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Solothurn Versicherungsgericht 16.08.2019 VSBES.2016.7

16 agosto 2019·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·13,278 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2016 / Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

Testo integrale

Urteil vom 16. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer

Beschwerdeführer

gegen

1.    Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

2.    B.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Raoul Stampfli

3.    C.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Raoul Stampfli

Beschwerdegegner

betreffend Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2016 / Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (drei Einspracheentscheide vom 22. Januar 2014)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die D.___ AG mit Sitz in [...] wurde am 19. Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen. Ihrem Verwaltungsrat gehörten B.___ (fortan: Beschwerdegegner 2) als Präsident und C.___ (fortan: Beschwerdegegner 3) als Mitglied, beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, an. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit dem 27. Februar 2004 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Akten der Ausgleichskasse [...] / AK I Nr. 39).

Die D.___ AG war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 19. November 2007 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Die Beschwerdegegnerin meldete am 10. Februar 2009 im Konkurs eine Forderung von CHF 302'904.45 an (AK I Nr. 31). Das zuständige Konkursamt stellte ihr am 14. September 2009 einen Verlustschein über diesen Betrag aus (AK I Nr. 34).

2.       Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung mit den Beschwerdegegner 2 und 3 zur Leistung von Schadenersatz für ihr entgangene Beiträge und Folgekosten betreffend die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 in der Höhe von CHF 245'954.30 (AK I Nr. 52). Gleichentags ergingen analoge Schadenersatzverfügungen gegenüber dem Beschwerdegegner 2 (Akten der Ausgleichskasse [...] / AK II Nr. 52) und dem Beschwerdegegner 3 (Akten der Ausgleichskasse [...] / AK III Nr. 52).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer liess am 13. Januar 2010 gegen die an ihn gerichtete Schadenersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, (AK I Nr. 54).

3.2     Der Beschwerdegegner 2 liess am 23. Dezember 2009 gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 4. Dezember 2009 ebenfalls Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen, u.K.u.E.F. Ausserdem begehrte er, das Verfahren sei mit Blick auf ein laufendes Strafverfahren zu sistieren (AK II Nr. 53).

3.3     Der Beschwerdegegner 3 liess am 23. Dezember 2009 gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 4. Dezember 2009 ebenfalls Einsprache mit denselben Anträgen wie der Beschwerdegegner 2 erheben (vgl. AK III Nr. 53).

4.      

4.1     In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 jeweils gegenseitig zu den drei Einspracheverfahren bei (AK I Nr. 58 / II Nr. 58 / III 58). Die Einspracheverfahren wurden mit Blick auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert (AK I Nr. 58, 61, 65, 73, 77 / II Nr. 54, 64, 71, 75 / III Nr. 54, 64, 71, 75). Die Betroffenen gaben jeweils Verjährungsverzichtserklärungen ab.

4.2     Am 21. Dezember 2011 nahm die Beschwerdegegnerin auf Grund einer das Jahr 2008 betreffenden Revision eine Gutschrift von CHF 28'640.70 vor und reduzierte die Schadenersatzforderung um diesen Betrag auf CHF 217'313.60 (Schreiben vom 21. Dezember 2011, AK I Nr. 68 / II Nr. 67 / III Nr. 67).

4.3     Am 1. Juli 2013 teilte der Vertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 der Beschwerdegegnerin mit, die Staatsanwaltschaft habe mit Anklageschrift vom 31. Mai 2013 (s. AK III Nr. 81) gegen den Beschwerdeführer formell Anklage erhoben (AK II Nr. 80). Die Beschwerdegegnerin hob daraufhin am 20. Dezember 2013 die Sistierung der drei Einspracheverfahren auf und setzte dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 Frist bis 13. Januar 2014, um eine ergänzende Stellungnahme abzugeben oder zusätzliche Beweismittel einzureichen (AK I Nr. 85 / II Nr. 82 / III Nr. 80).

Die Beschwerdegegner 2 und 3 reichten am 13. Januar 2014 je eine Stellungnahme ein (AK II Nr. 85 / III Nr. 83), ausserdem wie verlangt die Anklageschrift sowie eine Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2013, worin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bezüglich einiger Vorhalte eingestellt hatte (AK III Nr. 82). Der Beschwerdeführer liess sich nicht nochmals vernehmen.

5.      

5.1     Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 (AK I Nr. 86) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Schadenersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 ab und stellte fest, die Schadenersatzforderung betrage unter Berücksichtigung der Gutschrift vom 21. Dezember 2011 noch CHF 217'313.60 (s. E. I. 4.2 hiervor). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung lehnte sie ab.

5.2     Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdegegners 2 gegen die ihn betreffende Verfügung vom 4. Dezember 2009 gut und hob die Verfügung auf (AK II Nr. 86).

5.3     Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdegegners 3 gegen die ihn betreffende Verfügung vom 4. Dezember 2009 gut und hob die Verfügung auf (AK III Nr. 84).

6.      

6.1     Am 24. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die drei Einspracheentscheide vom 22. Januar 2014 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Verfahrensdossier VSBES.2014.48, Aktenseite / A.S. 2014/7 ff.):

Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin], [...], vom 22. Januar 2014 betreffend [den Beschwerdeführer] sei vollumfänglich aufzuheben. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin], [...], vom 22. Januar 2014 betreffend [den Beschwerdegegner 2] sei vollumfänglich aufzuheben. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin], [...] vom 22. Januar 2014 betreffend [den Beschwerdegegner 3] sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass [der Beschwerdeführer] weder Schuldner noch Solidarschuldner gegenüber der [Beschwerdegegnerin] ist. [Der Beschwerdegegner 2] sei zu verurteilen, unter solidarischer Haftung mit dem [Beschwerdegegner 3] den Betrag im Umfang von CHF 217'313.60 sowie Zins seit wann rechtens gegenüber der [Beschwerdegegnerin] zu bezahlen. [Der Beschwerdegegner 3] sei zu verurteilen, unter solidarischer Haftung mit [dem Beschwerdegegner 2] den Betrag im Umfang von CHF 217'313.60 sowie Zins seit wann rechtens gegenüber der [der Beschwerdegegnerin] zu bezahlen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

6.2     Am 28. Februar 2014 lud die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Instruktionsrichterin die Beschwerdegegner 2 und 3 zum Verfahren bei (A.S. 2014/25). Diese stellten in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2014 (A.S. 2014/39 ff.) folgende Anträge:

Auf die Rechtsbegehren Nummern 2, 3, 5 und 6 der Beschwerde vom 24. Februar 2014 sei nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren Nummern 1 und 4 der Beschwerde vom 24. Februar 2014 seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3     Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 2014/27 ff.).

6.4     Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014, die Anträge der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen seien vollumfänglich abzuweisen (A.S. 2014/63 ff.).

6.5     Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Juli 2014 auf eine weitere Stellungnahme (A.S. 2014/72).

6.6     Die Instruktionsrichterin zog am 18. August 2014 die Akten eines Zivilprozesses zwischen der E.__ und der F.___ AG , sowie die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei (A.S. 2014/73). Letztere wurden den Strafverfolgungsbehörden am 13. Oktober 2014 retourniert, nachdem das Versicherungsgericht gemäss prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag (A.S. 2014/82) die folgenden Teile der Strafakten kopiert hatte (vgl die sieben schwarzen Ordner): 1.5 (Anklageschrift und Einstellungsverfügung in Sachen Beschwerdeführer); 2.1 (Strafanzeige der Beschwerdegegner 2 und 3), 2.2 (Ermittlungen [...]), 5.1 (Aktenbezug Handelsregisteramt), 5.10 – 5.21 (Beizug diverse Akten), 10.1 – 10.3 (Einvernahmen) und 11.1 (Beweiseingabe des Beschwerdeführers).

6.7     Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2015 wurden die Beigeladenen B.___ und C.___ nunmehr als Beschwerdegegner in das Verfahren einbezogen. Gleichzeitig zog die Instruktionsrichterin die Akten der sie betreffenden Einspracheverfahren bei, forderte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Akten sowie zur Erteilung von Auskünften auf und wies die weiteren Beweisanträge der Parteien ab (A.S. 2014/84 f.).

6.8     Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Januar 2015 die Einspracheakten der Beschwerdegegner 2 ([...]) und 3 ([...]) sowie eine Stellungnahme ihrer Abteilung Rechnungswesen ein (A.S. 2014/89 ff.).

6.9     Die Beschwerdegegner 2 und 3 hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2015 an den am 20. Mai 2014 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest und beantragten, es sei ihnen eine Parteientschädigung von CHF 7'151.30 zuzusprechen (A.S. 2014/96 ff.).

6.10   Der Beschwerdeführer erachtete in seiner Stellungnahme vom 1. April 2015 (A.S. 2014/105 ff.) die von der Beschwerdegegnerin auf Grund der Verfügung vom 15. Januar 2015 erteilten Auskünfte als nicht nachvollziehbar und beweiskräftig, erhob die Verjährungseinrede, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und reichte die Honorarnote seines Vertreters ein (A.S. 2014/108 f.).

7.       Am 17. Juni 2015 fällte das Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2014.48 folgendes Urteil (A.S. 2014/111):

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Einspracheentscheide der [Beschwerdegegnerin] vom 22. Januar 2014 betreffend [den Beschwerdegegner 2] (Verfahren [...]) und [den Beschwerdegegner 3] (Verfahren [...]) richtet.

2.    Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 22. Januar 2014 betreffend [den Beschwerdeführer] (Verfahren [...]) wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. [Der Beschwerdeführer] hat der [Beschwerdegegnerin] Schadenersatz in Höhe von CHF 169'691.70 zu leisten.

3.    [Der Beschwerdeführer] hat den Beschwerdegegnern [2 und 3] eine Parteientschädigung von je CHF 2‘279.15 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.    Die [Beschwerdegegnerin] hat [dem Beschwerdeführer] eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'150.00 auszurichten.

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

8.       Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2016 (9C_595/2015) gut (s. Verfahrensdossier VSBES.2016.7, Aktenseite / A.S. 1 ff.). Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Versicherungsgericht zurück. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, das Versicherungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten, soweit dieser die (gutheissenden) Einspracheentscheide betreffend die Beschwerdegegner 2 und 3 beanstandet habe. Umgekehrt müssten die beiden Beschwerdegegner die Möglichkeit haben, gegen die Reduktion der Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf CHF 169'691.70 zu opponieren. Das Versicherungsgericht werde deshalb eine gesamthafte Neubeurteilung der gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 erhobenen Schadenersatzforderung vorzunehmen haben.

9.      

9.1     Das Versicherungsgericht eröffnet daraufhin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 das Verfahren VSBES.2016.7 (A.S. 10).

9.2     Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 17. März 2016 folgende Rechtsbegehren stellen (AS 17 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der [der Beschwerdegegnerin][...] vom 22. Januar 2014, betreffend [den Beschwerdegegner 2] sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin][...] vom 22. Januar 2014, betreffend [den Beschwerdegegner 3] sei vollumfänglich aufzuheben.

3.    Es sei festzustellen, dass [der Beschwerdeführer] weder Schuldner noch Solidarschuldner gegenüber der [Beschwerdegegnerin] ist.

4.    [Die Beschwerdegegner 2 und 3] seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, den Betrag im Umfang von CHF 169'691.70 sowie Zins seit wann rechtens der [Beschwerdegegnerin] zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

9.3     Die Beschwerdegegner 2 und 3 stellen am 18. April 2016 den Antrag, das Verfahren sei mit Blick auf das inzwischen ergangene, aber noch nicht begründete erstinstanzliche Urteil im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu sistieren (AS 36 f.). Der Beschwerdeführer lässt am 31. Mai 2016 die Abweisung dieses Antrags verlangen und vorbringen, wenn schon müsse das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert werden (AS 45 f.). Die Beschwerdegegner 2 und 3 reichen am 26. August 2016 das begründete erstinstanzliche Strafurteil ein und äussern sich zum weiteren Vorgehen (AS 47 f.). Mit Verfügung vom 10. November 2016 sistiert der Präsident des Versicherungsgerichts als Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (AS 49 f.).

9.4     Das Urteil der Strafkammer des Obergerichts im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (STBER.2016.48) ergeht am 24. Januar 2018. Das Gericht spricht den Beschwerdeführer schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 (begangen in der Zeit vom 8. September 2005 bis 2. Oktober 2006), der mehrfachen Urkundenfälschung (begangen am 21. Juni 2006 und 19. September 2007), der Misswirtschaft (begangen vom 1. Januar bis 30. September 2007), des Betrugs (begangen vom 1. September bis 5. Oktober 2007) sowie des betrügerischen Konkurses (begangen vom 19. November 2007 bis 8. August 2008). Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintritt (6B_530/2018).

9.5     Der Präsident des Versicherungsgerichts stellt mit prozessleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und hebt die Sistierung auf (A.S. 54).

9.6     Der Beschwerdeführer nimmt am 26. April 2019 ergänzend Stellung (AS 67 f.). Die Beschwerdegegner 2 und 3 reichen am 29. April 2019 eine gemeinsame Stellungnahme ein (AS 69 ff.).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Anfechtungs- und Streitgegenstand im materiellrechtlichen Sinn ist die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 gemäss den Verfügungen vom 4. Dezember 2009 und den Einspracheentscheiden vom 22. Januar 2014. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, da die betroffene Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig und formrichtig erhoben worden. Es ist grundsätzlich auf sie einzutreten.

2.       Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. Januar 2016, E. 4.2, festgehalten hat, ist im vorliegenden Verfahren die Schadenersatzpflicht sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegner 2 und 3 von Grund auf neu zu prüfen. Alle drei Einspracheentscheide vom 22. Januar 2014 haben als angefochten zu gelten und die Schadenersatzpflicht kann grundsätzlich und masslich vollständig neu beurteilt werden, ebenso der Umfang einer allfälligen Solidarhaftung.

3.      

3.1     Die Forderung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 52 AHVG (sowie analoge Normen anderer Sozialversicherungsgesetze) und betrifft unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008. Art. 52 AHVG wurde auf den 1. Januar 2012 geändert. Es handelte sich jedoch nicht um eine inhaltliche Anpassung. Vielmehr sollten die schon zuvor geltende und anlässlich der Änderung als «nicht nur sachgerecht, sondern darüber hinaus notwendig» bezeichnete, aber im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnte subsidiäre Haftung der Organe sowie «weitere wichtige Charakteristika der Haftung» explizit festgehalten werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des AHVG, Verbesserung der Durchführung, vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 543 ff., 560 f.). Dementsprechend kann sowohl die frühere als auch die seither ergangene Rechtsprechung zur Interpretation der Bestimmung herangezogen werden.

3.2     Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen; vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

3.3       Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG finden sinngemäss Anwendung in den bundesrechtlich geregelten Gebieten der Invalidenversicherung (Art. 66 IVG, SR 831.20), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 EOG, SR 834.1) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0). Dasselbe gilt seit dem 1. Januar 2009 im Bereich der Familienzulagen (Art. 25 lit. c Bundesgesetz über die Familienzulagen / FamZG, SR 836.2, in Kraft seit 1. Januar 2009). Die frühere kantonale Regelung der Kinderzulagen hatte ab 1. Januar 2008 ebenfalls eine Arbeitgeberhaftung analog zu Art. 52 AHVG vorgesehen (§ 76 Kantonales Sozialgesetz / SG, BGS 831.1, in der vom 1  Januar bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Demgegenüber enthielt das bis Ende 2007 in Kraft stehende Kinderzulagengesetz des Kantons Solothurn (BGS 833.11) keine Rechtsgrundlage für Schadenersatzforderungen wegen entgangener Beiträge an die Familienausgleichskasse (SOG 1995 Nr. 36). Soweit die Beschwerdegegnerin Ersatz für vor Ende 2007 fällig gewordene entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse (fortan: FAK-Beiträge) und darauf entfallende Verzugszinsen verlangt, ist ihre Forderung somit unberechtigt.

4.       Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Auch insoweit hat die Neufassung zu keiner inhaltlichen Änderung geführt (vgl. BBl 2011 561).

4.1     Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Da über die D.___ AG am 19. November 2007 der Konkurs eröffnet wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O., N 357), womit die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben ist. Inzwischen wurde der Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, auch ein entsprechender Verlustschein ausgestellt.

4.2     Die Ausgleichskasse, welche im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Schaden erleidet, hat in der Regel dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt und daraus für sie ein Verlust ersichtlich wird (Reichmuth, a.a.O., N 834 mit Hinweisen). Im Konkursverfahren über die D.___ AG lagen das Inventar vom 18. bis 28. Juli 2008 (AK I Nr. 24) und der Kollokationsplan vom 15. Mai bis 4. Juni 2009 (AKI Nr. 32) zur Einsicht auf. Mit der Schadenersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 hat die Ausgleichskasse demnach sowohl die absolute als auch die relative Verjährungsfrist gewahrt.

4.3     Im Einspracheverfahren verzichteten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 2 und 3 jeweils für eine bestimmte Dauer darauf, die Einrede der Verjährung zu erheben. Der Beschwerdeführer erklärte am 30. April 2010 den Verzicht bis 3. Februar 2011 (AK I Nr. 59 S. 2), am 17. Januar 2011 bis 3. Februar 2012 (AK I Nr. 63), am 5. Januar 2012 bis 4. Februar 2013 (AK I Nr. 71) und am 21. Dezember 2012 bis 3. Februar 2014 (AK I Nr. 76).

Die Beschwerdegegner 2 und 3 erklärten am 3. Februar 2010 den Verzicht bis 3. Februar 2011 (AK II Nr. 56 / III Nr. 56), am 14. / 18. Januar 2011 bis 3. Februar 2012 (AK II Nr. 63 S. 2 / III Nr. 63 S. 2 f.), am 6. / 9. Januar 2012 bis 3. Februar 2013 (AK II Nr. 69 / III Nr. 69) und am 12. / 13. Dezember 2012 bis 3. Februar 2014 (AK II Nr. 73 S. 1 f. / III Nr. 73 S. 1 f.).

Die Verjährung war somit bei Erlass der Einspracheentscheide am 22. Januar 2014 noch nicht eingetreten.

4.4     Grundsätzlich kann die Verjährung eines auf Art. 52 AHVG gestützten Schadenersatzanspruchs auch während eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens eintreten. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters von neuem zu laufen. Während einer gerichtlich angeordneten Sistierung wiederum steht die Verjährung bis zum Wegfall des Sistierungsgrundes still (BGE 135 V 74 E. 4.2.1 S. 77). Die Verjährung ist daher in keiner Phase des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetreten. Dies wird auch von keiner der Parteien behauptet. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist somit nicht verjährt.

5.       Die erste materielle Voraussetzung der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG besteht darin, dass Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt geblieben sind. Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen (AHV / IV / EO / ALV / FamZ) zuzüglich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367). Keinen Schadensposten stellen Ordnungsbussen nach Art. 91 AHVG dar (Reichmuth, a.a.O., N 414, Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser / Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100).

5.1       Liegt eine gegenüber dem Beitragsschuldner vor der Konkurseröffnung rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügung über die unbezahlten Beiträge vor, so ist die Höhe dieser Beiträge im Schadenersatzverfahren nicht mehr zu überprüfen, ausser die Verfügung wurde der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet, in welchem die ins Recht gefassten Personen als Organ ausgeschieden waren oder sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der verfügungsweise festgesetzten Beiträge ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis); soweit nicht rechtskräftige oder erst nach Konkurseröffnung eröffnete Verfügungen vorliegen, kann die Höhe der Forderung im Schadenersatzprozess überprüft werden.

5.2     Die Ausgleichskasse hat in der Schadenersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 (AK I Nr. 52) ihren Schaden auf insgesamt CHF 245'954.30 beziffert. Gemäss der dieser Verfügung beigelegten Tabelle «Abschreibung» (AK I Nr. 51) setzt sich der genannte Betrag wie folgt zusammen:

·      Arbeitgeberbeiträge an die AHV:                                              CHF 152'792.10

·      Arbeitgeberbeiträge an die Arbeitslosenversicherung:             CHF  29'941.75

·      Beiträge an die kantonale FAK:                                                 CHF  50'149.80

·      Verwaltungskosten:                                                                    CHF    4'620.45

·      Mahngebühren:                                                                          CHF       590.00

·      Verzugszinsen:                                                                           CHF    7'860.20.

Aus dem der Verfügung ebenfalls beigelegten Kontoauszug vom 3. November 2009 (AK I Nr. 42; vgl. auch Akten der Beschwerdegegnerin […] Nr. 104) ist ersichtlich, dass die der D.___ AG bis Mai 2007 gestellten Rechnungen ausgeglichen sind. Die erste offen gebliebene Rechnung über CHF 141'175.50 datiert vom 31. Mai 2007 und betrifft Lohnbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinse aus dem Jahr 2006; für die Jahre 2004 und 2005 erfolgten geringfügige Gutschriften, weil die Lohnbeiträge leicht niedriger waren als die früher in Rechnung gestellten Beträge. Der Ausstand und damit der Schaden erhöhte sich in der Folge, weil die Lohnbeiträge ab Juni 2007 unbezahlt blieben (AK I Nr. 42 S. 3 ff.) und sich noch (vergleichsweise geringe) Nachforderungen für die Lohnbeiträge der Jahre 2004 bis 2007 ergaben (vgl. Rechnungen 2008/0007 vom 10. Dezember 2008 und 2009/0004 vom 21. Oktober 2009, AK I Nr. 42 S. 6 + 7).

Eine später vorgenommene Überprüfung führte am 21. Dezember 2011 für die Jahre 2007 und 2008 zu einer Gutschrift von CHF 28'640.70 (AK I Nr. 68 f.). Dadurch vermindern sich die geforderten Arbeitgeberbeiträge an die AHV um CHF 20'560.90 auf CHF 132'231.20, diejenigen an die Arbeitslosenversicherung um CHF 4'071.40 auf CHF 25'870.35, die Beiträge an die FAK um CHF 3'664.35 auf CHF 46'485.45 sowie die Verwaltungskosten um CHF 344.05 auf CHF 4'276.40. Zusammen mit den Mahngebühren von CHF 590.00 und den Verzugszinsen von CHF 7'860.20 ergibt dies den gemäss Einspracheentscheid geforderten Betrag von CHF 217'313.60.

Die Beschwerdegegnerin reichte im ersten Verfahren vor dem Versicherungsgericht am 20. Januar 2015 eine korrigierte Verzugszinsberechnung ein (A.S. 2014/90 f.). Danach reduziert sich der geltend gemachte Verzugszins von CHF 7'860.20 um CHF 555.55 auf CHF 7'304.65 und die Schadenersatzforderung insgesamt auf CHF 216'758.05.

5.3     Der Beschwerdeführer machte im ersten Verfahren vor dem Versicherungsgericht am 1. April 2015 geltend (A.S. 2014/105 f.), die Beschwerdegegnerin sei der Aufforderung in der Verfügung vom 12. Januar 2015 (A.S. 2014/84 f.), die mit der Schadenersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 geltend gemachten Positionen zu bezeichnen, nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin hatte der Schadensersatzverfügung vom 4. Dezember 2009 jedoch den Kontoauszug vom 3. November 2009 beigelegt und darin die geltend gemachten Beträge gelb hervorgehoben (s. dazu AK I Nr. 52 S. 4). Deren Addition ergibt die in der Verfügung vom 4. Dezember 2009 geltend gemachte Summe von CHF 245'954.30. Im ersten Verfahren vor dem Versicherungsgericht wurde deren Zusammensetzung auf Nachfrage des Gerichts nochmals erläutert (A.S. 2014/90). Es besteht somit keine Unklarheit in Bezug auf die Zusammensetzung des als Schadenersatz geltend gemachten Betrags. Soweit die nachträglich erfolgte Gutschrift vom 21. Dezember 2011 zu einer Unklarheit führt, ist diese zu Gunsten der potenziell Schadenersatzpflichtigen zu beurteilen, nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, den Betrag näher aufzuschlüsseln (vgl. E. II. 5.4 hiernach).

Dem Beschwerdeführer kann auch bezüglich der übrigen in seiner damaligen Stellungnahme vom 1. April 2015 erhobenen Einwände nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin hat den für das Gericht zunächst nicht verständlichen Ausdruck «Haber-Hertrag», der im Kontoauszug vom 3. November 2009 mehrfach vorkommt, bereits im früheren Verfahren VSBES.2014.48 auf entsprechende Aufforderung hin (Verfügung vom 12. Januar 2015 Ziff. 5, A.S. 2014/85) befriedigend zu erklären vermocht (vgl. A.S. 2014/90). Sie war nicht aufgefordert gewesen, im Einzelnen darzulegen, welche Posten wann gutgeschrieben worden waren. Aus dem Kontoauszug vom 3. November 2009 (AK I Nr. 42) und den am 20. Januar 2015 eingereichten Postenanzeigen (A.S. 2014/90 f.) sind die Daten und Details der Rechnungen ersichtlich; papierene Rechnungskopien sind dafür nicht erforderlich.

5.4       Aus dem Kontoauszug vom 3. November 2009 (AK I Nr. 42 S. 5) und der im ersten Verfahren vor Versicherungsgericht eingereichten Aufstellung (A.S. 2014/90) geht allerdings hervor, dass der Betrag von CHF 245'954.30 auch die Rechnung Nr. 2007/0017 umfasst, welche die Lohnbeiträge für Dezember 2007 betrifft. Dabei handelt es sich um eine Beitragsschuld, welche erst nach der Konkurseröffnung über die D.___ AG entstanden ist. Hierfür besteht keine Haftung der Organe aus Art. 52 AHVG (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 260). Dasselbe gilt angesichts der am 19. November 2007 erfolgten Konkurseröffnung für die (gemäss Art. 34 Abs. 1 und 3 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] bis 10. Dezember 2007 zahlbaren) Lohnbeiträge des Monats November 2007 gemäss der Rechnung Nr. 2007/0016 (BGE 109 V 86 E. 13 S. 93; Reichmuth, a.a.O., N 269 f. mit Hinweisen). Die Schadenersatzsumme ist um diese beiden Rechnungen zu reduzieren.

Grundsätzlich wäre es allerdings denkbar, dass die soeben erwähnten Rechnungen für November und Dezember 2007 ganz oder teilweise bereits in der am 21. Dezember 2011 vorgenommenen Gutschrift von CHF 28'640.70 (AK I Nr. 69; vgl. E. II. 5.2 hiervor) enthalten sind. Dafür bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn die Ausgleichskasse hat auf die seinerzeitige gerichtliche Aufforderung, die Differenzenliste einzureichen und anzugeben, auf welche Zeitperioden und Forderungen die Gutschrift angerechnet wurde (Verfügung vom 12. Januar 2015 Ziff. 7, A.S. 2014/85), lediglich erklärt, das Guthaben sei an die dem Schadenersatzbetrag zugrundeliegenden Rechnungen gutgeschrieben worden, so dass sich der Schadenersatzbetrag um diesen Betrag reduziere (Auskunft vom 20. Januar 2015, A.S. 2014/90). Diese knappe Auskunft erlaubt keine zuverlässige Zuordnung der Gutschrift. Es ist daher nicht erstellt, dass die Rechnungen 2007/0016 und 2007/0017 in der Gutschrift vom 21. Dezember 2011 enthalten sind. Die Schadenersatzforderung von CHF 216'758.05 reduziert sich somit um die Rechnung 2007/0016 (November 2007) von CHF 8'760.55 und um die Rechnung 2007/0017 (Dezember 2007) von CHF 5'788.10, total CHF 14'548.65, auf CHF 202'209.40. Die Reduktion betrifft AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 12'519.05 (nach Abzug «Verrechnung EO» über CHF 3'352.45), ALV-Beiträge von CHF 3'142.90, Verwaltungskosten von CHF 238.10 sowie FAK-Beiträge von CHF 2'828.60; den letzteren steht eine höhere Verrechnung mit ausbezahlten Kinderzulagen von CHF 4'180.00 gegenüber, so dass letztlich das Total von CHF 14'548.65 resultiert.

5.5     Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 4. Dezember 2009 ausgeführt, die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse bildeten gemäss Familienzulagengesetz einen Bestandteil der Schadenersatzforderung. Art. 25 FamZG, welcher in lit. c für die Haftung der Arbeitgeber Art. 52 AHVG sinngemäss anwendbar erklärt, ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist materiell-rechtlicher Natur und kann nicht rückwirkend angewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Für die hier streitigen Jahre 2004 bis 2008 ist das damals geltende kantonale Recht anwendbar, welches erst seit 2008 eine Rechtsgrundlage für Schadenersatzforderungen aufgrund entgangener Beiträge an die Familienausgleichskassen enthält (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Sämtliche als Schaden geltend gemachten FAK-Beiträge betreffen die Zeit vor Ende 2007. Die Ausgleichskasse kann für sie keinen Ersatz fordern. Die Schadenersatzforderung reduziert sich damit um den auf die FAK-Beiträge entfallende Teilsumme. Diese beläuft sich auf CHF 46'485.45 (vgl. E. II. 5.2 hiervor), wobei ein Teilbetrag von CHF 2'828.60 bereits weggefallen ist (E. II. 5.4 hiervor), so dass eine Reduktion um CHF 43'656.85 verbleibt. Die Schadenssumme von CHF 202'209.40 verringert sich um diesen Betrag auf CHF 158'552.55.

5.6     Weil kein Anspruch auf Ersatz der FAK-Beiträge besteht, können auf diesen Beiträgen auch keine Verzugszinsen gefordert werden. In einzelnen Rechnungsperioden überstiegen die ausgerichteten Kinderzulagen die FAK-Beiträge. Diese Saldi sind nicht auf die geschuldeten AHV-Beiträge, sondern auf ausstehende FAK-Beitragsforderungen anzurechnen. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV); der Zinsenlauf endet mit der Konkurseröffnung am 19. November 2007 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 242/00 vom 10. August 2001 E. 5; Reichmuth, a.a.O., N 391). Der Verzugszins berechnet sich damit, wie bereits im Urteil vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.48) dargelegt wurde (E. II. 5.4 dortselbst), ausgehend vom Kontoauszug vom 3. November 2009 und den von der Ausgleichskasse am 20. Januar 2015 eingereichten Postenanzeigen sowie der korrigierten Verzugszinsberechnung (A.S. 2014/90 f.) wie folgt (s.a. Erläuterungen zum zinspflichtigen Betrag in den Fussnoten):

Rechnung Nr.

 Betrag

Zinsbeginn

Zinsende

Tage

Verzugszins

2007/0007

135'390.65 1

01.01.07

30.04.07

120

 2'265.50

130'842.20 2

01.06.07

19.11.07

169

 3'071.15

2007/0008

 13'710.05 3

01.07.07

19.11.07

139

   264.70

2007/0011

  5'542.45 4

01.08.07

19.11.07

109

    83.90

2007/0006

 22'461.20 5

01.06.07

16.07.07

46

   143.50

2007/0013

  9'626.25 6

01.09.07

19.11.07

79

   105.60

2007/0014

  9'626.25 7

01.10.07

19.11.07

49

    65.50

2007/0015

  9'626.25 8

01.11.07

19.11.07

19

    25.40

2008/0007

  3'588.85 9

01.01.05

19.11.07

1039

   517.90

2008/0007

    973.10 10

01.01.06

19.11.07

679

    91.75

2008/0007

  2'004.95 11

01.01.07

19.11.07

319

    88.85

Total Verzugszins

6'723.75

Gegenüber dem noch geltend gemachten Verzugszins von CHF 7'304.65 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) ergibt sich damit eine Reduktion von CHF 580.90. Der Schaden von CHF 158'552.55 verringert sich um diesen Betrag auf CHF 157'971.65.

1.     Beiträge 2006 CHF 144'028.85 abzüglich FAK-Beiträge CHF 39'988.20 zuzüglich FAK-Beiträge à conto CHF 31'350.00 = CHF 135'390.65.

2.     CHF 135'390.65 abzüglich Gutschrift Lohnbeiträge (ohne FAK) 2004 CHF 2'222.30 und 2005 CHF 2'326.15 = CHF 130'842.20.

3.     CHF 15'154.35 abzüglich FAK-Beiträge CHF 2'014.30 zuzüglich Verrechnung FAK 570.00 = CHF 13'710.05.

4.     CHF 4'076.75 abzüglich FAK-Beiträge CHF 1'414.30 zuzüglich Gutschrift FAK-Beitrag CHF 600.00 und zuzüglich Verrechnung FAK CHF 2'280.00 = CHF 5'542.45.

5.     Rechnung 2007/0006 Beiträge Mai 2007 CHF 21'771.20 abzüglich FAK-Beiträge CHF 3'300.00 zuzüglich Verrechnung FAK 3'990.00 = CHF 22'461.20.

6.     CHF 9'900.55 abzüglich FAK-Beiträge CHF 1'414.30 zuzüglich Verrechnung FAK 1'140.00 = CHF 9'626.25.

7.     CHF 8'000.55 abzüglich FAK-Beiträge CHF 1'414.30 zuzüglich Verrechnung FAK CHF 3'040.00 = CHF 9'626.25.

8.     CHF 8'760.55 abzüglich FAK-Beiträge CHF 1'414.30 zuzüglich Verrechnung FAK CHF 2'280.00 = CHF 9'626.25.

9.     Beiträge 2004 CHF 4'219.50 abzüglich FAK-Beiträge CHF 630.65 = CHF 3'588.85.

10.  Beiträge 2005 CHF 1'150.85 abzüglich FAK-Beiträge CHF 177.75 = CHF 973.10.

11.  Beiträge 2006 CHF 2'312.10 abzüglich FAK-Beiträge CHF 307.15 = CHF 2'004.95.

6.       Die Haftung gemäss Art. 52 AHVG setzt weiter voraus, dass die D.___ AG den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat. Im Zentrum stehen dabei die Vorschriften über den Beitragsbezug.

6.1

6.1.1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen periodisch an die Ausgleichskasse zu überweisen (s. Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.00 nicht übersteigt, vierteljährlich zu zahlen. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AHVV). Die periodisch zu entrichtenden Akontobeiträge werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Die Arbeitgeber haben wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 1 und 2 AHVV). Sie haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen. Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen auf Grund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 2 – 4 AHVV). Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504, 536 und 745).

6.1.2  Die dargestellte, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehende Ordnung enthielt insofern eine Neuerung gegenüber der früheren Regelung, als das System der Akontobeiträge seither das ordentliche Beitragsbezugsverfahren darstellt. Zudem wurde in Art. 35 Abs. 2 AHVV die schon früher bestehende, schadenersatzrechtlich bedeutsame Pflicht des Arbeitgebers, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden, positivrechtlich verankert. Gemäss Rz 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) gilt eine Änderung als wesentlich (im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV), wenn die jährliche Lohnsumme um mindestens 10 % (und mindestens CHF 20'000.00) von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme abweicht. Eine Meldepflichtverletzung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV ist auch gegeben, wenn zwar eine Zunahme der Lohnsumme mitgeteilt wird, diese jedoch tatsächlich bedeutend stärker ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Ein Arbeitgeber verhält sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne sicherzustellen (etwa durch Bildung von Rückstellungen), dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.2.1).

6.2    

6.2.1    Die dem Gericht eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin zur D.___ AG, Abrechnungs-Nummer […], sind aufgeteilt in die Jahre 2004/2005 (fortan: AK 2004 Nr.), 2006 (fortan: AK 2006), 2007 (fortan: AK 2007) und 2008 (fortan: AK 2008). Die D.___ AG meldete sich am 23. Januar 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2004 bei der Beschwerdegegnerin an. Die auszuzahlende Lohnsumme für das Jahr 2004 schätzte sie auf CHF 1'600'000.00 (AK 2004 Nrn. 3 und 6). Da die jährliche Lohnsumme höher lag als CHF 200'000.00, hatte sie somit die Beiträge monatlich zu bezahlen (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV), wobei die Zahlung jeweils innert zehn Tagen nach Ablauf des Monats zu erfolgen hatte (Art. 34 Abs. 2 AHVV).

6.2.2    Die monatlichen Akontozahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge wurden zunächst geleistet, wobei die Gesellschaft am 22. Juni 2004 meldete, sie werde die angegebene Lohnsumme voraussichtlich nicht erreichen, und um Stornierung der Akontozahlungen für Juni und Juli 2004 ersuchte (AK 2004 Nr. 43). Auf Grund der Schlussabrechnung für das Jahr 2004 resultierte schliesslich eine Nachbelastung von CHF 14'028.35 (vgl. AK 2004 Nr. 109). Zu einer ersten Mahnung kam es am 22. März 2015, nachdem die Beitragszahlung für Februar 2015 nicht fristgerecht erfolgt war (AK 2004 Nr. 97). In der Folge musste bis zur Konkurseröffnung im November 2007 nahezu jede Monatsrechnung gemahnt werden (AK 2004 Nrn. 122, 123, 131, 135, 151, 156, 171, 185, 190; AK 2006 Nrn. 9, 21, 36, 53, 65, 76, 88, 115, 125, 148; AK 2007 Nrn. 33, 36, 48, 51, 62, 70, 82, 92).

Am 21. Juni 2005 stellte die Ausgleichskasse ein erstes Betreibungsbegehren (AK 2004 Nr. 130). Weitere Betreibungsbegehren folgten in ausnahmslos jedem Monat von August 2005 bis Juni 2006 (AK 2004 Nrn. 139 S. 1 und S. 2, 153, 163, 177, 187; AK 2006 Nrn. 3, 11, 26, 47, 60, 72, 87). Zunächst wurden die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen jeweils nach Zustellung des Zahlungsbefehls beglichen. Im November 2005 musste die Ausgleichskasse aber erstmals Fortsetzungsbegehren stellen (vgl. AK 2004 Nr. 183 f.). Weitere Fortsetzungsbegehren folgten im Januar 2006 (AK 2006 Nr. 1), Februar 2006 (Nrn. 12 + 22), Mai 2006 (Nrn. 66 f.) und Juni 2006 (Nr. 78).

Gemäss dem im Strafverfahren beigezogenen Hauptbuch der D.___ AG für das Jahr 2006 (Strafakten [fortan: SA] 5.11/001 ff.) beliefen sich die Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu Beginn des Jahres 2006 auf CHF 106'814.70 (a.a.O., 078; vgl. auch E. II. 6.3.1 hiernach). In der Folge wurden die ausstehenden und teilweise bereits betriebenen monatlichen Akontobetreffnisse aus dem Jahr 2005 von CHF 12'972.05 mit einem Rückstand von anfänglich vier bis fünf Monaten bezahlt. Die Monatsbetreffnisse ab Januar 2006 beliefen sich ebenfalls auf CHF 12'972.05 und wurden zunächst weiterhin mit mehrmonatigem Rückstand beglichen. Im Juli und August 2006 konnten dann jedoch die Beiträge für Februar bis Juni 2006 bezahlt werden (a.a.O., 078 f.). Die Ausgleichskasse zog dementsprechend im September 2006 insgesamt zwölf hängige Betreibungen für Beiträge und Folgekosten zurück (AK 2006 Nrn. 107, 110, 116, 120). Ab Juli 2006 beliefen sich die Akontozahlungen auf CHF 25'944.55, also gut das Doppelte des ersten Halbjahres; die entsprechenden Zahlungen für die Monate bis November 2006 erfolgten allesamt nach Ablauf der zehntägigen Frist, weshalb es teilweise zu Mahnungen kam, aber noch innerhalb des Jahres 2006. Eine zunächst offenbar geplante Nachbelastung von CHF 60'000.00 für die ersten neun Monate des Jahres 2006 wurde schliesslich nicht vorgenommen (vgl. SA 5.11/079). Trotz der Erhöhung der Akontozahlungen ab Juli 2006 musste Ende 2006 eine voraussichtliche Beitragsnachzahlung von CHF 160'000.00 verbucht werden (a.a.O., 079; vgl. auch E. II. 6.3.1 hiernach).

In der Folge kam es wie erwähnt wieder regelmässig zu Mahnungen und später erneut zu Betreibungen im April 2007 (AK 2007 Nr. 39), August 2007 (Nr. 64), September 2007 (Nr. 80), Oktober 2007 (Nr. 86) und November 2007 (Nr. 97) sowie zu Fortsetzungsbegehren im September 2007 (AK 2007 Nr. 85) und November 2007 (Nrn. 95 f. + 100). Am 19. November 2007 wurde über die D.___ AG der Konkurs eröffnet (AK 2007 Nr. 103), nachdem sie ihre Bilanz deponiert hatte.

6.2.3    Die jährlichen Lohnbescheinigungen reichte die D.___ AG jeweils erst nach Mahnung und mit grosser Verspätung ein (2004 am 6. April 2005, AK 2004 Nr. 102; 2005 am 28. Juni 2006, AK 2006 Nr.82; 2006 am 27. April 2007, AK 2007 Nr. 45). In der Abrechnung 2004 wurde die mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr 2005 auf CHF 1'500'000.00 beziffert (AK 2004 Nr. 102). In der Abrechnung 2005 wiederum wurde die mutmassliche Lohnsumme des Folgejahres 2006 mit CHF 1'650'000.00 angegeben (AK 2006 Nr. 82). Tatsächlich belief sich die Brutto-Lohnsumme 2006 laut dem «Lohnkonto – Firma 2006» (SA 5.17/067) schliesslich auf CHF 2'882'758.00 resp., nach Abzug der Spesen und Kinder- / Geburtszulagen, ca. CHF 2'760'000.00. Davon entfielen gut CHF 1'300'000.00 (ohne Spesen und Kinderzulagen) auf das erste Halbjahr (Januar 2006 ca. CHF 183'000.00, ab Februar 2006 ausnahmslos über CHF 200'000.00), der etwas höhere Restbetrag von rund CHF 1'460'000.00 auf das zweite Halbjahr.

6.2.4    Wegen der Abrechnung für das Jahr 2006 wurde der D.___ AG am 31. Mai 2007 eine Nachforderung von CHF 141'175.50 in Rechnung gestellt (vgl. E. II. 5.2 hiervor), worauf sie um einen Zahlungsaufschub ersuchte (AK 2007 Nr. 52; vgl. Art. 34b AHVV). Dieser wurde ihr insofern gewährt, als die Beschwerdegegnerin Raten von CHF 30'000.00 per 31. Juli 2007 sowie je CHF 37'058.50 per 31. August, 30. September und 31. Oktober 2007 festlegte (AK 2007 Nr. 53). Die entsprechenden Zahlungen blieben jedoch vollständig aus, so dass der Zahlungsaufschub hinfällig wurde (AK 2007 Nr. 53; Art. 34b Abs. 3 AHVV). Auch die Beiträge ab Juni 2007 blieben unbezahlt (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

6.3       Zum Geschäftsgang der D.___ AG lässt sich den Akten, soweit hier von Interesse, Folgendes entnehmen:

6.3.1    Das erste Geschäftsjahr der D.___ AG, 2004, schloss gemäss Erfolgsrechnung bei einem Bruttogewinn (Betriebsertrag abzüglich Materialaufwand und Drittleistungen) von CHF 2'391'604.45 und einem Betriebsaufwand von CHF 2'436'455.05 mit einem Betriebsverlust von CHF 44'850.60. Bei einem Aktienkapital von CHF 250'000.00 verblieb ein Eigenkapital von CHF 205'134.40. Die Revisionsstelle empfahl, die Jahresrechnung mit einem Bilanzverlust von CHF 44'865.60 zu genehmigen (SA 2.1/64 ff.).

Die Erfolgsrechnung 2005 wies bei einem Bruttogewinn von CHF 1'225'328.40 und einem Betriebsaufwand von CHF 2'063’523.50 einen Betriebsverlust von CHF 838'195.10 aus, der sich durch einen Finanzertrag von CHF 871.00 und einen ausserordentlichen Sanierungsbeitrag von CHF 50'308.40 auf CHF 787'015.70 bzw., nach Steuern von CHF 556.25, auf CHF 787'571.95 reduzierte (vgl. SA 2.1 S. 73 ff.). Es resultierte ein Bilanzverlust von CHF 832'437.55. Die Revisionsstelle hielt in ihrem Bericht fest, die Gesellschaft sei überschuldet; da Gläubiger für Guthaben im Umfang von CHF 390'000.00 Rangrücktritte erklärt hätten und ein Aktionär eine umfassende Patronatserklärung unterzeichnet habe, habe der Verwaltungsrat gemäss Art. 725 Abs. 2 OR auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet (vgl. SA 2.1 S. 80). Dem Anhang zur Jahresrechnung 2005 ist zu entnehmen, dass per 31. Dezember 2005 Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin von CHF 113'648.55 bestanden (SA 2.1/76).

Die Jahresrechnung 2006 schloss bei einem Bruttogewinn von CHF 4'281'613.55 und einem Betriebsaufwand von CHF 3'912'467.05 mit einem Betriebsgewinn von CHF 369'146.50 ab, der sich durch einen Finanzertrag von CHF 3'240.00 und einen ausserordentlichen Ertrag von CHF 20'216.85 sowie nach Steuern von CHF 729.00 auf CHF 391'874.35 erhöhte. Die Bilanz per 31. Dezember 2006 zeigte dementsprechend noch einen Bilanzverlust von CHF 440'563.20 (vgl. SA 2.1/83 ff.). Der Anhang zur Jahresrechnung 2006 wies per 31. Dezember 2006 Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin von CHF 184'722.20 aus (SA 2.1/87).

Die Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 wies bei einem Bruttogewinn von CHF 1'558'280.10 und einem Betriebsaufwand von CHF 1'590'374.05 einen Betriebsverlust von CHF 32'093.95 aus, der sich durch einen Finanzertrag von CHF 39.30 und einen ausserordentlichen Ertrag von CHF 9'303.00 unter Berücksichtigung von Steuern von CHF 33.10 auf CHF 22'718.55 reduzierte. Der Bilanzverlust stieg auf CHF 462'791.60, die Überschuldung (nach Abzug des Aktienkapitals von CHF 250'000.00) belief sich auf CHF 212'791.60 (SA 2.1/91 ff.).

Die Revisionsstelle erachtete die D.___ AG in ihrem Bericht zur Jahresrechnung 2006 vom 19. September 2007 als offensichtlich überschuldet und empfahl, die Rechnung an den Verwaltungsrat zurückzuweisen (SA 5.17/021). Sie forderte diesen Verwaltungsrat auf, bis zum 30. September 2007 die nachhaltige Sanierung der D.___ AG zu belegen, ansonsten sie wegen offensichtlicher Überschuldung den Richter benachrichtigen müsse. Am 7. November 2007 wandte sich die Revisionsstelle erneut an die D.___ AG und hielt fest, gemäss Zwischenabschluss per 30. September 2017 seien kurzfristige Schulden von insgesamt CHF 1'766’469.40 ausgewiesen. Diesen stünden Forderungen der Gesellschaft von CHF 1'343'301.35 gegenüber (sowie «Prämien» von rund CHF 3'000'000.00), deren Einbringlichkeit aber mit einem grossen Fragezeichen zu versehen sei. Die Sanierung erscheine daher als gescheitert und wenn nicht innert Tagen eine Verbesserung eintrete, müsse die Bilanz deponiert werden (SA, 5.17/014 f.). Am 29. November 2007 wandte sich die Revisionsstelle schriftlich an das für eine Konkurseröffnung zuständige Richteramt, um sicherzustellen, dass die Überschuldungsanzeige am 19. November 2007 tatsächlich erfolgt war (SA 5.17/10).

6.3.2    Der Verwaltungsrat der D.___ AG konstatierte am 28. Oktober 2005 einen «gewaltigen» Liquidationsengpass. Erforderlich seien zusätzliche Mittel von CHF 250'000.00 (SA 2.1/141). In der Folge wurde die G.___ um einen Überbrückungskredit angegangen (SA 5.17/213 ff.). Das entsprechende Schreiben vom 7. Dezember 2005 weist darauf hin, dass Aktionäre und Verwaltungsräte im Umfang von rund CHF 240'000.00 Guthaben gegenüber der D.___ AG stehen gelassen hätten (a.a.O., 213 f.); die beigelegte Zusammenstellung beziffert den trotzdem verbleibenden Fehlbetrag (zusätzlich benötigte Liquidität per 31. Dezember 2005) auf CHF 324'000.00 (a.a.O., 211). Die Revisionsstelle hielt in ihrem Bericht zur Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2005 fest, die Gesellschaft sei überschuldet, der Verwaltungsrat habe mit Blick auf erfolgte Rangrücktritte und eine Patronatserklärung von einer Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 Abs. 2 OR abgesehen, der Verwaltungsrat werde aber ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen für den Fall, dass die Budget- und Cashflow-Prognosen nicht realisiert werden könnten (SA 2.1/080 f.). Auf weitere Schritte wurde in der Folge verzichtet, weil die kreditgebende Bank die benötigten Mittel (basierend auf einer Belehnung der kurzfristigen Debitoren) gewährte (vgl. Protokoll der Verwaltungsrats-Sitzung vom 7. August 2006, SA 2.1 S. 153) und weil ein Grossauftrag der [...] zu einer deutlichen Verbesserung des Ergebnisses der laufenden Rechnung führte (vgl. Aussage des Beschwerdegegners 2 vom 2. April 2009, SA 10.2.1/004). Die Liquidität war aber im September 2006 weiterhin angespannt (SA 2.1/130). Im Februar 2007 war von grossen Liquiditätsschwierigkeiten die Rede (SA 2.1./53), welche bis zur Konkurseröffnung anhielten (vgl. SA 2.1/162 + 170). Der Grossauftrag am [...] war ursprünglich bis Ende 2006 befristet (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 7. August 2006, SA 2.1/153). Er lief schliesslich im März 2007 (zitierte Aussage des Beschwerdegegners 2, 10.2.1/004) oder Mitte Juni 2007 (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2007, SA 2.1/161) aus und es gelang nicht, diese Lücke zu füllen. Die September-Löhne 2007 konnten nur dank eines Darlehens des Beschwerdegegners 3 bezahlt werden (SA 2.1/309).

6.3.3    Die Revisionsstelle hielt in ihrem bereits erwähnten Bericht vom 19. September 2007 (SA 5.17/20 ff.) «in Abweichung vom Normalwortlaut» Folgendes fest: «Die D.___ AG ist infolge eines massiven Betriebsverlustes aus dem Geschäftsjahr 2005 in ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten geraten, buchmässig überschuldet und es besteht auch Besorgnis einer Überschuldung zu Veräusserungswerten. Die Gesellschaft kann die kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr rechtszeitig refinanzieren, da die dafür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht rechtzeitig beschafft werden können. […] Der Betriebsverlust des Jahres 2005 hat neben der Illiquidität zu einer drohenden Überschuldung geführt. Eine Bilanz zu Veräusserungswerten nach Art. 725 Abs. 2 OR wurde uns bis heute vom Verwaltungsrat nicht vorgelegt. […] Der uns vorliegende Zwischenabschluss auf den 30. Juni 2007 zeigt keine wesentliche Verbesserung der finanzwirtschaftlichen Situation auf und schliesst mit einem Betriebsverlust von CHF 22'018.55 ab. Nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung sollen nach dem 30. Juni 2007 hohe Umsätze erzielt worden sein, die eine umfassende Sanierung der Gesellschaft sicherstellen würden. Wir stellen fest, dass bis heute kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, obschon diverse der genannten Umsatzforderungen überfällig wären. […] Aus derzeitiger Sicht ist unseres Erachtens die Fortführung der Unternehmung verunmöglicht und es müsste dringend eine Rechnungslegung zu Veräusserungswerten erfolgen. […] Weiter sind wir der Meinung, dass die Gesellschaft nach Art. 729b Abs. 2 OR offensichtlich überschuldet ist. Wir empfehlen aus diesem Grunde dringend, die vorliegende Jahresrechnung an den Verwaltungsrat zurückzuweisen. Wir weisen ausdrücklich auf Art. 725 Abs. 2 OR hin, wonach der Verwaltungsrat verpflichtet wäre, den Richter zu benachrichtigen, falls die Gesellschaft überschuldet bzw. infolge Illiquidität nicht fortführungsfähig wäre.»

6.4       Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die D.___ AG ihre in Gesetz und Verordnung statuierten Verpflichtungen als Arbeitgeberin (E. II. 6.1 hiervor) in mehrfacher Weise verletzt hat. Dies gilt zunächst für die Pflicht zur fristgerechten Bezahlung der Beiträge. Wie erwähnt, wurde im Zeitraum von März 2005 bis zur Konkurseröffnung im November 2007 keine einzige der monatlichen Akontozahlungen fristgerecht geleistet. Die Beschwerdegegnerin musste beinahe für jedes Monatsbetreffnis eine Mahnung erlassen. Teilweise wurden Betreibungsbegehren notwendig, und es musste mehrmals ein Fortsetzungsbegehren gestellt werden (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Die D.___ AG muss sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass in Zeiten finanzieller Engpässe nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind; ihr gegenteiliges Verhalten ist als qualifiziertes Verschulden zu werten (s. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2.1 und 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.1; Reichmuth, a.a.O., N 673 und 952). Weiter verstiess die Arbeitgeberin mehrfach gegen ihre Pflicht, die Lohnabrechnung für ein Kalenderjahr innert 30 Tagen nach dessen Ablauf einzureichen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV), indem sie die Abrechnung ausnahmslos erst mit mehrmonatiger Verspätung lieferte (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Schliesslich missachtete sie auch die gesetzliche Vorschrift, der Beschwerdegegnerin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während eines Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV; E. II. 6.1.2 hiervor), denn die Lohnsumme 2006 lag von Anfang an massiv über dem ursprünglich geschätzten Betrag von CHF 1'650'000.00 pro Jahr (die Bruttolohnsumme des ersten Halbjahres betrug gemäss Lohnkonto mehr als CHF 1'300'000.00, vgl. E. II. 6.2.3 hiervor), ohne dass die vorgeschriebene Meldung erfolgt wäre. Dies führte denn auch dazu, dass für das Beitragsjahr 2006 – nachdem die Lohnabrechnung am 27. April 2007, also mit fast drei Monaten Verspätung, eingereicht worden war– eine Nachforderung von mehr als CHF 140'000.00 resultierte, welche die weiterhin in grossen Liquiditätsschwierigkeiten steckende Firma nicht zu begleichen vermochte (E. II. 6.2.4 hiervor).

6.5       Eine Haftung der D.___ AG nach Art. 52 AHVG setzt voraus, dass zwischen den begangenen Pflichtverletzungen und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Wie erwähnt, entspricht der Schaden der Beschwerdegegnerin letztlich im Wesentlichen der durch die Nichtmeldung der deutlich erhöhten Lohnsumme verursachten Nachforderung für das Jahr 2006 und den Beiträgen ab Juni 2007 (sowie, in vergleichsweise geringem Umfang, nachträglichen Korrekturen für die Zeit ab 2004). Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften im Jahr 2005 hatte letztlich insofern keinen Verlust für die Beschwerdegegnerin zur Folge, als die entsprechenden Ausstände im Sommer 2006 beglichen und die hängigen Betreibungen zurückgezogen wurden. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2006 (SA 2.1 S. 129 ff.) wurde deshalb grundsätzlich zutreffend festgehalten, es hätten diverse Altlasten (insbesondere AHV) abgebaut werden können. Es würde jedoch zu kurz greifen, das Nichtbezahlen von Beiträgen im Jahr 2005 als nicht kausal für den letztendlich entstandenen Schaden zu bezeichnen, denn es nicht zu übersehen, dass die im Herbst 2006 erreichte weitgehende Tilgung der Ausstände aus dem Jahr 2005 mit zu niedrigen Akontozahlungen für das damals laufende Jahr 2006 einherging: Gemäss der am 28. Juni 2006 eingereichten Jahresabrechnung 2005 belief sich die AHV-pflichtige Lohnsumme des Jahres 2005 auf CHF 1'343'741.00, während diejenige des Folgejahres auf CHF 1'650'000.00 geschätzt wurde (AK 2006 Nr. 82). Die monatlichen Akontozahlungen verblieben Anfang 2006 zunächst auf dem Niveau des Vorjahres (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Die AHV-Jahresabrechnung für das Jahr 2006, welche am 27. April 2007 eingereicht wurde (AK 2007 Nr. 45), beziffert die AHV-pflichtige Lohnsumme für das Jahr 2006 jedoch auf CHF 2'721'727.35, also mehr als zwei Drittel über der geschätzten Summe von CHF 1'650.000.00. Das bei den Strafakten befindliche Lohnkonto 2006 nennt sogar eine leicht höhere Brutto-Lohnsumme, wobei das Lohnniveau schon ab Jahresbeginn deutlich höher lag als zuvor (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdegegnerin diese massive Zunahme im ersten Halbjahr 2006 nicht gemeldet, was zur Folge hatte, dass die Akontobeiträge deutlich zu niedrig ausfielen. Erst ab Juli 2006 erfolgte eine – im Ausmass immer noch ungenügende – Erhöhung (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Bei gesamthafter Betrachtung wurde die Schuld bei der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Jahres nicht reduziert, sondern es wurden die Ausstände aus dem Jahr 2005 zufolge viel zu niedriger Akontozahlungen durch neue, das Jahr 2006 betreffende Rückstände ersetzt. Der einzige Unterschied bestand darin, dass diese neuen Rückstände für die Beschwerdegegnerin zunächst nicht erkennbar waren. Der Ausstand an Sozialversicherungsbeiträgen bei der Beschwerdegegnerin war Ende 2006 denn auch nicht niedriger, sondern sogar höher als Ende 2005 (E. II. 6.2.2 und 6.3.1 hiervor). Der entstandene Schaden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, geht deshalb im Sinne der natürlichen und adäquaten Kausalität sowohl auf die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ab März 2005 als auch auf die Verletzung der Pflicht zur Meldung der massiv erhöhten Lohnsumme 2006 zurück (Art. 35 Abs. 2 AHVV), welche im Rahmen von Art. 52 AHVG ebenfalls relevant ist (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Für den konkret entstandenen Schaden war letztlich diese Verletzung der Meldepflicht entscheidend.

Weiter wurde die Jahresabrechnung für das Jahr 2006 wie bereits in den Vorjahren mit einer mehrmonatigen Verspätung eingereicht. Dieses Verhalten führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2007 für das Jahr 2006 eine Nachforderung von mehr als CHF 140'000.00 stellen musste, welche die D.___ AG mangels flüssiger Mittel nicht mehr begleichen konnte. Sie ersuchte noch um einen Zahlungsaufschub, der ihr auch gewährt wurde, leistete aber weder die in diesem Zusammenhang vereinbarten Raten noch beglich sie die in der Folge die monatlichen Betreffnisse für die weiterhin laufenden Löhne. Wäre die Jahresabrechnung fristgerecht eingereicht worden, hätten jedenfalls bessere Aussichten bestanden, wenigstens einen Teil der Forderung zu begleichen. Die verspätete Einreichung war somit ebenfalls kausal für den entstandenen Schaden.

Was die Sozialversicherungsbeiträge auf den Löhnen für die Monate Juni 2007 bis Oktober 2007 anbelangt, hat die Arbeitgeberin den Grundsatz verletzt, wonach in Zeiten finanzieller Engpässe nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf von Gesetzes wegen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (E. II. 6.4 hiervor), und dadurch den Schaden der Beschwerdegegnerin natürlich und adäquat kausal verursacht.

6.6       Zusammenfassend hat die D.___ AG hat nach dem Gesagten die Beitragszahlungs- und –abrechnungspflicht sowie die Pflicht zur Meldung wesentlicher Änderungen der Lohnsumme verletzt. Dadurch wurde der Schaden der Beschwerdegegnerin, bestehend aus der Beitragsnachforderung für das Jahr 2006 von mehr als CHF 140'000.00 und aus den Beiträgen der Monate Juni 2007 bis Oktober 2007, zuzüglich nachträglicher Korrekturen, natürlich und adäquat kausal verursacht. Der für die Haftung der Organe potenziell relevante Schaden beläuft sich auf CHF 157'971.65 (vgl. E. II. 5.6 hiervor am Ende).

6.7       Nach der Rechtsprechung entfällt eine Haftung, wenn Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen. Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere der Notstand infrage. Darauf kann sich unter engen Voraussetzungen jener Arbeitgeber berufen, der sich einer schwierigen finanziellen Lage befindet und zunächst für das Überleben des Unternehmens wichtige andere Schulden als jene gegenüber der AHV tilgt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (Reichmuth, a.a.O., N 528). Eine solche Konstellation ist hier aus Sicht der Arbeitgeberin zu verneinen, denn ihr vorschriftswidriges Verhalten erstreckte sich auf mehr als zweieinhalb Jahre, sie war seit Ende 2005 überschuldet und es bestand zu keinem Zeitpunkt auf Grund der objektiven Umstände hinreichender Anlass zur Annahme, es werde möglich sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (vgl. auch E. II. 8.5 hiernach). Allerdings wird dieser Aspekt bei der Beurteilung der Frage, inwieweit das schuldhafte Verhalten den einzelnen Organen zugerechnet werden kann, nochmals zu thematisieren sein. Ein Entschuldigungsgrund, wie er insbesondere dann resultieren kann, wenn infolge eines starken Abhängigkeitsverhältnisses zur kreditgebenden Bank kein finanzieller Spielraum besteht (Reichmuth, a.a.O., N 529), liegt ebenfalls nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Seitens der Arbeitgeberin sind somit sämtliche Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 AHVG erfüllt. Ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin, welches zu einer Reduktion des ersatzpflichtigen Schadens führen würde, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es fällt zwar auf, dass der D.___ AG am 28. Juni 2007 für die Nachzahlung von CHF 141'175.50 ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, der vorsah, die erste Rate sei erst am 31. Juli 2007 zu leisten (AK 2007 Nr. 53). Diese Regelung ist unzulässig, setzt doch ein Zahlungsaufschub voraus, dass die erste Zahlung sofort geleistet wird (Art. 34b Abs. 1 AHVV). Der gewährte Zahlungsaufschub hatte jedoch keinerlei Einfluss auf den Schaden, denn auch am 31. Juli 2007 wurde die erste Rate nicht bezahlt – womit der Zahlungsaufschub dahinfiel – und es ist mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht anders verhalten hätte, wenn deren sofortige Zahlung verlangt worden wäre, denn schon im Juni 2007 war die Gesellschaft nicht mehr zu grösseren Zahlungen in der Lage.

7.       Aus Art. 52 AHVG ergibt sich die subsidiäre Haftung der Organe. Zu prüfen ist zunächst, ob die Voraussetzungen für die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers erfüllt sind resp. ob er als haftpflichtiges Organ im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG anzusehen ist.

7.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Schadenersatzverfügung den Beschwerdeführer als Organ der D.___ AG erachtet und ist davon ausgegangen, er habe bezüglich Unterlassung der Beitragszahlung durch diese Firma die Vorschriften des AHV-Gesetzes und der weiteren damit in Zusammenhang stehenden Sozialversicherungsgesetze verletzt. Im Einspracheentscheid führte sie aus, durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2013 werde die Darstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 in den diese betreffenden Einspracheverfahren in objektiver Hinsicht weitgehend bestätigt. Insbesondere werde der Beschwerdeführer als stiller Verwaltungsrat bezeichnet. Seine Organstellung unter der Perspektive der Verantwortlichkeit nach Art. 52 AHVG sei zu bejahen. Durch die Anklageschrift sei erhärtet, dass der Beschwerdeführer durch zahlreiche Machenschaften im Rahmen seiner Tätigkeit als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D.___ AG wie insbesondere die Erstellung unzutreffender Bilanzen sowie deren Verwendung zur Berichterstattung an die beiden Verwaltungsräte dieser Gesellschaft über deren Geschäftsgang als verantwortlich dafür zu betrachten sei, dass die Beitrags- und Folgeforderungen der Ausgleichskasse von CHF 217'313.60 unbezahlt geblieben seien.

7.2     Der Beschwerdeführer rügte im damaligen Verfahrensstadium eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er machte geltend, auf Ergebnisse aus dem strafrechtlichen Verfahren könne nicht abgestellt werden, solange dieses nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dementsprechend liess er auch im vorliegenden Verfahren in seiner Eingabe vom 31. Mai 2016 (A.S. 45 f.) ausführen, sämtliche Erwägungen des erstinstanzlichen Strafurteils seien für das vorliegende Verfahren als gegenstandslos zu erachten, um nicht gegen die Unschuldsvermutung zu verstossen. Anders würde es sich mit dem Motiv eines rechtskräftigen Strafurteils verhalten. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Dieser ist mittlerweile erfolgt (vgl. E. I. 9.4 hiervor und E. II. 7.4.4 hiernach).

7.3     Nach der Darstellung der Beschwerdegegner 2 und 3 war der Beschwerdeführer mit einer Beteiligung von 60 % am Aktienkapital Mehrheitsaktionär der D.___ AG. Er sei im September 2005 in den Verwaltungsrat gewählt worden, jedoch sei die Wahl versehentlich weder protokolliert noch im Handelsregister eingetragen worden. Er habe seither mit einer Ausnahme an allen Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen und sei in den Protokollen als Mitglied des Verwaltungsrats aufgeführt worden, wogegen er nie opponiert habe. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur behaupteten Kapitalbeteiligung an der D.___ AG und bestreitet, dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft angehört zu haben.

7.4      

7.4.1  Die D.___ AG wurde am 17. Dezember 2003 (Datum der Statuten) gegründet und am 19. Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen. Gründer waren der Beschwerdegegner 2, B.___, die vom Beschwerdegegner 3, C.___, beherrschte E.___ AG sowie H.___ (vgl. Statuten vom 17. 1Dezember 2003, SA 5.17/220 ff.). Der Verwaltungsrat setzte sich zusammen aus dem Beschwerdegegner 2 als Präsident und dem Beschwerdegegner 3 als Mitglied (vgl. E. I. 1 hiervor). Laut Statuten und Handelsregister (vgl. AK I Nr. 39) war das Aktienkapital von CHF 250'000.00 voll liberiert und in 250 Inhaberaktien à CHF 1'000.00 gestückelt. In den Strafakten findet sich ein Dokument mit der Bezeichnung «Aktienbuch», das (statutenwidrig) von Namenaktien spricht und festhält, anlässlich der Verwaltungsratssitzung, welche ebenfalls am 17. Dezember 2003 stattfand, sei eine Aktienübertragung vorgenommen und genehmigt worden. Anschliessend hielt der Beschwerdeführer laut diesem Dokument 150 der 250 Aktien à CHF 1'000.00 der D.___ AG, während die vom Beschwerdegegner 3 beherrschte E.___ AG und I.___, der in der Folge teilweise als Berater an den Verwaltungsratssitzungen teilnahm, je 50 Aktien hielten (SA 5.17/195). Der Beschwerdeführer finanzierte seine 150 Aktien gemäss seinen Aussagen im Strafverfahren durch ein Darlehen der Bank G.___ von CHF 150'000.00 (SA 10.1/203 f.). Für eine finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers an der D.___ AG sprechen weitere Umstände: Bereits am 7. August 2006 hatte der Beschwerdeführer auf ein Darlehen von CHF 104'000.00 an die D.___ AG verzichtet (SA 2.1/153). Bei den am 14. Februar 2007 ins Auge gefassten Sanierungsmassnahmen sollte das Aktienkapital auf Null herabgesetzt und anschliessend mit CHF 250'000.00 neu liberiert werden, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich CHF 400'000.00 als nachrangiges Darlehen hätte einschiessen müssen bzw., falls das Aktienkapital nicht herabgesetzt würde, der Firma ein nachrangiges Darlehen von CHF 600'000.00 hätte gewähren sollen (SA 2.1/054). Schliesslich wird der Beschwerdeführer in den Zusatzangaben zur Hochrechnung der Erfolgsrechnung 2007 als Hauptaktionär und CEO bezeichnet (SA 2.1/095). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer Beteiligung von 60 % am Aktienkapital Mehrheitsaktionär der D.___ AG war.

7.4.2  Gemäss der Darstellung in der vom Beschwerdegegner 2 am 7. November 2008 gestellten «Strafanzeige gegen Unbekannt» (SA 2.1/005 ff., 008) wurde der Beschwerdeführer am 5. September 2005 in den Verwaltungsrat gewählt. Das Protokoll dieser als «Besprechung» bezeichneten Sitzung (a.a.O., S. 034 ff.), an der einzig der Beschwerdegegner 2 als Verwaltungsratspräsident und der Beschwerdeführer teilnahmen, nennt aber als einziges Traktandum den «Lagebericht der D.___ AG vom 5. September 2005». Von einer Wahl des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat – welche eine Versammlung in dieser Besetzung wohl ohnehin nicht rechtsgültig hätte vornehmen können – ist im Protokoll nirgends die Rede. Es erfolgte auch nie eine entsprechende Eintragung im Handelsregister. Eine Wahl des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat der D.___ AG ist daher nicht erstellt. Daran ändert nichts, dass er in Protokollen der Verwaltungsratssitzungen (nicht aber demjenigen vom 28. Oktober 2005, in welchem er einzig als Geschäftsführer aufgeführt ist, SA 2.1/137) als Verwaltungsrat bezeichnet wird (vgl. Protokolle vom 7. August und 20. September 2006 [SA 2.1/152, 2.1/129] sowie 14. Februar, 19. März, 4. April, 20. April, 29. August und 17. September 2007 [2.1/052, 040, 058, 160, 291, 299]) und dieser Bezeichnung nicht widersprach. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Verwaltungsratssitzungen mit der Bezeichnung als Verwaltungsrat lässt aber darauf schliessen, dass er an der Beschlussfassung des Verwaltungsrates zumindest mit beratender Stimme mitgewirkt hat.

7.4.3  Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528; 114 V 213; vgl. auch BGE 129 V 11). Dabei reicht die Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (BGE 134 V 401 E. 5.1 S. 402; vgl. BGE 103 V 120 E. 5 S. 123). Ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs kommt dem faktischen Organ keine Pflicht zu, die anderen Organe zu überwachen (Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2011 vom 30. September 2011 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Direktoren von Aktiengesellschaften mit Einzelunterschriftsberechtigung sind keine formellen Organe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, die auch ohne geschäftsführende Funktionen im Abrechnungswesen der Firma für unbezahlt gebliebene und nicht mehr einbringliche Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich geradezustehen haben. Voraussetzung ihrer Haftbarkeit im Grundsatz ist, dass sie disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnten. An diesem Erfordernis gebricht es in der Regel, wenn ihnen nach Statuten und Organisationsreglement der Gesellschaft keine Geschäftsführungsbefugnisse zukamen (Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war indes, wie erwähnt, seit 27. Februar 2004 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-Nr. […]).

7.4.4  Die Strafkammer des Obergerichts äusserte sich in ihrem Urteil vom 24. Januar 2018, das durch das Bundesgerichtsurteil 6B_530/2018 vom 12. Februar 2019 bestätigt wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist, bei der Prüfung des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Rolle des Beschwerdeführers (= Beschuldigter) wie folgt (E. 4.2, S. 21):

«Der Beschuldigte war Geschäftsführer der D.___ AG mit Einzelunterschrift und damit in selbständiger und verantwortlicher Stellung für die Leitung des Unternehmens tätig. Der Beschuldigte war im relevanten Tatzeitraum (8.9.2005 – 2.10.2006) an sämtlichen Sitzungen des Verwaltungsrates jeweils anwesend und rapportierte über die aktuelle Situation der D.___ AG. Gemäss Aussagen beider Verwaltungsräte griffen diese nicht in das operative Geschäft ein, so dass der Beschuldigte diese Geschäfte in Alleinregie tätigte und führte. Dem Beschuldigten oblag die Führung der inneren Abläufe und die Vertretung der nach ihm benannten Gesellschaft ([...]) gegen aussen und er war als einzige Person der Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt. In seiner Funktion als Geschäftsführer war der Beschuldigte auch für die vermögensrechtlichen Belange der D.___ AG verantwortlich. Dass der Verwaltungsrat der D.___ AG kein Organisationsreglement erlassen hatte, welches die Delegation seiner Kompetenzen an den Geschäftsführer vorsah, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht von Relevanz, denn das Strafrecht stellt in Bezug auf die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer nicht auf ein formelles Kriterium wie das Vorliegen eines Organisationsreglements ab. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Es steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte faktisch die operative Leitung der D.___ AG innehatte. Die Eigenschaft des Beschuldigten als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist deshalb gegeben.»

Diese Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil können übernommen werden. Sie beziehen sich auf den Zeitraum bis 2. Oktober 2006, haben aber Gültigkeit für die gesamte Zeit von der Firmengründung bis zur Konkurseröffnung am 19. November 2007, zumal von keiner Seite geltend gemacht wird, die Rollenverteilung habe sich nach dem 2. Oktober 2006 verändert.

7.5     Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer war Mehrheitsaktionär der D.___ AG und als einziger einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft war nach ihm benannt, steht D.___ AG doch für «[...]»; diese Bezeichnung findet sich auch auf dem von der D.___ AG verwendeten Briefpapier. Der Beschwerdeführer hatte die operative Führung der Gesellschaft inne und bezeichnete sich selbst als Chief Exekutive Officer (vgl. etwa SA 2.1/049). Er nahm an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und hatte das Budget zu erstellen (SA 2.1/119 und 130). Weiter war er für die Anstellung von Personal zuständig (vgl. z.B. die Feststellung im Protokoll der Verwaltungsrats-Sitzung vom 28. Oktober 2005: «A.___ hat Herrn K.___ fest angestellt für ein monatliches Bruttosalär von CHF 5'800.00», SA 2.1/140 oben) und für die Lohnzahlungen verantwortlich (vgl. SA 2.1/049). Er führte das Unternehmen, nahm regelmässig an den Verwaltungsratssitzungen teil und kümmerte sich auch um strategische Belange wie die Entwicklung neuer Geschäftsfelder wie etwa der Beschaffung von Kinostühlen (SA 2.1/139), der Versicherungsmäkelei (SA 2.1/140) und des Stromgeschäfts im [...] (SA 2.1/156 und 131). Gegenüber der Bank führte er ebenfalls Einzelunterschrift (SA 6.1/184) und unterzeichnete auch die Globalzession zu deren Gunsten (SA 6.1/003). Er ist damit faktisches Organ der Gesellschaft im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Sein Zuständigkeitsbereich war umfassend und beinhaltete auch die Führung der Administration, einschliesslich des Personalwesens, der Lohnzahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge. Er unterliegt daher der subsidiären Haftung der Organe gemäss Art. 52 AHVG.

8.       In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer sein Verhalten zu einem qualifizierten Verschulden gereicht.

8.1       Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Arbeitgebers (BGE 121 V 240 E. 5 S. 244). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183 E. 1b S. 187; Urteile des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2 und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., N 741 ff.). Das Vorstehende gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe (Urteile des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2 und 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1 in SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Kompetenz zur Abrechnung mit der Beschwerdegegnerin gehabt und sämtliche Zahlungen seien jeweils vom Verwaltungsratspräsidenten bzw. den Mitarbeitenden von dessen Treuhandgesellschaft kontrolliert und überprüft worden.

8.2     Die Jahreslohnmeldungen der D.___ AG an die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2004 vom 6. April 2005 (AK 2004/102), 2005 vom 28. Juni 2006 (AK 2006/82) sowie 2006 vom 27. April 2007 (AK 2007/45) sind vom Beschwerdeführer unterschrieben. Als CEO war er auch für die Ausführung der entsprechenden Zahlungen zuständig. So erklärte er dem Beschwerdegegner 2 an einer Besprechung vom 5. September 2005, sämtliche Löhne seien bezahlt, es lägen keinerlei Betreibungen vor und die Liquidität sei nach wie vor sehr angespannt (SA 2.1/034). Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2006 (SA 2.1/130) wird – offensichtlich gestützt auf die Auskünfte des Beschwerdeführers – festgehalten, es hätten diverse Altlasten (insbesondere AHV) abgebaut werden können (vgl. E. II. 6.5 hiervor). Am 9.Oktober 2007 erklärte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, warum sich die Lohnzahlung (für September 2007) verzögert habe (SA 2.1/049).

8.3     Der Umstand, dass die Buchhaltung der D.___ AG von einer Treuhandgesellschaft geführt wurde, besagt nichts über die Kompetenzen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Buchführung werden die Geschäftsvorgänge lediglich nachvollzogen. Der beauftragte Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft verbuchte auf Grund bereits kontierter Belege (SA 10.2.4/006). Der Beschwerdeführer erteilte diesbezüglich auch Weisungen; so ordnete er an, dass Löhne von Personen, die bei der D.___ AG angestellt waren, auf das Kontokorrent der L.___ AG gebucht werden sollten (SA 10.2.4/007).

8.4     Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Verwaltungsrat regelmässig Debitoren- und Kreditorenlisten (SA 2.1/138, 153, 130, 53, 41, 59, 161, 169, 292 und 300). Darin waren auch die Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin enthalten, so in der Liste vom 18. April 2007 in einem sechsstelligen Betrag (SA 5.6/038 f.).

8.5       Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund (vgl. II. 6.7 hiervor) ist auch aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Es mag zwar zutreffen, dass er während der «kritischen Phase» ab März oder Mitte Juni 2007, als der Auftrag der [...] endete (vgl. E. II. 6.3.2 hiervor), die Hoffnung und auch den Glauben daran hatte, die D.___ AG durch neue Grossaufträge sanieren zu können. Konkret ging es um Grossaufträge der Bundespolizei bzw. des Bundesamtes für Polizei (FedPol) und später auch der Kantonspolizei oder Staatsanwaltschaft [...], welche die Mitarbeiterin M.___, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eigens wegen ihrer entsprechenden Kontakte angestellt worden war, vermitteln sollte. Im Vertrauen auf diese angeblichen Grossaufträge, über welche die genannte Mitarbeiterin unter Berufung auf eine ihr auferlegte Schweigepflicht weder irgendwelche Dokumente vorlegte noch inhaltliche oder personelle Details bekanntgab, tätigte die D.___ AG einen erheblichen Aufwand. Diesem Vorgehen fehlte jedoch jede reale Basis. Mit Schreiben vom 24. August 2007 (SA 2.1/272 f.) teilte die Staatsanwaltschaft [...] der D.___ AG, welche ihr zahlreiche Rechnungen zugestellt hatte (a.a.O., 185 ff.), unmissverständlich mit, sie habe nie einen Auftrag erteilt. Später wurde auf nochmalige Nachfrage am 16. Januar 2008 erklärt, man habe die erhaltenen Rechnungen umgehend als nicht gerechtfertigt retourniert und die von der D.___ AG in Rechnung gestellte Forderung von CHF 4'389'583.00 werde «selbstverständlich […] nicht als geschuldet anerkannt» (a.a.O., 268 f., vgl. auch 270 und 278). Die Bundespolizei bzw. das FedPol, welchem die D.___ AG diverse Rechnungen (a.a.O., 175 ff.) und am 6. September 2007 eine «Abmahnung» (a.a.O., 370 f.) zukommen liess, stellte in einem Faxschreiben vom 7. September 2007 (a.a.O., 264) klar, man habe der D.___ AG keine Aufträge erteilt und schon gar nicht, wie von dieser behauptet, einen Betrag von CHF 400'000.00 für Investitionen zugesagt. Dies wurde später in den Stellungnahmen vom 18. Januar und 29. Februar 2008 (a.a.O., 265 f.) bestätigt. Die in Rechnung gestellten Forderungen muten teilweise ohnehin völlig absurd an. So wurden für einen Auftrag «TK [Telefonkontrolle] Juli 2007» für die Arbeit einer Person im Juli 2007 nicht weniger als 605 Stunden, für «TK M.___ August 2007» sogar 674 Stunden in Rechnung gestellt (also fast 20 resp. 22 Stunden für jeden einzelnen Tag, inkl. Sonn- und Feiertage), und das zu einem eher utopisch anmutenden Stundenansatz von CHF 450.00 plus Mehrwertsteuer, so dass insgesamt eine Forderung von CHF 292'941.00 für Juli 2007 resp. CHF 326'580.80 für August 2007 resultierte; dies wie erwähnt für den Einsatz einer einzigen Person im Zusammenhang mit einer Telefonkontrolle (SA 2.1/185 und 189). Ganz abgesehen davon wäre schwer zu verstehen, warum M.___, wenn sie zu derartigen Konditionen hätte arbeiten können, dies im Rahmen der D.___ AG, welche ihr einen Lohn von zunächst CHF 4'300.00 und später knapp CHF 8'000.00 brutto bezahlte (vgl. u.a. SA 10.1 201 f.), und nicht auf eigene Rechnung getan haben sollte. Ähnlich unrealistisch erscheint eine «Provision gem. Vereinbarung mit Ihnen» in der Höhe von nicht weniger als CHF 3'500'000.00 (SA 2.1/191), deren Hintergrund niemand auch nur ansatzweise zu erklären vermochte (der Beschwerdeführer machte geltend, die Provision stehe im Zusammenhang mit einer Observation und M.___ habe ihm auf ihrem Handy eine SMS gezeigt, in der diese Summe genannt worden sei; für welche Informationen es die Provision gegeben habe, wisse er nicht [SA 10.1/023 f.]). Die Strafkammer des Obergerichts hielt in ihrem Urteil vom 24. Januar 2018 Folgendes fest (S. 36 E. 3.9): «Mit minimalstem Aufwand hätte der Beschuldigte herausfinden können, dass weder von Seiten des FedPol noch der Staatsanwaltschaft [...] jemals ein Auftrag an die D.___ AG erteilt worden ist. Er verzichtete aber auf jegliche Rückfragen bei den angeblichen Auftraggebern und holte keine schriftlichen Unterlagen ein. Er stützte sich einzig und allein auf die Aussagen der Mitarbeiterin M.___ ab, die erst seit Frühling 2006 in der D.___ AG arbeitete und von der er keine Ahnung hatte, was sie eigentlich tat […]». Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers brachte ihm im Strafverfahren sogar eine (ausgesprochen seltene) Verurteilung wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ein. Damit steht auch für das vorliegende Verfahren fest, dass von einer Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Lagebeurteilung annehmen durfte, die D.___ AG werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (vgl. E. II. 6.7 hiervor), keine Rede sein kann.

8.6     Zusammenfassend ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfügte auf Grund seiner Position als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit umfassendem Aufgabenbereich über die notwendige Handlungsmöglichkeit und -pflicht zur Bezahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge. Es trifft ihn damit ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt. Die durch die D.___ AG begangenen Pflichtverletzungen, welche für den Schaden der Ausgleichskasse natürlich und adäquat kausal sind, muss er sich vollumfänglich zurechnen lassen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit der Ausgleichskasse den Schaden in Höhe von CHF 157'971.65 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) zu ersetzen.

9.         Zu prüfen ist weiter die Haftbarkeit des Beschwerdegegners 2.

9.1       Der Beschwerdegegner 2 amtierte seit der Gründung der D.___ AG als Präsident des Verwaltungsrates. Er war damit formelles Organ der Gesellschaft.

9.1.1    Wer Verwaltungsrat ist und wem somit eine formelle Organstellung zukommt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören namentlich die in Art. 716a Obligationenrecht (OR, SR 220) als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Im Vordergrund steht dabei die Pflicht zur Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Weisungen. Dazu zählen auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, da sich wegen seiner Bedeutung grundsätzlich auch das nicht geschäftsführende Organ mit dem Beitragswesen befassen muss. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Ziffer 3 der Bestimmung, wonach der Verwaltungsrat zwingend für die korrekte Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung verantwortlich ist (Reichmuth, a.a.O., N 613). Zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion steht jedem Mitglied des Verwaltungsrates ein Recht auf Auskunft und Einsicht zu, wobei der Präsident des Verwaltungsrats grundsätzlich unbeschränkt Auskünfte und Einsicht verlangen kann (vgl. Art. 715a OR).

9.1.2    Art. 716b OR lässt in einem begrenzten Rahmen die Übertragung der Geschäftsführung zu. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen (Abs. 1). Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu (Abs. 3). Die Statuten der D.___ AG sehen dementsprechend in Ziffer 19 («Kompetenzdelegation») vor, der Verwaltungsrat könne die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einen Ausschuss, an einzelne Mitglieder oder an Dritte übertragen. Er erlasse in diesem Fall ein Organisationsreglement, «in welchem die delegierten Aufgaben, die zuständigen Stellen und die Berichterstattung geregelt sind» (SA 5.17/226). Ein solches Organisationsreglement wurde aber unbestrittenermassen nie erlassen. Dieser Umstand schliesst zwar nicht aus, dass eine nicht dem Verwaltungsrat angehörende Person als faktisches Organ tätig wird und der Verwaltungsrat dies duldet. Das Fehlen eines Organisationsreglements hat aber Konsequenzen für die Anforderungen an die Wahrnehmung der Oberaufsicht durch die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates. Diese ist bei fehlender rechtsgültiger Delegation tendenziell strenger zu beurteilen.

9.1.3    Die Pflicht eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen zu überwachen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), bezieht sich auch auf die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich muss sich, wegen dessen Bedeutung, auch das nicht geschäftsführende Organ mit dem Beitragswesen befassen (Reichmuth, a.a.O., N 613). Im Fall einer zulässigerweise erfolgten Delegation besteht nur, aber immerhin eine Haftung für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen. Es ist somit zwar zulässig, Aufgaben wie beispielweise den Verkehr mit der Ausgleichskasse zu delegieren, doch entbindet dies den Verwaltungsrat nicht von der unübertragbaren Pflicht zu überwachen, dass die delegierten Aufgaben auch ausgeführt werden; der Verwaltungsrat kann somit mit der Delegation von Funktionen an Dritte nicht zugleich auch seine Verantwortung an diese Dritten delegieren (Reichmuth, a.a.O., N 614). Bei einer angespannten finanziellen Lage hat sich der Verwaltungsrat einen Überblick über die bestehenden Verbindlichkeiten zu verschaffen, sich zu informieren, wie viele Sozialversicherungsbeiträge ausstehend sind und die nötigen Massnahmen für deren ordnungsmässige Bezahlung zu treffen und durchzusetzen. Er hat durch das Erteilen von Weisungen an die Geschäftsleitung und deren Kontrolle in kurzen Abständen auch dafür zu sorgen, dass bei fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge abgeführt werden; zu diesem Zweck hat er sich jeweils nach Ablauf einer Beitragszahlungsperiode nach Art. 34 Abs. 1 AHVV (d.h. im vorliegenden Fall monatlich) die entsprechenden Belege von der Buchhaltung vorweisen zu lassen (Reichmuth, a.a.O., N 628, mit Hinweisen). Bei Kleinunternehmen, zumal bei einfacher Verwaltungsstruktur, beurteilen sich die Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollpflichten nach einem strengen Massstab. In diesen Fällen muss vom Organ in aller Regel der Überblick über sämtliche wesentlichen Belange der Gesellschaft (inkl. Beitragswesen) verlangt werden, selbst wenn es die Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (Reichmuth, a.a.O., N 638 mit Hinweisen). Die D.___ AG, deren jährliche Lohnsumme sich zwischen rund CHF 1'300'000.00 im Jahr 2005 (vgl. AK 2006 Nr. 81) und rund CHF 2'800'000.00 im Jahr 2006 (vgl. AK 2007 Nr. 45) bewegte und die mit zwei Verwaltungsratsmitgliedern sowie einem Geschäftsführer eine sehr einfache Verwaltungsstruktur aufwies, ist als Kleinunternehmen in diesem Sinn zu qualifizieren. Wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt, handelt grundsätzlich grobfahrlässig im Sinn von Art. 52 AHVG (Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

9.2       Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdegegner 2 als Verwaltungsratspräsident der D.___ AG zu irgendeinem Zeitpunkt konkret mit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge befasst hätte und seiner vorstehend skizzierten Aufsichtspflicht gerecht geworden wäre. Obwohl die Beiträge seit März 2005 ausnahmslos jeden Monat verspätet oder zunächst gar nicht bezahlt wurden und der Anhang zur Jahresrechnung 2005, den der Beschwerdegegner 2 resp. seine Treuhandfirma selbst erstellte, per Ende 2005 Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin von CHF 113'648.55, jener per Ende 2006 sogar solche von CHF 184'772.20 (SA 2.1/087) auswies, wird dieses Thema in den Protokollen der Besprechungen und Verwaltungsratssitzungen praktisch nie besonders erwähnt. Das Protokoll der Besprechung vom 5. September 2005 (SA 2.1/034 ff.) spricht von einer «nach wie vor sehr angespannten Liquidität», erwähnt aber die Sozialversicherungsbeiträge nicht. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 2005 hält fest, die D.___ AG stecke «in einem gewaltigen Liquiditätsengpass»; es bestehe ein Fehlbetrag von CHF 310'000.00. Sozialversicherungsbeiträge finden keine besondere Erwähnung (SA 2.1/141). Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 7. August 2006 (SA 2.1/152 ff.) erwähnt einen erfreulichen Halbjahresgewinn für das erste Semester 2006 von ca. CHF 300'000.00; Sozialversicherungsbeiträge werden nicht thematisiert. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. September 2006 wird ausgeführt, die Liquidität sei nach wie vor sehr angespannt, es hätten mittlerweile jedoch diverse Altlasten (insbesondere AHV und alte Kleinrechnungen) abgebaut werden können (SA 2.1/130). Der Umstand, dass dieser Abbau mit neuen Rückständen einherging, weil die Akontozahlungen ab Januar 2006 deutlich niedriger waren als die auf den jeweiligen Lohnzahlungen anfallenden Beiträge, wurde soweit ersichtlich nicht erkannt und es gab auch keine diesbezüglichen Nachfragen, obwohl sich angesichts der verbesserten Auftragslage der Gedanke aufdrängen musste, mit der Lohnsumme sei auch die laufende Beitragslast angestiegen. Auch um das rechtzeitige Erstellen der Abrechnung hat sich der Beschwerdegegner 2 offensichtlich nicht gekümmert. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 19. März 2007 hält fest, der Beschwerdeführer werde raschmöglichst abklären, «ob die Schlussrechnung der Ausgleichskasse (AHV) für das Geschäftsjahr 2006 tatsächlich noch nicht eingetroffen […] ist» (SA 2.1/041). Diese Bemerkung im vom Beschwerdegegner 2 selbst verfassten Protokoll zeigt deutlich auf, dass er sich nicht näher über die Problematik informiert und sein Recht auf Auskunft und Einsicht (Art. 715a OR) nicht wahrgenommen hatte. Andernfalls wäre ihm klar gewesen, dass die Schlussrechnung nicht vorliegen konnte, weil die D.___ AG der Beschwerdegegnerin die Jahresabrechnung noch gar nicht eingereicht hatte (diese wurde erst am 27. April 2007 erstellt, vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Aus dem Protokolleintrag ergibt sich aber auch, dass dem Beschwerdegegner 2 die mögliche Relevanz dieser Schlussabrechnung 2006 bewusst war. Die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen vom 20. April und 4. Mai 2007 enthalten jedoch weiterhin die Feststellung, die «Abschlussrechnung AHV pro 2006» sei nach wie vor pendent (SA 2.1/161 und 169). Die nächste Sitzung des Verwaltungsrats fand offenbar erst am 29. August 2007 statt (vgl. SA 2.1/291 unten). Im entsprechenden Protokoll ist davon die Rede, dass diverse Betreibungen eingegangen seien und die Auszahlung der Löhne vor der Türe stehe; Sozialversicherungsbeiträge werden nicht besonders erwähnt (vgl. SA 2.1/291 ff.). Auch in den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen vom 17. September 2007 (SA 2.1/299 ff.) und 24. Oktober 2007 (SA 2.1/308 ff.), welche die kontinuierliche und sich beschleunigende Zuspitzung der Situation der D.___ AG erkennen lassen, bilden die Sozialversicherungsbeiträge kein Thema.

9.3       Der Beschwerdegegner 2 war als Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates formelles Organ der D.___ AG. Daraus ergeben sich die vorstehend (E. II. 9.1 hiervor) genannten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdegegner 2 auch bei grosszügiger Betrachtung nicht nachgekommen: Das erste Geschäftsjahr 2004 schloss mit einem (wenn auch verkraftbaren) Verlust, und die katastrophale Entwicklung des Geschäftsgangs im Jahr 2005 musste dem Beschwerdegegner 2 als Verwaltungsratspräsident schon bald auffallen. Dokumentiert ist dies im Protokoll über seine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 5. September 2005, in dem festgehalten wird, die Liquidität sei «nach wie vor sehr angespannt». Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 28. Oktober 2005 spricht von einem «gewaltigen Liquiditätsengpass» mit einem Fehlbetrag von CHF 310'000.00 (SA 2.1/141). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden schon seit März 2005 nicht oder nur mit grosser Verzögerung bezahlt (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, wäre der Beschwerdegegner 2 als formelles Organ der D.___ AG bei finanziell engen Verhältnissen selbst bei befugter Delegation der gesamten Geschäftsführung gehalten gewesen, durch Weisungen und deren Kontrolle dafür zu sorgen, dass bei fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf ex lege geschuldeten paritätischen Beiträge abgeführt werden (E. II. 9.1.3 hiervor). Dies muss erst recht gelten, wenn wie hier die Geschäftsführung nur faktisch delegiert wurde, ohne dass ein formelles Organisationsreglement erlassen worden wäre. Diese aus seiner Organstellung fliessende Verpflichtung hat der Beschwerdegegner 2 spätestens ab September 2005 verletzt, indem er es trotz Kenntnis der «nach wie vor» sehr angespannten Liquiditätssituation unterliess, dafür zu sorgen, dass die auf den laufenden Lohnzahlungen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt oder zurückgestellt wurden. Auch den letztlich entscheidenden Umstand, dass die ab Januar 2006 anfallenden, gegenüber 2005 massiv angestiegenen Löhne der Ausgleichskasse entgegen der Vorschrift von Art. 35 Abs. 2 AHVV nicht gemeldet und auch keine entsprechenden Rückstellungen getätigt wurden sowie dass die Jahresabrechnung erst mit mehrmonatiger Verspätung erfolgte, muss sich der Beschwerdegegner 2 als Verwaltungsratspräsident anrechnen lassen. Wie sich der «Aktennotiz zum Zwischenabschluss per 30. Juni 2006» (SA 5.17/209) entnehmen lässt, wurde der Kreditor «AHV Februar 2006 – Juni 2006» mit CHF 56'585.45 eingesetzt. Dieser Betrag genügt nicht einmal, um die dem Vorjahr entsprechenden Akontobeträge zu begleichen. Rückstellungen wegen der deutlich erhöhten Lohnsumme enthält der Zwischenabschluss nicht. In der Aktennotiz zum Quartalsabschluss per 30. September 2006 (SA 5.17/187 f.) figuriert der Kreditor AHV mit einem Betrag von CHF 78'860.75, zusammengesetzt aus der Schlussabrechnung für 2005 sowie den (mittlerweile erhöhten) Akontozahlungen für Juli 2006 und September 2006. Eine Rückstellung für die aus der massiven Erhöhung der Lohnsumme 2006 gegenüber 2005 resultierenden Beitragserhöhungen (insbesondere für das erste Halbjahr 2006, für das noch die «alten» Akontozahlungen geleistet worden waren) erfolgte weiterhin nicht. In der Bilanz per 31. Dezember 2006 werden die kurzfristige

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