Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2017 VSBES.2016.59

24 febbraio 2017·Deutsch·Soletta·Versicherungsgericht·HTML·6,149 parole·~31 min·2

Riassunto

Berufliche Massnahmen

Testo integrale

Urteil vom 24. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Februar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1965 geborene A.___ arbeitete von Oktober 2007 bis Januar 2011 im Rahmen von temporären Arbeitsverhältnissen als Sanitärinstallateur EFZ/Servicemonteur bei der B.___, [...] (IV-Nr. 171 S. 9). Bereits am 20. Oktober 2009 hatte er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Früherfassung; IV-Nr. 105). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 16. Februar 2010 eine interdisziplinäre (allgemeine und innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) Begutachtung im C.___, [...], welche ambulant vom 12. bis 16. April 2010 durchgeführt wurde (Gutachten vom 23. Juni 2010, IV-Nr. 132.2). Sodann gewährte sie als Frühinterventionsmassnahmen einen Ausbildungskurs (Modulbesuche ECDL) im D.___ vom 30. November bis 31. Dezember 2010 (IV-Nr. 151), ein persönliches Coaching beiE.___, [...], ab 3. Januar 2011 für 20 Stunden (IV-Nr. 157) und ein Jobcoaching bei der F.___, [...], ab 17. Februar und ab 5. Juli 2011 für je 30 Stunden (IV-Nr. 163 und 177). Den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente lehnte sie dagegen mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab (IV-Nr. 198). Das am 22. Mai 2012 gestellte Gesuch um Gewährung eines Hilfsmittels (Kostenübernahme des Liftkars FOLD) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2012 ab (IV-Nr. 203). Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die vom Versicherten erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2012 ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen und diese angewiesen wurde, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und zu entscheiden (VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).

1.2     Im Anschluss an das vorerwähnte Urteil des Versicherungsgerichts leitete die IV-Stelle auf der Grundlage des C.___ -Gutachtens vom 23. Juni 2010 ergänzende Abklärungen ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er ziehe bei der vorgesehenen BEFAS-Abklärung einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei; die Abklärungen seien auf Januar 2015 zu verschieben; zudem sei der versicherte Verdienst anzupassen (IV-Nr. 230 S. 2). Die terminliche Ansetzung der BEFAS-Abklärung auf Januar 2015 wurde von der IV-Stelle bewilligt. Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 244). Mit E-Mail vom 29. November 2014 hielt der Versicherte gegenüber der IV-Stelle fest, aufgrund der Verhinderung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei die Angelegenheit auf Januar 2016 zu verschieben (IV-Nr. 245). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 hielt die IV-Stelle fest, dem Wunsch nach einer weiteren Terminverschiebung könne nicht entsprochen werden. Der Versicherte wurde dementsprechend aufgefordert, die berufliche Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die Informations– und Vorstellungsveranstaltungen am 25. Februar 2015 anzutreten und bei der vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Februar 2015 mit, dass er – solange das Taggeld nicht exakt berechnet sei – an der beruflichen Massnahme nicht mitmache (IV-Nr. 252). Mit Mitteilung vom 17. März 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 30. März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die Kosten für den konsiliarischen Dienst Psychiatrie sowie die Kosten für das Wohnen während der beruflichen Abklärung; ausserdem wurde der Versicherte darauf hingewiesen, während der Dauer dieser Massnahme erhalte er ein Taggeld (IV-Nr. 256). Nachdem der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, da er mit dem Zeitpunkt der Abklärung sowie der Übernachtung nicht einverstanden war und eine Taggeldforderung stellte, forderte die IV-Stelle den Versicherten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 erneut auf, die BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an dieser Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 261).

1.3     Mit Eingabe vom 22. März 2015 wandte sich der Versicherte an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und machte geltend, sein rechtliches Gehör sei eingeschränkt worden. Sein Arbeitgeber habe nur eine Woche für die Abklärung bewilligt. Danach müsse er wieder arbeiten. Es sei eine dreimalige Abklärung in den Monaten April, Mai und Juni 2015 durchzuführen (IV-Nr. 262 S. 2). Das Versicherungsgericht nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies das sinngemäss gestellte Begehren, es sei die BEFAS-Abklärung mittels superprovisorischer Verfügung zu stoppen, mit Verfügung vom 13. April 2015 ab (IV-Nr. 263 S. 1 und 264). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde in der Folge mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2015 ebenfalls abgewiesen (VSBES.2015.87; IV-Nr. 287 S. 2 ff.).

1.4     Mit Verfügung vom 9. April 2015 setzte die IV-Stelle das Taggeld des Versicherten für die Eingliederungsmassnahme ab 30. März 2015 fest (IV-Nr. 265). Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2015 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (IV-Nr. 266 S. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 trat der Präsident des Versicherungsgerichts auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (IV-Nr. 282). Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Taggeldverfügung vom 9. April 2015 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben (VSBES.2015.100; IV-Nr. 283 S. 3 ff.).

1.5     Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Versicherte die vorerwähnte BEFAS-Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits am 8. April 2015 ab (IV-Nr. 272, vgl. auch Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai 2015 [IV-Nr. 273]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 1 % mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die IV-Stelle habe wie angekündigt einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt, nachdem der Versicherte die BEFAS-Abklärung am 8. April 2015 nach einem korrekt durchgeführten Mahnund Bedenkzeitverfahren in unentschuldbarer Weise abgebrochen habe. Eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung habe somit nicht stattfinden können. Es sei davon auszugehen, dass dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien; für Teamarbeit scheine er jedoch nicht geeignet zu sein (IV-Nr. 294).

2.

2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 22. Februar 2016 stellt der Versicherte folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 10):

1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.    Zu prüfen seien eine Restabklärung der BEFAS sowie berufliche Massnahmen.

3.    Zu prüfen sei eine Berufskrankheit gemäss VSBES.2015.116 Seite 6

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24).

2.3     Mit Eingabe vom 28. April 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 26).

2.4     Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ausserdem wird die dem Gericht am 18. Mai 2016 zugegangene Verordnung von Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 29. April 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 27).

2.5     Mit Eingabe vom 30. August 2016 erneuert der Beschwerdeführer seine gestellten Rechtsbegehren, wobei er gleichzeitig einen Kostenvoranschlag der K.___, Solothurn, betreffend Knieschoner nach Mass vom 31. Mai 2016 einreicht (A.S. 29).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. Februar 2016 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hat (vgl. IV-Nr. 294; A.S. 1 ff.). Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.

3.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Es liegt im Ermessen der IV-Stelle, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, den Umfang und die Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Müller, Das Verfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 179 Rz. 969). Eine Untersuchung muss nicht nur zumutbar, sondern auch notwendig sein (Müller, a.a.O. S. 180 Rz. 971).

3.2     Die Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz: Die Parteien müssen zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz (Müller, a.a.O., S. 208 Rz. 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der versicherten Person gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person (Müller, a.a.O., S. 209 f. Rz. 1111 mit Hinweis).

4.

4.1     Im vorliegenden Fall hielt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2014 (VSBES.2012.178; IV-Nr. 226 S. 2 ff.) im Wesentlichen fest, streitig und zu prüfen sei, ob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 14. Juni 2012 und 10. August 2012 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf das Hilfsmittel in Form des Liftkars FOLD zu Recht abgelehnt habe. Es handle sich um die vierte IV-Anmeldung des Beschwerdeführers, nachdem die drei vorangegangenen Anmeldungen jeweils rechtskräftig abgewiesen worden seien. Die ganze Angelegenheit sei somit unter dem Titel der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 IVV abzuhandeln. Es sei somit zu prüfen, ob sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2012 im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006, der das damalige Verwaltungsverfahren abgeschlossen habe, in rechtserheblicher Weise verändert habe (S. 7 f. E. II. 6. ff., S. 19 E. II. 10.).

Das Versicherungsgericht erwog, aus medizinisch-diagnostischer Sicht könne im Hinblick auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass ihm alle Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur gehöre) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien (S. 20 E. II. 10.3). Zur psychischen Gesundheitssituation wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lasse sich im Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens vom 23. Juni 2010 nicht abschliessend beurteilen. Indem die C.___ -Gutachter diesbezüglich eine spezifische Abklärung mittels BEFAS vorschlagen würden und auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ diesbezüglich nicht als abschliessend beurteilt werden könne, sei zu untersuchen, ob aufgrund der durch die IV-Stelle im Anschluss an das C.___ -Gutachten durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der L.___, [...], der F.___, [...], und dem ebenfalls gewährten Job-Coaching allenfalls ein Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen und der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer vermutlich auf finanziellen Druck hin ab 4. Juli 2011 eine Tätigkeit als Sanitärmonteur bei der M.___, Haustechnik, zu 100 % ausgeübt habe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig und in der Lage sei, mittels Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten angepasste Anstellung zu finden. Betreffend die interessierende Frage, welche Auswirkungen die psychische Gesundheitssituation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, seien jedoch auch die Berichte der L.___, [...], und der F.___, [...], nicht weiterführend. Indem im Bericht der L.___, [...], jedoch im September 2011 weiterhin ein psychotherapeutischer Support empfohlen werde, nachdem eine entsprechende Empfehlung bereits im voll beweiswertigen C.___ -Gutachten vom Juni 2010 – in Kombination mit der Einnahme von Psychopharmaka – abgegeben worden sei, könne an dieser Stelle keine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Daran vermöge auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 4. Januar 2012 nichts zu ändern (S. 21 ff. E. II. 11.2 f.).

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die IV-Stelle die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht umfassend und abschliessend abgeklärt habe. Eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere der entsprechenden Auswirkungen auf seine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sei daher nicht möglich. Diese Beweislücke lasse sich denn auch nicht adäquat schliessen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage habe die IV-Stelle die Frage der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vollständig eruiert. Die Sache sei demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere die Auswirkungen allfälliger Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit umfassend abkläre und anschliessend eine – auch die somatischen Einschränkungen berücksichtigende – aktuelle Beurteilung vornehme. Dabei habe sich die IV-Stelle sinngemäss auch zu den beantragten Eingliederungsmassnahmen zu äussern. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen reiche hierbei allenfalls eine rein medizinische Abklärung nicht aus. So sei bereits im Gutachten des C.___ vorgeschlagen worden, es sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen. Somit erscheine auch aus diesem Grund eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin als angezeigt (S. 23 f. E. II. 12 und 13; IV-Nr. 226 S. 2 ff.).

4.2     In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die berufliche Abklärung vom 30. März bis 15. Mai 2015 im I.___, H.___, [...], und übernahm die Kosten für den Konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» als Zusatzleistung sowie diejenigen für das Wohnen während der beruflichen Abklärung (IV-Nr. 256). Mit Schreiben vom 20. März 2015 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer – nachdem dieser sich dahingehend geäussert hatte, er sei mit der Übernachtung nicht einverstanden, er könne an verschiedenen Daten im April und Mai 2015 an der beruflichen Abklärung nicht anwesend sein, seine Taggeldforderung belaufe sich auf CHF 152.95 pro Tag und er verlange eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. IV-Nr. 258 ff.) – im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nochmals auf, die berufliche Abklärung in der H.___ am 30. März 2015 pünktlich anzutreten und während der gesamten Dauer an den Abklärungen mitzuwirken, wobei auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde (IV-Nr. 261). Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 trat der Beschwerdeführer die berufliche Abklärung am 30. März 2015 an, brach diese jedoch bereits am 8. April 2015 ab. Nach den Angaben der Teamleiterin der beruflichen Eingliederung konnte wegen des Abbruchs keine Aussage zur beruflichen Eingliederung gemacht werden. Sinn und Zweck der BEFAS scheine der Beschwerdeführer in den Besprechungen zwar erfasst zu haben, jedoch sei der Reflex zu einer kurzfristig gesehen monetär bessergestellten Variante einer (weiteren) Temporäranstellung offenbar stärker gewesen als derjenige zu einer nachhaltigen Abklärung, welche auch im Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Gemäss einem Telefongespräch vom 13. April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer seit diesem Tag wieder zu 100 % im Rahmen einer Temporäranstellung (IV-Nr. 272).

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach den Angaben der BEFAS habe eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung infolge des Abbruchs der beruflichen Abklärung nicht stattfinden können. Dennoch halte die BEFAS Ergebnisse, Beobachtungen und – soweit möglich – Erkenntnisse in ihrem Bericht fest. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten (wozu auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur gehören sollte) sowie Überkopfarbeiten – zu 100 % zumutbar seien. Für Teamarbeiten scheine er nicht geeignet zu sein. Der Invaliditätsgrad betrage 1 %. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, mittels Selbsteingliederung eine seinen Fähigkeiten angepasste Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 unmissverständlich und rechtskonform auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Pflichtverletzung aufmerksam gemacht worden. Der Antrag, es sei eine Restabklärung bei der BEFAS zu prüfen, werde abgelehnt. Die geltend gemachten beruflichen Massnahmen seien ebenfalls abzuweisen, weil der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich selbst einzugliedern. Schliesslich sei es nicht Sache der IV, das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen (IV-Nr. 294).

Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, es seien eine Restabklärung bei der BEFAS sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Sodann sei abzuklären, ob er an einer Berufskrankheit leide. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, während der beruflichen Abklärung habe der Leiter der BEFAS ([...]) mit der Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Solothurn ([...]) am 2. April 2015 das Gespräch gesucht. Die Personalberaterin habe ihm am 15. April 2015 mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, sich während der IV-Abklärung zweimal (pro Monat) um Arbeit zu bemühen sowie an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Zudem sei er auch verpflichtet, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Die IV-Stelle habe es verpasst, ein Befreiungsgesuch zu stellen. Er habe dem BEFAS-Leiter gesagt, dass er bereit sei, die Abklärung zu beenden, wenn beim RAV ein entsprechendes Gesuch eintreffe. Die Personalberaterin habe dies bestätigt. Er habe deswegen mehrmals bei der IV-Stelle angerufen, diese sei darauf jedoch nicht eingegangen. Im Weiteren bleibe gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2015 (VSBES.2015.116) zu prüfen, ob er einen Leistungsanspruch aufgrund einer Berufskrankheit habe. Ferner fehlten gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87) die formellen Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er nie erhalten. Zunächst sei gesagt worden, die Abklärung habe im Januar/Februar 2015 zu erfolgen. Die IV-Stelle habe dies aber nicht eingehalten. Es sei weder auf seine Familie noch auf die Arbeitslosenversicherung Rücksicht genommen worden (A.S. 10). Mit Eingabe vom 28. April 2016 macht der Beschwerdeführer noch geltend, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, sei bisher nicht als sein Rechtsvertreter eingesetzt worden, erhalte aber dennoch Unterlagen zugestellt; im Weiteren erneuert er seine Einwände (A.S. 26).

5.2     Zum Einwand, Rechtsanwalt Biedermann sei bisher nicht als Rechtsvertreter eingesetzt worden und es sei demnach angesichts des Datenschutzes fragwürdig, weshalb man ihm dennoch Unterlagen zustelle, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juni 2012) und Hilfsmittel (Verfügung vom 10. August 2012) vom erwähnten Rechtsvertreter vertreten wurde (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2014 [VSBES.2012.178]; IV-Nr. 226 S. 2 ff.). In der Folge teilte Rechtsanwalt Biedermann der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juli 2014 mit, seine Kanzlei betreue den Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin weiterhin (IV-Nr. 232; vgl. auch Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 18. Juni 2014 [IV-Nr. 230 S. 2] und Anwaltsvollmacht vom 24. Mai 2013 [IV-Nr. 233]). Dementsprechend korrespondierte die IV-Stelle in der Folge korrekterweise mit dem genannten Rechtsvertreter (vgl. IV-Nr. 234 S. 1, 238, 239, 243, 244, 247, 256 und 261). Sowohl der Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 (IV-Nr. 288) als auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 (IV-Nr. 294) wurden ebenfalls dem Rechtsvertreter (mit Kopie an den Versicherten) zugestellt. Demgegenüber lässt sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2016 [A.S. 10] und Eingaben vom 28. April sowie 30. August 2016 [A.S. 26 und 29]). Inwiefern die Zustellung der Unterlagen an Rechtsanwalt Biedermann im Verwaltungsverfahren nicht korrekt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Weiteren kann den vorliegenden Prozessakten entnommen werden, dass die Instruktion im Beschwerdeverfahren seitens des Gerichts ausschliesslich mit dem (nicht mehr vertretenen) Beschwerdeführer geführt wurde (vgl. A.S. 21 f., 25 und 27). Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass Rechtsanwalt Biedermann seitens des Gerichts fälschlicher- bzw. irrtümlicherweise Unterlagen zugestellt wurden.

5.3     Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 (VSBES.2015.87, S. 3, E. 3.1) fehlten die formellen Voraussetzungen für ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren; die Androhung habe er nie erhalten.

Das Versicherungsgericht hielt mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2015 im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung (Mitteilung vom 17. März 2015; VSBES.2015.87) im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit formloser Mitteilung vom 17. März 2015 mitgeteilt, sie übernehme die Kosten für die berufliche Abklärung im I.___, für den konsiliarischen Dienst «Psychiatrie» der BEFAS im Betrag von CHF 1‘250.00 sowie die Kosten für das Wohnen während der beruflichen Abklärung im I.___. Mit Schreiben vom 18. März 2015 habe der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt, weil er mit den Daten sowie der Übernachtung nicht einverstanden sei. Daraufhin habe die IV-Stelle am 20. März 2015 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet, worin sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, am 30. März 2015 pünktlich um 10.00 Uhr die berufliche Abklärung in der H.___ anzutreten. Zudem habe sie u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung, weil er mit den Daten und der Übernachtung nicht einverstanden sei (S. 2, E. I. 1 ff.). Das Versicherungsgericht erwog, die Anordnung einer beruflichen Abklärung habe in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen. Dabei komme der Anordnung kein Verfügungscharakter zu; sie sei blosser Realakt. Dies gelte auch für die Mitteilung der Abklärungsdaten oder andere Detailanordnungen im Zusammenhang mit der beruflichen Abklärung. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung habe, womit auch keine Rechtsverweigerung vorliege (S. 3 f., E. II. 3.1; IV-Nr. 287).

Das Versicherungsgericht kam somit zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen, nach der Mitteilung vom 17. März 2015 keine anfechtbare Verfügung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung begangen hatte. Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Schreiben vom 20. März 2015 veranlasste Mahn- und Bedenkzeitverfahren mit der Aufforderung, der Beschwerdeführer habe die berufliche Abklärung in der H.___ am 30. März 2015 pünktlich um 10.00 Uhr anzutreten und während der gesamten Dauer an der BEFAS-Abklärung mitzuwirken, ist nicht zu beanstanden. So wurde der Beschwerdeführer auf den Untersuchungsgrundsatz und seine Mitwirkungspflicht bezüglich dieser zweifellos erforderlichen und zumutbaren Abklärungsmassnahme aufmerksam gemacht, wobei ihm genügend Bedenkzeit bis zum Antritt dieser beruflichen Abklärung eingeräumt wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (IV-Nr. 261). Ausserdem war der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2015 aufgefordert worden, er habe die berufliche Abklärung bei der H.___ per 30. März 2015 sowie die Informations- und Vorstellungsveranstaltung am 25. Februar 2015 anzutreten und an der vierwöchigen Abklärung mitzuwirken (IV-Nr. 247). Sowohl die Aufforderung vom 18. Februar 2015 als auch die Mahnung vom 20. März 2015 wurden korrekterweise dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Einschreiben zugestellt, wobei dem Beschwerdeführer je eine Kopie davon zugestellt wurde (vgl. IV-Nr. 261 S. 3 und 247 S. 2). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, welche «formellen Voraussetzungen» dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht erfüllt sein sollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Im Weiteren ist sein Einwand, er habe die Androhung nie erhalten, aufgrund der vorliegenden Akten widerlegt.

Angesichts dieses gesetzeskonform durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht – nach dem unentschuldigten Abbruch der beruflichen Massnahme durch den Beschwerdeführer am 8. April 2015 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 19. Mai 2015 [IV-Nr. 273 S. 1]) – kein Anspruch auf eine «Restabklärung der BEFAS», wie dies von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird. Vielmehr konnte die Beschwerdegegnerin – wie angedroht – über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. Säumnisfolgen [IV-Nr. 261 S. 3]).

Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, die IV-Stelle habe sich nicht an den voraussichtlichen Termin der Abklärung im Januar/Februar 2015 gehalten und es sei keine Rücksicht auf seine Familie und die Arbeitslosenversicherung genommen worden. So kam die IV-Stelle dem Beschwerdeführer insoweit entgegen, als seinem Wunsch, die BEFAS-Abklärung wegen seines temporären Arbeitseinsatzes auf den Januar 2015 zu verschieben (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2014 [IV-Nr. 230 S. 2]), entsprochen wurde (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 8. Juli 2014 [IV-Nr. 231] und 19. August 2014 [IV-Nr. 236]). Dass die Abklärung dann nicht wie vorgesehen im Januar 2015 durchgeführt werden konnte, sondern für den Zeitraum vom 30. März bis 15. Mai 2015 vorgesehen war, kann nicht der IV-Stelle angelastet werden. Wie die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht mitteilte, hat sich die versicherte Person für Abklärungsmassnahmen zur Verfügung zu halten. Ausserdem nahm die Teamleiterin der beruflichen Eingliederung bei der terminlichen Fixierung der BEFAS-Abklärung grösstmögliche Rücksicht auf die Wünsche des Beschwerdeführers. Gemäss ihren Angaben konnte mit dem Beschwerdeführer innert nützlicher Frist kein geeigneterer Eintrittstermin gefunden werden (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 18. Februar 2015; IV-Nr. 247). Demnach zielt der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei auf seine Familie und den Umstand, dass er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei, nicht Rücksicht genommen worden, ins Leere.

5.4     Zum Einwand des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe es verpasst, dem RAV Solothurn ein Befreiungsgesuch zu stellen, ist Folgendes festzuhalten:

Dem Schreiben der Personalberaterin des RAV Solothurn ([...]) zu Handen des Beschwerdeführers betreffend «Arbeitsbemühungen während IV-Massnahme» vom 7. Mai 2015 kann entnommen werden, dass das Finden einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt das Ziel der Massnahme sei. Eine Befreiung von der Pflicht, sich um eine Arbeit zu bemühen, während einer gewissen Zeit mache deshalb in der Regel und bei der Mehrheit der Kandidaten keinen Sinn. Dies vor allem auch deswegen, weil die Versicherten, die erst ein Aufbauoder Belastbarkeitstraining absolvierten, also noch nicht so stabil seien, wie diejenigen Versicherten, die bereits einen Arbeitsversuch bzw. ein Arbeitstraining besuchten, von dieser Pflicht wegen der Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht befreit seien. Deshalb seien Arbeitsbemühungen während der ganzen IV-Massnahme (3 oder 6 Monate) zu tätigen, auch wenn keine ALV-Leistungen geltend gemacht würden und die IV keine Arbeitsbemühungen verlange. Wie dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015 mitgeteilt worden sei, hätte man die Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf zwei Bewerbungen pro Monat reduzieren können. Ein Befreiungsgrund liege jedoch nicht vor (IV-Nr. 281 S. 3).

Dass die Personalberaterin dem Beschwerdeführer im Gespräch vom 15. April 2015 erklärte, er hätte die Anzahl der Arbeitsbemühungen sicher auf zwei Bemühungen pro Monat reduzieren können, wobei er zur Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle verpflichtet sei, wird vom Beschwerdeführer selber nicht bestritten (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2015 [IV-Nr. 290]; Beschwerde [A.S. 10]). Entgegen seiner Auffassung kann der IV-Stelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe es verpasst, ein Befreiungsgesuch beim RAV Solothurn zu stellen. Nach den ausdrücklichen Angaben der RAV-Personalberaterin lag im Falle des Beschwerdeführers kein Befreiungsgrund vor (IV-Nr. 281 S. 3). Eine Befreiung von der Pflicht, sich während der Durchführung der fraglichen BEFAS-Abklärung um Arbeit zu bemühen, kam im Fall des Beschwerdeführers somit gar nicht in Frage. Dass der Beschwerdeführer dem Leiter der BEFAS angeblich gesagt haben soll, er sei bereit, die berufliche Abklärung zu beenden, wenn ein entsprechendes Befreiungsgesuch beim RAV Solothurn eintreffe, ist nicht relevant. Wie das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung (VSBES.2015.87) mit Verfügung vom 13. April 2015 mitgeteilt hat, ist der Beschwerdeführer, der Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, verpflichtet, an beruflichen (und auch medizinischen) Abklärungen mitzuwirken (IV-Nr. 264 S. 1 f.). Solange die berufliche Eingliederungsmassnahme zumutbar, geeignet und erforderlich ist, was auf die fragliche BEFAS-Abklärung im I.___ vom 30. März bis 15. Mai 2015 zweifellos zutrifft, hat der Beschwerdeführer daran teilzunehmen.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, während der fraglichen BEFAS-Abklärung zwei Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen. Dies wird von ihm denn auch mit keinem Wort begründet. Dass er sich über die ihm obliegenden Pflichten offenbar nicht frühzeitig bei seiner RAV-Beraterin erkundigte, obwohl er nach den Angaben im Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai 2015 wegen finanziellem Druck (drohender Erwerbsausfall bzw. Mindererwerb während der beruflichen Abklärung) und weiteren Problemen während der Abklärung häufig mit verschiedenen Amtsstellen (u.a. auch dem RAV) telefonierte (vgl. IV-Nr. 273 S. 6), hat nicht die IV-Stelle zu verantworten. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht berechtigt, die am 30. März 2015 angetretene BEFAS-Abklärung bereits am 8. April 2015 abzubrechen. Entsprechende Taggelder waren ihm ab 30. März 2015 denn auch zugesprochen worden (vgl. Verfügung vom 9. April 2015 [IV-Nr. 265] bzw. 5. Februar 2016 [IV-Nr. 293]). Dass er nach den Angaben im Abschlussbericht der IV-Stelle, berufliche Eingliederung, vom 22. Mai 2015 am 13. April 2015 bereits eine Temporäranstellung mit Vollzeitpensum antreten und damit offenbar ein höheres Einkommen erzielen konnte, ändert nichts daran.

5.5     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente zu Recht mit vorliegend angefochtener Verfügung abgewiesen hat.

Im Schlussbericht der BEFAS vom 19. Mai 2015 wurde von den Fachpersonen ([...], Berufsberater, Leiter BEFAS; [...], Berufsabklärerin; Dr. med. [...], Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin FMH) zur medizinischen Beurteilung im Wesentlichen festgehalten, im Vordergrund der Gesamtproblematik stehe die im C.___ -Gutachten vom 23. Juni 2010 festgehaltene Störung des Sozialverhaltens. Diese sei kombiniert mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Die somatischen Beschwerden mit den Knien, der rechten Schulter und den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule stünden im Hintergrund. Obwohl diese körperlichen Probleme seit vielen Jahren vorhanden seien, habe der Patient bis zur aktuellen Abklärung immer körperlich schwer als Sanitär auf dem Beruf gearbeitet. Das vorerwähnte C.___ -Gutachten habe den Ausdruck einer «komplexen psychiatrischen Erkrankung» formuliert, und dass diese Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Klienten gehabt habe, er jedoch stets in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle zu finden und anzutreten. Dennoch hätten sich die Gutachter in der Gesamtbeurteilung dafür ausgesprochen, dass es aktuell nicht möglich sei, die Auswirkungen der psychiatrischen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit zu definieren. Daher sei die Aufnahme einer beruflichen Abklärung in einer BEFAS empfohlen worden, damit seine effektive Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit geprüft werden könne. Eine jüngere psychiatrische Beurteilung liege derzeit nicht vor. Gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und den Akten bestehe seit ca. 20 Jahren ein intensiver Stellenwechsel, da der Beschwerdeführer nicht selten schon in der Probezeit eines temporären Anstellungsverhältnisses die Kündigung erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde seit Jahren vom RAV unterstützt; nur in diesem Rahmen sei er in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen.

Im Weiteren wurde angegeben, die aktuelle Abklärung zur Evaluation der Arbeits-, Leistungs- und Teamfähigkeit sei gezeichnet durch das auffallende Verhalten des Beschwerdeführers. Dieses könne jedoch nicht (nur) mit der in validierten Tests erhobenen Intelligenzlage (im unteren Normbereich) erklärt werden. Der Klient habe ein Bedürfnis gehabt, sich überall mit Kommentaren, Bemerkungen und Äusserungen zu präsentieren, sei das im Einzelgespräch oder in einer Gruppe. Das Abklärungsteam (Berufsberatung, Berufsabklärung, ärztlicher Dienst) sei täglich mit ihm beschäftigt gewesen, da er fast jede Aufgabe mehrmals hinterfragt, bisweilen kritisiert und Mühe gehabt habe, sie auszuführen, wenn er deren Sinn trotz Erklärungen nicht verstanden habe. Er habe sich jedoch nicht verweigert und sich führen lassen. Wenn er eine Arbeit in einem vorgegebenen Zeitrahmen zu verrichten gehabt habe, sei er langsam gewesen, aber qualitativ einwandfrei. Habe er keinen Zeitrahmen zu berücksichtigen gehabt, habe er schnell und oberflächlich mit entsprechend mangelhafter Qualität gearbeitet. Die Verlangsamung sei der Hauptgrund für die häufigen Kündigungen gewesen. Warum diese Verlangsamung unter einem gewissen Zeitdruck bestehe, könne der BEFAS-Arzt nicht schlüssig beantworten. Die Intelligenz möge mit eine Rolle spielen, es scheine jedoch, dass hier psychiatrische Faktoren die vorwiegendere Rolle spielten. Offensichtlich fühle sich der Klient rasch unter Druck gesetzt und verfüge über zu wenig persönliche Ressourcen und Kompetenzen, um Ruhe und Übersicht bewahren zu können. Parallel zur Abklärung sei der Klient täglich mit vielen auswärtigen Telefonaten beschäftigt gewesen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Darüber habe er mit dem Abklärungsteam jedoch nur ungern gesprochen. Schliesslich habe er am 8. April 2015 mitgeteilt, er habe wieder einen Arbeitsvertrag und trete die Stelle an; seine Frau wolle, dass er arbeiten gehe. Er komme deshalb nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe damit auch im Rahmen dieser Abklärung den «Tatbeweis einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit» erbracht, wie dies der RAD-Arzt Dr. med. G.___ im Januar 2012 formuliert habe. Uneingeschränkt scheine diese Arbeitsfähigkeit jedoch nur mit der Unterstützung des RAV. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Abklärung durch den Beschwerdeführer könne man die weiteren Fragen nicht beantworten. Wie die Abklärung gezeigt habe, habe sich die Gesamtsituation seit der C.___ -Begutachtung vom 23. Juni 2010 nicht nachweislich verändert (IV-Nr. 273 S. 8 f.).

Aufgrund des vorerwähnten BEFAS-Berichts ist festzuhalten, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers immer noch nicht exakt bestimmt werden kann. Die Fachpersonen der BEFAS hielten ausdrücklich fest, eine umfassende berufliche Abklärung und eine abschliessende Beantwortung der Fragestellung der IV-Stelle (Auswirkungen der psychischen Einschränkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, Zumutbarkeit, Erfolgsaussichten einer Umschulungsmassnahme) habe aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Abklärung (nach insgesamt 6 Präsenztagen) durch den Beschwerdeführer nicht stattfinden können (IV-Nr. 273 S. 1 und 9). Infolge des Abbruchs der BEFAS-Abklärung durch den Beschwerdeführer konnte somit nicht geklärt werden, ob sich seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. September 2007 bzw. dem darin bestätigten Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 in rechtserheblicher Weise verändert hat (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. März 2014; VSBES.2012.178). Bleiben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat nach den Regeln der Beweislastverteilung der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, welcher aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte, nämlich den Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen, ableiten wollte. Vereitelt der Versicherte durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die erforderliche Abklärung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, so hat er mit einer Abweisung seines Gesuches auf der Grundlage der Akten zu rechnen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a, S. 402 f. Rz. 280 mit Hinweisen).

Wie erwähnt verletzte der Beschwerdeführer mit dem vorzeitigen Abbruch der BEFAS-Abklärung seine Mitwirkungspflicht, weshalb die IV-Stelle – wie im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 20. März 2015 angedroht (IV-Nr. 261) – aufgrund der vorliegenden Akten entschied. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten – mit Ausnahme von körperlich mittelschwerer bis schwerer Arbeit (wozu eigentlich auch die angestammte Tätigkeit als Sanitärmonteur gehört), Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten in Teamarbeit – zu 100 % zuzumuten sind. Dass eine zusätzliche, psychisch bedingte Einschränkung besteht, ist zwar möglich, konnte aber wegen der Mitwirkungsverweigerung durch den Beschwerdeführer nicht geklärt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der materiell beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 6.6., 8C_617/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.3.3. und 8C_82/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin wurde zu Recht nicht thematisiert.

6.       Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei zu prüfen, ob bei ihm eine «Berufskrankheit gemäss VSBES.2015.116 Seite 6» vorliege. Die IV-Stelle habe diesen Anspruch nicht geprüft, weil die Akten der SUVA gefehlt hätten.

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht Sache der Invalidenversicherung als final konzipierter Versicherung, das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen (vgl. IV-Nr. 294 S. 8). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diese Frage in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2015 betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 27. April 2015; VSBES.2015.116) bereits klärte. Es erwog, die bildgebenden Abklärungen hätten im Wesentlichen folgende degenerativen Veränderungen in beiden Knien des Beschwerdeführers ergeben: Zeichen einer medialen Gonarthrose beidseits, horizontale, degenerative Rissbildung in der Pars intermedia des Innenmeniskus, grösseres Meniskusganglion anterior des Aussenmeniskusvorderhorns, bei nur vergleichsweise geringer mukoider Degeneration des Meniskus. Die genannten degenerativen Veränderungen entsprächen jedoch keiner Berufskrankheit. Im Weiteren fehle es am Nachweis, dass die obgenannten degenerativen Veränderungen des Beschwerdeführers in einer qualifizierten Weise durch seine berufliche Tätigkeit als Sanitär verursacht worden wären (S. 6 E. 6).

Demnach wurde vom Versicherungsgericht bereits mit vorerwähntem rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2015 geprüft und entschieden, dass beim Beschwerdeführer keine Berufskrankheit besteht (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2016; VSBES.2016.98). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut geltend macht, es sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu prüfen, kann darauf nicht eingetreten werden.

7.

7.1     Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Sollte sich der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bereit erklären, vollumfänglich und vorbehaltlos an einer Abklärung mitzuwirken, wäre allenfalls ein Anspruch für die Zukunft neu zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2009 E. 4).

7.2     Auf den mit Eingabe vom 30. August 2016 (A.S. 29 f.) gestellten Antrag des Beschwerdeführers, es sei zu prüfen, ob Knieschoner nach Mass gemäss Kostenvoranschlag der K.___ vom 31. Mai 2016 unter dem Titel der beruflichen Eingliederung zu übernehmen seien, kann nicht eingetreten werden, bildet diese Frage doch nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht; vgl. Verfügung vom 27. Mai 2016, A.S. 27).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___, [...], [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdegegnerin werden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 und 30. August 2016 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2016.59 — Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2017 VSBES.2016.59 — Swissrulings