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Solothurn Versicherungsgericht 03.04.2017 VSBES.2016.82

3 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·3,688 parole·~18 min·2

Riassunto

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Urteil vom 3. April 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch der 1954 geborenen Versicherten A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2014 mangels Erfüllung der Beitragszeit nach der per 30. Juni 2014 erfolgten vorzeitigen Pensionierung (Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 2).

1.2     Die dagegen am 15. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 (B-Beilage 3) abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid wurde innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen.

2.       Am 17. August 2015, fast sieben Monate später, stellte die Versicherte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse ein Revisionsgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015 (B-Beilage 4). Mit als «Wiedererwägung» bezeichnetem Entscheid vom 19. Februar 2016 ist die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf das Gesuch eingetreten, hat dieses abgewiesen und den Entscheid vom 28. Januar 2015 bestätigt (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

3.       Dagegen erhebt die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) form- und fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (A.S. 3 ff.).

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2016 stellt die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

5.       Mit Eingaben vom 8. Juni 2016 (A.S. 22 f.) bzw. 1. Juli 2016 (A.S. 26) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1     In ihrer Beschwerde vom 14. März 2016 (A.S. 3 ff.) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 27. März 2014 ihre Anstellung bei der B.___ per 30. Juni 2014 gekündigt. Die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung erfolgt. Sie beziehe seither einen Betrag von monatlich CHF 879.00 aus der Pensionskasse, über andere Einkünfte verfüge sie nicht. Für die Berechnung der Beitragszeit sei nicht die Zeit nach der Pensionierung heranzuziehen, sondern die Berechnung sei «wie im Normalfall» während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Art. 13 Abs. 3 AVIG sei nicht anwendbar. Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 19. Februar 2016 nicht auf die vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit dem widersprüchlichen Verhalten der Behörde eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin werde nach wie vor dazu verpflichtet, Arbeitsbemühungen zu tätigen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen, wodurch der Anschein erweckt werde, es bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie sei in ihrem Vertrauen darauf zu schützen.

In ihrer Eingabe vom 8. Juni 2019 (recte: 2016; A.S. 22 f.) führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei richtig, dass Rechtsanwalt C.___ ihr Mandat nicht übernommen habe und sie die Unterlagen und den Einspracheentscheid persönlich erhalten habe. Sie habe diese Unterlagen jedoch an den Rechtsanwalt weitergeleitet, ohne sich eine Kopie davon zu machen. Rechtsanwalt C.___ habe ihr versichert, für sie tätig zu werden, habe jedoch das Mandat schliesslich doch nicht übernommen und die Rechtsmittelfrist sei sodann abgelaufen. Dies sei als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu betrachten.

2.2     Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 die gesetzlichen Bestimmungen der Revision und Wiedererwägung aufgeführt, ohne darauf näher einzugehen. Indem sie ihren Entscheid als Wiedererwägung betitelt habe, sei davon auszugehen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen habe und gleichzeitig den Antrag auf Revision ihres Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015 abgelehnt habe. Sie habe sich nochmals mit den im früheren Entscheid beurteilten Fragen auseinandergesetzt, sei damit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe dieses materiell geprüft. Die Beschwerdegegnerin begründet weiter, weshalb ihrer Ansicht nach keine erheblich neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlagen, die es im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erlaubt hätten, auf das Revisionsgesuch vom 17. August 2015 einzutreten resp. weshalb der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 nicht offensichtlich unrichtig gewesen und das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt worden sei. Schliesslich äussert sie sich noch zur vorgebrachten Verletzung des rechtlichen Gehörs und zum Vertrauensschutz.

3.       Vorab ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, da eine solche Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führen könnte. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf das von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 17. August 2015 (B-Beilage 4) vorgebrachte widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin eingegangen.

3.1     Die Parteien im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

Das Recht auf Anhörung ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d).

3.2     In ihrem Gesuch vom 17. August 2015 äusserte sich die Beschwerdeführerin vorderhand dazu, weshalb sie die im Einspracheverfahren angekündigten Unterlagen nicht einreichte und weshalb sie ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) erfülle. Ganz am Ende ihrer Ausführungen äusserte sie sich in einem Satz dazu, dass sie trotz anspruchsverneinender Verfügung so behandelt werde, als bestünde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (B-Beilage 4). Der Beschwerdegegnerin kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie nicht erkannte, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem einen Satz auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen haben will und sich in der Folge im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 nicht dazu äusserte. Dies gilt umso mehr, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, entsprechende Vorbringen im vorliegenden Verfahren erneut geltend zu machen. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihrem Entscheid gelangt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen.

4.       Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch hätte entgegen nehmen müssen resp. ob sie Letzteres zu Recht abgewiesen und ihren Entscheid vom 28. Januar 2015 bestätigt hat.

5.

5.1     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in prozessuale Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327 mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 53 N 32).

5.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe es im Einspracheverfahren entgegen ihrer Ankündigung verpasst, weitere Unterlagen einzureichen, da sie darauf vertraut habe, der Anwalt, den sie mit dem Fall habe beauftragen wollen, würde tätig werden. Sie habe sämtliche Unterlagen jenem Anwalt geschickt und hätte diese nicht selbst einreichen können. Nachdem sie gesehen habe, dass dieser Anwalt nicht gewillt gewesen sei, ihr zu helfen, sei sie selber tätig geworden. Es hätten damit bereits im Einspracheverfahren Tatsachen und Beweismittel vorgelegen, die jedoch aufgrund des Verhaltens des Anwaltes nicht hätten beigebracht werden können (B-Beilage 4). Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin, welche sie in dieser Zeit erhalten habe, habe sie im Original, ohne eine Kopie für sich zu erstellen, an den Anwalt weitergeleitet.

5.3     Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, darauf vertraut zu haben, dass der von ihr zu beauftragen beabsichtigte Anwalt in ihrer Angelegenheit tätig werden würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin effektiv eine Person mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, was sie denn auch gar nicht vorbringt. Allein aus dem Kurzbrief eines Rechtsanwaltes mit dem Vermerk «mit Dank zurück» können keine die Behauptung der Beschwerdeführerin bestätigende Schlüsse gezogen werden. Darüber hinaus müsste sich die Beschwerdeführerin sowohl das Handeln wie auch ein allfälliges Unterlassen ihres Rechtsanwaltes als ihr eigenes Handeln anrechnen lassen. Schliesslich hätte es der Beschwerdeführerin bereits mit Vorliegen des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2015 auffallen müssen, dass in ihrer Sache keine Eingabe einer Drittperson erfolgt war, nachdem in diesem Einspracheentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Ein Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist damit weder ersichtlich noch wäre die 90-tägige Frist zur Geltendmachung eingehalten. Daran ändert auch die mit dem Gesuch vom 17. August 2015 eingereichte Bestätigung des behandelnden Hausarztes vom 11. Dezember 2014, wonach die Beschwerdeführerin nach einem Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an depressiven Störungen gelitten habe, nichts. Die Bestätigung äussert sich nicht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im betreffenden Zeitraum. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen.

6.       Folglich stellt sich die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2015 von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen wurde.

6.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, mit Verweisen).

6.2     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein.

6.3     Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

6.4     Art. 13 Abs. 3 AVIG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen abweichend von Art. 13 AVIG zu regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) erlassen.

6.5     Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gilt Abs. 1 der Bestimmung nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (lit. b).

Mit Blick auf die Ausnahmetatbestände beschränkte sich der Verordnungsgeber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungsgründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Durch diese ausdrückliche Beschränkung führt nicht jede Kündigung, die – ohne Wahlmöglichkeit der versicherten Person – die vorzeitige Pensionierung auslöst, zur Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Demzufolge ist es unerheblich, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen wird. Ebensowenig ist entscheidwesentlich, ob das Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers unter gewissem Druck seitens der Arbeitgeberin erfolgte. Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend. Entscheidend ist also die Freiwilligkeit des Altersrücktritts wobei mit den «wirtschaftlichen Gründen» oder «zwingenden Regelungen» das Moment der Freiwilligkeit angesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, Art. 13 S. 54).

6.6     Gemäss Art. 11 des Pensionskassenreglements der D.___ (BA-Beilage 9) ist das reglementarische Rentenalter für Frauen und Männer auf den ersten Tag jenes Monats festgelegt, welcher auf den 65. Geburtstag folgt. Art. 24 sieht vor, dass eine versicherte Person, die ihre Arbeitstätigkeit vor dem reglementarischen Rentenalter, jedoch nach dem letzten Tag jenes Monats, in dem sie das 60. Altersjahr erreicht, aufgibt, unmittelbar in den Genuss einer vorzeitigen Altersrente gelangt, sofern ihr Freizügigkeitsguthaben nicht an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni 2014 60 Jahre alt und löste ihr Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014 auf. Eine zwingende Regelung im Rahmen der beruflichen Vorsorge, welche eine vorzeitige Pensionierung zu diesem Zeitpunkt vorgesehen hätte, liegt nicht vor. Ebenso wenig erfolgte die vorzeitige Pensionierung wegen wirtschaftlicher Gründe. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, im Alter von 60 Jahren «aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund einer Umstrukturierung» gekündigt zu haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erwähnte Umstrukturierung erfolgte im Jahr 2011 (BA-Beilage 8), weshalb ein direkter Zusammenhang mit der vorzeitigen Pensionierung rund drei Jahre später nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Inwiefern die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist vorliegend weder ersichtlich noch von Relevanz. Die Beschwerdeführerin legt ein Schreiben von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 vor, in welchem dieser bestätigt, die Beschwerdeführerin habe nach einem Krebsleiden im Jahr 2007 immer wieder an depressiven Störungen gelitten. Aktuellere Angaben sind indes keine enthalten. Hingegen lässt sich dem Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 27. März 2014 (BA-Beilage 2) als Kündigungsgrund Folgendes entnehmen: «ich will mit 60 Jahren in die Rente.» Auch führt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch gekündigt zu haben (BA-Beilage 4, Ziff. 20). Die vorzeitige Pensionierung ist damit zweifellos weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass anlässlich des Erstgesprächs im Beratungsprotokoll festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin werde sich mit 64 Jahren pensionieren lassen (BA-Beilage 10, Eintrag vom 10. September 2014). Ist bereits Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV nicht erfüllt, erübrigt sich ein Eingehen auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie auf das wiederholt vorgebrachte Argument, wonach vorliegend kein ungerechtfertigter gleichzeitiger Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung vorliege.

Damit gelangt im vorliegenden Fall, wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt, für die Berechnung der Beitragszeit Art. 12 Abs. 1 AVIV zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015 ist somit nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung von der Beschwerdegegnerin zu Recht mit Entscheid vom 19. Februar 2016 verneint worden ist.

7.       An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, sie sei trotz anspruchsverneinender Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet worden, ihre Arbeitsbemühungen nachzuweisen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen, womit in ihr das Vertrauen erweckt worden sei, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben.

Mit ihrer Argumentation beruft sich die Beschwerdeführerin auf «Treu und Glauben». Der Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger oder die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, bedeutet nach der Rechtsprechung sowohl zu Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) als auch zu Art. 9 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Zu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach der Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 65 E. 2a).

In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. September 2014 (BA-Beilage 4) bejahte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie eine Pension aus einem Arbeitsverhältnis beziehe und gab an, seit dem 1. Juli 2014 monatlich CHF 875.00 zu erhalten (Ziff. 6). Hingegen wurde die Frage nach einer Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV verneint (Ziff. 22). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge das übliche Verfahren in Gang setzte und insbesondere zu einem Erstgespräch am 10. September 2014 eingeladen hat. Anlässlich dieses Gesprächs wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin wolle sich erst mit 64 Jahren pensionieren lassen, weshalb sechs Arbeitsbemühungen monatlich sowie die Teilnahme am Stabe B-Kurs vorgesehen wurden. Nach weiteren Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin sodann die Verfügung vom 17. November 2014 erlassen, worin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden ist (B-Beilage 2). Da die Beschwerdeführerin in der Folge mitteilte, sie habe Einsprache dagegen erhoben (vgl. BA-Beilage 10, Protokolleintrag vom 3. Dezember 2014) und sodann auch den ablehnenden Einspracheentscheid ans Versicherungsgericht weitergezogen und warte nun auf das Gerichtsurteil (vgl. BA-Beilage 10, sämtliche Protokolleinträge ab 2. Februar 2015) war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit des Erfüllens der Kontrollvorschriften hinzuweisen. Eine falsche Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin liegt damit nicht vor.

8.       Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid BGE 123 V 142 nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Im Gegenteil: Der Entscheid hält fest, dass es keiner Prüfung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV bedarf, wenn bereits – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV nicht erfüllt ist. Damit scheidet ein möglicher gleichzeitiger Doppelbezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung von Art. 12 Abs. 2 AVIV aus (BGE 123 V 142 E. 4c in fine). Schliesslich liegt der zitierte Sachverhalt auch insofern anders, als die Beschwerdeführerin im erwähnten Entscheid nicht als vorzeitig pensioniert betrachtet werden konnte (BGE 123 V 142 E. 5b in fine), was indessen vorliegend zu Recht nicht bestritten wird. 

9.       Damit hat die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 28. Januar 2015 zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

10.

10.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

10.2   Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).

11.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

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