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Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2017 VSBES.2017.110

29 settembre 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·1,221 parole·~6 min·4

Riassunto

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Mindestbeitragszeit

Testo integrale

Urteil vom 29. September 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung / Mindestbeitragszeit (Einspracheentscheid vom 28. März 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.         

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1958, meldete sich am 27. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung an (Amt für Wirtschaft und Arbeit Urkunde [AWA-Urkunde] 2) und beantragte am 13. Februar 2017 rückwirkend per 1. Februar 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Urkunde 4).

2.       Von August 2010 bis Januar 2017 war die Beschwerdeführerin für die B.___ GmbH als Büroangestellte (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, AWA-Urkunden 5) tätig.

3.       Mit E-Mails vom 2. März 2017 teilte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mit, dass sie die vergangenen vier Jahre nicht in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis gestanden habe (AWA-Urkunde 7).

4.       Mit Verfügung vom 6. März 2017 teilte das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 1. Februar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da sie weder in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe noch die Voraussetzungen erfülle, um von der Beitragszeit befreit zu sein (Urkunde 2 der Beschwerdeführerin).

5.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Einsprache und erklärte, sie sei bereits in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 arbeitslos gewesen (Einsprache vom 12. März 2017, AWA-Urkunde 3). In dieser Zeit habe sie die jetzt verlorene Stelle auf Stundenbasis, die im Zwischenverdienst abgerechnet worden sei, erhalten. Auch in dieser Zeit habe sie ihre Stunden über ihre Einzelfirma (C.___, Firmennummer [...] [AWA-Urkunde 8]) der Firma (gemeint ist wohl die B.___ GmbH) in Rechnung gestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass dies auch nach Ende der Taggelder nach wie vor dem gesetzlichen Rahmen entspreche. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Angelegenheit nochmals zu prüfen.

6.       Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 6. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Konkretisierend führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin habe die Rahmenfrist für die Beitragszeit um zwei Jahre, d.h. auf insgesamt vier Jahre verlängert werden können, so dass sämtlich Arbeitsverhältnisse innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2017 hätten berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin könne für diese Zeit keine Beitragszeit als unselbständige Arbeitnehmerin in einem Drittbetrieb von mindestens zwölf Monaten nachweisen. Die in der Einsprache vorgebrachten Gründe liessen keine andere Einschätzung zu. Es sei nachvollziehbar, dass es für sie befremdlich sei, wenn sie ihre Selbständigkeit während der Arbeitslosigkeit im Zwischenverdienst abrechnen müsse, dies jedoch keine Beitragszeiten generiere. Jedoch gelte als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erziele.

7.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin am 14. April 2017 (Postaufgabe: 18. April 2017) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die nochmalige Prüfung der Sachlage (A.S. 4).

8.       Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 7 ff.).

9.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Mai 2017 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16) sowie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. Mai 2017 (A.S. 19).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.         

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zurecht verneint hat.

2.       Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2017 vom 29. Mai 2017 E. 4.1).

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).

3.

3.1     Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 selbständig erwerbend ist. Dies bestätigt sie in ihren Emails vom 2. März 2017 und dies geht auch aus dem Einsatzvertrag vom 5. April 2012 sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto hervor (AWA-Urkunde 9). Dort wird die Beschwerdeführerin seit 2012 als selbständig Erwerbende aufgeführt. Gemäss Einsatzvertrag vom 5. April 2012 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin auf Stundenbasis arbeitet und der B.___ GmbH ihren Arbeitseinsatz jeden Monat in Rechnung stellt (AWA-Urkunde 6). Weiter ist dem Einsatzvertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbständig Erwerbende und Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers ist.

Aus den genannten Dokumenten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrages i.S.v. Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) für die Firma B.___ GmbH tätig war, sondern vielmehr in einem auftragsrechtlichen Verhältnis nach Art. 394 ff. OR. So hat sie ein Stundenhonorar bezogen und besagter Unternehmung als externe, selbständig tätige Person für ihre Tätigkeiten monatlich Rechnung gestellt.

3.2     Als Selbständige hat die Beschwerdeführerin keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeführt (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 AVIG), erfüllt aber gleichzeitig auch nicht die Voraussetzungen von Art. 14 AVIG, wonach Personen aufgrund gewisser Gegebenheiten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden können. Infolge fehlender Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten in den vier Jahren zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2017 (Rahmenfrist) erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht.

3.3     Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, dass die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat [Art. 27a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02)]) erzielt und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, Stand 2017, C 123). Der Umstand, dass ein Einkommen als Zwischenverdienst berücksichtigt wird, hat jedoch keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

3.4     Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zurecht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Ingold

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