wenig myofasziale Beschwerden, MRI HWS 29.03.2014: Grosse mediolaterale links liegende nach kaudal umgeschlagene Diskushernie HWK6/7 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel C8 links, aktuell keine radikuläre Symptomatik provozierbar, Kleinfingerabspreizschwäche links, zusätzliche periphere Neurokompression möglich; 2. Lumboverte-brale Schmerzen, MRI LWS: Auf Höhe LWK 4/5 Chondrose mit bilateralen Spodylarthrosen sowie intraforaminal links liegende breitbasige Diskushernie mit Hernierung und allenfalls leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4 links, auch hier aktuell keine radikuläre Symptomatik, ISG-Dysfunktion links, ISG-Schmerz links, keine sensomotorischen Ausfälle». Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient beklage seit Oktober 2013 Schmerzen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, die zu Arbeitsausfällen führten. Er sei seither nicht mehr arbeitsfähig. Es bestünden Missempfindungen im linken Arm mit Kribbelgefühl im Kleinfinger sowie im ulnaren Unterarm. Manchmal seien auch die kompletten Handteller involviert. Zusätzlich bestünden Schmerzen in der unteren LWS und Probleme beim Bücken und längerem Sitzen über 10 Minuten. Ebenso bestünden Probleme beim Laufen bei Schmerzen in den Plantarfaszien rechts mehr als links. Zudem würden Knieschmerzen beklagt ohne Hinweise für Schwellungen. Die Beschwerden würden vor allem beim Beugen der Knie auftreten, nicht hingegen bei längerem Laufen. Es bestehe kein nächtlicher Knieschmerz, aber es seien Lagerungsprobleme mit Rückenschmerzen in der Nacht vorhanden. Die Rückenschmerzen würden als mechanisch beschrieben und seien abhängig von den bückenden und laufenden Tätigkeiten. Eine durch Laufen provozierte Ausstrahlung in die Beine werde nicht berichtet. Aufgrund einer «Spritzenphobie» sei bisher auf schmerztherapeutische interventionelle Behandlungen verzichtet worden.

Die Beurteilung lautete dahingehend, aufgrund der zervikovertebralen Schmerzen, allerdings ohne provozierbare radikuläre Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des Kleinfingers, werde eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels Elektromyographie (EMG) empfohlen. Dies mit der Frage, ob hier eine Neurokompression der C8-Wurzel, hervorgerufen durch die Diskushernie und/oder allenfalls eine periphere Neurokompression, die für den Patienten geklagten Beschwerden erklären könnte. Es sei davon auszugehen, dass möglicherweise eine Mischform vorliegen könnte. Diagnostisch/therapeutisch würde sich eine Infiltration der linken C8-Wurzel anbieten. Bei allerdings durch den Patienten erklärter Spritzenphobie stünden diese diagnostisch/therapeutischen Möglichkeiten wohl nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der beklagten Rückenschmerzen sei von lumbovertebralen Schmerzen mit in der aktuellen Untersuchung fehlenden Hinweisen für eine facettäre- oder eine radikuläre Schmerzsituation auszugehen. Im MRI-Befund sei eine Diskushernie mit möglicher Tangierung der L4-Wurzel links beschrieben worden, diese sei aber in der aktuellen rheumatologischen Untersuchung nicht provozierbar und eine durch Laufen provozierte Ausstrahlungssymptomatik der Beine werde nicht beklagt. In Bezug auf den Knieschmerz seien leichtere Knorpelschäden retropatellär nicht sicher auszuschliessen (Patella-Kompressionsschmerz mit Wiedererkennung). Zum Ausschluss einer relevanten Instabilität erfolgten noch Funktionsaufnahmen der LWS als differentialdiagnostisch mögliche Ursache für die Knieschmerzen bei zusätzlich vorliegender, die L4-Wurzel möglicherweise komprimierender Diskushernie. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung seien klinisch und anamnestisch nicht ersichtlich (IV-Nr. 94 S. 7 ff.).

3.8     Dem Bericht der M.___, Klinik für Schmerztherapie (Dr. med. N.___), vom 22. Mai 2015 kann entnommen werden, der Patient habe seit der letzten Berichterstattung begonnen, sich mit Shiatsu therapieren zu lassen. Leider sei hier noch zu wenig Effekt eingetreten, als dass eine endgültige Beurteilung getroffen werden könne. Die Physiotherapie absolviere er konsequent weiter, auch in Eigenregie unter täglichen Eigenübungen. Man sei verblieben, den weiteren Verlauf abzuwarten. Sollte es durch die Therapie nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion kommen, sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik erforderlich, gegebenenfalls auch eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94 S. 5 f.).

3.9     Dr. med. I.___ attestierte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2015 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Oktober 2013 bis auf weiteres und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die bisherige Tätigkeit sei wegen Bewegungs- und Belastungsschmerzen nicht mehr zuzumuten. Weniger belastende Arbeiten seien jedoch zumutbar. Wenn eine Umschulung möglich sei, sollte ein 100 %-Pensum angestrebt werden. Der Patient müsse unbedingt umgeschult werden (IV-Nr. 94 S. 1 ff.).

3.10   Aus dem Bericht von Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016 gehen folgende Diagnosen hervor: «F32.1 Mittelgradige depressive Episode seit Ende 2015 bei V.a. F70 leichte Intelligenzminderung seit Geburt, chronisches Lumbovertebral- und Cervikalsyndrom, Fasciitis plantaris re». Im Weiteren wurde ausgeführt, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 5. Februar 2016 bis auf weiteres. Zur Anamnese wurde im Wesentlichen angegeben, der Patient sei von seinem Hausarzt am 5. Februar 2016 zugewiesen worden. Nach den Angaben des Patienten gehe es ihm nicht gut. Seine Frau sei ihm davongelaufen und mit ihrem Sohn Ende Oktober 2015 nach [...] gezogen. Er habe Mühe, dies zu verarbeiten. Dazu seien Rückenschmerzen gekommen und ein «Fersensporn», was ihn dazu veranlasst habe, sich bei der IV anzumelden. Am 17. Dezember 2015 sei seine Frau zurückgekommen, sie hätten sich jedoch gestritten, was dazu geführt habe, dass er vor lauter Verzweiflung 10 Tabletten Temesta (1 mg) eingenommen habe. Er habe Suizidgedanken gehabt. Als er am nächsten Tag als Chauffeur gearbeitet habe, habe er einen Unfall erlitten. Er sei über ein «Inseli» gefahren. Als die Polizei dann über einen Bluttest gemerkt habe, das das Temesta immer noch im Blut sei, habe man ihm seinen Führerausweis abgenommen. Seither habe er von den Behörden nichts mehr gehört. Er müsse nachts weinen, wenn alles wieder an die Oberfläche komme. Wegen des Führerausweisentzugs habe er seine Stelle verloren. Er habe mit seiner Frau im Haus seiner Eltern gewohnt. Diese habe ab dem Jahr 2012 ihre Steuern nicht bezahlt. Er habe die Rechnungen ihr überlassen; nun werde er dafür betrieben.

Ferner wurde angegeben, der Patient sei schon seit zwei Jahren vom Hausarzt krankgeschrieben worden. Er habe in der G.___ als Buschauffeur gearbeitet und über zwei Jahre ein Krankentaggeld erhalten. Dann habe er eine 50 %-Stelle erhalten, die er wegen des Führerausweisentzuges verloren habe. Jetzt sei er von seinem Hausarzt wieder zu 100 % krankgeschrieben. Während des beim Strassenverkehrsamt Zürich erstellten Gutachtens sei er kognitiv auffällig gewesen. Weil er, Dr. med. Q.___, auch den Eindruck gehabt habe, einen vermindert intelligenten Patienten vor sich zu haben, habe er ihn nach seiner Schulkarriere gefragt. Dieser habe geantwortet, er sei nie der Beste in der Schule gewesen. Die Primarschule sei recht und schlecht gegangen. Der Primarlehrer habe ihn in die Hilfsschule schicken wollen, was seine Eltern abgelehnt hätten. Die Sekundarschule habe er dann aber in einer Privatschule ([...]-Schule) absolvieren müssen. Danach habe es nur noch eine Anlehre gegeben, eine zweijährige Automonteurlehre. Nachher sei er nur noch als Chauffeur tätig gewesen. Jetzt gehe es wegen seines Rückens nicht mehr. Er habe eine neue Frau kennengelernt. Dank seines Anwalts dürfe er nun wieder Auto fahren. Sein Hausarzt habe ihn wegen seines Rückens in die Physiotherapie geschickt. Er habe mit dem Patienten über das Gutachten der Verkehrsmedizin gesprochen, worin man wegen seines Verschuldens nicht zu einem endgültigen Entschluss gekommen sei. Deshalb habe man dem Patienten den Führerausweis wieder abgenommen. Dieser sei sehr enttäuscht und frustriert.

Zum ärztlichen Befund wurde angegeben, es handle sich um einen 41-jährigen depressiv mittleren Ausmasses und vermindert intelligent wirkenden (mit entsprechenden Auffassungs- und Ausdrucksproblemen) Patienten, der psychomotorisch etwas verlangsamt und stimmungsmässig depressiv sei. Inhaltlich sei er auf das Verlassensein durch seine Frau und den Führerausweisentzug fixiert. Es gebe keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder auf eine manifeste Suizidalität. Die Prognose sei offen bis gut. Es finde regelmässig eine psychiatrische Begleitung statt. Eine aktuelle Medikation bestehe nicht. Eine psychiatrische Begleitung sei weiterhin zu empfehlen, bis die depressive Episode ganz aufgehellt sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Automonteur bzw. Chauffeur sei er seit dem 5. Februar 2016 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich. Er könnte wieder zu 50 % Auto fahren (ohne den Rücken zu berücksichtigen). Die Rückgabe seines Führerausweises sei für seine psychische Gesundheit sehr wichtig. Die Intelligenzminderung führe bei ihm nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht gab der behandelnde Psychiater noch an, die depressive Störung beeinträchtige den Patienten zurzeit zu 50 %, diese könne aber aufhellen und ihn weniger beeinträchtigen. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % zuzumuten, wobei eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Mit Psychotherapie könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem Patienten nicht zuzumuten. Der Patient sei auch aufgrund seiner verminderten Intelligenz fixiert auf seine Tätigkeit als Chauffeur (IV-Nr. 108 S. 3 ff.).

3.11   Dr. med. I.___ gab in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 an, er habe seit dem letzten Bericht keine wesentlich neuen Berichte. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zuzumuten. Eine andere Tätigkeit, vielleicht im Büro, wäre im Rahmen von 50 % zumutbar (IV-Nr. 110).

3.12   In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 11. Januar 2017 hielt RAD-Arzt Dr. med. O.___ fest, aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der eingeschränkten Gehfähigkeit bei rechtsbetonter Facialis plantaris seien dem Versicherten nur noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit kurzen Gehstrecken zumutbar. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe von somatischer Seite her keine Einschränkung. Sofern kein Beladen und Entladen von Gewichten über 10 kg verbunden sei mit einer Chauffeurtätigkeit, sei eine solche zumutbar, vorausgesetzt der Versicherte bekomme wieder eine Fahrbewilligung. Einschränkend wirke sich zurzeit zusätzlich die psychische Erkrankung aus. Der Versicherte sei im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe in eine längerdauernde depressive Krise geraten, die mittelgradig ausgeprägt gewesen sei, zurzeit offenbar auf dem Weg zur Besserung sei. Für die eher zögerliche Aufhellung dürfte die Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Anteilen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch die knappe Intelligenz. Diese habe zwar den Versicherten in der Vergangenheit in seiner Arbeitstätigkeit nicht relevant beeinträchtigt, schränke aber die Fähigkeit, mit Belastungssituationen adäquat umzugehen, doch deutlich ein. Mit einer weiteren Verbesserung unter fortgesetzter Behandlung könne aber gerechnet werden. Es bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), Zervikalsyndrom mit Reizsymptomatik Nervenwurzel C8 links bei grosser Diskushernie C6/7 mit Subluxation und Kompression der Nervenwurzel C8 links, Lumbovertebralsyndrom mit Chondrose mit beiseitigen Spondylarthrosen L4/5 und intraforaminaler breibasiger Diskushernie links mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L4, Fasciitis plantaris bds, rechts mehr als links».

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt dahingehend Stellung, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, Lagermitarbeiter und im Transport bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit dem 21. Oktober 2013, sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, insbesondere wenn Gewichte von mehr als 10 kg anzuheben und zu tragen seien. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lautete wie folgt: Vom Oktober 2015 bis Januar 2016 habe keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, vom Februar bis September 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden und ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet werden. Sofern keine zwischenzeitliche Verschlechterung geltend gemacht werde, seien ergänzende Abklärungen nicht angezeigt (IV-Nr. 112).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss den Abklärungen seien dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht angepasste Verweistätigkeiten weiterhin vollschichtig zuzumuten. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Es bestehe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit sei für weitere Leistungen die Arbeitslosenversicherung zuständig. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers (F.___, [...]) habe die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst und Werkbus-Chauffeur das Heben oder Tragen von leichten Gewichten von 0 bis 10 kg beinhaltet. Mittelschwere (10 bis 25 kg) oder gar schwere (über 25 kg) Arbeiten habe er nicht ausführen müssen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte der Beschwerdeführer daher seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben. Dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, könne bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur nach der Rechtsprechung grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch vorliegend zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters werde die Prognose als offen und gut bezeichnet. Ferner reiche die alleinige Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und verschiedene Weiterbildungen (Ausbildung zum Staplerfahrer, Gefahrengutausbildung, Fähigkeitsausweis Personentransporte) zu erwerben. Aus rechtlicher Sicht lasse sich nach dem Gesagten – entgegen der ärztlichen Einschätzung – keine Arbeitsunfähigkeit begründen.

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe IV-Rente, auszurichten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, nach den Angaben des RAD-Arztes bestehe selbst in einer Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2015 bis Januar 2016, eine solche von 50 % vom Februar bis September 2016 und ab Oktober 2016 könne eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis mindestens 80 % erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin hätte sich zur Leistungspflicht im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis September 2016 äussern müssen. Hier seien die Abklärungen ungenügend erfolgt. Auch gemäss den Angaben des RAD-Arztes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgewiesen. Es sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers von einer nur noch 50%igen Arbeitsfähigkeit auch für Verweistätigkeiten ausgingen. Weitere Untersuchungen durch den RAD-Arzt seien unterblieben. Es handle sich bei ihm um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb er fachlich nicht in der Lage sei, sich zu den ausgewiesenen somatischen Beschwerden und der sich gestützt darauf ergebenden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, welches die gesamte gesundheitliche Situation berücksichtige. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien offensichtlich ungenügend ausgefallen.

4.2     Zunächst ist aufgrund der (oben unter E. II. 3 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht unklar ist. Während der Hausarzt Dr. med. I.___ in seinem Zwischenbericht vom 2. März 2014 gegenüber der Krankentaggeldversichererin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Transportdienst seit dem 21. Oktober 2013 attestierte und angab, der weitere Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei unklar und auch eine leichtere Verweistätigkeit könne nicht zugemutet werden (IV-Nr. 64 S. 2; E. II. 3.1 hiervor), hielt der Internist und Rheumatologe Dr. med. L.___ in seinem Konsiliarbericht vom 2. Juli 2014 fest, für eine wirbelsäulenschonendere Verweistätigkeit bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit «mit voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein volles Pensum, je nach Beschwerdeverlauf» (IV-Nr. 70 S. 6; E. II. 3.3 hiervor). Der Neurologe Dr. med. K.___ konnte in seinem Bericht vom 3. März 2014 keine neuropathologische Beeinträchtigung feststellen; eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht nicht (vgl. IV-Nr. 81 S. 3 ff.; E. II. 3.2 hiervor). Im Bericht der M.___, Klinik für Schmerzmedizin, vom 4. November 2014 wurde angegeben, aktuell bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, eine angepasste Tätigkeit könnte den Patienten mit Hilfe der IV (Umschulungsmassnahme) sowohl beruflich als auch privat stabilisieren (IV-Nr. 81 S. 1). Auch im Bericht der M.___, Klinik Rheumatologie, vom 8. Mai 2015 wurde keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen, jedoch u.a. darauf hingewiesen, aufgrund der zervikovertebralen Schmerzen, zwar ohne provozierbare radikuläre Ausstrahlung, aber mit auffallender Schwäche der Abspreizkraft des Kleinfingers, sei eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels Elektromyographie (EMG) zu empfehlen. Es stelle sich hier die Frage, ob hier eine Neurokompression der C8-Wurzel, hervorgerufen durch die Diskushernie und/oder allenfalls eine periphere Neurokompression, die für den Patienten geklagten Beschwerden erklären könnte (IV-Nr. 94 S. 9; E. II. 3.7 hiervor). Im Bericht der M.___, Klinik für Schmerzmedizin, vom 22. Mai 2015 wurde ausgeführt, einerseits bestehe durch eine Arbeitstätigkeit ein ablenkendes Moment, andererseits erfahre der Patient dadurch sicherlich eine Steigerung des Selbstwertgefühls und auch eine Verhaltensanpassung durch eine strukturierte Tages- und Arbeitsgestaltung; der weitere Verlauf sei abzuwarten. Sollte es durch die Therapie nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion kommen, sei die Durchführung einer Lokaldiagnostik erforderlich, gegebenenfalls auch eine epidurale Steroidapplikation lumbal (IV-Nr. 94 S. 5 f.; E. II. 3.8 hiervor). Der Hausarzt attestierte in seinem Bericht vom 12. Oktober 2015 nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 21. Oktober 2013 bis auf weiteres, hielt aber fest, eine weniger belastende Tätigkeit sei zuzumuten. Wenn eine Umschulung möglich sei, «sollte ein 100 %-Pensum angestrebt werden» (IV-Nr. 94 S. 1 ff.; E. II. 3.9 hiervor). Im Bericht vom 2. Dezember 2016 wies er darauf hin, eine andere Tätigkeit – vielleicht eine solche im Büro mit einem Pensum von 50 % - sei zuzumuten; Angaben, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wurden nicht gemacht (IV-Nr. 110; E. II. 3.11 hiervor). Schliesslich gab der RAD-Arzt (Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) aufgrund einer Würdigung der erwähnten ärztlichen Berichte in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017 an, in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, im Lager und Transport bestehe, sofern die Tätigkeit als mittelschwer bis schwer einzustufen sei, seit dem 21. Oktober 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer Verweistätigkeit bestehe von Oktober 2015 bis Januar 2016 keine Arbeitsfähigkeit, vom Februar bis September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet werden (IV-Nr. 112 S. 4; E. II. 3.12 hiervor).

Angesichts der fachärztlichen Angaben des Internisten und Rheumatologen Dr. med. L.___ (aktuell 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wirbelsäulenschonenderen Verweistätigkeit mit voraussichtlicher Steigerung in den nächsten Wochen bis Monaten auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 %), der Rheumatologin Dr. med. P.___, welche eine zusätzliche neurologische Beurteilung mittels EMG empfahl, sowie von Dr. med. N.___, Facharzt für interventionelle Schmerztherapie und Orthopädie, der sich für das Abwarten des weiteren Verlaufs aussprach und - für den Fall, dass es durch die Therapie (Physiotherapie, Shiatsu) nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion kommen sollte - eine Lokaldiagnostik, gegebenenfalls auch eine epidurale Steroidapplikation, als erforderlich erachtete, kann die Beurteilung des RAD-Arztes hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % von Februar bis September 2016, ab Oktober 2016 könne mit einer Steigerung im Rahmen eines Arbeitstrainings bis zu einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % innert 3 Monaten gerechnet werden) nicht nachvollzogen werden. Es ist weiter unklar, wie Dr. med. O.___ die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis September 2015 einschätzt und auf welchen medizinischen Grundlagen die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80 % spätestens ab 1. Januar 2017 beruhen soll. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass es sich beim RAD-Arzt um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, der bezüglich der somatischen Leiden keine fachärztliche Beurteilung abgeben kann. Ebenso wenig kann sich die von der Beschwerdegegnerin als Abklärungsergebnis bezeichnete Aussage, aus medizinischer Sicht seien angepasste Tätigkeiten «weiterhin vollschichtig zumutbar» (vgl. IV-Nr. 113 S. 1), auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Berichte stützen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der bisherigen medizinischen Berichte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Rückenbeschwerden und der Fersenspornproblematik seine letzte Tätigkeit als Mitarbeiter im Transportdienst ohne weiteres weiterhin ausüben könnte, wurde er doch dabei nicht nur als Chauffeur mit langem ungünstigem Sitzen, sondern auch als Lagermitarbeiter eingesetzt, wobei er u.a. auch repetitiv schwere Gewichte im Bereich von 20 kg heben musste (vgl. IV-Nr. 58 S. 4, 64 S. 2, 68 S. 1 und 3, 70 S. 3, 84 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Angaben der bisherigen Arbeitgeberin vom 28. November 2014 unvollständig sind (vgl. IV-Nr. 80 S. 5). Dementsprechend musste ein Arbeitsversuch in einer Karosseriewerkstatt im März 2015 wegen Rückenbeschwerden abgebrochen werden (IV-Nr. 90 S. 2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (9. März 2017) steht die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Angesichts der fachärztlichen Beurteilungen sind der Beschwerdeverlauf zu beurteilen und weitere medizinische Abklärungsmassnahmen zu veranlassen, bevor die Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit zuverlässig festgesetzt werden kann. Wie (unter E. II. 2.6 hiervor) erwähnt, dauert die der Beschwerdegegnerin obliegende Untersuchungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit ab 21. Oktober 2013 besteht nach dem Gesagten aus somatischer Sicht keine Klarheit. Die Beschwerdegegnerin hat weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

4.3

4.3.1  Zu den psychiatrischen Diagnosen hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, eine mittelgradige depressive Episode begründe nicht grundsätzlich einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Denn nach der Rechtsprechung stellten leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichen würde, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur seien grundsätzlich therapeutisch angehbar. Dies treffe auch im vorliegenden Fall zu, denn im ergänzend eingeholten Bericht des behandelnden Psychiaters werde die Prognose als offen bis gut bezeichnet (IV-Nr. 113 S. 2).

4.3.2  Dazu ist festzuhalten, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur - seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch - einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben wurde. Bei solchen Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall einzig danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, diese Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Einschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 4.5.3 S. 417 mit Hinweis).

Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert ist und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, geht fehl. Andererseits ist auch bei schweren psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung zu schliessen. Die Frage der Notwendigkeit eines strukturierten Beweisverfahrens beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts, E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden lässt sich nicht länger rechtfertigen. Vielmehr sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (E. 7.2).

Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281, definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung von Wechselwirkungen basiert. Fortan ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (E. 8.1).

Fallspezifisch ergibt sich nach dem Gesagten, dass nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung auszuschliessen ist (BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach eine leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störung depressiver Natur gemäss der (bisherigen) Rechtsprechung als therapeutisch angehbar gelte und demnach nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, nicht gefolgt werden.

4.3.3  Im vorliegenden Fall diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 19. September 2016 u.a. eine mittelgradige depressive Episode seit Ende 2015 (ICD-10 F32.1) bei einem Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung seit Geburt (ICD-10 F70). Er führte im Wesentlichen aus, es finde seit dem 5. Februar 2016 regelmässig eine (ambulante) psychiatrische Begleitung statt und die Prognose sei offen bis gut. Aktuell bestehe keine Medikation, therapeutisch sei weiterhin eine psychiatrische Begleitung durchzuführen, bis die depressive Episode ganz aufgehellt sei. In der angelernten Tätigkeit als Automonteur bzw. Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2016 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könnte wieder zu 50 % Auto fahren, wobei dabei die Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt seien (vgl. E. II. 3.10 hiervor). Angesichts dieser fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters kann der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht nicht als im Ausmass von mindestens 80 % seit spätestens Januar 2017 arbeits- und leistungsfähig angesehen werden, wie dies vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2017 angegeben wurde. Um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf aus psychiatrischer Sicht korrekt beurteilen zu können, ist nach dem Gesagten die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 erforderlich. Dabei müssten auch die Auswirkungen der vom behandelnden Psychiater erwähnten, allenfalls bestehenden Intelligenzminderung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin noch nachzuholen sein.

5.       Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, bleibt aufgrund der bisher ins Recht gelegten, sich teilweise auch widersprechenden medizinischen Unterlagen gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen wären daher notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung gegebenenfalls weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

6.

6.1     Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. Juni 2017 (A.S. 21) einen Aufwand von 7 Stunden und 55 Minuten, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Spesen von CHF 60.00 (pauschal) geltend. Davon in Abzug zu bringen ist die Position «Telefonate mit Dr. I.___ und Klient» vom 9. Dezember 2016, da der diesbezügliche Zeitaufwand von 35 Minuten während des Verwaltungsverfahrens entstanden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Damit reduziert sich der Aufwand auf 7 Stunden und 20 Minuten. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (Honorar von CHF 1'833.35, Auslagen von CHF 60.00 und Mehrwertsteuer [8 %] von CHF 151.45).

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'044.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2017.116 — Solothurn Versicherungsgericht 19.07.2018 VSBES.2017.116 — Swissrulings