Urteil vom 10. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen (Entscheid vom 18. Februar 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversicherte A.___ erlitt am 18. August 1993 und am 30. Dezember 1996 je einen Autounfall. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang Leistungen. Mit Verfügung vom 28. November 2000 schloss sie den Fall ohne weitere Leistungen ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
2. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Leistungen für weitere Auffahrunfälle vom 6. Mai 2002 und vom 26. Oktober 2003. Gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 25. November 2008 (Suva-Akten, Beleg-Nr. [Suva-Nr.] 108) sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 2. Juni 2009 (Suva-Nr. 116) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (Suva-Nr. 124) einen Anspruch auf weitere Leistungen (Taggelder waren bis 31. Dezember 2010 ausgerichtet worden, vgl. Suva-Nr. 126). Diese Beurteilung wurde mit Einspracheentscheid vom 6. März 2012 (Suva-Nr. 131) und auf Beschwerde vom 23. April 2012 hin (Suva-Nr. 134) mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2013 (Suva-Nr. 143) bestätigt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
3.
3.1 Am 26. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 6. Mai 2002 melden (Suva-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin lehnte es mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Suva-Nr. 162) ab, Leistungen zu erbringen. Der Beschwerdeführer liess am 21. August 2014 erklären (Suva-Nr. 165), er sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Er reichte verschiedene Dokumente ein und verlangte weitere Abklärungen, die Anerkennung eines Rückfalls sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
3.2 Mit Verfügung vom 23. September 2014 (Suva-Nr. 167) trat die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung und die übrigen Anträge nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, die Akten und das eingereichte Arztzeugnis zeigten, dass es sich beim nunmehr angemeldeten Beschwerdekomplex um dasselbe Beschwerdebild handle, das bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2013 beurteilt worden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Suva-Nr. 170 S. 1).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 17. November 2014 (Suva-Nr. 170) liess der Beschwerdeführer unter Beilage eines MRI-Berichts vom 24. Oktober 2014 (Suva-Nr. 169) erneut einen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. Mai 2002 melden und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin holte eine Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. Juni 2015 ein (Suva-Nr. 176). Anschliessend trat sie mit Verfügung vom 22. Juni 2015 auf die Rückfallmeldung wiederum nicht ein und hielt an der Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung fest (Suva-Nr. 177). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
5.
5.1 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Suva-Nr. 183) liess der Beschwerdeführer erneut einen Rückfall zum Unfallereignis vom 6. Mai 2002 melden. Er verlangte, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für einen geplanten operativen Eingriff und den damit verbundenen stationären Aufenthalt zu übernehmen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung.
5.2 Mit Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie sehe sein Begehren als Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015 an. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde abgewiesen.
5.3 Am 9. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. November 2015 Einsprache erheben (Suva-Nr. 185). Er verlangte, die Verfügung vom 6. November 2015 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des operativen Eingriffs und des damit verbundenen stationären Aufenthalts zu übernehmen und ihm sei für das Verwaltungs- und Abklärungsverfahren sowie das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
5.4 Am 18. Februar 2016 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dessen Dispositiv lautet wie folgt:
1. Auf die Begehren vom 9. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren E 3643/2015 [= Einspracheverfahren] wird abgewiesen.
3. In Bezug auf die Einwände gegen die abgelehnte unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungs- und Abklärungsverfahren wird die Eingabe vom 9. Dezember 2015 an das zuständige Versicherungsgericht überwiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
6. Das Versicherungsgericht eröffnete mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016) das Beschwerdeverfahren VSBES.2016.57. Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich mit Eingabe vom 2. Mai 2016 den Antrag stellen, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und ihm sei für das Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zudem sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
7. Mit Zuschrift vom 23. März 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 Beschwerde erheben (Verfahren VSBES.2016.90). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Suva sei gerichtlich zu verpflichten, auf das Rückfallgesuch des Versicherten vom 12. Oktober 2015 einzutreten und die Kosten des operativen Eingriffs sowie den damit verbundenen stationären Aufenthalt zur Bezahlung zu übernehmen und die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei an die Suva zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
3. Dem Versicherten sei für das Einspracheverfahren vor der Suva die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Das vorliegende Verfahren sei mit dem hängigen Beschwerdeverfahren VSBES.2016.57 zu vereinigen.
6. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Festlegung der Parteientschädigung resp. der armenrechtlichen Entschädigung zu geben.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (Verfahren VSBES.2016.57) werden die beiden Beschwerdeverfahren VSBES.2016.57 (E. I. 6 hiervor) und VSBES.2016.90 (E. I. 7 hiervor) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.90 weitergeführt.
9. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2016, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
10. Mit Verfügung vom 24. November 2016 wird das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
11. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 teilt der Rechtsvertreter mit, er vertrete den Beschwerdeführer nicht mehr. In der Folge wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik bis 23. Januar 2017 erstreckt. Der Beschwerdeführer reicht jedoch keine Replik ein.
12. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das Versicherungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig.
1.2 Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016 ist die Beschwerdegegnerin auf die Begehren vom 9. Dezember 2015 nicht eingetreten. In dieser Konstellation hat das beschwerdeweise angerufene Gericht einzig zu prüfen, ob der Versicherungsträger zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Soweit mit der Beschwerde vom 23. März 2016 weitere, darüber hinausgehende Rechtsbegehren gestellt werden, ist darauf nicht einzutreten.
1.3 Mit Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016 wurde die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren verweigert. Diese Frage ist separat zu behandeln.
1.4 Mit Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheids schliesslich wurde die Einsprache, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 richtete, zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weitergeleitet. Diese Frage ist ebenfalls separat zu behandeln.
1.5 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen (§ 54bis Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO).
2. Zu prüfen ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2016).
2.1 Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete die Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Suva-Nr. 183). Darin wurde erneut ein Rückfall (bezogen auf den Unfall vom 6. Mai 2002) geltend gemacht und verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten eines operativen Eingriffs zu übernehmen. Gemeint war die gemäss dem Schreiben des [...], Klinik für Neurochirurgie, vom 24. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 6) für den 28. Oktober 2015 vorgesehene Operation. Im Schreiben derselben Klinik vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 4 f.) war empfohlen worden, die Diskusprotrusion mittels ventraler Diskektomie und Fusion C6/7 zeitnah zu operieren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin behandelte die Eingabe vom 12. Oktober 2015 als Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015. Mit der Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184) trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ein Entscheid, mit der ein Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, kann nach der Rechtsprechung nicht durch Einsprache angefochten werden (BGE 133 V 50). Die Beschwerdegegnerin ist daher auf die Einsprache vom 9. Dezember 2015, welches sich nur gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch richten konnte, zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist unter diesem Aspekt offensichtlich unbegründet. Dies gilt umso mehr, nachdem in der Einsprache vom 9. Dezember 2015 (Suva-Nr. 185) mit keinem Wort auf die Qualifikation der Eingabe vom 12. Oktober 2015 als Wiedererwägungsgesuch eingegangen worden war.
2.3 In der Beschwerde vom 23. März 2016 wird geltend gemacht, bei der Eingabe vom 12. Oktober 2015 habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt und die Beschwerdegegnerin hätte sie auch nicht als solches, sondern als Rückfallgesuch behandeln müssen.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184) einleitend fest, sie betrachte das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Wiedererwägungsgesuch zur rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015, mit welcher auf die zuvor ergangene Rückfallmeldung nicht eingetreten worden war. Die Beschwerdegegnerin ging also davon aus, der Beschwerdeführer beantrage ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 22. Juni 2015 unter dem Titel der für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] kennzeichnenden anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit. Den Hintergrund dieser Interpretation dürfte der Umstand gebildet haben, dass die Übernahme für die Kosten einer Operation der Diskusprotrusion auf Höhe C6/7 verlangt wurde, nachdem mit der Verfügung vom 22. Juni 2015 respektive der dieser zugrunde liegenden Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 16. Juni 2015 (Suva-Nr. 176) die in der MRI-Untersuchung der HWS festgestellte Diskusprotrusion C6/7 als unfallfremd bezeichnet worden war (Suva-Nr. 176 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation davon ausging, der Beschwerdeführer verlange ein Zurückkommen auf diese Beurteilung, lässt sich dies nicht beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die versicherte Person dürfe nur einmal einen Rückfall melden und weitere Meldungen würden generell als Wiedererwägungsgesuche behandelt. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin die beiden vorangegangenen Rückfallmeldungen als solche behandelt hatte (vgl. E. I. 3 und I. 4 hiervor). Im Rahmen der Verfügung vom 9. November 2015 ging sie, wie dargelegt, vor dem Hintergrund der erst kurze Zeit zurückliegenden kreisärztlichen Stellungnahme davon aus, der Beschwerdeführer verlange eine Neubeurteilung der Unfallkausalität der Diskusprotrusion C6/7.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, die Eingabe vom 12. Oktober 2015 habe nicht ausschliesslich ein Wiedererwägungsgesuch, sondern auch die Meldung eines Rückfalls (oder von Spätfolgen) im Sinne einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts enthalten, würde sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts ändern: Wie dargelegt, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. November 2015 (Suva-Nr. 184) ausdrücklich fest, sie betrachte das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Wiedererwägungsgesuch zur rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2015, mit welcher auf die zuvor ergangene Rückfallmeldung nicht eingetreten worden war. Wenn diese keineswegs abwegige Qualifikation nicht den Intentionen des (damals anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers entsprach und er eine Behandlung unter dem Aspekt einer erheblichen Veränderung (Rückfall oder Spätfolge) wünschte, wäre es an ihm gelegen, dies der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Sowohl die Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 ATSG) als auch der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den auch Private verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]), hätten eine umgehende Aufklärung des Missverständnisses geboten. Da dies unterblieb und die Beschwerdegegnerin durch die einleitende Erwägung in der Verfügung vom 9. November 2015 unmissverständlich klargestellt hatte, dass diese Verfügung ausschliesslich eine Behandlung als Wiedererwägungsgesuch enthielt, liegt in Bezug auf eine andere Interpretation der Eingabe vom 12. Oktober 2015 bisher kein Entscheid vor.
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat bisher nicht über die Eingabe vom 12. Oktober 2015 unter dem Aspekt einer Rückfall- oder Spätfolgenmeldung entschieden. Dementsprechend liegt insofern kein Anfechtungsobjekt vor. Aufgrund der Ausführungen im Beschwerdeverfahren steht nunmehr jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 12. Oktober 2015 in diesem Sinn verstanden haben will. Die Akten sind daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die Angelegenheit allenfalls unter diesem Aspekt prüfe.
3. Der Beschwerdeführer lässt weiter beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren (bis zur Verfügung vom 9. November 2015) verneint hat. Das entsprechende Gesuch wurde ebenfalls mit der Eingabe vom 12. Oktober 2015 gestellt (Suva-Nr. 183 S. 2).
3.1 Der Beschwerdeführer führt dazu zunächst aus, die Beschwerdegegnerin hätte mittels Einspracheentscheid über seine Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2015 (letzter Satz ebendieser Verfügung, Suva-Nr. 184) befinden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden, denn eine Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht mittels Einsprache, sondern direkt mittels Beschwerde anzufechten (Art. 52 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155).
3.2 Rechtsprechungsgemäss wird ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in diesem frühen Verfahrensstadium nur anerkannt, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. die Beispiele bei Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 37 ATSG N 40). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Aktivitäten des Rechtsvertreters beschränkten sich zudem auf die kurze Eingabe vom 12. Oktober 2015 und die Einreichung des Spitalberichts vom 8. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 4 f.) sowie des Schreibens vom 24. September 2015 (Suva-Nr. 183 S. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb hierfür eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sein sollte. Auch insoweit ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen.
4. Angefochten ist weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid vom 6. November 2015 rechtsprechungsgemäss nicht anfechtbar war (BGE 133 V 50; E. II. 2.2 hiervor), was in ebendieser Verfügung auch ausdrücklich festgehalten wurde (Suva-Nr. 184 S. 1 unten). Die Einsprache ist daher als aussichtslos zu bezeichnen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung lässt sich bereits aus diesem Grund nicht beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde mit der Verfügung vom 24. November 2016 abgewiesen.
6.
6.1 Zusammenfassend lassen sich der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorangegangene Verwaltungsverfahren durch die Verfügung vom 9. November 2015 nicht beanstanden, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten sind entsprechend E. II. 2.4 hiervor an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Akten werden im Sinne von E. II. 2.4 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi