Urteil vom 26. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung / Rente, Einkommensvergleich
(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war bei der B.___ GmbH als [...] angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akten / Suva-Nr. 1).
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2014 (a.a.O.) rutschte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 während des Tragens von Material auf einer Eisschicht aus und zog sich eine Prellung am rechten Oberarm zu. In der Folge litt er unter Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellbogen (Suva-Nr. 24 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nr. 12), welche sie per 30. April resp. 9. November 2015 wieder einstellte (Suva-Nr. 149).
1.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 150) ausgehend von einem Integritätsschaden von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 158).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 18 % eine Invalidenrente zu (Suva-Nr. 161). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 172).
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies die beiden Einsprachen mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 3. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 sowie die Leistungsverfügungen vom 11. November 2015 und 21. Dezember 2015 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine UVG-Rente nach Massgabe einer unfallbedingten erwerblichen Leistungseinschränkung von mehr als 18 % zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Massgabe der tatsächlichen körperlichen und psychischen Versehrtheit von mindestens 10 % zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 24 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer akzeptiert in der Replik vom 29. Juni 2016 die Integritätsentschädigung von 7,5 %, während er seine übrigen Beschwerdebegehren bekräftigt (A.S. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (s. A.S. 43).
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 12. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 44 ff.). Diese geht am 13. September 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts verfügt am 26. Januar 2017, dass bei der B.___ GmbH verschiedene Auskünfte einzuholen sind (A.S. 49 f.). Diese werden am 14. Februar 2017 erteilt (A.S. 51 f.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 7. April 2017 (A.S. 59 f.), während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (s. A.S. 61).
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 5. Mai 2017 eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 63 ff.). Diese geht am 8. Mai 2017 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 67), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin ab Mai 2015, wobei sich die Parteien über die Höhe des Invaliditätsgrades uneinig sind. Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 29. Januar 2014 einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellt (s. dazu Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Ausserdem akzeptiert der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich die Bemessung der Integritätsentschädigung (A.S. 37).
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Februar 2016 eingetreten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1 Der Unfallversicherer gewährt seine Leistungen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20). Der Versicherte hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Es handelt sich dabei um vor-übergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 193 E. 2 S. 195) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc» (wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem auftritt) nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht medizinisch fest, dass weder der Status quo ante noch quo sine je wieder erreicht werden kann, so liegt eine sog. «richtungsgebende Verschlimmerung» vor (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, wenn der Unfall blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitsschadens ist, d.h. wenn ein pathologischer (allenfalls klinisch stummer) Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall aktiviert wird, ohne dass aber dazu unbedingt ein Unfallereignis notwendig gewesen wäre (a.a.O.).
2.3 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt durch einen Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.2).
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde; dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 2.1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/bb S. 76).
2.4
2.4.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BG 126 V 360 E. 5b S. 360, mit Hinweisen).
2.4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh-rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entschei-dend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie in den Schlussfolgerungen des Experten begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1 Bei der Untersuchung im [Spital] C.___ am 29. Januar 2014 war die Beweglichkeit der rechten Schulter in allen Ebenen eingeschränkt, während die Supination und Pronation des rechten Ellbogens keine Einschränkung zeigten. Die angefertigten Röntgenbilder ergaben keine sicheren Hinweise auf eine ossäre Läsion (Suva-Nr. 24 S. 2). In der Folge blieb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 4 und 49).
Die MRI-Untersuchung vom 19. Februar 2014 (Suva-Nr. 10) zeigte eine Läsion der Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Partialruptur der Infraspinatussehne (bei erhaltener Kontinuität) sowie leichter medialer Subluxation der langen Bizepssehne, ausserdem fortgeschrittene degenerative AC-Gelenksveränderungen.
Der Bericht des [Spitals] C.___ vom 28. März 2014 (Suva-Nr. 20) enthielt folgende Diagnosen:
· Traumatische Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter
- Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne
- Pulley-Läsion mit medialer Subluxation der langen Bizepssehne
- obere Partialruptur der Infraspinatussehne
· Schlafapnoesyndrom
· Adipositas
3.1.2 Nach der operativen Versorgung der rechten Schulter am 25. April 2014 (Suva-Nr. 26 und Nr. 31 S. 4 f.) war der Verlauf zunächst regelrecht (Suva-Nr. 35).
Gemäss Bericht des [Spitals] C.___ vom 15. August 2014 (Suva-Nr. 48) litt der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechten Schulter immer noch unter bewegungsabhängigen Restschmerzen und Kraftverlust, ausserdem postoperativ neu unter Cervicalgien links, höchstwahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Schwere körperliche Arbeiten kämen weiterhin nicht in Frage.
Die B.___ GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 25. August 2014 per 31. Oktober 2014 (Suva-Nr. 61 S. 3).
Die MRI-Untersuchung vom 29. August 2014 (Suva-Nr. 53) ergab eine transmurale Partialruptur der anterioren Anteile der Supraspinatussehne mit pathologischem Kontrastmittelübertritt in die Bursa subacromialis / subdeltoidea.
Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2014 (Suva-Nr. 63) klagte der Beschwerdeführer unverändert über Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und fehlende Kraft im rechten Arm, ausserdem über Rückenschmerzen, welche bereits fünf bis sechs Monate vor dem Unfall bestanden hätten (s. dazu Suva-Nr. 93 f.), aber seit dem Sturz schlimmer geworden seien.
Dr. med. D.___, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik des [Spitals] C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 (Suva-Nr. 74) eine Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter und eine symptomatische AC-Gelenksarthrose, bei Status nach Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation der Subscapularissehne, offener Akromioplastik und Rekonstruktion der Supraspinatussehne transossär am 25. April 2014.
Schwere körperliche Tätigkeiten, vor allem Überkopfarbeiten, seien dauerhaft nicht mehr durchführbar. Er empfehle die Umschulung auf eine leichte Wechseltätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, z.B. im Überwachungs-, Lager- und Verkaufsbereich.
Der Bericht des [Spitals] C.___ vom 16. Oktober 2014 (Suva-Nr. 75; s.a. Nrn. 76 – 82) sprach von einem lumboradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts entsprechend bei Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad I sowie Diskusprotrusion und konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits. Die Fazettengelenksinfiltration vom 16. September 2014 habe die Schmerzen um 90 % reduziert, solange der Beschwerdeführer nicht länger als zehn Minuten stehe. Die Schmerzen verschwanden jedoch nicht vollständig (s. Suva-Nr. 89 S. 4).
Die MRI-Untersuchung vom 10. Januar 2015 (Suva-Nr. 105) ergab degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit relativer Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 sowie neuroforaminalen Engen C3/4 beidseits, C4/5 rechts sowie C5/6 und C6/7 beidseits.
Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie am [Spital] C.___, bestätigte in seinem Bericht vom 22. Januar 2015 (Suva-Nr. 106) eine symptomatische Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es bestünden unverändert Schmerzen bei Verrichtungen über der Horizontalen sowie eine Kraftlosigkeit.
3.1.3 Nach der Untersuchung vom 27. Januar 2015 diagnostizierte der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, med. pract. F.___, Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 5. Februar 2015 (Suva-Nr. 108) einen Status nach Sturz am 29. Januar 2014 mit / bei (S. 6):
· Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie rechts, Tenotomie der langen Bizepssehne, arthroskopischer Refixation des Subscapularissehnenoberrandes, offener Acromioplastik und Supraspinatussehnenrekonstruktion transossär wegen traumatischer Partialruptur der Subscapularissehne, SLAP-Läsion Typ II und Pulley-Insuffizienz sowie Supraspinatussehnenruptur der rechten Schulter am 25. April 2014
· Status nach Ellenbogenkontusion rechts
Nicht unfallkausal seien demgegenüber die folgenden Diagnosen:
· lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom dem Dermatom L5 rechts entsprechend bei Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthesis Meyerding Grad 1 sowie Diskusprotrusion und konsekutiver Foraminalstenose L5 beidseits
· multisegmentale breitbasige Diskushernien L2/3, L3/4 und L5/S1
· foraminale Einengung L2/3 links, L3/4 links und L5/S1 beidseits
· Facettengelenksarthrose L2/3, L3/4, L4/5 und L5/S1
· Adipositas
· Schlafapnoesyndrom
Der Beschwerdeführer klage noch über mässige Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks sowie im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Die klinische Untersuchung (s. dazu S. 5 f.) zeige eine schmerzhafte mässige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks sowie eine geminderte Kraft des rechten Arms. Zumutbar seien Arbeiten mit körperlich leichten bis mittelschweren Belastungen. Das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten sei körpernah nur bis Lendenhöhe möglich. Ausgeschlossen seien Heben und Tragen über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, welche mit Schlägen und / oder Vibrationen für den rechten Arm verbunden seien (S. 6).
Die radiologische Diagnostik der Lendenwirbelsäule weise auf keine strukturellen posttraumatischen Läsionen hin. Es handle sich in verschiedenen Segmenten der Lendenwirbelsäule um vorbestehende, degenerative, krankhafte Veränderungen, welche keine Unfallfolgen seien, sondern im Laufe der Jahre durch Abnutzung entstanden seien. Somit seien die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 29. Januar 2014 zurückzuführen (S. 6 f.).
3.1.4 Gemäss Bericht von Dr. med. E.___ vom 1. April 2015 (Suva-Nr. 140) schloss die symptomatische Reruptur der Supraspinatussehne repetitives Hantieren mit der rechten Schulter zurzeit aus.
Ein von der Invalidenversicherung veranlasstes Aufbautraining ab 6. April 2015 (Suva-Nr. 118) brach der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenschmerzen am 12. Juni 2015 ab (Suva-Nr. 125).
Die MRI-Untersuchung vom 7. Mai 2015 (Suva-Nr. 129) ergab eine vorbestehende transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne mit progredienter Dehiszenz der Sehnenstümpfe. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt.
Dr. med. E.___ sprach in seinem Bericht vom 18. August 2015 (Suva-Nr. 141) von einer wenig symptomatischen Reruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Es ergäben sich keine neuen Aspekte. Belastende repetitive Überkopfarbeiten seien ausgeschlossen. Ansonsten sei die Beweglichkeit des Schultergelenks gut und der Beschwerdeführer im Alltag wenig eingeschränkt. Ein Rekonstruktionsversuch der Sehne sei nicht indiziert.
Dr. med. G.___, Neurochirurgische Klinik des [Spitals] C.___, bemerkte in seinem Zeugnis vom 9. September 2015 (Suva-Nr. 173), angepasste Arbeiten mit einer maximalen Hebelast von 2,5 kg, im Verlauf 5 kg, seien zu 100 % möglich.
Der Kreisarzt Dr. med. H.___ hielt in seiner Notiz vom 4. November 2015 (Suva-Nr. 146) fest, auf Grund der dokumentierten Einschränkungen seien leichte bis mittelschwere Arbeiten bis auf Brusthöhe möglich, nicht aber Verrichtungen über Schulterniveau.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Rentenentscheid zu Recht auf die kreisärztliche Stellungnahme von med. pract. F.___ vom 5. Februar 2015 (nebst der Ergänzung durch Dr. med. H.___ vom 4. November 2015). Diese Stellungnahme stammt von einem erfahrenen Facharzt, der die Vorakten studiert und den Beschwerdeführer gründlich untersucht hat. Die Schlussfolgerung, eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig möglich, ist nachvollziehbar und schlüssig, korrespondiert sie doch mit den erhobenen (mässigen) Befunden. Den vorhandenen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks wird durch das umschriebene Zumutbarkeitsprofil mit Ausschluss von Überkopfarbeiten und schwereren Lasten hinreichend Rechnung getragen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Der Einwand, die anderen Arztberichte widersprächen der kreisärztlichen Einschätzung, ist unzutreffend. Die behandelnden Ärzte bringen keine wesentlichen Gesichtspunkte vor, welche dem Kreisarzt med. pract. F.___ entgangen wären. Namentlich wird nirgends ein Zumutbarkeitsprofil postuliert, welches vom kreisärztlichen grundsätzlich abweicht. Dr. med. G.___ hält vielmehr eine adaptierte Arbeit für ganztägig möglich, was die Beurteilung des Kreisarztes bestätigt. Dr. med. D.___ erachtet eine angepasste Tätigkeit ebenfalls als zumutbar. Dr. med. E.___ wiederum hält lediglich fest, dass Überkopfarbeiten nicht mehr in Frage kämen, wovon auch med. pract. F.___ ausgeht. Richtig ist, dass der Kreisarzt das Heben und Tragen auf höchstens mittelschwere Lasten begrenzt, ohne die Gewichtslimite genau zu beziffern. Hier ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Dr. med. G.___ abzustellen und von einem Maximalgewicht von 2,5 kg auszugehen.
Die Rückenbeschwerden bestanden bereits vor dem Unfallereignis, wie in den Akten dokumentiert ist. Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verschlimmerung durch den Unfall geltend. Der Kreisarzt med. prakt. F.___ legt jedoch überzeugend dar, dass zwischen dem Sturz und der Entwicklung der Rückenbeschwerden kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Er stützt sich dabei auf die radiologischen Aufnahmen, welche keine traumatischen, sondern lediglich degenerative und damit unfallfremde Veränderungen der Lendenwirbelsäule zeigen. Eine richtunggebende Verschlimmerung einer Diskushernie müsste röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1). Was die Cervikalgien betrifft, so erwähnt Dr. med. D.___ am 15. August 2014, dass diese erstmals nach dem Unfall aufgetreten seien. Diese neuen Beschwerden können jedoch nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Dr. med. D.___ setzt sie selber in Beziehung zu degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (welche bildgebend nachgewiesen sind), postuliert also keinen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Hinzu kommt, dass Dr. med. D.___ die Cervikalgien am 15. Oktober 2014 nicht mehr erwähnt und auch sonst kein behandelnder Arzt davon spricht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt med. prakt. F.___, dem im Übrigen der Bericht von Dr. med. D.___ vom 15. August 2014 bekannt war, den Nackenbeschwerden keine Bedeutung beimisst.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu erwarten, ist ihm zu entgegnen, dass die Akten keine solche Entwicklung zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und dem angefochtenen Einspracheentscheid belegen.
3.2.2 Zusammenfassend bestehen auch keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung. Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig ohne Leistungseinbusse zumutbar sind. Das Heben und Tragen von max. 2,5 kg ist körpernah bis Lendenhöhe möglich. Ausgeschlossen sind Heben und Tragen über Brusthöhe, Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten, welche mit Schlägen resp. Vibrationen für den rechten Arm verbunden sind. Auf dieser Grundlage ist per 1. Mai 2015 der Rentenanspruch zu prüfen.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin geht beim Valideneinkommen davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, d.h. dass er seine Stelle auch ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verloren hätte. Für das Einkommen im Gesundheitsfall könne deshalb nicht mehr an den letzten Verdienst angeknüpft werden, vielmehr seien die (im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorliegenden) statistischen Durchschnittslöhne der LSE 2012 heranzuziehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, die Kündigung sei wegen seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
4.1.2 Das Kündigungsschreiben vom 25. August 2014 begründet die Entlassung mit betriebsbedingten Gründen, da momentan zu wenig Arbeit vorhanden sei (Suva-Nr. 61 S. 3). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte die B.___ GmbH am 6. Oktober 2014, die Kündigung sei nicht wegen des Unfalls erfolgt, sondern aus wirtschaftlichen Überlegungen, wegen der schwankenden Auftragslage (Suva-Nr. 62). Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Grund sei nur vorgeschoben, denn unmittelbar nach der Kündigung seien mindestens zwei neue Vollzeitmitarbeiter angestellt worden (A.S. 16 Ziff. 6).
Aus der Eingabe der B.___ GmbH vom 14. Februar 2017 (A.S. 51 f.) geht hervor, dass diese nur Festangestellte beschäftigte, darunter fünf Familienmitglieder. Die Zahl der Arbeitnehmer entwickelte sich wie folgt:
Zeitraum
Bestand Mitarbeiter
Neueinstellungen
Abgänge
2014
Mai
12
--
--
Juni
12
--
--
Juli
12
--
--
August
12
--
--
September
13
1
--
Oktober
13
--
1
November
12
--
--
Dezember
11
--
1 (Büro)
2015
Januar
11
--
--
Februar
11
--
--
März
11
--
--
April
14
3
--
Der behauptete Arbeitsmangel als Kündigungsgrund findet in diesen Zahlen keine Stütze. In den Monaten vor und nach der Kündigung gab es keinen wesentlichen Personalabbau; der einzige Abgang, soweit es die Handwerker betrifft, war vielmehr der Beschwerdeführer. Ausserdem widerspricht sich die Arbeitgeberin, wenn sie erklärt, die Auftragslage sei im Sommer 2014 ungünstig gewesen, obwohl sie per September 2014 einen neuen Arbeitnehmer einstellte und dies mit einem Grossauftrag begründete; die Feststellung, die drei Neueinstellungen hätten Spezialisten für […] betroffen, bezieht sich offenkundig auf den April 2015 und hat damit für die Vorgänge im Sommer und Herbst 2014 keine Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde, sondern wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit; ein anderer Entlassungsgrund – wie etwa Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers – wird nicht geltend gemacht. Somit ist für das Valideneinkommen entscheidend, was der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2015 bei der B.___ GmbH verdient hätte. Nach den Auskünften der Arbeitgeberin vom 10. November sowie 14. und 15. Dezember 2015 würde sich dieses Einkommen auf CHF 74‘194.00 belaufen, zusammengesetzt wie folgt:
- CHF 64‘770.00 (CHF 30.00 Stundenlohn x 2‘159 Stunden Jahressollarbeitszeit, Suva-Nr. 151 S. 2)
- CHF 7‘200.00 (CHF 30.00 x 20 Überstunden pro Monat, Suva-Nr. 156)
- CHF 2‘224.00 (Gratifikation in der gleichen Höhe wie 2014, Suva-Nr. 157)
4.2
4.2.1 Die Berechnung des Invalideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2012 vornahm, wird vom Beschwerdeführer als solche (d.h. losgelöst vom massgeblichen Zumutbarkeitsprofil und der Frage eines Abzugs) zu Recht nicht beanstandet.
4.2.2 Praxisgemäss ist es beim Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79 f.). Ein Abzug ist namentlich dann am Platz, wenn eine Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (a.a.O., E. 5a/bb S. 78). Allerdings soll ein Abzug nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (E. 5b/aa S. 80). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (E. 5b/bb S. 80).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die im Zumutbarkeitsprofil formulierten Einschränkungen, das Alter sowie die unzureichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und nahm auf dieser Grundlage einen Abzug von 15 % vor (A.S. 9). Dies ist eher grosszügig und auf jeden Fall nicht unangemessen tief; zwar hat das Versicherungsgericht die zumutbare Gewichtslimite in Präzisierung der kreisärztlichen Beurteilung auf 2,5 kg festgesetzt (s. E. II. 3.2.1 hiervor), doch führt dies unter Würdigung aller Umstände nicht zu einer wesentlichen zusätzlichen Einschränkung, sondern wird durch den Abzug von 15 % abgedeckt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rückenproblematik gebiete einen höheren Abzug, ist nicht stichhaltig, nachdem diese Beschwerden nicht mit dem Unfall in Verbindung stehen. Das Invalideneinkommen beläuft sich folglich wie von der Beschwerdegegnerin veranschlagt auf CHF 56‘572.00.
4.3 Stellt man das Valideneinkommen von CHF 74‘194.00 dem Invalideneinkommen von CHF 56‘572.00 gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 24 % statt bloss 18 %. Der angefochtene Einspracheentscheid wird folglich in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % zugesprochen wird. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung des Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen.
5.
5.1 Der im Rentenpunkt obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Integritätsentschädigung hat den Prozessaufwand kaum beeinflusst, so dass dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zusteht.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
5.2 Die ergänzte Kostennote vom 5. Mai 2017 (A.S. 64 f.) weist einen Zeitaufwand von 11,75 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium des angefochtenen Einspracheentscheides (19. Februar 2016: 0,5 Stunden) praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand.
· Die Kostennote enthält reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (25. Mai 2016 und 8. März 2017, 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der beiden Kostennoten (12. September 2016 und 5. Mai 2017, 2 x 0,25 Stunden).
· Nicht zu entschädigen ist das Studium der Verfügungen des Gerichts vom 5. April, 1. Juli und 13. September 2016 (3 x 5 Minuten = 0,25 Stunden). Diese wiesen weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzten sie ihm eine Frist.
· Bei den Verrichtungen vom 13. und 25. Januar 2017 (Studium Schreiben Suva resp. Unterlagen Suva, 2 x 5 Minuten = 0,16 Stunden) ist der Zusammenhang mit dem Verfahren nicht nachprüfbar, da diese Urkunden weder dem Gericht eingereicht wurden noch die Rechtsschriften darauf Bezug nehmen.
Zusammenfassend verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 9,84 Stunden. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend gemacht. Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier aber weder in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Mit dem Stundenansatz von CHF 260.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 2‘966.45, einschliesslich CHF 188.30 Auslagen und CHF 219.75 Mehrwertsteuer.
6. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Integritätsentschädigung betrifft, zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % zugesprochen wird. Die Angelegenheit geht zur Festsetzung des Rentenbetrags zurück an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘966.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann